1921 / 26 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Feb 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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einschließlich des Portos abgegeben.

1 Verordnung der Zeit vor dem 1. Juli 1913. Bekanntmachung über die Abänderun der Preise für die dder Lieferung von Kleie verwendett Säcke Bekanntmachung über Druckpapierproe.

bei

Preußen V

Gesetz, betreffend den Austritt ausden Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts.

Preußische Pachtschutzordnung vom 3. Juli 1920 in der Neu⸗ fassung vom 25. Januar 1921.

Bekanntmachung über die bei der Hichstagswahl am 20. Fe⸗ bruar 1921 in den Provinzen Ostpreußen und Schleswig⸗ 1871ge zu verwendenden Wahlsttelumschläge.

Bekanntmachung des Kohlenamts Berlin über die Belieferung mit Gaskoks.

Anzeige, betreffend die Ausgabe de Gesetzsammlung.

Erste bis Füm Verzeichnis der anerkannten Abs

DWDeutsches Reich. Verobdnung er das Verfahren in Zuwachssteuersachen aus der

0

Zeit vor dem 1. Juli 1913.

8 Vom 9 Januar 1921.

hq Auf Erund des § 474 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung

vom 13. Dezember 1919 ([CBl. S. 1993) wird bestimmt:

In Steuersachen, bei dewen die Steuerpflicht auf Grund des Zuwachssteuergesetzes von 14. Februar 1911 (RGBl.

8S. 33) vor dem 1. Juli 191⅛ eingetreten ist, finden auf das

Verfahren die Vorschriften Anwendung, die, gelten würden, wenn die Steuerpflicht am 1. Juli 1913 entstanden wäre. Berlin, den 9. Januar 191.

Der Reichsminifer der Finanzen

8

Bekannfmachung über Abänderung de Preise für die bei der ieferung von Klese verwendeten Säcke.

Vom 27. Kanuar 1921.

Auf Grund des § 12 jer Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember p19 (RCBl. S. 2109) wird be⸗

timmt: Artikel 1.

§ 6 Abs. 2 der Nerordnuns über Kleie aus Getreide vom

19. Dezember 1919 (RGBl. S. 109) in der Fassung der Bekannt⸗ üschung vom 20. August 1920 KGBl. S. 1593) erhält folgende Fassung: „Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis bei Ge⸗ webesäcken nicht mehr als fünfzeb Mark, bei mindestens dreifach ge⸗ klebten Papiersäcken nicht mehr ts sechs Mark für hundert Kilo⸗

gramm betragen.“ 1b 1 1I1I ee I 2. b Diese Bekanntmachung tritt sit Wirkung vom 1. Februar 1921 ab in Kraft. Berlin, den 27. Januar 1211. Der Reichsminister für Cmehrung und Landwirtschaft. J. V.: Tr. Huber.

8 Bekannnachung über Druckpapierpreise vom 28. Januar 1921.

Auf Grund der Bekanninachung über Druckpapier vom

18. Avpril 1916, NGBl. S. 206, und der Bekanntmachuna, etreffend die Reichsstelle für Duckrapier vom 12. Februar 1917, 7GBl. S. 126, in Verbindun, mit der Bekanntmachung über as Inkraftbleiben kriegswirishastlicher Bestimmungen nach eendigung des Krieges vom 22. Dezember 1919 wird in Prgänzung des 8 2 der Bekyntmachung über Druckpaxier⸗ eise vom 4. Januar 1921, Nf Bl. S. 75, folgendes bestimmt: „Die seit dem 1. Dezember 190 zu zahlenden weiteren Zuschläge

den Frachtsätzen des Gütervelehrs sind für Lieferungen von

8 8 b“

stimmten Druckpapier, die in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1921 vorgenommen werden, vom Empfänger zu tragen.“ Berlin, den 28. Januar 1921. 1 Reichsstelle für Druckpapier. FFudineren

zum Druck von Tageszeitungen be⸗

Preußen.

betreffend den Austritt aus den Religionsgesell⸗

sscchaften öffentlichen Rechtes.

