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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. 8
Mitteilung über den Empfang des kubanischen Gesandten. Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiete des Kohlenausgleichs Dresden. Bekanntmachung, betreffend Belieserung und Meldepflicht ge⸗ werblicher Verbraucher von Kohlen usw. Berichtigung zur Bekanntmachung vom 7. September d. J. über Genehmigung zum Absatz eines Mischfutters. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe des Bezirks N burg v. W. 1“ 8 Erteilung von Flaggenzeugnissen. Aufhebung eines Handelsverbots. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nr Gesetzblatts. Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend die Einreihung der technischen Angestellten bei der Katasterverwaltung in die Vergütungsgruppen des Teil⸗ tarifvertrags für die Angestellten bei den Reichs⸗ und den preußischen Staatsverwaltungen.
Aufhebung eines Handelsverbots. — Handelsverbote.
Erste Beilage.
Bekanntmachung der zu Wohlfahrtszwecken in der Woche vom 26. September bis zum 2. Oktober genehmigten öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Neichspräsident hat am Donnerstag den außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik Cuba Dr. Aristides Agüero y Betancourt zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons war bei dem Empfange zugegen.
Der Oberregierungsrat Kroehling ist zum Ministerial⸗ rat im Reichsverkehrsministerium ernannt,
der preußische Ministerialrat Pischel ist in verkehrsministerium übernommen worden,
der Regierungsrat Graber ist zum Oberregierungsrat ernannt worden.
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Im Bereich des Reichsverkehrsministeriums, Zweigstelle Preußen⸗Hessen, ist 8 89 L“ Orthmann, zuletzt in Stettin, infolge Ernennung zum Ministerialrat im Reichsfinanzministerium aus dem Reichseisenbahndienst ausgeschieden,
dem Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Peter Krauter, bisher in Stettin, und dem Negierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Walter Domnick, bisher in Berlin⸗ Schöneberg, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs⸗ dienste erteilt. 9
“ Regierungsrat Dr. jur. Schucht, Mitglied der Eisen⸗ bahndirektion in Magdeburg, ist die nachgesuchte Entlassung us dem Reichseisenbahndienste mit Ruhegehalt erteilt.
Im Reichsministerium für Wiederaufbau sind der frühere Kanzleiinspektor Michaelis zum Ministerialkanzleivorsteher und
der frühere Ministerialkanzleisekretär Kressin zum Kanzlei⸗ inspektor ernannt worden. 8
Bekanntmachung ö über den Landabsatz von Kohle im Gebiete des Kohlenausgleichs Dresden.
Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des “ über 5. Zeaetung des Verkehrs mit Kohle vom 2. Februar 1917 (ℛGBl. S. 167) und der 88 1, 4 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RSBl. S. 193) wird für den Bezirk des Kohlenaus⸗ gleichs Dresden bestimmt:
1. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Köhs (jegliche Art von Kohle, Briketts, Naßprefsteige und Koks, ein chlieplich aller minderwertigen und Abfallprodukte), der sich unmitbelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von
eine Landabsatz⸗Jahresliefermenge festgesetzt.
Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Lieferung auf normalspurigen Neben⸗ und Privatbahnen gilt nicht als Landabsatz.
2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt⸗ machung nicht betroffen (siehe jedoch § 14 Absatz 4)
1. An gewerbliche Verbraucher von monatlich 10 Tonnen und mehr (meldepflichtige Verbraucher) darf Kohle im Landabsatz nur auf Meldekarten und gleichzeitige besondere Anweisung des Kohlen⸗ ausgleichs Dresden abgegeben werden.
2. Hausbrandkohle im Sinne der Bekanntmachung des Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 darf nur gegen Hausbrandlandabsatzscheine der Versorgungsbezirke abgegeben werden (siehe § 3).
““ Werke haben den täglichen Bahnversand voll zu be⸗ friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Reichshaus⸗ brandbezugsscheine und die angewiesenen Industrielieferungen mit Vorzug erledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu berücksichtigen.
