1920 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

§ 17. 1. Die Werke haben Buch zu führen und zwar getrennt für die Abfuhr 8

a) auf Landabsatzscheine und

b) auf Reichshausbrandbezugsscheine und

c) auf Meldekarte.

2. Die Buchführung hat zu enthalten: zu a: 1. Monat und Tag der Lieferung, .laufende oder eingedruckte Nummer des

scheines, .Name und Wohnort des Beziehers, .Versorgungsbezirk, 2 Brennstoffart und Gewicht und 1 .Tag der Absendung der Belieferungsanzeige; 8* . Monat und Tage der Teillieferungen, .“ .eingedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand⸗ bezugsscheines, Name und Wohnort des Empfängers, .Versorgungsbezirk und auf der Rückseite des Bezugsscheines die Gewichtsangabe und die Tage der Teillieferungen. Monat und Tag der Lieferung, Nummer und Tag der Anweisung des Kohlenausgleichs Dresden, Name und Wohnort des Empfängers, Art des Betriebes und . ,. Kohlenart und Gewicht. 8 3. Die Landabsatzscheine, Reichshausbrandbezugscheine und 5 karten sind nach Versorgungsbezirken bezw. Firmen geordnet Und monatsweise ein Jahr lang aufzubewahren.

1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsatzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höbe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat stattgefunden hat. Die Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. Die Be⸗ lieferungganzeigen sind beizufügen.

2. Die auf Reichshausbrandbezugscheine abgefahrenen Mengen sind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer⸗ werken besonders kenntlich zu machen.

3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken an den Kohlenausgleich Dresden zu erstattenden täglichen roten und monatlichen grünen Landabsatzmeldungen sind fortzusetzen.

4. Daputatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Auf⸗ nahme zu finden.

§ 19.

Der Kohlenausgleich Dresden ist berechtigt, Ausnahmen von

den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. .1 § 20.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbesondere auch falsche Zahlenangaben, werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (-GBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats über Auskunftsvpflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehen der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider⸗ handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Außerdem behält sich der Reichs⸗ kommissax für die Kohlenverteilung vor, Händler, Verbraucher und Fahrzeugführer, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderbandeln vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsatz zu verbieten. 8

1. 8 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in

aft. 2. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle i Gebiet des Kohlenausgleichs Dresden vom 30. 19 n mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben.

8 Berlin, den 6. Oktober 1920. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

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+ 90

1

8 Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus⸗ kunftspflicht vom 12. Jusi 1917 wird bestimmt:

§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung. 1. Zu melden sind alle im Bergbaubetrieb gew „1. Zu meld le im Bergbaukb gewonnenen ein⸗ heimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Ver⸗ kokungs⸗, Brikettierungs⸗ oder sonstigen festen Produkte, einschließlich brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, wie Schlammkohle, Koksgrus, Generatorrückstände, Schlacke, Rauchkammerlösche u. deral., sei es, daß sie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen ean vaxhs Dafür ist es gleichgültig, für welche Zwecke sie verwandt werden. Auch aus Abfallstoffen hergestellte Ersatzbriketts unterli c aus Srsatz erliegen Mekbepflicht. u 2. Brennstoffe dürfen im Dezember nur bezogen werd Bren Dezer erden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im November pünktlich nachgekommen ist. 3 3. Brennstoffe dürfen im November an einen meldepflichtigen Ver⸗ 5 kce v. 8 mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Hämdler) im November die ordnungsmäßige Meldekarte diese Seene esaffs vorgelegen hat. 8 88 4. Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind i Meldun 8 bede n der Zeit S bis 1920 erneut zu erstatten. 5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen Aushiffsneferungen s. § 3 a. „folgen:

§ 2. Melbepflichtige Personen.

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerbliche Verbraucher (natürliche und vnge egefächtet sind) dis e 1. April 1999 in mindestens 3 beliebigen Monaten monatlich je 10 t Kohlen usw. verbraucht haben (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.), auch wenn sie im Landabsatz bezogen haben, oder die von der zu⸗ ständigen Zivilverwaltungsstelle (siehe § 5, I, 2) oder von dem Reichs⸗ kommissar für die Kohlenverteilung als meldepflichtig bezeichnet worden sind. Diese Betriebe sind auch meldepflichtig, wenn ihnen die Brenn⸗ stoffzufuhr gesperrt ist oder wenn sie infolge von Kürzungen oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen. Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Werften, Strgßenbahnen) sind melde⸗ pflichtig.

