1920 / 294 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin SW 48, Withelmftraße Nr. 32.

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Nr. 294. 31Asbanegteotoawo. Berlin, Montag, den 27. Dezember, Abends. Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbe

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Inhalt des amtlichen Teiles: 8 Deutsches Reich. 8

Exequaturerteilung.

Gesetz über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel, und verbotene Ausfuhr lebenswichtiger Gegen⸗ tände.

Gesetz, betreffend Ergänzung und Regelung von Bezügen der Ruhegehalts⸗ und Wartegeldempfänger sowie der Hinter⸗ bliebenen. (Pensionsergänzungsgesetz.)

Gesetz, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers.

Verordnung über die Wahlen zum Reichstag in den Wahl⸗ kreisen Nr. 1 und Nr. 14. 4

Bekanntmachung über die Wahlen zum Reichstag in den Wahl⸗ kreisen Nr. 1 und Nr. 14.

Bekanntmachungen, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom e 1919. Abänderung des Ausfuhrabgabe⸗

rifs.

Bekanntmachung, betreffend Wiederinkraftsetzung von Ausfuhr⸗ bewilligungen nach der Schweiz. Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Verbots der Aus⸗

fuhr von Waren des 18. Abschnitts des Zolltarifs.

Bekanntmachung, betreffend die Unterverschlußnahme der im Rech⸗ nungsjahre 1918 eingelösten verzinslichen Reichsschuld⸗ urkunden.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Spannung der

Prozentzahlen für Düngesalze. Mitteilung über die Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1921.

Handelsverbot. Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Aufhebungen von Handelsverboten. Einschränkung eines Handelsverbots. Handelsverbote.

Arngeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 52 der Preußischen

setzsammlung.

Amtliches. Denutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat den Gerichtsassessor Ernst Schoppe zum Regierungsrat und Mitglied des Reichsamts für Arbeitsvermittelung ernannt.

„Der Regierungsrat Dr. Doehle in Berlin ist zum Ober⸗ regierungsrat beim Büro des Reichspräfidenten ernannt worden.

Der bayerische Intendanturrat a. W. Dr. Koppmann ist zum Regierungsrat im Versorgungswesen, Dr. Hermann Koch zum Regierungsamtmann im Ver⸗

sorgungswesen ernannt worden. 8 Dem Generalkonsul von Costa Rica in Berlin, Martin Hirschfeld, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden..

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ber Verschärfung der StrafengegenSchleich⸗ handel, Preistreiberei und verbotene Aus⸗ fuhr lebenswichtiger Gegenstände.

Vom 18. Dezember 1920.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das iit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1. 8

Wer sich des Schleichhandels, einer vorsätzlichen Preistreiberei dder einer vorsätzlichen 5.ö Ausfuhr lebenswichtiger Gegen⸗ kande schuldig macht, wird in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus on einem Jahre bis zu fünfzehn Jahren und mit Geldstrafe von mndestens zwanzigtausend Mack bestraft; das Höchstmaß der Geld⸗ ltrafe ist unbeschränkt. 8

Als besonders schwerer N ist es insbesondere anzusehen,

1. Fen nenn Se ehaat nne Schlchharbelh ket;

3 i des tägli ;

2. wenn der Täter du chen Hsace⸗ aus Habsucht die wirt⸗

schaftliche Notlage der Bevölkerung in besonders verwerf⸗

licher Weise ausbeutet; 3. wenn es der Täter unternimmt, Vieh, Lebensmittel, Futter⸗

mittel oder Düngemittel ins Ausland sa —2 es sei

dean, daß es sich um geringfügige Werte h

r2

Wird jemand auf Grund der §§ 1, 2 zu Zuchthaus verurteilt, so ist neben der Strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen.

Dem Verurteilten ist der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs im Urteil zu untersagen. Die zuständige Verwal⸗ tungsbehörde kann die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs erst gestatten, wenn seit Verbüßung der Strafe mindestens zwei Jahre e sind. 8

8, Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezicht, sowie die bei der Tat verwendeten V ngs⸗ uUnd Beförderungsmittel 18 einzuziehen, wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Andernfalls können sie eingezogen werden.

Ferner ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; die Bekanntmachung hat auch durch öffentlichen Anschlag zu geschehen.

