und Stand
Wohnort oder Vermehrungsstellen
V Eisenbahnstation
Gyxöße der mit Origi⸗ nalfaatgut
bestandenen
Fläͤche
ha
Fruchtart
Wohnort oder Vermehrungsstellen
Eisenbahnstation
1“ na saatgu Fruchtart pestanden
v ¼
Fläche
ha-
Dr. Krantz, Professor,
Zuchtgarten 88
11“ Oberlausitzer Ein⸗ und
Verkaufsgenossen⸗ schaft
Pflanzenphvsiologische Versuchsanstalt 1
Steiger, Ad., Ritter⸗ gu e
Winckler, Stiftsguts⸗ “ Oekonomie⸗
“
Zucht⸗ u. Verkaufsgen. f. Pirnaer Roggen
zs⸗ und Lehrgut der Badischen Land⸗
Freistaat Sachsen: Frau Paula Cleve, Rittergutsp., Oderwitz R. Haberland, Rittergutsp., Zöbigker E. Oscar Klemm, Stiftsgutsbesitzer, Göda P. Mathe, neergte . Rittmitz Walter Oehmichen's Erben, Ritter⸗ gutsbesitzer, Choren F. Rockstroh, Rittergutsbes., Schweta Rudolf Silchmüller, Greitschütz, Rittergutsbesitzer Georg, Hainichen b. Otter⸗ wisch Herbert Thost, Rittergutsbesitzer, Schmochtitz Arndt Uhlemann, Kammergutsp., Oekonomierat, Mügeln Robert Wagner, Rittergutspächter, Knauthain Sachsen⸗Altenburg: Fischer, Ch., Braunshain b. Groß Braunshain Döbeln Vermehrungsstellen für Dr. Krantz, Döbeln Freistaat Sachsen: Moritz Mehner, Gutsbesitzer, Präbschütz Woldemar Müller, Gutsbesitzer, Töllschütz
Rich. Wolf, Gutsbesitzer, Stahna
Zittau, Sachsen
wirtschaftskammer
Dr. Gisevius,“ 8 8
vofessor .“
81
Hoffarth, Adam, Gutsp.
Wwe.
Landw. Ieftitut · Schickert, udwig
Nr. 19,
Brandt, W., Gutspächter von Daacke, G., Guts⸗ besitzer
Lembke, H., Gutsbesitzer
der, Ritterguts⸗
Vermehrungsstellen für die Oberlausitzer Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft Zittau Freistaaat Sachsen: H. Bührdel, Gutsbesitzer, Reichenau, Sachsen Emil Christoph, Gutsbesitzer, Groß Hennersdorf Feht Frohberg, Gutsbesitzer, Reibers⸗ orf Paul Frohberg, Gutsbesitzer, Ober Ullersdorf 8 Julius Held, Gutsbesitzer, Renners⸗ Herrmann,
dorf 1 Gutsbesitzer, Rosenthal
Adolf
C. Illing, Gutsbesitzer, Hainewalde R. Kunack, Gutsbesitzer, Schlegel W. Ringehahn, Gutsbesitzer, Olbers⸗
dorf G. Schlagehahn, Gutsbesitzer, Ober⸗ herwigsdorf Dresden Vermehrungsstellen für Pflanzenphysiologische Versuchs⸗ anstalt, Dresden Freistaat Sachsen: Fritz Hauschild, Rittergutsbesitzer, Hohenfichte, Sachsen Pillnitz, Staatsgut, Pillnitz Sachsenburg, Kammergutsverwaltung, Sachsenburg Leutewitz b. Meißen und Klein Prausnitz und Somitz Vermehrungsstellen für Ad. Steiger, Leutewitz Provinz Brandenburg: Otto Steiger, Wardin Ad. Timmler, Pächter, Schleinitz b. Leuben Rippien Vermehrungsstellen für Oekonomierat Winckler, Rippien Freistaat Sachsen: Otto Preußer, Gutsbesitzer, Rippien
Oekonomische Gesellschaft, Dresden, Lüttichaustraße 26. Hauptwirtschaften: O. Fröde, Gutsbesitzer, Dorf Wehlen Frau Hähnel, Rittergutsbes., Elbers⸗
dorf Oek.⸗Rat,
Hartmann, Kammergut Rittergutsbesitzer,
Sedlitz Georg Höntsch, Gamig Paver von Lenth, Rittergutsbesitzer,
Zuschendorf Gräfin von Rex, Zehifta Rich. Schier, Gutsbesitzer, Nennt⸗
mannsdorf
Nr. 17.
