1920 / 171 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

11“ 11“““ 1““ v111“

Im übrigen bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Weiterverkauf von Saar⸗, Lothringer und Luxemburger Material, auch hinsichtlich der Lieferungen des Handels 4* Werk unmittelbar an die Abnehmer weiterhin in Kraft. (Vergl. Bekanntmachung des Eisenwirtschaftsbunds vom 3. Mai 1920, betreffend den Weiterverkauf von Saar⸗, Lothringer und Luxemburger Material durch den Handel, veröffentlicht in der 5. Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Veanzischen Staatsanzeiger vom 10. Mai 1920 Nr. 99 und Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 15. Juni 1920 über die Regelung der Einfuhr von Halbzeug und Walzwerkserzeugnissen aus dem Saargebiet, Lothringen und Luxemburg, veröffentlicht in Nr. 130 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staats⸗ anzeigers vom 16. Juni 1920.) 8

Düsseldorf, den 30. Juli 1920.

Eisenwirtschaftsbund. E. Poensgen, Vorsitzender.

8 .X“

Bekanntmachung.

Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 29. Juli 1920 gelten ab 1. August 1920 folgende Neufestsetzungen von Brennstoffverkaufspreisen je Tonne:

Für Brennstoffe des Mittelbentschen Braunkohlensyndikats. Briketts.

Briketts (Hausbrand⸗ und größere Industrie⸗ —.—.“—“

Fe*4*

111414121454“*“

Briketts des Casseler Revieere... 208,—

Naßpreßsteine.

21s eb11111““

Bei Lieferungen aller Brikettsorten, Brikettspäne und Naß⸗ preßsteine nach Empfangsplätzen nördlich und westlich der Strecke Torgau Eilenburg Halle Oberröblingen am See Querfurt Vitzenburg —Reinsdorf— Bretleben. Griefstedt einschl. der an dieser Linie gelegenen Stationen; Luftlinie Griefstedt —-Hohenebra —- Bahn⸗ linie Hohenebra Sondershausen Wolkramshausen Leinefelde Eschwege —Malsfeld, einschl. der an diesen Eisenbahnlinien gelegenen Stationen erfolgt die Lieferung auf Frachtgrundlage Luckenau. Bei Lieferungen nach dem Gebiete rechts der Elbe im Süden begrenzt durch die Bahnlinie Wittenberge Neustadt a. d. Dosse —Paulinenaue, ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen auf Fracht⸗ grundlage Senftenberg.

Rohkohlen.

Mitteldeutsches Gebiet.

1424*

4“*“ 1

Die Rohkohlen aus Werken des Geiselthals und aus Werken

der A. Riebechsche MWontanwerke im Oberröblinger Revier werden auf Frachtgrundlage Frankenleben verkauft.

Magdeburger, Helmstedter und

111“”“ Siebkohle und Kohle . ö1ö1ö1416“;

Casseler Revier.

Förderkohle.. v

Siebkohle.

55,— 60,50

Anhalter Revier. CCC11A1öA“ 72,60 79,20

81,50

I a 0—00%090 0 9 „& 9 91,50 Stückkohle 2 0 9 2„ 5„ 2„ 80 9 101,— Grudekoks.

l1144* Die Lieferungen von Nachterstedter und Pfännerhallkoks erfolgen auf Frachtgrundlage Luckenau. Für Erzeugnisse aus Braunschweigischen, Anhaltischen und Alten⸗ ürgeecgen Werken erhöht sich der Preis um den Betrag der Landes⸗ euern.

Für Breunstoffe ves Rheinischen Braunkohlensyndi 8 .. 127,— b1“ 178 t Förderkohle. 11“ 38 80 Flücht.

