Freiburg i. B. an Stelle der zum Bezirke des früheren Ober⸗ .“ Mülhausen i. E. gehörigen Versicherungs⸗ ämter,
Trier Stadtkreis an Stelle der zum Bezirke des früheren Ober⸗ versicherungsamts Metz gehörigen Versicherungsämter;
b. Oberversicherungsämter:
Königsberg an Stelle des früheren Oberversicherungsamts Danzig,
Schneidemühl an Stelle der früheren Oberversicherungsämter Posen und Bromberg,
Seee ü Stelle des früheren Oberversicherungsamts Straß⸗ urg i. C.,
Freiburg i. Br. an Stelle des früheren Oberversicherungsamts
Mülhausen i. E.
Trier an Stelle des früheren Oberversicherungsamts Metz.
II. Liegt der nach § 1638 Abs. 1 der Reichoversscherungsordnung maßgebende letzte inländische Wohn⸗ oder Sechseighe get des Ver⸗ sicherten oder der 2 Abs. 2 a. a. O. maßgebende Sitz des Betriebs, in dem er zuletzt beschäftigt war, in einem nach dem Friedensvertrage ahgetretenen Teile des Bezirks eines noch bestehenden deutschen Ver⸗ sicherungsamts oder Oberversicherungsamts, so ist dieses Versicherungs⸗ amt oder Oberversicherungsamt zuständig.
III. Verfügungen des Reichsversicherungsamts, durch welche auf Grund der Verordnung bereits Versicherungsämter oder Oberversiche⸗ rungsämter in einzelnen Fällen für zuständig erklärt worden sind,
bleiben in Kraft. 6 “ Berlin, den 9. August 1920. 8 Das Reichsversicherungsamt. Dr. Bassenge.
Bekanntmachung. 8
D Groß Berliner 1
Großhandels in Berlin W. 8, Budapester Straße 21,
und der Deutsche Transportarbeiterverband, Bezirk
haben beantragt, den zwischen ihnen am
Groß Berlin,
19. Juni 1920 ahgeschegssevfn Tarifvertrag zur Regelung
der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Lagerarbeiter,
Lagerarbeiterinnen und Kutscher im Samenhandel gemäß. § 2
der Verordnung vom 23. Dezember 1918. (Reichs⸗Gesetzbl.
.1456) fü 8 Gebiet Zweckverbandes Groß Berlin 92 rifr 8 5Z ee ühecverbenges Eenß Weelie Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗
zum
ir allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis 20. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1895 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33/34, zu richten. v 8 Berlin, den 27. Juli 1920. 8
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
——
Bekanntmachung.
Der öffentliche Arbeitsnachweis Rüstringen⸗ Wilhelmshaven in Rüstringen, Peterstraße 53, hat be⸗
1“
antragt, den zwischen dem Bürgerlichen Frauenbund Wilhelmshaven⸗Rüstringen, dem Hausangestellten⸗
verband des Zentralverbandes Wilhelmshaven⸗ Rüstringen und dem Hausangestelltenverband des Reichsverbandes Wilhelmshaven⸗Rüstringen am 1. Juli 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag (Häuslicher Dienst⸗ vertrag), Lohntarif und Vertrag für Stundengehilfinnen im häuslichen Dienst zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der weiblichen Hausangestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadtbezirke Wilhelmshaven⸗Rüstringen für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen den Antrag können bis zum 20. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1880 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 338, zu richten.
Berlin, den 27. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.
88 —
Bekanntmachung.