8 Wegen 82 § 8g

3. Der Meldepflicht unterliegen nicht, zw ücksicht 111“ 9 ht, und zwar ohne Rücksicht die Staatseisenbahnen; 24 b8--eSe; für bm HereFesbtan 9 gie Heeresbetriebe, soweit der Bedar b ind finanzimter beschafft wird; 188öe Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen)

8 8 8b

wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Fechehanlage errichtet sind; die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem land⸗ wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; 8 ) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Zivil⸗ derwaltungsstelle nach § 5, 1, 2. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.

§ 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Stück⸗, Schlammkohle bzw. Grob⸗, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:

1 der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe B 2 Bestand am Anfang des Vormonats, . —) Zufuhr im Vormonat, ) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, —) Verbrauch im Vormonat, Bedarf für den laufenden Monat, 8 Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3), —) Bedarf für den Vormonat. .2. Die Transportart ist in Spalte Z3a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, bei Bezu fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“; durch, vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“: mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“: mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“. Errfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Sp. 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Novpember zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be⸗ stand öoder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind oder im Monat November aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden. 6

§ 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Oktober von einem Lieferer bezogen

wurde, der in der Septembermeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der November⸗ meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. 2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurück⸗ zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins⸗ gesamt 10 oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.

.3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 as behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3al im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden.

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat forklaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen.

I. Moldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;

.2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Zivilverwaltungsstelle (Kohlenwirtschafts⸗, Landeskohlenstelle, Landes⸗ wirtschaftsamt usw.), für das besetzte westliche Gebiet s. Ziffer I, für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 5, VII und VIII, sowie § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bavern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6⸗Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗ stell München 6, 8) zu senden.

„Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bavern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

Für die von einem im Ausland wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte au die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62 Kurfürstenstraße 117,“ zu senden. Siehe auch § 5, VIII.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohsenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Koburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ ausgleich, Mannheim“ (siehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartengesten enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivil⸗ verwaltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln,

oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren),

Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn si . b ie keine 2 9 aus dem rheinischen Bezirk Ferer. Nn⸗ 2 1 g Fe icesig

8

W. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen

Sachs snah Flektrizitäts⸗ oder Sachlen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der E Gas⸗ vacheaserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einer Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe aufsichtsamt zu senden. Die 9 b— Sächsischen Landeskohlenam bezw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen —0 enthalten beeentsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer

Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlau wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche feilungstellen a. verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten 8. len Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen. b

VII. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“ zu senden.

VIII. Für Ersatzbriketts ist die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Ab⸗ teilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.

IX. Für andere als böhmische Auslandskohle ist die licttar Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle z8 richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. Kurfürstenstraße 117“ zu senden. Siehe auch § 5J, Ziff. 4.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle“) aus Ober⸗ Gund Nieder⸗

schlesien: 1 8 b c. Amtliche Verteilungsstelle für d chlesische Steinkohle in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. Für Ruhrkohle*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ kohle †): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 899. Fürdie mitteldeutsche Braunkohle †) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. 7 Braunkohle†) aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für süächf ische S teinkohle 8 Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.

8 7. Fürrheinische Braunkohle †): 1 8 Aümtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9 †). 8

7a. Für Braunkohle †) aus dem D illgebiet, dem

Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlsnausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Eö1 und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle“*†): .

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenberghau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle“*) des Deisters und seiner 1“ (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ üren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Bruͤhlstraße 1. 10. Für Gaskoks ““*) siehe § 5, VI. 11. Für Ersatzbriketts siehe § 5, VIII. 2. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, MX.

§ 7. Bunkerkohlen. 1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden. „2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen. 3. Die Ne sind 88 erstatten: 1 1. an den Reichskohlenkommissar in doppelter Ausfertigung, 2. an die Amtliche Verteilungsstelle, s. § 5, I, Ziff. 3, 3. an die für 8 Betriebsort zuständige Zivilverwaltungsstelle, 4. an den Vorliefsrer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ kohlen, 5. an die Bunkerkohlenstelle.

