]] Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezirks 8 r der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete Aen händig zu vollziehen und mit dem Dienstsumpel zu bescheinigen.
e Unterschriften sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Hand⸗
nmge Fatstmile) 8 nicht verwendet werden. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsatzschein
3. Sow vichtsn n in d scheinen nicht eingedruckt sind, ssind diese nicht in Zahlen, slatsch in Buch⸗ . en einzutragen. Abänderungen dürfen ni erfolgen, oder sie sind 88 unterfertigenden u handschriftlich mit Tinte zu be⸗ atigen. Die im Stamm eingedruckte Gewichtsm fkeines⸗ al * “ werden. . eeee8
4. Als Bezieher dürfen nur Selbstverbraucher
Als ; oder Kohlenh ändler eingesetzt werden, nicht solche Personen oder n, die lediglich die Abholung ausführen.
K. Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be⸗ 88 Hausbrand⸗Landabsatzscheine aushändigen, die glaubhaft ver⸗ ü —8 daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk der usgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden soll. r1. Die Landabsatzscheine gelten zwei Monate einschließlich des
1t usfertigungsmonats; sie verfallen nach dieser Frist.
2. Verfallene Scheine sind an die Ausgabestelle zurückzugeben.
1. Die Versor ie 1 “ Versorgungsbezirke dürfen Landabsatzscheine nur auf die Werke efertigen die bisher an den Lieferungen teilgenommen haben.
8⸗2 Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzscheine der bisher
elieferten Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu be⸗ liefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet. Ueberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmengen sind verboten.
G“ Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗ cheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtungen der Werke uf deren Verlangen zu berücksichtigen.
.4. Der Amtlichen Verteilungsstelle Halle bleibt es vorbehalten die Lieferwerke zu bestimmen. § 10.
1. Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungsbezirken durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und ⸗zeiten S Ortschaften zu regeln.
§ 11.
1. Alle Versorgungsbezirke — auch die nicht besonders auf Land⸗ abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten — können im Landabsatz hülen sber die festgesetzten und mit Landabsatzscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsätzlich die Bereitwilligkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür Reichs⸗Hausbrand⸗ Bezugsscheine (für je 15 Tonnen Briketts = 1 Schein, bei anderen Brennstoffarten nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen) abgegeben werden.
—2. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl. § 2, Abs. 3. Fine Schädigung des Fernversandes darf also dadurch nicht eintreten.
§ 12.
1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reichs⸗Hausbrand⸗ Bezugsscheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor In⸗ angriffnahme der Belieferung zur Genehmigung an die Amtliche Verteilungsstelle Halle mittels „Einschreibebriefes“ einzureichen. .2. Ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle Halle dürfen Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine nicht beliefert werden.
§ 10.
1 Den Führern der Fahrzeuge haben die Versorgungsbezirke einen Beförderungsausweis auszuhändigen, soweit der drei⸗ teilige Landabsatzschein keine Verwendung findet (vergl. § 3, Abs⸗. 1). 2. Diese Beförderungsausweise werden von der zuständigen Amt⸗ lichen Verteilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht über⸗ tragbar. Für die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Be⸗ stimmungen in § 6.
14
1. Der Beförderungsausweis (vergl. § 3, Abs. 1, und § 13) ist von den Grubenbeamten unter dhe ege des Stempels der Grube sowie unter Angabe des Tages der Belieferung handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben. Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß aus⸗ gestellten Beförderungsausweis im Landabsatz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungs⸗ ausweis den Kontrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. Bei Ablieferung der Kohle an den Empfänger hat er auch den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis sechs Monate aufzubewahren.
2. Der Beförderungsausweis besitzt nur eine Gültigkeit von zwei Tagen von der Werkslieferung an gerechnet; eine Ueberschreitung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlagnahme der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werden denjenigen Ver⸗ sorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme erfolgt ist.
3. Die Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vergl. § 2, Abs. 1) erhalten auf Antrag von der Amtlichen Verteilungs⸗ stelle Halle durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf diesen Dauerausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Bei⸗ setzung des Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr ver⸗ wendungsfähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstelle unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben.
4. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Fahrzeuge den in § 13 genannten Beförderungsausweis bei sich zu führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deputat⸗ kohlenempfängers gogen Nachweis der Bezugsberechtigung erhältlich ist. In diesem Falle haben die Versorgungsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Ab⸗ gabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen.
§ 15.
1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist:
a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein⸗ zelnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezugstages sowie der Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;
b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe
des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des
Tages der Lieferung. Aus den Büchern muß ersichtlich sein,
ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder ab Lager erfolgt ist.
