Trier“ vereinigt.
—.—ngnÜÜööö
Braun.
(Gesetzsamml. S. 159) in der
Zusammenlegung der Versorgungsämter 1 und II Trier.
Die Versorgungsämter I und II Trier werden mit dem unter der Bezeichnung „Versorgungsamt
Dezember 119
Berlin, den 24. November 1920.
Der Reichsarbeitsminister. 28 J. V.: Dr. ebf
Druckfehlerberichtigung.
In der Bekanntmachung vom 3. November 1920 (7GBl. S. 1863: Reichsanzeiger Nr. 255), betreffend Abänderung der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über Er⸗ hebung eines Branntweinmonopolausgleichs vom 12. Mai 1920, muß es in der als Abs. 3 neu einzuschaltenden Bestimmung statt „Abweisungen“ in der dritten Zeile von oben „Abweichungen“ und statt „den Gewichten“ in der vierten Zeile von unten „dem Gewichte“ heißen; ferner ist zwischen den Worten „Berechnung“ und „der“ in der achten Zeile von oben das Wort „nach“ ein⸗ zuschalten. 8 11“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 224 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7852 eine Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung des Endtermins für die Besetzang deutschen Reichsgebiets, vom 13. “ 1920, und unter r. 7853 eine Verordnung über die Geltungsdauer der Verordnungen über die Außenarbeit von Gefangenen, p 19. Novemder 1920. “ Berlin, den 27. November 1920. PVPostzeitungsamt. Krüer.
Preuße
Verordnung, etreffend die Aenderungen von Vornamen.
Vom 29. Oktober 1920.
Die Preußische Staatsregierung verordnet gemäß § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Gesetzsamml. S. 53) im Anschluß an die Verordnung, betreffend die Aenderungen von Familien⸗ vom 3. November 1919 (Gesetzsamml. S. 177), was folgt:
Die §§ 1 bis 4, 5 Abs. 2 und 3 und § 8 Satz 2 der Verordnung der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Aenderungen von Familiennamen, vom 3. November 1919 (Gesetzsamml. S. 177) erstrecken sich sinngemäß auch auf die Aenderung von Vornamen preußischer Staatsangehöriger. Der Justizminister kann die Entscheidung über Anträge auf Er⸗ mächtigung zur Aendernng von Vornamen den Amtsgerichten
tragen.
Berlin, den 29. Oktober 1920.
b Die Preußische Staatsregierung.
Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗
wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens
bei den von den Kaliwerken Aschersleben für die Schachtanlage Hattorf vorzunehmenden eignungen.
Vom 30. September 1920. —
Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits⸗
gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom
. 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Ver⸗
Ent⸗
— . Bekanntmachung . des Wortlauts des ese2 betreffend die Er⸗ richtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen 1 1v vom 31. Juli Vom 16. November 1920.
8 uf Grund des Artikel 6 des Abänderungsgesetzes vom 5. September 1918 (Gesetzsamml. S. 153) zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits, vom 31. Juli 1895 (Gesezsamml. S. 310) wird der Wortlaut dieses Gesetzes mit den Aenderungen, die sich aus den Gesetzen vom 8. Juni 1896 (Ges samml. S. 123) und vom 5. September 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 153) ergeben, mit Genehmigung der verfassung⸗ gebenden Preußischen Landesversammlung nachstehend ver⸗ öffentlicht. XX“ 8
Berlin, den 16. November 1920.
1 Der Finanzminister. Lüdemann.
Gesetz, betreffend die Errichtung einer Zentralanstalt zur Förderung des gerefen Jaflichen Personalkredits.
11 Zur Fächerung des Personalkredits (§ 2), insbesondere des ge⸗ nossenschaftlichen Personalkredits, wird unter dem Namen 1 8 „Preußische Zentralgenossenschaftskasse“ eine Fstate eit 2 Sitze 88 SBer Ferxeer füischen p
ie Ansta itzt die Eigenschaft einer juristischen Person, sie steht unter Aufsicht und Leitung des Staates. 88 n
Ddie Anstalt ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. zinsbare Darlehne zu gewähren an: a) solche Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Er⸗ werbs⸗ und Wirtschaftzgenofsenschaften (Reichsgesetz vom 1. Mai 1889 — RGBl. S. 55), welche unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden können, Einzelgenossenschaften, en Kreditbedarf nah Art und Umfang von Vereinigungen und Verbandskassen einge⸗ tragener Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ge⸗ deckt wird oder von deren Eingliederung in solche aus wirt⸗ schaftlich berechtigten Gründen abgesehen ist, die für die Förderung des Personalkredits bestimmten land⸗ schaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehnskassen, die von den Provinzen (Landeskommunalverbänden) errichteten gleichartigen Institute, e) Unternehmen, an denen staatliche Mittel beteiligt sind; von den unter 1 gedachten Vereinigungen usw. Gelder ver⸗ zinslich anzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben (1 und 2) ist die Anstalt außerdem befugt: sonstige Gelder im Depositen⸗ und Scheckverkehr anzunehmen; 4. Spareinlagen anzunehmen; 5. Kassenbestände im Wechsel⸗, Lombard⸗ und Effektengeschäft nutzbar zu machen; .Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren; Darlehne aufzunehmen; für Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereinigungen usw. und der zu denselben gehörigen Genossenschaften und derjenigen Personen, von denen sie Gelder im Depositen⸗ und Scheck⸗ verkehr oder Spareinlagen oder Darlehne erhalten hat, Effekten u kaufen und zu verkarfen sowie deren offene und geschlossene evots zu verwalten.
