1921 / 19 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 8 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 7943 eine Bekanntmachung, betreffend das Abkommen

über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Welt⸗ 8 betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte, vom 14. Januar 1921, unter Nr. 7944 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (RGBl. 1909 S. 93 ff.), vom 14. Januar 1921, unter Nr. 7945 eine Bekanntmachung zur Aenderung der Aus⸗ führungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 546)/12. Mai und 28. Juli 1920 (RSBl. S. 974 und 1479), vom 13. Januar 1921, unter 1 Nr. 7946 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des provisorischen Abkommens zwischen der Deutschen und der Königlich Ungarischen Regierung zur Regelung ihrer beider⸗ seitigen wirtschaftlichen Beziehungen, vom 11. Januar 1921, unter Nr. 7947 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Frühjahrs⸗ messe in Frankfurt a. Main, vom 15. Januar 1921, unter Nr. 7948 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Ver⸗ kehr mit Milch, vom 18. Januar 1921, und unter Nr. 7949 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (Keichs⸗ Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.), vom 18. Januar 1921. Berlin W., den 22. Januar 1921. 1

w Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Preußen.

b Gesetz zur ANenderung des Staatsschulden⸗ „verwaltungsgesetzes.

8 Vom 11. Dezember 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1. § 17 Abf. 1 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staats⸗ schuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar 1850 (Gesetzsamml. S. 57) erhält folgenden Zusatz: Es ist auch die Vernichtung durch ein den Mißbrauch der Ueber⸗ reste unmöglich machendes Zerfaserungsverfahren zulässig.

Artikel2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 11. Dezember 1920. .“

Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Haenisch, am Zehnhoff. Oefer. Severing. Lüdemann.

—,

Gesetz ur Abänberung des Gesetzes, betreffend den Forst⸗ iebstahl, vom 15. April 1878 (Gesetzsamml. S. 222). 8

Vom 14. Dezember 1920.

Ddie verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. Das Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl, wird dahin geändert: I. An Stelle des § 2 tritt folgende Vorschrift:

Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe vom einfachen bis zum fünffachen Werte des Entwendeten, jedoch niemals unter einer Mark bestraft. Sind mildernde Umstände vor⸗ handen, so kann die Strafe bis auf eine Mark ermäßigt werden, wenn der Wert des Entwendeten höher ist.

II. 1. Der Eingang des 8 3 erhält folgende Fassung: Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe vom zweifachen bis zum zehnfachen Werte des Entwendeten, edoch niemals unter zwei Mark bestraft: 2. Der § 3 erhält folgenden Abs. 2: Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die

Strafe bis auf zwei Mark ermäßigt werden, wenn der

zweifache Wert des Entwendeten höher ist.

III. An die Stelle des § 5 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift:

Wer sich in Beziehung auf einen Forstdiebstahl der Be⸗ günstigung oder der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe vom einfachen bis zum fünffachen Werte des Ent⸗ wendeten, jedoch niemals unter einer Mark bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf S. Müre ermäßigt werden, wenn der Wert des Entwendeten öher ist.

„Die Strafdrohung des § 7 erhält folgende Fassung:

... und wird mit einer Geldstrafe vom zweifachen bis zum zehnfachen Wert des Entwendeten, jedoch niemals unter zwei Mark bestraft. Sind mildernde Umstände vor⸗ handen, so kann die Strafe bis auf zwei Mark ermäßigt werden, wenn der zweifache Wert des Entwendeten hoͤher ist. An die Stelle des § 9 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:

Der Wert des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als bin schtlich des Ersatzes nach der von der Bezirks⸗ regierung aufgestellten Forsttaxe abgeschätzt.

An die Stelle des § 13 tritt folgende Vorschrift:

(1) An die Stelse einer Geldstrafe, die wegen Unver⸗ mögens des Verurteilten und des für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann, tritt Haftstrafe oder, wenn neben der Geldstrafe gemäß den 89 6 oder 8 auf Gefängnis erkannt worden ist, Gefängnisstrafe. Freiheitsstrafe kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch einer Beitreibung der Geldstrafe gegen den für hafthar Erklärten gemacht ist, sofern dessen Zablungsunfähigkeit gerichtskundig ist.

(2) Der Betrag von einer his fünfzehn Mark ist einer eintägigen Freiheitsstrafe gleichzuachten.

(3) Der Mindestbhetrag, der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein 77 ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängnis sechs Monqgte. Kann nur ein Teil der Geldstrafe beigetrieben werden, so tritt für den Rest derselben nach dem in dem Urteile festgesetzten Verhältnisse die Frreiheitsstrafe ein.

(4) Gegen die gemäß §§ 11 und 12 für haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein. . Im Abs. 1 des § 14 wird das Wort „Gefängnisstrafe“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt. 8 Im Abs. 1 des § 15 werden die Worte „sind einzuziehen“ durch die Worte „können eingezogen werden’“ erfetzt. . Im Abs. 2 des § 27 wird das Wort „Gefängnisstrafe“ durch das Wort „Haftstrafe“ ersetzt. Berlin, den 14. Dezember 1920. Die Preußische Staatsregierung. 1 Braun. Fischbeck. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Braun. Stegerwald.