Vom 30. November 1920. 1 3

Die verfsssunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Geftz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

F1.

(1) Wer us einer Neligionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wrkung austreten will, hat den Austritt bei dem Amts⸗ gerichte seines Vohnsitzes zu erklären. Die Erklärung muß zu Pro⸗ tokoll des Gaichtsschreibers erfolgen oder als Einzelerklärunz in öffentlich beglsubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern und K der können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärsng findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt.

(2) Die sbtlichen Wirkungen der Austrittserklärung treten einen Monat mi, dem Eingange der Erklärung bei dem Amtsgericht ein; bis dahin ann die Erklärung in der im Abs. 1 vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. WEII1166

(3) Bas katrgege hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahne der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgsellschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnahst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den voll⸗

zogenen Atztritt zu erteilen.

(1) De Austrittserklärung denre die dauernde Befreiung des Ausgetreteten von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zu⸗ gehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruben. Die Befreiung tritt ein mit den Ende des laufenden Steuerjahrs, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Abgabe der Erklärung. 11

(2) Lastungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Religonsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die ent⸗ weder kraftbesonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von asen Grundstücken des Bezirks oder von allen Grundstücken einer gewisen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten snd, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

4.

§ 3. Für des Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; zu der Peglänbigug der Erklärungen und zu der Bescheinigung über den Austritt spißd kein Stempel berechnet.

(1) Die Bestimmungen dieso Gesetzes finden auch auf den Aus⸗ tritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.

(2) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

11) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Gesetze, 2 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 207), betreffend den Austritt aus den südisczen Synagogengemeinden, vom 28. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 353) and betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogengemeinden, vom 13. Dezember 1918 (Gesetzsauml. S. 199) werden aufgehoben.

Bertin, den 30. November 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. gerwald. Severing. Lüdemann.

un F (Sie

Preußische Pachtschutzordnung. 8 8 Vom 3. Juli 1920 in der Neufassung vom 1 25. Januar 1921. 1“

209.

Auf Grund der den obersten Landesbehörden durch die Pachtschlttzortnung des Reichs vom 9. Juni 1920 (RℳCBl. S. 1193) erteilten Ermächtigung wird hierdurch folgendes verordnet:

§ 1.

Sind Grundstücke zum Zwecke landwirtschaftlicher oder gewerbs⸗ mäßiger gartnerischer Nutzung verpachtet oder verliehen, so können in den Fällen des § 2 von den Beteiligten Pachteinigungsämter an⸗ gerufen werden, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu bilden sind. Den Pachtverträgen stehen alle sonstigen Vereinbarungen gleich, die die Uebertragung des Genusses der Erzeugnisse eines Grundstücks gegen Entgelt zum Gegenstande haben.

§ 2. 8*

(1) Die Pachteinigungsämter können bestimmen: 6 2) für Grundstücke unter 2,5 ha: 1. daß Kündigungen unwirksam werden und daß gekündigte

Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren fortzusetzen sind,

betreffend den Austritt aus der Kirche, vom

Oeser.

2. daß ohne Kündigung ablaufende Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden, 3. daß Verträge vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgehoben ssverden; b) für Grundstücke jeder Größe: daß Leistungen, die unter den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind, anderweit festgesetzt werden.

[2) Die Einigungsämter dürfen Bestimmungen aus Abf. 1 nur treffen, insoweit sich das Verhalten eines Beteiligten entweder als wucherische Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Un⸗ erfahrenheit oder unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse offenbar als eine schwere Unbilligkeit darstellt oder insoweit es zur Folge hätte, daß der andere Teil in eine wirtschaft⸗ liche Notlage gerät. 8

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf solche Ver träge 1) Anwendung, die gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis ent⸗ halten, insbesondere, ohne Rücksicht auf die Grundstücksgröße, auf Heuerlingsverträge; in Fällen dieser Art ist das Pachteinigungsamt unter Ausschluß des Schlichtungsausschusses und des Mieteinigungs⸗ amts zuständig.

Auf Grundbesitz des Reichs finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. § 5.

