8 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1271 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 20. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Gesamt⸗Verband der Arbeitgeber für Hanau und Umgegend in Hanau a. M. hat beantragt den zwischen ihm und der Tarifgemeinschaft der Hanauer Angestelltenorganisationen, Hanau a. M. am 31. Juli 1920 abgeschlossenen Tarifv ertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Industrie und im Groß⸗ und Kleinhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hanau a. M. für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2069 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 22. September 1920. 1 Der Reichsarbeitsminister. S I:I
Bekanntmachung.
1“
Der Centralverband der Maschinisten und Heizer sowie Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Hagen⸗Haspe in Haspe, Berliner Straße 20, hat be⸗ antragt, den zwischen ihm und dem Märkischen Arbeitgeberverband in Hagen i. W. am 3. August 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag (Schiedsspruch des Reichs⸗ und Staatskommissars in Dortmund) zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Maschinisten, Heizer Kohlenfahrer, Apparategangwärter, Arbeiter in der Wasser⸗ zersetzung und Lokomotivführer in der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hagen für allgemein verbindlich du erklären. . 8
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis z 10. Oktober 1920 erhoben werden und gänd unter h egan VI. D. 2081 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 22. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
e Wirtschaftliche Verband deutscher Zahn⸗ Fest Großbezirk Baden in Karlsruhe, der Verband ITDyo 4 8 Pn 3 5 8 . E “ im Deutschen Reich, Zentralverband Zaden, der Verein im Ausland diplomierter Zahn⸗ ärzte in Baden und der Verband Deutscher techniker, Zweigverein Baden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. März 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der in zahntechnischen und zahnärztlichen Praxen und Laboratorien beschäftigten Zahntechniker gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. — 3 „† s0 jo p 8 2* F 1 ; S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Baden für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bi
— G g; 2 g. his zum 15. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
. E 11 8 8 44½%ο 4 4 4 4 8 4 I I. D. 1757 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten. 8 Berlin, den 22. September 19220. Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Arbeitgeberverband der Oberschlesischen Bergwerks⸗ und Hüttenindustrie in Kattowitz, O.⸗S. Mühlstr. 22, hat beantragt, die zwischen ih m, der Pol⸗ nischen Berufsvereinigung, dem Polnischen Zentral⸗ verband, den freien Gewerkschaften, den Christlichen Gewerkschaften und dem Verband der Deutschen Ge⸗ werkvereine H.⸗D. am 15. April, 26. Juli und 26. Juli 1920 abgeschlossenen Nachträge zum allgemein verbind⸗ lichen Tarifvertrag vom 31. Januar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeiter in den Stein⸗ kohlengruben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Beuthen Land, Beuthen Stadt, Gleiwitz Stadt, Hindenburg Kattowitz Stadt und Land, Königshütte, Rybnik, Pleß Tost⸗ Gleiwitz und Tarnowitz für allgemein verbindlich zu erklaren. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1522 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten. 8 8
Berlin, den 20. September 1920. 6 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
2 6 1“ Arbeitgeber⸗Bezirksverband üur das Baugewerbe in Königsberg i. Pr., Münz⸗ straße 10, und der Bund der weca ee Ieret Ahes. und Beamten, Ortsverwaltung Königsberg, haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein verbind⸗ lichen Tarifvertrags vom 16./19. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 28. Juli 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der technischen Angestellten (Techniker) im Baugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiches⸗Geseßzbr S. 1456) für das Gebiet der Provinz Ostpreußen für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen
“
diesen Antrag können bis zum — b 8 8 8 0 15. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1038 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 21. September 1920. Der Reichsarbeitsminister.
₰
J. A.: Dr. Busse.
1u“
Bekanntmachung.
Der Allgemeine Arbeitgeberverbapd in Schneide⸗ mühl und die Arbeitsgemeinschaft der Angestellten⸗ Verbände Schneidemühl haben beantragt, den zwischen ihnen, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Schneidemühl, und dem Gewverkschafts⸗ bund kaufm. Angestellten⸗Verbände, Ortsausschuß Schneidemühl, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrags vom 13. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 17. August 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen An⸗ gestellten in den industriellen Betrieben und offenen Verkaufs⸗ stellen, mit Ausnahme des Baugewerbes und der staatlichen und städtischen Betriebe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schneidemühl für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. D. 693 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ raße 33, zu richten.
