dieser Zeit befinden, auf die bürgerlichen Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte über.
Ist im militärgerichtlichen Verfahren bereits die Anklage erhoben oder eine Strafverfügung zugestellt, so bedarf es der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. An die Stelle des Beschlusses über diese Er⸗ öffnung tritt die militärgerichtliche Anklage⸗ oder Strafverfügung. In den Fällen des § 29 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikel I des Gesetzes vom 21. Oktober 1917 gilt das Hauptver⸗ fahren als vor dem Schöffengericht eröffnet, wenn der Staatsanwalt dies bei Uebersendung der Akten beantragt.
Ist bereits ein militärgerichtliches Urteil ergangen, so treten für den Fall seiner Anfechtung, wenn die sachliche Zuständigkeit der Srafkammern, Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gegeben ist, diese Gerichte an die Stelle der Oberkriegsgerichte. Sie entscheiden nach den Vorschriften über das Verfahren in erster Instanz. Das militärgerichtliche Urteil ist zu verlesen. An die Stelle des Reichs⸗
militärgerichts tritt das Reichsgericht. Wenn die Berufung gegen ein kriegsgerichtliches Urteil nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege eingelegt ist, so ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen. Die Entscheidung kann der Hauptver⸗ handlung vorbehalten bleiben. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. War das Urteil nur vom Angeklagten oder zugunsten des Angeklagten angefochten, so darf eine härtere Strafe, als die in dem angefochtenen Urteil erkannte, nicht verhängt, auch dürfen die einer Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht höher, als in dem angefochtenen Urteil geschehen, bemessen werden. Ist das Urteil nur in der Straffrage angegriffen, so tritt an die Stelle des Schwurgerichts die Strafkammer.
Ist in den Fällen, in denen bereits ein militärgerichtliches Urteil ergangen ist, die sachliche Zuständigkeit der Schöffengerichte gegeben, so treten an die Stelle der Oberkrieasgerichte die Straffammern als Gerichte zweiter Instanz. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen die schöffengericht⸗ lichen Urteile maßgebend.
§ 20.
Zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges militärgerichtliches Urteil geschlossenen Verfahrens ist das Landgericht (Strafkammer) zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Angeklagten zur Zeit des Antrags befindet. Hat der Angeklagte im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so wird das zu⸗ ständige Landgericht vom Reichsgerichte bestimmt.
In dem die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneue⸗ rung der Hauptverhandlung anordnenden Beschluß ist zugleich das Gericht zu bezeichnen, bei dem diese stattfinden soll. Ist das ange⸗ fochtene Urteil in einer höheren Instanz ergangen, so erfolgt die Be⸗ zeichnung des Gerichts durch das Reichsgericht.
Das Gesetz über die Entschädigung der im Wiederaufnahme⸗ verfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 345) findet auf die im militärgerichtlichen Verfahren verurteilten Personen mit folgender Maßgabe entsprechende An⸗ wendung:
An die Stelle der Staatskasse tritt die Reichskasse und an die Stelle der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung die oberste Militärverwaltungsbehörde. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu erheben, in dessen Bezirk der Antraasteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so wird das zuständige Landgericht vom Reichs⸗ gerichte bestimmt. 8
0
„§ 10 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 321) erhält folgende Fassung: „Soweit die Untersuchungshaft im militärgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat, tritt an die Stelle der Staats⸗ kasse die Reichskasse und an die Stelle der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung die oberste Militärverwaltungs⸗ behörde. Der Antrag auf Geltendmachung eines Entschädigungs⸗ anspruchs gemäß § 6 Abs. 1 ist bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so wird das zuständige Landgericht vom
Reichsgerichte bestimmt.“
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäß § 483 Abs. 1 der Strasprozeßordnung erteilt, wenn das zu vollstreckende Urteil ein militärgerichtliches ist, der Gerichtsschreiber des Landgerichts, in dessen Bezirk die Strafe vollstreckt wird.
Die bei der Straspollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 490 bis 493 der Strafprozeßordnung) werden, wenn das der Strafvollstreckung zuarunde liegende Urteil ein militär⸗ gerichtliches ist, gemäß § 494 der Strafprozeßordnung von der Straf⸗ kammer des Landgerichts erlassen, in dessen Bezirk die Strafe voll⸗ streckt wird.
§ 24
Für das Verfahren in Kriegszeiten und gegen die an Bord von Kriegsschiffen eingeschifften Angehörigen der Reichsmarine (§ 1 dieses Gesetzes) gelten bis zur anderweiten Regelung die bisherigen Be⸗ stimmungen. Beim Aufhören dieser Verhältnisse findet § 19 ent⸗ sprechende Anwendung. Die §§ 433 Abs. 2 und 435 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung bleiben unberührt. Nur tritt an die Stelle des Gerichtsherrn des immobilen Verbandes die zuständige Staatsanwaltschaft.