89

über di Hereltsteflung von M 14* besserung des Diensteinkommens der Geist! evangelischen Landeskirchen.

Vom 17. Dezember 1920.

Die verfassunggebende es Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, hiermit verkündet wird:

Artikel 1.

Um die evangelischen Landeskirchen in die Lage zu setzen, die Besoldungs⸗, Ruhegehalts⸗ und Hinterbliebenenbezüge ihrer preußischen Geistlichen den veränderten Verhältnissen entsprechend zu erhöhen, wird vom 1. April 1920 ab seitens des Staates der Landeskirche der älteren Provinzen eine Rente von jährlich 72 700 000 ℳ, den Landes⸗ kirchen der neuen Provinzen eine Rente von jährlich 27 500 000

überwiesen. 1 Artikel 2.

Soweit die eigene veitenesis geft der Landeskirchen und Kirchengemeinden nicht ausreicht, die Besoldungs⸗, Ruhegehalts⸗ und Iee. ihrer preußischen Geistlichen (einschließlich

teln zur Auf⸗ ichen der

inderbeihilfen) den Dienst⸗ und Versorgungsbezügen derjenigen un⸗ mittelbaren Staatsbeamten anzupassen, die ihre erste planmäßige Anstellung in einer Stelle der Besoldungsgruppe 10 der staatlichen Besoldungsordnung finden, werden vom 1. April 1920 ab bis zum 31. März 1923 seitens des Staates diejenigen Mittel vorschußweise zur Verfügung gestellt, die über die im Artikel 1 bezeichneten Renten hinaus alljährlich erforderlich werden, um die Bezüge der Geistlichen auf die erwähnte Höhe zu bringen. v“ Artike 1 3. 1u“ Diese Vorschüsse werden zinsles gewährt und sind spätestens 1. April 1928 ab mit 5 vom Hundert jährlich zu tilgen.

Artikel 4.

Bis zum 1. Oktober 1922 ist endgültig festzustellen, wieweit die eigene Leistungsfähigkeit der Landeskirchen und Kirchengemeinden zur Deckung des für die Ausführung des im Artitel 2 bezeichneten Bedarfs ausreicht.

Artikel 5.

Nach endgültiger Feststellung der Leistungsfähigkeit der Landes⸗ kirchen und Kirchengemeinden ist über eine einem etwaigen Mehr⸗ bedarf entsprechende Erhöhung der Renten und die Verrechnung oder Erstattung der vorschußweise gezahlten Beträge vor Ablauf des Jahres 1922 eine gesetzliche Bestimmung zu treffen. Eine Erhöhung der Rente hat rückwirkende Kraft vom 1. April 1920 ab. 8

Die Entscheidung über die Leistungsfähigkeit der Landeskirchen und Kirchengemeinden steht der Staatsregierung nach Benehmen mit den zuständigen Kirchenbehörden zu.

Artkkel 7.“ 8

Die Unterverteilung der den Landeskirchen der neuen Provinzen überwiesenen Staatsrente auf die einzelnen Landeskirchen erfolgt durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und den Finanzminister.

Artikels.

(1) Die für die Aufbesserung des Diensteinkommens der Geist⸗ lichen der evangelischen Landeskirchen und der Bezüge ihrer Ruhe⸗ standsgeistlichen und der Pfarrwitwen und ⸗waisen zu erhebenden allgemeinen kirchlichen Umlagen kommen auf den staatsgesetzlich für die allgemeinen Umlagen in den Landeskirchen festgesetzten Höchst⸗ betrag nicht zur Anrechnung.

2) Die Umlagen bedürfen der Bestätigung des Staats⸗

(2 ministeriums. Artikel 9. Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und

vom

Der Minister für Wisfenschaft, Kunst der Finanzminister werden mit der Ausführung des Gesetzes be⸗

auftragt. 8 Artikel 10.

Das Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Auf⸗ besserung des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen, vom 7. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 272) wird auf⸗

gehoben. Artikel 11. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1920. 8 “““ Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Hgenisch, am Zehnhoff.

8 Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

„Braun.

Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur 118s schen arrer.

rung des Diensteinkommens der katholi Vom 17. Dezember 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit perkündet wird:

Artikel 1.

Um die bischöflichen Behörden in die Lage zu setzen, die Be⸗ soldungs⸗ und Ruhegehaltsbezüge ihrer preußischen Pfarrer den ver⸗ änderten Verhältnissen entsprechend zu erhöhen, wird vom 1, April 1920 ab seitens des Stagts den bischöflichen Behörden ein Betrag von jährlich 41 500 000 überwiesen.

Artikel 2.