2. Diese Bücher sind den Revisionsbeamten auf Verlangen jeder⸗
zeit zur Prüfung vorzulegen. 18
1. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle Halle nicht in Schiffe pder auf normal⸗ spurige Eisenbahnen verladen werden. 8 1
2. Auf Hausbrand⸗Landabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine ausgegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden. .
3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der Landabsatzschein lautet.
1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für die Abfuhr: a) auf Landabsatzscheine; b) auf Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine und c) auf Meldekarte. 2. Die Buchführung hat zu enthalten: 1. Monat und Tag der Lieferung, laufende oder eingedruckte Nummer des Landabsatzscheines 3. Namen und Wohnort des Beziehers, 4. Versorgungsbezirk
6
5. Kohlenart und Gewicht, “ Tag der Absendung der Belieferungsanzeige; .Monat und Tage der Teillieferungen, 1 eingedruckte Reihe und Nummer des Reichs⸗Hausbrand⸗ Bezugsscheines, “ Namen und Wohnort des Empfängers, f ersorgungsbezirk, G auf der Rückseite des Bezugsscheines die Gewichtsangabe, Kohlenart und die Tage der Teillieferungen; .Monat und Tag der Lieferung, “ 2. Namen und Wohnort des Beziehers . Art des Betriebes, .Kohlenart und Gewicht.
3. Landabsatzscheine und Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine sind Jahr * aufzu.
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gegen Hausbrandlandabsatzscheine der
nach Versorgungsbezirken geordnet monatsweise ein bewahren.
28 1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Gruben den Stellen, deren Landabsatzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser eine im Vormonat statt⸗ Fhncden hat. Die Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. Die
lieferungsanzeigen sind beizufügen.
2. Die auf Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine abgefahrenen Mengen sind hei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Lieferwerken besonders kenntlich zu machen.
3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken an die Amtliche Verteilungsstelle zu erstattenden Meldungen sind fort⸗ zusetzen.
4. Deputatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Auf⸗ nahme zu finden.
§ 19. 8
1. Die Amtliche Verteilungsstelle Halle z berechtigt, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren.
§ 20.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbesondere falsche Zahlenangaben, werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Absatz 2, der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 (RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 ℳ bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der 1ö1 auf die sich die Zuwider⸗ handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
3. Außerdem bohält sich der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszu⸗ schließen und Gruben bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsatz zu verbieten. Gleiches gilt für die Führer der Fahr⸗ zeuge.
§ 21. 3 8 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in raft.
2. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Brennstoffen im Bezirke der Amtlichen Verteilungsstelle Halle vom 25. August 1919 wird mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben.
3. Alle bisherigen Landabsatz⸗Bezugsscheine verlieren mit dem 1. November 1920 ihre Gültigkeit. 16 .
Berlin, den 11. Oktober 1920.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiete der Amtlichen Verteilungsstelle für die Braunkohlen⸗ werke rechts der Elbe.
Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1, 4 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Fe⸗ bruar 1917 (RGBl. S. 193) wird für den Bezirk der Amt⸗ lichen Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe bestimmt:
1.
1. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Kohle (jegliche Art von Kohle, Briketts, Naßpreßsteine und Koks), der sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Lieferung auf normalspurigen Neben⸗ und Privatbahnen gilt nicht als Landabsatz. ö2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt⸗ machung nicht betroffen (siehe § 13 Absatz 6).
1. An gewerbliche Verbtaucher von monatlich 10 t und mehr (meldepflichtige Verbraucher) wird Kohle im Landabsatz nur auf Meldekarten und gleichzeitige besondere Anweisung der Amtlichen Verteilungsstelle abgegeben.
2. Hausbrandkohle im Sinne der Bekanntmachung des Reichs⸗
kommissars für die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 darf nur Versorgungsbezirke abgegeben werden (siehe § 3). 3. Die Werke haben den täglichen Bahnversand voll zu be⸗ friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Reichshausbrand⸗ bezugsscheine und die angewiesenen Industrielieferungen mit Vorzug erledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu berücksichtigen.
1. Der Verkauf von Kohle im Landabsatz darf nur gegen Ab⸗ gabe von Hausbrandlandabsatzscheinen erfolgen, soweit für besondere Verbraucher oder bestimmte Kohlenarten von der amtlichen Ver⸗ teilungsstelle andere Ausweise nicht zugelassen sind. Die Hausbrand⸗ landabsatzscheine werden von der amtlichen Verteilungsstelle laufend numeriert und, auf 5, 10, 20, 50 und 100 Zentner lautend, den Ver⸗ sorgungsbezirken gegen Erstattung der Kosten besonders herausgegeben. Die Hausbrandlandabsatzscheine sind dreiteilig und bestehen aus einem Stamm, der beim Werk für Revisionszwecke zu verbleiben hat, aus einer Belieferungsanzeige, die vom Werk an den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurückzugeben ist, und aus einem Beförderungsausweis, den das Werk dem Führer des Fahrzeugs unter Bestätigung der Kohlenabgabe wieder auszuhändigen hat. Die Be⸗ stätigung des Werkes hat durch eigenhändige Unterschrift des zu⸗ ständigen Werksbeamten und durch Werksstempel zu erfolgen.