Findet in Krieaäszeiten oder gegen die an Bord von in Dienst gestellten Krieasschiffen eingeschifften Angehörigen der Reichsmarine, da die Voraussetzungen der §§ 5 oder 6 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung nicht vorliegen, das ordentliche Verfahren statt, so tritt bis zur anderweiten Regelung das Reichsgericht an die Stelle des Reichsmilitärgerichts. 1t
§ 25. Wegen der dem Reichsmilitärgerichte durch Gesetz oder Ver⸗ ordnung übertragenen besonderen Geschäfte trifft der Reichspräsident Bestimmung.
§ 26.
Die bek den aufgehobenen Militärjustizverwaltungen und Mi⸗ litärgerichten planmäßig angestellten Beamten sollen ihrer Berufs⸗ bildung entsprechend tunlichst im Dienste des Reichs oder der Länder anderweitig verwendet werden, und zwar die richterlichen Militär⸗ justizbeamten und die Mitalieder der Militäranwaltschaft vorzugs⸗ weise als Richter oder als Beamte der Staatsanwaltschaft, die Mi⸗ litärgerichtsschreiber, soweit sie nicht bei den Gerichten Verwendung finden, nach Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft. § 23 des Reichsbeamtengesetzes findet entsprechende Anwendung. Besondere Schöffengerichte, Strafkammern oder Strafsenate zur Aburteilung militärischer Straftaten dürfen nicht gebildet werden.
Die Verwendung der Militärjustizbeamten erfolgt nach Maß⸗ gabe des Bedürfnisses zur Stellenbesetzung durch das Reich oder durch die Länder, von deren Landesregierungen oder früheren Landesherrn
die Beamten in Ausübung der Kontingentshoheit angestellt sind oder in denen sie vor ihrer Uebernahme in den Militärjustizdienst an⸗ gestellt waren.
Eine Verwendung nach vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 und 2) müssen sich auch die richterlichen Militärfustizbeamten gefallen lassen. Darüber jedoch, ob ein Amt von den Beamten angenommen werden muß, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs auf seinen Antrag ein beim Reichswehrministerium zu bildender Ausschuß, be⸗ stehend aus je einem Mitalied des Reichswehrministeriums, des Reichsjustiz⸗ und des Reichsfinanzministeriums sowie drei Militär⸗ justizbeamten seiner Ranagstufe unter dem Vorsitz des Reichswehr⸗ ministers oder eines von ihm zu ernennenden Stellvertreters.
Sofern die im Abs. 1 bezeichneten Beamten nicht anderweit angestellt oder in den endgültigen Ruhestand versetzt werden, sind sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen und bleiben zur Ver⸗ fügung des Reichswehrministeriums. Sie sind während dieser Zeit
zur Annahme eines ihnen gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Amtes nach Maßgabe des Abs. 3 verpflichtet.
Die richterlichen Militärjustizbeamten beziehen im einstweiligen Ruhestand ihr bisheriges volles Diensteinkommen als Wartegeld weiter. Werden sie später aus einem neuen Amte auf Wartegeld ge⸗ setzt, so haben sie die Wahl des Wartegeldes aus diesem Amte oder aus ihrem früheren richterlichen Amte. Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden die §§ 27 bis 31 des Reichs⸗ beamtengesetzes während dieser Zeit auf sie Anwendung.
Die übrigen Beamten erhalten während eines Zeitraums von einem Jahre den vollen Betrag ihres Diensteinkommens als Ueber⸗ gangsbeihilfe.
Die auf Grund dieses Gesetzes auf Wartegeld gesetzten Beamten erhalten Kinderzuschläge und Teuerungszuschläge (§ 1 Abs. 2 des Be⸗ Fldfag hesches vom 30. April 1920, Reichs⸗Gesetzbl. S. 805) wie ie im Amte befindlichen Beamten.
§ 27.
Die Beamten, die auf Grund des § 26 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, können das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, die sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Stand⸗ oder Wohnort gemietet haben, mit Rücksicht auf ihre einst⸗ weilige Verabschiedung zum Zwecke der Aenderung des Wohnorts unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur zu dem ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kün⸗ digungsrechts nicht entgegen. 8
Das Verfahren wegen strafbarer Handlungen, durch welche Leib oder Leben von nicht der Wehrmacht angehörigen Personen verletzt ist, wegen Hoch⸗ und Landesverrats sowie wegen der damit zusammen⸗ hängenden strafbaren Handlungen — 8 der Reichsstrafprozeß⸗ ordnung — richtet sich von der Verkündung dieses Gesetzes an nach dessen Vorschriften. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1920 in Kraft. j G
Ausführungsbestimmungen erläßt die Reichsregierung mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats.
§ 29.
Die den Ländern aus der Durchführung dieses Gesetzes erwach⸗ senden persönlichen und sächlichen Mehrkosten werden ihnen vom Reiche erstattet.
Berlin, den 17. August 1920.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichswehrminister.
—
Erste Ausführungsbee st zu dem Gesetz über die Entwaffn völkerung vom 7. Au gust
Vom 22. August 1920.
