über die bei der Festsetzung von Kleinverkaufspreisen nicht hinaus⸗ gegangen werden darf. Er kann solche Preise selbst festsetzen, auch Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist. sch fiSgweit nicht 5 E1““ für Ernöshtras mn. Landwif. haft Preise festsetzt, haben die Kommunal rbände Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen. üh Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann die Preise für Zucker (§§ 6, 11), die nach § 13 zu verrechnenden Beträge und die Handelszuschläge (§ 14) im Falle einer Aenderung der Steuer⸗ gesetzgebung oder der Frachttarife entsprechend ändern. Die in oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hö stpreise. 8 III. Verbrauch von Zucker. 8 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft 58b die Grundsätze für die Bemessung des Zuckerverbrauchs der bürger⸗ lichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung im Haushalt zu berücksichtigen. § 18.
Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugs⸗ scheine über die Zuckermengen, die gemiß § 17 auf jeden Kommunal⸗ verband entfallen. Die Londeszentralbehörden können besondere Ver⸗ mittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunalverbände ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen.
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker
selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, soweit nicht die §§ 20 bis 22 Anwendung finden. Sie können insbesondere vorschreiben, daß Zucker an Ver⸗ braucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben werden darf.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus den nach §§ 17, 18 auf sie entfallenden Mengen auch die Avpotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittel⸗ gewerbe zu versorgen haben.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Regelung vorschreiben.
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von der Reichsschatzverwaltung mit Zucker versorgt werden.
§ 20.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten
die §§ 14 (Abs. 3), 18, 19, 26, 28 und 29 für die Gemeinde eni⸗
sprechend. § 21.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt die Grundsätze, nach denen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben, mit Ausnahme der nach § 19 Abs. 2 von den Kommunalverbänden zu versorgenden Betriebe, sowie zu gewerb⸗ lichen und technischen Zwecken bezogen und verwendet werden darf.
Die Reichszuckerstelle setzt danach die Bedarfsanteile fest und erteilt die erforderlichen Bezugsscheine.
Handelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen und Bedingungen bei der Verwendung des Zuckers zu⸗ wider, so kann, vorbehaltlich der Vorschrift im § 33 Abs. 2, der Kommunalverband seine Zuckervorräte ohne Entgelt enteignen.
§ 22.
Die Rei88G erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker an die Reichsschatzverwaltung. Der Reichsminister für 8 Ernährung und Landwirtschaft trifft die näheren Bestimmungen.
23. Verhrauchszucker darf außer im Falle des § 10 nur gegen Bezugs⸗ sccheine der Reichszuckerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunalverbände für ihren Bezirk nach § 19 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten.
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker.
9—
§ 24. Rohzucker und Verbrauchszuͤcker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmende Stelle zu liefern.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Bedingungen für die
Lieferung festsetzen. § 25.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Be⸗ timmungen über die Durchfuhr treffen. I1“
V. Schlußbestimmungen. § 26. 8 Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Ver⸗ langen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermittlungsstellen und, wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.
Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Ver⸗ terlung und für die Zuweisung von Rohzucker, für die Festsetzung der durch die Zuckerfabriken zu verarbeitenden Mengen, für die Ge⸗ stattung der Verwendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die Zuweisung von Verbrauchszucker. Das Nähere bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft.
Wo besondere Landesvermittlungsstellen (§ 18) errichtet sind, können diese zur Deckung ihrer Unkosten für die Unterverteilung des Zuckers Zuschläge zu den Gebühren erher en. 88
Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentral⸗ Behörden und der von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kom⸗ munalverbände sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unter⸗ tehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen und von Ge⸗ “ Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die (Anrchtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. § 29.
Zuckerrübenbauende Landwirte, Unternehmer von Rohzucker⸗ abriken, Verbrauchszuckerfabriken und Zucker verarbeitenden Be⸗ trieben, die Vorstände von Vereinigungen solcher Betriebe sowie Zuckerhändler haben der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Ein⸗ sicht in die Geschäftsauszeichnungen und die Entnahme von Proben zu gestatten oder Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden.
§ 30.
Die zustände Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter⸗ nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Be⸗ stimmungen I sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Ver⸗ fügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet end⸗ gültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
31.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Aus⸗
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 32.