Soweit die eigene Leistungsfähigkeit der Diözesen und Kirchen⸗ gemeinden nicht ausreicht, die Besoldungs⸗ und Ruhegehaltsbezüge ihrer preußischen Pfarrer den Dienst⸗ und Versorgungsbezügen der⸗ jenigen unmittelbaren Staatsbeamten anzupassen, die ihre erste plan⸗ mäßige Anstellung in einer Stelle der Besoldungsgruppe 10 der staatlichen Besoldungsordnung finden, werden vom I. April 1920 ab bis zum 31. März 1923 seitens des Staats diejenigen Mittel vorschuß⸗ weise zur Verfügung gestellt, 9 über den im Artikel 1 bezeichneten Betrag hinaus allsährlich erforderlich werden, um die Bezüge der Pfarrer auf die erwähnte Höhe zu bringen. b 1“

Arktikel.

vom 1. April 1928 ab mit b vom Hundert jährlich zu tilgen. Artikel 4.

Bis zum 1. Oktober 1922 ist endgültig festzustellen, wieweit die eigene Leistungsfähigkeit der Diözesen und Kirchengemeinden zur Deckung des für die Ausführung des im Artikel 2 bezeichneten voe⸗ darfs ausreicht.

Artikel h.

Nach endgültiger Feststellung der Leistungsfähigkeit der Diözesen und Kirchengemeinden ist nber eine einem etwaigen Mehrbedarfe ent⸗ sprechende Erhohung der Renten und die Verrechnung oder Erstattung der vorschußweise gezahlten Beträge vor Ablauf des Jahres 1922 eine gesetzliche Bestimmung zu treffen. Eine Erhöhung der Rente hat rückwirkende Kraft vom 1. April 1920 ab.

Artikel 6.

Die Entscheidung über die Leistungsfäbigkeit der Diszefen und Kirchengemeinden steht der Staatsregierung nach Benehmen mit den bischöflichen Behörden zu.

Artikel 7. Auf die Bewilligung der Bezüge finden die Artikel 7, 8, 10 des

Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer,

Diese Vorschüsse werden zinslos gewährt und sind spatestens

8

vom 26. Mai 1900 (Gesetzsamml. 8. 343) entsprechende An.

Snhs Artikel s.

(1) Die zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarxer erforderlichen Diözesanumlagen kommen auf den nach Artikel! des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Be⸗ dürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche in Preußen, do 21. März 1906 (Gesetzsamml. S. 105) festgesetzten Höchstsatz von 5 vom Hundert der von den katholischen Gemeindemitgliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuer nicht zur Anrechnung. 8

(2) Die Umlagen bedürsen der Bestätigung durch das Staats⸗ ministerium.

Artikel 9.

dieses Gesetzes werden der Minister für Vollsbildung und der Finanzminister

Artikel 10. Das Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Auf, besserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer, vom 7. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 273) wird aufgehoben. Artikel 11. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1920, 1 Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. Haenisch, am Zehnhoff. Stegerwald. Severing.

Mit der Ausführun Wissenschaft, Kunst un beauftragt.

Oeser. Lüdemann. se

Ministerium des Innern. 5—

Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungsrat Richter aus Stettin und den Geheimen Regierungsrat Barnewitz in Frankfurt a. O. zu Oberregierungsräten ernannt.

Der Oberregierungsrat Barnewitz ist zum Direktor des der Regierung in Frankfurt a. O. angegliederten Ober⸗ versicherungsamts und zum ständigen Vertreter des Regierungs⸗ präsidenten im Vorsitz dieser Behörde ernannt worden.

Dem Oberregierungsrat Richter ist die Leitung der Finanzabteilung in Angelegenheiten der Domänen⸗ und Forst⸗ verwaltung bei der Regierungsstelle in Schneidemühl übertragen worden.

Justizministerium.

Der Landgerichtsrat Dr. Kraft in Bonn ist zum Land⸗ gerichtsdirektor in Düsseldorf ernannt.

Versetzt sind: der Landgerichtsrat von Ols hausen in Nordhausen nach Flensburg; die Amtsgerichtsräte: me fehtzht in Flensburg als Landgerichtsrat an das Landgericht daselbst,

Dr. Wagner in Köslin als Landgerichtsrat an das Land⸗ gericht daselbst, Dr. Haenisch in Nordenburg nach Anger⸗ Rennerod I Dr. 9*% ann in ECiterfeld nach Wetter, Wilimzig in Stendal nach Eckartsberga, Otto nach Seehausen (Altmark) und Wudicke aus Graudenz na Köslin. seiner Ernennung zum Landrat aus dem Justizdienst geschieden. Der Staatsanwalt Reichardt ist zum Landgerichtzra in Der Staatsanwaltschaftsrat Scheidges in Essen ist zum Strafanstaltsdirektor bei der Strafanstalt in Münster i. W. „Der Senatspräftdent, Geheime Oberjustizrat Dr. Kroschel in Celle ist gestorben.

3 der Gerichtsassessor Winand Frostzheim in Aldenhoven.