Der Geschäftskreis der Anstalt kann durch Verordnung der Preußischen Staatsregierung über die in 1 genannten Vereinigungen
hinaus durch Hereinbeziehung bestimmter Arten von öffentlichen Spar⸗ kassen erweitert werden.
§ 3. 8 Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Grundkapital eine Einlage von 125 Millionen Mark.
§ 4
8 K 5 8 8 2. 2 2 8 g . 2 g. CEs bleibt den im § 2 gedachten Vereinigungen usw. vorbehalten, sich gleichfalls an der Anstalt mit Vermögenseinlagen nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu beteiligen. § 6.
fällt aus.
ordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. Sep⸗ tember 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918
(Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte
Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung hin⸗
sichtlich der für die Fortsetzung des Betriebes der Schachtanlage Hattorf der Kaliwerke Aschersleben erforderlichen Grundstücke
Grundbuch Philippsthal Band 14 Blatt 67, Kartenblatt 9
Parzelle 6 und Parzelle 45/5 Anwendung findet, nachdem für diese Grundstücke den Kaliwerken Aschersleben, Schachtanlage Hattorf in Philippsthal⸗Werra das Enteignungsrecht durch den namens der Preußischen Staatsregierung ergangenen Erlaß vom 14. September 1920 verliehen worden ist.
Berlin, den 30. September 1920. 1“ —Die Preußische Staatsregieruuug. Fischbeck. Haenisch. Oeser. Stegerwald. 2 Severing. Lüdema
der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Friedhöfe Köln⸗Mülhe im und Köln⸗Deutz.
Vom 4. November 1920.
.Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren vom 11. September 1914 Fassung der Nachträge vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September
1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Ge⸗ setzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Ent⸗ eignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei
der Ausübung des der Stadt Köln durch Urkunde vom 12. De⸗ zember 1919 zur Erweiterung des Friedhofes Köln⸗Mülheim und durch Urkunde vom 4. November 1920 zur Erweiterung
des Friedhofes Köln⸗Deutz verliehenen Enteignungsrechts An wendung zu fi
nden hat. Berlin, den 4. November 1920. Die Preußische Staatsregierung. * Fischbeck. Haenisch. am Fehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann. 11““ Finanzministerium. 1““ Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Schleu⸗ singen, Regierungsbezirk Erfurt, ist voraussichtlich zu besetzen.
Von dem beim Jahresschlusse sich ergebenden Reingewinn der Anstalt wird, vorbehaltlich etwaiger besonderer Rückstellungen: 1. a) zunäãchst ⅛ zur Bildung eines Reservefonds, ⅛ zur Ver⸗ zinsung der Einlagen (§§ 3 und 5) bis zu 3 vom Hundert G verwendet, b) ein etwaiger Ueberrest zur weiteren Verzinsung der von Pereinigungen usw. eingezahlten Vermögenseinlagen (§ 5) owie des vom Staate nach den Gesetzen vom 13. Juli 1909 und vom 5. September 1918 bereitgestellten Kapitals bis zu 3 ½ vom Hundert bestimmt, oe) der dann noch verbleibende Ueberrest zur weiteren Ver⸗ zinsung der von Vereinigungen usw. eingezahlten Ver⸗ mögenseinlagen (§ 5) sowie des vom Staate nach dem Gesetze vom 5. September 1918 bereitgestellten Erhöhungs⸗ kapitals bis zu 4 vom Hundert bestimmt und der darüber hinaus noch verfügbare Betrag ebenfalls dem Reservefonds zugeführt; 2. sobald der Reservefonds ein Fünftel der Einlagen beträgt, eine Verzinsung der Einlagen bis zu 4 ½ vom Hundert gewäͤhrt d der Rest dem Reservefonds zugeführt. .“
Die Aufsichtsbehörde erläßt die Geschäftsanweisungen für das Direktorium (§ 8) sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Anstalt und verfügt die erforderlichen Abänderungen.