Der Reichsminister für Ernährung und gandwirtschaft erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. oweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die Landeszentral⸗ behörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts III dieser Verordnung. Sie können anordnen, daß die dem Kommunalperbänden
“ 5
und Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kom⸗ munalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu⸗ ständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist. zus § 33
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuerstrafe, bestraft,
1. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstört, vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet,
verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Er⸗ werbsgeschäft über ihn abschließt oder den nach § 7 er⸗ lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften in den §§ 4, 8, 10 oder den auf Grund des § 4, § 6 Abs. 3, §§ 8, 10 erlassenen Bestimmungen uwiderhandelt:
3. 92 den Vorschriften in den §§ 9, 23 oder den auf Grund des § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 88 23, 24, 25, 32 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
1. wer die nach § 29 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen cfer die Entnohme oder Einsendung von Proben verweigert.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
34.
Wer der Vorschrift im § 28 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten be⸗ straft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.
35. Der Reichsminister für 1 und Landwirtschaft bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftretens dieser Verordnung. Berlin, den 30. September 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. VB.: Dr. Hu b.
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker.
Vom 8. Oktober 1920.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 30. September 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1719) wird
bestimmt: 1. Reichszuckerstelle.
Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers an Verbrauchszuckerfabriken eine Verteilungsstelle für als Ab⸗ teilung an. Sie besteht aus je drei Vertretern der Rohzucker⸗ und der Verbrauchszuckerindustrie und einem Geschäftsführer; für den Fall der Verhinderung der Mitglieder und des Geschäftsführers werden Stellvertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von dem Geschäftsführer geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Ver⸗ “
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Reichsminister für Ernährung und Ländwirtschaft zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszucker⸗ stelle einzulegen.
Die Durchführung des Frachtausgleichs (§ 13 der Verordnung) und des Preisausgleichs (§ 31) liegt der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Berlin ob; die Gesellschaft unter⸗ steht der Aufsicht des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft.
§ 2.
Zuckerfabriken bedürfen zur Herstellung von Abläufen (Sirupen) mit einem Reinheitsgrade von mehr als 65 (Quotient) sowie zur Herstellung von Rübensaft der Genehmigung der Reichszuckerstelle.
§ 3.
Das nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schieds⸗ gericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Je ein Beisitzer wird von der Zuckerfabrik und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (Ehnd etle ft reehe, zu deren Bezirk die Fabrik gehört, ernannt. Die Beisitzer wählen den Obmann; einigen sie sich nicht, so ernennt die Reichszuckerstelle den Obmann. Das Schieds⸗ gericht kann von der Fabrik die Vorlage der für die Berechnung er⸗ forderlichen Unterlagen verlangen. Vor der Entscheidung des Schieds⸗ gerichts sind die Beteiligten zu hören. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.
§ 4.
Von den im Betriebsjahr 1920/21 in den einzelnen rüben⸗ verarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung an die Verbrauchszuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn der Rübenverarbeitung zusammen 40 Hundertteile der um 25 Hundert⸗ teile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteilen. Für diesen Rohzucker ist, wenn er nach dem 31. Dezember 1920 zu liefern ist, der im § 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vor⸗ gesehene Zuschlag nicht zu zahlen.
5.
Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in der Regel nach ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsanteil ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die die Verbrauchszuckerfabrik in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich in den freien Verkehr und unversteuert zur Verwendung im Inland abgefertigt hat, zuzüglich eines Viertels der in demselben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen. Zucker, der unversteuert in eine andere Zuckerfabrik über⸗ führt worden ist, bleibt außer Betracht, ebenso A läufe, deren auf Hundertteile berechneter Zuckergehalt in der Trockenmasse weniger als 70 beträgt, und ihre weiteren Bearbeitungen. Andere Abläufe und ihre G Bearbeitungen werden zu ⅛8 ihrer Gewichtsmenge an⸗ erechnet. 8—
1 Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G. m. b. H., in Berlin angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Beteiligungszahl beim Verbande.
Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Reichszucker⸗ stelle übertragen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nacherzeugnisse, jedoch mit der Maßgabe, daß zugeteilte Nacherzeugnisse nur zur Hälfte der Menge angerechnet werden. Verbrauchszuckerfabriken, die bisher Nacherzeugnisse nicht verarbeitet haben, sollen Nacherzeugnisse gegen ihren Willen nicht zugeteilt werden.
„Die Preise für Rohzucker gelten für Zucker der im Betriebs⸗ jahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware,
Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von gemahlenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verbrauchs⸗ zuckersorten werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt.
