1920 / 240 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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die Ab

die Beschaffung von onderem Rohzucker ober die Herstellung von veem kagegshtgcrar nur mit außergewöhnlichen Aufwendungen ist. Jede Störung, die hiernach die rechtzeitige Lieferung in Frage ist vom Verkäufer unverzüglich der Fieserung, ne h 8 1 § 18.

Abnahme.

Der Käufer ist verpflichtet, den gelieferten Zucker bis zum Ende der von der Reichszuckerstelle bestimmten Lieferzeit abzunehmen. Er⸗ streckt sich die Lieferzeit auf mehrere Monate, so sind in jedem Monat

verhältnismäßig gleiche auf 150 Doppelzentner abgerundete Mengen abzunehmen. 1

Die hiernach innerhalb eines Kalendermonats abzunehmenden Mengen sind spätestens bis zum 15. des Monats unter Vorlegung der Bezugsscheine abzurufen. 88

§ 19. Nimmt der Käufer den gekauften Zucker nicht innerhalb der im § 18 vorgesehenen Frist ab, so ist der Nasen nie berechtigt, über die nicht abgenommenen Mengen mit dem Ende dieser Frist die Rechnung kvfzustelten en die 15. e Se; zu Er bv. essen Abnahme im folgenden Monat zu ür di enden Preis verlangen. e folgen z 5 8 88 b 20.

Zahlung.

Dcer Kaufpreis ist innerhalb acht Tagen nach Ausstellung der deekhrennen Abzug bar zu zahlen, und zwar portofrei nach dem Orte den der Verkäufer bestimmt. Gelangt der Kaufpreis nicht innerhalb acht Tagen nach Ausstellung der Rechnung in den Besitz des Ver⸗ käufers, so ist er vom neunten Tage nach Ausstellung der Rechnung an mit 1 vom Hundert über Reichsbanksatz zu verzinsen.

Hat der Verkäufer mit dem Käufer früher nicht in regelmãßiger Geschäftsverbindung gestanden, so kann der Verkäufer Sicherheits⸗ leistung verlangen.

§ 21.

Die Rechnung ist vom Tage der Absendung der Ware auszu⸗ stellen. Wird die Rechnung nicht spätestens am Tage nach der Ab⸗ der Ware an den Käufer abgesandt, so ist sie vom Tage

der A der Rechnung auszustellen, sofern nicht dem Käufer

Absendung der Ware spätestens am Tage nach der Absendung

schriftlich angezeigt ist.

§ 22. Auf auswärtige Plätze gezogene Schecks brauchen nicht in Zah⸗ lung genommen zu werden.

Ist der Käufer mit der Za lung des Kaufpreises im Verzuge, so kann der Verkäufer weitere Lieferungen verweigern und Schadens⸗ ersat; verlangen, bis der Feinben alle ihm gegenüber aus irgendwelchen Verträgen noch bestehenden Fahlungsders cheman erfüllt hat. Er

kann auch weitere Lieferungen von vorheriger Zahlung des Kauf⸗

preises oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

1 Dasselbe gilt, wenn die Kaufpreisforderung aus anderen Gründen

unsicher erscheint.

Die Reichszuckerstelle kann den Verkäufer zur Lieferung, den

Käufer zur Sicherheitsleistung anweisen, wenn durch die Verweige⸗

rung der Lieferung die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker ge⸗

fährdet wird. Bei vorheriger Zahlung des Kaufpreises hat der Verkäufer den

ggezahlten Kaufpreis vom Tage des Einganges des Betrages bis zum

Tage der Verladung zum Reichsbanksatz zu⸗ verzinsen.

§ 24. Handelskauf. Im übrigen gelten die Vorschriften über den Handelskauf. § 25. Schiedsgericht. Ueber alle Streitigkeiten entscheidet unter Angela des Rechts⸗

8

weges und endgültig ein Schiedsgericht. Den Geschäftsbetrieb des Schiedsgerichts regelt die Reichszuckerstelle.

Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden der Reichs⸗ zuckerstelle oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Obmann und zwei Schiedsrichtern, die von der Reichszuckerstelle aus einer von 8 zuf estellten Liste bestimmt werden. Der Obmann kann einen Vorbescheid erlassen.é Das nach § 1045 der Zivilprozeßordnung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Berlin⸗Mitte oder das Land⸗ gericht I in Berlin.

„Den Eingaben bei dem Schiedsgericht ist eine Abschrift zwecks Mitteilung an die andere Partei beizufügen.

Mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag statt. Das

Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen at, und setzt die Höhe der Kosten fest. Die Tätigkeit des Schieds⸗ erichts 88 von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig ge⸗

werden. 8

B. Abgabe von Zucker durch andere. § 26. Großhandelspreis.

Erfolgt der Verkauf von Zucker nicht durch eine Zuckerfabrik, o darf höchstens ein Preis gefordert und gezahlt werden, der sich W ansd für den Best t frachtgünf

1. dem Preise der für den Bestimmungsort frachtgünstigst liegen⸗ den Verbrauchszuckerfabrik, 2. einem Puschlag von 20 fn 50 kg, 3. einer Vergütung für die Beförderungskosten von dieser Fabrik zu dem Bestimmungsort. 1 § 27. 8 Frachtgünstigste Fabrik. Frrachtgünstigste Verbrauchszuckerfabrik im Sinne des § 26 ;r. 1 ist diejenige Verbrauchszuckerfabrik, von der bei Berücksich⸗ tigung der Verbrauchszuckerpreise der einzelnen Fabriken und der Frachkkosten Zucker unter Zugrundelegung der Bahnfracht am illigsten nach dem Bestimmungsorte bezogen werden kann