Frge tessacge s Is freier
Ortskartell Groß Berlin, in SW. 61, Bellealliancestraße 7—10, hat beantragt, den zwischen ihr, der Tischlerinnung zu Berlin, der Freien Vereinigung der Holzindustriellen in Berlin, dem Verein der Fabrikanten für Ladeneinrich⸗ tungen und Kontormöbel, dem Bund der technischen Angestelltten und Beamten, Gau Brandenburg, dem Deutschen Werkmeisterverband und dem Zentral⸗ verband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, am 10. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst An⸗ hang und protokollarischen Erklärungen zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für dee kaufmänni⸗ schen und technischen Angestellten und die Werkmeister in der Holzindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ 8—. 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des B
Die verbände,
e Groß Berlin für allgemein verbindlich zu er⸗ ären. Einwendungen gegen den Antrag können bis
straße 33/34, zu richten. Berlin, den 27. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
8 Der Gesamtverband Deutscher Angestellten⸗ gewerkschaften Koblenz in Koblenz, Gerichtstraße 6, hat beantragt, die zwischen ihm, dem für Industrie und Gewerbe des ic. Neuwied E. V. und der EEETN der Angestellten⸗ verbände für Neuwied und Umgebung vereinbarte Ab⸗ änderung des allgemein verbindlichen Tarifvertrages einschlie lich des Zusatzabkommens vom 23. Februar
wied) für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ e 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des 22 Neuwied gleichfalls für allgemein verbindlich zu er⸗ ren. Enwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1579/7 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 83/34, zu richten. Berlin, den 27. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Unter dem 29. Juli 1920 ist auf Blatt 342 lfd. Nr. 3 Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberschutzverband für Riesa und Umgegend in Riesa, der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände, Ortskartell Niesa, dem Gewerkschaftsbund der kauf⸗ männischen Angestelltenverbände und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten am 15. Mai 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für Angestellte, soweit sie nicht durch Spezial⸗ branchetarife geregelt sind, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Amtsgerichtsbezirks Riesa für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 11. Oktober 1919 nebst Vereinbarung vom 3. Februar 1920 außer Kraft.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
des
von den Verkragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗
stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Juli 1920.
Der Registerführer. Panse.
Arbeitgeberverband des
Bekanntmachung.
Unter dem 29. Juli 1920 ist auf Blatt 380 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Ortsgruppe Forst (Lausitz), und dem Verein zur Wahrung geschäftlicher Interessen E. V. in Forst (Lausitz) am 17. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur
mämmischen Angestellten in den offenen Verkaufsgeschäften des Einzelhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ bezirks Forst (Lausitz) für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 21. Juni 1919 außer Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Sitzler. 8
Das Tarffregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 1 1 8 Berlin, den 29. Juli 1920.
Bekanntmachung. Unter dem 29. Juli 1920 ist auf Blatt 341 lfd. Nr. 2
—
des Tarifregisters eingetragen worden:
Angestellten⸗ Berlin
- zum 25. Angust 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1887 an das Reichsarbeitsministerium in Berlin, Luisen⸗
irtschaftsverband
1920 sbre indl. Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses Neu⸗
Der zwischen dem Arbeitgeberverband in Uetersen, dem Beamtenverein für Uetersen und Umgegend in Uetersen und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Hamburg, am 28. April 1920 abgeschisssen Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Privat⸗ angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtkreis Uetersen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 19. Juni 1919 außer Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arhbeitsverträge, für die besondere Fach⸗ tarifverträge in Geltung sind. 1
Der Reichsarbeitsmmister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten koͤnnen im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, kͤnnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Jult 1920.
8 8 Der Registerführer.
VFekanntmachung
Unter dem 81. Juli 1920 ist auf Blatt 1015 lfd. Nr. 4 in Fortsetzung von Blatt 167 und 439 des Tarifregisters eingetragen worden:
„Der zwischen dem Arbeitgeberverband im Einzelhandel Kölns E. V. in Köln, dem Zentralverband der Angestellten, dem Gesamtverband deutscher Angessltengewerfsche en und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten am 28. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel mit Ausnahme der Lebens⸗ und Genußmittel⸗ branche gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Sladtgemeinde Köln mit den eingemeindeten Vororten 8 allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 31. Mai 1919 und der allgemein verbindlichen Zusatzverträge vom 30. Oktober 1919 und 16. Februar 1920 außer Krast. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.
“ Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler. . 8
*
„Das Tarifregister und die Retisteraten, können im Reichsagbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisen traße 383/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Fasifbgrtenc infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verkangen. 8 X““
Berlin, den 30. Juli 1920.
Der Registerführer. Panse.
Panse.