Av
§ 8. „Diie Anstalt wird durch ein Direktorium, das die Eigenschaft einer Behörde hat, verwaltet sowie nach außen vertreten.
Das Direktorium besteht aus einem Direktor und der erforder⸗ lichen Anzahl von Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vor⸗ schriften und Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.
Der Direktor und die Mitglieder des Direktoriums werden von der Preußischen Staatsregierung auf Lebenszeit ernannt, im Falle kommissarischer Beschäftigung durch die Aufsichtsbehörde berufen.
9.
Die Beamten der Anstalt haben die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten.
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowie die Pensionen und ÜUnterstützungen für ibre Hinterbliebenen trägt die ö 8öen der auch die Bestreitung der sächlichen Verwaltungsausgaben oblieg
Der Etat der persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben ist w-n; April 1896 ab alljährlich dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen.
Der Erlaß der zur Ausführung des Abs. 1, insbesondere der zur Uebertragung der gesetzlichen Vorschriften über die Kautionen, dos
ensionswesen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittel⸗
ven Staatsbeamten sowie der Disziplinargesetze für die nichtrichter⸗ lichen Beamten auf die Beamten der Frraßisces ralgenossen⸗ schaftskasse erforderlichen Bestimmungen erfolgt durch Verordnung der Preußischen Staatsregierung.
§ 10. Die Rechnungen der Anstalt unterliegen der Revision durch die Oberrechnungskammer.
durch die Aufsichtsbehörde bestimmt.
üar vom 24.
Die Form, in welcher die Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird Die hierüber ergehenden Be⸗ stimmungen sind der Oberrechnungskammer mitzuteilen. 11.
Dii Anstalt wird in allen Fällen, und zwar auch wo die L. eine Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Direk⸗ toriums verpflichtet, sofern diese Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder den als Stellvertreter der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen ist.
§ 12. .
. beirätlichen Mitwirkung bei den Geschäften der Anstalt wird ein Ausschuß aus sachverständigen Personen gebildet. Dabei sind die Vereinigungen usw. (§ 2), welche mit der Anstalt in regelmäßigem Geschäftsverkehr stehen oder sich an derselben mit Einlagen beteiligen (§ 5), tunlichst zu “ Der Ausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Direktors der Anstalt wenigstens einmal jährlich, kann von demselben aber auch sonst nach Bedarf berufen werden. 1
§ 13.
Dem Ausschuß ist Kenntnis von dem gesamten Stande der Ge⸗ schäfte zu geben; er ist berechtigt, seinerseits Vorschläge über die etwa gebotenen Maßregeln zu machen.
Insbesondere ist der Ausschuß gutachtlich zu hören über:
1. die Grundsätze für die Kreditgewährung, namentlich die Höhe
des Zinsfußes, die Fristen und die Sicherheitsleistung;
2. die Grundsätze für die Annahme von Spareinlagen;
3. die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf
ddes Geschäftsjahrs vom Direkorium aufgestellt und mit dessen
Guutachten der Aufsichtsbehöthe zur endgültigen Festsetzung überreicht wird.
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionet sind dem Ausschuß alsbald nach ihrem Erlasse (§ 7) zur Kenntnisnahme mitzuteilen. 8
14.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftskreis des Ausschusses erfolgen durch Verordnung der Preußi⸗ schen Staatsregierung.
Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzminister, welcher auch die zur Ausführung des Gesetzes erfo ichen An⸗ ordnungen zu treffen hat. — b
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Regierungs⸗ und Gewerbeschulrat, Geheime Re⸗ gierungsrat Professor Gürschner in Danzig, ist an die egierung in Minden i. W. versetzt worden. Sein Dienst⸗ bereich umfaßt bis auf weiteres nur den Regierungsbezirk Minden i. W.
Der Dienstbereich des Regierungs⸗ und Gewerbeschulrats, Geheimen Regierungsrats Brettschneider in Münster i. W.
umfaßt bis auf weiteres nur den Regierungsbezirk Münster.
Ministerium für Landwirtschaft, und Forsten.
Der Rittergutsbesitzer von Schütz in Butzow (Kreis
Anklam) ist von der Preußischen Staatsregierung er die Dauer von sechs Jahren, vom 1. August 1920 bis
Domänen
Die Oberförsterstelle Neuhof im Regierungsbezirk Köslin ist zum 1. Januar 1921 zu besetzen. müssen bis zum 10. Dezember eingehen.