Für die Rheinprovinz ohne den Kreis Wetzlar und die Kom⸗

munalverbände St. Chatshausen, Rheingaukreis, Wiesbaden Stadt

und Land, Untertaunuskreis, Usingen, Obertaunuskreis, Höchst, Frank⸗ urt a. M. sowie für Birkenfeld gilt dies, soweit es sich um die ieferung von Zucker für den allgemeinen Verbrauch der Bevökkerung endelt, nur mit der Maßgabe, daß alle in der Anlage zu der Be⸗ kanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr it Zucker vom 8. Oktober 1920 unter Ziffer 1 bis 4 genannten hierbei außer Betracht bleiben. 1““

§ 28. Preis der frachtgünstigsten Fabrik. „Preis der frachtgünstigst liegenden Verbrauchszuckerfabrik im Sinne des § 26 Nr. 1 ist der für sie in der Anlage zu der Be⸗ anntmachung zur E der Verordnung über den Verkehr it Zucker vom 8. Oktober 1920 festgesetzte Preis. Diesem Preis ist hinzuzurechnen: 1. der für die zu liefernde Sorte gemäß der Sortentafel der Reichszuckerstelle geltende Sortenzuschlag, 2. bei Lieferung von Zucker in Säcken, die an die liefernde Ver⸗ venebazlc. abrik gemäß § 6 Abs. 2 zu zahlende Nutzungs⸗ ebühr, 3. bei Lieferung von Zucker in Kisten der Preis, den der Ver⸗ käufer seinem Verkaufer für die Kisten tat sächlich bezahlt baf 4. der für den Monat, in dem der Zucker Füheert wird, gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr mit ucker vom 30. Sepetmber 1920 geltende Monatsaufschlag. § 29. 88 Beförderungskosten. Als Beförderungskosten im Sinne des § 26 Nr. 3 gelten alle Kosten der Beförderung, die bei einem de von *† fracht⸗ Frstigsten Verbrauchszuckerfabrik im Sinne des § 27 nach dem Fimmaag. auf dem Bahnwege entstehen würden, zuzüglich der am Bestimmungsorte selbst dem Verkäufer vatsachii er⸗

wachsenden Fuhrkvsten bis zum ersten ager und von diesem zum Verarbeiter oder Kleinhändler. Die Fuhrkosten dürfen jedoch in Orten mit weniger als 200 000 Einwohnern nur bis zum Höchstsatz von 7,50 ℳ, in größeren Orten nur bis zum Höchstsatz von 9,— für 10 ng in Rechmwmg gestellt weven. “; S äcke. 2

Bei Lieferung von Zucker in Säcken kann außer dem nach den §§ 26 29 festgesetzten Preise eine Gebühr für das Einsammeln und Rückliefern der Säcke in Höhe von 1,— für jeden Sack be⸗ rechnet werden. Der Verkäufer kann ferner zur Sicherung der Rücklieferung der Säcke außer der von der Verbrauchszuckerfabrik gemaß § 6 Aof 1 berechneten Sicherheit einen bei der Rücklieferung zurückzuzahlenden Beceah von 8

4,— für jeden Sack von 75 100 kg Fassungsvermöm 88

2,— 8 82 n 50 n 1“M verlangen. 18 8 8 Die hiernach dem vethes zustehenden Beträge sind besonders

neben dem Zuckerpreis in Rechnung zu stellen.

§ 31. Di iften der 26— 30 gelten nicht für den Klein⸗ 5 Bn EE1 zu der Peroednung

verkauf G 1 Ar über den Verkehr mit Zucker vom 8. Oktober 1920). C. Uebergangsbestimmungen.

Die vorstehenden Vorschriften finden auf alle Verkäufe, für die die Verbrauchszuckerpreise des Betriebsjahres 1920/21 gelten, An⸗ wendung. Für Verkäufe, für die die Verbrauchszuckerpreise des Be⸗ triebsjahres 1919/20 gelten, bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 1920.

Der Vorsitzende der 8 Dr. Jungel.

estimmungen

über die ieferung, Abnahme, Bezahlung Verfrachtung und Lagerung von Rohzucker.

Verkehr mit Zucker vom 30. September 1920 (RGBl. S. 1719) und der §8 11, 13 der Ausführungsbestimmungen dazu vom 8. Oktober 1920 (NGBl. S. 1728) wird bestimmt:

Grundsatz. . § 13 Für die Lieferung, Abnahme’ und Bezahlung von Rohzucker gelten die üblichen Handelsbedingungen, soweit nicht aus den be⸗ stehenden Vorschriften und den nachfolgenden Bestimmungen sich ein

anderes ergibt. 1 . Gegenstand.

§ 2.

„Abweichungen von den im §87 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker genannten Hundertteilen der Ausbeute werden auf⸗ und absteigend mit je 1,95 Mark für 50 kg verrechnet, und zwar bei Ersterzeugnissen bis zu derselben Höchst, und Mindestgrenze, bis zu der dies bisher geschah, bei Nacherzeugnissen ohne Höchstgrenze.

Bezahlung.

6 § 3. Ueber den Kaufpreis ist am Tage der Verladung, spätestens aber 3 Tage nach der Probenahme, Rechnung zu erteilen. Zahlungstag ist der 8. Tag nach dem Tage der Rechnung. Der Kaufpreis ist ohne Abzug zu zahlen nach Wahl des Käufers, entweder am Zahlungstage bar oder zur Hälfte in bar und zur Hälfte

durch Dreimonatsakzept, zuzüglich Zinsen für drei Monate zu dem am Nachmittage des Probenahmetages geltenden Reichsbanksatz.