Si bkohl 8 1“

. g,Se. grundlage

Brikettabrieb . . . 35,80 Liblar⸗ .31,90

Staub⸗, Schlamm⸗ und Filter⸗ Für Breunstoffe des Ostelbischen Syndikats. erlausitzer Gruppe. Briketts im Hausbrand⸗ und größeren In⸗ ee”“] 189,— Briketts im kleineren Industrieformat.. 199,— Brikettspäne .. 1 142,— Naßpreßsteine . 189,— Förderkohle 8 53,50 Siebkohle . 60,50 1 66,80 Steaubkohle 51,80 nkfurter Gruppe. Briketts im Hausbrand⸗ 1XXX“”“ riketts im kleineren Industriesormat. aßpreßsteine.. Förderfohle Neö“; S EJ16ö6“”“]; A“ 8 . Forster Gruppe. d Briketts im Hausbrand⸗ und größeren In⸗ 11444*“ʒ Briketts im kleineren Industrieformat. Brikettspäne. Naßpreßsteine . Förderkohle Siebkohle.. Stückkohle... Setaubkohle.. Görlitzer Gruppe. Briketts im Hausbrand⸗ und größeren dustrieformat 11““ Briketts im kleineren Industrieformat. Brikettspäne.. Naßpreßsteine—. e Siebkohle.. Stückkohle ... Staubkohle .. 60,20 Die Bekanntmachungen über Brennstoffverkaufspreise vom 28. April und 29. Juni 1920 (Nr. 91 und 145 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers) bedürfen folgender Berichtigungen: I. Für das Niedersächsische Steinkohlensyndikat.

Gesamtbergamt in Obernkirchen:

Preuß Fohgr 8. 116 Iss 8 122,20 reußische Berginspektion 1 in enbüren: eeH.H7524767,—

Nußkohle . „. . 261,60 Nußkohlen II .. 8 259,10 Nußkohlen III. . N 246,—

und größeren

249,30

259,30

187,—

249,30 82,30 90,50 98,50 80,40

. * *

218,20 228,20 163,50 218,20 . 71,20 6.8 78,90 86,50 69,60

5 2 2

218,20 228,20 163,50

218,20 63,50 70,90 78,60

bereits im Vorbereitungsdienste der Justiz oder Verwaltung beschäftigt

II. Für das Riederschlesische Waldenburger Kohle. Förder, ungesibebteet 283,60 Berlin, den 31. Juli 1920. 1““ . Aktien⸗Gesellschaft Reichskohlenverband. 1 Keil. ppa. Heufelder.

9 11“

Steinkohlensyndikat.

V»— Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzblatt 603) wird dem Fein⸗ kosthändler Joseph Gelber, Roßplatz 15 wohnhaft, der Weiterbetrieb seines Böttgergasse 24 belegenen Geschäfts, Handel mit Lebensmitt 885 vom 2. August 1920 ab bis auf weiteres untersagt. Kosten, die durch diese Verfügung und ihre Veröffentlichung entstehen, hat der Betroffene zu tragen. Gera, den 30. Juli 1920.

Der Stadtrat. Dr. Trautne

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 161 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7696 ein Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes, vom 31. Juli 1920, und unter

Nr. 7697 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗

vorschriften zu dem Gesetze gegen das Glücksspiel vom 23. De⸗

zember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2145), vom 27. Juli 1920. Berlin, den 31. Juli 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betre⸗ Pfandleihgewerbe, vom 17. März 18 8 samml. S. 265).

8 Vom 7. Juli 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Im § 1 des Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe, vom März 1881 (Gesetzsamml. S. 265) wird als Abs. 3 hinzugefügt: Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die nach Abs. 1 zugelassenen Zinssätze zu erhöhen. Die Erhöhung soll zu Abs. 1 Lit. a drei Pfennig und zu Abs. 1. Lit. b zwei Pfeanig nicht übersteigen. Die Enhöhung kann widerrufen werden. 8 8

§ 2. Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft Berlin, den 7. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. Haenisch. am Zehnhoff. Severing. Zugleich für den Finanzminister.

Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über die Befähigung zum höheren Verwaltungs⸗ dienste vom 10. Augu st 1906 (Gesetzsamml. S. 378).

Vom 8. Juli 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artibhel I.

Das Gesetz über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste vom 10. August 1906 (Gesetzsamml. S. 378) wird dahin geändert: 1. Der § 3 erhält folgende Fassung:

Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung ist ein Vor⸗ bereitungsdienst von mindestens drei Jahren zurückzulegen. Der § 4 erhält folgende Fassung:

Der Vorbereitungsdienst begiant mit einer sechsmonatigen Beschäftigung als Referendar bei Gerichtsbehörden.

Abs. 2 wird gestrichen. . Der § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Regierungsreferendar wird nach Anordnung des Re⸗ gierungspräsidenten während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren sechs Monaten im Verwaltungsdienste beschäftigt. der § 10 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

Die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst ist die

Voraussetzung für die Berufung zu den Stellen: .