Der von den Zuckerfabriken nach § 12 der Verordnung zu zahlende Betrag von 5 Mark für je 50. Kilogramm Verbrauchszucker ist an die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin ab⸗ zuführen. Die hiernach zu zahlenden Beträge sind jeweils bis zum Schlusse des auf die Lieferung folgenden Monats an diese Gesell⸗ schaft einzuzahlen. Bei späterer Zahlung sind Verzugszinsen in Höhe von 1 vost Hundert über Reichsbankdiskont zu zahlen; bei früherer Zahlung sind Zinsen in Höhe von 1 vom Hundert unter Reichsbank⸗ diskont zu vergüten. Die Reichszuckerste berweist der Reichs⸗
8. “
Bestimmung des Reichsministers für Er⸗ für folgende Zwecke Zahlungen zu leisten:
8 81* 2. “
Zuskerausgleich Geselschaf die Unterlagen zur Prüfung der Richtig⸗
eit der Einzahlungen.
Die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft hat die eingehenden B- träge verzinslich anzulegen und gesondert zu verrechnen.
8 3 aufkommenden Beträgen sind nach näherer 1 8 ⁸₰ 82 — 2„ Aus den nach. ür Ernährung und Landwirtschaft
1. zur Entschädioung für Fabriken, die Zuckerrüben im Laufe des Betriebsjahrs 1920/21 an andere rübenverarbeitende Fabriken zur Verarbeitung auf Zucker anders als im Wege des Austauschs nachweislich überlassen haben, in Höhe von 2 ℳ für 1 Zentner überlassene Rüben, sofern die Abgabe
Ien irtschaftlich zweckmäßig und auf Umstände der Rüben volkswirtschaftlich 5 bgebende Fabrik kein Ver⸗
g
war, für die die a ulden trifft; 8 2. — Entschädigung von Fabriken, die Zuckerrüben nach dem 31. Dezember 1920 auf Zucker verarbeiten. Die Ent⸗ schädigung beträgt für Zucker, der im Januar 1921 aus der Rübe hergestellt wird, 25 ℳ, für Zucker, der im Februar 1921 68. später hergestellt wird, 50 ℳ je für den entner Rohzucker; 8 8 3 8 Zuschüssen an Fabriken, die durch Zahlung des im § 2 der Verordnung festgesetzten Mindestpreises infolge nach⸗ weisbarer außergewöhnlicher Verhältnisse Verluste erlitten haben. 8 Ueber die Verwendung der Beträge zu anderen Zwecken ent⸗ scheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. sche Er kann ferner die für die einzelnen Zwecke zur Verfügung stehenden Summen begrenzen.
Die Verteilung der im § 9 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Beträge erfolgt durch den Haus Grund des § 4 Abs. 1 der Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom 22. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2135) bestimmten Verteilungsausschuß. Die Verteilung erfolgt abschnittsweise, sobald genügend Mittel zur Verfügung stehen.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann von den Be⸗ teiligten innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Entscheidung durch Schreiben an den Vorsitzenden Beschwerde erhoben werden. Ueber die Beschwerde entscheidet der auf Grund des § 4. Abs. 2 und 3 der im Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen zu bildende Beschwerde⸗ ausschuß. b
Se beide Ausschüsse entsendet die Reichszuckerstelle einen Ver⸗ treter, der an den Beratungen teilnimmt, jederzeit Gehör verlang und gegen die Beschlüsse erheben kann. Im Falle der Erhebung des Einspruchs ist die Ausführung des Beschlusses auszu⸗ setzen. Ueber Einsprüche gegen Beschlüsse des Verteilungsausschusses entscheidet auf Antrag des Verteilungsausschusses der Beschwerde⸗ ausschuß; über Einsprüche gegen Beschlüsse des Beschwerdeausschusses entscheidet auf Antrag des Beschwerdeausschusses der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft endgültig.
11.
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber er⸗ lassen, was als Fracht im Sinne des § 13 der Verordnung anzusehen ist und in welcher Weise die Verrechnung mit den Fabriken über den Fracht⸗ und Preisausgleich zu erfolgen hat.
§ 12.
Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu bildende Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem von der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft und den anderen Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. Den Geschäftsbetrieb des Schiedsgerichts regelt die Reichszuckerstelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.
. 13. „
Die Reichszuckerstelle setzt die näheren Bedingungen für die Lieferung, Abnahme und Bezahlung des Rohzuckers und des Ver⸗ brauchszuckers fest. Sie kann nach Anhörung der Reichs⸗Zuckeraus⸗
leich⸗Gesellschaft den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchszucker⸗ fabren Weisungen über die Einlagerung und die Art der Beförderung zugeteilten Rohzuckers erteilen.