Auf Grund des Gesetzes über die Entwaffnung der Be⸗ völkerung vom 7. August 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1553) wird mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beirats ver⸗ ordnet was folgt: — 8 Als Militärwaffen sind anzusehen: “
a) neuzeitliche Geschütze sewie Minenwerfer und Vorrichtungen, die zum Werfen von Sprengkörpern oder Gasbomben be⸗ stimmt sind, aller Art,
b) Granatwerfer, Flammenwerfer, Gewehrgranatenwurfbecher,
c) Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen, Militärgewehre, Karabiner, Tankgewehre, soweit für sie als Munition ein Vollkern⸗ oder Mantelgeschoß aus Hartmetall oder ein Sprenggeschoß verwendet wird,
Armeerevolver,
Gewehrgranaten, Wurf⸗
§ 2
““
und Handgranaten jeder Aus⸗
führung.
wesentliche Teile von Militärwaffen sind anzusehen: a) bei Geschützen: Rohr, Verschluß und Richtvorrichtung, bei Minenwerfern: Rohr und Rücklaufbremse, c) bei Flammenwerfern: Ringkessel und Gaskugel, d) bei Maschinengewehren: Lauf, Schloß und Zuführer, e) bei Maschinenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß und Lauf, †) bei Armeerevolvern: Trommel und Lauf. Als Munition für Militärwaffen sind anzusehen: Sprengkörper, Zünder, Sprengkapseln jeder Ausführung sowie jede für die im § aufgeführten Waffen bestimmte Munition.
§ 4.
Sämtliche Vereinigungen, die selbst oder deren Mitglieder in dieser Eigenschaft Militärwaffen oder Munition im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen diese bis zum 1. Oktober 1920 bei den zuständigen Landes⸗ (Bezirks⸗) Kommissaren unter Angabe des Ortes, wo sich die Waffen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung sowie ihrer Zahl und Art anmelden. Ort und Zeitpunkt der Ablieferung bestimmt
) 2 der Reichskommissar. Der kemmff Anmeldepflicht unterliegen die im Besitz oder Gewahrsam von Privatpersonen oder Firmen befindlichen Militär⸗ waffen 8 a) im Falle des § 1 a bis e ohne Rücksicht auf die Zahl, b) im Falle des § 14æ bis † bei einer Anzahl von 10 Stück und darüber, 8
e) im Falle des § 3, soweit es sich bei Geschützen und Minen⸗ werfern um mindestens 20 Schuß und bei Handfeuerwaffen um mindestens 500 Patronen handelt.
Die Anmeldung im Falle des Abs. 1 hat durch den Vorstand oder durch die Leitung, im Falle des Abs. 2 durch den Besitzer oder Gewahrsamsinhaber zu erfolgen.
Die Militärwaffen, wesentliche Teile von Militärwaffen und die Munition für Militärwaffen sind vorbehaltlich der Bestimmung im § 4 Abs. 1 in der Zeit vom 15. September bis zum 1. November 1920 einschließlich an die im § 6 bezeichneten Stellen abzuliefern.
Die Ablieferungspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen, die auf Grund eines Waffenscheins Militärwaffen, abgeänderte Militärwaffen oder wesentliche Teile von diesen im Besitz oder Ge⸗ wahrsam haben. 1 8
Für einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind vor ihrer Ent⸗ waffnung die zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamtenschaft befreit.
§ 6.
Die Ablieferung kann bei jeder Ortsbehörde erfolgen, soweit nicht der Reichskommissar oder die Landes⸗ (Bezirks⸗) Kommissare ander⸗ weitige Anordnung treffen. b
Die abgelieferten Waffen sind unverzüglich zum Gebrauch untaug⸗ lich zu machen und an die vom Reichskommissar bestimmten Stellen abzuführen.
§ 7.
Wer von Waffen⸗ oder Munitionslagern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesebes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 Kenntnis hat oder erhält, hat underzüglich dem zuständigen Landes⸗ (Bezirks⸗) Kommissar Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat Ort und ungefähre Größe des Lagers sowie den Namen des Be⸗ sitzers oder Gewahrsamsinhabers zu enthalten. 8
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitglieder der⸗ jenigen Vereinigungen, für welche die Waffenanmeldung durch § Abs. 1 schon vorgeschrieben ist.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündun in Kraft.
Berlin, den 22. August 1920. Der Reichskommissar für die Entwaffnu
iu Dr. Peters.
über Abänderung der
Bekanntmachung 8 Preise für Kleie und die bei der Lieferung von Kleie verwendeten Säcke. Vom 20. August 1920.
Auf Grund des § 12 der V. rordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2109) in der Fassung der Bekanntmachung über Abänderung der Preise für Kleie und die bei der Lieferung von Kleie ver⸗ wendeten Säcke vom 19. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1019) wird bestimmt: L2
Artikel 1. 8
Die in den §§ 5, 6 und 10 der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2109) /19. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1019) festgesetzten Preise werden wie folgt geüngerge. § 5 Abs. S erbält folbende Fass 1. § 5 Abs. 2 erhälk folgende Fassung: 3
„Der Preis darf dreihundertfünfundsiebzig Mark für die Tonne (1000 Kilogramm) nicht übersteigen.“ § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis bei Gewebesäcken nicht mehr als zehn Mark, bei mindestens dreifach geklebten Papiersäcken nicht mehr als fünf Mark für 100 Kilogramm betragen.“ § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 8 „Der Preis, zu dem die Kleie von der Bezugsver⸗ einigung der deutschen Landwirte abzugeben ist, darf bei Lieferung in loser Schüttu vierhundertfünfundneunzig Mark nicht übersteigen.“ Artikel 2. Ddiese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Für Kleie aus der Ernte 1919 bleiben die bisherigen Be⸗ stimmungen in Kraft. Berlin, den 20. August 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. b ““ 8 1 Efeb N Bekanntmachung wegen Aenderung der Bekanntmachung, . Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen⸗ verteilung vom 28. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 193). Vom 15. August 1920.