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1. Der Verkauf von Kohle im Landabsatz darf nur gegen Abgabe von Hausbrandlandabsatzscheinen erfolgen, soweit nicht für besondere Verbraucher und für bestimmte Kohlenarten vom Kohlenausgleich Dresden andere Ausweise zugelassen sind. Die NE11“ scheine werden von der zustäandigen Landes ohlenstelle laufend numeriert und auf 5, 10, 20, 50 und 100 Zentner lautend den Versorgungsbezirken gegen Erstattung der Kosten besonders geliefert. Sie sind dreiteilig und bestehen aus einem Stamm, der beim Werk für Revisionszwecke zu verbleiben hat, aus einer Belieferungs⸗ anzeige, die vom Werk an den betreffenden ö. am Monatsende zurückzugeben ist, und aus einem Beförderungsausweis, den das Werk dem Führer des Fahrzeuges unter ö der Kohlenabgabe wieder auszuhändigen hat. Die Bestätigung des Werkes hat durch eigenhändige Unterschrift des zuständigen erksbeamten und durch Werksstempel zu erfolgen. 1
2. Der Stamm zum Landabsatzschein muß auf der Rückseite den
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Stempel der Landeskohlenstelle und den des Versorgungsbezirks
tragen. 88 Die Hausbrandlandabsatzscheine und die auf besondere An⸗ ordnung des Kohlenausgleichs Dresden zugelassenen anderen Ausweise (vergleiche Absatz 1) sind nicht übertragbar. 4.
1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsatz angewiesen
ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin In entsprechender Höhe
werden die Landabsatzscheine in cwisen Zeitabschnitten den Ver⸗ sorgungsbezirken von der Landeskohlenstelle zugestellt.
2. Nach Erfüllung der festgelegten Jahresliefermen ge können Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Beibringung von Reichshaus⸗ brandbezugsscheinen abgefahren werden.
Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Landabsatz⸗ scheine haben die Versorgungsbezirke Buch zu führen nach: 2) laufender Nummer, v b) Tag der Ausgabe, c) Nummer des Scheines 9 Name, Stand Wohnung des e) Lieferwerk, 9 g) Gewichtsmengen und 3 8 h) Eingangstag der Belieferungsanzeige.
“ Beziehers
§ 6. 1. Die Landabsatzscheine sind vor Ausfertigung von den Ver⸗ sorgungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit nicht nach der Natur der Sache die Ausfüllung Sache der Werke iist, sorg⸗ fältig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder zur Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterstellen weiterzugeben. 1 2. Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezirkes oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete eigenhändig zu vollziehen und düerden mit dem Dienststempel zu bescheinigen. Alle Unterschriften sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken, Handstempel (Faksimile) dürfen nicht verwendet werden. 3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsatzscheinen nicht bereits eingedrückt sind, sind diese nicht in Zahlen, sondern in. Fsch. staben einzutragen. bänderungen sind von dem unterfertigenden Beamten handschriftlich mit Tinte zu bhöstätigen⸗ Die im eingedruckte Gewichtsmenge darf keinesfalls geändert werden. 4. Die Belieferungsanzeige ist von der Mäsfeaie mit
der genauen Anschrift des ersorgungsbezirkes zu versehen. 5. Als Bezieher dürfen nur Selbstverbraucher oder Kohlen Fändler eingesett werden, nicht solche Personen oder
Firmen, die lediglich die Abholung ausführen.
.Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Beziehern Bruche kelbesiecteheim aushändigen, die Kenh 8 versichern, daß die auf den Schein ööö Kohle im Bezirk er Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden soll.
1. Die Landabsatzscheine geldr nur zwei Monate einschließlich des Ausfertigungsmonats; sie verfallen nach eser Frist. . 2. Verfallene Scheine sind an die Ausgabestelle zurückzugeben.
rden die monatlich zu bean⸗ Sie dürfen die Land⸗ die bezeichneten Werke
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§ 9. 1. Den Versorgungsbezirken werdern spruchenden Mengen nach Werken zugeteilt. absatzscheine nur in der zugeteilten Höhe und anweisen.
2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzscheine der ihnen zugewiesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet.
3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗ scheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtungen der Werke auf deren Verlangen zu berücksichtigen.
§ 10.
Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungsbezirken durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und ⸗zeiten nach Ortschaften zu regeln.
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§ 11.
1. Alle Versorgungsbezirke — auch die nicht besonders auf Land⸗ abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke — können im Landabsatz Kohlen über die festgesetzten und mit Landabsatzscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsätzlich die Bereitwillig⸗ keit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür Reichs⸗ hausbrandbezugscheine (für je 15 to — 1 Schein) abgegeben werden.
2. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl. § 2 Absatz 3. Ei Schädigung des e - darf also keinesfalls eintreten.
§ 12.
1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reichshausbrandbez scheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor Inangriff⸗ nahme der Belieferung zur Genehmigung an den Kohlenausgleich Dresden mittels „Einschreibebriefes“ einzureichen.
2. Ohne Genehmigung des Kohlenausgleichs Dresden Reichshausbrandbezugscheine nicht beliefert werden.
§ 13.
1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen.
2. Soweit der dreiteilige Landabsatzschein (vergl. § 3 Absatz 1) keine Verwendung findet, haben die Versorgungsbezirke den Führern der Fahrzeuge einen besonderen Beförderungsausweis auszuhändigen.
3. Diese Beförderungsausweise werden von der zuständigen Landes⸗ kohlenstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertragbar. Für die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Bestimmungen in § 6.
1. Der Beförderungsausweis (§ 13 Absatz 3) ist von den Gruben⸗ beamten unter Beifügung des Stempels der Zeche und unter genauer Angabe des Tages der Kohlenabgabe handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben. Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß ausgestellten Be⸗ förderungsausweis im Landabsatz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger ab⸗ geliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungsausweis den Kon⸗ trollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als be⸗ rechtigt ausweisen. Bei Abliefern der Kohle an den Empfänger hat er auch den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis 6 Monate aufzubewahren.
2. Der Beförderungsausweis besitzt, nur eine Gültigkeit von 2 Tagen von der Lieferung an gerechnet.
3. Die Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vergl. § 2 Absatz 1) erhalten auf Antrag vom Kohlenausgleich Dresden durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf diesen Dauerausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beisetzung des Namens des Verksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr verwendungsfähige Aus⸗ weise sind an den Kohlenausgleich Dresden unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben.
4. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Fahr⸗ zeuge den in § 13 Absatz 2 genannten Beförderungsausweis bei sich zu führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deputgt⸗ kohlenempfängers gegen Nachweis der Bezugsberechtigung erhältlich ist. In diesem Falle haben die Versorgungsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen.
5. Das Fehlen des Beförderungsausweises oder eine Ueberschrei⸗ tung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlag⸗ nahme der Kohlen. Die bö Kohlen werden denjenigen Versorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme
erfolgt ist. § 15.
1. Wer das Abfahren von Kohlen von den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist:
a) welche Mengen er efahren hat, unter Angabe der eeinzelnen Fn ren, der Liefergrube, des Bezugstages sowie der Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die
8 einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat; b
b) welchen Abnehmern er Kohle gegeben hat, unter Angabe des
Namens und des Wohnorts sowie der Mengen und des
Tages der Leferung. Aus den Büchern muß ersichtlich
sein, ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von
der Grube oder ab Lager erfolgt ist. 2. Diese Bücher sind den Revisionsbeamten
—.
jederzeit zur Prüfung vorzulegen.
dürfen
auf Verlangen
§ 16. 1
1. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung Berlin oder des Kohlen⸗ ausgleichs Dresden nicht in Schiffe oder auf Eisenbahnen verladen werden. 2. Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine aus⸗ gegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden.
3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf
die der Landabsatzschein lautet. 8 1
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