9801644 9823942 10175926
—
7822719 bis 721 7841581 8048265 266 438 530 531 8075830 8091237 8144618 8183598 8219411 8265883 bis 887 8350116 8365444.
von 1917 Januar⸗Juli⸗Zinsen: Lit. B zu 2000 ℳ: Nr. 3130713 3135257 3206960. — Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 10714294 10722912 10737622 bis 624 10788241 242 10849352 10886239 11046637 11101439 bis 443 11155259 11158382 11198065 bis 067 11263250 11287710 bis 712 11328497 11440145 11462327 11588270 11688973 11868618. — Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 6809628 6871554 555 6887255 7046465 466 7075718 7083837 7203933 7451205 206 7514748 7527008 bis 011 7546072 7978413 417. — Lit. E zu 200 ℳ: Nr. 6666126 127 6990418 6992650 7009623 7014166 7020190 7057632 633 7201340 7278143 7387527 528 7499151 7735944 945 7822528 7925707 8068323 8093621 8228177 8244040 045. — Lit. G zu 100 ℳ: Nr. 8415734 8494169 170 8524371 372 8526747 bis 751 784 bis 786 8575376 8704330 8845693 8853737 8948041 8955999 9117527 9152800 9227556 9350393 bis 395 9571026 bis 029 9587063 9675121 10079207 208 10133394 10215904 10479979 10580003 11045050 11067471.
von 1917 April⸗Oktober⸗Zinsen Lit. A zu 5000 ℳ: Nr. 1905507 bis 509 2000861. — Lit. B zu 2000 ℳ: Nr. 3768876. — Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 12443774 12515134 bis 136 12888445 bis 448 12972073 13210868 bis 874 13265498 499 13292665 13761250 bis 257. — Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 8138292 8427828 8509797 798 8631448 8636381 382 619 629 630 8655172 8720924 8852893. — Lit. E zu 200 ℳ: Nr. 8331609 625 bis 628 8337913 8373114 8420216 8527423 bis 425 8687188 bis 190 8739228 8980884 9242896. — Lit. G zu 100 ℳ: Nr. 11212813 11233872 bis 874 11265013 11349688 11355169 170 11385048 11519119 11576182 183 11640119 120 11802830 831 12294025 12445850 12695678 13100728 bis 732 13130179. 8
von 1918 Januar⸗Juli⸗Zinsen: Lit. A zu 5000 ℳ: Nr. 2535929. — Lit B zu 2000 ℳ: Nr. 4369715. — Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 14012361 14392849 14504453 15040098 15306358 15385792 15403117 118 15505050 bis 057. — Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 9732389 10551697. — Lit. P zu 200 ℳ: Nr. 9800978 979 9861707 708 9934607 10251330 bis 332 10877719 11056101 11173326 327. — Lit. G zu 100 ℳ: Nr. 13713499 13716184 bis 186 13753021 13873924 925 13975147 14035705 14096109 14357096 14395822 866 14531169 14633987 14717091 092 14718109 14881100 101 15062544 15385438 bis 445 16162281.
II. 4 prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1908: Lit. E zu 200 ℳ: Nr. 79545 548.
III. 3 ½ (vormals 4) prozentige Anleihe es Deutschen Reichs: von 1877: Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 5188. 1 von 1878: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 2860 9661. — Lit. E zu 200 ℳ: Nr. 2784. von 1879: Lit. A zu 5000 ℳ: Nr. 2841 3146.
IV. 3 ½ prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1887: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 12110.
von 1888: Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 82280. — Lit. D zu 500 ℳ: r. 81189 798. — Lit. E zu 200 ℳ: Nr. 119246 247.
V. 3 prozentige Anleihe des Deutschen Reichs: von 1891, 1892: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 71191 100348 bis 350. — Lit. P zu 200 ℳ: Nr. 71867 240552 553. von 1901 April⸗Oktober⸗Zinsen: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 373726 727.
von 1902: Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 587487.
VI. Auslosbare 5 prozentige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs: von 1914: Serie VI Lit. A zu 100 000 ℳ: Nr. 251 bis 254. — Serie VI Lit. B zu 50 000 ℳ: Nr. 2717 bis 726 798. — Serie VI. Lit. F zu 20 000 ℳ: Nr. 4078 416 bis 420. — Serie VI Lit. E zu 5000 ℳ: Nr. 35382 bis 385 36566 41109 bis 117. — Serie VI. it. G zu 2000 ℳ: Nr. 69059 70357 358 72070 bis 100 107 bis 20 301 74271 bis 275 282 bis 285 291 293 bis 300 75332 bis 945 946 76491 77524 bis 533 712 bis 715 721 bis 724 731 8 739 745 bis 751 758 bis 769. — Serie VI Lit. H zu 1000 ℳ: 118540 546 bis 550 130234 236 bis 238 137835 155004 008 53 323 324 360 bis 362. — Serie VI Lit. J zu 500 ℳ: dr. 52520 59820 61810 66002 008 009 012 bis 015. von 1915: Serie I Lit. G zu 2000 ℳ: Nr. 131649.
VII. Anslosbare 4 ½ prozentige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs: von 1916: Serie VI Lit. G zu 2000 ℳ: Nr. 233047. — Serie VII Lit. G zu 2000 ℳ: Nr. 236987. — Serie IX Lit. N zu 100 ℳ: Nr. 365856. — Serie XVI Lit. N zu 100 ℳ: Nr. 401507. von 1917: Gruppe 333 Lit. E zu 5000 ℳ: Nr. 236625. — Gruppe 539 Lit. H zu 1000 ℳ: Nr. 1047608. von 1918: Gruppe 3960 Lit. E zu 5000 ℳ: Nr. 570032.
VIII. 4 prozentige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs: von 1912: Fällig am 1. Mai 1916: Serie II Lit. G- zu 2000 ℳ: Nr. 56427. — Ferie II Lit. H zu 1000 ℳ: Nr. 85094 095.