Wird Rohzucker vor der angeordneten Lieferzeit abgenommen, so ist, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, Zahlungstag der 23. Tag der von der Reichszuckerstelle bestimmten Lieferzeit. Dasselbe gilt, wenn er zwar innerhalb der angeordneten Lieferzeit, aber nicht allmählich abgenommen wird. .“

Verbrauchszuckerfabriken, die früher nicht nach den Bedingunge für den Danziger Zuckerhandel Rohzucker zu kaufen pslegten, können verlangen, daß ihnen statt der in den Danziger Bediugungen vor⸗ gesehenen Bankgarantie oder Vorausbezahlung Bezahlung gegen Frachtbriefdoppelstücke gestattet wird. Der Empfänger ist berechesot, den Frachtbrief selbst auszustellen.

Säcke.

Die zur Lieferung für das Betriebsjahr 1920/21 zuerst zugeteilten 40 Hundertteile Rohzucker sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, in Säcken zu liefern, die die Verbrauchszuckerfabrik stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Liefermonats nicht im Besitz der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Der über die ersten 40 Hundertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach Wahl des Ver⸗ 1 in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu iefern. „Die Reichszuckerstelle bestimmt in Streitfällen auf Antrag, wer die Säcke zu stellen hat. Sie ist hierbei an die Vorschriften des Abs. 1 nicht gebunden. 8

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Säcke ordnungsmäßig mit Hanfbindfaden zu vernähen. Die Verwendung von Papierbindfaden zum Vernähen der Säcke ist verboten. 1

Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist für jeden Sack von 100 kg Inhalt eine Miete zu zahlen, die für die ersten 6 Wochen 25 Pfg., für jeden weiteren Tag ½ Pfg. beträgt. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Absendung des Zuckers an den Käufer und endet mit dem Tage der Absendung der Säcke an den Verkäufer. Wird Zucker vom Verkäufer für den Käufer eingelagert, so beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Einlagerung. Die Säcke sind innerhalb 20 Wochen zurückzusonden.

Werden die Säcke nicht innerhalb 30 Wochen zurückgesandt, so kann der Verkäufer die Rücknahme der Säcke verweigern und die veS 8 b Tigc an ben 6 S ö8 erklärt, er die Säcke nicht zurückgebe, sowie eine Entschädigun 2,50 für jeden Sack verlangen. 1“

Der Käufer kann statt der ihm mietweise gelieferten Säcke jeder⸗ zeit andere gleichwertige Säcke zurückgeben. In diesem Falle endet Fh Wrsechen mit dem Tage der Absendung der Tauschsäcke an den Verkäufer.

Verkäufer und Käufer haben die in ihrem Gewahrsam befindlichen fremden Rohzuckersäcke gegen Brandschaden angemessen zu V.

6 § 7.

Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Nerbrauchs⸗ zuckerfabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so stehen der Eigentümerin der Säcke die nach § 6 dem Verkäufer ge⸗ währten Rechte dem Käufer gegenüber zu. v1“

vrechende Anwendung,

§ 8. Die Vorschriften der 88 5 bis 7 finden wenn Rohzucker einer Verbrauchszuckerfabrik einer anderen Verbrauchs⸗ zuckerfabrik zugeteilt wird. ““

Lagerung..

8

8 111“

Außerhalbades Standortes der Rohzuckerfabrik darf Rohzuck nur mit Zustinmung der Reichszuckerstelle eingelagert werden.

§ 10. Kann Rohzucker, der Verbrauchszuckerfabriken zugeteilt ist, wegen Behinderung des Verkehrs oder weil die vom Käufer zu stellenbe

Aushändigung des Lagerscheines zu beza

Auf Grund des § 6 Abs. 3 der Verordnung über den

Säcke nicht rechtzeitig eingegangen sind, nicht verladen werden, so hat die hckact ech die Vebinberung unter Angabe des Grundes der Verbrauchszuckerfabrik anzuzeigen. Dauert die Behinderung nach Ab⸗ lauf von 10 Tagen fort, so kann die Rohzuckerfabrit wenn sie über genügend Lagerräume verfügt, den zugeteilten Rohzucker unter unver⸗ üglicher Anzeige an die Verbrauchezuckerfabrit ganz oder teilweise bis zur Behebung des Hindernisses für die Verbrauchszuckerfabrik ver⸗ sichert einlagemn. Auf Antrag der Verbrauchszuckerfabrik kann sie durch die Reickszuckerstelle zur Einlagerun verpflichtet werden.

Die Verbrauchszuckerfabrik ist verpflichtet, den Zucker 15 en Aus⸗ händigung des Lagerscheins zu bezahlen. Die Rohzuckerfabrik kann die Lieferung des für Echlugc⸗ 5 elagerten Zuckers bis nach Schluß der Rübenverarbeitung igern, sh Hedoch Zuf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik verpflichtet, anderen Zucker als Ersatz zu liefern, wenn sie dazu durch die fort⸗ laufende Herstellung in der Lage ist und über eine genügende Anzahl Säͤcke der Verbrauchezuckerfabrik oder eigener Säcke verfügt.

P ““

Die Verbrauchszuckerfabrik hat für die Lagerung eine Gehühr von 15 Pfg. für einen Monat und 50 kg zu zahlen, mindestens jedoch 30 Pfg. für 50 kg. Für den Monat, in dem der Zucker abgenommen wird, beträgt die Gebühr 7,5 Pfg. für 50 kg, wenn er vor dem 16., 15 Pfg. für 50 kg, wenn er nach dem 15. abgenommen wird. Bei den zur Lieferung zuerst zugeteilten 40 Hundertteilen Rohzucker beträgt die Gebühr für den von der Reichszuckerstelle bestimmten Liefermonat 7,5 Pfg. für 50 kg. Bei den späteren Zuteilungen ist die Verbrauchs⸗ zuckerfabrik zur Zahlung von Lagergeld erst vom Ende der von de Reichszuckerstelle festgesetzten Lieferzeit ab verpflichtet.

§ 12.

