1
Bekanntmachung.
Unter dem 3. August 1920 ist auf Blatt 1034 lfd. Nr. 2 und Blatt 1389 des Tarifregisters eingetragen worden:
Die gemäß Bekanntmachung in Nr. 105 des Deutschen Reichsanzeigers vom 18. Mai 1920 bekannt gegebene allgemeine Verbindlicherklärung der zwischen der Interessengemeinschaft der Lüdenscheider Angestelltenverbände und dem Arbeitgeber⸗ verein für Lüdenscheid und Umgegend am 30. Mai 1919 ab⸗ geschlossenen Vereinbarungen nebst Nachträgen vom 6. November 1919 und 7./14. Januar 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten in gewerblichen Betrieben und Geschäften wird mit Wirkung vom 15. Mai 1920 auf die reinen handels⸗ und verkehrsgewerblichen Geschäfte und Betriebe (Geld⸗ und Kredit⸗ handel, Handelsvermittlung, Spedition, Kaufhäuser und sonstige offene Verkaufsstellen) und auf die Landgemeinde Lüdenscheid im Rahmedetal bis Altroggenrahmede und auf Mühlenrahmede (Firma A. Spelsberg Söhne), jedoch mit Ausnahme des Volmetales, ausgedehnt. “ 8
8 Der Reichsarbeitsminister. 3 J. A.: Hausmann.
222˙* Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1 Berlin, den 3. August 1920. Registerführer. Panse. 7 † 8
Der 9
Bekanntmachung.
Unter dem 3. August 1920 ist auf Blatt 1387 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband Mettmann⸗Wülfrath
E. V. in Elberfeld, dem Deutschen Metallarbeiterverband, Verwaltungsstelle Mettmann, dem Christlichen Metallarbeiter⸗ verband, Verwaltungsstelle Düsseldorf, dem Zentralverband der Nahrungs⸗ und Genußmittelindustriearbeiter, Verwaltungsstelle
Düsseldorf, dem Zentralverhand der Schuhmacher Deutschlands,
dem Zentralverband Deutscher Lederarbeiter und dem Christ⸗
lichen Lederarbeiterverband am 31. März 1920 abgeschlossene
Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arheits⸗
bedingungen der gewerblichen Arbeiter der Industrie und Ge⸗
werbe (mit Ausnahme des Handwerks) gemäß § 2 der Ver⸗
ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)
für das Gebiet der Bürgermeistereien Mettmann und Wülfrath
für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Juni 1920. Sie erstreckt sich nicht auf
Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in
Geltung sind. Falls künftig für einen Industrie⸗ oder Gewerbe⸗
zweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich
erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Ver⸗ bindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarif⸗ vertrags aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
8 Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparkeien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. August 1920.
Der Registerführer. Panse.
2272 50/0 8.
Unter dem 5. August 1920 ist auf Blatt 611 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Kamm⸗ und Haarschmuckindustrie in Groß Berlin e. V. und dem Deutschen Holzarbeiterverband, Verwaltung Berlin, am 7. Juni 1920 ab⸗ geschlossene TDarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in der Kamm⸗ und Haarschmuckindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 15. Ok⸗ tober 1919 nebst Nachtrags vom 6. April 1920 außer Kraft.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen ie. den eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. v“ Berlin, den 5. August 1920.
Der Registerführer. Panse.
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Unter dem 6. August 1920 ist auf Blatt 1398 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Pelzwarenbranche zu Berlin E. V. in Charlottenburg, dem Verein selbständiger Kürschner (Pelzbranche) für Berlin und Umgegend und dem Deutschen Kürschnerverband, Filiale Berlin, abgeschlossene, vom 2. Mai 1920 ab gültige Tarifvertrag (Manteltarif) nebst Nachtrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Kürschner in der Pelzwarenbranche (Kürschnergewerbe) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Berlin⸗ Schöneberg, Berlin⸗Neukölln, Charlottenburg, Steglitz, Friedenau und Wilmersdorf für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 2. Mai 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 15. Mai 1919 außer Kraft.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann. 8 8
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
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AMrbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8 11“ Berlin, den 6. August 1920. 1 1“ 8 “ Der Registerführer. Panse
Bekanntmachung. * auf Blatt 1357 des Tarif
Unter dem 28. Juli 1920 ist registers eingetragen worden:
Der zwischen der Freien Vereinigung der Friseure in Elberfeld, der Friseurinnung Elberfeld, der Friseurzwangs⸗ innung Barmen und dem Arbeitnehmerverband für das Friseur⸗ und Haargewerbe, Zweigstelle Elberfeld⸗Barmen, am 29. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Friseurgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Elberfeld und Barmen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Eitzler.