Auf Grund des § 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 167) wird mit Wirkung vom 15. August 1920 bestimmt: 8
Der §0 2 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 193) erhält folgende Fassung: “
„Der Reichskommissar ist in seinen Entscheidungen selbständig mit der Maßgabe, daß er der allgemeinen Dienstaufsicht des Reichswirtschaftsministers untersteht und dessen allgemeine Richtlinien für die Kohlenverteilung zu befolgen hat.“ 8 rlin, den 15. August 1920. Der Reichswirtschaoftsminister.
3
ig der Zivilbevölkerung.
—.é—
Bekanntmachung.⸗ Der Herr Reichswirtschaftsminister hat durch Erlaß vom August 1920 den nachgenannten Gesellschaften: Allgemeine Assekuranz in Triest (Assicurazioni Generali), Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden in Basel, Helvetia, Schweizerische Feuerversicherungsgesellschaft in St. Gallen, 1 Schweizerische National⸗Versicherungsgesellschaft in Basel, Schweizerische Unfallversicherungs⸗Aktiengesellschaft in Winterthur, Triester Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft von 1838 in Triest (Riunione Adriatica di Sicurta), Feuer⸗ und Lebens⸗Versicherungs⸗Gesell 1845 Niederlande im Haag, die nachgesuchte Genehmigung zur Aenderung des § 7 Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung erteilt. Danach ist vbie Frist von 60 Tagen für das zuschlag⸗ freie Unbewohntsein der Versicherungsräume auf 30 Tage herabgesetzt worden. Berlin, den 20. August 1920. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung Jaup.
v “ Mit der Ausgabe von Darlehnskassenscheinen zu 1 ℳ vom 12. August 1914 mit blauviolettem Nummern⸗ und Siempelaufdruck ist begonnen worden. Die sonstige Aus⸗ führung der 1 ℳ⸗Scheine ist unverändert geblieben. Berlin, den 18. August 1920. Hauptverwaltung der Dar
t tun Darlehnskassen. Havenstein. Se
fert.
8 2 i
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Numm des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7732 eine Bekanntmachung, betreffend die Wieder⸗ inkraftsetzung einer zwischen Dentschland und Italien abge⸗ schlossenen Uebereinkunft auf Grund des Artikel 289 des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 15. August 1920, und unter
Nr. 7733 eine Bekanntmachung, vetreffennd die Wieder⸗ inkraftsetzung einer Reihe von zwischen Deutschland und Italier abgeschlossenen Verträgen und Uebereinkommen auf Grund des Artikel 289 des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 15. August 1920.
Berlin, den 21. August 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen. Ministerium des Innern.
Die Polizeiräte Witt und Lengsfeld in Breslau, Bonte in Essen, Haack in Cassel, von Bonin in Magde⸗ burg, Klein in Köln, Ullrich in Hannover und Zenz i
. 80 . 22, 2..82 6 Frankfurt a. M. sind zu Oberpolizeiräten ernannt worden.
Landwirtschaft, Domänen nd Forsten.
taatsregierung hat den bisherigen Kreis⸗ zum Regierungs⸗ und Veterinärrat ernannt. e des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der ubinnen verliehen worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Professor Dr. K aro ist zum ordentlichen Professor “ philosophischen Fakultät der Universität Halle⸗ Witltenberg, 2
der Privatdozent,
Professor Dr. Königsberg zum H -
Spangenberg
philosophise
Honorarprofessor in der ität in Königsberg, D., Professor Dr. arpr
3
Fakultät der Universite⸗ der Stadtrat a
QA furt a. M. 0 1 0
Pr. Stein in Frank⸗
. 8. norarprofessor in der rechts⸗ und sozial⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität Branfurt a. M.,
der bisherige Privatdozent, Professor Dr. Dold in Halle
g. S. zum planmäßigen wissenschaftlichen Mitglied am Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M.,
die bisherigen Bibliothekare an der ehemaligen Kaiser⸗
Wilhelm⸗Bibliothek in Posen Dr. Oberländer und Dr.
Nickel sind zu Bibliothekaren an der preußischen Staats⸗
bibliothek in Berlin ernannt worden.
0
SBeekahtmnh u n g. 8 Dem Schankwirt Lorenz Reiter, geboren am 17. Juli 1869 in München, wohnhaft in Frankfurt a. M., Kronprinzen⸗ straße 46, Geschäftslokal ebenda, wird der Handel mit Gegen⸗ ständen destäglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Natur⸗ erzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen vom heutigen Tage abwiedergestattet und der Betrieb seiner Schank⸗ pöirtschaft wieder zugelassen. Frankfurt a. M., den 18. August 1920.