Ist Rohzucker, der Verbrauchszuckerfabriken zugeteilt ist, so ein⸗ gelagert, daß eine Probe nicht genommen werden kann, so kann die Rohzuckerfabrik ihn vorläufig so berechnen, als hätte er bei Erst⸗ erzeugnis 88, bei Nacherzeugnis 75 vom Hundert Ausbeute. Die Verbrauchszuckerfabrik ist verpflichtet, 9 vorläufige Rechnung gegen hlen. Die endgültige Rechnung

ist sobald wie möglich aufzumachen. Die auf Grund des § 2 für

Ueber⸗ oder Untergrade zu verrechnenden Beträge sind mit 1 vom

Hundert über Reichsbanksatz zu verzinsen. Verfrachtung.

Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth,

Demmin, Greifenberg, Jarmen, Malchin, Stavenhagen und Teterow nach Stettin oder über Stettin bezogen wird, ist der Käufer ver⸗ pflichtet, in die bestehenden Frachtverträge dieser Fabriken einzutreten,

§ 14. 1 b

Den Weg für die Beförderung von Rohzucker bestimmt die

und zwar in der Regel bei der Verteilung des ohzuckers. „Anträge auf Aenderung des vorgeschriebenen Weges sind bei der Reichszuckerausgleichgesellschaft einzureichen. § 15.

Die Verbrauchszuckerfabriken haben Verträge über die Ver⸗ frachtung von Rohzucker der Reichszuckerausgleichgesellschaft vor Ag⸗ schluß zur Genehmigung mitzuteilen. Die Reichszuckerausgleichgesell⸗ schaft kann für Rechnung der Verbrauchszuckerfabriken solche Verträge selbst abschließen. 8

Die Verbrauchszuckerfabriken haben eine Versicherung gegen die Gefahren der Beförderung einschließlich der Versicherung gegen Dieb⸗ stahl und Fehlgewicht für ihre sämtlichen Rohzsickerbezüge auf dem Wasserwege nach Anweisung der Reichszuckerausgleichgesellschaft abzu⸗ schließen. Die Kosten dieser Versicherungen trägt die Reichszucker⸗ ausgleichgesellschaft. 1.““

Diese Bestimmungen gelten nicht, soweit ausschließlich Bahn⸗ verladung in Frage kommt.

6.

Als Fracht im Sinne des § 13 der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Zucker gelten die Kosten der Beförderung von der Verlade⸗ stelle der Rohzuckerfabrik bis zur üblichen Entladestelle der Verbrauchs⸗ zuckerfabrik. Was übliche Entladestelle ist, bestimmt in Zweifelsfällen die Reichszuckerstelle.

„Als Frachtkosten gelten auch Winterstandgelder, Eisbrecher⸗ gebühren, Frachtbriefstempel, Deckenmiete und Rückfracht für Wagen⸗ decken sowie Anschlußgleisgebühren der Rohzuckerfabrik.

Als Frachtkosten gelten nicht: Liegegelder, Standgelder, Leichter⸗ kosten, Lagerkosten, Anschlußgleisgebühren der Verbrauchszuckerfabrik.

§ 17.

Als Entgelt für Fehlgewicht bei Wasserverladung wird den Ver⸗ brauchszuckerfabriken eine Vergütung von 20 Pfg. für den Zentner durch die Reichszuckerausgleichgesellschaft bezahlt, wenn die Ver⸗ brauchszuckerfabriken die Versicherungsgesellschaften wegen Erstattung von Fehlgewichten nicht in Anspruch nehmen.

Beträgt das Fehlgewicht mehr als ½ vom Hundert bis ein⸗ schließlich vom Hundert, so werden 15 Pfg. für 50 kg, beträgt es mehr als F vom Hundert bis einschließlich 3 vom Hundert, so werden 10 Pfg. für 50 kg, beträgt es mehr als 3 vom Hundert bis ein⸗ schließlich 1 vom Hundert, so werden 5. Pfg. für 50 kg von der Reichszuckerausgleichgesellschaft an die Verbeauchszuckerfabriken ver⸗ gütet. Maßgebend für die Feststellung dieser Vergütung sind die von den Verbrauchszuckerfabriken aufgemachten und von den Versicherungs⸗ gesellschaften anerkannten Schadensrechnungen. Die Verrechnung dieser Vergütung durch die Neichszuckerausgleichgesellschaft mit den Verbrauchszuckerfabriken geschieht unabhängig von der Frachten⸗ ausgleichsverrechnung nach Feststellung der Schäden.

Als Entgelt für die größere Abnutzung der Säcke und für die Mehrkosten, die bei Wasserperladungen gegenüber dem Bahnbezug entstehen, wird den Verbrauchszuckerfabriken von der Reichszuckeraus⸗ gleichgesellschaft vergütet:

12 Pfg. für 50 kg bei einer Umladung,

9 ½ 50 für die zweite Umladung, 8

7 ½, 50 dritte und jede weitere Umladung.

Als Umladung gilt auch die Einladung an einem Orte außerhalb des Ortes der Rohzuckerfabrik, wenn der Zucker von diesem Lager zu⸗ geteilt ist. Die Einladung in den Kahn an dem Ort der Rohzucker⸗ fabrik gilt nicht als Umladung, auch wenn der Rohzucker im Orts⸗ verkehr mit der Bahn an den Kahn gebracht wird.

Wird Zucker in Säcken der Rohzuckerfabrik auf dem Wasserwege verladen, so hat die empfangende Verbrauchszuckerfabrik von dem ihr zukommenden Pauschsatz einen Betrag von 10 ½ Pfg. für 50 kg bei höchstens einer Umladung, von 7 ½ Pfg. für 50 kg für die zweite und von 6 ½ Pfg. für 50 kg für die dritte und jede weitere Umladung an die liefernde Rohzuckerfabrik abzuführen. Die Zahlung des Betrages fällt weg, wenn die empfangende Verbrauchszuckerfabrik die Säcke käuflich übernimmt oder gleichwertige Tauschsäcke gibt.