Hochburg 18 Vermehrungsstellen für Saatzuchtanstalt, Hochburg.
a. en: Fr. Widmann, Gutsbesitzer, Hartheim Rastatt
Gießen
Vermehrungsstellen für Dr. Gisevius, Gießen. Bayern: W. Weigang, Gutsbesitzer, Wasserlos Reh bach Gießen 8 Schniftenbergerhof 8
Teutendorf (W.), Mönchhagen (A.) Carlshöhe Vermehrungsstellen für G. von Daacke, Carlshof. Mecklenburg⸗Schwerin: Vagt, Gutspächter, Dambeck
Baden.
Hof Malchow b. Kirchhof Vermehrungsstellen für H. Lembke, Hof Malchow. Mecklenburg⸗Schwerin: Fpebzacdt Gutspächter, Petersdorf
ischow b. Teschow
Pegan, Sachsen
Gaschwitz Seitschen
Döschütz Starbach, Sa.
Schweta Pegau, Sachsen
Otterwisch Bautzen Mügeln, Bez.
Leipzig Knauthain
Gr. Braunshain
Mochau Töllschütz
Reichenau Herrnhut Reibersdorf Ober Ullersdorf Herrnhut Rosenthal Hainewalde
Scheibe O. L.
Hohensichte, Sa
C1. Nd. Sedlitz 42 9 8 Frankenberg
Leutewitz †
b
Wardin Leuben
Hänichen, Goldene Höhe
Hänichen, Goldene Höhe
Lohmen Porschendorf
Gr. Sedlitz Dohna Zehista
Zehista
Emmendingen
Dettingen a. M. Michelstadt, Od. Gießen Wendelsheim
Mecklenburg⸗Schwerin.
Mönchhagen Schwerin
Bobitz
Wismar
8 “ Bobitz
Hagebök, Weiche Lischow
Roggen
Weizen 7,50
Roggen 15,40 Weizen 9,—
19,—
Weizen „— 19,40
Weizen
Weizen Weizen
Weizen Weizen
Weizen Roggen Weizen Roggen Weizen Roggen
Roggen
Weizen Roggen Weizen Roggen Weizen
Weizen Roggen Weizen Roggen Roggen Weizen Weizen Roggen Roggen
Weizen
Weizen Weizen
Weizen
Weizen Weizen
K Weizen
Weizen
Roggen Roggen
Roggen
Roggen
Roggen Roggen
Weizen
Weizen Weizen
Weizen Weizen
Weizen
Roggen
Heydenreich, H., Saat⸗ gutwirtschaft Hörning, Kammerguts⸗ V
pächter Hoffmann, Ritterguts⸗ pächter Landw. Institut Werther, Oberamtmann
Meyer, Ed., Domänen⸗
Braunes, C. G. mn. b. H.
Sperling, J., Geh. 11“
W. von Borries
Veröffentlicht auf G
Nr. 21.
Kammergut und weimar Allstedt
Rittergut Ober⸗
ena Schöndorf (W.), Thalborn (A.)
Nr. 26.
Friedrichswerth i. Thür.
Weitere Hauptwirtschaften: Ed. Meyer, Döllstedt
Cd. Ed.
Ed.
Gr. Fahner
Meyer, . Neufrankenroda
Meyer, Meyer, Meyer,
Sonneborn
Wangenheim
* Ed.
Vermehrungsstellen für Ed. Meyer, Friedrichswerth. Provinz Brandenburg: Bethge, Domänenpächter, Podelzi Dom. Crussow b. Angermünde, Ad⸗ ministrator Stenzel Hugo Drepper, Rittergutsbesitzer, Schönow, Nm. O. Steiger, Rittergutsbesitzer, Wardin
Dr. Ticke, Gutsbesitzer, Marsdorf, Kreis Sorau Provinz Pommern: A. Langlet, Gr. Latzkow Dom. Kienow b. Geroin, Pomm., Administrator Moritz Provinz Schlesien: Bauer, Oberamtmann, Rohnstock, Dätzdorf, Polkau und Girlachs⸗ dorf, Schles.
Arno Eydam, Gutsbesitzer, Nieder⸗
3 tceschegzar Schleh⸗ Poll
Hankohl, Rittergutsbesitzer, Pollen⸗
tschine b. Zedlitz, Schles.