8 Bekanntmachung. “
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs⸗
kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBl. S. 603) sowie das
1s polizeiliche Ver⸗ ordnungsrecht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse vom 7. Januar 1902, wird der Obst⸗ und Gemüsehändlerin Marie, getr. leb. Krause, verw. gew. Meinel, geb. Bräu⸗ kigam, Markt 2 wohnhaft, der Weiterbetrieb ihres ebenda⸗ felbst bekegenen Geschäfts zum Handel mit Obst, Gemüse und sonstigen Lebensmitteln sowie außerdem der Handel mit solchen auch außerhalb des Ge⸗ schäftslokals, insbesondere auf den hiesigen Wo chen⸗ märkten und dergleichen vom 7. August 1920 ab bis auf weiteres untersagt. 8 8
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Kinder der Ge⸗ nannten a) Buchbinder und Geschäftsgehilfe Julius Mein el, Markt 2, und b) verehel. Kküber, Johanne geb. Meinel, Friedrichstr. 38 wohnhaft, welche beide im Geschäft der Krause mit tätig sind und sich in gleicher Weise, wie diese, unzuverlässig be⸗ tätigt haben. “
Die durch diese Verfügung und deren Veröffentlichung standenen Kosten haben die Venoffenen zu tragen. 8 1“
Gera⸗R., am 6. August 1920.
Polizeiamt. J. A.: S
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Neichs⸗ kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuyverlässiger vom Handel (NGBl. S. 603) wird dem Obsthänd ler
ermann Bietrich, Altenburger Straße 59 wohnhaft, der Weiterbetrieb seines ebendaselbst belegenen Geschäfts zum Handelmit Obst und sonstigen Lebensmitteln sowie außerden der Handel mit Obst auch außerhalb des Geschäftsladens vom 9. August 1920 ab bis auf weiteres untersagt. — Die durch diese Verfügung und deren Veröffent⸗ lichung entstehenden Kosten hat der Betroffene zu tragen.
Gera⸗R., am 6. August 1920.
Polizeiamt. J. A.: Schneider.
8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 166 des Peich⸗, 0 g s enthält unter 8 Nr. 7709 das Gesetz, betreffend die Ergänzung zum Reichspeseh, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1920, vom 6. Jul 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1385), vom 6. August 1920. Berlin, den 7. August 1920. 8 1 Postzeitungsamt. Krüer.
—
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 167
und 168 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten
unter Nummer 167
Lr. 7711 eine Bekanntmachung, betreffend die Wieder⸗ inkraftsetzung der zwischen dem Deutschen Reich und Groß⸗ britannien abgeschlossenen Auslieferungsverträge vom 14. Mai 1872 und 17. August 1911 auf Grund des Artikels 289 des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 5 August 1920, 1
Nr. 7712 eine Bekanntmachung, betreffend die Wieder⸗ inkraftsetzung des zwischen Deutschland und Griechenland ab⸗ geschlossenen Auslieferungsvertrags vom 12. März / 27. Februar 1907 auf Grund des Artikels 289 des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 5. August 1920,
Nr. 7713 eine Verordnung, betreffend Aufhebung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeug⸗ nisse, vom 6. August 1920, vAX“ 68
unter Nummer 168 Nr. 7714 eine Bekanntmachung, betreffend Uebergangs⸗ bestimmungen für Hafer früherer Ernten, vom 7. August 1920, Nr. 7715 eine Verordnung über die Preise für Schlacht⸗ vieh, vom 7. August 1920,
Nr. 7716 eine Verordnung zur Aenderung der Verord⸗ nung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen, vom 7. August 1920,
Nr. 7717 eine Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs, vom 3. August 1920,
Nr. 7718 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Be⸗ kanntmachung über die Anforderung von Tieren zur Erfüftung des Friedensvertrags vom 2. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1938), vom 5. August 1920.
Berlin, den 9. August 1920.
Postzeitungsamt.
Krüer.
Preußen.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die preußische Staatsregierung hat den Geschäftsführer der Pommerschen Landgesellschaft, Geheimen Regierungsrat Dr. I zum Landeskulturamtspräsidenten in Breslau ernannt.
Die Oberförsterstellen Ratzeburg (Allenstein), Brätz (Schneidemühl) und Kolbitz Alasbeburg, sind zum 1. Ok⸗ tober und Schloppe (Schneidemühl) zum 1. November d. J. zu besetzen. Bewerbungen für Ratzeburg, Brätz und Kolbitz müssen bis zum 24. August und für Schloppe bis zum 5. Sep⸗ tember eingehen.