IX. Unverzinsliche Schatzanweisungen des Dentschen Reichs: von 1918:
Fällig am 5. September 1918 Serie XXXIX Lit. G g 10 000 ℳ: Nr. 7567 568. — Serie XXXIX Lit. J zu 1000 ℳ: Nr. 8247 bis 251. Fällig am 25. September 1918 Serie XLI Lit. G zu 10 000 ℳ: Nr. 605 1884 885 3676 bis 678 9542 bis 545. — Serie XILI Lit. J zu 1000 ℳ;: Nr. 493 2177 bis 181. Fällig am 30. September 1918 Serie XXXVIII Lit. B zu 5 000 600 ℳ: Nr. 1 bis 8. — Serie XXXVIII Lit. C zu 1 000 000 ℳ: Nr. 382 bis 386 545. — Serie XXXVIII Lit. E zu 100 000 ℳ: Nr. 99 1415 4281 283 bis 289 602 624 bis 626 834 bis 836 5172 bis 177 470 527 830 837 bis 839. — Serie XXXVIII Lit. G zu 10 000 ℳ: Nr. 513 bis 519 2063 bis 070 3858 bis 860 4601 bis 605 693 bis 700 800 801 7232 bis 234 8449 bis 453 984 bis 988 9233 bis 237 253 bis 257 10108 109 388 389 900 901 bis 903 11270 bis 276 723 724 13035 036 873 970 bis 972 14280 15068 bis 071 180 856 bis 862 16160 161 716
bis 720 17266 bis 271 273 bis 284 287 bis 289 18062 bis 070 763 bis 795 19345 bis 354 376 377 521 522 525 bis 532 541 bis 547 558 bis 560 563 bis 570 575 576. — Serie XXXVIII Lit. J zu 1000 ℳ: Nr. 1001 bis 100 710 bis 729 762 bis 770 3255 bis 262 868 bis 872 4831 bis 863 5760 bis 765 8633 9243 bis 268 10330 bis 335 667 11177 178 12198 bis 201 564 bis 568 13315 bis 322 14451 bis 468 15671 18496 bis 500 593 bis 607 19000 814 bis 843 20107 111 bis 120 194 bis 9204 227 bis 247 249 bis 252 256 bis 258 22870 bis 874 886 bis 893. — Serie XXXVIII Lit. K zu 500 ℳ: Nr. 2834 835 977 3079 bis 081 298 299 516 623 766 964 bis 966. — Serie 413 Lit. C zu 1 000 000 ℳ: Nr. 93 bis 95 110. — Serie 414 At. L zu 100 000 ℳ: Nr. 101 bis 160 371 bis 420 1350 bis 354 357 360 bis 364 788 bis 792 2852 bis 856. — Serie 414 Lit. G zu 10 000 ℳ: Nr. 31 bis 40 1001 bis 004 4021 bis 100.
Fällig am 10. Oktober 1918: Serie 262 Lit. J zu 1000 ℳ: Nr. 855 bis 857.
Fällig am 15. Februar 1919: Serie XLIX Lit. E zu 100 000 ℳ: Nr. 701 bis 707 2738 bis 740 3720 bis 730. — Serie XLIX Lit. G. zu 10 000 ℳ: Nr. 4916 bis 920 6591 bis 593 749 bis 751 7432 10004 bis 011 12261 bis 270. — Serie XLIX Lit. J zu 1000 ℳ: Nr. 8322 bis 327 10015 bis 080 14165 bis 169 17528 bis 535. 22390 bis 397. — Serie XLIX Lit. K zu 500 ℳ: Nr. 23 bis 27 730 bis 830 3444 462 463 790.
Fällig am 20. Februar 1919: Serie LI Lit. G zu 10 000 ℳ: Fällig am 15. März 1919: Reihe 557 Lit. J zu 1000 ℳ Nr. 1532.
von 1919: Fällig am 15. April 1919: Reihe 42 Lit. G zu 10 000 ℳ: Nr. 11028. Berlin, den 22. Juni 1920. Preußische Kontrolle der Staatspapiere. Petersen. Jochmann.
Berichtigung.
In dem in Nr. 185 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ (Erste Beilage) veröffentlichten Verzeichnis der Original⸗ züchter und Vermehrungsstellen für Wintersaat⸗ getreide sind durch ein Versehen der Druckerei zwei Saat⸗ gutwirtschaften an falscher Stelle eingereiht worden. Es sei daher richtiggestellt, daß die Saatgutwirtschaft von Strube in Schlanstedt und die Saatgutwirtschaft der H. W. von Wulffenschen Fideikommiß⸗ und Allod⸗ güterverwaltung nicht zur Provinz Schlesien, sondern zur Provinz Sachsen gehören, wo sie hinter der unter Nr. 14 aufgeführten Saatgutwirtschaft von Dr. Ernst Sperling in Sinsleben einzufügen sind.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 174 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 3
Nr. 7730 ein Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes ge Postgebühren vom 29. April 1920, vom 11. August 1920, und unter
Nr. 7731 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917, vom 28. Juli 1920.
Berlin, den 18. August 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen. Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens zugunsten der den Braunkohlenwerken und Brikett⸗ fabrik Grube Elfriede in Gohra bei Finsterwalde, Kreis Luckau, gehörigen Grube Elfriede bei Gohra.
Vom 16. Juli 1920.
Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungs⸗ verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, das den Braunkohlenwerken und Brikettfabrik Grube Elfriede in Gohra bei Finsterwalde, Kreis Luckau, zur Erweiterung des Tagebaues ihrer Grube Elfriede bei Gohra im genannten Kreise sowie zur Herstellung von Auszuggleisen und anderen Tagebauanlagen durch Erlaß der Preugischen Staatsregierung vom 30. Juni 1920 verliehen ist, Anwendung zu finden hat. “
Berlin, den 16. Juli 1920.
Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Zöhnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
—
Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens zugunsten des der Döllinger Bergbaugesellschaft m. b. H. in Elsterwerda gehörigen Braun kohlenberg⸗ werks Ada bei Döllingen im Kreise Liebenwerda.