In der anwälte: Dr. Mangold und Dr. Moses bei dem Kammer⸗ gericht, Greeven bei dem Oberlandesgericht in Köln, Dr. Ettlinger bei dem Landgericht in Frankfurt a. M. Dr. Franken bei dem Amtsgericht und der Kammer für Elberfeld.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen; der gericht und dem Landgericht in Köln, der Rechtsanwalt Liebau aus Roßla bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Amtsgericht in Eberswalde, die Gerichtsassessoren: Friedrich Kramer und Julius Seligsohn bei dem Land⸗ in Berlin, Dr. Kayser bei dem Landgericht in Hannover, Hugo Marx bei dem Landgericht in Frankfurt a. M. Bücher

Lar

früheren Gerichtsassessoren: Leo Franck bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Köln, Dr. Bruno Schneider bei dem Lorenz bei dem Amtsgericht in Reichenbach i, Schles.

8 Die Rechtsanwälte und Notare Justizrat Brückmann, Berlin, Dr. Gerharb Koch in Wandsbek sowie die Rechts⸗ anwälte Erich Meyer, Oskar Neumann und Selle’ in gestorben.

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Kurt des Kammergerichts, Dr. Karl Langer im Bezirk des Ober⸗ landesgerichts zu Breslau, Leitzen im Bezirk des Oberlandes⸗ im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt g. M. Haehling von Lanzenauer, Dr. Heider und Nacken im im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Königsberg i. Pr.

Aus dem Justizdienste fünd geschieden: der Gerichtsassesar

münde, Braun aus Saarlouis nah,ge Mayer in in Seehausen (Altmark) nach Osterburg, Kunze in been Der Amtsgerichtsrat Stanke witz in Alenstein ist infolge Elbing ernannt. ernannt. um Notar ernannt ist der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Nechts⸗ Pfeffer bei den Landgerichten I, II und III in Verli, Handelssachen in Barmen sowie bei dem Landgericht in Rechtsanwalt Dr. Franken aus Barmen bei dem Amts⸗ Nordhausen, der frühere Rechtsanwalt Michaelis bei dem gericht I in Berlin, Alfons Sack bei dem Landgericht II. bei dem Amtsgericht und dem adgericht in Wiesbaden, die Amtsgericht und dem Landgericht in Erfurt und Dr. Nudolf ustizrat Dr. Felis Kaempfer und Justizrat Lobhe in Berlin und Dr. Müller in Spremberg (Lausitz) sind Foeßner, Dr. Max Heymann und Eichholtz im Vezi gerichts su Düsselderf Dr. Andreas Döring und Dr. Hötte Bezirk des Oberlandesgerichts zu Köln und Hans Westphal Engelbert Hegemann infolge seiner Uebernahme in

Neichsfinanzverwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat und der Gerichtsassessor Meister infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Ernennung zum Regierungzassessor. 18

Den Gerichtsassessoren Bahlmann, Ivachim Helaze Dr. Knakrick, Lübke und Spielkamp ist die nachgest 9 Entlassung, dem Gerichtsassessor Lisiewski die Enilaslunz aus dem Justizdienst erteilt. 1ns

Der Rechtsanwalt Greeven in Köln ist als Gerichlo⸗ assessor in den Justizdienst wieder aufgenommen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen 1 und Forsten.

Die Oberförsterstelle Wetzlar (ohne Dienstwohnung)

im Regierungsbezirk Koblenz ist zum 1. März 1921 zu beseben

Bewerbungen müssen bis zum 2. Februar eingehen.

Un

perefend die Fernhaltung ³EBl. S. 603) habe ich dem H. in Günnigfeld, Hauptstraße 56, durch Verfügung vom heutigen

Wem die kürzlich ausgeschriehene Oberförsterstelle]

gosenthal besetzt werden kann, steht noch nicht fest. Die Bewerbungsfrist wird daher bis zum 1. April verlängert.

Ninisterium für Wissenschaft, Kunst und Verna b151,8, Üas

Der bisherige außerordentliche Professor in der medi⸗

nischen Fakultät der Universität in Berlin, Gehheime Medizinalrat or⸗ eebSgas ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät, 1 der bisherige ordentliche Professor Hofrat Dr. Schlenk i Wien zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Berlin, b die bisherigen außerordentlichen Professoren in der philo⸗ scchischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. P 8* Dr. Franke, Dr. Malten und Dr. Hieronnmi, der Ab⸗ ellungsvorsteher am chemischen Institut der Universität in Fönigsberg, bisherige außerordentliche Professor in der philo⸗ pphischen Fakultät Dr. Eisenlohr und der bisherige Ab⸗ filungsvorsteher am chemischen Institut der Unwversität in Fönigsberg Dr. Sonn sind zu ordentlichen Professoren in der ghilosophischen Fakultät derselben Universität,

der bisherige Honorarprofessor in der medizinischen Fakultät der Universität in Greifswald, Geheime Medizinalrat dr. Peiper und der Abteilungsvorsteher am Analomischen zastitut der Universität Greifswald, bisherige außerordentliche Frofessor in der mediztnischen Fakultät derselben Universität dr. Dragendorff sind zu ordentlichen Professoren in der⸗ slben Fakultät,

der bisherige ordentliche sünsderve esegar in der philo⸗ fochischen Fakulkät der Universität in Greifswald. Geheime segierungsrat Dr. Schmekel und die Abteilungsvorsteher am hemischen Institut der Universität in Greifswald, bisherigen zuherordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät erselben Universitutt Dr. Posner, Dr. Sieverts und dr. Danckwortt zu ordentlichen Professoren in derselben fatultät,

der bisherige außerordentliche Professor an der Technischen hochschule in Stuttgart Dr. schr szngss ist zum ordentlichen Zrofessor in der philosophischen Fakultät der Universität in Freslau ernannt worden.

