schaften bei Vermehrung oder Verminderung der Seelenzahl, über die damit zusammenhängenden Fragen der Zuwahl oder des Austritts, der Verlängerung oder Verkürzung der Amtsdauer einzelner Mit⸗ glieder und über das dabei anzuwendende Wahlverfahren.
(2) Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist befugt, allgemein oder in besonderen Einzelfällen Neufeststellungen der Seelenzahl durch den Kreissynodalvorstand anzuordnen.
§ 4.
(1) Wahlberechtigt sind alle Hehnlichen und weiblichen Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltage mindestens 24 Jahre alt sind, zu kirchlichen Gemeindelasten, soweit sie dazu verpflichtet sind, beitragen und wenigstens drei Mongte in derselben Kirchengemeinde oder dem⸗ selben Parochialverbande (Stadtsynodalverbande) oder, falls mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen.
72) Der Patron ist wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte der Kirchengemeinde wohnt. 8 5 1“ 1 8
Ausgeschlossen vom Wahlrecht it:t: 3 88
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormund⸗ schaft steht; wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt; wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehr⸗ baren Lebenswandel ein öffentliches, noch nicht durch nach⸗ haltige Besserung gesühntes Aergernis gegeben hat; wer wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift eines Kirchengesetzes des Wahlrechts für verlustig erklärt worden ist. “ Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberech⸗ tigten, in den Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) nur die, die am Wahltage das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ehegatten, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeindekirchenrat (Presbyterium) an⸗ gehören. Wenn solche gleichzeitig gewählt sind, so scheidet der jüngere von ihnen aus.
(3) Die Wahl ist auf Personen zu richten, die durch Betätigung ihrer Kirchenmitgliedschaft, insbesondere durch Teilnahme an der kirchlichen Gemeindearbeit, das Vertrauen der Wähler in ihre kirch⸗ liche Einsicht und Erfahrung gewonnen haben.
§ 7.
(1) Für jede Kirchengemeinde wird eine Wählerliste angelegt, zu der sich die Wähler persönlich, sei es mündlich oder schriftlich, nach näberer Bestimmung der Wahlordnung anzumelden haben. Mit der Anmeldung ist die Erklärung des Wählers, ob er konfimiert sei, und die Versicherung zu verbinden, daß er gewillt sei, sein Wahlrecht im Sinne und Geiste der evangelischen Kirche zu ihrem Wohle aus⸗ zuüben. Im Geltungsgebiete der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchen⸗ ordnung bleibt das Herkommen allgemeiner Gemeindelisten unberührt. Die Wählerlisten sind spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von 2 Wochen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel bekannk zu machen mit dem Hinweis, daß nach Ablauf der Aus⸗ legungsfrist Einsprüche gegen die Liste nicht mehr angebracht werden
können.
(2) Nach dem Ermessen des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) kann die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Ver⸗ hältnissen entsprechenden Formen erfolgen.
(3) Ueber Einsprüche gegen
(1)
die Wählerliste entscheidet der Ge⸗ meindekirchenrat (das Presbyterium); gegen seinen Bescheid ist binnen einer Woche die Beschwerde an den Kreissynodalvorstand zulässig. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Wahl nicht aufgehalten.
§ 8.
(1) Der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) ist befugt, die
Gemeinde in mehrere Stimmbezirke zu zerlegen. (2) Wahlvorsteher in jeder Kirchengemeinde ist der Vorsitzende 28 Gemeindekirchenrats GPresbyteriums); bei mehreren Stimm⸗ irben werden die übrigen Wahlvorsteher von dem Gemeindekirchen⸗ (Presbyterium) gewählt. Diesem steht auch die Wahl von drei bis sechs Beisitzern und einem Schriftführer für jeden Stimmbezirk zu, die aus den Wahlberechtigten dieses Stimmbezirkes zu entnehmen sind. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahl⸗
63) Der Wahlwporstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmen⸗ nehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvor⸗ stehers den Ausschlag.
(1) Das Wahlrecht kann nur in der Kirchengemeinde o dem Stimmbezirk ausgeübt werden, in dessen Wählerliste der berechtigte eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der erst nach Ablauf der Anmeldefrist für die Wählerliste aus einer anderen Kirchengemeinde zugezogen ist, darf in der neuen Gemeinde wählen, wenn er durch eine Bescheinigung des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) der bisherigen Gemeinde nachweist, daß er in deren Wählerliste einspruchslos eingetragen ist.
— § 10.
Die Wahl ersolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn mindestens ein gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig (§ 11) eingeht; im anderen Falle nach den bisherigen Vorschriften, soweit sich nicht aus den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ein anderes ergibt.
§ 11.
(1) Wahlvorschläge sind späͤtestens am 21. Tage vor dem Wahl⸗ tage beim Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) einzureichen. Wird erst in den letzten drei Tagen vor Ablauf der Einreichungsfrist ein Wahlvorschlag eingereicht, so können noch während weiterer sieben Tage andere Wahlvorschläge eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20, in Kirchen⸗ gemeinden unter 1000 Seelen von mindestens 10 wahlberechtigten Mitgliedern dieser Kirchengemeinde unterzeichnet sein.