Die Ausschreibung der Oberförsterstelle Har tigs⸗ 8 walde im Regierungsbezirk Allenstein wird zurückgezogen.
Akademie der Wissenschaften. Die preußische Akademie der Wissenschaften hat den Pro⸗ fessor Dr. Geoorg Dehio in Tübingen zum korrespondierenden Mitgliede ihrer philosophisch⸗historischen Klasse und den Pro⸗ fessor Dr. Hans Horst Meyer in Wien zum korrespondierend Mitgliede ihrer physikalisch⸗-mathematischen Klasse
Landespolizeiliche Anordnung, 1 betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, be⸗
treffend Maßregeln gegen die Rinderpest (Reichsgesetzblatt
S. 105) und der dazu ergangenen revidierten Instruktion vom
9. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 147) in Verbindung mit
dem Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 4. Dezember 1916 Nr. IA., III e. 8833
(Ministerialblatt 1917 S. 24) wird zur Verhütung der Ein⸗ schleppung und Verbreitung der Rinderpest, welche in Polen
ausgebrochen ist, für den Umfang des Regierungsbezirks Lüne⸗ burg folgendes angeordnet:
§ 1. Das in meiner landespolizeilichen Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, vom 1. November 1920 —
Regierungsamtsblatt S. 300 — ausgesprochene Einfuhrverbot erstreckt
sich auch auf die Einfuhr aus dem Freistaat Danzig.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung
unterliegen der Strasvorschrift des § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und der Sonderstrafvorschriften des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 (Reichsgesetzbl. S. 95), betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote. 1
§ 3. Vorstehende landespolizeiliche Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das Amtsblatt in Kraft.
Lüneburg, den 9. November 1920. Der Regierungspräsident.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun ungereglishge
Ee vom Handel vom 23. September 1915 (-GBl. S.
abe ich der Frau Ww. Sophie Scheuerbrandt in
Berlin, Elsasserstr. 34, durch Verfügung vom heutigen Tage den n des täglichen edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt.
mit allen Gegenstanden
Berlin O. 27, den 15. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. Heyl.
—
Bekanntmachung.
der Verordnung ühber den Handel mit Lebent⸗ und Juni 1916 (RSBl. S. 581) ist dem Homann, hier,
8
Auf Grund artoffelkom missionär Wilhelm
uttermitteln untersagt. Celle, den 23. November 1920. Die Polizeidirektion
Febsefeeße 28, der Handel mit jeglichen Lebens⸗ und
Denicke.
ahin 1926, zum Laienmitglied des Landeswasseramts ernannt worden.
Bewerbungen
Bekanntmachung.
f Grund der een über den Handel mit Lebens⸗ und
Futtermitteln vom 24. Juni 1916 (-GBl. S. 581) ist dem Kauf⸗ mann Franz Koch, hier, Neustadt 10, der Handel mit
-
jeglichen Lebens⸗ und Futtermitteln untersagt.
Celle, den 23. November 1920. Die Polizeidirektion. Denick “
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 48
der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11979 das Gesetz, betreffend die Aenderung der Amisgerichtsbezirke Rüthen und Warstein, vom 7. Oktober 1920, unter
Nr. 11980 eine Verordnung, betreffend die Aenderungen von Vornamen, vom 29. Oktober 1920, unter
Nr. 11 981 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei den von den Kaliwerken Aschersleben für die Schachtanlage Hattorf vorzunehmenden Enteignungen, vom 30. September 1920, unter
Nr. 11 982 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Friedhöfe Köln⸗Mülheim und Köln⸗ Deutz, vom 4. November 1920, unter
Nr. 11983 einen Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens bei dem Bau der dritten Schleuse zu Münster, vom 13. November 1920 und unter
Nr. 11984 eine Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits vom 31. Juli 1895, vom 16. November 1920.