Die Wahl des Studienrats Dr. Maß an dem Real⸗ mmnasium in Hamborn zum Direktor der Realschule nebst sealprogymnasium in Dinslaken ist namens des preußischen Staatsministeriums bestätigt worden.

Bekanntmachung. em Hgusierer Jakob Castellaz, Wichlinghaufer 77, ist jeglicher Handel wegen Unzuverlaͤssigkeit sagt worden. ö

* Straße 435˙* te r

Barmen, den 18. Januar 1921. Ddie Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Bragard.

—y

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 unzuverlässiger Personen vom Handel Händler Eduard Naumann

dage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, wegen Unzu⸗ herlässigkeit b hezug auf den Handelsbetrieb bis 89 weiteres untersagt. 3

Gelsenkirchen, den 22. Januar 1921. 1“ Der Landrat. J. V.: Schröer.

——.

Bekanntmachnunoe.

Auf Grund der Bekanntmachung über die venbeleee pag- velässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 RGBl. 6. 603 habe ich der Witwe Rosalie Michel in Rudolphshan den Handel mit allen Gegenständen ves täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Dee Kosten der Veröffentlichung dieser Anordnung hat die Witwe Michel zu tragen. 11““

Häünfeld, den 19. Januar 1921. 8 V 8 Der Landrat. J. V.: Illgner.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger hersonen vom Handel vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) rird dem Kaufmann Georg Trauner, geboren am 13. Mai I’s in Frankfurt a. M., früher wohnhaft in Trier, Saarstraße 98, b unhekannten Aufenthalts, der Handel mit sämtlichen hegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Trier, den 17. Januar 1921. de Polizeiverwaltung. J. P.: Der Beigeordnete Dr. Beisiegel.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Num de Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 12 032 das Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Stnatsmittel für den Schleppbetrieb auf dem Rhein⸗Weser⸗ konal und dem Lippe⸗Kanal, vom 4. Dezember 1920, unter

Nr. 12 033 das Gesetz zur Aenderung des Staatsschulden⸗ terwaltungsgesetzes, vom 11. Dezember 1920, unter Nr. 12 034 das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, be⸗ efend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (Gesetzsamml. 222), vom 14. Dezember 1920, unter

Nr. 12 025 das Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln ur Aufbesserung des Diensteinkommens der Geistlichen der nangellschen Landeskirchen, vom 17. Dezember 1920, unter „ʒNr. 12 036 das Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln sor Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer, in 17. Dezember 1920, und unter

Nr. 12 037 eine Verordnung, betreffend Vollzug des Neichs⸗ siezes über die Kosten der Kriegsbeschädigten, und Kriegs⸗ vuterbliehenenfürsorge vom 8. Mai 1920 (RGBl. S. 1066), um 22. Dezember 1920.

Berlin, den 22. Januar 1921.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches. Die vereinigten Ausschüsse des Reich srats für Steuer⸗ und Zollwesen, für Volkswirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschusse für innere Verwaltung und für Steuer⸗ und Zollwesen, sowie die vereinigten Ausschüsse für Steuer⸗ und Zollwesen und für Volkswirtschaft hielten heute Sitzungen.

Auf Grund des bei den Durchsuchungen nach dem Bestehen einer „Roten Armee“ am 19. d. M. in Essen, Düsseldorf, Elberfeld und Lünen bei Dortmund gefundeinen Beweismaterials und der Geständnisse einzelner . eI. ist, soweit die Ermittelungen bisher ergeben aben, laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ Fenxbenbüros folgender Sachverhalt als feststehend zu

achten:

n Berlin besteht eine militaärische Leitung der Roten Armee, welche von der politischen K. P. D. ins Leben gerufen ist und die übergeordnete Stelle für mehrere Kommandobehörden bildet. Eine dieser Kommando⸗ behörden (Zentraloberleitung = 3. O. L.) befindet sich in Essen und ist wiederum die vporgesottte Stelle fuͤr vier L zirkzleitungen . L.), nämlich in Essen, Remscheid, Bieleseld, Cassel. Diese . 2 sind die Kommandostellen fuͤr die entsprechenden örtlichen Bezirke. Der Bezirk Essen ist seinerfeits in drei Unterbezirke Essen, Hamborn, Dortmund gegliedert, und die Unterbezirke endlich zerfallen in Kreise mit Kreisstäben, die Kreise, in ört⸗ liche Organisationen mit Oeksstöbet. Neben den der S. O. L. Essen unterstehenden Bezirken Essen, Remscheid, Bielefeld, Cassel besteht noch ein besonders organisierter Bezirk mit einer von Essen unabhängigen militärischen Oberleitung (M. O. L.) in Düssel⸗ dorf. An der Gesamtorganisation ist seit Anfang Dezember 1920 in besonders verstärkter Weise gearbeitet worden. Die Organi⸗ sation hat durchaus militärischen Charakter. Die Rote Armee wird unmittelbar von der K. P. D. organisiert.