(2) Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag an⸗ zuschließen.
(3) Ein Bewerber darf nicht in mehreren Wahlvorschlägen be⸗ nannt werden. Erklärt sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Be⸗ nannter auf Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag, so ist er auf allen Wahl⸗ vorschlägen zu streichen.
12. . 61) Die Prüfung der Wahlvorschläge liegt dem Gemeinde⸗ rchenrate (Presbyterium) ob. In größeren Kirchengemeinden kann auf Beschluß des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) für diesen Zweck ein Wahlgusschuß gebildet werden, der aus dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) als Vorsitzendem und vier gewählten Beisitzern besteht. Auf seine Beschlüsse findet § 8 Abs. 3 inngemäß Anwendung. 1 (2) Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahl⸗ vorschläge können diese nicht mehr zuruckgenommen werden.
der in Wahl⸗
§ 13. .(1) Den Wahltag bestimmt für jede Kirchengemeinde der Ge⸗ meindekirchenrat (das Presbyterium).
(2) Erstmalig finden die Wahlen an einem von drei aufein⸗ anderfolgenden Tagen statt, unter denen sich ein Sonntag befinden muß. Diese Tage bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat. In den §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ist bei der erstmaligen Wahl unter em Wahltage der erste dieser drei Tage zu verstehen.
“ § 14. Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 15
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende kännen sich weder pertreten lassen noch sonst an der Wahl leilnehmen.
neun Kirchenprovinzen wie folgt
2
“
17.
(1) Die Namen der zu Wählenden müssen den öffentlich bekannt⸗ gegebenen Wahlvorschlägen entnommen werden. Derselbe Name darf auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden. .
(2) Ein Stimmzettel ist nicht deshalb ungültig weil er nicht c viel Namen enthält, als geiße zu vergeben sind. Enthält er mehr
tamen, so werden die überzähligen am Schlusse gestrichen.
§ 18. .
(1) Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet zunächst der Wahlvorstand. -
(2) Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizu⸗ fügen, die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Gültigkeit der Wahl feststeht. § 19. 1 9 hn Feehleroespises ist vom S irchenrate (Presbyterium) festzustellen, wieviel Stimmen auf jeden einzelnen Bewerber und wieviel auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallen. 1u“
(2) Auf die Wahlvorschläge werden die Sitze nach dem Ver⸗ hältuisse der für sie ermittelten Stimmen verteilt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Sitze unker die einzelnen Bewerber ist die auf jeden Bewerber ent⸗ fagläade Stimmenzahl entscheidend. Bei Stimmengleichheit ent⸗
cheidet das Los.
(1) Wenn ein gemäß § 10 Satz 1 Gewählter innerhalb eines Jahres seit dem Wahltag ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatze des § 19 Abs. 3 hinter dem Ausscheidenden an erster Stelle berufen ist, 1
(2) Falls ein solcher Bewerber nicht vorhanden ist oder in anderen Fällen des Ausscheidens eines Gewählten wird für die Wahl⸗ zeit des Ausgeschiedenen von den vereinigten kirchlichen Körper⸗ schaften (der größeren Gemeindevertretung) nach Stimmenmehrheit aus dem Kreise der Wählbaren ein neues Mitglied gewählt.
(1) Zur Ermittelung des
8 § 21. 1(.öh9 Auf die Wahlen, die nicht nach den Grundsätzen der Ver⸗ hältniswahl erfolgen, finden die Vorschriften der §§ 11, 12, 17, 19 und 20 Abs. 1 keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Einspruchsverfahren und die Einführung der Gewählten gelten auch in den Fällen des § 10 Satz 2 und des § 20.
22.
die Wahlen können von jedem wahl⸗ berechtigten Gemeindemitgliede binnen drei Wochen 888. Vollziehung der Wahl erhoben werden. Ueber sie entscheidet der Gemeindekirchen⸗ rat (das Presbyterium); gegen dessen Entscheidung ist binnen zwei Wochen seit Zustellung Beschwerde an den Kreissynodalvorstand zu⸗ lässig. s 1„) In diesem Verfahren dürfen Einwendungen, die gemäß § 7 Abs. 3 haͤtten geltend gemacht werden können, nicht erhoben werden.
(1) Einsprüche gegen
§ 23. „Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Gesetzes durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Evangelische Oberkirchenrat in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstand
erläßt. § 24.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist und Erledigung von Einsprüchen sind die Gewählten im Hauptgottesdienst einzuführen. Mit der Ein⸗ führung treten sie an die Stelle der bisher im Amte befindlichen Aeltesten (Presbyter) und Gemeindevertreter (Repräsentanten).
Im Gebiete der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchenordnung bilden in Kirchengemeinden mit über 200 Seelen die neugewählten Repräsen⸗ tanten mit dem bisherigen Presbyterium die größere Gemeindever⸗ tretung, die unverzüglich die Presbyter neu zu wählen hat. Auf die Wahl dieser Presbyter finden die vorstehenden Bestimmungen sinn⸗ gemäß Anwendung. Wahlvorschläge müssen von mindestens 5 Mit⸗ gliedern, in Kirchengemeinden unter 1000. Seelen von mindestens 3 Mitgliedern der größeren Gemeindevertretung unterzeichnet sein.