§ 8. Art dor Meldung. 1 1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sei müssen, dürfen nur auf amtlichen Novembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder Bezirkskohlen⸗ stelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschafts⸗ stelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nach § 5, I1, 2 gegen eine Gebühr von 0,60 für ein Heft zu 6 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, II und IV sind

tend auszufüllen. Auch Verteilungsstellen oder

8*

Hefte zu 7 Karten gegen eine Gebühr von 0,70 vorgesehen. Auch

die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I2 und §§ 5, II, III und 7) sind dort für 0,15 das Stück erhältlich.

2. Fat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerun der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Liaferer zur Annahme seine Meldekarte bereit findet, so hat er neben der füͤr den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den ferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 8

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Aeferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist. 8

*) Auch Beiketts, Schlammkohle und Koks.

†) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. 85 87 Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl. 8 3 Auch Gaskoksgrus, ⸗Lösche und Aßfafler isse sowie Koksarnsbriketis.

Meldekartenhefte

2 Jeder Lieferer, dem eine Meldelarte zugegangen ist, hat in der 8* bestimmten Spalte der Vorderseite ber 88 Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne

V seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, 2Peuptlieferer⸗ gelangt. Hauptlieferer ist Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn u (Verkapfskartell oder Handelsfirma) den überlassen hat, dieser Dritte.

bis das liefernde Werk (Zeche, nd soweit es einem Dritten Vertrieb seiner Produktion

e die eigene

sie zu dem

3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage

kommen.

Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben.

Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen

nicht mehr ergeben als die

Meldekarte hat: a) die auf die Kar b) die auf

te entfallende Menge,

der urschriftlichen Karte.

Jede neue

die anderen Karten verteilten Restmengen der

urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von edem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“

*

und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die rschriftliche Karte ist bis zum I. April 1922 sorgfältig

ufzubewahren.

Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande

4. wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat

Meldekarten nicht an den

um Meldekarten handelt, die von an die Amtliche Verteilungsstelle andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden

Handelt es sich um andere als die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, für solche

berrühren,

senden.

straße 117“ zu

ausländis

Die Karten

Bayern F

die betreffenden i Lieferer, sondern, falls es sich legenen Betrieben ünchen 6, 6) d hmische Auslandsbrennstoffe, so sind

6, 8), zu senden.

Kurfürs ausländischen

Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen. 5. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses

Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken,

kommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden.

§ 11. Meldungen derselben verboten.

die dem Reichs

Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind

§ 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung). 1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗

mäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2)

bedürfen der Anweisung

oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe

§ 6), aus deren scheidung der Amtlichen V.

kommissar zulässig. Die Genehmigung wird

Vorliegen eines besonders

ezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent⸗

erteilungsstelle ist Berufung an den Reichs⸗

wichtigen Grun

nur ausnahmsweise beim des erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Ges.

m. b. H.

Kohlenkontor Mannheim) bestimmt

sind, tritt hinsichtlich

der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für

Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen

Kohlenausgleich Mannheim.

2

Auf §§ 3a, Ziff. 1, u. 10 wird hingewiesen. 2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm erbraucher sind auch zulässig, wenn neben

greifbar sind, an einen

dem Einverständnis der P

tungsstelle nach

rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, dem der Genehmigung der zuständigen

(siehe § 6).

3. Ein Hauptlieferer

Regen eines wichtigen Grundes anstatt durch den der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 1 zugegangenen

Verteilungsstelle in Essen der

arteien die Genehmigung der Zivilverwal⸗ § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfsliefe⸗ so bedarf die Lieferung außer⸗

Amtlichen Verteilungsstelle

10, 1) darf ausnahmsweise beim Vor⸗

zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) b findet in diesem h die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige e

Meldekarte vorg

Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptliefere

Händler, welcher in Meldekarte ver⸗

Auf letzteren

egen haben muß 1, 1 und 2), keine Anwendung. rs.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § Za geregelt. § 13. Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die

soweit nichts anderes besti⸗ Kohlenverteilung, Berlin,

§ 14.

diese Bekanntmachung betreffen, sind

mmt ist, an den Reichskommissar für die

zu richten.

andere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für d lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmig kommissars in den Handel zu bringen oder für Har

zugeben oder zu verwendern

n. Siehe jedoch § 3 a, ².

