1920 / 170 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 170.

Berlin, Montag.

g von 80 v. le Geschäftsstelle des Reichs⸗ Berlin SW 48, Wilhelm

8 Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 2 Mt., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mtk. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗

H. erhoben. Anz nimmt an: und Staatsanzeigers,

aße Nr. 32.

den 2.

August, Abends.

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otr einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des

einschließlich des Portos abgegeben.

Betrages

Inhalt des amtlich Teiles:

Deutsches 8

Mitteilung, betreffend den Empfang dähreuernannten italienischen Botschafters.

Ernennungen ꝛc.

Gesetz, betreffend die Verlängerung ser Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes.

Bekanntmachung, betreffend Ausführsgsvorschriften zu dem Gesetze gegen das Glücksspiel.

Bekanntmaͤchungen der Kaliprüfungsste, betreffend Festsetzung von für 1 ekanntmachung zur Ausführung de Bekanntm. ng über Roh tahe 4* 8 2 Sn Bekanntmachung Maeexsxhsen

Handelsverbot.

Anzeige, betreffend die Gesetzblatts.

Ausgabe der Numer 160 des Reichs⸗

Erste Beilage. Bekanntmachungen, betreffend Tarifvertre Preußen. Ernennungen und fonstige Personalverändeingen. Erlaß, betreffend Bemessung des Ortszuhlages der Stoat⸗ beamten nach dem neuen Ortsklassenverzchnis. Handelsverbote. 8 Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummezz der Preußi hen Gesetzsammlung. Erste Beilage. Bekanntmachung der in der Woche vom 18

438 8 1 2 t bis 24. Juli zu Wohlfahrszwecken genehmigten ö

entliche, Werbungen von Mitgliedern.

Der Herr Reichspräsident hat am Sonnal⸗ neu⸗ ernannten Königlich Italienischen außerordentliche und bevoll⸗ mächtigten Botschafter de Martino zur Entgegenahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Der Reichminister des

Ausmwärtigen Dr. Simons war bei dem Empfan zugegen.

bei dem Unterelbe, Abteilung

8.zegah

Der Geheime Regierungsrat Wiedewaldt i Hamburg und der Regierungsrat Dr. Müller in Stettin sih zu Ober⸗ regierungsräten ernannt worden.

. Den Oberregierungsräten Wiedewaldt und J. Müller sind Oberregierungsratsstellen verliehen worden, ersteren ölle und

Verbrauchsabgaben, in Hamburg, dem letzteren bei finanzamte in Stettin, Abteilung für Zölle und abgaben. Dem Ministerialdirektor im Reichsarbeitsministejum Dr. Schweyer ist in Verfolg seiner Ernennung zum Sta im Bayerischen Staatsministerium des Innern die na

0 niniste gesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden.

die Verlängerung der Gültigkeit des Kohlensteuergesetzes. 8 1 Vom 31. Juli 1920. Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen) das mit Zustimmung des Reichsrats zermit verkündet wird: Artikel I. 1 Die Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 917 (Reichs⸗Gefetzb S. 340) wird bis zum 31. März 1921 v. Artikel II. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1920. vDer Reichspraͤsident. 1 Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.

betreffend

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Bekanntmachung,

betreffend Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 21 45.)

8 Vom 2.7. Juli 1920.

Zur Ausführung des § 284 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2145) werden mit Zustimmung des Reichsrats folgende

orschriften erlassen:

§ 1. Ddie behördliche Erlaubnis zum öffentlichen Glücksspiel darf nur für Jahrmärkte, Schützenfeste sowie ähnliche unter freiem Himmel sgelegentlich stattfindende Veranstaltungen von vorübergehender Dauer und nur unter der Bedingung erteilt werden, daß der Spieleinsatz nicht mehr als eine Mark beträgt und dem Spielunternehmer kein

höherer Verdienst als 10 vom Hundert der Spieleinsätze zufließt. Die Erteilung der Spielerlaubnis kann im Einzelfalle von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 2.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständig sind.

§ 3.

Die über die Spielerlaubnis auszustellende Urkunde muß die Be⸗ dingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wird, und den Hinweis enthalten, daß bei Nichterfüllung der Bedingungen, unbeschadet der Einleitung eines Strafverfahrens, die Erlaubnis zurückgenommen werden kann. 84

Eine vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Widerspruche mit den Bestimmungen des § 1 Abf. 1 erteilte Spielerlaubnis ist hinfällig. 85

Diese Bekanntmachung tritt am 1.

Berlin, den 27. Juli 1920. Die Reichsregierung. Fehrenbach.

August 1920 in Kraft.

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung vom 11. Juni 1920 entschieden:

Der Gewerkschaft Craja zu Sollstedt wird für ihr Kaliwerk Craja II vom 1. Januar 1920 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,7269 Tausendsteln un⸗ beschadet der n Grund des § 84 der Vorschriften zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspricht 30 vom Hundert der durchschnittlichen Be⸗ teiligungsziffer aller Kaliwerke und geht, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der je⸗ weiligen durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Kaliwerke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurück.