Die Vorschriften der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873, der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchenordnung vom 5. März 1835 und der Kirchengemeindeordnung für die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen vom 1. März 1897 nebst den dazu erlassenen Abänderungsgesetzen werden, soweit sie diesem Gesetz entgegenstehen, aufgehoben. Unberührt bleibt die Verfassung der im § 48 der Kirchengemeinde⸗ und Synodal⸗ ordnung genannten Gemeinden.
27.
Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften dieses Gesetes zunächst ausgenommen. Die Ein⸗ führung des Gesetzes in diesen Provinzen erfolgt, sobald es von den beiden Provinzialsynoden dieser Provinzen oder einer von ihnen ange⸗ nommen ist, durch Anordnung des Evangelischen Oberkirchenrats in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstande.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kirchengesetze, betreffend eine außerordentliche Kirchenversammlung zur Feststellung der künf⸗ tigen Verfassung für die evangelische Landeskirche der älteren Pro⸗ vinzen Preußens, in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1920.
Die mit der vorläufigen Wahrnehmung des landesherrlichen Kirchenregiments beauftragten Staatsminister. Fischbeck. Oeser. Severin
Der Präsident des Evangelischen Moeller.
2. Kirchengefetz,
ne außerordentliche Kirchenversammlung zur Fest⸗
der fünftigen Verfassung für die evangelische Landes⸗
kirche der älteren Provinzen Preußens. 8
Vom 19. Juni 1920.
Für die evangelische Landeskirche der älteren preußischen
Provinzen wird unter Zustimmung der Generalsynode ver⸗ ordnet, was folgt.
ffend ei
12* tref 0 stellung
u § 1. .
Die künftige Verfassung der evan elischen Kirche der älteren preußischen Provinzen wird von einer na diesem Gesetze zu bildenden Kirchenversammlung festgestellt und erlassen.
§ 2. Die Kirchenversammlung besteht aus: 1 1. 193 von den Kirchengemeinden zu wählenden Mitgliedern; 2. den Generalsuperintendenten und den Präsiden der Pro⸗ vinzialsynoden;
3. je einem Mitgliede der evangelisch⸗theologischen Fakultäten an den Se der älteren Provinzen, das von jeder Fakultät aus ihrer Mitte gewählt wird.
“
.(1) Die nach § 2 Ziffer 1 zu Wählenden werden von den Mit⸗ gliedern der vereinigten kirchlichen Körperschaften oder größeren Ge⸗ meindevertretungen der Kirchengemeinden in unmittelbarer und ge⸗ heimer Wahl gewählt.
2) In Kirchengemeinden, die für ihre eigenen Angelegenheiten beson ere Gemeindevertreter (Repräsentan ten) nicht zu wählen haben, erfolgt die Wahl lediglich durch die Mitglieder des Gemeindekirchen⸗ rats (Presbyteriums).
(1) Von den nach § 2 Ziffer 1 zu wählenden Mitgliedern werden 192 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt und auf die
t verteilt: 8
Ostpreußen .
“ . Westpreußen
8 Brandenburg Pommern
8 Posen
Sachsen
in der Kirchenprovinz woh
kirche gewählt. (4) Alle
jahr zurückgelegt haben. (5) Die Wahl is
2 Wahlkommissar Konsistoriums.
Wahlvorschlag mu
über seine Zu zureichen.
schlägen zu streichen.
YNerbi
zurückgenommen werden.
wird für jeden Wah
Bei
mehrheit. sitzenden.
eine Stimme.
5 000 0 000 20 000 30 000 40 000 60 000 80 000 „ 100 000 Seelen.
wahlgesebes. 1, 5 weindekirchenrats
Sitzun zwei
sinngemäß Anwendung.
nommen sein.
(1)
Stimmen abgegeben und und auf die fallen sind.
der Wahlordnung geregelt.
ohne Ersatzwahl vorschlags oder, wenn
berufen ist. “ Stelle unbesetzt.
S Hhsen 5
Westfalen Rheinprovinz
2) Sie sind aus Mitgliedern des Geschlechts zu wählen, davon aus Geistlichen, und zwar nur aus nen. 8
(3) Das letzte zu wählende Mitglied wird aus den innerhalb der Hohenzollernschen Lande
Gewählten müssen
82 ist auf Personen von ber Sinne, kirchlicher Einsicht und Erfahrung zu richten.
des
(2) Von jedem vorges fümmung zur
(3) In demselben Wahlkreise darf ein vorgeschlagen werden. Erklärt si schlä Benannter auf Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag, so ist er auf allen Wahlvor⸗
Wahlkommissar als Vorsitzendem und vier B (2) Der Wahlausschu Stimmeng
(3) Nach der öffentlichen Bekanntgabe der vorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen, Verbindung dann nicht mehr aufgehoben werden.