Eine Verurteiluagg nach §§ 1, 2 gilt, wenn sie wegen Schleich⸗ handels erfolgt, als Vorbestrafung im Sinne des § 2 der Verord⸗ nung gegen den Schleichhandel, wenn sie wegen vorsätzlicher Preis⸗ treiberei erfolgt, als Vorbestrafung im Sinne des § 5 der Vcrord⸗ nung gegen Preistreiberei. 55

Wird ein Ausländer wegen Schleichhandels, Preistreiberei oder verbotener Ausfuhr lebenswichtiges Gegenstände verurteilt, so kann die Landespolizeibehörde iha nach Vos⸗treckung der Strafe aus dem Reichsgebiete verweisen. Die Verwedeng muß geschehen, wenn der Ausländer auf Grund der §§ 1, 2 dieses Sesetzes oder auf Grund des § 2 der Verordnung gegen den Schleichhandel oder des § 5 der Ver⸗ ordnung gegen Preistreiberei zu Zuchthaus verurteilt worden ist.

Für die Verbrechen des 8 1 sind die Strafkammern als erkennende. Gerichte zuständig.

Bestrafungen wegen der bisherigen noch nicht rechtskräftig abge⸗ urteilten Zuwiderhandlungen gegen Strasvorscheiften, die zum Schu einer Verkehrsregelung erlassen sind, fiaden nicht mehr statt, soweit die Verkehrsregelung aufgehoben ist.

§ 8. Das Gesetz tritt mit 1921 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des 8 II § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleich⸗ handel und Preistreiberei (Wuchergerichte) vom 27. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1909) außer Kraft, 8 Der Reichsminister der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats, wann und in welchem Umfang dieses Gesetz gußer Kraft tritt. Berlin, den 18. Dezember 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justiz inze.

end Ergänzung und Regelung von

nder Ruhegehalts⸗ und Wartegeld⸗

ger sowie der Hinterbliebenen

(Pensionsergänzungsgesetz).

Vom 21. Dezember 1920.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit

Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: I. Zuschüsse au Altruhegehaltsempfänger, Altwartegeld⸗

8868 empfänger und Althinterbliebene.

5 9.1.7

Sesee.

Den mit Wirkung vom 1. April 1920 oder einem früheren Zeit⸗ unkt in den Ruhestand versetzten Beamten und Offizieren if ein uhegehaltszuschuß zu gewähren. Er ist unbeschadet der Vorschrift

des Ab 3 leich dem Unterschiedsbetrage zwischen dem setzlich zu⸗ stehenden und demjenigen Ruhegehalte, das sich ergeben hätte, wenn der Beamte oder 8 izier bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von Zeitpunkt in Kraft tretenden Vorschriften be⸗ soldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wäre. 1 Einen FPess. Ruhegehaltszuschuß erhalten die mit Wirkung vom 1. April 1920 oder einem früheren Zeitpunkt einstweilen, nach dem 1. April 1920 aber dauernd in den Ruhestand versetzten Be⸗ amten. Falls diese Beamten nach dem 1. April 1920 noch nicht dauernd in den Ruhestand versetzt sind, erhalten sie einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags dem gafeblich zustehenden und demjenigen Wartegelde, das sich ergeben hätte, wenn sie bei ihrem Ausscheiden aus der zuletzt von ihnen bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeit⸗ punkt in 8 2 gewesen und einstweilen den Ruhestand versetzt worden wären. 1 in ogBig zum 1. Jull Behi nind an Gesehenvzaef zee geoinnan Ruhegehalts⸗ und Ver ngsgesetze wegen Berücksie her derh e Cechnessase Bemessung der Ruhegehalts⸗ und sebenbezüge vorge * Neh Röͤhegehalss⸗ und Wartegeldempfänger, deren Gebührnisse unter Zugrundelegung des in dem Besoldung grse vom 30. April 1920 G düchs⸗Hesetzbl S. 805) vorgesehenen Dien teinkommens um⸗ gerechnet werden, finden Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Warte⸗

geldempfänger dieser Art stehen, auch wenn sie zum oder vor dem

1. April 1920 in den dauernden Ruhestand sens. hinsichtlich

der estsetzung den nach dem 1. April 1920 in den Ruhe⸗ etzten;

stand ver amten gleich.

Witwen und Waisen der im § 1 genannten Personen sowie der vor dem 1. April 1920 verstorbenen aktiven Beamten und Offiziere erhalten zu ihren Hinterbliebenengebührnissen einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ihnen gesetzlich zustehenden und

üch ergeben hätte, wenn

das der Bemessung der Hinterbliebenengebührnisse zugrunde liegende

Ruhegehalt bereits nach Maßgabe der im § 1 bezeichneten Vorschriften

festgestellt worden wäre. Bei der Berechnung der Hinterbliebenen⸗

hrnisse finden die im § 31 II des 8 esoldungsgesetzes vom

0. April 1920 vorgenommenen Aenderungen der Hinterbliebenen⸗ gesetze Anwendung.

§ 3.