Die K. P. D. betrachtet sich gewissermaßen als einen Staat im kleinen mit Ressorts, wie Finanzwesen, Arbeitswesen, Zlvilorgani⸗ sationen, Militärwesen usw. Das Militärwesen teilt sich in die Militärpropaganda (MP.) und die Militärabteikung (MA.) Die

A. umfaßt die eigene militärische Organisation, wie sie oben geschildert ist, und den Nachrichtendienst, der die Be⸗ obachtung und estite gung der Stärke des Gegners zur Aufgabe hat und der besonders durch einen straff durchgeführten Kurierdienst der kommunistischen Jugendorganisationen versehen wird. In der Militärabteilung sind folgende bemerkenswerte Organisations⸗ eken ehndg Persen 8

lkte: Feldgendarmerie, Verpflegungswesen, Bekleidungswesen, Nachrichtendienst, Verkehrswesen, Fahrthereitschaften, Waffen⸗ und Munitionsbeschaffung mit Listen über Waffenlager der Reaktionäre und ausgefüllten Waffenbestandslisten der Regimenter.

Akte: Bezirkzkommando, Rekrutendepot, Werbebüro, Löhnung der Roten Armes, Spezialtruppen, Radfahrschaften, Finanzwesen, Sanitätsdienst. Soldatenräate. 1

Akte: Gerichtskommission, Kassenbücher, Registraturen, Befehls⸗ buch, Fhengralstabskartg. Telegrammschlüssel für den Verkehr zwischen Zentrale Berlin und Düsseldorf, Korrespondenz zwischen Berlin und Düsseldorf, Organisationspläne. 34

Außerdem wurden ein Stempel „Militärische Oberleitung Düsseldorf Rete Armee“ mit Sowjetstern, eine Unmenge Soldhücher und Stammrollenauszuͤge beschlagnahmt, Die Stäbe felbst hatten eine Dezernats⸗Bearbeikung, wie sie früher in der Armee üblich war, so z. B. die Zentraloberleitung, ein Organisationsbüro, ein Operations⸗ büro, ein Machrichtenbüro usw. Die Sitzungen der Militärober⸗

leitungen haben zum Teil in dem Büro des kommunistischen Organs

„Ruhr⸗Echo! stattgefunden, so daß auch hieraus ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Partei und Kampforganisation zu erkennen ist. An Beweismaterial ist außerdem eine überaus große Anzahl von Mobilmachungsplänen. Stempeln roter Formationen, stenographischen Berichten über militärische Sitzungen, Nachrichten über Stärke des inneren Gegners, der als „Feind“ bezeichnet wird, Meldungen der Unterführer an die Oberführer über Zahl der Waffen der Orts⸗ und Kreisbehörden, über Waffenlager usw. gefunden. Nach diesem Beweis⸗ material sind leichte und schwere Waffen, sowie sonstiges Kriegsgerät in erbeblicher Menge vorbanden.

Aus einer Niederschrift ist zu erkennen, daß die bewaffnete Aktion im Anschluß an den Hamborner Streik der Hüttenarbeiter der zum Generalstreik propagiert werden sollte, geplant war. Nach einer Aeußerung des politischen Leiters der Vereinigten Kom⸗ munistischen Partei in Essen, Schönebeck, hat jedoch ein Eintreten in die Aktion auf Grund einer Anweisung der Berliner Zentralleitung nicht stattfinde köoͤnnen, weil diese eine Gefamtaktion im ganzen Reich zurzeit nech nicht für mözglich hielt. Die Aktion sollte infolge⸗ dessen vorläußg auf 14 Tage perschoben werden. Durch die Auf⸗ deckung der „Roten Armee“ ist sie zunächst pereitelt worden.

Der Fachausschuß der deutschen Binnenschiffahrt

für die Abgabe der Binnenschiffahrtsflotte nach § 357 des Versailler Vertrags hat nach einer Meldung der „Frankfurter eitung“ den Schaden, der die Rheinschiffahrt betrifft, auf

500 Millionen Mark berechnet. In den Ententefor⸗ derungen werden die Schiffe doppelt und drei⸗ fach perlangt. Eine eigentliche Schiffsliste ist bisher Deutschland nicht übergeben. Als Grundlage dient vielmehr die des amerikanischen Schiedsrichters. Die Versammlung wählte für die Pariser Verhandlungen Vertreter aus den einzelnen Stromgebieten. Es soll versucht werden, der Entente Schiffe anzubieten, die erst gebaut werdon sollen, um so den Verlust der für den Verkehr dringend notwendigen Fahrzeuge auszugleichen und dabei Arbeitsmöglichkeiten zu gewinnen.