„ „ 29
8' 0
. 22*
der Landeskirche ohne Unterschied ein Dritteil, jedoch nicht mehr, Geistlichen der Landeskirche, die
wohnenden Mitgliedern der Landes⸗ am Tage der Wahl das 30. Lebens⸗ bewährtem christlichen
9 Jede Kirchenprovinz bildet einen Wahlkreis.
Wahlkreises ist der Präsident des
§ 6. (1) Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem ersten der drei Wahltgge (§ 19) Wahlvorschläge einzureichen.
für jede der § 4
Gruppen gültige Benennungen schriebenen Zahlenverhältnis enthalten. Wahlvorsch. von mindestens 20 Mitgliedern der kirchlichen Gemeindekörperschaften im Wahlkreis unterzeichnet sein.
Jeder
beiden im Abs. 2 genannten
Die Wahlvorschläge müssen
in dem für die Gruppen üse
C
chlagenen Bewerber
G 6 eine Erklärung Aufnahme in den
ahlvorschlag ein⸗
Bewerber nur einmal ein auf mehreren Wahlvorschlägen
7
§ 7.
(1) Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffen⸗ den Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten spätestens am 14. Tage vor beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
(2) Verbundene Wahlvorschläge können nur
übereinstimmend dem ersten der drei Wahltage (§ 19)
gemeinschaftlich
89) Die verhundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahl⸗ vorschlägen gegenüber als ein
Wahlvorschlag.
§ 8. (1) Zur Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung kreis ein Wahlausschuß gebildet,
ger der aus dem eisitzern besteht.
b faßt seine Beschlüsse mit Stimmen⸗
eichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗
zugelassenen Wahl⸗ auch kann ihre
8 0.
Jede Kirchengemeinde bildet einen Stimmbezirk. Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem verbunden, daß ihre kirchlichen gelegenheiten der Gesamtparochie zu einer gemeinsamen Ki zusammentreten, so bilden sie zusammen einen Stimmbezirk.
gemeinschaftlichen Pfarramte derart Organe in den Eö An⸗ örperschaft
(1), Auf jedes Mitglied der kirchlichen Körperschaften entfällt
() In Kirchengemeinden von mehr als 2000 Seelen erhalten die Mitglieder der kirchlichen Körperschaften zwar jedes Mitglied in den Kirchengemeinden von mehr als
2 000 aber höchstens
Zusatzstimmen, und
5 000 Seelen 1 Zusatzstimme 10 000 2 Zusatzstimmen 20 000
30 000 4 40 000 5 60 000 7 80 000
100 000
Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den (2) Auf die Beschlüsse des Wahlvorstandes findet § 8 Abs. 2
lich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der
„(2) Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll bei⸗ zufügen, die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Gültigkeit der Wahl feststeht.
15.
((i Ermittelung des Rehsruoöbnisses wird die Verhandlungs⸗ niederschrift über die Wahlhandlung nebst den zur Verfahrens erforderlichen Unterlagen vom kommissar übersandt. Der Wahlausschuß
§ 11. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden des Ge⸗ kats (Presbyteriums) der kirchlichen Körperschaften,
Wahlvorsteher in einer
als Der Wahlvorsteher ernennt
dis vier Mitglieder zu Beisitzern und einen Schriftführer.
Wahlvorstand.
12. (1) Die Stimmzettel sind mit den Namen der Bewerber, denen
der Wöhler seine Stimme geben will, handschrifklich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
(2) Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge ent⸗
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilne
hmen. § 14
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehalt⸗
Wahlvorstand.
Prüfung des Wahlvorsteher dem Wahl⸗ stellt fest, wieviel gültige
wieviel hiervon auf jeden Wahlvorschlag
verbundenen Wahlvorschläge
(2) Für die Verteilung unter die Gruppen ist die Reihenfolge der Benennungen Gruppen der Wahlvorschläge maßgebend.
17.
(1) Wenn ein Gewählter 8 Wahl ablehnt oder aus der Kirchenversammlung ausscheidet, so tritt an seine Sltelle der Bewerber, diese erschöpft ist eines verbundenen Wahlvorschlags angehört und nach dem Grund⸗ satze des § 16 Abs. 2 hinter dem Ausscheidenden an erster Stelle
Für die Wahl des nach § 4 Abs. der Präsident des Konsist
gemeinschaftlich ent⸗
4 16. . 11) Die Verteilung der als gewählt geltenden Mitglieder auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem nach § 15 zustehenden Stimmen.
. Verhältnisse der hnen Die Berechnungsweise wird in
einzelnen Bewerber der in den einzelnen
nachtrã lich
der derselben “ des Wahl⸗ der entsprechenden Gruppe
Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt die
§ 18. 3 zu wählenden Mitglieds gilt
oriums der Rheinprovinz alb Wahl
11““
CA11I““ 5 . Die Festsetzung der Seelenzahl erfolgt gemäß § 3 des Gemeinde⸗
1 2 vom 11. Juni 1874
8
kommissar. Auf die Wahl finden die §§ 6, 7, 8, 12 Abs. 2, 15 Satz 2, 16 und 17 keine Anwendung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Das Nähere regelt die Wahl⸗ ordnung.