1. der Abteilungsdirigenten und der Mitglieder einer Regie⸗ rung sowie der dem Oberpräsidenten und dem Regierungs⸗ vräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten mit lusnahme der Justitiare und der technischen Beamten. Die Stellen der Dirigenten bei den Kirchen⸗ und Schul⸗ abteilungen der Bezirksregierungen sind mit Persönlichkeiten zu besetzen, die entweder aus dem Schulfache hervorge⸗ gangen sind oder die Befähigung zum höheren Verwaltungs⸗ dienst erworben baben.

Der § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächk⸗

tigt, Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienst

erlangt haben, in Ausnahmefällen auch andere Personen, vie

auf Grund ihrer fachlichen Vorbildung und mindestens drei⸗

jähriger Tätigkeit in einem öffentlichen Verwaltungsdienste für

die Stellung eines höheren Verwaltuagsbeamten besonders ge⸗

eignet erscheinen, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienste

zu erklären. 8 1 Abs. 2 wird gestrichen.

Artikel II. Referendare, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes

sind, können zur zweiten Prüfung zugelassen werden, wenn die gesamte vorbereitungszeit drei Jahre betragen hat. Die näheren Bestimmungen treffen die Minister des Janern und der Finanzen.

Die genannten Minister bleiben ferner ermächtigt, die im Ar⸗ tikel I auf drei Jahre herabgesetzte Vorbereitungszeit für Kriegsteil⸗ nehmer in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. April 1917 (Gesetzsamml. S. 53) um ein weiteres Jahr abzukürzen.

Zur Vermeidung von Härten, die sich aus dem früheren Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes über de Dauer des Vorbereitungs⸗ dienstes der Gerichtsreferendare vom 6. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 158) zuungunsten der Regierungsreferendare ergeben, werden die Minister der Finanzen und des Innern ermächtigt, besondere Bestim⸗ mungen zu erlassen, die eine Gleichstellung der Gerichts⸗ und Regie⸗

festzuse

Berlin, den 8. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. Haäaenisch. am Zehnhoff. Severing. Zugleich für den Finanzminister.

Oeser.

88

chtragsumlagen

1919. Vom 8. Juli

Die verfassunggebende Preußisch folgendes Gesetz besch

e e sversammlung hat

chlossen, das hiermit verkündet wird: § 1.

(1) Gemeinden (Gemeindeverbände) n die vor dem 1. April 1920 für das Steuerjahr 1919 beschlossenen direkten Steuern auch nach dem 1. April 1920 erheben.

—(2) Im Falle des Abs. 1 muß den Kreisen der auf sie entfallende Teil der Provinzial⸗(Bezirks⸗ Steuern spätestens am 30. April 1920, den Gemeinden der auf sie entfallende Teil der Kreissteuera spätestens am 15. Mai 1920 mitgeteilt sein. Als Mitteilung gilt auch die Be⸗ kanntmachung durch das Amtshlatt des Verbandes. Dae Mitteilung kann schon vor der etwa erforderlichen Genehmigung des Beschlusses geschehen.

§ 2.

(1) Die Provinzen (Bezirksverbände), die durch besondere poli⸗

tische Verhältnisse an der Beschlußfassung vor dem 1. April 1920 verhindert worden sind, dürfen Provinzial⸗(Bezirks⸗)Steuern für das Steuerjahr 1919 auch nach dem 31. März 1920 beschließen und erheben. (2) Den Kreisen muß der hiernach auf sie entfallende Teil der Provinzial⸗(Bezirks⸗)Steuern spätestens am 31. Mai 1920 mit geteilt sein Dies kann vor der etwa erforderlichen Genehmigung des Beschlusses geschehen.

(3) Für die Rheinprovinz und für die Provinz Westfalen tritt an die Stelle des 31. Mai 1920 der 6. Juni 1920.

§ 3.

(1) Der Abs. 1 des § 2 gilt in entsprechender Weise auch für die Landkreise.

(2) Den Gemeinden muß der hiernach auf sie entfallende Teil der Kreissteuern spätestens am 15. Juni 1920 mitgeteilt sein. Dies kann vor der etwa erforderlichen Genehmigung des Beschlu geschehen.