Berlin, den 21. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. N. Dr. Buffe.
18 V str
vv“
Der Gesamtverband deutscher Angestellten⸗ Gewerkschaften in Magdeburg, Kaiserstraße 6, der Gewerkschaftsbund der Angestellten in Magdeburg und die Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände, Gauleitung Mitteldeutschland, haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen und dem Verbande der Kreise und Gemeinden in der Provinz Sachsen und im Freistaat Anhalt abgeschlossenen, mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft getretenen Teiltarifvertrag nebst der Anlage I und II und der protokollarischen Erklärung zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die im § 1 des Tarifvertrages bezeichneten Angestellten, gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Sachsen und des Frei⸗ staats Anhalt für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2071 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 22. September 1920. Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Busse.
1“
Beaahäun g 18
Der Arbeitgeberverband für den Braunkohlen⸗ bergbau, Unterverband Anhalt, in Halle a. S., Riebeckplatz 4, der Arbeitgeberverband Bornaer Braunkohlenwerke E. V., der Arbeitgeberverband für den Braunkohlenbergbau, Unterverband Bitter⸗ feld, der Arbeitgeberverband für den Braunkohlen⸗ bergbau, Unterverband Halle, der Arbeitgeber⸗ verband Magdeburger Braunkohlenbergbauvereins, die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenver⸗ bände, der Gewerkschaftsbund der Angestellten, der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände und der Reichsverband deutscher Berg⸗ bauangestellten haben beantragt, den zwischen ihnen am 31. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag mit den Nachträgen vom 12., 19., 20. April und 13. August 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in den bergbaulichen Betrieben, Werks⸗ und Hauptverwaltungen und den im Zu⸗ sammenhange mit dem Bergbau stehenden Nebenbetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Braunkohlenbergbau⸗ bezirke Anhalt, Bitterfeld, Borna, Halle und Magdeburg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2007 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 22. September 1920.
Reichsarbeitsminister. I. A.: Dr. Busse.
— —
Der —
6“ Bekanntmachung.
Unter dem 17. September 1920 ist auf Blatt 1552 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband der Fabrikarbeiter Deutsch⸗ lands, Gau 7 Sachsen, und der Vereinigung deutscher Pneumatik⸗Reparatur⸗Anstalten, Sektion Sachsen, am 19. Juni 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den Pneumatikreparatur⸗ anstalten, mit Ausnahme der Betriebe, die Pneumatik⸗ reparaturen im Nebenbetriebe ausführen, gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Sachsen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,
während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 17. September 1920.
8 Der Registerführer. P
—
Bekanntmachung.
Unter dem 17. September 1920 ist auf Blatt 1547 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Blumen⸗ industrie, Sitz Sebnitz, E. V., in Sebnitz i. Sa. und dem Ver⸗ band der Fabrikarbeiter Deutschlands, Zahlstelle Sebnitz und Umgegend, am 30. Juni 1920 abgeschlossene Lohntarif zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter
und Arbeiterinnen in der Blumenindustrie wird für diesen Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember
1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Sebnitz Sa. und Hertigswalde bei Sebnitz für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1920. Der Reichsarbeitsminister. 8
J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1 3
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 17. September 1920. 8
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 17. September 1920 ist auf Blatt
Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Land⸗ und Forstwirtschaftlichen Arbeit⸗ geberverband für Oberschlesien, dem Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands, dem Deutschen Landarbeiterverband, dem Verband der Schlesischen Land⸗ arbeiter und Landarbeiterinnen und der Polnischen Berufs⸗ vereinigung, Abteilung der Land⸗ und Forstarbeiter, am 12. Mai 1920 abgeschlossene Lohntarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die landwirt⸗ schaftlichen Arbeiter gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Kreuzburg und Rosenberg O. Schl. für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920.
Der Reichsarbeitsminister. I. NANZ(e.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 17. September 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Vekannim ahäu.