§ 14. Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbvaucher in der
in offenen Läden üblichen Art. II. Verbrauch von Zucker. 15. Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kom⸗
munalverbänden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge
monatlich für den Kopf der Bevölkerung als Bedarfsanteil zur Ver⸗ teilung überwiesen. Dabei bleiben die 2 eersonen, die von der Reichs⸗ schatzverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht.
Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder höhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung ge⸗ ringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerun bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten.
6.
Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen.
11
Im übrigen bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker den sonstigen Zucker verarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. hie Reichszuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugs⸗
heine.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und mit seiner Ermächtigung die Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausgesetzten Mengen gewerblichen Ver⸗ bänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.
„Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten bleiben, soweit nicht § 16 Anwendung findet, die Zucker⸗ zuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig. 8
§ 18
In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs⸗, Genuß⸗ und Heilmittel zum Zwecke der Weiter⸗ veräußerung bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht ver⸗
wendet werden zur Herstellung von 8 1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Ausnahme solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zu⸗ bereitung von Arzneien verwendet zu werden, sowie von Limonaden und künstlichen sowie limonade⸗ artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure)
oder deren Grundstoff
gezuckerten (kandierten) Früchten, Kompottfrüchten, Frucht⸗ pasten, Geleefrüchten,
. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,
Wermutwein und wermutähnlichen mit Hilfe von wein⸗ ähnlichen Getränken hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch⸗ und Grogextrakten aller
Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und
ähnliche Getränke, 1 5. Karamelzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemittel,
.Mostrich und Senf, Fischmatinaden, Kautahak,
„Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nagel und der Mundhöhle.
In den in Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zuͤcker verwendet werden zur Herstellung von
1. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zu⸗ satz fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zucker⸗ zusatz zur Gärung erforderlich ist,
2. Obst⸗ und Beerenweinen nur so weit, daß im fertigen
Obst⸗ und Beerenweine bei vollständiger Vergärung nicht
mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter ent⸗
Fhalten ist.
Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Zucker zu anderen technischen Zwecken als zur Herstellung von
Rahrungs⸗, Genuß⸗ und Heilmitteln nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle verwendet werden.
Die gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig, soweit der Zucker von der Reichszuckerstelle, der Kakaowirt⸗ schaftsstelle, einer nach § 17 zuständigen Stelle oder einem Kom⸗ munalverbande für diesen Zweck zugeteilt ist.
§ 20.
neber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (§§ 17 bis 19) Buch zu führen, insbesondere dar⸗ über, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen.
Zucker, der auf Grund der §§ 17 bis 19 bezogen wird, darf auch nicht vorübergehend an andere abgegeben werden. Er darf nur zu
dem Zwecke verwandt werden, zu dem er zugeteilt worden ist. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. § 22.
8 Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.
III. Einfuhr und Durchfuhr.
Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, der aus dem Ausland eingeführt wird, ist von dem Einführenden an die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu liefern. Er darf nur durch die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
§ 24.
„Wer aus dem Ausland Rohzucker oder Verbrauchszucker einführt, ist verpflichtet, der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unver⸗ züglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Reichs⸗Zucker⸗ ausgleich⸗Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Reichs⸗ Zuckerausgleich⸗Gesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordent⸗ lichen Kaufmanns aufzubewahren und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
20.
Die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
8 26.
Die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft hat für die von ihr über⸗ nommene Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den Eigentums⸗ übergang und den Preis enrscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ernannt.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann all⸗ gemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Ent⸗ scheidungen zu befolgen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ stellung des Preises zu liefern, die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
§ 27.
Die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft hat die Ware auf Ver⸗ langen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kaufpreis on da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskont⸗ satz zu verzinsen. Die Zahlung hat srätestens 14 Tage nach Ab⸗ nahme zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Reichs⸗Zucker⸗ ausgleich⸗Gesellschaft zugeht.
Ausgenommen von den Vorschriften der §§ 23 bis 27 sind gering⸗ fügige Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handels⸗ zwecken erfolgt.
29.
8 1 3 Die Durchfuhr von Rohzucker (auch Nacherzeu nis) und Ver⸗
8 1 brauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reichs ist verboten.
Ferner ist verboten die Durchfuhr von Zuckerwerk und Zuckerwaren aller Art (Nr. 202 2 des statistischen Warenverzeichnisses), von nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz (Nr. 202 b des statistischen Waren⸗ verzeichnisses) und von Zuckerwerk mit Zusatz von Kakaomasse, Schokolade oder Schokoladenersatzstoffen (Nr. 204 b des statistischen Warenverzeichnisses). IVv. Schlußbestimmungen. 5 30.