Graf von Matuschka, Wackenau,
Schles.
Baron von Waldow, Mittelherzogs⸗
waldau
von Zedlitz, Graf, Ritter utsbesitzer,
Nieder Großenborau, Kreis Frey⸗ stadt Provinz Sachsen:
A. & W. Allendorf, Schönebeck Dieselbe 8 Salze Dieselbe Sohlen
A. Brennecke, Pächter, Wörmlitz
Fr. Loß & Co., Wolmirstedt auf dem Gute Demker
A. Schurig, Gutsbesitzer, Stedten
Zuckerfabrik Klein Wanzleben, Meyen⸗ dorf und Dreileben
W. Grauenhorst, Gutsbesitzer, Völpke
von Rohr, Hohenwulsch und Fried⸗ richhof —
Provinz Schleswig⸗Holstein:
Matzen, Oberamtmann, Marien⸗ wohlde Provinz Hessen⸗Nassau:
Nochen, Pächter, Frankenhausen b. Grebenstein
Peters, Gutsbesitzer, Mühlenhof b. Immenhausen Mecklenburg⸗Schwerin:
Freiherr von Bilsche, Gutsverwalter, Zierow und Eggerstorf b. Wismar
Braunschweig: Duchstein, Domänenpächter, Warberg
Sachsen⸗Gotha.
Sachsen⸗Weimar.
Oberweimar V
Friedrichswerth Döllsted
Döllstedt Friedrichswerth
Friedrichswerth Friedrichswerth
1
Podelzig
Angermünde 8 Chursdorf, Nm.
Wardin, Arns⸗ walde Marsdorf
Plönzig i. Pomm. Greifenberg i. Pomm.
Rohnstock, Schles.
Baudmannsdorf Zedlitz Schnellewalde Freystadt
Döringau
Schoöͤnebeck a. E. Schönebeck a. E. Schönebeck a. E. Ziepel, Magde⸗ burg⸗Loburg Demker
Stedten
Wanzleben, Wolmirstedt
Mönchhof
Immenhausen
Iᷓ Roggen
Weizen W. Gerste
b. Frellstedt Nr. 27.
Waldau⸗Bernburg 8
Buhlendorf b. Lindau, Anh.
b Vermehrungsstellen für J. Sperling, Buhlendorf Provinz Sachsen: C. Schwechten, Pächter, Althaus⸗ Leitzkau Fritz Heike, Gutsbes., Morsleben
Nr. 30. Lippe. Rittergut Eckendorf
Vermehrungsstellen für W. v. Borries, Eckendorf Lippe: Barckhausen, Domänenpächter, Dom. Brandenburg Bolhöfer, Gutsbesitzer, Uebbentrup Brand, Wilhelm, Gutsbes., Ehrdissen Eissen, Meyer zu, Gutsbesitzer, Dom. Bexten G Hermeier, Wilh., Gutsbesitzer, Uphof König, Wilhelm, Gutsbeft Ehrdissen
Niederbarkhausen Gutsverwaltung, Niederbarkhausen Treviranus, Oberamtmann, Dom. Varenholz
rund des § 6 der Verordnung über den Saatgutverkehr mit Getreid
10. Juli 1920 (Reichsgesetzblatt Seite 1444).
Berlin, den 14. August Direktorium der Reichsgetreidestelle.
11“
1920.
Tiemann.
Anhalt.
Bernburg, An⸗ schlußgleis Waldau
Lindau, Anh., u.
Güterglück,
Weiche Buh⸗
lendorf
Leitzkau, Prödel
Morsleben
Eckendorf (Klb.⸗ St.) b. Biele⸗ feld
Rinteln
8 8 Schötmar i. L. Oerlinghausen Schötmar i. L.
Helpup i. L.
Oerlinghausen ü
Oerlinghausen
Rinteln i. W.
W⸗Gerste
Weizen Weizen W. Gerste Weizen
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Weizen Roggen Roggen Weizen W. Gerste
Weizen Roggen W. Gerste
W. Gerste W. Gerste W. Gerste W. Gerste Roggen
W. Gerste W. Gerste
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W. Gerste W. Gerste B. Gerste Roggen
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Weizen Roggen 1u16“
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Weizen
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W. Gerste W. Gerste W. Gerste
W. Gerste W. Gerste
W. Gerste W. Gerste
2,04 7,62 21,50 31,50 13,60 6,81 9,77 21,97 64,97 31,80 25,90 44,98
20,— 188
12,50 25,— 14,—
15,— 20,—
37,75
25,—
100,80%
9 925
15,—
45,50
25,—
81,50 188—
35,25 10,—
48,75 40,50
750
4,50 9,50
des
Nr. 185.