UUnter dem 17. September 1920 ist auf Blatt 295 Ifd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Landarbeiterverband, Gau Schneidemühl, dem Zentralverband der Landarbeiter und dem Wirtschaftsverband zur Wahrung der Interessen der Landwirte des Kreises Dt. Krone am 27. Mai 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Dt. Krone für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allge⸗ meine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 5. September 1919 außer Kraft. b
Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 17. September 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
VBekannimachung.
Unter dem 17. September 1920 ist auf Blatt 1546 der Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker und Kondi⸗ toren Deutschlands, Zahlstelle Würzburg, und der Bäckerinnung Würzhurg am 30. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag und die Vereinbarung vom 6. April 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe werden gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Würzburg und eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. . EENE
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Acbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 17. September 1920. Der Registerführer.
Pfeiffer.
— —
B“
Unter dem 17. September 1920 ist auf Blatt 1551 Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem⸗ nitz, und der Bäckerinnung Olbernhau am 22. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Bäckerinnung Olbern⸗ hau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der F infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1“
Berlin, den 17. September 1920. 8.
Der Registerführer.
8 “ 11““ Bekanntmachung.
Unter dem 18. September 1920 ist des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Bürgerlichen Frauenbund Wilhelms⸗ haven⸗Rüstringen, dem Hausangestellten⸗Verband des Zentral⸗
verbandes Wilhelmshaven⸗Rüstringen und dem Hausangestellten⸗ verband des Reichsverbandes Wilhelmshaven⸗Rüstringen am 1. Juli 1920 abgeschlossene Tarifvertrag (Häuslicher Dienst⸗ vertrag), Lohntarif und Vertrag für Stunden⸗ gehilfinnen im häuslichen Dienst, wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der weiblichen Hausange⸗ stellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadtbezirke Wilhelmshaven⸗Rüstringen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. N.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeils⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/3 4, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
1
auf Blatt 1561
Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1563 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Köln, und der Vereinigung der elektrotechnischen Installationsfirmen E. V. in Köln abgeschlossene, mit Wirkung vom 15. April 1920 in Kraft getretene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Elektro⸗ monteure gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Köln für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920. 8
Der Reichsarbeitsminister. “
. 15 8 8 8 9 88 Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. “ Berlin, den 20. September 1920. Der Registerführer.
Pfeiffer.
———
b““ 8
8
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 795 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband der Zentralheizungs⸗Industrie E. V., Ortsgruppe Dresden, der Arbeitgeber⸗Vereinigung für das Dresdner Gas⸗ und Wasserleitungs⸗Gewerbe, der Arbeits⸗ gemeinschaft freier Angestelltenverbände, Ortskartell Dresden, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Dresden, und dem Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten, Ortsverband Dresden, am 24. April 1920 abge⸗ schlossene Tarifvertrag nebst Anlagen wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kauf⸗ männischen und technischen Angestellten in der Zentralheizungs⸗, Gas⸗ und Wasserleitungs⸗Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Dresden für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 22. Sep⸗ tember 1919 außer Kraft.
Der RNeichsarbeitsminister.
I. N. Dr Sitzler. 6
J.
“
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmaßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, tür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 20. September 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1564 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände, Ortskartell Waldenburg i. Schl., dem Gewerkschafts⸗ bund der Angestellten, Geschäftsstelle des niederschlesischen Industriebezirks Waldenburg i. Schl., dem Verband der kath. weiblichen Angestellten und Beamtinnen Deutschlands, Bezirk Waldenburg, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stelltenverbände, dem Arbeitgeberverband für Stadt und Kreis Waldenburg und dem Verband der Metallindustriellen Nieder⸗ schlesiens E. V. Görlitz, Gruppe Mittelschlesien, am 15. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und Büroangestellten des Großhandels einschließlich des Spirituosen⸗, Zeitungs⸗ und Speditionsgewerbes mit Ausnahme des Bankgewerbes und des Kohlengroßhandels und für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Metall⸗, Ma⸗ chinen⸗ und Glasindustrie für diesen Berufskreis gemäß § 2
er Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Waldenburg i. Schl —c allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗. eit beginnt mit dem 1. August 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, sür die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗, Industrie⸗ oder Betriebszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allge⸗ mein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. S. A.: Pr. Sitzler.