Beerlin, den 26. November 1920. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
“
Bekannitmihnng
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht. 1
1. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 13. September 1920, betreffend Genehmigung der von der Generalversammlung der Landschaft der Provinz Westfalen am 5. Juli 1920 beschlossenen Aenderungen des Neuen Statuts der Landschaft der Provinz West⸗ falen“, durch die Amtsblätter
der Regierung in Münster Nr. 43 S. 409, ausgegeben am 23. Oktober 1920, der Regierung in Minden Nr. 44 S. 235, ausgegeben am 300. Oktober 1920, der Regierung in Arnsberg Nr. 43 S. 620, ausgegeben am 23. Oktober 1920, und der Regierung in Düsseldorf Nr. 40 S. 403, ausgegeben
23. Oktober 1920;
2. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 14. September 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Kali⸗ werke Aschersleben, Schachtanlage „Hattorf, in Philippsthal⸗Werra für die Erwerbung der für die Fortsetzung des Betriebs der Chlor⸗ kaliumfabrik der Schachtanlage Hattorf erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Regierung in Cassel Nr. 42 S. 324, aus⸗ gegeben am 16. Oktober 1920;
3. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 3. Oktober 1920, betreffend die Genehmigung der von der Generalversammlung der Landschaft der Provinz Sachsen am 22. Juni 1920 heschlossenen Aenderungen der Neuen Satzungen der Landschaft der Provinz Sachsen durch die Amtsblätter
der Regierung in Magdeburg Nr. 43 S. 331, ausgegeben am 30. Oktober 1920, 2 der Regierung in Merseburg Nr. 44 S. 310, ausgegeben am 30. Oktober 1920, und der Regierung in Erfurt Nr. 44 S. 279, ausgegeben am 30. Oktober 1920;
4 der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. Oktober 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ge⸗ meinde Langendreer im Landkreise Bochum für die Anlegung eines kommunalen Friedhofs, durch das Amtsblatt der Regierun Arns⸗ berg Nr. 44 S. 640, ausgegeben am 30. Oktober 1920. 8
(Fortetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
8 u 8 15 6 “
Der Reichsrat trat heute zu einer Vollsitzung zusammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rech⸗ nungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswefen, für Steuer und Zollwesen und für Rechtspflege eine Sitzung. 166“ 8
Der bayerische Ministerpräsident Dr. v. Kahr, der vor⸗ gestern “ mit dem bayerischen Kultusminister Matt in Berlin angekommen ist, machte beim Herrn Reichs⸗ präsidenten, dem Reichskanzler, dem Reichsminister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten sowie bei anderen Herren Besuch und hatte verschiedene Besprechungen. Abends war zu seinen Ehren eine Einladung vom bayerischen Gesandten ergangen, der der 8* Reichspräsident, der Reichskanzler und die Reichsminister Dr. Simons und Koch sowie verschiedene andere Herren Folge leisteten. Gestern abend erfolgte die Rückreise des bayerische Ministerpräsidenten nach München.
Nach einer Meld ung der „Kölnischen Volkszeitung“ aus
A müssen die deutschen Staatsangehörigen, die
nach dem 1. August 1914 und vor dem 20. September 1920 in den Kreisen Eupen und Malmedy ihren Wohnsitz ge⸗ nommen haben, nach v: des belgischen Oberkommissars, Generals Baltia, innerhalb eines Monats erklären, ob sie die belgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Tun sie das nicht oder wird das Gesuch um Aufnahme in den belgischen Untertanenverband abgelehnt, so müssen sie innerhalb eines Monats das Land verlassen.
—
Die Polnische Gesandtschaft in Berlin hat, wie Wolffs ö K.M. mitteilt, dem Aus wä rtigen Amt sc 23. November folgende schriftliche Mitteilung über⸗
en:
Ein vom 13. November datierter Funkspruch aus Königswuster⸗ hausen verbreitet die Nachricht von einer angeblichen volnischen militärischen Demonstrationund von einer Zusammen⸗ Siehung polnischer Truppen in den der, Danziger, der
angeordnet.
“
ommerellischen und der Schlesischen Grenze benachbarten Gebieten.
Bie Polnische Gesandtschatt ist in der Lage, diese Mit⸗ teilung als nicht der Wirtlichkeit entsprechend in kategorischer Form zu dementieren. Die einzigen Truppenbewegungen, die tatsächlich in diesen Gebieten stattgefunden und wahrsche nlich den fraglichen Funkspruch veranlaßt haben, sind lediglich auf Grund eines normalen Demobilisationsbefehls ausgesührt worden, der die allmähliche Rück⸗ behn 85 an der polnisch⸗bolschewistischen Front stehenden Truppen vorsie
Das Reichswehrministerium gibt bekannt: Alle ehe⸗ maligen Angehörigen von Freiwilligenverbänden und I“ der vorläufigen Reichswehr werden aufgefordert,
erechtigte Rückstandsforderungen umgehend, spätestens bis 31. Dezember 1920, bei den Abwicklungsstellen ihre früheren Truppenteile geltend zu machen. 1
Die „Lübeckischen Anzeigen“ melden amtlich, daß der präsidierende Bürgermeister Dr. Zeling auf sein Ersuchen Ende dieses Jahres in den Ruhestand tritt.
Lübek. 8
Großbritannien und Irland.