Perlin, Donnerstag, den 19. August
b
atsanzeiger
Amkliches.
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) Deutsches Reich.
Bekanntmachung. Die allgemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 847 des
Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrages vom 20. April
1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Baumwoll⸗, Woll⸗, Leinen⸗, Seiden⸗, Halbwoll⸗ und Halbleinen⸗Webereien ist aufgehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden.
Für denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet hat der allgemein verbindliche Tarifvertrag vom 27. April 1920 — eingetragen auf Blatt 1304 des Tarifregisters — Geltung.
Berlin, den 18. August 1920. Reichsarbeitsministerium. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. “
Unter dem 11. August 1920 ist auf Blatt 1421 lfd. Nr. 4 Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Gesamtverband deutscher Angestellten⸗ gewerkschaften, Ortskartell Hagen i. W., dem e tsbund der Angestellten, der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände und dem Märkischen Arbeitgeberverband in Hagen i. W. am 30. April 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allge⸗ mein verbindlichen Tarifvertrag vom 24. Februar 1920 wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der tac haehee und technischen Angestellten der Industrie und des Großhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Hagen und des Kreises Schwelm gleich⸗ falls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Großhandels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allge⸗ meinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, 33/34, Zimmer 161, während der Fg henhhch Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der E“ infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Bererlin, den 11. August 1920.
Der Registerführer. Pan fe.
Bekanntmachung.
Unter dem 11. August 1920 ist auf Blatt 1417 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Handels für Görlitz und nliaerah E. V. in Görlitz, dem Arbeitgeberschutz⸗ verband für das deutsche Holzgewerbe, Verwaltungsstelle Görlitz, der Bezirksgruppe Görlitz⸗Seidenberg O. L. des Verbandes Schlesischer Textilindustrieller Breslau E. V., der Arbeits⸗ gemeinschaft freier Angestelltenverbände, Ortskartell Görlitz, dem Gesamtverband deutscher Angestelltengewerkschaften, Orts⸗ ausschuß Görlitz, dem Gewerkschaftsbund der Angeste ten, Orts⸗ verband Görlitz, und dem Sozialen Ausschuß der Angestellten⸗ verbände Görlitz am 1. Juni 1920 abgeschlossene Tarifver⸗ trag nebst Nachtrag werden zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten im Handel, in der Textilindustrie und im Holz⸗ gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Görlitz und der Vororte Moys, Biesnitz (Groß⸗ und Klein⸗ biesnitz), Leschwitz und Rauschwalde für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit des Tarifvertrags vom 17. Dezember 1919 nebst Nachtrag vom 29. Januar 1920, soweit diese für Handel, Tertilindustrie und “ gelten, außer Kraft. Sie er⸗ streckt sich nicht auf Arbeitsverträge, ‚für die besondere Fach⸗ tarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industriezweig ein bisonh ch Fachtarifvertrag für allge⸗ mein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus. 8
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
9*
SDOas Tarifregister und die Recisteractsn können im Reichsarbeits⸗
ministerium, Berlin NW. 6, Luisen he 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 11. August 1920.
Der Registerführer. Panse.
Bekanntmachung.
Unter dem 11. August 1920 ist auf Blatt 1420 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: 88
B she Insschers der Privatbeamten⸗Vereinigung E. V. Zella⸗ Mehlis in Zella⸗Mehlis und dem Verband Thüringer Metall⸗ industrieller, Ortsgruppe Zella⸗Mehlis, am 31. Mai 1920 ab⸗ geschlossene Zusatzvertrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 25. Juni 1919 wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten und die Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 1456) für das Gebiet der Stadt Zella⸗Mehlis gleichfalls 5 allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ eit beginnt mit dem 1. Mai 1920. Mit dem gleichen Zeit⸗ punkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Zusatzes vom 19. Februar 1920 außer 6 n Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbind⸗ lichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifver⸗ trages aus. 1 1 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. .
Berlin, den 11. August 1920.
1 Der Registerführer.
— 1 2
Panse.
Bekanntmachung.