Die Oberförsterstelle Nienover im Rogierungsbezirk Hildesheim ist zum 1. November d. J. zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 10. September d. J. eingehen. 8
8
Ministerium für Volkswohlfahr.
Am 1. Oktober 1920 wird in Berlin NW. 40, Invaliden⸗ frraß 52, eine Staatliche Stelle für die Prüfung tatischer Dersnh gn eingerichtet. Zum gleichen Zeit⸗ punkt wird die bisherige Prüfungsstelle für seatische Be⸗ rechnungen in Hannover aufgelöst.
„Der Aufgabenkreis der neuen Zentralstelle, deren Ge⸗ schäftsbereich sich auf den ganzen preußischen Staat erstreckt, ist der gleiche wie derjenige des früheren statischen Büros beim Pelcgacceibzum in Berlin, der Prifungsste e für statische Berechnungen in Hannover und der früher in Posen vor⸗ handenen Prüfungs jelle. kelche 8 “
Berlin, den 2. August 1920. Der Minister für Volkswohlfahr J. A.: Pauly.
ent⸗
24 Bekanntmachung zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kolenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (Reichsgesetzblatt 1920 S. 1107).
In Fuehe der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (8GBl. 1920 S. 1107) und der Ausführungsbestimmungen des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 22. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 147 vom 6. Juli 1920) wird mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Handel und Ge⸗ werbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregie⸗ rungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle be⸗ stimmt: § 1.
Die Beiträge betragen für Steinkohlen ” Steinkohlenbriketts . Zechen⸗ und Gaskoks — Braunkohlenbriketts Böhmische Braunkohlen Rohbraunkohlen - Schlammkohlen Steinkohlengrus Koksgrus
Beträgt die Kohlenzufuhr eines beitragspflichtigen Verbrauchers
(§ 3) zwischen 500 und 620 t im Monat, so erfolgt die Beitrags⸗ berechnung, als wenn nur 500 t zugeführt worden wären. Cs bleiben in diesem Falle bis zu 120 t abgabefrei. Beträgt die Kohlenzufuhr 621 t im Monat und mehr, so werden die nach § 1 errechneten Be⸗ träge um 20 % gekürzt.
§ 3
Beitragspflichtig sind alle gewerblichen Verbraucher von Kohle (Steinkohle wie Braunkohle), Koks, Briketts, die im Jahresdurch⸗ schnitt oder bei nicht dauernd mit den erwähnten Brennstoffen arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t monatlich verbrauchen und auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher, meldepflichtig And.
§ 4.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch die örtlich zuständige Kohlenwirtschaftsstelle.
Die Kohlenwirtschaftsstelle nimmt auf Grund der Angaben der monatlich einzureichenden Kohlenmeldekarte über die Kohlenzufuhr des Vormonats allmonatlich für jeden einzelnen Verbraucher eine Bei⸗ tragsberechnung vor.
Bei Verbrauchern, die in der Regel weniger als 50 t Brenn⸗ stoffe im Monat SA kann die Kohlenwirtschaftsstelle die Bei⸗ tragsherechnung vierteljährlich vornehmen.
Soweit Brennstoffe einem Verbraucher nachweislich auf Grund behördlicher Anordnungen entzogen worden sind, erfolgt Vergütung der für diese Brennstoffe eingegangenen Beiträge durch Gutschrift für die folgenden Monate. 8
8 Die Einzahlung der Herraans. seitens der beitragspflichtigen Ver⸗ braucher hat innerhalb zweier Wochen nach Erhalt der Beitrags⸗ berechnung an die von der Kohlenwirtschaftsstelle aufgegebene Kasse (Bankkonto, Po ischeckkonto) zu erfolgen. Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist bewirkt, erfolgt Maähnung gegen eine Sondergebühr von 2 ℳ. Bleibt au ke ahnung erfolglos, so werden die zu zahlenden Beiträge nach den Grundsätzen über die Beitreibung öffentli eben.
§ 6.