§ 19.
Die Wahlen zur Kirchenversammlung finden tunlichst bald nach den Neuwahlen der kirchlichen Gemeindekörperschaften an einem von drei aufeinanderfolgenden Tagen statt, unter denen sich ein Sonntag befinden muß. Diese Tage bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat, den Wahltag für jeden Stimmbezirk der Gemeindekirchenrat (Pres⸗ byterium).
§ 20.
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Gesetzes durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Evangelische Oberkirchenrat in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstand erläßt.
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung des Wahlergebnisses werden aus Mitteln der Landes⸗ kirche, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Kirchen⸗ gemeinden bestritten.
(1) In Kirchengemeinden, auf welche die allgemeinen kirchlichen Gemeindewahlordnungen keine Anwendung finden, treten an Stelle des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) und der Gemeindevertreter (Repräsentanten) die entsprechenden bisherigen Organe dieser Ge⸗ meinden. Ist in einer solchen Gemeinde eine ständige größere Ge⸗ meindevertrekung mit geschlossener Mitgliederzahl nicht vorhanden, so erfolat die Wahl nur durch die Mitalieder der dem Gemeinde⸗ kirchenrate (Presbyterium) entsprechenden Körperschaft.
(2) Militär⸗ und Anstaltsgemeinden nehmen an der Wahl nicht teil.
8 § 23.
Soweit infolae des Ausscheidens von Teilen der Landeskirche aus dem preußischen Staatsgebiet Aenderungen in der Abgrenzung der Kirchenprovinzen und Wahlkreise (§§ 4 und 5) notwendig werden, ist der Evangelische Oberkirchenrat unter Mitwirkung des General⸗ sonodalvorstandes ermächtigt, die Bestimmungen zu treffen, die zu einer entsprechend veränderten Durchführung der Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich sind. Insbesondere ist er auch ermächtigt, die Zahl der Aboeordneten, welche auf die von der Veränderung be⸗ troffenen Kirchenprovinzen nach § 4 Abs. 1 entfällt, anderweit ver⸗ hältnismäßig zu verteilen. Dabei sind jedem Wahlkreise mindestens sochs Abageordnete zuzuweisen: soweit hierzu nötig, kann die im § 4 Abs. 1 festgesetzte Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht werden.
§ 24.
Die außerordentliche Kirchenversammlung (§ 1) wird binnen drei Monaten nach dem letzten Wahltage (§ 19) durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstand ein⸗
beruͤfen. 8 § 25.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1920.
e mit der vorläufigen Wahrnehmung des landesher Kirchenregiments beauftragten Staatsminister. Fischbeck. Oeser. Severing.
Der Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats. Moeller.
——
11111““ betreffend die Aunsübung des Kirchenregiments in der evange⸗ lischen Landeskirche der älteren preußischen Provinzen. Vom 19. Juni 1920.
Für die evangelische Landeskirche der älteren preußischen Provinzen wird unter Zustimmung der Generalsynode ver⸗ ordnet, was folgt:
lichen
81
Die Rechte des Königs ale Trägers des landesherylichen Kirchen⸗ regiments werden von dem Zusammentritte der verfassunggebenden Kirchenversammlung an bis zum Inkrafttreten der von dieser Ver⸗ sammlung zu erlassenden Verfassung von einem Evangelischen Landeskirchenausschuß ausgeübt, der aus dem Evangelischen Ober⸗ firchenrat und dem Generalsonodoalvorstande besteht. Auf die Ver⸗ handlungen des Evangelischen Landeskirchenausschusses findet der § 36. der Generalsynodalordnung sinngemäß Anwendung.
§ 2.
(1) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann von dem Evangelischen Landeskircherausschuß ein engerer Ausschuß berufen werden. Dieser besteht aus dem Präsidenten des Evangelischen Ober⸗ kirchenrats oder seinem Vertreter als Vorsitzendem, dem Porsitzenden des Generalspnodalvorstandes oder seinem Vertreter und je zwei von dem Evangelischen Landeskirchenausschusse zu wählenden Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrats und des Generalsynodalvorstandes. Für diese sind auch je zwei Stellvertreter zu wählen.
(2) Zur Beschlußfähigkeit dieses Ausschusses ist die Anwesen⸗ Beit von mindestens vier Mitgliedern oder deren Stellvertretern er⸗ forderlich, unter denen sich der Vorsitzende des engeren Ausschusses und mindestens zwei Mitglieder des Generalsynodalvorstandes be⸗ finden müssen. Im übrigen wird der Geschäftsgang, insbesondere auch die Zulässigkeit schriftlicher Abstimmung, von dem Ausschusse selbst geregelt.
3.
(1) Bei der verfassunggebenden Kirchenversammlung wird der Evangelische Landeskirchenausschuß durch seinen Vorsitzenden ver⸗ treten. Dieser sowie der Vorsitzende des Generalsynodalvorstandes sind befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(2) Der Vorsitzende des Evangelischen Landeskirchenausschusses kann mit seiner Unterstützung und vorübergehenden Vertretung Mit⸗ Nichee des Evangelischen Landeskirchenausschusses betrauen.