Gestern ist in London die Konferenz der Alliierten, auf der Italien durch den Grafen Sforza an Stelle des Mi⸗ nisterpräsidenten Giolitti vertreten wird, eröffnet worden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wird sich die Konferenz zu⸗ erst mit der Frage befassen, ob die Entente augenblicklich irgend⸗ eine Erklärung abgeben soll, die vielleicht auf die griechische Volksabstimmung über die Rückkehr des Königs Konstantin auf den griechischen Thron von Einfluß sein kann. Es verlautet, daß die Fragen der Wiederaufnahme des britischen Handelsverkehrs mit Rußland und der deutschen Wiederherstellung erschöpfend behandelt werden sollen, und daß vielleicht hochwichtige Beschlüsse gefaßt werden.
— Der B Lloyd George erklärte vorgestern im Unterhause, die Regierung sei bereit, in Irland Verhand⸗ lungen über eine Regelung der bestehenden Streitfragen einzu⸗ leiten. Solche Verhandlungen müßten jedoch von seiten durch Sinnfeinmitglieder des Parlaments geführt werden.
Nach einer Reutermeldung sind Arthur Griffiths, ge⸗ nannt stellvertretender Präsident der irischen Republik, und drei hervorragende Sinnfeinführer, Professor Mac Neill, Joseph Mac Bride und Dugan, verhaftet worden.
— In einer vorgestern in Liverpool gehaltenen Rede trat der vormalige Minister des Aeußern Grey für die Aufnahme der vormals feindlichen Staaten in den Völkerbund ein. Er sagte, wenn der Völkerbund nicht die es. e. aller großen Mächte erhalte, so werde er nur ein Gegenbun sein und das alte System der Allianzen darstellen. Grey er⸗ klärte weiter, seiner Ansicht nach sei Deutschland viel ungefähr⸗ licher im Bund als außerhalb desselben. Wenn es den großen Grundsatz annehme, Streitfragen mit anderen Mitteln beizulegen als durch Kriege, und die Verträge durchführe, so müsse die Tür für Deutschland geöffnet werden.
Frankreich.
Die Regierung hat der Kammer einen Gesetzentwurf unterbreitet, um das Gesetz vom 29. Dezember 1915, betreffend die Gräber aller Soldaten des Landheeres und der Marine der französischen und alliierten Heere, die während des Krieges gestorben sind, auch auf die deutschen Gräber in Frank⸗ reich anzuwenden. Dieses Gesetz ist nach den Bestimmungen des Artikels 225 des Friedensvertrags ausgearbeitet, der der französischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, die deutschen Gräber zu respektieren und zu unterhalten. Die bereits vor⸗ handenen deutschen Gräber sollen erhalten bleiben, die Einzel⸗ gräber sollen zusammengelegt werden. Diese Friedhöfe werden vom Staate erworben und unter seinen Schutz gestellt.
Der Abg. Marrin hat der Kammer einen Antrag unterbreitet, Ausschuß für Heer und Marine zu ersuchen, den genauen Menschenverlust aller kriegführenden Staaten festzustellen. Dem Entwurf ist eine Begründung beigegeben, in der ungefähr die Zahl der Verluste aller am Kriege beteiligten Staaten angegeben wird. Die Zahl der Verluste Frankreichs bis zum Juli 1919 wird auf 1 383 000 geschätzt, was 16,44 Hundertstel der Verluste aller mobilisierten Staaten ausmacht.
der Kammer haben ferner zwei Abgeordnete einen Antrag eingebracht, die diplomatische Vertretung Frank⸗ reichs beim Vatikan einem außerordentlichen Gesandten und keinem Botschafter zu übertragen. Durch diesen Antrag will man verhindern, daß ein Nuntius nach Paris kommt.
Der aus Konstantinopel zurückgekehrte Delegierte der Inter⸗ allijerten Parlamentskommission, der frühere Minister Franklin⸗ Bouillon berichtete gestern in der Kammer über die Lage im Orient und forderte eine sofortige Verständigung mit der Türkei durch Revision des Vertrages von Sevres, um die Türkei nicht den Bolschewisten in die Arme zu treiben.
Der aus Konstantinopel zurückgekehrte Delegierte der
enteralliierten Parlamentskommission, der frühere Minister Franklin⸗Bouillon berichtete gestern in der Kammer über die Lage im Orient und forderte eine sofortige Verständi⸗ gung mit der Türkei durch Revision des Vertrages von Ssvres, um Türkei nicht den Bolschewisten in die Arme
zu treiben. Rußland. 8 G
Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ haben nördlich von Mosyr die von den Sowjettruppen ver⸗ folgten Ueberreste der Armee Balachowitsch den Fluß Ippa überschritten und fliehen in westlicher Richtung. In den Kämpfen gegen Petljura haben die Sowjettruppen 12 000 Gefangene gemacht, 20 Panzerwagen, 25 Geschütze und 60 Ma⸗ schinengewehre erbeutet.