Der Polizeipräsident. J. V.: Hammacher.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann William Krabbes, Krausenstraße 10, ist auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebeusbedarfs, einschließlich Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln, untersagt worden.
Halle, den 18. August 1920.
Die Polizeiverwaltung. J. A.: Reiwand.
Bekanntmachung Der Metzgereibetrieb des Metzgermeisters Heinrich Jack in Eschbach ist auf Grund der Bekannt⸗ machung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. 603) auf die Dauer von 3 Monaten geschlossen worden. Usingen, den 6. Juli 1920.
Der Landrat. von Bezold.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 945 das Gesetz, betreffend die Neuregelung der Vefassung der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen Preußens, vom 8. Juli 1920, und unter
Nr. 11 946 eine Verordnung, betreffend Zuständigkeit des Amtsgerichts in Flensburg als Hinterlegungsstelle zur Ab⸗ wicklung von Hinterlegungen aus dem nordschleswigschen Ab⸗ tretungsgebiete, vom 11. August 1920.
Berlin, den 21. August 1920.
Gesetzsammlungsamt.
——
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Krüer.
Nichtamtliches. Deutsches Reich. Nachdem vorgestern bereits eine Besprechung bei dem Herrn⸗
Neichspräsidenten stattgefunden hatte, beschäftigte sich nach einer
amtlichen Meldumng des „W. T. B.“ die gestrige Kabinetts⸗ sitzung wiederum mit der oberschlesischen Frage. Die Vorgänge der letzten Tage wurden eingehend durchgesprochen und alle Mittel erörtert, um diesem Gebiet möglichst bald ruhige Zustände zu sichern. 1
Nach dem Friedensvertrage liegt es der Interalliierten Kommission ob, Ruhe und Ordnung in dem Abstimmungsgebiet aufrechtzuerhalten. Die Reichsregierung bedauert aufs tiefste, daß weite Teile von Oberschlesien sich in der tatsächlichen Gewalt polni⸗ scher Insurgenten befinden, und damit eine Lage eingetreten ist, welche unsere schlesischen Brüder in Bedrüngnis bringt, die friedliche Arbeit, namentlich die Kohlenförderung, stört und die für das gesamte euro⸗ päische Wirtschaftsleben so wichtige Leistungsfähigkeit des Landes ge⸗ fährdet. Die Reichsregierung hat durch ihre Vertreter bei der Inter⸗ alliierten Kommission in Oberschlesien und durch ihre Botschafter in Rom, London und Paris Vorstellungen erhoben und verlangt, daß die Inter⸗ allijerte Kommission mit völliger Unparteilichkeit und mit allen Mitteln gegen den von langer Hand durch politische Agitation vorbereiteten Aufstand vorgehe und das Leben und Eigentum der deutschen Be⸗ völkerung schäͤtze.
8 85 Interalliierte Kommission in Oppeln hat erklärt, daß sie den gegenwärtigen Aufstand als eine Au flehnung gegen ihre Regierungsgewalt ansieht; sie sei ent⸗ schlossen, mit Nachdruck gegen die Aufständis chen vor⸗ zugehen, ihre Entwaffnung durchzuführen und für schleunige Herstellung geordneter Zustände sowie für den Schutz der wehrlosen Bevölkerung Sorge 5 8 en. 8 8 8 19 d Se utsche Regierung hofft, daß es der Interalliierten Kommission gelingen wird, diese Zusage zu erfüllen und dem ihr anvertrauten Lande in Kürze die Ruhe wiederzugeben. Sie richtet ihrerseits an die Bevölkerung von Oberschlesien die ernste und dringende Bitte, sich ruhig zu derhalten und durch keinerlei Un⸗ besonnenheit Vorwände zu neuen Unruhen zu liefern. 8
Die Bevölkerung Oberschles⸗iens kann versichert sein, daß die Deutsche Regierung die oberschlesischen Interessen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln vertreten wird, daß sie sich auf Gedeih und Verderb mit Oberschlesien verbunden fühlt und
icht stillschweigend hinnehmen wird, daß auch nur ein Fuß brei verschlesischen Bodens durch gewaltsame Maßnahmen entgegen den stimmungen des Friedensvertrages und gegen den Willen der Be⸗
erung vom Deutschen Reiche getrennt wird. 1
—6
Die Deutschnationale Volkspartei, die Katholische Volks⸗ partei (Zentrum), die Demokratische Partei, die Sozial⸗ demokratische Partei, der Allgemeine Deutsche Gewerkschafts⸗ bund (Freie Gewerkschaften), die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände (Afa), der Deutsche Gewerkschaftsbund (Christliche Gewerkschaften), der Gesamtverband deutscher An⸗ gestellten⸗Gewerksch aften, die Hirsch⸗Dunckerschen Gewerkschaften und der Gewerkf der Angestellten erlassen folgenden Aufruf an die oberschlesische Bevölkerung:
Unsere oberschlesische Heimat ist in tiefster Not. Deutsche und Polen stehen gegeneinander. Bruderblut ist geflossen. Die Sühne der Verbrechen gehört vor die Gerichte. Wir wollen den Frieden. Die interalliierte Kommission hat uns zugesichert, Nuhe, Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen. Wir haben am 21. August gefordert und General Gratier hat uns zugesichert: 1. die restlose Entwaffnung der Bevölkerung ohne Rücksicht auf die Nationalität, 2. die Auf⸗ hebung des Belagerungszustandes, soweit es die Verhältnisse gestatten, 3. die Hinzuziehung deutscher und polnischer unbewaffneter Arbeiter zur Wiederherstellung des Friedens, 4. die Verhütung von Gewalttaten aller Art. Die Bewaffnung polnischer Banden schreitet dennoch fort. Sie haben die Gewalt an sich gerissen und mißbrauchen sie. Dem muß ein Ende gemacht werden. Die gesetzmäßige Gewalt muß sofort wiederhergestellt werden. Das ist unsere einzige Forderung. Sie wird heute der interalliierten Kommission unterbreitet. Wird sie nicht erfüllt, dann sind wir ent⸗ schlossen, den Frieden zu erzwingen durch den Generalstreik. Haltet Euch bereit und wartet auf den Ruf der Führer. Es geht um unsere Heimat.