2. Der Stamm zum Landabsatzschein muß auf der Rückseite den Stempel der Amtlichen Verteilungssteile und den des Versorgungs⸗ bezirks tragen.
3. Die Hausbrandlandabsatzscheine und die auf besondere An⸗ ordnung der Amtlichen Verteilungsstelle von den Versorgungsbezirken selbst herausgegebenen Landabsatzscheine (vergl. auch Absatz 1) sind nicht übertragbar.
§ 4.
1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsatz angewiesen ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin eine Landabsatzjahresliefermenge festgesetzt. In Höhe dieser Menge werden die Landabsatzscheine in gewissen Zeitabschnitten von etwa 2—3 Monaten den Versorgungsbezirken von der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle zugestellt.
2. Nach Erfüllung der festgesetzten Jahresliefermenge können Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Beibringung von Meichshaus⸗
brandbezugsscheinen abgefahren werden.
““ 71
1. UNeber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Land⸗
absatzscheine haben die Versorgungsbezirke genau Buch zu führen nach: laufender Nummer, Tag der Ausgabe, Nummer des Scheins, Name, Stand, Wohnort des Beziehers, Lieferwerk, Brennstoffart, Gewichtsmengen, . Eingangstag der Belieferungsanzeige.
§ 6.
1. Die Landabsatzscheine sind vor Ausfertigung von den Versor⸗ gungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit die Werke nicht in Frage kommen, sorgfältig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder zur Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterstellen weiterzugeben.
2. Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezirks oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete eigenhändig zu vollziehen und mit dem Dienststempel zu bescheinigen.
3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsatzscheinen nicht bereits eingedruckt sind, sind diese nicht in Zahlen, sondern in Buch⸗ staben einzutragen. Aenderungen dürfen nicht erfolgen oder sie sind von dem unterfertigenden Beamten handschriftlich mit Tinte zu be⸗ stätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewichtsmenge darf in keinem Fall geändert werden.
4. Die Belieferungsanzeige ist von der Ausfertigungsstelle mit der genauen Anschrift des Versorgungsbezirks zu versehen.
5. Als Bezieher dürfen nur Selbstverbraucher oder Kohlenhändler eingesetzt werden, nicht solche Personen oder Firmen, die lediglich die Abholung ausführen.
.
Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Beziehern Hausbrandlandabsatzscheine aushändigen, die glaubhaft versichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk der Ausgabe⸗ stelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden soll.
8. 1. Die Landabsatzscheine lden 2 Monate einschließlich des Ausfertigungsmonats; sie verfallen nach dieser Frist. 2. Verfallene Scheine sind an die Amtliche Verteilungsstelle zurückzugeben. § 9
2.
1. Den Versorgungsbezirken werden die monatlich zu be⸗ anspruchenden Mengen nach Werken zugeteilt. Sie dürfen die Land⸗ absatzscheine nur in dieser Höhe und an die bezeichneten Werke 1nge Ueberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmenge sind
erboten.
2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzscheine der ihnen zu⸗ gewiesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet.
3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗ scheine an die Verhraucher die bisherigen Verpflichtungen der Werke auf deren Verlangen zu berücksichtigen.
§ 10.
Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungs⸗ bezirken durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und ⸗zeiten nach Ortschaften zu regeln.
§ 11
1. Alle Versorgungsbezirke — guch die nicht besonders auf Land⸗ abfuhr angewiesenen — oder die dafür gesperrten Bezirke können im Landabsatz Kohlen über die festgesetzten und mit Landabsatzscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsätzlich die Bereit⸗ willigkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür Reichs⸗ hausbrandbezugsscheine (für je 15 t = 1 Schein) abgegeben werden.
2. Wegen Lieeferungszusage der Werke vergl. § 2 Absatz 3. Eine Schädigung des Bahnversandes darf also dadurch nicht ein⸗
treten. § 12.
1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reichshausbrandbezugs⸗ scheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor Inangriff⸗ nahme der Belieferung zur Genehmigung an die Amtliche Ver. teilungsstelle mittels „Einschriebebriefes“ einzureichen.
2. Ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle dürfen Reichshausbrandbezugsscheine nicht beliefert werden.
1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen.