Der Zuschuß ist von dem ersten Tage des Monats ab zu zahlen, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. April 1920 ab. 8

Der Zuschuß fällt, insoweit die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht mehr vorliegen, mit Ablauf des Monats weg, in dem die Aenderung in den Voraussetzungen eingetreten ist. Im übrigen finden hinsichtlich des Erlöscheus und Ruhens die für die Ruhe⸗ gehalts⸗ und Hinterbliebenengebührnisse geltenden Vorschriften auch Luf die Zuschüsse Anwendung. Sie gelten als Bestandteile dieser Bezüge.

88 Sinne der Vorschriften über das Ruhen der Ruhegehälter, Wartegelder und Hinterbliebenenbezüge gilt als lültigen oder vor der einstweiligen Versetzung in den Rubestand ezogene Diensteinkommen dasjenige ruhegehaltsfähige Dienst⸗ einkommen, das sich ergeben hätte, wenn der Beamte oder Offizier in der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 eltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Vorschriften besoldet Kepesen und endgültig oder als Beamter einstweilen in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 8 findet

Anwendung.

II. Kinder⸗ und Teuerungszuschläge an Alt⸗ und Neuruhe⸗ gehaltsempfänger, Wartegeldempfänger und Hinterbliebenc.

demjenigen Witwen⸗ und Waisengelde, das

§ 4. Die in dem § 16 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 vorgesehenen Kinderzuschläge werden unter den dort angegebenen Voraussetzungen vom 1. April 1920 ab auch neben dem Ruhegehalte, dem Wartegeld und den Hinterbliebenenbezügen Fesägete. F Kinder, die waisengeldberechtigt waren, werden die Kinderzuschläge bis zum vollendeten 21. Lebensjahre gezahlt.

Den waisengeldberechtigten Kin werden hinsichtlich des Kinderzuschlags die übrigen in dem § 16 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1 erwähnten Kinder gleichgestellt, für die der ver⸗ storbene Beamte, Offizier, Wartegelbempfanger oder Ruhegehalts⸗ empfänger vor seinem Ausscheiden Kinderzuschläge erhalten hat oder für die er Kinderzuschläge erhalten hätte, wenn bei seinem Ausscheiden das Besoldungsgesetz vom 30. Aril 1920 bereits in Kraft gewesen wͤre.

Verheirateten weiblichen Ruhegehalts⸗ und Wartegeldempfängern werden die Zuschläge für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer⸗ stande ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten. 9 8

Zur Anpassung an die Veranderungen in der allgemeinen Wirt⸗ schaftslage wird vom 1. April 1920 ab zu den Ruhegehältern, Warte⸗ geldern und Witwenbezügen ein Teuerungszuschlag in Höhe der Hälfte desjenigen Betrags gewährt, den der Beamte oder Offizier u dem zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen nach Maßzgabe des § 17 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 als Teuerungszuschlag erhalten hätte, wenn er bei seinem disghx . der zuletzt von ihm bekleideten Stelle in Höhe des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens nach dem vorerwähnten Gesetze besoldet ge⸗ wesen wäre. 8 8

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auf Antrag über die Hälfte bis zur vollen Höhe des Betrags hinausgegangen werden.

Zu den Kinderzuschlägen wird ein Teuerungszuschlag wie zu den Kinderzuschlägen der aktiven Beamten und Offiziere gewährt.

Aendern sich später Art oder Höhe des Teuerungszuschlags für die aktiven Beamten und Offiziere, so ist auch der in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Zuschlag entsprechend neu zu berechnen.

Eine Beamtin, die sich nach der Versetzung in den Ruhestand verheiratet hat und nicht verwitwet, geschieden oder eheverlassen ist, erhält den Teuerungszuschlag nur, wenn der Chemann bei Berück⸗ sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den standes⸗ mäßigen Unterhalt der Familie zu bestreiten. Hat sie einen Beamten geheiratet, der inzwischen gestorben ist, und erhält sie als dessen Witwe Hinterbliebenenbezüge, 8 äilt sie als Beamtenwitwe und wird entsprechend nach Abs. 1 abgefunden. LP111X4X“

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6. Ruhegehalts⸗, Warlegeldengünce und Wihwen, die im Reichs⸗ Landes⸗ oder Gemeindedienste Kinder⸗ oder Teuerungs⸗ (Ausgleichs-) Zuschläge oder beide der aktiven Beamten, Lohnangestellten oder Lohn⸗

empfänger beziehen, werden nur insoweit berücksichtigt, als diese Bezüge hinter den nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 zu ge⸗ e Kinder⸗ und Teuerungszuschlägen zurückbleiben. u

Auf Ruhegehalts⸗, Wartegeldempfänger und Witwen, die in einer der im § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen ein Ruhegehalt erdienen und neben diesem Kinder⸗ und Teuerungszuschläge beziehen, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.

vor der end⸗