Gestern abend fand unter Vorsitz des Herrn Reichskanzlers tellen mit den Vertretern des Deutschen Eisen⸗
eine Besprechung der beteiligten Stell des Allgsmeinen Gewerkschaftsbundes,
des Deutschen Transportarbeiter⸗Verbandes, der U. S. P. D., des Zentraleisenbahn⸗
bahner⸗Verbandes, derk
betriebsrats über die Frage der Beförderung von Waffen und Munition statt.
Wie „W. T. B.“ hieszu meldet, besteht Einmütigkeit darüber, daß sowohl neutralitätswidrige als auch zu ungesetz⸗ lichen Zwecken bestimmte Transporte unter allen Um⸗ ständen verhindert werden sollen; denn die Regierung steht unab⸗ hängig von dem Gang der kriegerischen Ereignisse fest auf dem Boden strengster Neutralität.
Zur Durchführung dieser Grundsätze soll die Kontrolle ver⸗
schärft werden. Andererseits ist es notwendig, um internationale Verwickelungen zu vermeiden, willkürliche Eingriffe Un⸗ berufener zu verhindern.
Die strenge Kontrolle aller Transporte soll erfüllt werden durch ein allgemeines Verbot der Beförderung von Waffen und Munition, das der Reichskommissar für Entwaffnung vorbereiten soll; hiervon sollen lediglich ausgenommen werden: a) die auf Grund des Friedens⸗ vertrags für die Interalliierten Truppen fahrplanmäßig zu befördernden regelmäßigen Ersatz⸗ und Nachtransporte, b) die im Auftrage der Verwaltungsstellen des Reichsschatzministeriums zwecks Verschrottung militärischen Materials auszuführenden Transporte.
Die vorstehenden Transporte sollen besonders werden.
Alle übrigen militärischen Transporte, also solche für die Reichs⸗ wehr und die Sicherheitspolizei werden von einer besonderen, in jedem Einzelfalle einzuholenden Genehmigung des Reichswehrministeriums bezw. der Zentralpolizeistellen abhängig gemacht werden. Bei der Genehmigung dieser Transporte werden Vertreter der organisierten Arbeiterschaft beteiligt werden, um der Bevölkerung nur einwands⸗ freie Transporte zu gewährleisten.
Bis zur endgültigen Regelung der Frage durch die in Aussicht genommene Verordnung sollen nicht örtlich zu regelnde Zweifelssälte sofort den zuständigen Zentralbehörden gemeldet werden, die den Fe 1863C unverzüglich die notwendige Aufklärung geben werden.
gekennzeichnet
Neuregelung der Löhne für die Arbeiter der früheren und jetzigen militärischen Betriebe in der Provinz. Wie „W. T. B.“ vom Reichsarbeitsministerium gemeldet wird, fanden dort unter Leitung des Ministerialrats Dr. Hausmann Verhandlungen mit den Spitzenorganisationen der Arbeiter der früheren und jetzigen militärischen Betriebe wegen Neufestsetzung der Löhne in der Provinz statt. Es wurde eine Einigung dahin erzielt, daß die Löhne der Betriebsarbeiter ebenso wie in Berlin auch in der Provinz den Eisenbahner⸗ löhnen angepaßt werden sollen. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß die Lohngruppeneinteilung bei den Betriebsarbeitern disher nur fünf Gruppen umfaßte, bei der Eisenbahnverwaltung aber sieben Gruppen bestehen, sollen gewisse Arbeiterklassen, die Schwerarbeit verrichten, eine Lohnzulage von 10 Pfennig für die Stunde erhalten. Es ist in Aussicht genommen, die Lohn gruppeneinteilung für die Betriebsarbeiter künftig bei der Eisenbahnverwaltung anzupassen.