2. Den Führern der Fahrzeuge haben die Versorgungsbezirke einen, Beförderungsausweis auszuhändigen, soweit der dreiteilige Landabsatzschein keine Verwendung findet (vergl. § 3 Absatz 1).
3. Diese Beförderungsausweise werden von der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertragbar. Für die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Bestimmungen in § 6.
4. Der Beförderungsausweis ist von den Grubenbeamten unter Beifügung des Stempels der Zeche handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben. Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungsausweis im Landabsatz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungsausweis den Kontrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. Bei Ablieferung der Kohle an den Empfänger hat er auch den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis 6 Monate aufzubewahren.
5. Der Beförderungsausweis besitzt nur eine Gültigkeit von zwei Tagen von der Werkslieferung an gerechnet; eine Ueberschreitung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlagnahme der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werden denjenigen Ver⸗ G zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme erfolgt ist.
6. Die Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vergl. § 2 Absatz 1) erhalten auf Antrag von der Amtlichen Verteilungs⸗ stelle durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf diesen Dauer⸗ ausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beisetzung des Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr verwendungs⸗ fähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstelle unter An⸗ forderung neuer Ausweise zurückzugeben.
7. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Fahrzeuge den in Absaß 2 genannten Beförderungsausweis bei sich zu führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deputat⸗ kohlenberechtigten gegen Nachweis der Bezugsberechtigung bezogen werden kann. In diesen Fällen haben die Versorgungsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf vem Ausweis zu bestätigen.
§ 14.
1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist
a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezugstags sowie der Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;
b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Namens und des Wohnorts ns der Mengen und des Tages der Lieferung.
Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferun an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder ap Lager erfolgt ist.
2. Diese Bücher sind dem Revisionsbeamten auf Verlangen
jederzeit zur Prüfung vorzulegen.
§ 15. 1. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung in Berlin oder ber Amd.
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gsstelle n ige Eisen⸗ bahnen verladen werden. 8—
2. Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine ausgegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden.
3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der Landabsatzschein lautet.
§ 16. 1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für die
Abfuhr a) auf Landabsatzscheine, 8 b) auf Reichshausbrandbezugsscheine, g9.) auf Meldekarte. 2. Die Buchführung hat zu enthalten: zu a) 1. Monat und Tag der Lieferung, 8 2. laufende oder eingedruckte Nummer des 2. scheins, Name und Wohnort des Beziehers, Versorgungsbezirk, 8 Brennstoffart und Gewicht, Tag der Absendung der Belieferungsanzeige; Monat und Tage der Teillieferungen, eingedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand⸗ bezugsscheins, Name und Wohnort des Empfängers .Versorgungsbezirk, 1 Hauf der Rückseite des Bezugsscheins die Gewichtsangabe und die Tage der Teillieferungen. .Datum der Anweisung der Amtlichen Verteilungsstelle, .Monat und Tag der Lieferung, 3. Name und Wohnort des Beziehers, 4. Art des Betriebes, 5. Brennstoffart und Gewicht v“ Landabsatzscheine, Reichshausbrandbezugsscheine und Meldekarten sind nach Versorgungsbezirken bezw. Firmen geordnet und monats⸗ weise ein Jahr lang aufzubewahren.
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§ 17.
1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsatzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat stattgefunden hat. Die Mitteilung ist nach Brennstoffarten zu trennen. Die Belieferungs⸗ date en sind beizufügen.
2. Die auf Reichshausbrandbezugsscheine abgefahrenen Mengen sind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer⸗ werken besonders kenntlich zu machen. 8 „3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken an die Amtliche Verteilungsstelle zu erstattenden monatlichen Landabsatz⸗ meldungen sind fortzusetzen. Deputatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Aufnahme zu finden.
§ 18. Die Amtliche Verteilungsstelle ist berechtigt, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. § 19.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbesondere auch falsche Zahlenangaben in den zu erstattenden Meldungen, werden nach § 7 der eeäzic umg vom 28. Februar 1917 (R²GBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 ℳ bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider⸗ handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehsren oder nicht.
3. Außerdem behält sich der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Be⸗ stimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land⸗ absatz zu verbieten. Gleiches gilt für die Führer der Fahrzeuge.
§ 20. 1 t. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in Kraft. 2. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe vom 30. September 1919 wird mit dem Inkraft⸗
treten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben. /
Berlin, den 11. Oktober 1920. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Bekanntmachung
über die Meldepflicht bei havarierten Kohlen⸗ sendungen.
Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen⸗ verteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) bestimme ich für den Strombezirk der Oder und die mit ihnen zusammen⸗ hängenden künstlichen Wasserstraßen:
Schiffsbesatzungen, Havariekommissare und andere mit der Be⸗ handlung havarierter Brennstoffsendungen befaßte Stellen sind ver⸗ pflichtet, von einem Havariefall sofort, spätestens bei Beginn einer etwa nötigen Entladung des havarierten Fahrzeuges der Kohlenwirt⸗ schaftsstelle, in deren Bezirk der Havarieort liegt, auf dem raschesten Wege Meldung zu erstatten. —
Verfügungen über Brennstoffe, die aus havarierten Wasserfahr⸗ zeugen stammen, dürfen, soweit nicht eine Anweisung des Absenders oder Empfängers vorliegt, nur nach Anweisung der im Absatz 1 ge⸗ nannten Koh enwirtschaftöstelle getroffen werden.
§ 2.
Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus dem Bergbaubetrieb stammenden Kohlen und die daraus hergestellten Ver⸗ kokungs⸗, Brikettierungs⸗ oder sonstigen festen Produkte, einschließlich brennbarer fester Absallprodukte jeglicher Art, wie Schlammkohle, Koksgrus, Generatorrückstände, Schlacke, Rauchkammerlösche u— dergl., sei es, daß sie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen
rrühren. herrühren 83
üwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 de Bekanntmachun 38es Reichskanzlers vom 28. Februar 1917 R Bl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu ℳ 3000 bestraft. 8
Berrlin, den 11. Oktober 1920.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 204 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter “ Nr. 7812 eine PSfrtrn über den Verkehr mit Kraft⸗ fahrzeugen, vom 5. Oktober 1920, unter 68 7813 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der
Bekanntmachung über den Verkehr mit S wesel vom N. Ok⸗
8
1195) und der Bekannt⸗
tober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 11. machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1196), vom 9. Oktober 1920 und unter r. 7814 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend die private 8 elwirtschaft, vom 13. November 1915 [Reichs⸗Gesetzbl. S. 761) und der Aus⸗ führungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffeud private Schweselwirtschaft, vom 18. Novembeg 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 761) vom 14. November 1915 sgeit lbl. für das Deutsche Reich S. 461), vom 9. Oktober 1920. 1.“ 1 Berlin, 13. Oktober 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen. 8
Auf den Antrag vom 28. April 1920 wird dem Verein „Naturschutzpark“, eingetragenen Verein mit dem Sitze in Stuttgart, auf Grund des 8 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.S. S. 221) hiermit auf die Dauer von 10 Jahren
2
das Recht verliehen, zum Zwecke der weiteren Durchführung des in der Lüneburger Heide bestehenden Naturschutzparkunter⸗ nehmens das Eigentum an dem auf’ der wiederbeifolgenden Karte mit gelber Farbe kenntlich gemachten, dem Architekten Görke in Berlin gehörenden, im Grundbuch von Ehrhorn Band I Blatt 9 verzeichneten Grundstücken, nämlich Parzelle 1—3, 108/67, 68a, 68 b, 109/69, 70 — 75 des Karten⸗ blatts 11, Parzelle 1, 8 des Kartenblatts 13, Parzellen 1—5, 30/6, 11 — 14, 18 — 22, zu 31/27, des Kartenblatts 14 der Ge⸗ markungskarte Ehrhorn, in Ansehung des Bauens und der Ausübung der Jagd sowie der Veränderung des natürlichen Landschaftsbildes und der Naturdenkmäler, soweit erforderlich,
zu be⸗ ränken. Berlin, den 8. Oktober 1920. Im Namen der Preußischen Staatsregi Zugleich für die Minister 8 der öffentlichen Arbeiten und für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten. Für den Minister des Innern. Am Zehnhoff.
Ministerium des Innern.
Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗ sammlung S. 195) den bei der Regierung in Schleswig be⸗ schäftigten Landrichter a. D. Dr. Gerdes zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds und den Regierungsrat Süs daselbst zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Schleswig sowie den bei der Regierung in Schleswig be⸗ schäftigten Amtsgerichtsrat Menzel zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse abgesehen vom Vorsitze, auf die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
Der Regierungsassessor Dr. von Mohl ist zum Regierungs⸗ rat 8 Hilfsreferenten im Ministerium des Innern ernannt worden. 1
erung.
Ausführungs anweisung zu dem Gesetz vom 8. Juli, 1920, betre vorläufige Regelung verschiedener P.
des Gemeindebeamtenrechts (Gesetzsamml. Seite 383).