11*
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗
ninisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 3
Berlin, den 28. Juli 1920.
Der Registerführer. Panse.
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anntmachung
Unter dem Juli 1920 ist auf Blatt 1358 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Damenfriseur⸗ und Perückenmacher⸗ Gehilfen⸗Verein Celle, Mitglied des Verbandes deutscher Damen⸗ friseur⸗ und Perückenmacher⸗Gehilfen und Gehilfinnen, Sitz Berlin, in Celle und der Barbier⸗, Friseur⸗ und Perückenmacher⸗ innung Celle am 15. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Herren⸗ und Damenfriseurgewerbe einschließlich des Haararbeitsfaches wird für diesen Berufskreis mit Ausnahme des Abschnitts V (Lehrlingshaltung) des Vertrags gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Celle für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. ITEE‚e.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
9 Na; S he 185461 8 9 28 8l der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Beerlin, den 28. Juli 1920. Der Registerführer.
Panse.
Bekanntmachung.
Unter dem des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband der Sattler, Tapezierer und Portefeuiller, Filiale Wiesbaden, und der Tapeziererzwangs⸗ innnung zu Wiesbaden am 17. Mai 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer im Tapezierer⸗, Polster⸗ und Dekorations⸗ gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Wiesbaden für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 15. Oktober 1919 außer Kraft.
Der Reichsarbeitsminister. J. N.: Dr. Sitz ler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 28. Juli 1920.
Der Registerführer. Panse.
Bekanntmachung.
Unter dem 28. Juli 1920 ist auf Blatt 1363 lfd. Nr. 4 in Fortsetzung von Blatt 29 des Tarifregisters eingetragen
worden:
Das zwischen dem Zentralverein Deutscher Rheder E. V. in Hamburg, dem Zentralverband der Maschinisten und Heizer sowie Berufsgenossen Deutschlands und dem Deutschen Trans⸗ portarbeiterverband, Reichsabteilung Seeleute, am 8. Juni 1920 vereinbarte Zusatzabkommen zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Reichstarifvertrag vom 27. Oktober 1919 zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Besatzungen der deutschen Seeschlepper und Seeleichter (einschließlich der Bergungs⸗ fahrzeuge) wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den gleichen Be⸗ rufskreis für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 8. Juni 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Betriebe der staatlichen Wasserbauverwaltung. Die Ausdehnung auf diese bleibt vorbehalten. “
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der rege macigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 6 8
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Berlin, den 28. Juli 1920.
Der Registerführer. Panse.
den Putz⸗
28. Juli 1920 ist auf Blatt 413 lfd. Nr. 2
Unter dem 28. Juli 1920 ist auf Blatt 1360 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: .
Der zwischen dem Verband der GCärtner und Gärtnerei⸗ arbeiter, Verwaliung Groß Berlin, dem Verein der Blumen⸗ geschäftsinhaber Groß Berlins E. V. und dem Deutschen (nat.) Gärtnerverband, Ortsverwaltung Berlin, am 5. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Binder und Binderinnen in Blumengeschäften gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Einheitsgemeinde Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt.
Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Juni 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A. Dr8S Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. b Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 28. Juli 1920. Der Registerführer.
Panse.
Bekanntmachung.
G Unter dem 28. Juli 1920 ist auf Blatt 262 Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitnehmerverband der Putz⸗ und Modeindustrie E. V., Sitz Berlin, und der Arbeitsgemeinschaft des Niederlausitzer Einzelhandels E. V. in Cottbus am 2. Fe⸗ bruar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag nebst Nachtrags⸗ vertrag vom 30. April 1920 wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in und Modebetrieben des Einzelhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Cottbus für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolg
6 lfd. Nr. des
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können vertrags gegen
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tari Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 28. Juli 1920. Der Registerführer. Panse. Merchieüm
Bekanntmachung.
Unter dem 29. Juli 1920 ist auf Blatt 363 lfd. Nr. 2 und Blatt 1368 des Tarifregisters eingetragen worden:
Die von dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels E. V., Mannheim, der Vereinigung kaufmännischer und technischer Standesgenossen (freie Angestellten⸗Gewerkschaft) Sitz Mann⸗ heim, und der Zentralstelle der Angestelltenverbände in Mann⸗ heim anerkannten Schiedssprüche vom 19. Februar und 26. März 1920 zur Ergänzung des allgemein verbindlichen TDarifvertrags vom 5. Juni 1919 und des Tarifabkommens vom 4. Dezember 1919 werden zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die Angestellten im Einzel⸗ handel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 5. Juni 1919 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar beziehungsweise 1. März 1920.