Ddite bereits seit einiger Zeit in Aussicht genommene Be⸗

spregung von Vertretern der sächsischen Regierung, er Stadt Plauen und der Amtshauntmannschaften Plauen dem Reichsarbeitsminister und inanzminister über Fragen der Erwerbs⸗ und der Arbeitsbeschaffung hat am 22. Januar im Reichstagsgebäude stattgefunden. Im 1S der mehrstündigen Aussprache, bei der die hsischen Vertreter die S Notlage des Vogtlandes eingehend

und Auerbach mit dem Nelchs

losenfürsorge

schilderten, sagte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge der Reichsarbeitsminister im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsfinanzminister zu, sich beim Reichs⸗ kabinett für eine Erhöhung der jetzt geltenden Unterstützungs⸗ sätze für Erwerbslose auf Grund von § 9 Abs. 6 der Ver⸗ ordnung über Erwerbslosenfürsorge einzusetzen. Das Neichs⸗ kabinett wird sich nunmehr über die Bewilligung der Mittel schlüssig zu machen haben. 1 een 8 des Herrn tzung des

Gehelmen Justizrats Kempner abgehaltenen Volls im Hinblick auf die gegen⸗ Hältnisse die Kostenbeiträge, die aus Fonds des Reichskalirats im Sinne der Bekannt⸗ machung vom 16. Februar 1920 den für die Ausführung von

In der am 21. Januar 1921 unter dem vanss f

Reichskalirais wunde beschlossen wärtig herrschenden Teuerungsverl

Kalisalzanalysen zugelassenen Versuchsstationen und Handels⸗ chemikern gewährt werden, von 9 auf 18 mit Wirkung

vom 1. Januar 1921 ab zu erhöhen. Ferner wurde der Entwurf einer Abänderung der Bekanntmachun des Reichskaliratszs vom 6. Dezember 1919, beiecsanß Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrags des Deutschen Kali⸗ sondikats G. m. b. H. vom 16. Oktober 1919 und der Anlage (Stammeinlage der Gesellschafter) hierzu, angenommen. Hiernach erhöht sich das Stammkapital der Gesellschaft von 421 500 000 ℳ“ auf „1 532 400 ℳ“. Auch wurde die Ab⸗ änderung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1920, be⸗ treffend Anwendung des Kaliwirtschafiegesozes auf die bei der Weiterverarbeitiung von Chlorkalium und schwefel⸗ saurem Kali gewonnenen Kalisalzfabrikate, wonach in diesen Vorschriften die Worte „nahezu chemisch reine Produkte“ zu streichen sind, unter Zubilligung von Aufschlägen zu den gesetzlichen Inlandshöͤchstpreisen für die Raffination des Chlorkaliums und schwefelsauren Kalis genehmigt. Der Ein⸗ gabe des Deutschen Kalisyndikats wegen Stellung eines Antrags hei der Reichsregierung auf alsbaldige Aufhebung der Bekannt⸗ machung vom 10. Januar 1913, betreffend Verbringen von Belnashen zu Inlandspreisen auf jenseits der Grenze belegene Grundstücke sum Zwecke der Düngung, sofern diese Grundstücke von innerhalb der Grenze belegenen Wohn⸗ und Wirtschafts⸗ gebäuden aus bewirtschaftet werden, wurde im Fnbsic⸗ auf den zurzeit in ungeheuerem Umfange bestehenden Schmuggel mit Kalisalzen stattgegeben. Es wurde die Ersatzwahl eines zweiten stellveriretenden Beisitzers der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz im Sinne der Durchführungsvorschriften zum Kali⸗ wirtschaftsgesetzz vorgenommen. Sadann wurde der Voll⸗ versammlung Mitteilung von der Genehmigung des Nachtrags⸗ voranschlags für 1920 und Voranschlags für 1921 über die Einnahmen und Ausgaben des Reichskalirats und der Kali⸗ stellen seitens des Herrn Neichswirtschaftsministers sowie von der Beschlußfassung des Haushaltsausschusses wegen ver⸗ schiedener Ehnrichkungen in Rechnungsangelegenheiten Kenntnis gegeben. Ueber den Stand der Frage wegen Ueber⸗ tragung der Befugnis zur Ausstellung von Ausfuhr⸗ bewilligungen in Kaliangelegenheiten an die Geschäftsstelle des Reichskalirats und der Angelegenheit wegen Gewährung von besonderen Teuerungszulagen aus den von der⸗Laliindustrie bereitgestellten 10 Millionenfonds an Invaliden, Witwen und Waisen von Kalibergarbeitern sowie an inpalidisierte An⸗ gestellte, Witwen und Waisen von Angestellten der Kaliindustrie wurde berichtet. Der Kassenverwaltung wurde die Entlastung hinsichtlich der Rechnung für das Teiljahr 1919 erteilt. Zu den pon der Reichsregierung angeregten Aenderungen einzelner be⸗ stehender Gesetzesbestimmungen beziehungsweise zu den von der Geschäftsleitung des Reichskalirats für erforderlich gehaltenen Ergänzungen der bestehenden Durchführungsvorschriften wurde Stellung genommen. Auf den Antrag des Deutschen Kalt⸗ syndikats G. m. b. H. vom 15. Januar 1921 wegen Er⸗ höhung der Inlandspreise für Kalisalze und Kalisalzfabrikate wurde in Erwägung, daß der Reichstalirat in Aussicht nimmt, eine etwaige Preiserhöhung vom 24. Januar 1921 ab rück⸗ wirkend in Kraft treten zu lassen, beschlossen, die Beschluß⸗ assung über den vorgenannten Antrag des Deutschen Kali⸗ hühdcas auf den 1. Februar 1921 zu pertagen. Preußen.