Unter Aufhebung der Ausführungsanweisung vom 2. August 1920 — IV. a. I. 1021 — und des Erlasses vom 30. August 1920 — IV. a. I. 1175 — wird auf Grund des § 7 des Gesetzes folgendes bestimmt:
Das Eesr vom 8. Juli 1920 ist in Nr. 33 der Gesetzsammlung vom 30. Juli veröffentlicht und gemaß § 8 mit der Verkündung in Kraft getreten. Für seine unverzügliche Durchführung haben alle beteiligten Amtsstellen sogleich zu sorgen. Dabei ist zu beachten: Das Gesetz ist ein Zwischengesetz, die endgültige Regelung auch der Besoldungs⸗ usw. Fragen der Gemeindebeamten muß einer all⸗ I Neuordnung des Gemeindebeamtenrechts vorbehalten leiben.
Der Zweck des Gesetzes ist die Erhaltung eines leistungsfähigen, arbeitswillisen Gemeindebeamtentums und die Befriedigung der be⸗ rechtigten Wünsche der Gemeindebeamten. Es sieht daßer eine als⸗ baldige allgemeine durchgreifende Aufbesserung der Bezüge der Ge⸗ meindebeamten, ihrer Hinterbliebenen, der den Beamten gleich zu achtenden ständig Angestellten und Anwärter und der Ruhegehalts⸗ empfänger vor. 3 1
Die Verwirklichung dieses Zweckes ist durch weitherzige und wohlwollende Durchfühurng des Gesetzes sicherzustellen.
Das Gesetz gilt für alle örtlichen Gemeinden und für die weiteren Gemeindeverbände, auf welche die Wescheiten des Kommunal⸗ beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 schese samml. S., 141) An⸗ wendung finden, insbesondere auch für die Provinzialverbände, die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wies⸗ baden, den Landeskommunalverband und die Amtsverbände der Hohenzollernschen Lande und den Lauenburgischen Landes⸗ kommunalverband, sowie für die auf Grund des Zweck⸗ verbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 115) gebildeten Zweckverbände. Die Sondervorschrift des § 4 des Gesetzes erstreckt über Gemeinden und Gemeindeverbände hinaus ihre Wirk⸗ samkeit auch auf die dort aufgeführten anderen, dsteäealcseugtschen Körperschaften, die Versicherungsanstalten für die nvalidenversiche⸗ rung, ständische und solche Institute, die ganz oder 8 Teil aus Mitteln des Reichs oder des Staats, der Gemeinden oder Ge⸗ meindeverbände unterhalten werden. Für die in den einzelnen Landes⸗ teilen noch bestebenden kommunalständischen und landschaftlichen Ver⸗ bände gilt das Gesetz nicht.
Zu den Vorschriften des Gesetzes ist im einzelnen folgendes zu
bemerken: 8
§ 1 Abs. 1—3, —
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach dem Gesetze verpflichtet, die Besoldung ihrer hauptamtlich angestellten Beamten mit Rückwirkung vom 1. April 1920 ab dergestalt neu zu regeln, daß die Bezüge den Grundsätzen des Beamtendiensteinkommengesetzes und des Beamtenaltruhegehaltsgesetzes vom 7. Mai 1920 und den für die Bemessung der Bezüge der unmittelbaren Staatsbeamten hierbei maßgebend gewesenen Gesichtspunkten entsprechen.
Die Bezüge der Kommunalbeamten müssen sich also in Zukunft gleich denen der Staatsbeamten zusammensetzen aus: dem Grundgehalt, dem Ortszuschlag, dem veränderlichen Ausgleichszuschlag und g. der Kinderbeihilfe. 1 1
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen über die Gestaltung der einzelnen Besoldungsgruppen, insbesondere über die Bemessung des Grundgehalts, der Dien taltersstufen usw. einerseits und andererseits den Vorschriften über die Gewährung der Kinder⸗ beihilfe, des Ausgleichszuschlags, des Zuschusses an Altruhegehalts⸗ empfänger und über die Gleichstellung der Bezüge der in der Zeit vom 1. April 1919 bis 31. kärz 1920 in den Ruhestand versetzten oder verstorbenen Beamten mit den Bezügen der nach diesem Zeitpunkte
Bezüglich der ersteren Bestimmungen hat der Gesetzgeber devoen abgesehen, eine schematische Anwendung der für die Neuregelung der Bezüge der Staatsbeamten maßgebenden Gesichtspunkte zu fordern. e ist hier nur vorgeschr ben. daß eine entsprechende Aufbesse⸗ rung der Bezüge der Kommunalbeamten vorgenommen werden muß, so daß eine Schlechterstellun der Bezüge der Gemeindebeamten gegenüber den Bezügen der entsprechenden Staatsbeamtengruppen auf jeden all ausgeschlossen ist. Die für die staatlichen Beamten in vergleichbaren Stellen vorgesehenen Mindestsätze müssen unter allen Umständen er⸗ reicht werden. Insbesondere wird dabei zu berücksichtigen sein, daß die Aufbesserun der Bezüge besonders dringlich bei den Beamten ist, die bisher im Genuß geringerer Bezüge standen und von der Teuerung daher am härtesten betroffen waren. Im übrigen ist der freien Ent⸗ Elishung der Gemeinden Spielraum belassen. Es ist insbesondere