I Der Reichsarbeitsminister.
Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Juli 1920.
Der Registerführer.
Panse.
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2
Betaunmimechung. Unter dem 29. Juli 1920 ist auf Blatt 1369 lfd. Nr. 3 in Fortsetzung von Blatt 480 des Tarifregisters eingetragen worden:
Das zwischen dem Verband der Berliner Kohlengroßhändler,
dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, der
Gewerkschaftsbund der Angestellten und dem Gewerkschaftsbund
kaufmännischer Angestelltenverbände am 22. April 1920 „ge⸗ troffene Abkommen zu dem allgemein verbindlichen Tartf⸗ vertrag vom 31. Januar 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellren im Kohlengroßhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. bindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Juli 1920. Der Registerführer.
Belanntm hnn gg.
Unter dem 29. Juli 1920 ist auf Blatt 361 lfd. Nr. 2 Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Angestellten⸗ Gewerkschaften in Aschersleben, der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten der Gewerkschaft kaufmännischer Angestelltenverbände, dem Arbeitgeberverband für Industrie und Großhandel und dem Verein selbständiger Kaufleute in Aschersleben am 10. März
Panse.
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15. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur
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für den genannten Berufskreis
Die allgemeine Ver⸗
Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel und in der Industrie mit Ausnahme des Bank⸗ und Baugewerbes, der Kali⸗ und Braunkohlenbetriebe sowie der Firma R. Wolf
A.⸗G. Magdeburg, Werk Aschersleben, gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Aschersleben für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die all⸗ gemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 29. Juli 1919 nebst Nachtrag außer Kraft. 8
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗
arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden “ werden.
1 5 8
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbcitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Juli 1920.
Der Registerführer. Panse.
Bekanntmachung.
“ 1“ 1 —Unter dem 29. Juli 1920 ist auf Blatt 75 lfd. Nr. 2 Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Allgemeinen Arbeitgeberverband Schneidemühl und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände kauf⸗ männischer Angestellten am 13. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 4. April 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten in offenen Ver⸗
des
kaufsstellen wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesebbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Schneidemühl für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits⸗ verträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Deer Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können 8 arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Juli 1920.
Der Registerführer.
Panse.
Nachrichten über den Saatenstand im Deutschen Reiche Anfang August 1920.
Zusammengestellt im Statistischen Reichsamt.
Anfang August war der Stand der Saaten 6“
Winter⸗ Spelz (auch mit Beimischung von Roggen oder Weizen)
und Landesteile
V Win⸗
Win⸗ ter⸗
Som⸗ mer⸗
Weizen
ter⸗
Nr. 1 sehr gut, Nr. 2 gut, Nr. 3 mittel (durchschnittlich), Nr. 4 gering, Nr. 5 sehr gering
Roggen
Klee
(auch mit Lu⸗ Bei⸗ dn
Zucker⸗ rüben (zur 2 Zuͤcker⸗ mischung zerne
abri⸗ vn kation) Gräsern)
Be⸗ wäͤsse⸗ rungs⸗
Wiesen
Som⸗ mer⸗
Som⸗ mer⸗
Gerste
Kar⸗
toffeln
Andere
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Gumbinnen . “ 2,9 Allenstein .. 8 8½ Marienwerder 2,9 Potsdam.. 9 . Frankfurt.. Stettin . .. Stralsund... Westpreußen⸗Posen Breslau Liegnitz. Oppeln Magdeburg . Merseburg Schleswig Hanuover Hildesheim Lüneburg. Stade Osnabrück Aurich. Münster Minden Arnsberg. Cassel Coblenz. Düsseldorf Lö Aachen ...
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Dagegen im Juli 1920. Juni 1920. Mai 1920. April 1920 .. August 1919.
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3 Berlin, den 9. August
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Der Witterungsverlauf im Juli war in den einzelnen Teilen des Reichs sehr verschieden, im allgemeinen aber nicht ungünstig für den Pflanzenwuchs und die Erntearbeiten. In Süddeutschland, in großen Teilen Mitteldeutschlands, in Teilen der westlichen preußischen Provinzen und in Ostpreußen war trockenes, warmes bis heißes Wetter vorherrschend. Erst in den letzten Tagen des Monats gingen in diesen Gebieten kräftige, weit verbreitete Gewitterregen nieder. Anderseits fielen in Schlesien, den mittleren preußischen Propinzen und im Ostseeküstengebiet während des Monats öfters reichliche, z. T. sogar überreiche Regenmengen. In vielen, wenn auch eng begrenzten Bezirken waren die Gewitter von Hagelschlag begleitet, der stellenweise großen Schaden verursacht hat. Ueber das Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen, wie Engerlingen, Raupen, Kohlweißlingen, Rost, Steinbrand, Mehltau⸗ Blattroll⸗ und Kräusel⸗ krankheit sowie von Unkräutern aller Art wird häufig berichtet.