Aenderung der Verteilung. § 18.

„Wird eine Verteilungsverfügung der Reichszuckerstelle (Ver⸗ teilungsstelle für Rohzucker) nachträglich abgeändert, so fist diejenicen Kosten, die den beteiligten Fabriken feaige der Abänderung der Ver⸗ fügung entstanden sind, von der Reichszuckerausgleichgesellschaft insoweit zu ersetzen, als sie nicht auch zur Ausführung der abgeänderten Verfügung notwendig sind. 18

Zet der Verrechnung. § 19.

Die aus den Verrechnungen mit der Reichszuckerausgleichgesell⸗ schaft sich ergebenden Geldleistungen sind e3 Ende 19 Monats 5 eneinander aufzurechnen. Die Rechnung ist bis zum 18. des olgenden Monats auszugleichen. Die bis zum 18. des Monats nicht bezahlten Beträge sind vom 19. des Monats ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbanksatz zu verzinsen. Die Fabriken haben die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen.

Berlin, den 15. Oktober 1920.

Der Vorsitzende der Reichszuckerstelle. Dr. Jungel.

1916 den Brandenburgischen Kreis⸗Elektrizitäts⸗ werken, Gesellschaft mt beschränkter ün Spandau auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874

land, Westhavelland, Ruppin, Ostprignitz und eigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben ooder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung fa F hiermit bis

laängert. an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

bei den preußischen Staatsbehörden in Groß vom 11. Mai 1920 (vergl. Erlaß vom 17. Mai 1920

3014 übersandten Ergänzungsabkommen vom 24. August

Runderlasses vom 17. Mai F.⸗M. I 13000, M. d. J. IIe

werder, der Landgerichtsrat Niedieck in Essen zum Oberlandes⸗ gerichtsrat in Düsseldorf ernannt.

Preußzen.

Das durch Königlichen Erlaß vom 20. Dezember 1913 bezw. durch Erlaß des Staatsministeriums vom 14. November

. S. 221) bis zum 31. Dezember 1920 ver⸗ iehene Recht, das zu den Anlagen für die Leitung und Ver⸗ teilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Osthavel⸗ Zauch⸗Belzig, zu nehmende Grund⸗

Regierungsbezirk Potsdam, in Anspruch

. im 31. Dezember 1923 ver⸗ uf staatliche Grundstücke und auf staatliche Rechte

Berlin, den 12. Oktober 1920. Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Fo 3 J. A.: Abicht.

Der Minister der öffentlichen Arbeite 11111XAXAX“X“

Der Minister des Innern. J. A.: Mulert. 111“ 1“ Finanzministe rium.

Der zwischen der Reichsregierung und der Preußischen Staatsregierung einerseits und den hiesigen Ortsgruppen des Verbandes der Gemeinde⸗ und Staatsarbeiter, des Deutschen Transportarbeiterverbandes und des Verbandes der Gärtner und Gärtnereiarbeiter andererseits unterm 11. Mai d. J. ge⸗ schlossene Lohntarifvertrag für die Lohnempfänger bei den Neichs⸗ und Staatsbehörden in Groß Berlin ist mit Ablauf. seiner Geltungsdauer 30. September 1920 gekündigt worden. Die Verhandlungen wegen des Abschlusses eines euen Lohntarifs sind eingeleitet, aber noch nicht zu Ende ge⸗ ihrt. Im Hinblick hierauf wird daher bestimmt, 8 für h

erlin eschäftigten Lohnempfänger die in dem Lohntarife

F.⸗M. I 13000 M. d. J. IIe 1715 —) sowie die in dem mit rlaß vom 27. August 1920 F.⸗M. I 22888, M. d. J. IIe

920 vorgesehenen Löhne bezw. Wochenzuschläge auch ber den 30. September 1920 hinaus bis auf weiteres weiter⸗ gezahlt werden.

Die auf Grund der Bestimmung in dem 5. Absatze des 1715 und im 3. Absatze vom 27. August 1920 F.⸗M. I 22888, M. d. J. IIe außerhalb Groß Berlins festgesetzten Löhne ꝛc. sind gleichfalls bis auf weiteres fortzugewähren.

Berlin, den 15. Oktober 1920. Zugleich im Namen des Ministers des Innern. Der Finanzminister. J. A.: Schultz.

Justizministerium.

Dem Oberlandesgerichtsrat, Geheimen Justizrat Ornaß Marienwerder und dem Landgerichtsrat Dr. Decker in Köln ist die nachgesuchte Dienstentlassung, dem Amtsgerichtsrat Dr. Ernst in Attendorn die nachgesuchte Dienstentlassung mit

Ruhegehalt erteilt. 8 Der Geheime Regierungsrat Dr. Humann vom früheren Gouvernement in Ostafrika ist unter Wiederaufnahme in den reußischen Justizdienst zum Oberlandesgerichtsrat in Marien⸗

1 Versetzt sind: der Amtsgerichtsrat Dr. Sobernheim vom Amtsgericht Berlin⸗Mitte als Landgerichtsrat an das Land⸗ gericht I in Berlin, der Landgerichtsrat Laue aus Bromberg nach Landsberg a. W., der Amtsgerichtsrat Abromeit aus Krone (Brahe) als Landgerichtsrat nach Breslau, der Amts⸗ gerichtsrat Dr. Josten in M.⸗Gladbach als Landgerichtsrat an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsrat Löhr in Arys nach Hannover, der Amtsgerichtsrat von Heemskerck i Altona nach Dillenburg und der Amtsgerichtsrat Pohl aus Soldau nach Osterode (Ostpr.). Die Versetzung des vW“ Siemens in Ober⸗ la nach Dillenburg ist zurückgenommen. nil cec.es erichisra Sr⸗ Stepkes in M.⸗Gladbach ist info!e2 der Bestätigung seiner Wahl zum besoldeten Beigeord⸗ neten der Stadt Erefeld aus dem Justizdienst geschieden.

u Landgerichtsräten sind ernannt die Landrichter: Dr. Kleist bei dem Landgericht I in Berlin und Dr. Traine in Wiesbaden.