Gegen eine Beitragsberechnung seitens der Kohlenwirtschafts⸗ stellen steht den beitragspflichtigen Verbrauchern, sofern ein Einspruch bei der Kohlenwirtschastsstelle erfolglos geblieben ist, das Recht der Beschwerde bei der Landeskohlenstelle zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ablehnung des Einspruchs einzulegen. Die Pflicht zur Zahlung der berechneten Beiträge wird durch die Einlegung der Beschwerde nicht berührt. 87
Die Erhebung der Beiträge erfolgt mit Wirkung vom 1. Juni 1920 ab. Die Beitragsberechnung wird erstmalig im Monat August für die in den Monaten Juni und Juli bezogenen Brennstoffmengen vorgenommen werden.
Berlin, den 29. Juli 1920. Preußische Landeskohlenstelle. Röhrig.
0,50 ℳ für die Tonne,
— 0,35 ℳ für die Tonne,
0,15 ℳ für die Tonne,
r Abgaben beige
Auf Grund des 8 38 Abs. 2 der Verordnung des Kohlen⸗ verbandes Groß Berlin über die Kohlenverteilung vom 6. März
1919 wird hiermit angeordnet:
86 Vom 12. August 1920 ab werden zur Entnahme und Abgabe von Kohlen folgende weitere Abschnitte freigegeben: Abschnitt 6 der 12 Zentner⸗Kochkarte, öp““ 8Eö1“ der
2.
Abschnitt 6 C11I1 26
2 36 8* „ 46 bezw. 56 u. 66 der 440 „ Ofenkarten, Abschnitt 17 und 18 der neuen Kokskarte, „ 11 und 12 der Sonderkarte.
II.
Bevorzugt zu beliefern sind die früher fofigegebenen Abschnitte
der Koch⸗, Ofen⸗, Koks⸗ und Sonderkarte, ofern sie nicht für ver⸗ fallen erklärt sind. 8
Verstöße gegen diese Anordnung werden gemäß § 93 der vor⸗ bezeichneten Verordnung bestraft. Berlin, den 10. August 1920
Kohlenstelle Groß Berlin. J. V.: Münkel.
Bekanntmachung. Kaufmann Richard Seegers, Katzbachstr. 13, habe ich die derf g des durch Verfügung vom 22. Juni 1918 (Amtsblat tůck 27) unter; sagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs au Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 4. August 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß. 1 8 “
Berlin,
Dem
“
—
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich eem Kaufmann Adolf Kahle, Berlin⸗Schöne⸗ berg, Geisbergstraße 32, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs pegen Unzuverläsfigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un 88 sagt. “ Berlin O. 27, den 6. August 1920. 8
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu erlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (=GBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Richard Staake, Berlin, Mohrenstraße 53, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O. 27, den 7. August 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
Bekanntmachung.
Der Betrieb des Fleischermeisters Karl Walther, Hilmersdorf, wird nach Urteil des Schöffen⸗ gerichts Wolkenstein vom 19. Mai 1920 wegen Ss des Inhabers bei Ausübung des Fleischereigewerbes gemäß § 1 in Ver⸗ bindung mit § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 23. September 1905 geschlossen. 8— 8
Marienberg, am 27. Juli 1920.
Die Amtshauptmannschaft. J. V.: Dr. Agr co
Deutsches Reich.
Das Kabinett hat sich wie „W. T. B.“ meldet, gestern mit der Rückwirkung des Amnestiegesetzes auf die Disziplinarverfahren befaßt. Dabei kam man zu dem Ergebnis, daß das Amnestiegesetz nicht auf Disziplinarverfahren, sondern nur auf Strafverfahren Anwendung finden sollte. Andererseits war das Kabinett darüber einig, daß es dem Geist und dem Ziele des Amnestiegesetzes entspräche, eine möglichst weitgehende Beruhigung aller beteiligten Kreise her⸗ beizuführen. Das Kabinett hat daher beschlossen, daß die Untersuchungsausschüsse sofort ihre Tätigkeit einstellen, neue Disziplinarverfahren auf Grund neuer Anzeigen mehr eingeleitet, die schwebenden Verfahren mit möglichster Be⸗ schleunigung zu Ende geführt werden sollen. “
Die vereinigten Ausschüsse des Neichsrats für Steuer⸗ Zollwesen und für Volkswirtschaft hielten heute eine Sitzung.