Vom 26. Juli 1920.
Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetz⸗ samml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Ent⸗ eignungsrechts, das der Döllinger Bergbaugesellschaft m. b. H. in Elsterwerda zur Fortsetzung des Bergwerksbetriebs ihres Braunkohlenbergwerks Ada bei Döllingen im Kreise Lieben⸗ werda durch Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 8. Juli 1920 verliehen ist, Anwendung zu finden hatt.
Berlin, den 26. Juli 1920.
Die Preußische Staatsregierung. .“ Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Severing.
Braun. Oeser.
8 8
Braun.
Ministerium des Innern. 8 Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. Seite 195) den Regierungsrat Dr. Windeck in Marienwerder um Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Marienwerder auf die Dauer seines Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstelle Daun im Regierungsbezirk Trier ist zum 1. Oktober 1920 zu besetzen. Be⸗ zum 5. September eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Prorektor Dr. Stabenow aus Anklam ist Kreisschulrat in Eberswalde er “ Kreisschulrat in Eberswalde ernannt worden. 8
—
Liste der im Rechnungsjahr 1919 für kraftlos erklärten Staatsschuldurkunden.
I. Konsolidierte 4 prozentige Staatsanleihe: von 1908: Lit. A zu 5000 ℳ: Nr. 419859 423196 197. — Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 958374 964202 969023 971316 1003935 1006247. — Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 937567. — Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 515267. — Lit. J zu 100 ℳ: Nr. 111514 115061 von 1911: Lit. C zu 1000 ℳ Nr. 1103574.
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“
rbungen müssen bis
v“ —
von 1913: A. Unkündbar seitens des Staates bis zum 1. April 1925 Lit. A zu 5000 ℳ: Nr. 517446. — B. Unkündbar seitens des Staates bis zum 1. April 1935 Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 728415 733989 990.
II. Konsolidierte 3 ½ (vormals 4) prozentige Staatsanleihe:
1876 — 1879: Lit. B zu 2000 ℳ: Nr. 20471. — Lit. D zu
500 SC. Nr. 5862. — Lt. 8 zu 300 ℳ: Nr. 10493 30714 56348 von 1880: Lit. E zu ℳ: Nr. 284.
von 1882: Lit. A zu 5000 ℳ: Nr. 94583. — Lit. D zu 500 ℳ:
von 1883: Lit. B zu 2000 ℳ: Nr. 250205 bis 208. — Lit. C
zu 1000 ℳ: Nr. 395375 431400 401 443203 463001. — Lit. F zu
200 ℳ: Nr. 262638. 1 1 von 1884: Lit. B zu 2000 ℳ.: Nr. 380523. — Lit. C zu 1000 ℳ: Nr. 584423 621119. — Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 502713 551114 603455 627884. — Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 293591 306122 333545. — Lit. H zu 150 ℳ: Nr. 50563 60174. von 1885: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 732743 758842. — Lit. E zu 300 ℳ: Nr. 908775. — Lit. H zu 150 ℳ: Nr. 152208. von 1894: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 770823. — Lit. F zu 209 ℳ: Nr. 375207 378181. III. Konsolidierte 3 ½ prozentige Staatsanleihe: von 1885: Lit. B zu 2000 ℳ: Nr. 15380. — Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 33691 699. — Lit. E zu 300 ℳ: Nr. 4431 12219. von 1886: Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 29 335. von 1887, 1888: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 140887 bis 889. — Lit. E zu 300 ℳ: Nr. 145544. — Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 37261. von 1889: Lit. G zu 1000 ℳ: Nr. 202835 245711. — Lit. E zu 300 ℳ: Nr. 244278 302126 307996 316850. — Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 98726. von 1890: Lit. E zu 300 ℳ.: Nr. 599081. von 1892, 1893, 1895: Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 226447. von 1905, 1906: Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 444257. von 1909: Lit. D zu 500 ℳ: Nr. 869615. IV. Konsolidierte 3 prozentige Staatsanleihe: on 1892 — 1894: Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 28326. on 1895, 1896, 1898:; Lit. B zu 2000 ℳ: Nr. 89176 177. — Lit. E zu 300 ℳ: Nr. 154168 156881. — Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 167750 bis 753. — Lit. J zu 100 ℳ: Nr. 13036. von 1903, 1904: Lit. F zu 200 ℳ: Nr. 179978. V. Preußische 4 prozentige Schatzanweisungen 6 süni am 1. Angust 1917: Serie II Lit. F zu 1000 ℳ: Nr. 228802.
VI. Preußische 5 prozentige Schatzanweisungen von 1916,
fällig am 1. Mai 1919: Serie I Lit. E zu 2000 ℳ: Nr. 204300. Berlin, den 22. Juni 1920. b Preußische Kontrolle der Staatspapiere. Petersen. Jochmann. 8 ekanntmachung.
1““
Nach Vorschrift des Gefetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß der Preußischen SStahet ufcng vom 17. Januar 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Frankfurter Gasgesellschaft in Frankfurt a. M. für den Bau und Betrieb eines Privatanschlußgleises vom Bahnhofe Frankfurt a. M.⸗West nach ihrem Betriebsgrundstück, durch das Amtsblatt für den Stadtkreis Frankfurt a. M. Nr. 30 S. 174, ausgegeben am 24. Juli 1920;
der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 29. Mai 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Metternich im Landkreise Koblenz füͤr die Wasser⸗ leitungsanlage der Gemeinde, durch das Amtsblatt der Regierung in Koblenz Nr. 33 S. 165, ausgegeben am 26. Juni 1920.
Bekanntmachun
Der Händlerin Henriette Kühne aus Caputh, gs 2 3 88 6 2 09 drughofstr. 380, habe ich auf Grund der Verordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (NGBl. S. 603) den Handel mit allen G 2p enständen des täglichen Beda rfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln sowie rohen Natur⸗ erzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen untersagt
Belzig, den 16. August 1920. 8
Der Landrat des Kreises Zauch⸗Belzig. J. V.: Martinius, Regierungsassessor.