e der Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, selbst darüber zu befinden, welche Besoldungssruppen der Staats⸗ beamten im einzelnen zum Vergleich heranzuziehen sir
Bei diesem Vese muß vor allem darauf gesehen werden, daß es sich um eine wirklich gleichwertige und vergleichbare Tatsgtef handelt. Auf Amtsbezeichnungen, Titel und sonstige äußere M erk⸗ male kommt es nicht an; dielmehr muß ausschlaggebend sein das . der zu erfüllenden Leistung, die Pflicht “ Entscheidung und die damit verbundene Verantwortung, kurz der Gefamtinhalt der tat⸗ sächlichen Pflichten und Dienstgeschäfte des beteiligten Beamten. Daneben werden auch die äußeren Anstellungsverhältnisse, insbe⸗ 8. die Sicherheit und die Dauer der Stellung, ferner die Mög⸗
ichkeit des Äufrückens in höher besoldete Aemter, die bei den Kom⸗ munalbeamten vielfach eng begrenzt ist, auf die Entscheidung über die Vergleichbarkeit Einwirkung haben müssen. b
Zuweilen werden sich besonders bei den Stellen leitender Kom⸗ munalbeamten und der Leiter von Betrieben vergleichbare Stelle des Staatsdienstes nicht finden lassen. Die Eigenart derartige Stellen erfordert eine besondere Bewertung. So wird insbesonder die hervorragende Stellung der Beamten an der Spitze der Gemeinde oder des betreffenden Verwaltungszweiges, ihre Verantwortlichkeit für die gesamte Verwaltung oder einen wichtigen Betrieb und das umfassende Arbeitsgebiet, das sie im Vergleich mit den sonstigen Beamten zu bewältigen haben, bei der Festsetzung ihrer Gehälter in Betracht zu ziehen sein. b 1 1
Eine Grenze findet die freie Pntchliehung gr Gemeinden ledig⸗ lich in der gesetlichen Verschpift, daß die Gehaltssätze der Kom⸗ munalbeamten ihrer Gesamthöhe den bei der Festsetzung der Bezüge der unmittelbaren Staatsbeamten nc cbenden Gesichtspunkten „ent⸗ Frechen, also eine gewisse Angleichung an sie enthalten müssen. Nur Gehaltsfestsetzungen, die mit dieser gesetzlichen Vorschrift im Widerspruch stehen, also offenbare Auswüͤchse danstellen, die mit den allgemeinen Staatsnotwendigkeiten nicht im Einklange stehen, ist von den Aufsichtsbehörden auf dem im § 2 des Gesees vorgesehenen Wege entgegenzutreten. Hiernach haben die Aufsichtsbehörden nach vflichtmässgem Ermessen wohlwollend zu prüfen, ob die ihnen vor⸗ elegten y den Bestimmungen des Gesetzes ent⸗ prechen. Bedenken wegen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden dürfen keine Veranlassung geben, sachlich begründeten Wünschen der Gemeinden und ihrer Beamten entgegenzutreten oder von der Er⸗ scPung des Einspruchs bei unzulänglicher Besoldungsregelung abzu⸗ ehen. Ueber einen erhobenen Einspruch entscheidet die Beschluß⸗ behörde. Für die auf Grund des Gesetzes erstmalig beschlossenen Be⸗ soldungsordnungen finden demnach die sonstigen gesetzlichen Befe; mungen über Genehmigung von Besoldungen, wie z. B. § 64 Abf. 1u der östlichen Städteordnung, keine Anwendung. Zu den übrigen Dienstbezügen ist folgendes bu bemerken: Der r ts zusch ag ist nach den staatlichen Sätzen zu ewähren und der Berechnung des Ruhegehalts in tatsächlicher Pöhe zugrundezulegen. “ Die Kinderbeihilfe 8 in den für die unmittel⸗ baren, Staatsbeamten bestimmten Sätzen und nach den sonst für diesen Shhus geltenden Vorschriften (§§ 13, 18 B. D. E. G., § 6 B. A. R. G.) gewährt werden. Der Ausgleichszuschlag richtet sich nach dem jeweils staatlich vene hriebenen Verhältnissatz. (§ 19 B. D. C. G., § 5 B. A. R. G., § 2 des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen vom 7. Mai 1920 — Gesetzsamml. S. 189 —.) Hiernach hat ein im Dienst befindlicher Beamter erstmanih 50 % seiner Bezüge, ein Empfänger von Ruhegehalt oder Witwengeld die Hälfte desjenigen Betrags zu erhalten, den der Beamte zu
verabschiedeten oder perstorbenen Beamten.