9
Dieses Gesetz tritt nach Bestätigung durch ein Staatsgesetz zu⸗
gleich mit diesem in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1920. “
mit der vorläufigen Wahrnehmung des landesherrlichen Kirchenregiments beauftragten Staatsminister. Fischbeck. Oeser. Severing.
Der Präsident des Evaongelischen Oberkirchenrats.
Moeller.
Dem Kreise Ziegenhain wird auf Grund des Gesetzes (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, das Grundeigentum, das zu den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb des Kreises Ziegenhain in Anspruch zu nehmen ist, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben, oder, soweit aus⸗ reichend, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grund⸗ stücken findet dies Recht keine Anwendung. Berlin, den 12. August 1920. Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister für Handel und Gewerbe.
Die
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J. A.: von Meyeren. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und J. A.: Peltzer. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kirschstein. Der Minister des Innern.
X. A.: Arsch.
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8 Verfassunggebende Preußische Landesversammlung. Der Stenograph Zimmermann ist zum Zweiten Vor⸗ steher des stenographischen Büros ernannt worden.
Finanzministerium. Betrifft: Regelung der Entschädigungen der Katasterlandmesser, die den Katasterämtern zur Vertretung oder zur Aushilfe überwiesen sind (§§ 12 und 13 der Geschäftsanweisung IV vom 31. Januar 1910/9. Dezember 1911).
Die den Katasterämtern zur Vertretung hilfe überwiesenen Katasterlandmesser erhalten nach dem Diensteinkommensgesetze vom 7. Mai 1920 zu⸗ stehenden Vergütungen:
1. Die gesetzlichen Reisekosten für die Hin⸗ und Rückreise — § 1 zu VI und § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1910 — bezw. die an Stelle dieser Reisekosten bewilligten Beträge — Allgemeine Ver⸗ fügung vom 28. Januar 1920, F.⸗M. I. 30 285/19, M. d. J. La I 132 und Verordnung der Preußischen Staatsregierung vom 8. April 1920. Fin.⸗Min.⸗Blatt Seite 45 und 121.
2. Als Entschädigung für den Aufenthalt an einem anderen als ihrem gewöhnlichen Wohnsitze ermäßigte Tagegelder, und zwar für den Kalendertag
a) in den ersten 6 Wochen 4 ℳ, b) während der weiteren Zeit 3 ℳ.
Welcher Ort als „gewöhnlicher Wohnsitz“ messers zu gelten hat, ist unter Berücksichtigung einzelnen Falles von der Regierung zu entscheiden.
Als maßgebend für diese Entscheidung wird zu gelten haben, daß bei ungeprüften Katasterlandmessern der Wohnsitz mit dem Be⸗ schäftigungsvort in der Regel gleichbedeutend ist, und daß bei geprüften Katasterlandmessern und den ihnen nach der Rund⸗ verfügung vom 9. April 1920, II. 2216, Fin.⸗Min.⸗Bl. S. 129 gleich⸗ zuerachtenden, ungeprüften Kriegsteilnehmern der neue Dienstort erst nach Ablauf von 3 Monaten als gewöhnlicher Wohnsitz angenommen wird, wenn die Dauer der Beschäftigung nicht schon vorher zu über⸗ sehen ist und eine Versetzung erforderlich macht.
3. Für die zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Katasteramts notwendigen Kalendertage neben den Entschädigungen zu 2 die durch die Rundverfügung vom 1. April 1920, II. 2946, Fin.⸗Min.⸗Bl. S. 128 anderweit festgesetzten Tagesbeträge (Reise⸗ kostenpauschvergutungen) nach § 13 zu 1 der Geschäftsanweisung IV.
Für die Reisetage zu 1 werden die Vergütungen zu 2 und 3 in keinem Falle gewährt.
4. Katasterlandmesser, die zu den in der allgemeinen Verfügung vom 3. Juni 1920, F.⸗M. I. 12 111, M. d. J. Ia I, 1051, unter Ziffer A 11 gedachten außerplanmäßigen Beamten mit Familie ge⸗ hören, erhalten an Stelle der oben unter 2 genannten Entschäödi⸗ gungen Tagegelder von 20 ℳ oder die Vergütungen unter A II der Allgemeinen Verfügung.
5. Werden Katasterlandmesser an den neuen Dienstort versetzt, so regelt sich gegebenenfalls die Gewährung von Beihilfen nach Maß⸗ gabe des Runderlasses vom 26. November 1919 Fin.⸗Min.⸗Bl. S. 491. Die Entschädigungen unter 2 bzw. 4 fallen dann fort.
Die Bestimmungen unter 2 und 4 treten am 1. Januar d. J, die Bestimmungen unter 3 am 1. Juli d. J. in Wirkung. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Der Erlaß wird im „Finanzministerialblatt“ veröffentlicht werden.
Berlin, den 10. August 1920.
Der Finanzminister. J. A.: Koßwig.