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Verteilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zuteilung von Rohzucker eine Gebühr von 8 Pfennig für 50 Kilo⸗ gramm Rohzucker, von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchs⸗ zuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden Menge eine Ge⸗ bühr von 1 ½ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des 8 eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers sowie des Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben. “
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Ver⸗ wendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Zucker zum Verbrauche von den Antrag⸗
stellern eine Gebühr von 50 Pfennig für 100 Kilogramm zu erheben.
Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr
abhängig machen.
Es bleibt vorbehalten, für die Zuweisung von Zucker zu, be⸗ stimmten Zwecken einen besonderen Zuschlag zugunsten der Reichs⸗ Zuckerausgleichs⸗Gesellschaft festzusetzen.
§ 31. — 3
Die Vorschriften im § 11 der Verordnung und die auf Grund
des § 11 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten
auch für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1919/20. Dies gilt nicht für Verbrauchszucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor dem 1. November 1920 geliefert wird.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben für diejenigen Mengen an Rohzucker, Zwischenerzeugnissen und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oktober 1920 bei ihnen vorhanden oder für sie unterwegs sind, foweit sie den Verbrauchszucker zum neuen Preise abgeben, den Unter⸗ schied zwischen den Preisen der Betriebsjahre 1919/20 und 1920/21 an die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft zu zahlen. Der zu zahlende Betrag ist bei Verbrauchszucker nach dem Unterschiede der Verbrauchs⸗ zuckerpreise der Fabriken, bei Rohzucker und Zwischenerzeugnissen nach dem Unterschiede der Preise zu berechnen, zu denen der Rohzucker aus dem vorigen und dem laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht.
Für Zucker, der von der Verbrauchszuckerfabrik zu dem Preise des Betriebsjahrs 1919/20 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 1919/20. Die Landes⸗ zentralbehörden können für Zucker, der von der Reichszuckerstelle gemäß § 15 Abs. 1, § 16 dieser Bestimmungen für Kommunalverbände über⸗ wiesen ist, andere Bestimmungen treffen.
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer Befugnis nach Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen.
8 32.
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 18. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 924) in der Fassung vom 30. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1218), vom 14. Oktober 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1791) und vom 20. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 562) eten mit di Tage außer Kraft. ““
Berlin, den 8. Oktober 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. . IC.. Dr. Huber.
—.
Pelanntmach u betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919. — Abänderung des Aus⸗ fuhrabgabentarifs.
Auf Grund der §§ 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 500) zu der Ver⸗ ordnung über die Außenhandelskontralle vom 2. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt:
Uvtikel 1.
Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgabentarifs werden, wie folgt, geändert: 111142XA“*“
648a Kohlenstifte (Brennstifte für elektrische Bogenlampen)
648b Elektrodenkohlen, Kohlenfäden für elektrische Be⸗ leuchtungskörper oder dergleichen, auch in Ver⸗ bindung mit Platin; Karborundwaren (andere als
4 86 8
Schleif⸗ und Wetzsteine der Nr. 694) und andere Waren aus formbarer Kohle oder Gaskohle (Re⸗ hööZ“ 61 5 9 0 01“ 57b Ferngläserl⸗rohre, Feldstecher usw.), terrestrische; Opern⸗ gläser (⸗gucker); diese Waren aller Art Waren ganz aus Gold, auch in Verbindung mit Edel⸗ steinen, Halbedelsteinen oder Perlen ... . Waren aus Gold in Verbindung mit Platin, auch in weiterer Verbindung mit Edel⸗ und Halbedelsteinen Sonstige Waren teilweise aus Gold, anderweit nicht genannt; soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen. Waren ganz aus Platin in Verbindung mit Edel⸗ und Halbedelsteinen oder Perlden . Sonstige Waren ganz oder teilweise aus Platin und den sogenannten Platinmetallen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere v“ Feinsilber, roh oder gegossen, legiertes Silber, roh oder gegossen, auch in Form von Platttenn Tc gehämmert oder gewalzt, in Stangen oder vW 1 8I838 1 81 1“ Legiertes Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech; legiertes oder unlegiertes Silber, vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen; auch in Röhren⸗ formstücke, roh oder bearbeiiteet (794/5) Andere Röhren, auch Muffen⸗ und Flanschenröhren, gewalzt oder gezogen: 795 a bearbeitet, mit einer Wandstärke: von 2 Millimeter 7955b —: von weniger als 2 Millimeter. . . 798 a Teile von Maschinen, Schiffen, Fahrzeugen usw., roh, ohne Rücksicht auf das Gewichtt. 828e —: bearbeitet mit Schmelz, belegt (emailliert] oder dergl. 834 Geldschränke und ⸗Kassen (Kasseten)n 842 Eisensand und Stahlspune . . 934a Wand⸗ und Standuhren sowie alle anderweit nicht genannten Uhren mit Uhrwerken (auch solche mit Spielwerken und elektrische oder elektrisch betriebene), soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Rummern sageen.
