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sundnn Völker aller begrür Völk darf allen
Der Bezspreis beträgt vierteljährlich 36 Mk. Alle Postanstan nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalt und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschsstelle SW48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzne Nummern kosten 1 Mk.
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Berlin, Montag, den 2. Aug
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8 Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 2 Mk., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mk. F. — 588 2 2 ag von v. H. erhoben. — 2 Geschäftsstelle . Verlin SW 48,
en Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ in nimmt an: und Staatsanzeigers,
des Reichs⸗ Wilhelmstraße Nr. 32.
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Berlin 41
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einschließlich des Portos abgegeben.
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Inhalt des amtli Deutsches
Teiles:
Botschafters. Ernennungen ꝛc.
setz, betreffend die Verlängerung ser Gültigkeitsdauer des
Kohlensteuergesetzes.
Bekanntmachung, betreffend Ausführsgsvorschriften zu dem
Gesetze gegen das Glücksspiel. Bekanntmachungen der Kaliprüfungsst von Beteiligungsziffern. Handelsverbot. Anzeige, betreffend die esetzblatts. Erste Beilage.
Bekanntm
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Ernennungen und sonstige Personalveränd “ Erlaß, betreffend beamten nach dem neuen Ortsklassenverzchnis. Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Gesetzsammlung. Erste Beilage. Bekanntmachung der in der Woche vom 18. Wohlfahrszwecken genehmigten öffentlich Mitgliebern.
Amtliches.
Dentsches Reich.
8
1 1“ 1 Der Herr Neichspräsident hat am Sonnahnd Königlich Italienischen außerordentlicha und bevoll⸗
errnannten
„betreffend Festsetzung Ausführung de 8 zekanutmachung über
Ausgabe der Nunner 160 des Reichs⸗
Bemessung des Ortszuhlages der
Ausgabe der Nummess der Preußi hen
bis 24. Juli zu Werbungen von
““
den neu⸗
mächtigten Botschafter de Martino zur Entgegenahme seines
Beglaubigungsschreibens empfangen.
Der Reichminister des
Auswärtigen Dr. Simons war bei dem Empfan zugegen.
— —
Der Geheime Regierungsrat Wiedewaldt in und der Regierungsrat Dr. Müller in Stettin si regierungsräten ernannt worden.
Den Oberregierungsräten Wiedewaldt und sind Oberregierungsratsstellen verliehen worden, d bei dem Landesfinanzamt Unterelbe, Abteilung fü Verbrauchsabgaben, in Hamburg, dem letzteren bei finanzamte in Stettin, Abteilung für Zölle und
bgaben.
Hamburg zu Ober⸗
mersteren ölle und
Dem Ministerialdirektor im Reichsarbeitsministejum Dr. Schweyer ist in Verfolg seiner Ernennung zum Stachsekretär im Bayerischen Staatsministerium des Innern die nahgesuchte
Esntlassu dem Reichsdienst erteilt worden.
die des Kohlensteuergesetzes.
Vom 31. Juli 1920.
8 8 5
Verxlängerung der Gültigkeithauer
Der Reichstag hat das folgende Gesetz bestchlossen] das it Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: G
Artikel 1. Die Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes vom 8. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 340) wird bis zum 31. März 1921 v
a Artirer .
8 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1920. Der Reichspräsident.
Ebert. Der Reichsminister der
Finanzen.
ril 1917
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 21 45.) Vom 27. Juli 1920.
Zur Ausführung des § 284 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2145) werden mit Zustimmung des Reichsrats folgende Vorschriften erlassen:
§ 1. Die behördliche Erlaubnis zum öffentlichen Glücksspiel darf nur für Jahrmärkte, Schützenfeste sowie ähnliche unter freiem Himmel
Psgelegentlich stattfindende Veranstaltungen von vorübergehender Dauer
und nur unter der Bedingung erteilt werden, 8 der Spieleinsatz nicht mehr als eine Mark beträgt und dem Spielunternehmer kein höherer Verdienst als 10 vom Hundert der Spieleinsätze zufließt.
Die Erteilung der Spielerlaubnis kann im Einzelfalle von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden.
§ 2.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden für die
Erteilung der Spielerlaubnis zuständig sind. § 3.
Die über die Spielerlaubnis auszustellende Urkunde muß die Be⸗ dingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wird, und den Hinweis enthalten, daß bei Nichterfüllung der Bedingungen, unbeschadet der Einleitung eines Straͤfverfahrens, die Erlaubnis zurückgenommen werden kann. I
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Eine vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Widerspruche miteͤden Bestimmungen des § 1 Abs. 1 erteilte Spielerlaubnis ist infällig.