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dem fett bezogenen Diensteinkommen als Ausgleichszuschlag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er beim Ausscheiden aus der bekleideten Stelle nach den mit Wirkung vom 1. April 1920, guf Grund dieses Gesetzes neugeregelten Be⸗ soldungsvorschriften in ihr besoldet gewesen wäre. Bei späterer Aenderung des Ausgleichszuschlags für die im Dienst befindlichen Gemeindebeamten, die selbsttätig mit jeder Aende⸗ rung der Zuschläge der im Dienst befindlichen unmittelbarer Staatsbeamten eintritt, ändern sich auch die Zuschläge für die Ruhegehaltsempfänger und die Winven entsprechend. Zum Waisengeld wird ein Ausgleichszuschlag nicht gewährt. Von der Bedürftigkeit des Empfängers ist die Gewährung der Kinderbeihilfen und des Ausgleichszuschlags nicht abhängig. Entsprechend dem § 1 des Beamtenal kruhegehaltegeseges sind die Ruhegehalts⸗ und bezüge
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interbliebenen der in der Zeit vom 1. Aprilk 1919 bis zum 31. März 19 einschließlich in den Ruhestand versetzten oder im Amte ver storbenen Gemeindebeamten nach den auf Grund dieses Gesetze zu erlassenden neuen Besoldungsvorschriften vom 1. April 1920 ab zu berechnen. 1 Den zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1919 in den Ruhestand versetzten Beamten und ihren Hinter bliebenen, sowie den Hinterbliebenen der vor diesem Zeitpunkt im Amte verstorbenen Beamten ist entsprechend dem § 4 des Beamtenaltruhegehaltsgesetzes ein Zuschuß zu ihren Versor⸗ gungsgebühren zu gewähren, der die Hälfte des Unterschieds swischen ihren bisherigen Bezügen beträgt, und denjenigen Ruhegehalts⸗ und Hinterbliebenenbezügen, die sich, abgesehen vom Ausgleichszuschlag, auf Grund der Aur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassenden Besoldungsvorschriften ergeben hätten. er Besstsa des Ruhegehalts aller Gemeindebeamten beträgt grundsätzlich %⸗ des ruhegehaltsfähigen Dienstein⸗ kommens. Die bisherige Beschränkung des Höchstsatzes bei Bürgermeistern und besoldeten Magistratsmitgliedern auf 2%0 (§ 65 östl. St. O.) ist damit fortgefallen. Bei diesen Be⸗ amten steigt nunmehr das Ruhegehalt vom vollendeten 12. bis zum 27. Dienstjahr um je % des Gehalts. 1u Der Pöchsthe des Witwengeldes beträgt jetzt 9000 ℳ 17 B. D. E. G.). Der § 15 Abs. 1 letzter Halbsatz des ommunalbeamtengesetzes tritt außer Kraft. Das Witwen⸗ geld kann durch Satzung erhöht werden. 1 Die Verpflichtung der Gemeinden zur Neuregelung der Besol- dungen bezieht sich auf alle Beamten, ein chließlich der Gemeindeforst. und Polizeibeamten, und ihre Hinterbliebenen, soweit sie im Genuß von Gehalt, Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezüge stehen, und zwar hinsichtlich der pen ionierten Beamten ohne Rücksicht darauf, ob etwa ein besonderer Anlaß für die Pensionierung vorgelegen hat. Die auf besonderen „Vorschriften beruhenden Zuständigkeiten der Aufsichts⸗ behörden für das formelle Verfahren bei der Besoldungsregelung der Gemeindeforst⸗ und Polizeibeamten bleiben dagegen unberührt. Hauptberuflich angestellte Beamte, die keine Besoldung, wohl aber eine einem vollen Diensteinkommen entsprechende Dienst⸗ aufwandsentschädigung erhalten, fallen nicht unter das Gesetz. .e. die Dienstunkostenentschädigung im Einzelfalle den gegenwärkigen Teuerungsverhältnissen nicht entsprechen sollte, wird es Sache der nach den Gemeindever aslungsgesetzen zuständigen Behörden sein (vgl. z. 8. Fülsder östl. L. G. O., § 32 Ziffer 4 Z. G.), hierüber entsprechend zu beschließen. 1 Durch die neue Cehertefostseemn dürfen wohlerworbene Rechte des einzelnen Empfängers sowohl hinsichtlich der Besoldung als auch des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in keinem Falle ge⸗ schmälert werden. 8
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