§ 4

(1) Hat ein Provinzial⸗(Bezirks⸗) Verband' während des Steuer⸗ jahrs 1919 oder auf Grund des § 2 nach Ablauf dieses Steuerjahrs Steuerzuschläge für das Steuerjahr 1919 beschlossen, 8 können die Landkreise die zur Aufbringung dieser Steuern erforderlichen Steuer⸗ zuschläge auch nach dem 31. März 1920 beschließen. An Stelle des Kreistags tritt in diesem Falle der Kreisausschuß; hat der Kreistag bereits die Steuer beschlossen, so bleibt dieser Beschluß wirksam Der Beschluß 9 keiner Genehmigung. 3.

(2) Der § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt auch in diesem Falle.

§, 5. Hat der Landkreis vor dem 1. April 1920 oder auf Grund der §§ 3 oder 4 die Erhebung von direkten Steuern für das Steuerjahr 1919 beschlossen, so können die Gemeinden die zu deren Aufbringung erforderlichen direkten Steuern bis zum 30. Juni 1920 beschließen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung.

§ 6. 3 Nach dem 31. Juli 1920 dürfen Gemeinden (Gemeindeverbände) in allen Fällen direkte Steuern für das Steuerjahr 1919 nur erheben: 1. wenn bis zu dem genannten Zeitpunkte die Veranlagung be⸗ kanntgemacht ist 65 Kommunalabgabengesetz); 2. soweit nach den bestehenden Vorschriften Nachveranlagungen zulässig sind (§§ 83 flg. Kommunalabgabengesetz).

§ 7. Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. April 1920 in Kreaft. § 8. 18 Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt. Sie werden ermächtigt, die in den 2 bis 6 festgesetzten Zeit⸗ punkte hinauszuschteben, falls der im § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ueberleitung der Gesetzgebung im Bereiche der Einkommensteuer vom 10. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 914) bestimmte Zeitpunkt hinaus geschoben wird. 6““ Berlin, den 8. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. Haenisch. am Zehnhoff. Severing. Zugleich für den Finanzminister.

Braun.

Erlaß 3 der Preußischen Staatsregierung, betref⸗ fend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗ nungsverfahrens zu⸗ der Braun⸗ kohlengrube Gotthold, G. m. b. H. in Elster⸗ werda, gehörigen gleichnamigen Grube bei Hohenleipisch und Kraupa im Kreise Lieben⸗ werda.

Vom 10. Juli 1920.

Auf Grund der 88 1, 9a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141), vom 10. April 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 41) und vom 15. August 1918 v.S S. 144) wird hiermit bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das die Braunkohlengrube Gotthold, G. m. k. H. in Elsterwerda, als Eigentümerin der gleichnamigen Grube bei Hohenleipisch und Kraupa im Kreise Liebenwerda gegen die Eigentümer der Parzellen Gemarkung Hohenleipisch Karten⸗ blatt 3 Nr. 122/11 und Kartenblatt 4 Nr. 19/10, 18/10 und 5 sowie Gemarkung Kraupa Kartenblatt 2 Nr. 311/74 und 159/23 zum Zwecke der Anlegung einer Drahtseilbahn für die bezeichnete Grube gemäß §§ 135 ff. des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) beantragt hat.

Berlin, den 10. Juli 1920. 6

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Erlaß

Preußischen Staatsregierung, betref⸗

Anwendung des vereinfachten Enteig⸗

ungsverfahrens zugunsten der Konsoli⸗

Braunkohlengrube Georg bei Aschersleben.

ö

Auf Grund der 88 1, 9a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesehsamml. S. 141), vom 10. April 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 41) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das die Konsolidierte Braunkohlengrube Georg bei Aschersleben zum Zwecke der Weiterführung des planmäßigen Kohlenabbaues auf ihrer Betriebsabteilung Jakob in Königsaue im Land⸗ kreise Quedlinburg gegen die Eigentümer der Parzellen Ge⸗ markung Königsaue Kartenblatt 3 Nr. 453/258, 257, 17, 326 und 337 auf Grund der 88 135 ff. des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 setzsamml. S. 705) beantragt hat. Berlin, den 10. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

8

8 8 e“ G 1 der Preußischen Staatsregierung, betref⸗ e f

Br Oe

92

fend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗ nungsverfahrens zugunsten des der Braun⸗

Brikett⸗Industrie, Aktienge⸗ sellschaft in Berlin, gehörigen Braun⸗ kohlenbergwerkes Marie⸗Anne bei Klein⸗

leipisch im Kreise Liebenwerda. Vom 13. Juli 1920.