8
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Durch Artikel 299 a des Friedensvertrages sind grundsätz⸗ lich alle sogenannten Vorkriegsverträge aufgehoben, oweit nicht im Artikel 299 und in der Anlage hinter Artikel 303 des Friedensvertrages Ausnahmen vorgesehen und Sonder⸗ regeln fuͤr bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen auf⸗ gestellt sind.
Gemäß Artikel 299 b werden von der oben erwähnten Aufhebung nicht betroffen diejenigen Verträge, bei denen im Allgemeininteresse die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte, denen eine 55 Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Friedensvertrages erklären, daß sie auf der Ausführung bestehen. Innerhalb dieser am 10. Juli d. J. abgelaufenen Frist haben Belgien, Frankreich, Italien und Jugoslawien Erklärungen abgegeben. Diese Erklärungen werden, soweit sie sich auf Einzelverträge beziehen, von der Reichsregierung durch Vermittlung der Landesregierungen (für Preußen durch Vermittlung des Ministeriums für Handel und Gewerbe) an die deutschen Vertragsparteien weitergeleitet. Nur die amtlichen Erklärungen, nicht private Mitteilungen ausländischer Vertragsparteien, können die Aufrechterhaltung einzelner Vorkriegsverträge auf Grund des Artikels 299 b des Friedensvertrages herbeiführen.
Des weiteren haben die genannten Mächte durch frist⸗ gemäße Erklärungen auf Grund des Artikels 299b des Friedens⸗ vertrages ganz allgemein eine Reihe von Vertragsgruppen aufrecht erhalten, und zwar: 8
Belgien und Frankreich.
. Gesellschaftsverträge (contrats de sociétés),
. Verträge, die sich auf den Familienstand beziehen (contrats relatifs au statut familial),
unentgeltliche oder entgeltliche Verträge, die einem Mild⸗ tätigkeits⸗ oder Unterhaltszwecke dienen (contrats à titre gratuit ou onéreux ayant une portée charitable ou alimentaire), Verträge, die irgend eine Freigebigkeit begründen (contrats E“ des libéralités de quelque nature que ce soi
1913,
[0
Italien.
1. die Gesellschaftsverträge (dei contratti di societt),
2. Verträge über Familienangelegenheiten (dei contratti stipulati in pelazione a rapporti di famiglia),
3. die Verträge, welche Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand haben oder irgend welchen Wohltätigkeitszwecken dienen (dei contratti aventi per oggetto prestazioni di carattere alimentare, od aventi comunque scopo di beneficenza),
„Schenkungsverträge oder solche Verträge, die Freigebigkeiten irgend welcher Art zum Gegenstand haben (dei contratti di donazione, od aventi comunque per oggetto liberalità di qualsiasi natura).
Von der Britischen Regierung ist auf Grund des Artikels 299 b eine Erklärung eingegangen, deren Inhalt wegen gewisser Zweifel zu⸗ nächst zu einer Rückfrage Anlaß gegeben hat. Hierüber wird gegebenenfalls eine weitere Mitteilung in der Presse erfolgen.
Ueber die Umstände, die das nach Artikel 299 b erfor⸗ derliche Allgemeininteresse begründen, sind von den alliierten Regierungen bei der Uebermittelung der Erklärungen keine näheren Angaben gemacht worden, obwohl in vielen Fällen aus dem Inhalt der Verträge kein Allgemeininteresse erkenn⸗ bar ist. Die Deutsche Regierung steht auf dem Standpunkt, daß das Fehlen eines Allgemeininteresses im Streitfalle von dem deutschen Vertragsteil vor dem zuständigen Gericht als Einwand geltend gemacht werden kann. Sie hat diese Auf⸗ fassung den beteiligten gegnerischen Regierungen mitgeteilt. Die Stellungnahme der Gerichte zu dieser Frage läßt sich naturgemäß nicht voraussehen. Gegen Entscheidungen, die über diesen Punkt etwa zuungunsten des deutschen Vertragsteils von den alliierten Gerichten erlassen würden, könnte nach Artikel 305 des Friedensvertrags der Gemischte Schiedsgerichts⸗ hof angerufen werden. Ob die Frage des Allgemeininteresses auch ohne eine Klage des alliierten Vertragsteils auf Erfüllung im Wege der Feststellungsklage durch die deutsche Vertrags⸗ partei vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof zur Ent⸗ scheidung gebracht werden kann, wird davon abhängen, ob die Prozeßordnungen und die Rechtsprechung dieser Schiedsgerichts⸗ höfe Feststellungsklagen zulassen.
Die Erklärungen der alliierten Regierungen haben die Wirkung, daß die privatrechtlichen Verträge zwischen den deutschen und ausländischen Vertragsparteien, auf welche sich die Erklärungen beziehen, von der in Artikel 299 a
des Friedensvertrages ausgesprochenen Aufhebung nicht be⸗
troffen werden. Die Regelung der beiderseitigen Verpflich⸗ tungen ist, wie bei jedem Vertrag, ausschließlich Sache der Vertragsteile und richtet sich nach den Vorschriften des Privat⸗ rechts. Es kann daher auch im Wege der freien Verein⸗ barung zwischen den Parteien jede beliebige Abänderung oder
sogar eine Aufhebung des Vertrages vorgenommen werden,
ohne daß das Reich oder die Länder hierzu ihre Genehmigung zu erteilen brauchen. Andererseits ist aber auch das Reich nicht in der Lage, im Einzelfalle privatrechtliche Einwendungen der deutschen Vertragsparteien gegen den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages geltend zu machen. Falls es uͤber solche Ein⸗ wendungen nicht zu einer Einigung zwischen den Vertrags⸗ parteien kommt, so haben die Gerichte zu entscheiden, und zwar nach Artikel 304 b des Friedensvertrages die Gerichte
der alliierten Staaten in denjenigen Fällen, in denen sie nach
ihrem Landesgesetz zuständig sind — soweit nicht der alliierte oder assoziierte Vertragsteil selbst die Sache vor den Gemischten. Schiedsgerichtshof bringt —, in den übrigen Fällen die Ge⸗ mischten Schiedsgerichtshöfe. Steht das Urteil des Gerichts
eines alliierten Staates mit den Bestimmungen im 3., 4., 5. oder 7. Abschnitt des Teils X des Friedensvertrags nicht im
Einklang, so kann die geschädigte Partei nach Artikel 305 des Friedensvertrags von dem Gemischten Schiedsgerichtshof Ab⸗ hilfe verlangen. Die Gemischten Schiedsgerichtshöfe sind allein zuständig für die Festsetzung der im Artikel 299 b Absatz 2 des
Friedensvertrages vorgesehenen angemessenen Entschädigung
wegen veränderter Handelsverhältnisse. “
Von den Gemischten Schiedsgerichtshöfen ist bisher nur der deutsch⸗französische errichtet worden und in Tätigkeit getreten. Die Verfahrensordnung dieses Gerichts⸗ hofes ist in Nr. 77 des Reichsgesetzblattes 1920 veröffentlicht worden. Die Bildung der uͤbrigen Gemischten Schiedsgerichts⸗ höfe ist im Gange. Sie wird, soweit dies von der Deutschen Regierung abhängt, nach Möglichkeit beschleunigt.