Unter dem 12. August 1920 ist auf Blatt 1423 lfd. Nr. 4 in Fortsetzung von Bl. 67 des Tarifregisters, betreffend Tarif⸗ vertrag vom 9. Dezember 1919 für die kaufmännischen An⸗ gestellten im Großhandel ausschließlich des Lebensmittelgroß⸗ andels für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Leipzig, ein⸗ getragen worden:
Die von den bisherigen Vertragsparteien vereinbarten, vom 1. Mai 1920 ab gültigen Aenderungen zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrage vom 9. Dezember 1919 werden für denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1. Juni 1920 für allgemein verbindlich erklärt. 8
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Stpler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 8
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. August 1920.
Der Registerführer.
8
Panse.
Bekannim hunn g.
Unter dem 12. August 1920 ist auf Blatt Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Bäckerinnung zu Stolp i. Pomm. und der Bäckergesellen⸗Brüderschaeft des Bundes der Bäcker⸗ Konditor⸗Gesellen Deutschlands, Ortsgruppe Stolp i. Pomm., am 20. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Re⸗ gelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Bäckergesellen wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Bäckerinnung von Stolp i. Pomm. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. August 1920.
Der Registerführer.
1426 des
Panfe.
Bekanntmachung.
Unter dem 12. August 1920 ist auf Blatt 1422 des registers eingetragen worden:
Der zwischen der Vereinigung der Arbeitgeber Rathenows und Umgegend E. V. in Rathenow und dem Werkmeister⸗Bezirks⸗Verein Rathenow und Umgegend am 20. 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für die Werkmeister in der Industrie und im Großhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Rathenow und der Gemeinden Neue Schleuse, Semlin, Göttlin und Rhinow für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Großhandels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus. “
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. August 1920.
Der Registerführer.
Tarif⸗
Panse.
Betanntmachung. Unter dem 12. August 1920 ist auf Blatt 1424 des registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für den Groß⸗ und Kleinhandel E. V. zu Osnabrück, dem Gesamtverband
Tarif⸗
deutscher Angestellten⸗Gewerkschaften, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten und dem Zentralverhand der Angestellten, Ortsgruppe Osnabrück, am 20. Mai 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel ausschließlich der Buchhandlungen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Osnabrück für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 17. Januar 1920 außer Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für all⸗ gemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. 1. Der Reichsarbeitsminister. “ J. A.: Dr. Sttz ler. b 8 Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 12. August 1920. Der Registerführer
Panse.
Bekanntmachung.
Unter dem 12. August 1920 ist auf Blatt 733 lfd. Nr. 2 Tarifregisters eingetragen worden:
Das zwischen dem Bund angestellter Chemiker und In⸗ genieure, Bezirks gruppe Südbayern, Geschäftsstelle München, und dem Arbeitgeberverband der chemischen Industrie, Sektion VIII, am 18. Mai 1920 getroffene Tarifabkommen zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für aka⸗ demisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie wird für diesen Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Bayern rechts des Rheines 8. allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit des Tarifvertrages vom 6. Dezember 1919 außer Kraft.
des
Der Reichsarbeitzminister. J. A.: Dr. Stbhler. 86
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/⁄34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. August 1920.
Der Registerführer.
Panse.
8 Bekanntmachung.
Unter dem 12. August 1920 ist auf Blatt 1139 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend Tarifvertrag vom 4. Februar 1920 für das Bäckergewerbe für das Gebiet der Bäckerinnung Wittgensdorf i. Sa. eingetragen worden:
Die am 1. Juni 1920 von den bisherigen Vertragsparteien vereinbarten Aenderungen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 4. Februar 1920 werden für denselben Berufskreis und das gleiche Tarisgebiet mit Wirkung vom 22. Mai 1920 für allgemein verbindlich erklärt.
ö Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Sitzler.
8
„Das Tarifregister und die Registerakten können im Ffichees eit. ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der ’“ des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Verkragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. August 1920.
Der Registerführer. Panse.
Bekanntmachung.
Unter dem 12. August 1920 ist auf Blatt lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemnitz und dem deutschen Textilarbeiter⸗ Verband am 28. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerb⸗ lichen Arbeiter in den Polster⸗ und Verbandwattefabriken sowie Verbandstoffabriken wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Sachsen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die all⸗ gemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 30. September 1919 außer Kraft.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
„Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits, ministerium, Berün NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer eich wühten⸗ der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge 88p ee e-. v ö ist, können on den Vertragsparteien einen ruck des Tarifvertrags Erstattung der Kosten verlangen. sverkrags geben
Berlin, den 12. August 1920. Der Registerführer. Panse.