— Die Sowjetregierung sts durch eine eigens hierzu geschaffene Organisation die Mobilmachung aller Frauen Rußlands zur Anfertigung von Leibwäsche für die Soldaten
Italien.
der Deputiertenkammer stand gestern die Ratifikation des Vertrags von Rapallo zur Beratung.
Laut Bericht des „Wolffschen Telegrapbenbüros“ stellte der Minister des Auswärtigen Graf Sforza mit Befriedigung die ute Aufnahme fest, die dem Vertrage von der Kammer und im ande zuteil geworden sei. Sforza legte die Vorteile des Vertrags dar und fügte hinzu, das Vorr habe verstanden, wieviel sicherer und nützlicher ein Friede sei, der die See, im Einvernehmen mit dem Na Ohne zu feilschen
r festse oder zu drohen, habe Italien in ürsels den Bevollmächtigten
wußtsein
des benachbarten Staates zu versteben gegeben, welches die Mindest⸗
forderungen seien, die mit der Geschichte und den Opfern Italiens in Einklang stünden. Die Sprache der Italiener sei die von Siegern aber nicht die von Gebietern gewesen und so verstanden worden. be sichtlch Dalmatiens erklärte Graf Sforza, Italien bitte seine Brüder, ihren Schmerz dem Glück und der Sicherheit des Vaterlandes unterzuordnen. Die Liebe zu diesem dürfe aber nicht zu einer Mißachtung des vaterländischen Empfindens einer anderen Rasse führen. Ueber die zu Italien gekommenen Slowenen sagte er: Italien vesg. ibnen volle Freiheit der Sprache und Kultur. Die neuen Mitbürger würden zufrieden sein, einer Großmacht anzugehören, die im
ihrer unvergleichlichen Kultur ihre örtliche Eigenart ewissenhaft achte. Ueber Fiume bemerkte Sforza, seine Bürger ollten nicht auf einer Einverleibung bestehen, die Italien nicht annehmen könnte, ohne gegen sein Wort zu verstoßen, das auch im Interesse Fiumes gegeben worden sei. eiter er⸗ klärte er: „Demnächst werden in Rom oder Belgrad Be⸗ sprechungen zur Schaffung und Entwicklung von engen finanziellen,
wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den beiden
Völkern beginnen, deren Erzeugnisse sich gegenseitig ergänzen. Zu seinem und des Nachbarstaates Wohl wird Italien darüber wachen, daß nicht wieder Dynastien entstehen, die in Rom und Belgrad so bittere Erinnerungen zurückgelassen haben. Durch den Vertrag von Rapallo ist der antiitalienische Gedanke in Oesterreich end⸗ gültig zerstört worden. Das in Rapallo geschaffene Werk ist ohne ein Wort, das andere Völker bloßstellen oder auf⸗ opfern könnte, durch die herzliche Unterstützung der Re⸗ ierungen von Frankreich und Großbritannien gefördert worden. 88 bin glücklich, vor dem Parlament und dem Lande daäfür Zeugnis zu können. Italiens Aufgabe besteht jetzt darin, für sein Wohl und dasjenige der Völker zu arbeiten, die sich mit ihm in Uebereinstimmung gesetzt haben. Die Verständigung von Rapallo wird den Beginn eines fruchtbaren und ruhmreichen Daseins bedeuten, der erste Schritt zu einem heilsamen Einfluß Italiens an der Adria, an der Aegäis und am Schwarzen Meer sein zu unserem Wohl und zum Wohl der Völker, die ein internationales Zusammenleben wünschen, in dem es weniger Gehässigkeit und weniger Gewalttaten geben wird.“
gen u
Spanien.
Die Kammerwahlen finden am 19. Dezember, die Wahlen zum Senat am 2. eee statt. Der König hat einen Erlaß unterzeichnet, durch den dieverfassungsmäßigen Bürgschaften für die Wahlzeit wieder hergestellt
werden. 1 Schweiz.