Ausgefertigt Berlin, den 20. Juli 1920.

11““ (Siegel.)

Die Kaliprüfungsstelle. eckel. Vorst F Entscheidung ist dem Kaliwerk Craja in Soll⸗ t am 27. Juli 1920 zugestellt worden.

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Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 11. Juni

1920 ents qpeben⸗ 1

Der Gewerkschaft Hansa⸗Silberberg in Empelde bei Hannover⸗Linden wird für ihr Kaliwerk Hansa⸗ Silberberg II vom 1. Juni 1920 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,7748 Tausendsteln un⸗ beschadet der 9t rund des § 84 der Vorschriften zur Durch⸗ führung des Gefetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen zuerkannt. Die Beteiligungsziffer entspricht 31 vom Hundert der durchschnitt⸗ lichen Beteiligungsziffer aller Werke und geht, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als 50 vom Hundert der jeweiligen durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke, auf as gesetzliche Höchstmaß zurück. 8 Ausgefertigt Berlin, den 25. Juli 1920.

(Siegel.) Ddie Kaliprüfungsstelle. Heckel.

Vorsteh . Silberberg in Empelde bei Hannover⸗Linden zugestellt worden. 8 u“ J. A.: Köhler.

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Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 1920 entschieden:

Die Beteiligungsziffer des Kaliwerks Hansa⸗ Silberberg I wird gemäß § 83 Absatz 3 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali⸗ wirtschaft vom 18. Juli 1919 neu festgesetzt. Dem Werk wird mit Wirkung vom 1. Mai 1920 eine endgültige Be⸗ teiligungsziffer in Höhe von 6,0220 Tausendsteln unbeschadet der auf Grund des § 84 a. a. O. vorzunehmenden Aenderungen Die Beteiligungsziffer entspricht 105 vom Hunder er durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.

Der der Gewerkschaft Hansa⸗Silberberg für den zweiten Schacht gemäß § 11 des Gesetzes über den Absatz von Kali⸗ salzen vom 25. Mai 1910 gewährte Zuschlag zur Beteiligungs⸗ ziffer kommt mit dem 1. Mai 1920 in Fortfall.

Ausgefertigt Berlin, den 2. Juli 1920.

8 (Siegel.)

Die Kaliprüfungsstelle. eckel. ist der Gewerkschaft Han

Juli

Vorstehende Entscheidung berg in Empelde bei Hannover⸗Linden am 29. gestellt worden. 8 J. A.: Köhler.

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung vom :1920 entschiedeu: 8

Der Gewerkschaft Ransbach zu Philippsthhl an der Werra wird für ihr Kaliwerk vom 1. März 1920 ab eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 5,2714 Tau⸗ sendsteln unbeschadet der auf Grund des § 84 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali⸗ wirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspricht 92 vom Hundert der durchschnitt⸗ lichen Beteiligungsziffer aller Werke.

Berlin, den 18. Juli 1920.

(Siegel.) 8 Die Kaliprüfungsstelle. 6 8 Heckel. W“

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft

in Philippsthal am 22. Juli 1920 zugestellt worden. J. A.: Köhler.

Bekanntmachung,

Unter Bezugnahme auf § 4 der Verordnung vom 4. Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1145) und die vom Reichs⸗ wirtschaftsministerium am 20. Juli erteilte Ermächtigung wird zur Ausführung der Bekanntmachung über Roh⸗ tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1145) in Uebereinstimmung mit der Deutschen Tabakhandels⸗Gesellschaft in Bremen folgendes angeordnet:

Die Detagtabake aus den Verteilungen am 18. Februar und 23. März 1920 und die noch zu verteilenden Detagtabake sowie die Nottebohmschen Schneidetabake werden zwangsmäßig auf die gesamte Zigarren⸗ und Rauchtabakherstellung im Ver⸗ hältnis zu der Kontingentshöhe der einzelnen Hersteller nach näherer Anweisung der Detag in Bremen umgelegt. Dem einzelnen Hersteller werden die aus den vorerwähnten Ver⸗ teilungen bezogenen Tabakmengen auf den von ihm abzu⸗ nehmenden Gesamtbetrag angerechnet. Die Händler dritter Hand und die Kleinmengenverkäufer werden von der Abnahme⸗ verpflichtung befreit. 8

Bremen, den 30. Juli 1920.

Vertrauens ausschuß des deutschen Tabakgewerbes. J. A.: Dr. von Düring.

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11. Jum

Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1910 betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsverordnung vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915 wird hiermit dem Bäckermeister Hermann 1 in Ehrenberg b. Altenburg S.⸗A. der Handel mit Mehl und Baäck⸗ waren aller Art sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigheit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt,. Altenburg, den 26. Juli 1920. 6

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Schenck.