Auf Grund des § 1 der Verordnunz, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Ge⸗ setzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Ent⸗ eignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, das der Braun⸗ kohlen⸗ und Brikett⸗Industrie, Aktiengesellschaft in Berlin, zur Erschließung des Tagebaues III ihres Braunkohlenbergwerkes Marie⸗Anne bei Kleinleipisch im Kreise Liebenwerda durch Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 23. Juni 1920 verliehen ist, Anwendung zu finden hat. G

Berlin, den 13. Juli 1920. 8

Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Z Stegerwald. Severing.

kohlen⸗ und

Braun. Oeser.

demann.

8 ö Era 1 8 der Preußischen Staatsregierung, betr. An⸗ wendung des vereinfsachten Enteignungs⸗ verfahrens bei der Herstellung zweier Stromzuführungsleitungen von Tratten⸗

Cottbus.

dorf nach Cottbus durch die Stadt Vom 10. Juli 1920.

„Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das verein⸗ 183 Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der erordnung bei der Kerstellung zweier Stromzu⸗ führungsleitungen von den Niederlausitzer Kraftwerken bei Trattendorf, Kreis Spremberg, nach dem städtischen Elektrizitätswerk in Cottbus Anwendung findet, nachder der Stadt Cottbus das Enteignungsrecht für den Bau der Leitungen durch den Erlaß vom 6. Juli 1920 verliehen worden ist.

Berlin, den 10. Juli 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff.

Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betr. An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens bei dem Bau einer elektrischen Hochspannungsleitung vom Kraftwerke Lauta i. L. nach Großenhain in Sachsen, so⸗ weit sie preußisches Gebiet berührt.

Vom 10. Juli 1920. Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗

einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914

1“ S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 6. 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das verein⸗ fachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Ver⸗ ordnung bei dem Bau einer elektrischen Hochspannungsleitung vom Kraftwerke Lauta i. L. nach Großenhain in Sachsen, so⸗ weit sie preußisches Gebiet berührt, Anwendung findet, nach⸗ dem der Gesellschaft für Kraftübertragung, G. m. b. H. in Berlin, das Enteignungsrecht für den Bau der Leitung durch den Erlaß der Reichsregierung vom 10. Juni 1920 verliehen worden ist. Soweit die Leitung preußisches Gebiet berührt, kommen die Kreise Kalau (Regierungsbezirk Frankfurt a. O.), Hoyerswerda (Regierungsbezirk Liegnitz) und Liebenwerda (Regierungsbezirk Merseburg) in Betracht.

Berlin, den 10. Juli 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhof

Stegerwald. Severing Lüdemann

11“ 11“

.,—

8 J18 Preußischen

ierung, betref⸗ fachten Enteig⸗ erstellung einer g von Zschorne⸗ ze durch das halt, Aktien⸗

Vom 15. Juli 1920. 8

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsammlung S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. Mhaf 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vekein⸗ fachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Ver⸗ ordnung bei der Errichtung einer elektrischen Doppelfreileitung vom Schalthaus im Kraftwerke Zschornewitz der Elektrowerke Aktiengesellschaft bis zur anhaltischen Grenze zwischen dem Torhause Mollshütte und den Küchenbergen im Kreise Bitter⸗ feld Anwendung findet, nachdem dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt, Aktiengesellschaft in Halle a. S., das Ent⸗ eignungsrecht für den Bau der Doppelfreileitung durch den

der 2 fend Anwen sverfahrens chen Doppelf zur anhalti itätswerk

2

Erlaß vom 17. Juni 1920 verliehen worden ist. Berlin, den 15. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff.

un. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Oeser.

8 1 2 H E1“ der Preußischen Staatsregierung, betref⸗ fend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗ nungsverfahrens beim Bau einer elek⸗ trischen Hochspannungsleitung von il helmshall nach Wasserleben.

Vom 16. Juli 1920.