Verwendung von gewerblichen Kohlen für

en Betrieb eines gewerb⸗

ung des Reichs⸗

asbrandzwecke ab⸗

§ 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum

Einreichen von Meldekarten nicht berechtigt. Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nach

wirtschaftsstelle oder den anerkannt worden sind.

Neue meldepflichtige dem sie von der Kohlen⸗

1 Reichskohlenkommissar als meldepflichtig

§ 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen ge

§ 7 der Bekanntmachung zu einem Jahr und mit

mit einer dieser Strafen, bei Fahrläss

gen diese Bekanntmachung werden nach

vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder

έ

igkeit gemäß § 5 Abs. 2 der

Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis

zu dreitausend Mark bestr

handelns 8f Einziehung die Zuwiderhe hören oder nicht.

handlung bezieht, ohne

caft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vors

ätzlichen Zuwider⸗

der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich

Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗

§ 17. Wirkung unterlassener Meldung. der seiner Meldepflicht nicht oder nicht

bii EEbE5 ere enũ r hat e N. Weinaung

falsche oder unvollständige gemäß § 15 zu gewärtigen, daß er von der

Belieferung ausgeschlossen wird.

§ 18

IFçuykrafttreten.

ziese Bekanntmachung tritt am 1. November Berlin, 6. Oktober 1920. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

Stutz.

Angaben macht,

11““ 1920 in Kraft.

*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.

1““ 8

Bekanntmachung.

Die im „Deutschen Re anzeiger“ Nr. 214 veröffentlich

7. September 1920 Genehmigung zum

bezeichneten Zusammensetzung daß der Name des Einführenden, Berlin W. 15, Wielandstraße 2 Kock & Co., Berlin W. 15, W

ichs⸗ und Preußischen Staats⸗ te Bekanntmachung über die am

F Nr. v/4 M 137.20 ausgesprochene Absatz des Mischfutters Gyllen⸗ hammers Götafutter in der in dieser Bekanntmachung

sondern

Berlin, den 7. Oktober 1920. für Ernährung und Land

Der Reichsminister J.

A.: von Ostertag.

nicht „Firm ielandstraße 23“

22

8 *

wird dahin berichtigt, a Kock & Co., Firma Alfred , lautet.

wirtschaft

Bekanntmachung.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß der Bezirk Neunburg v. W. mit 4 vom Hundert verzinsliche S chuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 800 000 Achthunderttausend Mark und zwar in Stücken zu 200, 500, 1000 und 2000 in den Verkehr bringt.

München, den 5. Oktober 1920.

Bagyerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti. 1

Das im Jahre 1918 in Rotterdam aus Stahl erbaute, bisher unter niederländischer Flagge und unter dem Namen „Menkar“ gefahrene Dampfschiff Menkar“ von 661,37 Re⸗ gistertons Nettoraumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigentum der Rolandlinie Aktien e. in Bremen das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt.

Dem Schiffe, für welches die Eigentümerin Bremen als Heimatshafen angegeben hat, ist von dem deutschen Konsulat in Rotterdam unter dem 21. September 1920 ein Flaggen⸗ zeugnis erteilt worden. v“

Das im Jahre 1918 in Slikkerveer aus Stahl erbaute, isher unter niederländischer Flagge und unter dem Namen „Mirfak“ gefahrene Dampfschiff „Mirfak“ von 789,75 Register⸗ tons Nettoraumgehalt hat durch den Uebergang in das aus⸗ schließliche Eigentum der Rolandlinie Aktiengesellschaft in Bremen das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt.

Dem Schiffe, für welches die Eigentümerin Bremen als Heimatshafen angegeben hat, ist von dem deutschen Konsulat in Rotterdam unter dem 21. September 1920 ein Flaggen⸗ zeugnis erteilt worden.