Im Reichsministerium für Ernährung und See hee Feic haben in letzter Zeit Verhandlungen über die Frage der Auf⸗ hebung der Kartoffelzwangswirtschaft mit Vertretern der Landwirtschaft, des Handels und der Konsumenten statt⸗ gefunden. Die gleiche Frage war Gegenstand eingehender Er⸗ örterungen im Unterausschuß für Ernährung und Landwirtschaft des Reichswirtschaftsrats und einem volkswirtschaftlichen Aus⸗
schuß des Reichstags.
Mit Rücksicht auf die günstigen Ernteaussichten haben nach Mit⸗
e übereinstimmend der Reichs⸗
teilung des „W. T. B. diese Ausschü eptember
vepfernn vorgeschlagen, vom 15. öffe
aßgabe aufzuheben, daß die auf Grund der 21. Mat abgeschlossenen Verträge bestehen bleiben und eine starke Rei ind Herbst⸗ und Wintermonate eintretender Notstände gebildet wird. Es
1920 aßH die
nkliche Bewirtschaftung der Kartoffeln mit der 2 der Verordnung vom
chsreserve zur Ueberwindung etwa während der
ist damit zu rechnen, daß ein entsprechend vom Reichsministerium für Crmnäshmg und Landwirtschaft ausgearbeiteter Verordnungsentwurf Mitte
August vom volkswirtschaftlichen Ausschuß des Reichstags an⸗ genommen wird, so daß dem Handel von da ab die zur Anknüpfung seiner geschäftlichen Beziehungen erforderliche Bewegungsfreiheit gegeben und er in den Stand gesetzt ist Kartoffeln zur Belieferun nach dem 14. September 1920 anzukaufen. Um die Preisbildung au dem Markte für Speisekartoffeln nicht zu bennruhigen, sei schon jetzt darauf hingewiesen, daß die Kartoffel verarbeitende Industrie, insbesondere die S. mit einer Ein⸗ schraänkun g ihrer Betriebe zu rechnen haben werden.
Braunschweig.
Der Landtag nahm gestern Stellung pellation wegen der Linienführung des Mittellandkanals. Der Minister Antrick erklärte, daß Braunschweig in Gemein⸗ schaft mit Sa die füdliche Linienführung eintreten werde. einstimmig eine entsprechende Entschließung an, in der u. a.
Einspruch dagegen erhoben wird, daß die preußische Vorlage auf der
schweigisches Gebiet hinuͤbergreife. Dadurch werde auch der künftigen
Grundlage der sogenannten Mittellinie verfassungswidrig auf braun⸗ 1 des Reichs über die zu wählende Kanallinie vor⸗
Entschließun gegriffen. die Reichsregierung 8 Beschluß der preußischen Landesversammlung in einflussen lassen werde.
keiner Weise be⸗
Ungarn.
Gegenüber den Gerüchten von einer Mobilisierung in Ungarn wird von amtlicher Seite erklärt, daß eine Mobili⸗ sierung in Ungarn nicht angeordnet wurde und auch die Vorbedingungen dazu fehlen würden. Ungarn verfüge heut nicht einmal uüͤber das Kriegsmaterial, das den dringendsten Bedarf der durch die Entente genehmigten Armee decken könnte. Eine Mobilisierung wäre demnach unmöglich.
Großbritannien und Irland. “
In der gestrigen Sitzung des Unterhauses gab George in Anwesenheit von Kamenew und Krassin eine Er⸗ klärung über den Ernst der Lage in Mitteleuropa ab. Er führte dabei nach einem Bericht des „W. T. B.“ etwa fol⸗ gendes aus:
Er habe versprochen, bevor er sich zu irgendeiner Handlung ver⸗ pflighte, dem Untarhaus davon Kenntnis zu geben. Er hand noch die 2 nung, daß der Friede aufrechterhalten werden könne. Die Session werde am Ende der Woche geschlossen, deshalb müßte die Zu⸗ zu gewissen Maßregeln gefordert werden, die man unter estimmten Umständen ergreifen werde. Er bedauere, daß die polnische Offensive trotz der Warnung Frankreichs und Englands aufgenommen worden sei. Eine schwierige Lage würde entstehen, wenn die Bolschewisten auf Bedingungen bestehen würden, die die Unab⸗ hängigkeit Polens als freie Nation nicht gewährleisteten. Der
9 einer Inter⸗
sen, Anhalt, Oldenburg und Bremen unentwegt für Der Landtag nahm dann
ie braunschweigische Landesversammlung erwarte, daß V bei ihrer späteren Entschließung durch einen
Ciechanow wurde gestern besetzt.