Durch das dauernd warme, an Sonnenschein reiche Wetter, wurde das Reifen des Getreides so begünstigt, daß mit der Ernte im allgemeinen 14 Tage früher als üblich begonnen werden konnte. Manchenorts wirkte der Landarbeiterstreik erschwerend auf die Ernte⸗ arbeiten ein. Aus Mecklenburg wird berichtet, daß Arbeitsunlust und verkürzte Arbeitszeit an der wenig befriedigenden Ernte insofern mitschuldig seien, als bei der Bestellung die nötige Sorgfalt fehlte.
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Die Ernte des Wintergetreides war Anfang August in vollem Gange. In niederschlagsreichen Gebieten wird sie durch starke Lagerung erschwert, während in Gegenden mit leichtem Boden, die unter Hitze und Trockenheit zu leiden hatten, zum Teil Notreife ein⸗ getreten ist, durch die der Ertrag beeinträchtigt wird. In den milderen Gegenden Süddeutschlands war die Ernte der Winter⸗ halmfrüchte bei Abgabe der Berichte bereits beendet. Im allgemeinen war mit dem Schnitt des Winterweizens erst begonnen worden. Sein Körnerertrag befriedigt meist, während der des Roggens vielfach zu wünschen übrig läßt. Dünner Stand, durch ihn begünstigte Verunkrautung, schlecht verlaufene Blüte und z. T. auch zu schnelle Reife beeinträchtigten die großenteils schon beendete Ernte des Roggens recht erheblich. Die Reichsnote stellte sich bei Winterweizen auf 2,6 (2,5 im Vormonat), bei Winterspelz auf 2,3 (2,2), bei Winterroggen auf 2,9 (2,9).
Sommerung.
Die Ernte des Sommergetreides war ausgangs Juli auch be⸗ reits in Angriff genommen. Ueber ihren voraussichtlichen Ausfall gehen die Ansichten je nach dem Verlaufe der Witterung ziemlich weit auseinander. Vielfach erhofft man von der Sommerung be⸗ friedigende Erträge an Stroh und Körnern, in manchen Gebieten, wie z. B. in Bayern und Württemberg, bleiben die Ernteaussichten aber nicht unerheblich hinter den Erwartungen zurück. Im Reichs⸗ mittel wurde Sommerweizen mit 2,6 (2,6), Sommerroggen mit 2,9 (2,6), Sommergerste mit 2,7 (2,5), Hafer mit 2,8 (2,9) bewertet.
Hackfrüchte.
Der Ertrag der Frühkartoffeln läßt häufig zu wünschen übrig; die Knollen sind zu klein geblieben und neigen zur Fäulnis. Die späteren Sorten haben sich in der letzten Zeit im allgemeinen gut entwickelt, wenn auch Blattroll⸗ und Kräuselkrankheit in manchen Gegenden ziemlich stark auftreten. Auch die Zuckerrüben wachsen gut, sind aber Vufansge Arbeitermangels vielfach sehr verunkrautet. Als
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Rei sich bei Kartoffeln 2,7 (2,8) bei Zuckerrüben 2,7 (2,8)
Futterkräuter und Wiesen. In den von längerer Trockenheit betroffenen Gegenden ist der zweite Schnitt von Klee und Luzerne, mit dem stellenweise schon be⸗ gonnen wurde, nicht so ergiebig, wie gehofft worden war, wo aber genügend Regen gefallen war, sind auch die Aussichten auf eine reich⸗ liche Grummeternte gut. Als Reichsdurchschnitt wurde bei Klee 2,6 (2,4), bei Luzerne 2,6 (2,5), bei Bewässerungswiefen 2,3 (2,3), bei anderen Wiesen 2,6 (2,5) festgestellt.
In der nebenstehenden Uebersicht bedeutet ein Strich (—), daß die betreffende Frucht gar nicht oder nur wenig angebaut ist, ein Punkt (), daß Angaben fehlen oder nicht vollständig gemacht sind. Die Saatenstandsnoten sind bei jeder Fruchtart unter Berück⸗ sichtigung der Anbaufläche und des Ertrags berechnet worden. 8