Bekanntmachung. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 25. September 1920 ist der Metzger Heinrich Rühl in Utphe ab 1. Oktober wieder zum Handel mit Viech, Fleisch und Fleischwaren zugelassen. 8 Gießen, den 28. September 1920. Hessisches Kreisamt Gießen. J. V.: Wehler.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 201. des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7803 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für Stickstoffdüngemittel, vom 4. Ok⸗ ktober 1920.

Berlin, den 7. Oktober 1920.

8 Postzeitungsamt. Krüer.

Finanzministerium.

Betrifft die Einreihung der technischen Angestellten

bei der Katasterverwaltung in die Vergütungs⸗

gruppen des Teiltarifvertrags für die Angestellten

bei den Reichs⸗ und den preußischen Staatsverwal⸗ tungen vom 4. Juni 1920.

Aus den mir zugegangenen Berichten habe ich ersehen, daß über die Einreihung der technischen Angestellten in die Vergütungsgruppen des Teiltarifvertrags auf Grund meiner Ausführungsbestimmungen vom 25. Juni 1920 mancherorts noch Unklarheiten bestehen. Das veranlaßt mich, auf folgendes hinzuweisen:

Wo bei den Katasterverwaltungen weibliche technische An⸗ gestellte beschäftigt werden, erhalten sie nach der Ziffer 10 der Aus⸗ führungsbestimmungen bei gleicher Leistung die gleiche Grundvergütung wie die entsprechenden männlichen Angestellten. Der Absatz 2 der Ziffer 10 der Ausführungsbestimmungen kommt für bei der Kataster⸗ verwaltuag beschäftigte weibliche Angestellte nicht in Betracht. Weib⸗ liche Angestellte, die in technischer Hinsicht noch nicht voll ausgebildet sind, werden in die Vergütungsgruppen eingereiht, die der Tätigkeit entspricht, die sie zurzeit ausüben. Finden sie vorläufig lediglich als Schreibgehilfinnen Verwendung, sind sie in die Vergütungsgruppe I (Schreiber für Hand⸗ und Maschineschreiben) einzureihen; werden sie im Bürodienst mit einfacherer Tätigkeit beschäftigt, können sie in die Vergütungsgruppe II, aufgenommen werden. In die Vergütungs⸗ gruppe III sind nur die weiblichen Angestellten einzugliedern, die in der gleichen Art verwendet werden und die gleichen Leistungen auf⸗ weisen, wie die Katasterhilfsarbeiter, Katastertechniker und Kataster⸗ anwärter. 8 1

In die Vergütungsgruppe IV des Teiltarifvertrags können Katasterhilfsarbeiter und Katastertechniker aufrücken, sofern sie sich durch befondere Leistungen aus der Gruppe III herausheben. Maß⸗ gebend für die Aufrückung sind, worauf ich besonders hinweise, nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Angestellte für seine Person besitzt oder zu besitzen glaubt, sondern die in der bisherigen Be⸗ schäftigung bewiesenen Leistungen. Nur dort, wo Angestellte auf Grund ihrer besonderen Tüchtigkeit und Brauchbarkeit mit schwierigeren Arbeiten beschäftigt werden, kann gemäß Ziffer 24 der Ausführungsbestimmungen eine Heraufbezung in Gruppe IV er⸗ folgen. Es widerspricht dem Sinne des Tarifvertrags die Aufrückung, wie es bei einzelnen Behörden beabsichtigt war, in die Vergütungs⸗

ruppe IV von dem Lebensalter der Angestellten abhängig zu machen. Sch kann mich mit einer derartigen Regelung nicht einverstanden erklären. G 8 1““