An sämtliche Regierungen und an die Ministerial⸗, Militär⸗
und Baukommission, hier. 3
oder zur Aus⸗ neben den ihnen
eines Katasterland⸗ der Umstände jedes
1 Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund des 8 12 der Verordnung vom 16. Januar 1904 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3) ist in Königsberg i. Pr. eine Prüfungskommission für Schiffer auf Küstenfahrt gebildet worden. Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Geheime Regierungs⸗ und Baurat Ladisch in Königs⸗ berg ernannt worden.
——
Der Gewerberat Blüher in Düsseldorf ist zum Regierungs⸗ und Gewerberat ernannt worden. Ihm ist als solchem vom 1. Oktober d. J. ab die planmäßige Stelle eines Regierungs⸗ und Gewerberats bei der Regierung in Magdeburg verliehen worden. Gleichzeitig ist er zum Aufsichtsbeamten im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung für den Bezirk dieser Re⸗ gierung bestellt worden.
Der Oberlehrer a. D. Lüdecke in Burtehude ist zum Baugewerksschuloberlehrer ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstellen Daun im Regierungsbezirk Trezer sind zum 1. Oktober d. J. und Hahn im Regierungs⸗ bezirk Wiesbaden zum 1. Januar 1921 zu besetzen. Be⸗ werbungen müssen um Daun bis zum 5. September und um Hahn bis zum 1. Oktober eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige ordentliche Professor an der Universität Straßburg i. E. Dr. Salge ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Bonn und
der bisherige außerordentliche Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät der Universität in Frankfurt a. P. Dr. Lommel zum ordentlichen Professor in d lben Fakultät ernannt worden.
Preußische Staatsbank (Seehandlung).
Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) ist er⸗ nannt: der Bankinspektor Soldat zum Oberfinanzrat und ständigen Hilfsarbeiter der Generaldirektiohn.
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Bekanntmachung.
Das Reineinkommen der Ilmebahn ist für das Rechnungs⸗ lahr 1919 auf 24 745 ℳ 50 ₰ festgesetzt worden. „Bei der Rhene⸗Diemelthal Eisenbahn ist ein Ueberschuß für 1919 nicht zur Verteilung gekommen. “ Cassel, den 18. August 1920. Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Grapow.
Bekanntmachung. Dem Milchhändler Gromnitza hier, Steinstraße 7, wohnhaft, wird auf Grund der Verordnung vom 23. September 19015 (-GBl. S. 603) die Ausübung des Handels⸗
Uazuverlässigkeit und Kron⸗ Die Kosten
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mit bensmitteln. untersagt und seine Geschäfte Steinstraße 7 prinzenstraße 17 am 18. August 1920 geschl ossen. der Veröffentlichungen werden dem Gromnitza auferlegt. Königshütte O. S., den 15. August 1920. Die Polizeiverwaltung. Werner.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 17. Juni 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Elek⸗ trizitätswerk Sachsen⸗Anhalt, Aktiengesellschaft in Halle a. S., für die Anlage einer Doppelfreileitung vom Schalthaus im Kraftwerke schornewitz bis zur anhaltischen Grenze, durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 31 S. 221, ausgegeben am 31. Juli 1920;
2. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 24. Juni 1920, betreffend die Genehmigung der von der 44. Generalversamm⸗ lung der Mitglieder der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft unterm 14. Januar 1920 ö Aenderungen der Satzung der Land⸗ schaft, durch das Amisblatt der Regierung in S leswig Nr. 31 S. 250, ausgegeben am 17. Juli 1920;
3. der Erlaß der Merugischen Staatsregierung vom 30. Juli 1920, betreffend die Verseihung des Enteignungsrechts an die Braun⸗ kohlenwerke und Brikettfabrik Grube Elfriede in Gohra bei Finster⸗ walde im Kreise Lucau für die Erweiterung des Tagebaues der Grube Elfriede, durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 29 S. 189, ausgegeben am 24. Juli 1920;
4. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 3. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen⸗ gesellschaft m. b. H. Gustav Hasse in Roßbach bei Weißenfels a. S. für die Erweiterung des Betriebs der ihr gehörigen Braunkohlen⸗ grube Gustav bei Noßbagh und Nahlendorf, durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 31 S. 222, ausgegeben am 31. Juli 1920;
5. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Cottbus für den Bau zweier Stromzuführungsleitungen von den Niederlausitzer Kraftwerken bei Trattendorf im Kreise Spremberg nach dem städtischen Elektrizitätswerk in Cottbus, durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 28 S. 186, ausgegeben am 17. Juli 1920;
6. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 9. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Köln für den Erwerb der im Anschluß an den werftmäßigen Ausbau des linken Rheinufers bei Köln zwischen Niehl und Merkenich zur Be⸗ nutzung als Industriegelände erforderlichen Grundflächen, durch das Amtsblatt der Regierung in Köln Nr. 31 S. 304, ausgegeben am 31. Juli 1920.