1. April 1920.
11Iöu“ ö“ 8 1“ 11““
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsar ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 20. September 1920.
Der Registerführer.
— -—
8 Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1562 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Interessenverband Magdeburger Textil⸗ warengeschäfte und dem Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutschlands, Ortsgruppe Magdeburg, am 24. Februar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Schneiderinnen in der Damen⸗ schneiderei gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magde⸗ burg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Sr. Busse
Das Tarifreglster und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Leisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 86
Berlin, den 20. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—.—
Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1565 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband für den Kreis Wieden⸗ brück, Sitz Eütersloh, dem Christlichen Metallarbeiterverband, Verwaltungsstelle Bielefeld, und dem Deutschen Metallarbeiter⸗ verband, Vern ungsstelle Gütersloh, unter Zuziehung des Fachausschusses der Gruppe Metallindustrie des Arbeitgeber⸗ verbandes am 5. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wirdzur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Wiedenbrück mit Ausnahme der Orte Schloßholte und Liemke für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Betriebszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler. “
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gege Erstattung der Kosten verlangen. 8
Berlin, den 20. September 1920.
Der Registerführer.
—ʒ——
Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem deutschen Textilarbeiter⸗Verhand, dem deutschen Werkmeister⸗Verband, dem Bund technischer Ange⸗ stellten und Beamten und dem Verband von Arbeitgebern der sächsischen Textil⸗Industrie zu Chemnitz am 30. Oktober 1919 abgeschlossene Nahmentarifvertrag wird zur Regelung des Dienstverhältnisses der Obermeister, Fachmeister, Werkmeister, Abteilungsmeister sowie der technischen Angestellten und der Techniker in der Textilindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem
Pfeiffer.
Pfeiffer.
auf Blatt 1566
Der Reichsarbeitsminister. . Ae: Dr. Gipler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/3 4, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 20. September 1920.
Der Registerführer.
Bekanntmachung. “
Der Anker, Gesellschaft für Lebens⸗ und Rentenversicherungen in Wien, hat die Vollmacht des Herrn Felix Grafen von Hoyos zu Liehichau, Post Thomas⸗ waldau bei Bunzlau, Schlesien, widerrufen und an dessen Stelle Herrn Paul Schlesinger zu Berlin W. 8, Mohrenstraße 6, zum Hauptbevollmächtigten für das Gebiet des Deutschen
Pfeiffer.
befindet sich in Berlin W. 8,
anzeiger“ Nr. 28 vom 2. Februar 1910). Berlin, den 23. September 1920. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung.
Se.
1 Jaup.
Bun
anzeiger“ Nr. 25, wird folgende Bestimmung getroffen:
Reichs bestellt. Der Sitz der Niederlassung der Gesellschaft — Mohrenstraße 6 (vergl. die frühere Bekanntmachung vom 26. Januar 1910 — „Reichs⸗
i Abänderung der Ziff. 4 der Bekanntmachung des es der Auslandsdeutschen E. V., betreffend das Vor⸗ entschädigungsverfahren, vom 29. Januar 1920, „Reichs⸗
1 1u.“ ““ 11“ 8 Bundes der Auslandsdeutschen E. V. (Verlag
bhing, Berlin SW. 48; 14. Nachtrag zur Postzeitungsliste). Berlin, den 27. September 1920.
Bund der Auslandsdeutschen E. V. Dr. Einhorn. H. Koch.
des 8
“ Bekanntmachung. 8
Dem Kaufmann Albin Hugo Holler in Chem⸗ nitz, Dürerstraße 22, wird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täg lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf einen der⸗ artigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Reichsgebiet untersagt.
Chemnitz, den 23. September 1920.
Der Rat der Stadt Chemnitz — Preisamt
Dr. Hüppner, Bürgermeister.
Preußen.
Finanzministerium.