— —
Der Neichsschatzminister von Raumer berührte vorgestern Mainz auf seiner Informationsreise durch das Rheinland. In einer stark besuchten Versammlung gaben die Behörden, insbesondere auch die Stadt Mainz, dem Minister ihre Wünsche kund. Im wesentlichen war von den Aufgaben der Reichs⸗ vermögensverwaltung in den besetzten Gebieten die Rede, die für den Bau und die Unterhaltung der zur Unterkunft der Besatzungstruppen notwendigen Kasernen und der für die Offiziere der Alliierten erforderlichen Wohnungen und deren Ausstattung zu sorgen haben. Der Reichsschatzminister stattete dem Oberbefehlshaber der alliierten Besatzungs⸗ truppen einen zweistündigen Besuch ab, den dieser erwiderte.
Nach den letzten Verhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für den Aachener Bergbau, an denen als Vertreter des Reichsarbeitsministers Ministerialrat Dr. Bodeastein teilnahm, sind auch die 114“ für dieses Revier gesichert. Aehnliche Zulagen wie den Ruhrbergleuten werden auch im Aachener Bezirk bei Ueberschichten gewährt; im Anschluß an die normale 7⸗stündige Schicht wird täglich eine achte Stunde verfahren.
Wie „W. T. B.“ aus Essen berichtet, haben die Zwangs⸗ lieferungen des hiLinisch. Westf n chan Kohlen⸗ syndikats an die Entente, Mitte August fast genau die vorgeschriebene Höhe erreicht 1 bewegen sich auch jetzt auf
dieser Höhe.
In der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag drang nach Meldung der „W. T. B.“ in Schönebeck an der Elbe eine bewaffnete Bande in die Gummifabrik von/ Wilop ein, erklärte, die Fabrik stehe zur Verfügung der roten Armee, und entwendete ein Auto. Als die Sicherheitspolizei nach der Auflösung einer kommunistischen Versammlung in Schönebeck die kommunistischen Führer festnehmen wollte, kam es zu einer längeren Schießerei, die mit dem Rückzug der Kommunisten endete. Dreißig Personen, die größtenteils aus Magdeburg stammen, wurden verhaftet.
8
der Landkreis
auch
Am Sonnabendnachmittag kam es in Staßfurt, trotz⸗ dem der Spartakusbund vor Gewalttätigkeiten gewarnt hatte, nach Beendigung einer von der K. A. P. D. einberufenen Ver⸗ sammlung zu Schießereien, in deren Verlauf das Rathaus mit Maschinengewehren gestürmt wurde. Die Gefangenen wurden befreit und Plünderungen und Erpressungen sowohl bei Privaten wie bei der Kreissparkasse und der Post vorgenommen. Als eine Hundertschaft der Magdeburger Sicher⸗ heitspolizei eintraf, verschwanden die Kommunisten spurlos.
Infolge der kommunistischen Putschversuche der letzten Tage ist nach Meldung des „W. T. B.“ aus Düsseldorf die Kontrolle bei den Uebergängen in das besetzte Gebiet außerordentlich verschärft worden. Jede Person wird körperlich untersucht, und zwar hauptsächlich nach Waffen und kommunistischen Zeitungen und Flugblättern. Gestern wurden auf der Rheinbrücke bei Düsseldorf acht Personen von dem belgischen Posten verhaftet, weil sie Waffen bei sich trugen. Waffenscheine, die von den deutschen Behörden ausgestellt sind, werden von belgischen Posten nicht mehr an⸗ erkannt. 8
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Preußen.
Anläßlich der Vorgänge in Oberschlesien richteten nach Meldung des „W. T. B.“ die Vereinigten Verbände heimattreuer Oberschlesier in Breslau folgendes dringende Telegramm an den Reichskanzler:
Alle Nachrichten, die hier aus Oberschlesien einlaufen und durch zahlreiche Flüchtlingsaussagen bestätigt werden, beweisen, daß die von den amtlichen Stellen verbreitete Auffassung, der Aufstand sei im Abflauen begriffen, gefährlicher Optimismus ist. Im Gegenteil zeigt sich immer mehr, daß der Aufstand offenbar nach einem wohldurch⸗ dachten Plan strahlenförmig weitergreift und bereits die Kreise Pleß, Rybnik, Kattowitz, Beuthen, Tarnowitz und Lublinitz ergriffen hat. Die Landgemeinden dieser Kreise sind fast vollständig in den Händen der Aufständischen, die Städte sind aufs schwerste bedroht. Sohrau ist seit Abends 5 ½ Uhr besetzt. Den Versprechungen der interalliierten Kom⸗
on sind bisher keine ausreichenden Maßnahmen gefolgt. Die deutsch⸗
nte Bevölkerung ist völlig schutzlos. Insbesondere richtet sich der Haß der Aufständischen gegen unsere Mitglieder, in deren Händen die wichtigsten Vorarbeiten für die Durchführung der Volks⸗ abstimmung liegen. Mord, Mißhandlung und Verschleppung sind die Mittel, mit denen bereits in zahlreichen Fällen gegen sie vor⸗ gegangen ist. Die gesamten Abstimmungsarbeiten sind nicht nur aufs schwerste gefährdet, sondern auch weite Kreise der deutschgesinnten Bevölkerung fürchten, daß ihnen das Schicksal Posens aufgezwungen wird. Oberschlesien erwartet und verlangt von der Reiechsregierung, daß sie schnellstens alle zu Gebote stehenden Mittel zur Rettung Oberschlesiens anwendet.