Der Antrag, über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden⸗ ist unverzüglich nach Eingang der Kündigung zu stellen. Der Antrag: ein ohne Kündigung ablaufendes Pachtverhältnis zu verlängern, ist so frühzeitig zu stellen, wie es unter Berücksichtigung der Interessen des andern Teils verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Pachtzeit abgelaufen ist.

§ 6.

(1) Die Pachteinigungsämter, die in erster Linie auf einen Ver⸗ gleich hinzuwirken haben, entscheiden nach billigem Ermessen.

(2) Die Entscheidung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg

ist ausgeschlossen. 11) Die Wiede raufnahme eines durch endgültigen Beschluß des Pachteinigungsamts geschlossenen Verfahrens kann unter denselben Voraussetzungen erfolgen, unter denen nach den §§ 579 und 580 der Zivilprozeßordnung die Wiederaufnahme des Versahrens durch Nichtigkeits⸗ und Restitutionsklage möglich ist. Die Wiederaufnahme nach den Grundsätzen der Restitutionsklage findet auch statt, wenn der Gegner des Antragstellers vor der Entscheidung nicht gehört ist.

(2) Im übrigen finden e §§ 578 bis 591 der Zivilprozeß ordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als allge meine Vorschriften im Sinne des § 585 der Zivilprozeßordnung die Vorschriften des § 23 der Pachtschutzordnung anzusehen sind. Die im § 586 bestimmte Notfrist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten der Pachtschutzordnung in dieser Neufassung.

1. Die Pachteinigungsämter werden im Anschluß an die Amts⸗ gerichte für deren Bezirk errichtet; sie bestehen aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden und je zwei Verpächtern und Pächtern als Beisitzern.

Der vorsitzende Amtsrichter wird von dem Landesgerichtspräsidenten, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden für der Bezirk des Pacht einigungsamts vom Präsidenten des Landeskulturamts auf Vorschlag des Kreisausschusses, in Stadtkreisen auf Vorschlag des Magistrats, ernannt; aus den ernannten Beisvern beruft der Vorsitzende für jede Spruchsitzung die erforderliche An⸗übt.

2. Befindet sich am Sitze des Amtsgerichts ein Kulturamt, so kann durch gemeinschaftliche Verfügung des Landgerichtspräsidenten und des Präsidenten des Landeskulturamts der Kulturamtsvorsteher zum Vorsitzenden ernannt werden, sofern er die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzt. § 9.

5 Für den Vorsitzenden wird in entsprechender Anwendung des §8 ein Stellvertreter ernannt. § 10.

Die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters er⸗ folgt für die Dauer des von ihnen bekleideten Hauptamts, längstens für die Dauer des Bestehens der Pachteinigungsämter.

§ 11.

Für das Pachteinigungsamt wird ein Schriftführer sowie ein Stellvertreter des Schriftführers aus den Gerichtsschreibern des Amts⸗ gerichts durch den Landgerichtspräsidenten, beim Amtsgerichte Berlin⸗ Mitte durch den Amtsgerichtspräsidenten, ernannt.

§ 12.

Der Vorsitzende und der Schriftführer erhalten eine Vergütung. Das Nähere bestimmen der Justizminister und der Finanzminister.

(1) Im Falle des Bedürfnisses kann der Oberlandesgerichts⸗ präsident die Ernennung weiterer Vorsitzenden und Schriftführer an⸗ ordnen. Die Geschäfte werden in diesem Falle nach örtlichen Be⸗ zirken geteilt.

(2) Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Vorsitzende und der Schriftführer durch die Obliegenheiten des Pachteinigungsamts der⸗ maßen in Anspruch genommen werden, daß sie die Geschäfte neben den ihnen im Hauptamt obliegenden Geschäften zu erledigen nicht in der Lage sind.

§ 14. 8 (1) Als Beisitzer können auch weibliche Personen berufen werden. Im übrigen gelten für die Berufungen und deren Ablehnung sowie für die Verhältnisse, die bei der Ausübung der Amtstätigkeit der Bei⸗ sitzer in Betracht kommen, sinngemäß die Bestimmungen in den 3