Völkerbund könne nicht gleichgültig bleiben, wenn eines seiner Mit⸗ lieder durch eine militaristische und aggressive Regierung, wie die der Bowjets, in seinem Dasein bedroht sei. ie Lage sei ernst, deshalb Khüffe man jedes Wort abwägen, das man gebrauche. Es sei unver⸗ einbar mit dem moralischen Recht, daß irgendeine Macht die Ver⸗ nichtung einer anderen Macht als Strafe für einen Angriff ihrer Re⸗ gierung verlange. Man müsse Rücksicht nehmen auf Europa. Die ÜUnabhängigkeit Polens und sein Dasein als nnabbs gier Nation bildeten einen wesentlichen Teil des Friedensgebäudes Europas, und keine der Nationen, die an der Aufrechterhaltung des curopäischen Friedens interessiert seien, koͤnne sein Verschwinden gleichgültig lassen. Eine neue Aufteilung Polens sei nicht nur ein Verbrechen, sie bedeute auch eine Gefahr. Das müsh man als Grundlage der englischen Politik festhalten. Deshalb habe man auch in Spaa eingegriffen. Lloyd George sprach alsdann von dem den polnischen Vertretern in Spaa gegebenen Versprechen und von den Ereignissen, die zur Ablehnung der vorgeschlagenen Waffenruhe geführt hätten. Das Ziel der in Soche festgelegten Politi er Alliierten sei, den Frieden, gegründet auf der Unabhängigkeit des ethnographischen Polens, sicherzustellen. Ein anderes Ziel habe sie nicht. Das sei der einzige Zweck der polnischen ö“ gewesen. Am Montag hätte die Waffenruhe eintreten sollen. Am Mittwoch hätten die über den Frieden verhandeln wollen. Man wolle doch England wegen dieser Differenz von Montag bis zum Mittwoch nicht in einen Konflikt verwickeln. Werde in Minsk ein Ergebnis erzielt, dann wolle man nicht eingreifen, um irgendein für Polen annehmbares Abkommen umzustoßen.
Nach den 85.,.F Lloyd Georges bedauerte Asquith, daß der Völkerbund nichts getan habe, um den polnischen Angriff zu verhindern, und daß der Oberste Rat nicht inter⸗ veniert habe. Clynes erklärte namens der Arbeiterpartei, diese werde ihre Haltung ändern, wenn es sich zeigen sollte, bdaß Polens Unabhängigkeit bedroht werde. Auch die Arbeiter⸗ partei erkenne die Notwendigkeit der polnischen Unabhängigkeit für den Weltfrieden an. Lord Robert Cecil sprach seine Befriedigung darüber aus, daß England unter keinen Um⸗ ständen zu Kriegsmaßnahmen übergehen werde, falls es sich nicht um die Verteidigung der Una eeie Polens handele.
Am Schluß der Debatte teilte Lloyd George mit, daß ihm nach Beendigung seiner Rede ein Dokument Kamenews zugestellt worden sei, welches die Friedensbedingungen Sowjetrußlands an Polen enthalte. Lloyd George verlas mit Zustimmung Kamenews die Bedingungen, welche folgendermaßen lauten: 1. Herabsetzung des polnischen Heeres auf 50 000 Mann, 2. Aufhebung der polnischen Kriegsindustrie, 3. die Grenzen Polens werden so wie der Oberste Rat sie festgestellt hat, doch werden einige Verbesserungen bei Bialystok und Cholm gefordert, 4. ein freier Handelsweg für die Bolschewisten nach der Ostsee über Bialystok und Grajewo bis nach Ostpreußen.