1 Weaigan rschtsrüten sind ernannt: der Staatsanwaltschafts⸗ rat Struckmann aus Köln bei dem Amtsgericht Berlin⸗ Mitte und der Landrichter Dr. Johannes Krüger in Alt

d . I1ö“ Kerp ist die nachgesuchte Entlassung aus

dem Justizdienst erteilt. 1 Den pjenfte erevaitschaftsrat Dr. Weißenborn in Kiel

ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. Der Strafanstaltsdirektor Ellger vom Jugendgefängmie

in Wittlich ist an das Sech. 8 0. in Halle a. S. versetzt. 1 Der Amtssitz ist angewiesen den Notaren: Hanke aus

itz i Tischendorf aus Gemünd (Eifel) Hneg gen hg g1n,Pamr ermeskeil in Godesberg

in Düsseldorf, Heinekamp aus H . . 3 n ectengerlt. de Bonn) und Pfannstiel aus Steinbach⸗

llenberg in Schmalkalden. 3 8

g. Zu⸗ Frotaren sind ernannt die Rechtsanwälte: Bruno Dommer in demjenigen Teile der Stadt Berlin, der Eng Bezirk des Amtsgerichts Berlin⸗ Mitte gehört, Justizra Smoschewer in demjenigen Teile der Stadt Berlin, der zum Bezirk des Amtsgerichts erlin⸗Schöneberg 8. 8 Wolff in Charlottenburg, Paul John in Alt Lan erg, Otto Herde in Tost, Justizrat Dr. Karl Rathgen in Hannove

und Max Uhlig in Dortmund die Rechts⸗

Hor aistop 8 d elöscht In der Liste der Rechtsansälte e und III in „Geheimer

anwälte: Dr. George bei den Landgerichten I, II.

Olaf bei dem Amisgericht und dem Landgericht in Halle

a. S., Hanke bei dem Amtsgericht in Bauerwitz, Bernhard

e bei dem Amtsgericht in Esens, Heinekamp bei dem mtsgericht in Hermeskeil und Heinem ann bei dem Amts⸗

gericht in Lebach. .

Mit der Löschung des Nechtsanwalts Heuer in Esens in

der Liste der Rechtsanwälte ist auch sein Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Amtsgerichtsrat a. D. Benkel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslam die Rechtsanwälte: Dr. George, bisher bei den Landgerichten I, I und III in Berlin, bei dem Kammergericht, Vonschott aus Marienwerder bei dem Ober⸗ landesgericht in Celle, Professor Dr. Wimpfheimer aus Mannheim und Dr. Micelli aus München bei dem Land⸗ gericht I in Berlin, Justizrat Schlee, bisher bei dem Amts⸗ ericht Berlin⸗Tempelhof, auch bei dem Landgericht II in erlin, Militscher aus Ostrowo bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Hanke aus Bauerwitz bei dem Amtsgericht in Katscher, Pfannstiel aus Stein⸗ bach⸗Hallenberg bei dem Amtsgericht in Schmalkalden, die früheren Rechtsanwälte: Dr. Kalhisch bei dem Landgericht in Esson, Stähler bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Köln, die Gerichtsassessoren: Dr. Karl König bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Dr. Wilhelm Sardemann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, Kappel bei dem Amtsgericht in Goslar, die früheren Gerichtsassessoren: Eggerß bei dem Kammer⸗

sericee Adolf Mandowsky bei dem Landgericht in Beuthen

O. Dr. Josef Franken bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handels⸗ sachen in Barmen und Aschaffenburgabei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen sowie der Regierungsrat a. D. Dr. Nikolaus Schwarz bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Hildesheim. Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Dr. Bibergeil, Dr. Ernst Dehne, Dr. Kurt Werthauer, Dr. Steinitz und Dr. Treitel im Bezirk des Kammer⸗ gerichts, Dr. Eberhard Jungfer, Dr. Georg Hoeniger, Dr. Bentzinger, Dr. Georg Braun und Paduch im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Breslau, Dr. Johannes Conrad im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle, Franz Gärtner, Dr. Spring und von Mittelstaedt im Zezi se des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., Dr. Drengenberg im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm, Avé⸗Lallemant im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Kiel, Dr. Elias Fröhlich, Dr. Philipp Bohne und Büsgen im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Köln, Haage im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S. und Feige im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Stettin. Aus dem Justizdienst sind geschieden die Gerichtsa ssessoren: Wilhelm Braun und Dr. Walther Schütze infolge ihrer Uebernahme in die Reichsfinanzverwaltung unter Ernennung zu Regierungsräten, Ganz infolge seiner Ernennung zum Re⸗ gierungsrat im Versorgungswesen und Harmening infolge seiner Uebernahme in die Reichsschatzverwaltung unter Er⸗ nennung zum Regierungsassessor. . Den Gerichtsassessoren Dr. Beisiegel, Brink, Dr. Heister, Heinrich Ochs, Dr. Alfred Wolff, Dr. Ziethen und Hermann Zurhorst ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt. Ministerium für E“ Kunst und Volksbildung.

Im Namen der Preußischen Staatsregierung ist die Wahl des Studienrats Bause vom Gymnasium in Bocholt zum Studiendirektor des Realgymnasiums in Gladbeck bestätigt

worden.

1“ Evangelischer Oberkirchenrat.