Eine Sonderregelung enthält der Artikel 75 des Friedensvertrages für die vor der Besetzung Elsaß⸗ Lothringens abgeschlossenen Verträge zwischen Elsaß⸗Lothringen und Deutschen. Diese Verträge bleiben grundsätzlich in Kraft. Die Französische Regierung hat aber das Recht, binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Friedensvertrages im Allgemeininteresse die Auflösung solcher Verträge zu fordern. Sie hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und der Deutschen Regierung eine umfangreiche Liste aufzulösender Einzelverträge mitgeteilt. Die beteiligten deutschen Vertrags⸗ parteien werden von der Auflösung in gleicher Weise benach⸗ richtigt, wie dies oben hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Vorkriegsverträgen angegeben ist. B.*)
Wie „W. T. B.“ erfährt, hat die deutsche Regie⸗ rung anläßlich der Bewegung der Beamten im Saargebietund der damit zusammenhängenden Erei nisse solgende Note an die Regierungskommission des Saargebiets gerichtet: 8u
Die Beamten des Saargebiets haben am 6. August die Arbeit ein⸗ gestellt, weil die Regierungskommission unter Abäaderung der be⸗ stehenden Gesetze, ohne dabei die durch den Friedensvertrag vorge⸗ sckriebenen Förmlichkeiten zu beachten, ein Statut erlassen wollte, dessen Bedingungen den Beamten unannehmbar erschienen. Ueber die Rechtslage der Beamten im Saargebiet gibt der Friedens⸗ vertrag nicht mit der Klarheit Auskunft, die im Interesse aller Be⸗ teiligten wünschenswert gewesen wäre. Zweifellos aber ergibt sich aus dem Sinn und dem Zweck der Vertragsbestimmungen, die in der Absicht erlassen sind, die Rechte und Interessen der Bevölkerung zu wahren, und die zu diesem Zweck das Fortbestehen der deutschen Gesetze und Verord⸗ nungen vorsehen, daß der Beamtenkörper im ganzen in die neue Rechts⸗ ordnung übernommen werden sollte, unbeschadet des Rechts der Re⸗ gierungskommission, einzelne Beamte aus besonderen Gründen zu ent⸗ sernen. Diesem Gzrundsatze Rechnung tragend, hat die Regierungs⸗ kommission die deulsche Regierung ersucht, ihr die Beamten zur Verfügung zu stellen, und demselben Grundsatz folgend, hat die deutsche Regierung don einer Zurückziehung der gesamten Beamtenschaft aus dem Gebiet abgesehen, und die Beamten zur Verfügung gestellt. Sie hat dies in der Erwarltung getan, daß eine befriedigende Regelung der Beamten⸗ W zustandekommen werde. Statt nun aber, wie nach Lage der Dinge geboten, die Rechtsverhältnisse der Beamten zu regeln, sei es im Wege der Vereinbarung mit der de Regierung, sei es durch un⸗ mittelbare Verhandlungen mit den Beamten selbst, hat die Regierungs⸗ kommission den Abschluß eines allgemeinen Beamten⸗ abkommens mit derdeutschen Regierung abgelehnt, und auch die Verhandlungen mit den Beamtenorganisationen hoben in⸗ folge der Haltung der Regierungskommission nicht zu einer Einigung geführt. Der von der Regierungskommission aufgestellte Entwurf zu einem Beamtenstatut sieht vor, daß über die Entlassung und über die Unfähigkeit oder Ungeeignetheit eines Beomten nicht mehr im Wege
mungsgebiets
eines ordentlichen, gerichtlichen Verfahrens, sondern durch den Ausspruch
des Vorgesetzten entschieden wird. Der Entwurf will ferner den Be⸗ amten das gesetzlich gewährleistete Vereins⸗ und Koalitionsrecht, eines der grundlegenden Rechte jedes Bürgers in einem freiheitlich regierten Lande, weitgehend eraschränken, auch bietet er die Handhabe, die Ein⸗ heitlichkeit des Beamtenkörpers durch die sachlich nicht gerechtfertigte Einstellung von Ausländern zu zerstören. Es liegt auf der Hand, daß keinem Beamten zugemutet werden kann, sich mit einer derartigen Minderung seiner Rechte einverstanden zu erklären. Die verständigen “ erfüllbaren Gegenvorschläge der Beamten sind verworfen worden.