Bevor Lloyd George sich zum Parlament begab, emp⸗ fing er zusammen mit Bonar Law und dem Arbeitsminister MacNamara eine Anzahl Abordnungen von Arbeiter⸗ führern, darunter den Präsidenten des Bergarbeiterbundes Smillie, den Leiter der parlamentarischen Arbeiterpartei Adamson, ferner O'Grady, Oberst Wedgwood und andere. Die Abordnungen machten Lloyd Georg von den vorgestern abend angenommenen, gegen einen Krieg mit Rußland gerich⸗ teten Protestentschließungen Mitteilung, in denen mit einem Generalstreik als äußerstem Mittel gedroht wird. Nach Mit⸗ teilung eines Mitglieds der Abordnung wurde die Besprechung auf beiden Seiten in freundlicher und offenherziger Weise geführt. Lloyd George ersuchte die Abordnungen, seine Erklärung im Parlament abzuwarten. Er sagte, der Vertrag von Versailles, durch den die Unabhängigkeit Polens geschaffen worden sei, müsse um jeden Preis aufrechterhalten werden.
Inzwischen dauern die Kundgebungen der englischen Gewerkschaften gegen einen neuen er. an; u. a. haben 170 000 Zimmerleute und Tischler in Manchester erklärt, sie würden sich weigern, Kriegsmaterial, wie z. B. Flugzeuge, herzustellen.é Der Dockarbeiterbund sandte an Lloyd George einen Protest gegen einen Krieg mit Sowjetrußland mit der Begründung, daß Polen den Angriff begonnen habe.
Der “ Erzbischof Mannix ist in London eingetroffen und nach einem unbekannten Aufenthaltsorte verbracht worden. In den Straßen von Dublin wurden vorgestern abend zu Ehren des Erzbischofs Freudenfeuer angezündet. Als die Menge sich weigerte, auseinander zu gehen, feuerten die Truppen. Eine Person wurde getötet, eine verwundet.
Frankreich. Wie „W. T. B.“ aus Pearis meldet, ist der türkische Friedensvertrag gestern in Sevres unterzeichnet worden. 1
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Nach einer Meldung der „Agenzia Stefa T' b endete die Kammer die Aussprache über den Vertrag von St. Germain.
Graf 8. rza erklärte, daß eine Besetzung oder sofortige Annexion von Triest in dem Vertrag nicht vorgesehen sei. Giolitti führte aus, daß Italien keineswegs die Oberhobeit über Gebiete be⸗ anspruche, die noch in der Waffenstillstandszone lagen.
Die Kammer billigte dann zwei Tagesordnungen welche die Regierung auffordern, die Wahlen in den neun Gebieten zu beschleunigen, um auch dort das Amnestiegesetz an zuwenden. Mit 177 gegen 59 Stimmen stimmte die Kammer gegen eine Tagesordnung Treves, welche die Ratifizierung
es Vertrags von St. Germain ablehnte.
Die Kammer nahm sodann den Gesetzentwurf über die g1 des Friedensvertrags von St. Germain
mit 170 gegen 48 Stimmen an.
Polen. Nach einem Telegramm aus Warschau wird amtlich g
meldet: Feindliche Reiterabteilungen üben fortdauern
einen Druck auf die Polen in der Richtung von Mlawa aus esetz Nördlich von Brody greift der Feind in westlicher Richtung an. Die Polen warfer den Feind aus Rad 1E. und erbeuteten eine Batterie Geschütze und auch Maschinengewehre.
Niederlage beigebracht. Sie machten dabei 400 Gefangene, erbeuteten mehrere Maschinengewehre und ein Regimentsarchiv.
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1G Bei Kothowic und Koszatkow haben die polnischen Abteilungen dem Feind eine
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Lemissowski ist zurückgetreten und durch General Sot⸗
nokowski ersetzt worden.
Wie „Reuter“ meldet, haben die Bolschewiste Ciechanow genommen und damit eine der beiden Eisen bahnlinien Warschau —Danzig abgeschnitten. 8
Nach Meldung des Amsterdamer „Telegraaf“ aus London haben die polnischen Parlamentäre vorgestern abend die russische Linie passiert.
Lettland.
Das lettisch⸗russische Friedens ab kommen bestimmt laut Meldung des „W. T. B.“ u. a., die von beiden Parteien beabsichtigte Volksabstimmung im Gebiet von