Der bisherige erste Pfarrer und Superintendent Mielke in Loitz ist zum Konsistorialrat ernannt. Ihm ist die erledigte hauptamtliche geistliche Natsstelle bei dem Konsistorium der Provinz Pommern verliehen worden.

Bekanntmachung.

Bei der Landesaufnahme in Berlin NW. 40, Moltke⸗ straße 4, sind in Neubearbeitung fertiggestellt und dem Buchhandel sowie den amtlichen Verkaufsstellen von Karten⸗ werken der Landesaufnahme übergeben worden:

Von der Karte des Deutschen Reichs 1: 000:

Blatt Nr. 166 Osterode i. Ostpr., Blatt Nr. 460 Gießen, Ausgabe A Kupferdruck, Ausgabe D Umdruck.

Die Karten sind im Buchhandel, bei den amtlichen Verkaufs⸗ stellen und bei der Kartenvertriebsabteilung, Berlin NW. 40, Moltkestraße 4, unmittelbar zu beziehen. An letzteren beiden Stellen sind auch Preisverzeichnisse und Uebersichten sämtlicher Fartenwerke der Landesaufnahme erhältlich.

Berlin, den 21. Oktober 1920.

Landesaufnahme. Weidner.

Deutsches Reich.

Eine Havasnote erklärt, daß die Mitteilungen in der deutschen Fese Frankreich habe Ueberfluß an Kohlen, Deutschland aber leide Mangel an Kohlen, auf falschen Be⸗

rechnungen beruhen, und behauptet ferner: 1 Der von der deutschen Regierung angegebene Grund für das teilwesse Feiern von Fabriken inolge Kohlenmangels sei nicht der wahre Grund für diese Einschränkung. Vielmehr sei dieser darin zu suchen, daß die deutschen Löhne zu einer Zeit festgesetzt worden sind, wo die deutsche Währung auf ihrem Tiefstande angekommen war. Inzwischen sei aber die deutsche Mark wieder gestiegen, und dies schaffe für die deutsche Industrie große Erschwerungen. Außerdem sel die deutsche Industrie noch bestebenbe Ein⸗ und etnbe. bestimmungen sehr gehemmt. Andererseits sei die Versorgung Fran . reichs mit Kohle leider bei weitem nicht so günstig, wie es die deutsche Regierung darstelle. Der Vorrat der Eisenbahnen Frankreichs le September 1913 habe für zwei Monate gereicht. Zurzeit sei a 8 nur ein Vorrat vorhanden, der für 28 Tage ausreiche. Der Vorra

Berlin, Dr. Riffart bei dem Landgericht in Köln

Justizrat Roeder I bei dem Landgericht in Halberstadt,

822 89

9. die Fesse orgung hre

00 000 t betragen, während gegenwärtig nur ein Vorrat von 160

vorhanden sei, aber nicht 900 000 t, wie von deutscher S auptet werde. In den ersten 6 Monaten 1920 sei die Kohlenbelieferung von Paris mit 78 %, von Berlin aber mit 91 % gedeckt gewesen. Der segenwärtige orrat der Stadt Paris belaufe sich aber nur auf 50 000 Tonnen, und dieser Vorrat reiche nur für 15 Tage bei einer Zuteilung von des üblichen Bedarfs. Die Landwirtschaft verfüge gegenwärtig über 370 000 Tonnen Kohlen. Dieses Quantum stelle aber keine Reserve dar, sondern reiche gerade für den Ansdrusch usw. Das für die Landwirtschaft benötigte Quantum betrage 480000 Tonnen, wovon bisher nur 245 000 Tonnen vorhanden seien. Heute sei für die Landwirtschaft nicht nur kein Vorrat von Kohlen vorhanden, sondern die wirklich gelieferten Mengen reichten nicht einmal aus, um den tatsächlichen Bedarf zu decken.

Diesen Behauptungen gegenüber zitiert „Wolffs Tele⸗- graphenbüro“ folgende Worte des Ministers Le Troquer aus dem „Petit Parisien“ vom 8. September d. J.:

„Ich habe nicht alle Ziffern gegenwärtig, aben ich kann Ihnen sagen, daß, was die Eisenbahnen anbetrifft, der Vorrat, der im Ja⸗ nuar nur 180 000 Tonnen betrug, was kaum für 6 Tage aus⸗ reichte, sich heute auf 800 000 Tonnen, d. h. die normale Vorkriegsziffer beläuft. Der Vorrat der Gasanstalten von Paris, der im Laufe des Jahres 1919 niemals 25 000 Tonnen Üüberstiegen hatte, übersteigt heute 900 000 Tonnen. Der Vorrat der Seinepräfektur beträgt ungefähr 150 000 Tonnen während er sich im letzten 6S zur Zeit auf kaum 50 000 Tonnen belief. Der Vorrat der Gasanstalten der Vororte hat sich verdoppelt, der der Elektrizitätswerke ist von 15 auf 60 000 Tonnen gestiegen. Ich kann endlich hinzufügen, daß uns die Wiederanlage der Vorräte nicht hat, die dringlichsten Be⸗ dürfnisse zu befriedigen; so sind für Druschkohle 370 000 Tonneu geliefert worden. Das sind, schloß der Minister, einige Ziffern, die rtrauen rechtfertigen, mit dem ich die Zukunft betrachte.“ 8

11“

8—

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Preußen.

Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ist der General Le Rond nach Oppeln zurückgekehrt und hat .

wieder den Vorsitz der Interalliierten Kommission übernommen.

