1920 / 294 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

ImI. Erhöhung der Ruhegehälter bei eersemehn von Ruhegehaltsempfängern während des Krieges 1914/18.

8 7 1

Ruhegehaltsempfänger, die in der Zeit vom 1. August 1914 his

31. Dezember 1918 im aktiven Heere oder als Beamte im Reichs⸗ dienst verwendet worden sind, erhalten nach Beendigung der Ver⸗ wendung ein nach Maßgabe ihrer nunmehr verlängerten Dienstzeit berechnetes Ruhegehalt. Ueber den Betrag von -% des der Ruhe⸗ gehaltsberechnung 7 gelegten Diensteinkommens findet iedoch eine Steigerung nicht statt. Hat die Verwendung ununterbrochen mindestens 60 Tage gedauert, so wird die Dienstzeit auch dann um ein Jahr erhöht, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres

Dienstjahr nicht vollendet ist.

Waren die im Abs. 1 bezeichneten Ruhegehaltsempfänger früher nicht Reichsbeamte, so erhalten sie nach Beendigung ihrer Ver⸗ wendung eine Ergänzung ihres Ruhegehalts in Hohe des Betrags, um den ihr bisheriges Ruhegehalt hinter dem nach der neuen Gesamt⸗ dienstzeit berechneten Ruhegehalte zurückbleibt. Die Berechnung dieses Ruhegehalts erfolgt nach den Vorschriften des Reichsbeamten⸗ gesetzes unter Zugrundelegung des Diensteinkommens, nach dem das bisherige Ruhegehalt bemessen ist.

IV. Gemeinsame und Schlußvorschriften.

§ 8.

Wegen der Ansprüche auf die in den §§ 1, 2, 4 und § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5 vorgesehenen Zuschüsse und Zus läge ist der Rechtsweg in gleicher Weise zulässig wie bei den Versorgungsgebührnissen, K. denen sie gewährt werden. Für die Beurteilung der vor Geri geltend gemachten Ansprüche sind jedoch die Entscheidungen des Reichsministers der Finanzen darüber maßgebend, welche Stelle nach der neuen Besoldungsordnung der zuletzt bekleideten Stelle im Sinne dieses Gesetzes entspricht sowie welches Besoldungsdienstalter der Berechnung der Zuschüsse und Guschläg⸗ zugrunde zu legen ist. Soweit dem in der zuletzt bekleideten Stelle bezogenen Dienstein⸗ kommen bereits ein bestimmtes Besoldungsdienstalter lag, findet seine Neufestsetzung auch für die Errechnung des Betrags nicht statt, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte oder Offizier bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeit⸗ punkt in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen wäre.

§ 9.

Die in den §§ 1, 2, 4, 5 8 7 vorgesehenen Zuschüsse, Zuschläge und Ergänzungen werden ebenso wie die Versorgungsgebührnisse ein⸗ schließlich der bisher vierteljährlich zahlbaren Ruhegehälter und Wartegelder monatlich im voraus gezahlt. Nur bei Ueberweisung auf ein Konto findet bei Ruhegehältern und Wartegeldern sowie den örigen Zuschüssen und Zuschlägen eine vierteljährliche Zahlung tatt.

10.

Alle einzelnen Zahlungen fin⸗ ebenso wie die Kürzungsbeträge

auf volle fünf Pfemnig nach pben abzurunden. § 11.

Im § 15 Nr. 3 und § 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 208) sowie im § 31 Nr. 2 Abs. 1 und § 32 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) ist an Stelle von „2000 Mark“, 21000 Mark“ und „1500 Mark“ zu setzen „4000 Mark“, .2000

Mark“, „3000 Mark’“. 81

2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. § 13.

In Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. In einzelnen Fällen ist hierfür die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zuständig; allgemeine Anord⸗ nungen sind im Wege der Ausführungsbestimmungen zu treffen.

§ 14.

„Die Ausführungsbestimmungen zn diesem Gesetz erläßt der

Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats . Berlin, den 21. Dezember 1920. 1 11u“ Der Reichspräsident. Z Der Reichsminister der Finanzen Dr. Wirth.

betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers. Vom 22. Dezember 1920. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1. Das Reichsnotopfer 1 des 2 über das Reichsnotopfer om 31. Dezember 1919, Reichs⸗Gesetzbl. S. 2189) ist, soweit es 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens nicht übersteigt, mindestens aber zu einem Drittel der Abgabe beschleunigt zu ent⸗ richten. Die Abgabe ist bis zur Höhe eines Drittels in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und 1. November 1921 zu zahlen. Der überschießende Teil (bis zu 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens) ist bis zum 1. Mai 1922 zu zahlen.