Der Völkerbundsrat befaßte sich gestern mit der Bildung der im letzten Abschnitt Artikel 122 des Pölkerbunds⸗ vertrags vorgesehenen Mandatskommission. Laut Berich des „Wolffschen Telegraphenbüros“ beschloß der Rat, daß die Kommission sich aus 9 Mitgliedern zusammensetzen solle, von denen 5 auf Staaten entfallen sollen, die kein Mandat erhalten 4 Stimmen sollten den Mandatsmächten vorbehalten bleiben Sobald Fragen über die Ausübung des Mandats durch eine Macht 28. der Tagesordnung der Kommission stehen, soll eir Vertreter der betreffenden Macht der Sitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Hierauf beschloß der Rat, die Organ sation der Volksabstimmung im Wilnaer Gebiet Zivil⸗ kommissaren zu übertragen.
— In der gestrigen Sitzung der Kommission zur Aufnahme neuer Staaten befürwortete der Bundespräsiden Motta als Vertreter eines benachbarten Staats die Aufnahme Oesterreichs in den Völkerbund, da gerade durch die Aufnahme hilfsbedürftigen Landes der dem Völkerbund innemohnend Gedanke der Sanierung zu positivem Ausdruck komme. De Bundespräsident Mota brachte bei diesem Antrage auch die vorarlbergische Frage zur Sprache und gab die Er⸗ klärung ab, daß die Schweiz trotz des durch Volksabstimmung bekundeten Anschlußwillens der voralbergischen Bevölkerung nicht daran denke, den Bestand des gegenwärtigen öster⸗ reichischen Staates irgendwie zu beeinträchtigen. Da aber die Dauerhaftigkeit des lesigen österreichischen Staates noch nicht unbedingt gesichert erscheine, müsse die Schweiz im Falle der auch von ihr gewünschten Aufnahme Oesterreichs in den Völkerbund das Recht des vorarlbergischen Volkes gewahrt wissen, sein Selbstbestimmungsrecht bei einer eventuellen späteren tiefgreifenden inneren Umwälzung Oesterreichs geltend zu machen.
— Die ständige Militär⸗ und Schiffahris kommission des Völkerbundes befaßte sich am Donnerstag und Freitag mit der Frage der Verteidigung Danzigs.
— — Die vom Präsidenten der 6. Kommission ernannten Mitglieder der Unter kommission für ii stu fragen sind: Fisher (England), 228 (Norwegen), Wellingto Koo (China), Loon Bourgeois (Frankreich), Schanzer (Ibalien, Fock (Holland), Uesterin 8 weiz), da Cunha (Brasilien) un Zahle (Dänemark). Der juristische Beirat im britischen Auswärtigen Umt Hurst legte der Unterkommission einen Ueberblick über die Maßnahmen vor, die seit der Konvention in Brüssel im Jahre 1898 zur Kontrolle des Handels mit Waffen angeordnet worden sind. Er wurde um die Einreichung eines schriftlichen Berichts ersucht, in dem er u. a. auch die Maßnahmen an⸗ zuführen hätte, die der Völkerbund zur Durchführung einer wirksamen Kontrolle ergreifen müßte.
Litauen.
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten hat nach einer Meldung der „Litauischen Telegraphenagentur“ dem Vor⸗ sitenden der Kontrollkommission des Völkerbundes ein Schreiben überreicht, in dem die litauische Regierung sich bereit erklärt, den Waffenstillstandsvertrag zwischen der litauischen Armee und der des Generals Zeligowski zu unterzeichnen. Sie verlangt von der polnischen Re⸗ gierung formelle Garantien, daß Zeligowski die Anordnungen der polnischen Regierung befolge. Der Vertrag soll von den Vertretern des Ministeriums des Aeußern und des militärischen Oberkommandos beider Regierungen unterzeichnet werden. Nach dem Inkrafttreten des Waffenstillstands will die litauische Re⸗ gierung mit dem Gefangenenaustausch beginnen.
Tschechv⸗Slowakei. 8 Der Präsident der Republik hat das Entlassungs⸗ esuch des Leiters des Finanzministeriums, Dr. Englis, mit ücksicht auf die Annahme des Nothilfegesetzes für die Staats⸗ angestellten durch das Parlament in der ursprünglich ver⸗ tretenen Fassung nicht angenommen.
— Zu Blättermeldungen über einen beabsichtigten polnischen Einfall in das Teschener Gebiet und Nach⸗ richten polnischer Blätter über die Verhaftung polnischer Bürger im tscheschichen Teile Teschens erfährt das „Dschecho⸗slowakische Preßbüro“ von amtlicher Seite, daß einige Personen wegen des Verdachts strafbarer politischer Handlungen verhaftet, zum Teil jedoch wieder freigelassen worden seien. Es sei jedoch verfrüht, von den Ergebnissen der amtlichen Untersuchung und festgestellten Tatsachen zu sprechen, solange nicht einmal die Voruntersuchung abgeschlossen sei.
Der
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