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(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) 8
rnKRse Rve.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Der Vorsitzende der deutschen Friedensdele⸗ gation in Paris hat am Sonnabend laut „W. T. B.“ dem Präsidenten der Friedenskonferenz folgende Note überreicht:
Nach vorliegenden Meldungen befindet sich der Ostteil des Kreises Kattowitz seit der Nacht vom 19. zum 20. August in Aufruhr. Am 20. August, Nachmittags, wurden Myslowitz und Laurahütte seitens der Sicherheitspolizei nur noch unter schwerem Kampf behauptet. Die zwischen beiden Orten gelegenen Ortschaften waren in den Händen der Insurgenten, die sich aus der ortsangesessenen Be⸗ völkerung polnischer Nationalität rekrutieren und durch uniformierte polnische Soldaten verstärkt sind. Die Insurgenten waren bis dicht an den Ostrand von Kattowitz vorgedrungen. Kattowitz selbst war von französischen und italienischen Truppen besetzt, die am 20. August Nachmittags Verhandlungen mit den Kattowitz bedrohenden Insurgentenscharen begonnen hatten. Die Bildung bewaffneter Banden aus der ortseingesessenen Bevölkerung läßt sich mit den Be⸗ stimmungen des Friedensvertrags ebensowenig vereinbaren, wie die Anwesenheit ortsfremder bewaffneter Elemente.
Nach Zeitungsnachrichten soll in einem Bericht des Herrn Generals Le Rond bemerkt sein, daß die deutsche Regierung die Aus⸗ schreitungen unterstützt habe.
„ Die deutsche Regierung kann nicht glauben, daß derartige Aus⸗ führungen sich wirklich in dem Bericht einer so hohen und ver⸗ antwortlichen Stelle befinden. Sollten von anderer Seite solche Behauptungen aufgestellt werden, so wäre dies eine fripole Ver⸗ leumdung. Die Beschuldigung ist handgreiflich unwahr. Gerade in den letzten Wochen hatte es sich die deutsche Regierung mit Rücksicht auf die in Spaa übernommenen, nur mit Anspannung aller Kräfte erfüllbaren Verpflichtungen angelegen sein lassen, auf eine Ver⸗ mehrung der Kohlenförderung in Oberschlesien durch Ueberschichten hinzuwirken. Sie hatte allen Grund anzunehmen, daß die oberschlesischen Bergarbeiter im allgemeinen Interesse sich einsichtsvoll zu einer solchen Mehrarbeit verstehen würden. Eine Steigerung der Kohlenförderung wäre aber in einem insurgierten Lande nicht erreich⸗ bar. Die deutsche Regierung muß nicht nur wegen der von ihr über⸗ nommauen internationalen Verpflichtungen, sondern auch im Interesse der dtschen Industrie und zur Verminderung der Arbeitslosigkeit den größten Wert darauf legen, daß Oberschlesien ruhig weiter arbeitet. Die deutsche Regierung beehrt sich, die Aufmerksamkeit der verbündeten Regierungen auf den Ernst der Lage in Oberschlesien hinzulenken. Sie erwartet von den perbündeten Re⸗ gierungen, daß sie unverzüglich für den Schutz des Lebens und Eigen⸗ kums der friedlichen Bevölkerung sorgen und damit die Vorbedingungen schaffen werden, die zur ungestörten Fortsetzung der Arbeit in diesem für das Wirtschaftsleben von ganz Europa so wichtigen Bezirke erforderlich sind. Die deutsche R gierung würde es mit Dank be⸗ grüßen, wenn ihr zur Beruhigung der sehr erregten öffentlichen Meinung baldigst mitgeteilt werden könnte, daß es der Interalliierten Kommission ist, den von ihr übernommenen Schutz Ober⸗ schlesiens wirksam durchzuführen.
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Bei Gelegenheit der Verhandlungen in der Arbeitsgemein⸗ shafn für den Bergbau wegen Wiederdurchführung des Ueber⸗ chichtenabkommens sind die Beschwerden der Bergarbeiter⸗ Hebt über die allgemeine Lebensmittelversorgung es Ruhrgebiets erneut den Vertretern der Reichsregierung vorgetragen worden. Mit Rücksicht hierauf hat der Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft sich selbst in das Ruhrgebiet begeben, um sich an Ort und Stelle von der der⸗ zeitigen Ernährungslage, namentlich auch der Brotversorgung zu überzeugen. Der Reichsminister hat hierbei, wie „W. T. B.“ aus Essen meldet, mit den Vertretern der Regierungs⸗ präsidenten in Düsseldorf, Arnsberg und Münster, mit den in Frage kommenden Provinzialfleischstellen, den Mehlvermitt⸗ lungsstellen sowie anderen beteiligten Kommunalbehörden im Rathause in Essen eine Besprechung abgehalten, an der ins⸗ besondere auch Vertreter der Arbeitnehmer⸗ und Arbeitgeber⸗ . schaft teilgenommen haben. Hierbei sind die einschlägigen Fragen, vor allem der Brot⸗, Fleisch⸗ und Fettversorgung durchgesprochen worden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird im Anschluß an diese Erörterungen eine Reihe von Arbeiterkolonien und Kommunalverbänden im Ruhrgebiet besuchen, wo er sich über die Lebenshaltung, und zwar die Wohnungs⸗, Bekleidungs⸗ und Ernährungsverhältnisie
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