„Wienn hiernach auch über die RrPiscgeng der Beamten im einzelnen Zweifel bestehen können, so kann dies doch keinesfalls zur olge haben, daß die Regierungskommission mit den Beamten nach Willkür verfahren darf. Sie kann auch die Bewegung der Beamten nicht zum Anlaß nehmen, um Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Friedensvertrag unvereinbar sind. Tatsächlich aber ist dies geschehen. Nach Verhängung des verschärften Belagerungszustandes hat die Regierungskommission die Eisenbahnen militarisiert und das Personal als requiriert erklärt, obwohl die nach dem Friedensvertrag im Saar⸗ gebiet fortbestehenden deutschen Gesetze eine Requisition von Personen überhaupt nicht kennen. Sie hat weitere französische Truppenmengen ins Land gezogen und einem französischen General weitreichende Be⸗ sugnisse übertragen, obwohl das Saargebiet nicht Okkupationsgebiet ist. Sie hat nach den hier vorliegenden Mitteilungen eg n daß diese französischen Truppen mit brutaler Gewalt gegen die Beamten vorgingen und wahre Jagden auf sie veranstalteten; Beamte und andere Bewohner des Saargebiets sind in größerer Zahl verhaftet worden, und eine ganze Reihe von Personen ist aus dem Gebiet aus⸗ gewiesen worden. Es kommt hinzu, daß den Verhafteten die kriegs⸗ gerichtliche Verfolgung angedroht wurde, was dem Friedensvertrag widerspricht, denn im Saargebiet sollen die deutschen Gesetze fort⸗ gelten und nur solche Gerichte bestehen, die im Namen der Regierungs⸗ kommission Recht sprechen, während die französischen v französisches Recht anwenden und ihre Urteile im Namen des fran⸗ zösischen Volkes erlassen.
Die Deutsche Regierung erhebt feierlich und nach⸗ drücklich Einspruch gegen die geschilderten Maß⸗ nahmen der Regierungskommission, die mit dem Geist und dem Zweck des Friedensvertrags, durch den der Regierungs⸗ kommission die Regierung des Saargebiets zu treuen Händen über⸗ tragen ist, nicht in Einklang stehen. 4
Die Deutsche Regierung kann auch nicht stillschweigend an einer Proklamation vorübergehen, die die Saarr ierung anläßlich der Arbeitseinstellung im Saargebiet erlassen hat. In dieser Prokla⸗ mation wird unter anderem behauptet, der Streik sei von den Be⸗ amten vom Zaune gebrochen, und die Beamten seien Hetzer oder Werkzeuge von Hetzern, denen die Deutsche Regierung mehrere Millionen für diese Agitation zur Verfügung gestellt habe; die Re⸗ gierungskommission werde mit aller Schärfe gegen diese Wühlarbeit vorgehen. 3 diese Proklamation den Tatsa⸗ widerspricht, geht aus den obigen Angaben über die Ursachen des Streiks hervor. Hier⸗ von abgesehen, muß aber die Deutsche Regierung die Vorwürfe und Verdächtigungen, die in der Proklamation, sei es ausdrücklich, sei es andeutungsweise, gegen sie erhoben werden, insbesondere eine etwa wischen den Zeilen zu lesende Verdächtigung, daß sie den Streik ge⸗ fördert oder gar finanziert habe, mit der größten Entschiedenheit zu⸗ rückweisen. In vollkommen irreführender Weise hat die Regierungs⸗ kommission die Bewegung der Beamten mit der Tätigkeit einer Organisation zur Erhaltung des Deutschtums im Saargebiet in Zu⸗ sammen han 9 bringen versucht. Wenn die Deutsche Regierung für diese Tätigkeit, die die Förderung der deutschen sik, des deut Theaters, der deutschen Litevatur und des deutschen Vereinswesens zum Ziele hat, Mittel zur Verfügung gestellt hat, so wird sie sich ihr eee auch künftig um so weniger bestreiten lassen, als es ich hierbei lediglich um die Abwehr der bekannten, mit reichlichen Mitteln arbeitenden Bestrebungen handelt, die das Ziel verfolgen den deutschen Charakter des Saargebiets zu nderr.
Vom Reichsarbeitsministerium wird dem „W. T. B.“ mitgeteilt: 1
Nachdem, wie bereits gemeldet, der Teiltarifvertrag über die Dienstbezüge der Angestellten bei Reichs⸗ und preußischen Staatsverwaltungen am 4. Juni 1920 ab⸗ geschlossen worden ist, sind nunmehr die im Reichsarbeitsministerium unter Leitung des Ministerialrats Dr. Hausmann stattfindenden Ver⸗ handlungen über die allgemeinen Arbeitsbedingungen so weit gedie! daß nur einige Fragen strittig geblieben sind, zu denen wegen ihrer besonderen Wichligkeit die Reiheregierung Stellung nehmen muß.
Die Verwaltungsbehörde für das feind⸗ liche Eigentum in Lissabon hat unter dem 4. August d. Js. verfügt, daß alle deutschen Kaufleute die Rückgabe ihrer kaufmännischen und privaten Archive verlangen können, die sich zurzeit im öffentlichen Depot befinden. Nach Ablauf von 30 Tagen vom Datum der het ab wird zum Ver⸗ kauf der nicht zurückverlangten Archive geschritten werden.
Preußen.