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Die „Reichspost“ veröffentlicht einen Auszug des Staatshaushaltsvoranschlages für das Budgetjahr 1920/21. Danach betragen die Staatseinnahmen 20 665 Millionen gegen 6294 Millionen im Vorjahre. Die Steigerung beträgt 228 Prozent. In diesen Betrag der Staatseinnahmen ist bereits der erste Jahresbetrag der Vermögensabgabe mit 2,5 Milliarden eingerechnet. Die Ausgaben beliefen sich auf 33 194 gegen 16 873 Millionen im Vorjahre. Die Steigerung beträgt demnach 97 Prozent. Der Eingang aus den öffentlichen Abgaben wird 8493 Millionen gegen 1860 Millionen im Vor⸗ jahre beziffert. Ungarn.

In der Nationalversammlung verlangte vorgestern der Abgeordnete Dr. Rupert, daß die Militärgerichtsbarkeit auf ö nicht mehr ausgedehnt werden solle, worauf der Ministerpräsident Graf Teleki erklärte, der Ministerrat habe sich bereits mit der Frage der Kompetenz der Militärbehörden beschäftigt und beabsichtige, ihren Wirkungskreis zu beschränken.

Frankreich.

Anläßlich der Eröffnung der Zeichnung auf die neue französische Anleihe hielt der Finanzminister Marsal in Straß⸗ burg eine Rede, in der er dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge sagte: 8

Man könne sicher sein, daß die Fernssic Regierung niemals von der Schuld, die sie in Händen habe, und die die größzten Mächte der Welt feierlichst verbürgt hätten, etwas nachlassen werde. Deutsch⸗ land werde zahlen, weil es zahlen könne, wie immer auch seine inneren Budgets ständen und der Stand der Mark sei. Durch eine Finanzkrife, so groß sie auch sei, könne die produktive Kraft eines Landes nicht vernichtet werden. Deutschland werde immer über beträcht⸗ liche Bodenschätze und über Reichtümer, die der Krieg nicht zerstört habe, verfügen. Es habe besonders seine Kohlen, Holz und Kali. Der Minister wies sodann auf die Fortschritte des W 1 aufbaues in den zerstörten Gebieten hin, wo 77 vH der industriellen Werke ganz oder teilweise wieder betrieben würden mit 42 vH ihrer früheren Belegschaft. Von 1 757 000 ha wieder⸗ herzustellenden Ackerlandes seien bereits 1 521 000 ha wieder nivelliert, 66 vH seien in Bearbeitung genommen, 50 vH besät. Die befreiten Gebiete hätten zehn Millionen Zentner Getreide erzeugt, ein Sechstel der Gesamterzeugung Frankreichs; an Hafer hätten die zerstört gewesenen Gebiete ein Viertel der französischen Gesamt⸗- erzeugung hervorgebracht. Von 3000 Kilometern zerstörter Eisenbahnlinien der Ost⸗ und Nordbahn seien nur noch neun Kilo meter wiederherzustelleg⸗ Der Minister erörterte ferner die wirt⸗ schaftliche Lagen der Arbeiter in diesen Gebieten und erklärte weiter, daß Frankreichs finanzielle Hilfelei ng nur aus eigenen Hilfsquellen flössen und aus Mitteln, die es sich im Auslande verschaffen könne. Marsal schilderte sodann die Bemühungen Frank⸗ reichs um den Wiederaufbau in den übrigen, nicht unmittelbar vom Kriege betroffenen Gebietsteilen, wo überall neue Industrien ent

tänden. Frankreichs A ußenhandel werde künftig den ihm ge⸗ bührenden Platz wieder einnehmen. Das Defizit der das für die ersten acht Monate des Jahres 1919 noch 16 Milliarden Francs betragen habe, belaufe sich im gleichen Zeitraum dieses Jahres nur noch auf 10 Milliarden; der Ueberschuß der Lebensmitteleinfuhr be⸗ 8 trage in diesem Zeitraum dem Werte nach nur noch 12 vH, dem Gewichte nach nur noch 50 vH des vorjährigen. Die Ausfubr sei auf (2 oder um 7) 148 vH des Wertes und 395 pH des Gewichts gestiegen. Bei den Fertigfabrikaten habe die Ausfuhr die Einfuhr fast um das Doppelte überstiegen. Die Gesamtförderung an mine⸗: ralischen Brennstoffen werde 1920 24 Millionen Tonnen betragen; die Bergwerke in den befreiten Gebieten, die vor dem Kriege die Hälfte der Gesamtförderung Frankreichs geliefert hätten, und von denen man keine 8 Förderung vor Ablauf mehrerer Jahre erwartet habe, hätten bereits über wei Millionen Tonnen geliefert. Hinsichtlich der Fi nanzen er⸗ Naärte Marsal, daß das Schatzamt die Entnahme von Vorschüssen bei der Bank von Frankreich ganz habe und die Rück. zahlung der Kriegsschulden in Angriff nehme. Der Minister besprach dann die in Aussicht genommenen Pegh zur Neuordnung der Finanzen und zur Verminderung der usgaben, in erster Linie durch Aufhebung nicht unbedingt erforderlicher Dienststellen und Verbesse⸗ 1 rungen in den übrigen Dienstzweigen. Frankreich werde künftig jähr.. 20 Milliarden Francs an Steuern aufbringen. Schließlich besprach Marsal das Finanzprogramm der Regierung, die sich den Aufgaben des allgemeinen Wiederaufbaues nicht entziehen werde.

Rußland.

Im Operationsbericht der russischen Sowjet⸗ republik vom 18. Oktober heißt es:

Abschnitt Polozk wird der Rückzug unserer Truppen zur fortgesetzt. Wir haben Minsk besetzt, das von den polnischen Truppen geräumt wurde. Oestlich von Sluzk dauern die hartnäckigen Kämpfe an, wobei unsere Abteilungen unter dem Druck des Feindes auf neue Stellungen zurückgehen. In der Polesje kämpfen unsere Truppen mit dem angreifenden Feinde, wobei wir ge⸗

von Paris habe am 30. September 88

e . zwungen waren, auf neue Stellungen In Richtung auf 8