5. Diese Bekanntmachung viit n 1. August 1920 in Kraft. 27. Juli 1920. ““ Die Reichsregierung. 8 Fehrenbach.
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung vom 11. Juni 1920 Gct Der Gewerkschaft Craja zu Sollstedt wird für ihr Kaliwerk Craja II vom 1. Januar 1920 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,7269 Tausendsteln un⸗ beschadet der 1 Grund des § 84 der Vorschriften zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspricht 30 vom Hundert der durchschnittlichen Be⸗ teiligungsziffer aller Kaliwerke und geht, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der je weiligen dur schntethchen Beteiligungsziffer aller Kaliwerke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurück. Ausgefertigt Berlin, den 20. Juli 1920. ““ (Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.
Vorstehende Entscheidung ist dem Kaliwerk Eraja in Soll⸗ 20 zugestellt worden. J. A.: Köhler.
1186 4
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 1920 entschieden: 1 Der L Hansa⸗Silberberg in Empelde bei Hannover⸗Linden wird für ihr Kaliwerk Hansa⸗ Silberberg II vom 1. Juni 1920 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,7748 Tausendsteln un⸗ beschadet der 8 Grund des § 84 der Vorschriften zur Durch⸗ führung des Gefetzes über die 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen Beteiligungsziffer entspricht 31 vom Hundert lichen Beteiligungsziffer aller irgend einer Zeit höher sein sollte als 50 vom Hundert der jeweiligen durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke, auf as gesetzliche Höchstmaß zurück. Ausgefertigt Berlin, den 25. Juli 1920. “
Regelung der Kaliwirtschaft vom zuerkannt. Die er durchschnitt⸗ Werke und geht, wenn sie zu
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8 (Siegel.) 8 Die Kaliprüfungsstelle. 8 Heckel.
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Silberberg in Emp
zugestellt worden.
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Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 1920 entschieden:
Die Beteiligungsziffer des Kaliwerks Hansa⸗ Silberberg I wird gemäß § 83 Absatz 3 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali⸗ wirtschaft vom 18. Juli 1919 neu festgesetzt. Dem Werk wird mit Wirkung vom 1. Mai 1920 eine endgültige Be⸗ teiligungsziffer in Höhe von 6,0220 Tausendsteln unbeschadet der auf Grund des § 84 a. a. O. vorzunehmenden Aenderungen zuerkannt. Die Beteiligungsziffer entspricht 105 vom Hun der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.
Der der Gewerkschaft Hansa⸗Silberberg für den zweiten Schacht gemäß § 11 des Gesetzes über den Absatz von Kali⸗ salzen vom 25. Mai 1910 gewährte Zuschlag zur Beteiligungs⸗ ziffer kommt mit dem 1. Mai 1920 in Fortfall.
Ausgefertigt Berlin, den 25. Juli 1920.
(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Hanf berg in Empelde bei Hannover⸗Linden am 29. Juli gestellt worden.
er⸗] er⸗
J. A.: Köhler.
—.—
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung vom 11. Jun
:1920 entschiedeu:
Der Gewerkschaft Ransbach zu Philippsthal an. der Werra wird für ihr Kaliwerk vom 1. März 1920 ab eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 5,2714 Tau⸗ sendsteln unbeschadet der auf Grund des § 84 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali⸗ wirtschaft vom 18. Juli 1919. vorzunehmenden Aenderungen he Sie entspricht 92 vom Hundert der durchsehnitt⸗ ichen Beteiligungsziffer aller Werke.
Berlin, den 18. Juli 1920.
(Siegel.). Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Ransbach in Philippsthal am 22. Juli 1920 zugestellt worden. J. A.: Köhler.
Bekanntmachung,
Unter Bezugnahme auf § 4 der Verordnung vom 4. Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1145) und die vom Reichs⸗ wirtschaftsministerium am 20. Juli erteilte Ermächtigung wird zur Ausführung der Bekanntmachung über Roh⸗ tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1145) in Uebereinstimmung mit der Deutschen Tabakhandels⸗Gesellschaft in Bremen folgendes angeordnet:
Die Detagtabake aus den Verteilungen am 18. Februar , und 23. März 1920 und die noch zu verteilenden Detagtabake sowie die Nottebohmschen Schneidetabake werden zwangsmäßig auf die gesamte Zigarren⸗ und Rauchtabakherstellung im Ver⸗ hältnis zu der Kontingentshöhe der einzelnen Hersteller nach näherer Anweisung der Detag in Bremen umgelegt. Dem einzelnen Hersteller werden die aus den vorerwähnten Ver⸗ teilungen bezogenen Tabakmengen auf den von ihm abzu⸗ nehmenden Gesamtbetrag angerechnet. Die Händler dritter Hand und die Kleinmengenverkäufer werden von der Abnahme⸗ verpflichtung befreit. 1
Bremen, den 30. Juli 1920.
Vertrauens ausschuß des deutschen Tabakgewerbes. J. A.: Dr. von Düring.
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Bekanntmach .“ 8 1
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1919 betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (R-RGBl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsverordnung vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915 wird hiermit dem Bäckermeister Hermann Stoetzner in Ehrenberg b. Altenburg S.⸗A. der Handel mit Mehl und Baäck⸗ waren aller Art sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverkässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.
Altenburg, den 26. Juli 1920.
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