Bei der Uebernahme des deutschen Abstim⸗ durch die deutsche Reichs⸗ und Staats⸗ regierung in Allenstein hielt der Vizekanzler Dr. Heinze nach Meldung des „W. T. B.“ nachstehende Rede:
Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, meiner großen Freude darüber Ausdruck zu geben, daß es mir vergönnt ist, als Vertreter der Reichsregierung heute die Uebernahme “ Abstimmungsgebiets zu 1 und das von fremder Besatzung be reich Land zu begrüßen. Die Abstimmung vom 11. Juli hat für alle Welt einwandfrei und klar erkennbar kundgegeben, daß das Ermländer⸗ und Masurenland ein kerndeutsches Land ist, und daß es gewillt ist, dies auf ewig zu bleiben. Die Abstimmung hat dem alten deutse Satz „Deutsch sein heißt frei sein“ neue kraftvolle Bestätigung gegeben. Mit Ihnen allen teile ich die 185 des Ab⸗ Ftisfima scs rg bensig⸗ und spreche allen den Dank der Reichsregierung aus für die Leistung, die Sie velnhracht haben, eine Leistung, die die Bewunderung der gesamten Welt, soweit sie überhaupt gewillt ist zu hören, erweckt. Es ist mir ein Bedürfnis, Ihnen, mein lieber
d sowie den Herren Ihres Stabes besonders den Dank der Reichsregierung für die Art und Weise auszusprechen, mit der Sie sich der äußerst segehenigen Ihnen obliegenden Auf⸗ gabe entledigt haben. Sie haben es verstanden, mit ebenso viel Geschick wie Takt und Umsicht die deutschen Interessen gegenüber der interalliierten Kommission stets zu wahren und Unstimmigkeiten auszugleichen und dem Deutschtum die ihm Achtung zu verschaffen. Ihrer energischen Tätigkeit, welche durch dienstpflicht⸗ bewußte und hingebende Arbeit der Herren der Regierung unterstutzt wurde, gebührt im Verein mit dem Rne terghlt arn irken des Ermländer⸗ und Masurenbundes ein wesentlicher Anteil an dem alle Erwartungen übertreffenden schönen Erfolge. Ich freue mich sehr, heute auch die Herren des Ermländer⸗ und Masurenbundes kennen elernt zu haben, vor allem Herrn Regierungsrat Marks und Herrn
orgitzki, sowie Herrn Thiel und Borowski, deutsche Männer, auf die wir stolz’ssein können, Männer mit seltener Tatkraft, mit hervorragend ganisationstalenten, welchen die deutsche Bevölke⸗ rung des Abstimmungsgebiets mit Fug und Recht die schwere Auf⸗ labe anvertrauen durfte, alle Elemente für die gemeinsame Sache zu⸗ semememafassen Diese Herren des Ermländer⸗ und Masurenbundes haben in unermüdlicher Arbeit und restloser Hingabe an die Sache Leistungen vollbrachten, die in den Annalen der Geschichte Ost⸗ preußens stets als vorbildlich verzeichnet sein werden. Nehmen Sie, meine Herren, für sich sowie für alle Ihre Mitarbeiter den Dank und die Anerkennung der Reichsregierung für alles eätgegen, was Sie zum Wohle des Vaterlandes geschaffen haben. Freude über den herr⸗
1“ 11“
lichen deutschen Sieg in Ost⸗ und Westpreußen schallt natürlich auch über die im Frieden von Versailles gezogenen Grenzen Deutschlands hinaus zu den Bewohnern der an Polen abgetretenen Gebiete, und es ist nicht zu verwundern, daß dort bei vielen sehnsüchtige und wehmütige Gefühle ausgelöst werden gegenüber ihren Brüdern in den Abstimmungsgebieten, welche über ihr zukünftiges Schicksal selbst haben entscheiden bürfen, Ge⸗ fühle, welche vielleicht durch die jüngsten Ereignisse im Osten besondere Nahrung erhalten haben. Meine Herren, wir müssen uns immer wieder dessen bewußt bleiben, daß der Friede von Versailles, den wir unterzeichnet haben, für uns bindende Norm ist. In Ausführung dieses Vertrages hat die deutsche Reichsregierung in dem russisch⸗polnischen Konflikt ihre Neutralität erklärt. Sie ist Futschlessen. diese unter allen Umständen aufrecht⸗ zuerhalten und sich in keiner irgendwie gearteten aus ihr herausdrängen zu lassen.é Ich richte an Sie alle, meine Damen und Herren, die dringende Bitte, die Regierung in dieser Haltung zu unterstützen, welche sie in die Lage versetzt, dem polnis eruffischen Konflikt in voller Objektivität gegenüberzustehen, und bitte Sie, gerade hier im Osten alles zu vermeiden, was nicht mit der Neu⸗ tralität vereinbar ist. Das Ziel von uns allen ist das Wohl des gesamten deutschen Vaterlandes. Jede unüberlegte Handlung der Deutschen, sei es hier, oder sei es im abgetretenen Gebiet, kann mit Leichtigkeit von unübersehbaren Folgen für unser schwer geprüftes und hart bedrohtes Vaterland sein. Lassen wir uns durch nichts in unserer neutralen Haltung beeinflussen. -b wir überall auf Ruhe und Ordnung vermeiden wir jede Aeußerung, die, mag sie noch so harmlos gemeint sein, von übelwollender Seite hetzerisch aus⸗ gelegt oder ausgebeutet werden könnte, und vertrauen wir auf unser zütes Recht und die göttliche Gerechtigkeit. Welche ungeheure innere raft dem Deutschtum innewohnt, das haben Sie alle, das hat die gesamte Bevölkerung des Abstimmungsgebiets Allenstein bewiesen. Bewahren Sie auch in der Zukunft, die ihnen vielleicht noch manche Prüfungsstunde bringen kann, diesen deutschen Geist, diese deutsche Zucht, diesen Willen, Deutsche zu sein und deutsch zu bleiben. In diesem Sinne erhebe ich mein Glas und bitte Sie, mit mir einzu⸗ stimmen in den Ruf: „Das Abstimmungsgebiet Allenstein und die Provinz Ostpreußen hoch, hoch, hoch!“
Bei dem Festmahl, das aus Anlaß der Wiedervereini⸗ gung Südostpreußens in Allenstein abgehalten wurde, hielt der preußische Minister des Innern Severing eine Rede, in der er laut „W. T. B.“ u. a. folgendes ausführte:
Als ich just heute vor neun Wochen von der Preußischen Staats⸗ regierung den Auftrag bekam, die Gebiete der zweiten Abstimmungs⸗ zone in Schleswig wieder in preußische Verwaltung zu übernhmen, klang in den Tischreden der Wunsch aller Redner deutlich hindurch, daß Flensburg mit seiner Abstimmung vom 14. März ein gutes Omen sein möge für die Abstimmung in Ostpreußen. Als am 12. Juli dann die Abstimmungsergebnisse aus Ost⸗ und Westpreußen in Berlin bekannt wurden, da wußten die Kundigen, daß nicht allein diese Erwartungen erfüllt, sondern bei weitem übertroffen waren. Sie hatten nicht allein eine friedliche Schlacht geschlagen, sondern Sie waren in dieser Schlacht Sieger geblieben. Und dazu beglückwünsche ich Sie im Namen der Staatsregierung von ganzem Herzen. Ich glaube, daß man heute wünschen darf und wünschen muß, daß, wenn es möglich wird, auch in Oberschlesien eine unbeeinflußte Abstimmung zu veranstalten, worauf die letzten Ereignisse in Oberschlesien nicht gerade hindeuten, daß dann das Vorbild von Allenstein und Marien⸗
werder auch in Oberschlesien ein lebhaftes Echo der Tat finden wird.