Hierzu bemerkt „W. T. Die von den Vereinigten Verbänden gegebene Schilderung der Lage entspricht der Auf⸗ fassung, wie sie in Regierungskreisen herrscht. Man ist sich dort über den Ernst der Lage durchaus klar. Die Reichs⸗ regierung wird sich, wie ihre gleichzeitig veröffentlichte Er⸗
klärung besagt, jeder gewaltsamen Abtrennung oberschlesischen Gebiets mit allen Mitteln widersetzen.
Soweit sich aus den bis gestern mittag vorliegenden Meldungen ergibt, sind der ganze Kreis Rybnik außer der Stadt Rybnik, der ganze Kreis Pleß mit der Stadt Pleß, Kattowitz, der Landkreis Beuthen und der Landkreis Tarnowitz durchweg in polnischer Hand. Die Städte Gleiwitz, Kattowitz, Beuthen, Königs⸗ hütte usw. bilden zurzeit noch wenige Inseln. Aus den be⸗ setzten Teilen unternehmen die Polen ständig Vorstöße nach diesen Orten. In dem besetzten Gebiet sind Mauer⸗ anschläge in zwei Sprachen erschienen, in denen zur Bildung von Selbstschutzkomitees aus der heimischen ortsansässigen Bevölkerung aufgefordert wird. Die Führer dieser Komitees verpflichten sich, mit allen ihnen zu Ge⸗ bote stehenden Mitteln für Aufrechterhaltung der öffent⸗ lichen Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Wiederauf⸗ noahme der Arbeit in den Betrieben in die Wege zu leiten. Ansammlungen von mehr als fünf Personen sind verboten. Sämtliche Waffen und Munition sind sofort alzugeben. Gasthäuser sind Abends um 8 Uhr zu schließen. Per kauf von alkoholischen Getränken ist untersagt. Alle nicht ortsansässigen Personen, die in den letzten drei Monaten zu⸗ gezogen sind, müssen sich in der Hauptwachstelle sofort melden. Privatpersonen dürfen sich von 8 ½ Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens ohne Ausweis auf den Straßen nicht sehen lassen. Auf Naub, Plünderung sowie ähnlichen Verbrechen steht Todes⸗ strafe. Alle Beamten der öffentlichen Dienststellen mit Aus nahme der bisherigen Polizeiorgane und der Gendarmerie werden aufgefordert, ihren Dienst in der bisherigen Weise aufzunehmen. Unterzeichnet sind diese Befehle von dem Selbst
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Von der Interalliierten Kommission wird mitgeteilt: Da feststeht, daß bewaffnete polnische Haufen von jenseits der Grenze in den Kreis Rybnik eingefallen sind, Zusammenstöße mit der Bevölkerung gehabt haben und Zu stände entstanden sind, die nicht länger zu ertragen sind, ist über den Kreis Rybnik der Belagerungszustand verhängt worden. Die Militärbehörden sind mit allen Vollmachten zur Wiederherstellung der Ruhe versehen worden.
Nach Meldung des „W. T. B.“ aus Beuthen sind Pleß und Sohrau gestern von den Polen besetzt worden.
Zur Streiklage im Beuthener Gebiet erfährt „W. T. B.“, daß sich bereits Anfänge in der Wiederaufnahme der Arbeit auf den Gruben zeigen, anscheinend allerdings vorerst nur von deutscher Seite.
Wie „W. T. B.“ aus Königsberg gemeldet wird, sind in der Gegend von Willenberg bis jetzt rund 7000 Bolsche⸗ wisten übergetreten. Die Entwaffnung ist ohne
Zwischenfälle verlaufen, die Internierung im Lager von Arys erfolgt.
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Am Sonnabend war, wie die „Neidenburger Zeitung“ meldet, der Verkehr mit Soldau vollkommen unter⸗ brochen. Es kamen keine Flüchtlinge mehr über die Grenze. Die Vorhuten der polnischen Armee sind am Sonnabend früh gegen 8 Uhr in Soldau erschienen. Die letzten russischen Truppen hatten in der Nacht um 12 Uhr Soldau verlassen. Soldau ist von den Polen eingenommen worden, ohne daß ein Schuß gefallen ist. Am Sonntag war Soldau von einer Kompagnie Soldaten besetzt. Die Polen sind von Strasburg nach Lautenburg an der Grenze entlang marschiert. Die Russen wollen sich bie Chorzele zurückziehen, da es ihnen an Munition fehle und sie keine Verbindung mit den rückwärtigen Truppenverbänden hätten. Von anderer Seite wird dagegen mitgeteilt, daß Munition reichlich vorhanden sei. Am Sonntag