Nach § 3 Ziffer 3 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. De⸗ zember 1919 — Reichs⸗Gesetzbl. Seite 2157 — haben sich die Landesfinanzäimter vor ihrer Entscheidung, ob ein Unternehmen als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen ist, mit der zuständigen Landesbehörde ins Be⸗ nehmen zu setzen. Als solche hat die preußische Staatsregierung (Staatsministerium) auf Grund des § 10 Abs. 3 der Aus⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz durch Beschluß vom 31. August 1920 — St. R. I 7909 — die Regierungs⸗ präsidenten und für Berlin den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg bestimmt. Oertlich zuständig ist der Regierungs⸗ präsident, in dessen Bezirk das für die Veranlagung des Unter⸗ nehmens zuständige Finanzamt belegen ist. 1 8
Den Präsidenten der Landesfinanzämter ist Abschrift dieser Verfügung zugegangen. 11“
Berlin, den 23. September 19220. Der Finanzminister.
8 Lüdemann. An den Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg
und sämtliche Herren Regierungspräsidenten.
1“
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige außerordentliche Professor in der philo⸗ ischen Fakultät der Universität in Dr. Andrée
um ordentlichen Professor in derselben Fakultät,
der Privatdozent Dr. Danckwortt in Breslau zum Ab⸗
teilungsvorsteher am Chemischen Institut der Universität
Greifswald und
der bisherige Seminardirektor, Professor
Ratzeburg auf seinen Antrag vom 1. Oktobe
Kreisschulrat in Wandsbek ernannt worden.
Sellin aus
1920 ab zum “ “
Bekanntmachung. “ 1 Den Beginn der nächsten im Institut für Kirchenmusik in Charlottenburg, Hardenbergstraße 36, abzuhaltenden Prüfung für Gesanglehrer und⸗lehrerinnen an höheren Lehr⸗ anstalten in Preußen habe ich auf den 4. Januar 1921 festgesetzt. ö“
Berlin, den 20. September 1920. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
8 8 J. A.: Pallat.
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Evangelischer Oberkirchenrat. Der in die Pfarr⸗ und Ephoralstelle in Saalfeld berufene Pfarrer Gerlich, bisher in Caymen, ist zum Superintendenten ernannt worden; ihm ist das Ephoralamt der Diözese Saalfeld übertragen worden.
“ “ Bekanntmachuug. Dem Kaufmann Max Gehrig, geboren am 23. No⸗ vember 1873 in Frankfurt a. Main, wohnhaft in Frankfurt a. Main, Weidmannstrage 25, Geschäftslokal „Maxim⸗Bar“, Brau⸗ hausgasse 1, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungsmitteln aller Art, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteili⸗ gung an einem solchen Handel wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 24. September 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Hammacher.
Bekaenntna “
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird 1. dem Fabrikanten Heinrich RKeckendorf, Herford, 2. dem Kaufmann Albert Pletschen, Herford, der Handel mit Strunken⸗ tabak untersagt.
Herford, den 20. September 1920.
Die Polizeiverwaltung Herford⸗Stadt. J. V.: D. Osmer.
Nichtamtliches.
In der am 25. September 1920 unter dem Vorsitz des Staatssekretärs im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Huber abgehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde dem Entwurf einer Verordnung zur Ab⸗ 8 d d MNor Pdn üb die Malzko ti gnto dor Bier⸗ änderung der Verordnung über die Malzkontingente der Bier brauereien und den Malzhandel vom 22. Dezember 1919 die Zustimmung erteilt.
Nach einer Havasmeldung vom 22. September 1920 ant⸗ wortete der französische Finanzminister auf die Anfrage eines Senators nach der Höhe der Besatzungsunkosten im Rheinland und der von Deutschland bisher gezahlten Ent⸗ schädigung, daß die Besatzungskosten bis Ende März 1920 1,8 Milliarden Franes betragen hätten, und von Deutschland bis Ende Juli d. J. 1 388 047 245 ℳ bezahlt worden seien. Der Betrag von 1,8 Milliarden Francs ergibt (nach dem Kurse von 400) 7,2 Milliarden Mark. Wie „Wolffs Tele⸗
Alle weiteren Veröffentlichungen erfolgen im „Reichs⸗ anzeiger“ und in der Zeitschrift „Auslandswarte“, Organ
graphenbüro“ mitteilt, handelt es sich bei der Summe von