Sie haben insofern nicht allein Ihrer vaterländischen Pflicht genügt, sondern auch ein Vorbild gegeben, das in den Annalen der veee ifaer und deutschen Geschichte vorbildlich erscheint: Vaterlandsliebe. In der Vorkriegszeit hat man oft darum gestritten, welche von den Ver⸗ bindungen der politischen Parteien in Deutschland und Preußen, im Vaterlande, am vaterlandsliebendsten sei. Man war auf die Unart gekommen, bestimmten politischen Gruppen die Vaterlandsliebe abzu⸗ sprechen, und einzelne Gruppen waren anmaßend genug, Vaterlands⸗ liebe und Patriotismus für sich in Erbpacht zu nehmen. Die Ab⸗ stimmung am 14. März in Schleswig und die am 11. Juli hier in Ostpreußen haben gezeigt, daß das in der Tat eben eine Unart war und eine Anmaßung. Wenn die Not an den Deutschen herantritt, dann hat er — und das ist das Zeichen dieser Tage — den Patriotis⸗ mus im Leibe und nicht nur auf derZunge. Darauf kommt es ja
daß in den Tagen, wo es gefährlich ist, wo Opfermut Solidaritä bedeutet, daß da die Vaterlandsliebe bewiesen wird, und jetzt in diesen Nege; war es nicht immer mit einem Gewinn verbunden, sich ür Deutschland zu erklären. Draußen im Westen, im Norden und auch im Osten haben wir die Strenenklänge unserer Feinde von gestern vernommen: „Aus dem deutschen Sraatenbund agusgeschieden, erblüht Euch eine bessere Zukunft’; — ob dieser Wechsel je hätte eingelöst werden können, ist egeich. Aber es gab doch einige in Deutschland, die kleinmütig und der Meinung waren, an den aus dem Kriege erwachsenen Lasten nicht mehr teilnehmen zu brauchen, die wir ja auch durch die Kriegsfolgen zu tragen gezwungen sind. An⸗ gesichts dieser Situation haben sich die Ostpreußen trotzdem zu Deutschland bekannt. Ich darf Ihnen im Namen der Staatsregierung sagen, daß die Wunden, die Ihrem Abstimmungsgebiet im Kriege und in der Zeit der Besetzung geschlagen worden sind, nach Möglich⸗ keit von der Reichs⸗ und Staatsregierung gelindert werden sollen. Wenn ich die Summe auch nicht mit genauen Pffern angeben kann, so wird die Reichs⸗ und Staatsregierung nach Maßgabe der Mittel diese Versprechungen einlösen, in welcher Art, kann ich hier im einzelnen nicht ausführen. Das eine aber kann ich Ihnen sagen, Reich und Staat werden Iynen den 11. Juli nicht vergessen, und sie werden das guch in klingender Münze zum Ausdruck bringen. Die insulare Lage Ostpreußens bedingt, daß eine innige Verbindung zwischen Ostpreußen und dem Reich hergestellt wird. Der Anfang dazu ist gemacht. Wir haben in der des Herrn Dr. Herbst ein 8 Bindeglied geschaffen. Ich kann mir auch sehr wohl denken, daß die E“ Kreise Ihrer Provinz auch eine dauernde Verbindung mit den Zentralbehörden wünschen, und ich 61. anheim, sich de en mit dem Herrn Ministerpräsidenten zu⸗ ammen an die Zentralbehörden zu; . Wir wünschen dringend, daß der polnische Korridor⸗überbrückt wird. Heute kann es nur der deutsche Geist und die lebendige Person sein. Ich hoffe, daß auch ein⸗ mal die Bestimmungen von Versailles revidiert werden, daß kein Keil zwischen Ostpreußen und dem übrigen Teil des Reiches mehr besteht Wenmnn Sie den Geist vom 11. Juli weiter pflegen, dann bin ich überzeugt, daß diese Korrektur des Vertrages erfolgt.
Der Minister schloß seine Rede mit einem Hoch auf die Ermländer und die Masuren als Stützen und Wahrzeichen des Deutschtums. b
Nach einer Meldung des „W. T. B.“ vom gestrigen Tage herrsche in Kattowitz Nachmittags Ruhe, die Spannung ält aber an, der Theaterplatz ist 8n französische Kavallerie
und “ mit einem Panzerauto besetzt, Streifwachen mit aufgepflanztem Seitengewehr durchziehen die Straßen. Die Sicherheitspolizer erhielt Verstärkungen. Italienische Truppen sind eingetroffen, ihre Stärke h unbekannt. Das Plebiszit⸗ kommissariat für Deutschland erläßt einen Aufruf, in dem die deutschdenkenden Oberschlesier aufgefordert werden, Ruhe und Besonnenheit zu bewahren und Gewalt zu vermeiden.
8 Oesterreich.
Der Unterausschuß des Verfassungsausschusses be⸗ schloß, daß künftig nicht wie bisher der Präsident der National⸗ versammlung Staatsoberhaupt 8n sondern ein eigener Bundespräsident von der Bundesversammlung, ähnlich wie in Frankreich, zemähi werden soll. Ferner wurde beschlossen⸗ daß das Volkshaus den Namen „Nationalrat“, das Landes,