Der Finanzminister hat den Regierungshauführern des Hochbaufaches Max Büge und Rudolf Schwarz, dem Regierungsbauführer des Wasser⸗ und Straßen⸗ baufaches Otto Löhr, dem Regierungsbauführer des Eisenbahn⸗ und Straßenbaufaches Heinz Bern⸗ hardt und dem Regierungsbauführer des Maschinenbau⸗ faches Kurt Gebauer, die in den Jahren 1914, 1918 und 1919 die Diplomprüfung mit Auszeichnung bezw, gut bestanden haben, Prämien von je 900 Mark zur Ausführung von Studienreisen bewilligt.

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Der deutsche Plebiszitkommissar Dr. Urbanek hat vor⸗ gestern an die Interalliierte Kommission in Oppeln laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes Telegramm gerichtet:

„Hohe Interalliierte Kommission, zu Händen des Herrn Präsi⸗ denten Le Nond, Oppeln. Gestern abend zwischen 5 und 6 Uhr hat der polnische Vorsitzende des paritätischen Ausschusses Laurahütte, Far. Kuczumg, eigenhäͤndig im Gemeindemeldeamt sämtliche Ersuchen aus Ausstellung von Aufenthaltsbescheini⸗ gungen weggenommen und fortgeschleppt, sie auch bis jetzt nicht wieder zuxückgegeben. Es handelt sich um über 650 Ersuchen.

Wir erheben gegen die unerhörte Sabotage der Abstimmung die schärfste Verwahrung. Wir ver⸗ langen sofortige Abberufung und exemplarische Bestrafung des Kuczma. Wir wiederholen unser telegraphisches Ersfuchen vom 7. Januar. Wir haben damals um Anweisung an sämtliche Polizei⸗ verwaltungen, Gemeinde⸗ und Gutsvorstaͤnde gebeten, dahingehend, daß diese Behörden zu sofortiger Ausstellung angeforderter Auf⸗ enthaltsbescheinigungen verpflichtet sind. Aus dem Umstande, daß sich im Gemeindemeldeamt Laurahütte über 650 Ersuchen um Aufenthalts⸗ bescheinigungen gesammelt hatten, entnehmen wir, daß die Gemeind perwaltung Laurahütte die Bearbeitung dieser Ersuchen unterlassen hat. Durch folche passipe Resistenz wird innerbalb der viel z furzen Fristen die Verwirklichung der geforderten Formalitäten pe eitelt und die Abstimmungsberechtigten der Kategorie C um Stimme gebracht. V

Oesterreich.

Der frühere Minister Klein hielt vorgestern in Wie einen Vortrag über die Notwendigkeit einer Revision des Friedens von St. Germain, Laut Bericht des „Wolffschen Telographenbüros“ legte ex dar, daß Oesterreichs Krise weder durch Kredite noch durch andere Mittel behoben werden könne, solange der Friedensyertrag von St. Germain bestehe. Deutsch Hefena brauche die Revision ebenso wie die Vereinigung mit dem deutschen Volke, die es sich nicht abkaufen lasse.

Ungarn.

In dem Klub der Regierungspartei wies der Minister des Aeußern Dr. Gratz in einer Rede auf die schwierig Lage hin, in der sich Ungarn auch auf dem Gebiet der aus⸗ wärtigen Politik befinde.

Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ führte er aus daß die Schwierigkeiten in der äußeren Politif nur mit großer Selbst verleugnung und unendlicher Geduld, nicht aber durch Husaren stückchen überwunden werden fönnten. Zwei Möglichkeiten seien vorhanden, Erfüllung des Friedenspertrages nach Moöglichkei und gesellschaftliche und wirtschaftliche Konsolidation in fried licher und konservativer Weise oder aber eine die Friedens verträge sofort umstürzende repolutionäre Politik. Ungarn könne nur den ersteren Weg gehen. Aus dem repolutionsschwangeren 12 könnten im Frübiahr für ganz Europa Gefahren entstehen;

vietracht und Mißtrauen unter den hedrohten Staaten bringe die