Fr Artikel 2. W1I16e Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1920 in Kraft. 1
GI1ön
.
.
rlin, den 11. Oktober 1920. 8 9) . „ 954 8 88 J. A.: Mathies. 8 Der Reichsminister der Finanzen . )
Der Reichswirtschaftsminister. F. A.: Fischer.
Rübenverarbeitung und Inlandsverkehr mit Zucker 8 8 im August 1920.
“ Wö.“ 8 1““ Der ausländische gemäß der B
ekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterung
om 8. März 1915 (RGBl. S. 136 Nr. 176 Anm.)
nach den für inländischen Zucker geltenden Vorschriften behandelte Zuͤcker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüber stehenden Ziffern mitenthalten.
Im
Zollgebiet ¹) sind in den freien Verkehr gesetzt worden
Monat August
gegen Entrichtung der Zuckersteuer ²)
steuerfrei
Ver⸗ Rohzucker
fester Zucer Zuckerabläufe
arbeitete zum Rüben⸗ zum Steuers
: Ste vsat Verwaltungsbezirke mengen Steuersatzt (zur
(Steuerdirektivbezirke)
/
14,— ℳ wein⸗
die Rüben verarbeitet haben
Zahl der Zuckerfabriken,
1 atz 8 von 2,—ℳ] sierte
von Brannt⸗
erzeugung)
andere
(ohne das kristalli⸗ le als
ewicht da n⸗ Gewicht Liebesgabe
des Ver⸗ gällungs⸗ „ den a) un⸗
b) vergällt (ohne das
owi 8 deuts Gewi 8 . 8 mittels) deutschen icht des flüssige Truppen⸗ Vergällungs⸗ 3 V Vtr mittels)
Ferb, vergällt zur Vieh⸗ Ficrnn
Zucker 18 und dergl. gespendet
dz rein
Ostpreußen Brandenburg. 1 — Pommern.. . 13
13 Ge6.
14 653 Sachsen einschl. Anhalt. Schleswig⸗Holstein ...
Hannover einschl. Braunschweig Westfalen.. Hessen⸗Nassau
Rheinland..
Bayern
Sachsen..
Württemberg.
Baden..
Hessen
Mecklenburg einschl. Thüringen...
Drbenbteeg..
Bremen.. Hamburg.
153
48 994 11 827 51 680 —. 2
202 369 4 655 24 601
572 40 916 684 14 503 12 316 55
74 805 5 7 840
815 58 101 . 4 290
32 694 30 891 57 178 1 987 50 107 5 364 4 142 21
48
Deutsches Zollgebiet zusammen im August 1920 —.B
Vom 1. September 1919 bis 31. August 1920
Im August 19—9
Vom 1. September 1918 bis 31. August 191922)) .
163 669 5 470 7947
5⁰9
49 609 453
120 153 746
87 090 105
— „ ᷑½☛ẽ Scpisftos⸗ Airan „ MNorbrauchszucker. ¹) Außerdem: Bedarf für deutsche Schiffe: — dz Rohzucker, — da⸗ Verbrauchszucker. ²) Außerdem: Züͤckerhaltige Waren unter Erstattung der Zuckersteuervergütung — dz, C
aus den abgetretenen Gebieten von Westpreußen und Posen, bei den in „
c) Hier sind bei den verarbeiteten Rüben die Mengen au den freien Verkehr gesetzten Zuckergattungen die Mengen von Elsaß⸗Lo
und Posen noch miteinbegriffen. erlin, den 11. Oktober 1920. 11““
17 234 11 480 256
703 078 6 196 2 529 100 307 33 500
8 229 232 83 727 5 804 607 105 31 170 570 758 824 10 753 2 254
16 839
2 799 698
125 652 40 740
171 441
268 232
Gewicht des darin enthaltenen Zuckers — dr.
thringen, Luxemburg und den abgetretenen Gebieten von Westpreußen
Statistisches Reichsamt. Delbrück.
—