Dort, wo auf Grund besonderer Leistungen die Einreihung von Angestellten in die Vergütungsgruppe IV erfolgt, handelt es sich nicht nur um eine Einreihung, sondern auch gleichzeitig um eine Aufrückung im Sinne des § 8 des Teiltarifvertrages. Um eine gleichmäßige Handhabung in den Fragen der Aufruͤckung bei allen nachgeordneten Behörden zu gewährleisten, ist durch die Ziffer 24 der Ausführungs⸗ bestimmungen in allen Fällen einer Aufrückung die Entscheidung dem obersten Verwaltungschef vorbehalten. Hierauf lege ich Gewicht und bitte deshalb in jedem einzelnen Fall, in dem ein Katasterhilfsarbeiter oder Techniker in die Vergütungsgruppe IX eingereiht wird, zum Föeee zu bringen, daß die Beförderung vorbehaltlich meiner Ge⸗ nehmigung erfolgt. 8 8

Uen sedoch ver Angestellten so schnell als möglich in den Genuß der ihnen auf Grund des Teiltarifvertrags zustehenden höheren Dienstbezüge zu bringen, bin ich damit einverstanden, daß, soweit bei der Einreihung eines Angestellten in die Vergütungsgruppe IV zwischen der Dienststelle und der Angestelltenvertretung keine Meinungs⸗ verschiedenheit vorliegt, dem Angestellten außer den der Vergütungs⸗

ruppe III entsprechenden Bezügen einen Vorschuß in Höhe des Amterschiedbetrages zwischen der Vergütungsgruppe III und X gezahlt wird, so daß an den Angestellten insgesam die Bezüge der Ver⸗ gütungsgruppe IV zur Auszahlung gelangen. Der gewährte Vorschuß ist zurückzuzahlen, sofern ich mich gegen die Aufrückung entscheide.

Bei der Einreihung der Angestellten darf im übrigen die Ziffer 19 der Ausführungsbestimmungen nicht unbeachtet bleiben. Die Be⸗ stimmung will verhüten, daß Angestellte auf Grund des Teiltarif⸗

vertrags in eine höhere Vergütungsgruppe eingereiht werden und da⸗ mit höhere Dienstbezüge erhalten als die entsprechenden gleichartigen Beamten auf Grund der Besoldungsordnung des Beamtendienst⸗ einkommensgesetzes. Da der Teiltarifvertrag anstrebt, die Angestellten den entsprechenden Beamten in den Dienstbezügen gleichzustellen, können nur die sich entsprechenden Gruppen der Beamten und An⸗ gestellten in Vergleich gebracht werden. Wenn in den Katasterbüros der Regierungen entsprechende Gruppen von Beamten und Angestellten nicht vorhanden, z. B. auf seiten der Beamten nur Katasterassistenten, aber keine Katastersekretäre vertreten sind, so schließt das keineswegs aus, daß Katasterhilfsarbeiter und Katastertechniker, die sich durch be⸗ sondere Leistungen aus der Gruppe III herausheben, in die Ver⸗ gütungsgruppe IY eingereiht werden.

Das Recht der Anrufung des beim Reichsarbeitsministerium ge⸗ bildeten paritätischen Ausschusses bei Streitigkeiten über die Frage der Einreihung 8 Abs. 2) sowie das Recht der Anrufung der zu⸗ ständigen Schlichtungsstelle in allen anderen aus dem Teiltarifvertrage sich ergebenden Streitfällen werden hierdurch nicht berührt.

Berlin, den 29. September 1920. 8

Der Finanzminister. Lüdemann.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Johannisburg im Regierungs⸗ bezirk Allenstein ist zum 1. Dezember 1920 zu besetzen. werbungen müssen bis zum 1. November eingehen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Regierungs⸗ und Baurat Dr.Ing. Dechant bei der Regierung in Düsseldorf ist die gehobene Stelle eines Re⸗ gierungs⸗ und Baurats bei dieser Regierung verliehen worden.

Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Senff vom Hochbauamt II in Hildesheim an die Regierung daselbst, Her⸗ mann Lange vom Hochbauamt in Sagan nach Zeitz als Vorstand des Hochbauamts, von Steinwehr vom Hoch⸗ bauamt in Neustadt, Westpr., an die Regierung in Lüneburg, Hollander vom Polizeibauamt in Lehe nach Angermünde als Vorstand des ee Wojahn vom Hochbau⸗ amt in Hirschberg nach Sagan als Vorstand des Hochbauamts, Schumacher vom Hochbauamt in Memel an die Regierung in Stettin, Adolf Böttcher vom Hochbauamt in Angerburg an die Regierung in Stade, Mosterts vom ochbauamt in Zeitz nach Siegburg als Vorstand des Hochbauamts und Lendzian vom Hochbauamt in Guben nach Sensburg als Vorstand des Hochbauamts, der Regierungs⸗ und Baurat Bock, Vorstand des Kanalbauamts in Drosten, nach Essen zur Kanal⸗ baudirektion. 1