Anuf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsammlung S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das verein⸗ fachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung beim Bau einer elektrischen Doppelfreileitung von einer bei Wilhelmshall im Kreise Halberstadt zu errichtenden Transformatorenstation nach einer bei Wasserleben im Kreise Wernigerode zu errichtenden Transformatorenstation An⸗ wendung findet, nachdem dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt, Aktiengesellschaft in Halle a. S., das Enteignungsrecht für den Bau der Doppelfreileitung durch Erlaß vom 1. Juli 1920 ver⸗ liehen worden ist.

Berlin, den 16. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Haenisch. am Z. Stegerwald. Severing. Lü⸗

2

hnhoff.

Braun. e demann.

Oeser.

1“

Finanzministerium/.

Bei der Münze in Berlin ist die Stelle des IIö

dem Diplom⸗Ingenieur Soltau und die Stelle des Betriebs⸗

assistenten dem Diplom⸗Ingenieur Bötticher verliehen worden. 3

2 Preuß sche General⸗Lotterie⸗Direktion. Bekannimea ch t n g.

Die Neulose und die Ersatzlose zur 2. Klasse der 16. Preußisch⸗Süddeutschen (242. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 5, 6 und 13 des Lotterie⸗ plans unter Vorlegung der Vorklasselose bis Freitag, den 6. August d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anspruchs zu entnehmen.

Die Ziehung der 2. Klasse beginnt Donnerstag, den 12. August d. J., Morgens 8 ½ Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriegebäudes, Jägerstraße Nr. 56.

Berlin W. 56, den 2. August 1920.

Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion Gramms. Groß.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Geheimen Ober⸗ regierungsrat Bodenstein, Ministerialrat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, den Geheimen Regie⸗ rungsrat Freiherrn Schütz von Leerodt, Ministerialrat im Ministerium des Innern, den Oberpräsidialrat Dr. Schimmel⸗ pfennig in Breslau, den Oberregierungsrat Dr. Kley in Oppeln und den Regierungsrat Dr. Adam in Düsseldorf zu Oberverwaltungsgerichtsräten ernannt.

Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) den Regierungsrat von Beneckendorff und von Fenh ness zum Stellvertreter des ersten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Osnabrück auf die Dauer seines Haupt⸗ amts am Sitze des Bezirksausschusses und den Regierungs⸗ assessor Hassenstein in Minden zum zweiten Mitgliede des Bezirksausschusses in Minden auf Lebenszeit, ferner den Regierungsrat von Löbbecke in Minden zum Stellvertreter des ersten Mitgliedes und den Regierungsassessor Breuer daselbst zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirks⸗ ausschusses in Minden auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.

Die Polizeiräte Mecke in Charlottenburg, Cortemme, Dr. Schlichting, Roeber, Koch, Klatt und Atz .“ in Berlin, sind zu Oberpolizeiräten ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der reichsländische Regierungs⸗ und Forstrat Henning ist unter gleichzeitiger Uebertragung der Forstinspektion Wies⸗ baden⸗Nastätten in den preußischen Staatsdienst übernommen worden.

Der Regierungs⸗ und Forstrat Gabler ist von der Forst⸗ ralsstelle Wiesbaden⸗Nastätten auf die Forstratsstelle Wies⸗ baden⸗Biedenkopf, der Forstmeister Fesca von Lübben nach

Driesen, R.⸗B. Frankfurt a. O., der Forstmeister Landsberg von Idstein nach Garbstorf, R.⸗B. Lüneburg, der Forstmeister Maske von Rehhof nach Springe, R.⸗B. Hannover, der Oberförster Stenzel von Ruda nach Rehhof, R.⸗B. Marien⸗ verder, versetzt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. In Anerkennung hervorragender Leistungen auf dem G biete des Eisenbahnwesens hat der Minister der öffentlichen

Arbeiten die unterm 17. Oktober 1912 gestiftete „Denkmünze für II“ Leistungen im und Verkehrswesen“ 1“ nachbezeichneten Personen verliehen: und zwar in Silber dem Regierungs⸗ und Baurat Fohn in Essen und dem Regierungs⸗ und Baurat Hampke in Altona, b in Bronze dem Eisenbahnbetriebs a. D. Rech

nungsrat Dahm in Essen.