„Ist ein Steuerbescheid am 1. Februar 1921 noch nicht zugestellt, so ist die erste Teilzahlung am Schlusse des auf die Zustellung folgenden Monats fällig, die zweite sechs Monate später, jedoch nicht vor dem 1. November 1921, und die dritte weitere sechs Monate nach der Fälligkeit der zweiten Rate.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit der Abgabe⸗ pflichtige glaubhaft macht, daß die beschleunigte Entrichtung der Ab⸗ gabe die Gefährdung der wertschaftlicen Erlftenz, die Entziehung des für die Fortführung des Betriebs erforderlichen Kapitals oder Kredits oder die Beeinträchtigung des angemessenen Unterhalts für ihn oder seine Familie zur Folge haben würde; in diesen Fällen kann auch die Zahlung in den im Gesetz über das Reichsnotopfer vor⸗ gesehenen Teilbeträgen bewilligt werden. Der Steuerpflichtige kann diese Vergünstigung auch schon im Veranlagungsverfahren in An⸗ spruch nehmen.

Soweit Einspruch erhoben wird, ist auf Antrag die Einziehung der Abgabe bis zur Zustellung des Einspruchsbescheids guszusetzen. 1 Die Vorschriften über die zinslose Stundung der Abgabe zum Uhesgieich von Härten im § 27 des Gesetzes über das Reichsnotopfer

ei

bl unberührt.

1“ § 2.

Die im § 29 des Gesetzes über das Reichsnotopfer und im § 205 Abs. 2, 4 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Verhandlungen mit den Abgabepflichtigen sind nur bei Veranlagungen gemäß §8 56, 57 des Gesetzes über das Reichsnotopfer erforderlich.

. § 3. Die im § 25 der Reichsabgabenordnung vorgesehene Mitwirkung der Ausschüsse ist nur bei Veranlagungen gemäß 988 56, 57 des Ge⸗ setzes über das Hhear beinghe ersgeberkich.

1 § 4.

Wird gegen den einstweiligen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so ist die Einziehung des bestrittenen Teiles der Abgabe bis zur Zu⸗ stellung des Einspruchsbescheides auszuseten. Der Einspruch ist unter Anwendung des § 29 des Gesetzes über das Reichsnotopfer und unter Mitwirkung der im § 25 der Rei rdnung vor⸗ gesehenen kesschce zu erledigen. Er hat keine aufschiebende Wir⸗ kung, soweit die Veranlagung gemäß der Steuererklärung erfolgt ist.

5. Der einstweilige Steuerbe 85 muß die Höhe des flich⸗ Vermögens, 5 Sefaeee und den zu zahlenden Betrag der A.

Er soll ferner enthalten: 1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behorde es einzulegen ist, sowie eine Belehrung

über die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels:

2Eee wann, wo u wie die Abgabe zu enk⸗

ri 8 8

8 den Hanzeis damef, daß die Veranlaxamg nachgeprüft wer ; 3

4. die Punbt, in denen von der Steuererklärung abgewichen worden ist.

Für die Zustellung des wn eelloen Steuerbescheides kann der Reichsminister der Finanzen besondere Bestimmungen treffen..

Wird die Kriegsab vom Vermö mwachs erst nach Er⸗ er im § 15 Abs. 1 Nr. notopfer vor⸗ gesehene Abzug durch Berichtigung dieses Steuerbescheids gleichzeitig

vorzunehmen.

§ 8. 3 Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den einstweiligen Steuerbescheid ginnt für die epflichtigen allgemein mit einem Zeitpunkt, der von dem Fi für seinen Bezirk bestimmt und offentlich bekannt gemacht wird. D. inn der Frist kann für die einzelnen Steuerbezirke und Gemeinden besonders festgesetzt werden. Die Lvan. vor diesem Z macht den Einspruch nicht ungültig. 3 m Ihr einem Abgaobepflichtigen der einstweilige Steuerbescheid erst nach Beginn der allgemeinen Frist (Abs. 1) zugestellt, so beginnt die Einspruchsfrist für ihn mit auf die Zustellung folgenden bb 8§9

Im § 23 des Gesetzes über das Reichsnotopfer ist am Schlusse des Abs. 1 folgender Satz einzufügen: 4 Ienn das emag er Abgabe unterliegende Vermögen den Betrag von 5000 Mark nicht übersteigt, bleibt es von der Abgabe frei.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1920.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsmister der Finanzen. 8 Wirth.

1

.

über die Wahlen zum Reichstag in den Wahl⸗ kreisen Nr. 1 und Nr. 14.

Auf Grund der §8§ 6, 38 des Reichswahlgesetzes vom

27. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 627) verordne ich: Einziger Paragraph.

Die Hauptwahlen zum Reichstag in den Wahlkreisen Nr. 1 (Ostpreußen) und Nr. 14 (Schleswig⸗Holstein) finden am 20. Februar 1921 statt. Berlin, den 17. Dezember 1920.

Der Reichspräsident. Ebert. . Der 8 asch g des Innern 1b och.

9

8

SDekanntmachung über die Wahlen zum Reichstag in den kreisen Nr. 1 und Nk. 14.

Vom 18. Dezember 1920.

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes vom

27. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 627) und 268,9 8 Abs. 1,

90 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl.

S. 713) bestimme ich für die Wahlen zum Reichstag in den Wahlkreisen Nr. 1 und Nr. 14 folgendes:

1. Die Wählerlisten und Bah tarjejen für die in den Wahlkreisen . 1 (Ostpreußen) und Nr. 14 Schleswig⸗Folsteis stattfindenden Feigseiseh sind vom 23. Januar 1921 ab bis einschließlich 30. Januar 1921 auszulegen. 86

Wahlberechtigt ist, wer am 20. Februar 1921 in den Reichs⸗ tagswahlkreisen Nr. 1 oder 14 wohnt, Reichsangehbriger und zwanzig Jahre alt ist, es sei denn, daß er bereits am 6. Juni 1920 . Orte außerhalb dieser Wahlkreise seine Stimme abge⸗ geben hat. 88

Wer am 6. Juni 1920 in den Wahlkreisen Nr. 1 oder 14 ge⸗ wohnt und nach diesem Tage seinen Wohnort an einen Ort außerhalb dieser Wahlkreise verlegt hat, kann sich in die Wählerliste oder Wahl⸗ kartei seines Wohnorts vom 6. Juni 1920 eintragen lassen. Auf Grund dieses Eintrags ist er berechtigt, an dem Wohnort vom 6. Juni 1920 seine Stimme abzugeben oder sich einen Wahlschein ausstellen zu lassen und auf Grund dieses Wahlscheins an einem be⸗ liebigen Orte der Wahlkreise Nr. 1 oder 14 zu wahlen.

8 85 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 713) gilt entsprechend.

3.

Die für die Wahl zum Reicbsbag am 6. Juni 1920 eingereichten Reichswahlvorschläge können geändert werden. Die Aenderung kann nur in der Weise erfolgen, dar 8 8

1. zu den Bewerbern, die noch nicht als gewählt erklärt sind,

neue Bewerber benannt werden, 8

2. die Reihenfolge der Bewerber, die noch nicht als gewählt erklärt sind, geändert wird, 3 8

3. in die Reihenfolge der Bewerber, die noch nicht als gewählt erklärt ist, neue Bewerber eingeschoben werden,

4. Bewerber, die noch nicht als gewählt erklärt sind, ge⸗ strichen werden.

§ 4.

Die Abänderungserklärungen 3) müssen durch die Einreicher oder die Vertrauenskeuse der Keichswahlvorschläge beim Reichswahl⸗ leiter Berlin W. 10, Lutzowufer 8, spätestens am 4. Februar 1921 ab⸗ gegeben werden. Werden sie durch die Einreicher abgegeben und sind solche inzwischen verstörben oder haben sie die Eigenschaft als Wähler verloren oder sind sie nachweislich verhindert, sich der Erklärung der übrigen Einreicher anzuschließen, oder sind sie nicht auffindbar, s ist dies Reichswahlleiter glaubhaft zu machen. Auch sind sie durch andere Wähler zu ersetzen, sofern nicht mindestens zwanzig Ein⸗ reicher die Erklärung abgegeben haben.

§ 19 des Reichswahlgesetzes gilt entsprechend.

§ 5. be Für die Wahl am 20. Februar 1921 können auch neue Reichs⸗ wahlvorschläge nach den allgemeinen Vorschriften des Reichswahl⸗ gesetzes eingereicht werden.

6.

Diese Bekanntmachung gilt als Einladung zur Abänderung der bisherigen oder Einreichung neuer Reichswahlvorschläge im Sinne des § 16 Satz 3 der Reichswahlordnung.

Neue Reichswahlvorschläge oder Abänderungen bisheriger Reichs⸗ wahlvorschläge werden so, wie sie zugelassen sind, vom Reichswahl⸗ leiter nach § 37 der Reichswahlordnung veröffentlicht.

Berlin, den 18. Dezember 1920.

1

1 Bekanntmachung,,—“ hetreffend weitere Ausführungsbestimmungen za der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 Abänderung des Aus⸗ fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der §8 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (nRGBl. S. 500) 2- der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird bestimmt: 8

Artikel 1.

Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgabentarifs werden wie folgt geändert: 8 8

7la Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen,

Kunospen, Kräuter Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbe⸗ ebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, ge⸗ geschäalt, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumstämme, roh oder bloß geklopft und vom Holze gereinigt; Wermut (Absinthkraut), auch

G getrocknet oder gemahlen; Wurmsamen:

ausländisch. .“ 243a Brauerpechh . .

3171 Kupferoxyd, Kupferoxydul. Sés 8 354 Terpincol, Vanillin, Anethol, Safrol, Borneol, Kumarin, Thymol, Heliotropin, Bittermandelöl, Fukalyptol und äahnliche zur Bereitung von Riechmitteln dienende künstliche Riechstofehe . . 4 369 Bengalische Zündhölz(ertr. 2 7578 Photographische Linsen, geschliffen und gefaßt, auch ge⸗ 8 färbt; photographische Obiektive, photographische Apparate (Kamera usw.), auch ungefaßte photographische Linsen sowie diese Waren aller Art 987 Pfet. k .. . ... .... Klaviaturen (Tastaturen) und sonstige als solche erkenn⸗ bare Teile für Pfeifenorelnnnll 938 Zungenorgeln (Harmoniume)h). . . kkllaviaturen (Tastaturen) und sonstige als solche erkenn⸗ bare Teile für Zungenoreelenn Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. Dezember 1920 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1920.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg.

Der Reichsminister der Finanzen.

J. A.: Fischer.

Bekanntmachung,

511ö6“

be reffen weitere Ausführungsbestimmungen z

der Verordnung über die Außenhandelskontroll

vom 20. Dezember 1919. Abänderung des Aus fuhrabgabentarifs.

bes Auf Grund der §8 9 und 12 der Ausführungs⸗ estimmungen vom Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RSBl. S. 2128) wird bestimmt: Artikel 1. 8 Die nachstehend aufgeführte Nummer des Ausfuhrabgaken⸗ tarifs wird, wie folgt, geändert: 5 545a Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel: 8b Roß⸗, Fahl⸗, Wichsspalt⸗ und schwarzes Boxkaff⸗ 8 Z“

c 1“ Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 27 Dezember 1920 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1920. 8 Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg. Der Reichsminister der Finanzen. .A.: Fischer.

90 20 2 9 20 0 9 9 2 9 9 9⁴ 2 2⸗——2

Bekanntmachung.

8 Die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1920 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 284), betreffend vorläufige Außerkraft⸗ setzung der im Ausfuhrverkehr nach der Schweiz erteilten Ausfuhrbewilligungen für Papier und Pappe und Waren daraus sowie für Gold⸗ und Silberschmiedearbeiten und unechte Bijouteriewaren wird mit Wirkung vom 27. Dezember d. J. ab aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an treten die von dieser Bekanntmachung betroffenen Ausfuhrbewilligungen im Rahmen der 58b Erteilung festgesetzten Gültigkeitsdauer wie in Kraft. 1 Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Berlin, den 24. Dezember 1920.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung ibee 8

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung des Verbots der Ausfuhr von

Waren des 18. Abschnitts des Zolltarifs (Maschinen,

elektrotechnische Erzeugnisse, Fahrzeuge). 1

Auf d der Verordnung über die Außenhandelskontrolle

vom —— werord gcggle S. 2128) wird verordnet, was folgt: .

Die sehend bezeichneten, durch die Bekanntmachung vorn 5. März machstebence kotgieäen eiger Nr. 59 vom 10. März betreffend Aenderung des Verbots der Ausfuhr von be. 18. Abschnitts des Zolltarifz vom 5. sebruar 1920 (Dentscher Reice. amzeiger Nr. 33 vom 9. Fehruar 1920), unter Auffuhrverhot ge, stellten Waren dürfen ohne die vorgeschriebene Bewilligung der 3 ständigen Stelle ausgeführt werden: FZuskahmummer des Statistischen Warenverzeichniff

Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile usw.) zu Maschinen Nr. 894 F und 894 efn, allein ausgehend und anderen Nummern nicht ausdrlicklich zugewiesen, in Sendungen bis zum Reingewicht von einschliezlich

25 kg . .XXX“

aus 894p

8. April 1920 (NℛSBl. S. 500) zu der

39* Bekanntmachung rito mit dem Tage ihrer Verkändung Berlin, den 22. Dezember 1920. Der Reichswirtschaftsminister.

Dr. Scholz.

Die im Rechnungsjahr 1918 eingelösten ver⸗ zinslichen Reichsschuldurkunden (Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen) und Schuldverschreibungen der Schutz⸗ gebietsschuld sind heute nach Vorschrift der §§ 9 und 12 der Reichsschuldenordnung und des Artikels I § 4d des Gesetzes vom 18. Mai 1908 (RCBl. S. 207) sowie des § 16 des Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (G.⸗S. S. 57) von der Reichsschuldenkommission und uns unter gemeinschaft⸗ lichen ee. genommen worden.

V nisse dieser Schuldurkunden, geordnet nach Schuld⸗ gattungen, Buchstaben, Nummern und Geldbeträgen, liegen in der Zeit vom 27. Fhren 1920 bis 26. Januar 1921 werk⸗ täglich von 9 bis 1 Uhr bei der Preußischen Kontrolle der Stgatspapiere, Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, Erd⸗ geschoß links, am Schalter 1, zu jedermanns Einsicht aus.

Berlin, den 10. Dezember 1920.

RNeichsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Spannung der Prozent⸗

zahlen für Düngesalze. Auf Grund des § 55 der Vorschriften zur Durchführung

des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli

1919 (RGBl. S. 663) hat der Reichskalirat folgende Aende⸗ rungen hinsichtlich der Spannung der Prozentzahlen für Dünge⸗ salze in der Bekanntmachung des Reichskalirats vom 3. De⸗ zember 1919 (Nr. 277 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers für 1919) mit Wirkung vom 1. Januar 1921 beschlossen: Bisherige Spannung

1 ige S Neue Spannung für Düngesalze mit

für Düngesalze mit 20 bis 22 vH K.0 18 bis 22 vH K.0 30 32 vH KO 28 32 vH Kao 40 42 vH KeO 38 42 vH Kz0 für 1 vH (KzO) im Doppelzentner. Berlin, den 24. Dezember 1920. Der Vorsitzende des Reichskalirats.

Höchstpreis für

Kempner.

Die Deutsche Arzneitaxe 1921 wird im Laufe dieses Monats im Verlage der Weidmann’'schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erscheinen und ist durch jede Buchhandlung zum Preise von 8 für das Stück zu beziehen.

Bekanntmachung.

Dem Händler Hermann Findeisen in Meißen, Moltkestraße 3, ist gemäß der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 23. September 1915 der Vertrieb des von ihm selbst hergestellten Kohlenspar⸗ nittels „Dauerbrand“ und „Kohlensparer“ unter⸗ sagt worden.

Meißen, am 22. Dezember 1920. Der Stadtrat. Gewerbeamt. Göldner.

Preußen. Finanzministerium. 1

1“ 88 8 Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse ist der Diätar Kaul unter Ernennung zum Kassenobersekretär plan⸗ mäßig angestellt worden.

Ministerium für E“ Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Minden im Regierungsbezirk

D

Minden ist mit einer zum 1. April beziehbaren Dienstwohnung

sofort zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar 1921 eingehen.

qZZ % Dem Schankwirt Andreas Barton in Char⸗ lottenburg, Kleiststraße 22, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 29. Nopember 1919 (Amtsblatt Stück 50) untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsperordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügun vom heutigen Tage gestattet. 8 Berlin, den 8. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.:

Bekanntmachung. Dem Plantagenbesitzer Adolf Pi

Froitzheim.

1

in Char⸗

lotttenburg, Grolmanstraße 55, habe ich die Pleberguf.

ma hͤm e des durch Verfügung vom 25. Oktober d. J. (R.⸗A. Nr. 246) unters agten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. Berlin, den 8. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheiw.

——

Bekanntmachung. Der Schankwirtin Gertrud, Lehrhaft, früher in Berlin, Mohrenstr. 53, wohnhaft, habe ich die Wieder⸗ aufnahme des durch Verfügung vom 23. Oktober 1919 (Amts⸗ blatt Stück 44) untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsver⸗ ordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung n heutigen Tage ge stattet. Die gleichzeitige dingliche Schließung der Schankwirtschaft Mohrenstr. 53 habe ich aufgehoben.

Berlin, den 8. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim.

Bekanntmachung. hei Hön Händler Peter Vondey, Berlin, Bergstr. 35, süauSarbe, habe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗ e vom 13. März 1918 (R.⸗A. Nr. 66, Amtsblatt Stück 12 Ernehr ag ten Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln 8 des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗

tember 1915 (RNGBl. S. 603) durch Verfügung vom heukigen Tage

gestattet. Berlin, den 17. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. B.: Froitzheim.

Bekanntmachun

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des haltung unzuverlässiger Personen vom Handel 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Ehefr Weindorf, Karoline geb. Grabow dorf, Gerresheimer Straße 131, wohnhaft,

vE111.“ . 38 Bundesrats zur Fern⸗ vom 23. September au des Hermann ski, in Düssel⸗ die Wiederauf⸗

nahme des Handels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln (mit

Ausschluß von Milch) gestattet. Düsseldorf, den 21. Dezember 1920.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister.

ö“

Bekanntmachun

1“

ie Handelsuntersagung gegen

HA&

—*

den Hotel⸗

D besitzer Oskar Müller in Bexrlin, Zimmerstraße 30, vom

16. November

1920 M. 898. W. 9. 20. wird dabin ein⸗

geschränkt, daß dem Müller die Abgabe eines ersten Frühstücks

an seine Hotelgäste gestattet wird. Berlin, den 9. Dezember 1920. Abteilung W.

—o

Der Polizeipräsident.

Bekanntmachun Auf Grund der Bekanntmachung

Fernhaltung

uverlässiger

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)

habe ich dem Geschäftsführer Leo B

arrer in Berlin,

Hasenheide 50, und der Wal⸗

kowiak, geb. Engel, in Berlin,

Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit

ausenstraße 14, durch Gegen⸗

ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in

bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 1. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim.

v““ Auf Grund der Bekann tmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (-GBl. S. 603)

habe ich der Bardame Hedwig Froese

in Berlin, Boyen⸗

straße 29, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit

Gegenständen des tägli verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb Berlin, den 14. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W.

chen Bedarfs wegen

Unzu⸗ untersagt.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung umzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (-GBl. S. 603)

habe ich dem Gastwirtsgebilfen

Alfred

Hintz in

Berlin, Zimmerstraße 10, durch Verfügung vom heutigen Tage den

Handel mit Gegenständen des darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf untersagt.

Berlin, den 15. Dezember 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

1218 2

täglichen Be⸗ diesen Handelsbetrieb

V.: Froitzheim.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 habe ich dem Kauf⸗

mann Hermann Schulz aus Cassel

„Wolfesschlucht 7, den

Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Arzneiwaren, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Cassel, den 17. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Haa

11““

ck.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

Personen vom Handel vom 23. September Kaufmann Otto Bauer aus Cassel

1915 babe ich dem „Wolfsschlucht 7, den

Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Arzneiwaren, sowie segliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

ssel, den 17. Dezember 1920.

Der Polizeip räsident. Haack.

Bekanntmachun

g.

Die Althandlung des Wolf Rand, Alleestraße 122, ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers vom 24. Dezember 1920 ab

geschlossen und dem mit Lebens⸗ und Futtermittteln ständen destäglichen

Genannten jeglicher Handel

sowie mit Gegen⸗

Bedarfs und jede Vermittler⸗

tätigkeit bierfür untersagt worden. Die durch die Ver⸗ Bfentlichung dieser Bekanntmachung entstehenden Kosten fallen dem

von der Anordnung Betroffenen zur Last.

Hamborn a. Rhein, den 22. Dezember 1920. Der Bürgermeister. J. V. Der Beigeordnete: Schweitzer.

Die vo

E1“

in heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 52

der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11 996 das Gesetz, betreffend die Abänderung der

Zusammense ung der Schuldeputationen,

Schulvorstände und

Schulkommissionen, vom 7. Oktober 1920 und unter

Nr. 11 997 eine Verordnung, betreffen

d vorläufige Aende⸗

rungen von Gerichtsbezirken anläßlich der Ausführung des

Friedensvertrags, vom 20. Dezember 1920.

BTE1I“” * 8

glin W. 9, den 23. Dezember 1920. Geessetzsammlungsamt. Krüer.

Deutsches Reich. Der

Herr Reichspräsident hat an den Reichskanzler

laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes

Schreiben gerichtet:

Berlin, den 23. Dezember 1920.

Menschenfreundliche Kreise des Auslandes sind seit langem be⸗

müht, der in weiten Schichten unseres Volkes herr⸗

Werke der Nächstenliebe zu steuern

iuden Not durch n. An erster Stelle

stehen in dieser Beziehung unsere Nachbarländer Dänecmark,

Finnland, Holland, Norwegen,

Schweden und die

Schweiz. Die warmherzige und fürsorgliche Aufnahme, die den Kindern unseres Volkes seit Jahren in diesen Ländern monate⸗ lang bereitet wird, begegnet den schweren Gefahren, denen das heranwachsende Geschlecht in geistiger wie in körperlicher Beziehung durch den Krieg und seine Nebenerscheinungen ausgesetzt worden ist, und verfolgt damit ein Ziel, das über die Not des Tages hinaus⸗ weist und uns Deutschen ganz besonders am Herzen liegen muß. Den leichen Zwecken dient die großzügige der Quäker. hren Speisungen der Schuljugend ha sie eine gleiche Fürsosge für bedürftige Erwachsene folgen lassen. Auch andere Kreise der Be⸗ völkerung in den Vereinigten Staaten haben eine weitgehende Hilfs⸗ tätigkeit in Form von Liebesgaben und Geldüberweisungen entfaltet. Watkräftige, von warmer Sympathie getragene Hilfe ist auch von den Staaten Südamerikas gekommen; so hat noch jüngst ein Komitee chilenischer Damen der Gattin unseres Außenministers die 5 5 von 150 000 für unsere Kriegswaisen zur Verfügung gestellt.

Das Gefühl für den Wert all dieser menschenfreundlichen Hilfe wird im deutschen Volke, das schwer um sein Dasein ringt, nicht erlöschen. Ich möchte das Weihnachtsfest nicht vorübergehen lassen, ohne diesen Gefühlen weithin Ausdruck zu geben, und bitte Sie, Herr Reichskanzler, allen beteiligten Stellen warmen und bleibenden Dank des deutschen Volkes zu übermitteln. Ebert.

Der Reichskanzler hat veranlaßt, daß den beteiligten Stellen des Auslandes und den inländischen Hauptstellen des ausländischen Hilfswerks der in diesem Schreiben ausgedrückte Weihnachtsdank der deutschen Volkes übermittelt wird.

„Der dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die Arbeiten der Grenzfestsetzung des Saargebiets sind dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nunmehr zu einem gewissen Abschluß gelangt. Die gesamten Grenzen des Saargebiets sind vor kurzem endgültig festgesetzt worden.

Im Laufe der Arbeiten hatten sich grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kommission über die Auslegung gewisser Bestimmungen des Versailler Ver⸗ trags ergeben. Hierdurch war es zu einer längeren Unter⸗ brechung der Arbeiten gekommen. Nach ihrer Wiederauf⸗ nahme hat sich nach längeren Verhandlungen schließlich eine für beide Teile befriedigende Lösung finden lassen. Die früheren Meinungsverschiedenheiten durch eine zwischen Deutschland und dem Botschafterrat am 16. und 17. Dezember in Form eines Notenaustausches abgeschlossene Vereinbarung, die den heiderseitigen Rechtsstandpunkt wahrt, beseitigt worden. Wie das oben genannte Telegraphenbüro hört, wird die Reichs⸗ regierung diese Vereinbarung demnächst dem Reichstage zur Genehmigung zugehen lassen.

Die weiteren Arbeiten der Grenzkommission werden sich nunmehr auf die technische Ausführung der Grenzarbeiten, sowie insbesondere auf die Festlegung der Rechte der Grenz⸗ bevölkerung erstrecken.

Der König Georg hat am Donnerstag im Parlament eine Thronrede gehalten, in der es laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ heißt: 1

Die Beziehungen zu den auswärtigen Mächten waren fortgesetzt freundschaftlich. Auch mit den ehemaligen Feinden sind in befriedigender Weise gewisse Angelegenheiten geregelt worden, was zu einer allgemeinen Entspannung der durch den Krieg aufge⸗ peitschten Leidenschaften geführt hat. Die Lage in Griechen⸗ land erfordert die ganze Aufmerksamkeit der Regierung, die in Ver⸗ bindung mit den Alliierten sich bemühen wird, zu einer annehmbaren Ordnung zu gelangen. Auch in Rußland ist die Lage noch unsicher, doch habe ich das Vertrauen, daß durch die demnächstige Wieder⸗ aufnahme der Handelsbeziehungen mit Rußland cine Zeit des Friedens eingeleitet wird im Interesse der Völker Osteuropas. Gemäß dem Völkerbundsvertrag hat England das Mandat über Meso⸗ potamien, Palästina und über gewisse Gebiete von Asien sowie über die deutschen Besitzungen im Stillen Ozean bis zum Aequator über⸗ nommen. Die erste Versammlung des Völkerbundes hat zwei der ehemaligen Feinde als Mitglieder aufgenommen. Es hat sich gezeigt, welche Bedeutung er haben wird, wenn alle Länder dem Völkerbund angehören werden. Der Geist der Einmütigkeit und des guten Willens, der in der Völkerbundsversammlung an den Tag gelegt wurde, möge eine Vorbedeutung sein für den Wert des Bundes als versöhnende und friedenfördernde Macht. Dann wird in der Thronrede die Notwendigkeit höchster Sparsamkeit betont und die Hoffnung ausgesprochen, daß das irische Volk auf Rückkehr zur verfassungsmäßigen Methode bestehen und daß das Homerule⸗ gesetz endgültig Eintracht und Freundschaft zwischen allen Völkern des Vereinigten Königreichs herbeiführen wird. Nach der Erklärung, daß die Regierung der Frage der Flottenstärke ihre äußerste Aufmerksamkeit widmen werde, befaßt sich die Thronrede schließlich mit der Arheitslosigkeit, die weniger innerenglischen Gründen als dem Rückgang der Ausfuhr infolge der Armut der anderen Völker zugeschrieben wird.

Das Oberhaus hat das Farbstoffgesetz in dritter Lesung angenommen.

Frankreich.

Das „Reutersche Büro“ veröffentlicht eine Note, die im Gegensatz zur Havasagentur feststellt, daß die Zusammen⸗ kunft der alliierten Ministerpräsidenten am 28. De⸗ zem ber in Nizza oder Cannes nicht stattfinden wird. Lloyd George beabsichtige zwar, mit Leygues zu verhandeln, könne aber wegen der innerpolitischen Lage, namentlich wegen der Arbeitslosenkrisis England augenblicklich nicht verlassen. Ein Funkspruch aus Rom bestätigt übrigens, daß die geplante Ministerzusammenkunft bis auf weiteres aufgeschoben sei.

In der Sitzuna der Deputiertenkammer am 23. Dezember führte der Ministerpräsident Leygues im Laufe der Debatte über die Bewilligung von zwei provisori⸗ schen Zwölfteln des Budgets laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ bezüglich Deutschlands aus:

Deutschland habe Hintergedanken, es führe die Vertragsbestim⸗ mungen nicht loyal aus; niemand leugne das, aber trotzdem erfülle Deutschland den Vertrag. Der Ministerpräsident suchte dies durch eine Statistik über die zerstorten und abgelieferten Waffen zu be⸗ weisen. Deutschland müͤsse sich später alle Nachforschungen des Völkerbundes gefallen lassen, das habe Tardieu mit Recht betont. Frankreich müsse stark genug sein, um die Ausführung des 8- wenn nötig, zu er⸗ wingen und um jeden Angriffsversuch, niederzuschlagen. Frankreich müsse die Brückenköpfe am Rhein in 15 Jahren auf⸗ geben, aber nur, wenn der Vertrag von Versailles erfüllt sei. Hier rief André Tardieu dazwischen, daß, da der französisch⸗englische Schutzvertrag auf Grund des letzten Absatzes des Art. 129 nicht habe in Kraft treten können, die Besetzung des linken Rhein⸗ ufers nicht zeitlich bür t sei. (ELehhafter Beifall auf allen Bänken.) Der Ministerpräsident Leyguez sagte nach Meldung der Havasagentur: Sie sehen, welche Mittel wir zur Verfügung haben! nach dem „Echo de Paris“ aber: Ich danke Herrn Tardieu für diese Aufklärung, die die Aussprache noch