Verliehen sind: den Regierungs⸗ und Bauräten Schumann beim Hochbauamt in Verden a. Aller, Müchel beim den amt in Jüterbog, Berger beim Hochbaumt I in Hildesheim und Seeger beim Hochbauamt II in Hildesheim die Vor⸗ standsstellen dieser Hochbauämter. 1

Die Regierungsbaumeister Rudolf Neumann bei de Regierung in Breslau, Böttger beim Hochbauamt in Arns berg, Röhr beim Hochbauamt in Braunsberg, Lechner be der Eisenbahndirektion in Cassel, Jacoby bei der Regierung in Magdeburg und Kallmorgen beim Hochbauamt in Stad sind zu Regierungs⸗ und Bauräten ernannt. Den Regierungs und Bauräten Böttger in Arnsberg, Röhr in Braunsberg und Kallmorgen in Stade sind die Vorstandsstellen de Hochbauämter daselhst verliehen.

In den Ruhestand sind getreten: die Regierungs⸗ und Bauräte, Geheime Bauräte Schwartz bei der Eisenbahndirektion in Berlin, Professor Ehrhardt bei der Regierung in Erfurt, Saring bei der Regierung in Osnabrück, die Regierungs und Bauräte Callenberg bei der Regierung in Düsseldorf, Rühlmann beim Hochbauamt ! in Hildesheim, Wesnig beim Hochbauamt in Verden a. Aller, Faust beim Hochbauam in Siegburg, Winkelmann beim Hochbauamt in Jüterbog Berthold Böttcher beim Hochbauamt in Angermünde, Steche bei der Regierung in Köln und Rohleder bei der Eisenbahn⸗ direktion in Erfurt.

ür Wissenschaft, Kunst

Ministerium ss olksbildung.

und Dder Geheime Hofrat, Prosessor Dr. Seitz in Erlangen ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultä⸗ der Universität Frankfurt a. M., 1 8 der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität Königsberg, Professor Dr. Skalweit zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät und

Dr. Wilhelm Kissenberth zum Kustos bei den Staat⸗ lichen Museen in Berlin ernannt worden.

Dem früheren Direktor des Realprogymnasiums in Woll⸗ stein Dr. Mühle, zurzeit in Berlin, ist unter Ernennung zum Studiendirektor bei einer neunstufigen höheren Lehranstalt die Darektion des Realgymnasiums in Küstrin übertragen worden.

Die Wahl des Direktors des Dregerschen Lyzeums in Bromberg Klose zum Studiendirektor der Oberrealschule in Liegnitz ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.

Bekanntmachung

Dem Händler Hermann Groß in Schüren, Kurzer⸗ weg, wird durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 5. d. M. ab wieder gestattet.

Hörde, den 2. Oktober 1920.

Der Landrat. Hausmann.

—.—

8 Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Johann Gwiadowski in Lucken⸗ walde ist durch Verfügung vom 5. Oktober 1920 der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie jede Betätigung in diesem Betriebe wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb vom 10. Oktober 1920 ab untersagt

worden. Luckenwalde, den 5. Oktober 1920.

Die Polizeiverwaltung. Mannko vff

8 Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Feruhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel pom 23. September 1915 ist der fifmnn

Febn⸗ und Sppenheim, Berlin⸗Friedrichsfelde,

Maͤgerviehhof, sowie den Inhabern der Firma, dem

Viehkommissionär Siegfried Frank, harlotten⸗

burg 9, Rüsternallee 27, und dem Viehkommissionär Moses Oppenheim, Berlin⸗Schöneberg, Badensche

Straße 54, der mit sämtlichen Nahrungs⸗

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und Futtermi elnsowieallenrohen Naturerzeug⸗

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