igenieur

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der katholisch⸗ theologischen Fakultät der seä in Vonn Dr. Neuß ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät,

die bisherigen außerordentlichen Professoren in der philo⸗ sophischen Fakultät der Universität in Bonn: Dr. Wiede⸗ mann, Dr. Schiedermair, Dr. Goetz, Dr. Pflüger, Dr. Küster, Dr. C. Clemen, Dr. Wanner, Dr. Levison, Dr. Beck und Dr. Quelle sind zu ordentlichen Professoren in derselben Fakultät,

Der bisherige Privatdozent in der medizinischen Fakultä der Universität Halle⸗Wittenberg, Geheimer Sanitätsrat Pro⸗ fessor Dr. Körner, ist zum außerordentlichen Professor in der⸗ selben Fakultät,

der Architekt Emil Fahrenkamp ist zum Professor an der Kunstakademie in Düsseldorf und

der bisherige Rektoratsschullehrer Baumeister aus Meschede zum Kreisschulrat in Höchst a. M. ernannt worden.

Der ordentliche Professor Dr. Erich Kaufmann in B ist in gleicher Eigenschaft in die juristische Fakultät der versität in Bonn versetzt worden.

8 Evangelischer Oberkirchenrat. Der bisherige Gerichtsassessor Erich Magnus ist zum

Konsistorialassessor ernannt und dem Konsistorium der Provinz Sachsen überwiesen worden. u6“

Bekanntmachung.

Dem Julius Seeth, geboren am 19. Februar 1863 in Kollmar, hier, Hauffstraße 11, wohnhaft, und dem Albert Schu mann, Je am 22. Februar 1855 in Wien, wohnhaft in Berlin NW. 6, Karlstraße 39 Geschäftslokal Schumann⸗Theate hier, Bahnhofsplatz wird hierdurch der mit Bekanntmachung vom 22. Juli 1920 1b 646 untersagte Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs sowie jegliche mittelbare oder unmitte bare Beteiligung au einem solchen Handel wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 27. Juli 1920. 8 Der Polizeipräsident. J. V.: Schmidt.

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Bekanntmachung.

Der gegen den Josef Velten, Köln, Salierring 9. auf Grund der Bundesratsverordnung, betr. Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 gangene Beschluß vom 19. Mai 1919 auf Untersagung des Handels mit Lebens⸗ und Genußmitteln aller Art, namentlich mit Wein, Bier und Spirituosen, wird aufgehoben. Die Kosten der Veröffentlichung hat Velten zu tragen.

Köln, den 25. Juli 1920.

Der Oberbürgermeister i. V. Dr. 8

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Perfonsn vom Handel vom 23. September 1915 (RRBl. S. 603) habe ich dem Händler Bernard Althoff in Ahle 87 und dem Händler Hermann Hörst in Ahle 68 durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Vieh, und Lebensmitteln jeglicher Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Kosten fallen den Obengenannten zur Last.

Ahaus, den 28. Juli 1920. Der Landrat. Freiherr von O

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. 1915 S. 603) sowie der Ausführungsbekanntmachung zu dieser Ver⸗ ordnung vom 27. September 1915 und 2. August 1916 habe ich dem Metzgermeister Fritz Müller, Altenbochum, Brückstraße, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere den Handel mit Fleisch⸗ waren sowie anderen Nahrungsmitteln wegen Un⸗ zuverlässigkeit untersagt. Die Untersagung tritt mit dem

1. August 1920 in Kraft. Bpochum, den 30. Juli 1920. Der k. Landrat: Stühmeyer. 8

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915

Bekanntmachung. betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (R-RGBl. 1915 S. 603) sowie der Ausführungsbekanntmachung zu dieser Ver⸗ ordnung vom 27. September 1920 und 2. August 1916 habe ich dem Metzgermeister Otto Niedergesäß, Langendreer, Uemminger Straße 18, die AMusübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere den Handel mit Fleischwaren, sowie anderen Nahrungs⸗ mitteln wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Die Unter⸗ sagung tritt mit dem 1. August 1920 in Kraft. Bochum, den 30. Juli 1920.

Der k. Landrat. Stühmeyer.

8 Bekanntmachung. v 111““ Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (REBl. S. 603), haben wir den Geschwistern Ewald und Luise Meier in Dortmund, Feldheernstraße 57, durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln