/, ö , o b1I1 Vaterschaft festgestellt oder 8 — ervffn „ Bestimmu hinaus können die genannten Minister in axra t, daß aterse estgestellt ist, oder wenn 1 8— 02) Verheirateten Wartegeld⸗ und Ruhegehaltsempfängerinnen über das Diensteinkommen d 1 orrückung de esoldungsdienstalters zulassen. gabe dieser Nachweisung ung nach N. wird. Vormund des Kindes. An wen die Beihilfe Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren rvig Gefährd bes standesmäßi Unterhalts baren Staatsbeamte er unmitiel⸗ (8) Bei der Anstellung in dem Amte eines Richters oder (2) Die Vorschrift des § 1 Ab N der Vor das V dschaftsgeri Staatsbeamten vom 27. März 1872/27. Mar 1907 Gesetzsamml. außerstande ist, ohne Gefährdung des stan mäßigen n (Beamten⸗Dienst⸗ Staatsanwalts steht die Dienstzeit, die im Richter⸗ oder S ͤrt 1 bs. 2 findet auf weibliche uszuzahlen ist, ee as Vormundschaftsgericht. S. 268 und S. 95) wird wie folgt geändert: b der Familie diese zu unterhalten. einkommens anwaltsdi i-einem fü 5. Nichter, oder⸗Staats⸗ auwärder siungemäß Auwendung. — 8a -h auszusn und dasselbe Kind darf die Beihilfe nur einmnal 8—— und S. 95) wird wie folgt geändert: 3) Bei den im § 4 Abs. 3 genannten Beamten wird die . gese tz). 3 nwaltsdienste bei einem für preußische Gebietsteile und für Ge⸗ (3) Beamten, die gleichzeitig mehrere in der 8) Für Verheirateten wofflichin Beamten wird die 1. § 4 erhalt jolgende Fassun Kinde beihüfe in I*I2. be hakenis gekürzt wie der Orts⸗
bei der Staatsanwaltschaft eines solchen zuruckgelegt ist, ei G 5 L . de 8 . Die verfassun 3 1 der entsprechenden Ste 8 zurue gt ist, einer in nur einmal gewährt, und zwar für diejenige Stelle, fir Fit . Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen 1 . rf 2” ggebende Preußische 7 ch llung bei einer preußischen Justizbehörde höhere Grundvergütung vorgesehen ist. je für de llh⸗ an, ben ohne Geschenaas des standesmäßigen Unterhalts 9* 8 T 2 folgt geändert., chaftlichen Hochschulen 8 9 2 . b8s .“ eam . 5 u cerharra. 1 ist dies Gesetz nicht anwendbar.“ 62 5 3 . IL. Diensteinkommen. u dienstalters schriftlich zu benachrichtigen. Dienstaltersstufen. 8 bess 197 EEE1 Reicha, der 3. An Stelle 9 88 10 und 12 treten für die zu einem spä⸗ Einreihung in die neuen Gehalts⸗ und Ver⸗ 8 Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist für die Beurteilung der ste 1 ü eihilfe gezahlt wird. B f iften: Di 1. April 1920 im Dienste befindli lanmäßigen 8 g de⸗ r. steigt bis zu rmã b — eamten folgende Vorschriften: (1) Die am 1. Apri im Dienste befindlichen planmäßig 8 vor den Gerichten geltendgemachten vermögensrechtlichen Peenst⸗ 12 —— hnten, der eilüranwänee 9 m 8. ¼ 8S Ser Beamten wirh die 11 Der Berechnung des Ruhegehalts wird das auf Beamten mit aufsteigenden Gehältenn werden in die Besoldungs⸗ (1) Die planmäßig angestellten unmittelbaren Staatsbea “ 8 ü iensteinkomme ie i isheri Ste insließli jeni 8 mten dv jewei . dideullclag. 8 übi 1 ogene Diensteinkommen (Grundgehalt oder Grundver⸗ gereiht, die ihrem bisherigen esoldungsdienstalter in der Stelle einsHließlich derjienigen Hofbeamten (§ 1 der Verordnung über die vaertre g g ged, eh her Pekht 45 rsren 8s 8 6’* Die Fnbeeshee wied , n en e dnge und zwar Keiszvfchlag) zu dunde geleg Dabei wird der entspricht, die sie am 1. August 88 bekleiden. Dabei wird 22
folgendes Gesetz beschlossen, das hiermi zurückgelegten Dienstzeit gleich. .““ u 1 “ clossen, hiermi G r Beamte ist von der Festsetzung seines Besoldungs⸗ 8 12. demee Uie diese zu unter aüten. Dass Mähesn de. Begag * 4A. Planmäßige Beamte. (10) Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die 11) Die Grundvergütung der nichtplanmäßigen teren Zeitpunkt als dem 1. April 1920 in den Ruhestand versetzten gütungsstufen. Grun d 88 v1A“ 1 5 8. Itnis ü 2 ¹ 2 . . Se; afr gehalt. einkommensansprüche maßgebend. “ v altersstufen mit einjähriger Aufrückungsfrist. Dach Ie llzverbe selben Berhe 11’1“ Grund des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes Eleht be⸗ gruppen der Besoldungsordnung mit derjenigen Gehaltsstufe ein⸗ Vevorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbli Orts “ n ie für die Ge⸗ tung und Ort 1 I1.dee mg.⸗ .20 22 8 eee Hinterbliebenen vom rtszuschlag. stufe fällt. G B rtszuschlag mit dem in Anlage des Beamten⸗Dienst⸗ diejenigen Beamten, die bisher ein Einzelgehalt bezogen ha⸗ Lv e e .- I“ am 4 2. 1920 * 2 L.v ee 6b. weiterer ehercheee des fe qj Das Aufrücken in der Grundvergütung ka ans netgeiervent saüseeg ut den Ablaug des Ka⸗ n engens⸗ esetzes eae 8 Feh, . 88 wes “ 8* per 8s 129 Beeniat veasenfeg e 8 isherigen Kronkasse vor⸗ zuschla⸗ na aßgab w „rann ie ; 8 5„ g heirateten Beamtinnen, den ni anmäßigen Beamten erden, das Besoldungsdienstalter auf den „Einrückens i Dien g ch ßgabe der erden, wenn gegen das dienstliche oder qußerdienfuichen 65 rteljahrs, in dem die sonstigen Voraussetzungen für ihre se 62 Beam timnen, ”2 genannten Beg L nicht ge⸗ ihre Stelle festgesetzt Für Beamte, die s 1. April 1920 in eine
gesehenen planmäßigen Stelle befanden, erhalten ein Grund Anlage 2 . ehalt 86 12. 8 b 8 ben, 1 halten des Stellenanwärters eine erhebliche Au sstelcntdühe 8 insbesondere das eamtenverhältnis ürzten — Durchschnittssatz angerechnet. Dieser Satz gilt BStelle befördert werden, die in einer öheren Besoldungsgruppe
üesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Be⸗ (2) Eine verheiratete Beamtin erhält den Ortszuschla V ü 1 vorh aährung wegfallen, 4 1 g. zur Hälfte, wenn sie mit ihrem Ehemann einen Fänen Kewe. 1h i⸗ üder 85 - ungb. itdede un Bfamten Gelegens düe-as Kind das vierzehnte oder einundzwanzigste Lebens⸗ als ruhegehaltsfähiger Durchschnittssatz auch für diejenigen als die bisher von dem Beamten bekleidete Stelle 22. e- ist, ¹
(2) Die weiblichen Beamten erhalten bei Le chen Pflichten Haushalt führt. Sie erhält jedoch den vollen Ortszuschlag, wenn — äußern.
1 ; geen n Wi ü 8 aßr „ stirbt oder eine Ehe eingeht, oder in dem das Beamten, denen eine Dienstwohnung gewährt war. ei wird das Besoldungsdienstalter unter Berücksichtigung von § 3 die eee eve wie die männlichen Beamten. der Unterhalt der Familie überwiegend von ihr bestritten wird. Gründe erftr verrfügrücen verlagt, so sind dem Benmae nach vollendetem vier ehhnnten Lebensjahr ein reichssteuer⸗ den * 5 4 Abs. 3 genannten Beamten wird der Orts⸗- Abs. 5 so festgeseft⸗ als wenn sie erst im Laufe des 1. April 1920 ) Beamten, die 8 eichgeitig mehrere in der Besoldungsord⸗ .(3) Beamten, die gleichzeitig auch eine Stelle im Dienste des (4) Gegen 89 Ve N.s steht d hüiges Einkommen bezieht, das den reichssteuerfreien Ein⸗ zischlagdurchschnitt in demselben Verhältnis 15 t wie in die neue Stelle eingerückt wären. Das gleiche gilt für die⸗ en bekleiden, wird das Grundgehalk nur Reichs oder eines der Länder bekleiden, wird der nach dem höchsten nicht von der obersten eerh h r Beamten, scsen menzteil um mindestens den Betrag der Kinderbeihilfe ein⸗ ber rtszuschlag. Anrechnungsbeträge auf Grund der jenigen Beamten, welche mit Wirkung vom 1. April 1920 in lag nur in Höhe eines dem schwerde an diese zu gsbehörde erlassen ist die ulullzjeßlich Ausgleichszuschlag übersteigt. 9§ 10 und 16 des bezeichneten Gesetzes werden dem tatsäch⸗ Stellen eingereiht werden, die in der Vorbemerkung 1 zur Be⸗ 18,der ,Sehee Techlten Ceadoehelt enth, echesen Fel⸗ (5) Nach Thbang der Anstände ist der vorläuft III. Ansgleichszuschlag . lich hbezogenen Diensteinkemmmefe hingugerechnet nung ehen as e““ 2 ü z der . 8 2) 2 eehaltsfähig sind ferner die in der Besoldun 8⸗ en planmäßigen Beamten, au enn sie sich nie — 18 8— ““ staltersstufen. § 5. “ 8 Sreeteerhar st 58 21 n, duee uagsd 8 * 1 § 18. X .- uheg 8 Feeecheusheleöhan v 8 Füht in 88 Behen lanmaßigen Stelle befinden, b.,7. das Be⸗ Das ehalt der planmäßigen Beamien, soweit es Ortsklassenverzeichnis. geht. Nur aus bes 8 Grü 3 gungsverfügung; Ausgleichszuschlag. ruhegehaltsfähig bezeichneten Beträge un ebenbezüge so⸗ oldungsdienstalter soweit vorgerückt, wie es vorgerückt wäre, wenn nicht ein Einzelgehalt ist, stei 1 1 mit nei 21) Di 8 Wö ei 1 besonderen Gründen ist die Gewähr . 1 28 vegin mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundenen 13 Abs. 2 Satz 1 schon zur Zeit ihrer srsten planmäißgen An⸗ b zelgeh st, steigt nach Dienstaltersstufen mit zwei⸗ (1) Die Stellung der Orte in den verschiedenen Ortsklassen einem früheren vre ab zulässig. Eine Nachgeman, er Anpassung an die recerrEacha in der allge⸗ 89 Seee pbanma 29 8. ten eegenamt stsas s Pe⸗ naclhe Lur 8 r 8 2* afibger b. 2
nung vorgesehene Ste
einmal gewährt, und zwar für diejeni ür di 5 Grund Seee har Afk diejenige Stelle, für die das höhere ndgehalt zu berechnende Ortszusch
ähriger Apfrückungsfrist bis zur Erreichung des Höchst besti 1 1b2 8 rückli rong . 1 9 11“ bam Ersen teszge. rlarge g ge decheden sd bie senhea ch ile Srchzeschläüen vberser Ve vekehngs Uhetes bcharf der Cenehrxn en Sücben aeranmsclage, vrendgealte,, har eebähse “ öcer sceäazwräFät. bütthe Fütenvirrn, og emn it ch zicg nhn öe n- 8 gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienst⸗ an die Reichsbeamten jeweili fi 5) Die einstweili t Fg. gütun, 45 iche 5 Di insbesondere au jenstaufm chäd ersten planmäßigen Stelle befinden, wird das Besoldungsdienst⸗ altersstu v jeweilig maßgebend ist. „C) Die einstweilige Versagung des Aufrücke derlicher Ausgleichszuschlag gewährt. se Art und 8 * * 3 18 des Be⸗ 1 g 4 8 ercgasenfdne Aufrücken im Grundgehalt haben die planmäßigen in der htsnicffenwerseichuise ich fedanen, Feregenen. secgen I Eenegsernge Ferchaten vfihung see ra2 1 nic Fic den rfenagin 1 öe Einverhechitseh wndnondgeserenh 1ch na nghes ruhegehalts⸗ nücr Joceit. “ iürer Kvhen Fenmiiget Anstellung 88 Beamten einen Rechtsanspruch. Der Anspruch ruht, solange ei ische B 1 renstli seh enab an dem wird. ungsstufe hinausg cen 00) Der Ausce. 8. 8 ü 1 üähi 8 ihrer Ueberführung in eine höhere Gehaltsklasse gegolten hätte. förmliches Dißzipli een gß ge ein preußische Beamte ihren dienstlichen Wohnsitz haben, zuzuweisen 1 ““ 3 durch den Staatshaushaltsplan auf einen für alle im hig.. . 1— teigend und ung in e 8 Verge “ Verbrechens ist, wird von dem zuständigen Minister in Gemeinschaft mit 118. “ §13. —“ aegann 8 Bezüge gleichen Hundertteil, und zwar auf fünf⸗ S⸗ eheege. 1 en ee EXX 8 811b 8,. Ies “ chwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Eenesen 72. Y “ 3 Anwärterdienstalter. lvom Hundert festgesetzt * Frmangelun einer besonderen Festsetzung nach dem Durch⸗ am 1. April 1920 nach den neuen Grundgehaltssätzen ihr Grund⸗ eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht talt. 5 5 6. 8 16] 01) Das Anwärterdienstalter des nichtplanmähigen Ler IV. Wartegeld Ruhegehalt, Hinter⸗: schnitt der seten drei Rechnungslahre vor der Zurruhe⸗ gehalt in der jetzigen Stelle hinter dem Satze zurückbleibt, den Leh (3) Die von ihren amtlichen Verpflichtungen entbundenen (1) Für die Hö rtszuschlagsatz. I “ beginnt mit dem Tage, von dem ab er nach erlangter Hefühie “ 8 lieb enenbezüge. 8 angerechnet. — G fe erhalten haben würden, wenn sie in einer früher von ihnen 8- . 88 wissenschaftlichen Hochschulen rücken im Grundgehalt sit 82. Für 8 Höhe des Ortszuschlags ist der dienstlich 239 endgültig in den Staatsdienst übernommen ie 11“““ 8 i. 8 8 22. b“ bekleideten Stelle verblieben und erst zum 1. April d9 gsn 1 ö . 8 beit in diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen 8 19. 1 genderung des Hinterbliebenenfürsorge⸗ worden wären, oder daß sie in der früheren Stelle bei dem § 3. “ b (2) Bei der Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bis⸗ nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist. Von ih Aenderungen der Verordnung 8 gesetzes nächsten Aufsteigen nach dem 1. April 1920 früher einen höheren Besoldungsdienstalter. herigen 1- Ie enden Satz des Ortszuschlags mit dem Zeitpunkt an sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben 9 “ vom 26. Februar 1919. 8 d die Fürsorge für die Witwen oder gleichen Grundgehaltssatz erreicht hätten, als es in der neuen 711) Das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beamten mit bunee. zu dem der Bezug des Grundgehalts der bisherigen Dienstaltersstufen zu rechnen. hanl He Verordnung, betreffend die einstweilige Versetzung der 88 Abs. 2 des Gesetzes, Feestitn tsb 1n vom 20. Mai Stelle der Fall sein würde, so ist das Besoldungsdienstalter so 8 knfst igecen Gehältern beginnt mit dem Tage gen Anstellung in ien ssterg üushöürt. “ 8 ca .es “ darf fünf Jahre, bei Mil nrelbaren Staatsbeamten in den Ruhestand, vom 26. Februar ö 8 de,eeean nten, dggh wird wie festzuseen⸗ als 1nn a. im Laufe des 1. April 1920 in die er jeweiligen pl äßigen it in di 3 hersetzung an den einer niedri — n vier Jahre nicht übersteigen. Ist ein Zivilanwasl 2 - 8 ändert: 8 192 Irn neue Stelle eingerückt wären. 4 3 n n hügenh brenmüsigen tene 1 döhe cht dirsemn geset, öhen vasvga Hernaahcnne des Oriszuschlags Unnecigeans visegker 1“ 88 sbefsra nmelterlien en v 8 Se e Ubsregees sest folgt ges ndegti 2 erhält folgende Fassung: de 8) Beamarz date Unfsg⸗ 87 1 u“ 8e S stimmt oder zugelassen ist. Von diesem Zeitpunkt an sind die erkürzung des Diensteinkommens im Sinne des § 53 des Millitäranwärter is zur Vollendung des vierten Anvirz 1 Seg. 8 . .2 erhã F vorbehaltlich der in oder infolge Abtretung von Gebieten oder Staatswerken aus eitabschnitt ; ; ; 2 Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richte . dienstjahres n nicht planmäßi 2 2 5 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: y1“ “ „Das Witwengeld soll jedoch, vor ehaltlich der dienstlichen Rücksichten in Stellen einer Besoldungsgruppe mit G Aschnir vn 88 ütren Getegescses ge düa und für gerfcuns verfäben, 8 88 “ 8 68 Zivilanwärter 8 “ des “ G di 8 1“ veess 5 een iai vferg, nich “ 9 85 reefte 8 25 “ Ferngreen Seeeenh H “ 8 8 1 “ 2 äßi uhestand, vom 7. Mai 1851. (Ge . S. Beginn des fünsten Anwä s Diensalt⸗ ie Voraussetungen 3 . 3 II Mark und höchstens neu s Süees weährend der Dauer dieser Verwendung das Grundgehalt, das ie (2) Als Tag der planmäßigen Anstellung gilt der Tag, von G - Lübgeg S. 218) und des g fünften Anwärterdienstjiahres an nach Dienstalte sa tsfähigen Diensteinkommens und höchstens 2. Hinter § 22 werden folgende Paragraphen eingeschaltet: 2 8 ib Feizsem bE11“ höhe⸗ “ (5) Die am 1. April 1920 im Dienste beferichen nichtplan⸗
dem an das Diensteinkommen der Stelle b 1 87 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichter⸗ stufen mit zweijähriger Aufrückungsfrist steigend eine Erm des ruhegeha⸗ Staatshaushalt neugeschaffene Stellen Saecogen ee.. nngh n “ vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 1 8 nes. 12 d6ne der dchrunige gasts ee 8 28 69g 8s atz 1 hat wie folgt zu lauten: 8 “ 6 22 a. bezogen hätten. hhnen Petg gnahe bhan — 11121 1u1u“ 8 7 ten tlacfbahn⸗ Feng Flascna in⸗ nestene hehen Verlalr a.a. „Hei der Vergleichung des fräheren und des nenen () Dieses Gesetz findet Anwendung an auf die mäßigen Beamten und die am gleichen Tage im Dienste befind⸗ L“ 1““ Geschäfte 8 veees⸗ sofern der zu be⸗ 1 8 “ einzustellenden Anwärter ist dirgihrlcch 8 e. Die Zull Diensteinkommens sind der Wohnungsgeldzuschuß oder der Sinterbliebenen der am 1. April 1920 oder süe ver⸗ lichen, sonst im § 11. Abs. 1 genannten Beamten werden in die Ee Re . 29 ge b r⸗n -) mtch b .1ews. 8“ . 8 5 Sang Eeger, 8 ö— vit- dece Chenön ddser saann 2 Ressiuschlag on eine tna geäföchäst E. sttorbenen planmäßigen Professoren an den wissenschaftlichen Gruppen der m Prgcifun An age 3 mit derjenigen Vergütungs. eehen hat. wird ihm dafür auf den ihm tesen, (6) Im übrigen gelten die Vorschriften unter § 32 oder Mietentschädigung unberucksichte 8 gochschulen. 8 3 tufe eingereiht, die ihrem nwärterdienstalter in der Stelle ent⸗ . n 1“ 8 8 zustehenden Ortszuschlag einschließ⸗ bis 7 8c 8 unter 8 3 M. 4 §7 Satz 2 wird wie folgt geändert: 1 ür die Berechnung des Witwen⸗ und Waisen⸗ ie am 1. April 1920 bekleiden. scei 12 .— S (In vben bes SZvülversornanes. 85 deehichasrscla (§ 18) ein angemessener Se angeregnee hge . pf. g und 10 simngemaß. 1“ Iehrund der Dauer dieser Beschäftigung ön sie d- die im § 9 Abs. 1 genannte Höchstgrenze git balge 1“ Bestimmungen hinaus kann der zu⸗ Heere oder in der Mari planmäßigen Anstellüng, wenn sie im Dieser Betraß soll den am Wohnorte des Beamten für Woh⸗ “ den vollen Betrag ihres ruhegehaltsfähigen Dienstein⸗- als Ruhegehalt des Verstorbenen derjenige Betrag, den ständige Minister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister in a) neun Jahre vnena asgebn dient be 1 P Fest n ders n Art zu zahlenden Weteresen „entsprechen. Die 1“ 8 — Oxrtszuschlag. vommens.“ G EE11““ ¹ der Verstorbene als Ruhegehalt erdient hätte, wenn er am be onders gearteten Ausnahmefällen zur Vermeidung o fenbarer enn 8 1e enekrär⸗ 85 ve ient haben, die tatsächlich Fe egung geschieht durch die zuständige Behörde unter Mit (1) Zur Grundvergü „ 7 b 5. § 13 Abj. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Soweit die bisherige FZpodestag oder, falls er vorher von seinen amtlichen Ver⸗ Harten eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters zulassen. Ss. e g Hssn. 1s. Btaxegtee88 1. M08,86. Srstann⸗ E11n E üt dls Wetterer; Beftendtel. des 1“ vems stmmung jedoch für die zu einem soüteren Seitzunget 29 85 n npfkihtungen enchunden war, am Taße der Entbindung voain § 26 . 8 “ tzung zu berücksichtigen außer dem wirklichen Werte de z9 in Ha — 8 ein Hase upril 1920 Grund des § 13 in den Ruhestand versetzten - ichtungen nach Maßgabe des Zivil⸗ 26. 32 neun Jahre gedient haben, außerdem die na⸗ Lnane auch der Wert, den die Wohnung für den Beamten zuschlag in Höhe von 80 vom Hundert des Ortszuschlags, den amten bei Verlcsichtigung 888 von ihnen vor jenem Tage be-.— das 88 SA 29 März Mat er Mai 1907 Gleichstellung mit den bisherigen selgenbe Ia ofe iget Mncnn e see geamiengei 1ehe nne das dingehah ö““ bes vungsceih rveezen wächen, * den ge ese. nnh enen ruhegehaltsfähigen Diensteinkammens günstiger sein esbesammc 8. 2es und 95) in den Ruhestand versett 8 Dienstbezügen. M zivildi , die Gesamtdien „ fallz nfangsgrundgehalt der Besoldungs 8 , . si elmäziges 1 8 isberi 8 1 8 nl. 1““ 3 1 8 Jahre nicht überschritten hat, mit höchstens westeren Wohnungsinhabers 7909 ℳ nacht gberstig. niches mehr bis vst läaf sbes üen trennsgahn zue, Hwanmmsg ngn . 8. 5 nwes we olat Panden:” Eexe een bwordcgh Wee den Professoren an Unterrichtshonorar und rachege de desabehengexenenüngsgulägen eime10 änen 1929 . wei ng Fecr, gs at HZö“ doeee * gv. fans 459* 86.SvFJSS 11 000 ℳ über⸗ 11““ 5 nlenaehn n „Dieses Gesetz findet auch 8- die 1ng Landdd sen tigen aus ihrem akademischen Lehramt Fgeken höher als seine Bezüge auf Grund dieses Gesetzes, s ist ihn 8 1— ⸗ eigt, om Hundert, im übrigen nicht mehr 3 “ — n. ven jägerei Anwendung; dagegen findet es keine Anwendung ügen. jeweils geltenden Besoldungs⸗ erschiedsbetrag, soweit es sich um ruhegehaltsfähige Be⸗ ““ eüeee 88 Bcsötzungedientolte DZI1I1X“ dhdanoegeuohe Anun 1“ nicht Flammotig aaennt. .. uuf die bewaffnetcn un ven üenzerien Beamten der der Nebenbezügen hachee fahrliche Wiinbesteinnahme wird dem dene ssbscht dan⸗ 9h soweits ahige⸗ Zuschuß, 9h lahige als Außerdens echhe die vier Jahre übersteigende Anwärterdienstzeit 5 MSJ.TSrS e Aüssseicge⸗ Beginn Nes luthmn Tärderdeechliahres 8rne 1hernee W vg- an 8 e auf 88 Beenstehn ommen im Sinne des § 10 des Ziwilruhegehalts⸗ nichtruhegehaltsfähiger Zuschuß über den, “ 86 E.g 3 2 5 ve 1“ 8 Faümmeeeee. r 1 rtszusciag s findet, abgesehen von „keine Anwen 8“ f 3 z Zeitpunkt weiterzugewähren, zu dem er durch die Er . 8. 2 Iere Hnes. soweit nicht schon eine Anrechung (2) Gib; der Inhaber einer Dienstwohnung unter Zu⸗ E 62 nmäßige Beamte in der von ihnen erreichtn H heesahe Se die nnnh2 dat Gesetz, betreffend dde gesebes hintn gar ünen Berechnung des Ruhegehalte maß⸗ uütdea Bezst 5 ausgeglichen wird. Hierbei bleiben “ N 22 ist. 6 ie vor dem vollendeten 17. Lebensjahre eg v- seiner . Dienstbehörde Räume anderweit ab, g 1v 5 würden, in voller Höhe. nb Dienstvergehen der Richter und die unfreiw llige Versetzung ebende Dienstzeit wird vom Tage der Habilitation an Erhöhungen des Vrtszusch ags und der Kinderbeihilfen insoweit 1gg e Militär⸗ und Marinedienstzeit bleibt außer Betracht, so⸗ die bei der letzten Wertfestsetzung berücksichtigt sind, so ist der B. (2) Für die wissenschaftlichen Assistenten mit Plannch derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, g et, sofern nicht nach den Bestimmungen der §§ 13ff. außer Betracht, als sie lediglich infolge der Hinaufsetzung eines ᷓ“* Feicstetrejactete anan ie der Beßssaezt ss reen Bäheizss wheaseine vehe emmehana de⸗ — u 0 88,1 2 11141““ qEETEqEEETEqTö56 8 1 1 w 1 1 welchen Grundsätzen beim Uebertritte von ö 8 8 Fgr 8 selreg 5 bhrfetne⸗ bettägt der Ortszuschlag 8 8 b FAünstigere Berechnung Platz geekts. 5 EE“ h“ “ des Heeres und der Marine sowie .“ 11 1C1166“ os ees3a 889 II- ßige Beamte “ (2) Der Ausgleichung nach Abs. 1 wird stets der höchste seit dem Inhabern des Beamtenscheins auf Grund Sondervergütungen. haltsstufe der Besoldungsgruppe 10 beziehen wütden, mmͤax. vom 10. März 1919. -dbeeeblnnee bei den niversttaäten bestehenden Professoren⸗ 1. April 1920 in Geltung gewesene Hundertsatz des Ausgleichs⸗
truppen, von d 3 . 8 s 1— 2 8 8 . 2 . k. — 2. . . F BE18 Fesen 8 18 e versrgun ersetes. w-gn 8 E 51.,84 In der Besoldungsordnung nicht vorgesehene Vergütungen, Pen die hnf he vüher. Beueaneeütn⸗ in, grs bar 8 Die Verordnung über die Versorgun der Hofbeamten und Witwen⸗ und Waisenversorgungsanstalten werden auf⸗ zuschlags zugrunde gelegt. der der Verwaltung des Innern unterstehenden Schutzpolizei so⸗ e ondere Vergütungen für über das festgesetzte oder übliche Srebgehattssgen sassen, den sie 98 Nken mage 6 Heur er Hinterbliebenen vom 10. März 191 (Gesetzsamml. S. 45) gehoben. Ihre Ver b. werden auf die Staats⸗ . VI. Schlußvorschriften. .Eger- er vir⸗eeus 4, Mehrmracht in planmäßige ve mhkerftell as. weeehene eeSS „dih slesstangena Feerr 1 5 82— der von ihnen ““ “ würden. 8 für die im § 1 dieses Gesetzes genannten Hofbeamten wie casse übernommen. 8 rr Vermögen fällt an gr ““ — § 27. 4 Ct. L 2 „ 6 5* * eiin . . * 8 8 1 8 18 4 g. (3) § 4 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. 9 Iri pen allen weg. 8 23 Aenderung des Gesetzes, betreffend die Zahlung “ besoldung und des Gnadenvbiertel⸗
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den sie als planmäßige Beamte in der och Aenderungen der Verordnung “ § 22 b.
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8 Besoldungsdienstalter festzusetzen ist, bestimmt das Staats⸗ gütungen können im Einzelfalle ausnahmsweise bewilligt werden, 1. 6 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2
ministerium das Nähere. falls die dazu erforderli Mi mahm 3. 8 1 8 g (5) Der Beamte erhält beim Aufrücken aus einer Besoldungs⸗ orderlichen Mittel im Staatshaushalte besonders 11“ 5 15.. ... 2. § 12 Abs. 2 Satz 1 hat wie olgt zu lauten: Versorgungszusch 5b ; der . 5 ruppe in eine andere in der neuen Besoldungsgruppe stets 88 1“ 5 9 3 Dienstwohnung. Di 8 ve- — 88 veaan ulc eöder der aer 1 85 Anpassung an de Berandenaßen 8 v. 1 des Geser 65 88.e k “ “ ELW1“ Frsze7 28 Grundgehaltssatz nächsthöheren Sa benbezü . (I) Wtird dem nichtplanmähigen Beumten eine Dünatg Dünsteinkamnden “ vaee v. 8 82 8b twohnung Wirc aftslage wird zu den Wartegeld⸗, uhegeha “ 8. eGnad rs, vom 7 Mär⸗ 1908 (Gesetzsamm Und behält diesen die volle für das Weiteraufsteigen in die fol⸗ Nebenbezüge. nung zugewiesen, so ist g 7 sinngemäß anzuwenden. Dcei 0 risuschlag semie eine etwa ess 4 8 lassen s Witwengeldbezügen ein veränderlicher Versorgungszuschlag g. 2 339) erhaͤlt ol 88 hee- — 8 ende Stufe vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren (1) Mit einem Amte verbundene besondere Nebenbezüge, wie als Besoldungsgruppe des Wohnungsinhabers diejenige, n Fr ieten Gödißan unberücksichtigt 3 1 währt. 6 d Ruhegehalts⸗ 8 S. sgenech asfung ssbeamten, die eine plan⸗ Besoldungsgruppe bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächst⸗ Vorlesungs⸗ und Unterrichtshonorare, Gebührenanteile, Gewinn⸗ der Beamte bei regelmäßigem Verlauf seiner Biesiags 8 18 Satz 2 erhält folgende Foa eeWäfti ung erhalten sie 82) Der Versorgungszuschlag der Wartegelde un 58 ügen mäßige Stelle bekleiden, erhalten ihre Dienstbezüge, soweit höhere Stufe aufgestiegen und damit zu einem Grundgehaltssatze anteile und ree ; fließen den Beamten als Diensteinkommen zuerst planmäßig angestellt wird, bei den im § 14 Abs. 19 d „Während der Dauer dieser 1189 i 42 ienstein⸗ empfäͤnger wird von deren Wartegeld⸗ und Ruhegeha 219 1 nen in festen Barbezügen zustehen, aus der Staats⸗ 22 ih v de becne ESeree e gewähr⸗ eeen. 1 K. bee ebcht nenage 2r dver ve desahunsgen 4110 7 vnmencoh EA16“ Ferimes 858 unn; 8 ti m Birhältnäs benecher eamten 88 asse monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto viertel⸗ hina oder ihm gleichkommt, so steigt er auch in der ist. 6 rd der Ortszuschlag na⸗ 14 Abf. 1 und 2 mn * 8 . Ausgleichszuschlag gleichartiger 2. jährlich i neuen Besoldungsgruppe zu derselben Zeit in die folgende Stufe. (2) Für ein Nebenamt oder Nebengeschäft kann dem Be⸗ kürzt gewährt, so wird beit Veme der Fbahe nze ds 9 4 §8 18 Iister 1 erhält folgende 8 üher von ihm be⸗ von henn. dunnd ebatt oder Grundvergütung und eeee. Eeac., acienmapigen Beamten (Stellenanwärter) er⸗ Das Besoldungsdienstalter darf bei einem Uebertritt in die nächst⸗ amten eine besondere Vergütung aus der Staatskasse bewilligt rechnungsbetrages der gekürzte Lunga glac einschließlich 1 „wenn der Hofbeamte mit einem vles en Dienstein⸗ berechnet wird, beträgt jedoch mindestens die Hälfte 8 sene 8 lten ihre Dienstbezüge monatlich im voraus.“ öhere Besoldungsgruppe nicht um mehr als vier Jahre, beim werden, wenn es mit dem Hauptamte nicht in unmittelbarem gleichszuschlag zugrunde gelegt. pgenen Diensteinkommen macehen 4 2 r angestellt Betrages und kann auf Antrag beim Vorliegen besonderer 23 alten i züg 8 aus Gruppe 12 in Gruppe 13 nicht um mehr als sechs Zusammenhange steht oder den Beamten in besonderem Maße k114“ en 8,12 Abs. 2) in einem An 12 oder 8 14 ver⸗ bäümse bis auf die volle Höhe So Ppenes Betrags erhöht wer . “ § 28. FJasre E“ f 1. 1en arien Besol⸗ m Anspruch nimntt. 10. E1111“ 111616“ 8 4“ ha, Reslen. Nes v 8. ohne Genehmigung der als Ausgleichszuschla 89 2191 TIt bezogent 7S3z en— Aenderung des Staatshaushaltsgesetzes. gsgrup prungen, so ist das Besoldungsdienstalter so 18 sonstige Zergünflanngen. 1 inanzministers im vense des vormaligen Königlichen fähige Diensteinkommen, sue e eu bestand, entfallen würde. Das Gesetz, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai
estzusetzen, wie wenn der Beamte zunächst in die dazwischen Sonstige Vergünsti 1 388*2 vergütung und Ortszusch t n wut “ ¹ 1 8 5 gungen. 1 beschäftigt wird. ergͤtung 2 1 1898 (Gesetzsamml. S. 77) wird wie folgt geändert: I. 1 1 Hauses oder eines seiner Mitglieder beschäftig (8) Der Versorgungszuschlag der Witwen beteht die Hälfte 10 5 2 vnl. . ch. jolgen fchag.
liegenden Gruppen eingetreten wäre. Tritt ein Beamter in eine (1) Staatsseiti 8 — 2 . Für die nichtplanmäßigen und die sonst im § 11 1
niedrigere Besoldungsgruppe über, so wird das neue Besoldungs⸗ Feuerun eitig gewährte Nutzung von Wirtschaftsland, nannten Beamten gelten 88 8, 9 ,und 10 sinngemäß mit der Nh 5. § 16 erhält folgende Fassung: 166) Der ecgss der als Ausgleichszuschlag auf das zuletzt Rerhält fol
8 7. 1 2 gs⸗ und Beleuchtungsmittel, Verpflegu 1 18. 3 ng ; . tegeldes ruht, wenn desjenigen 87 3 ; us „Ersparnisse, die bei den Mitteln zu Besoldungen und dienstalter von dem zuständigen Minister in Gemeinschaft mit dem und dergleichen werden dens Beamten vrg 829 -e ““ sohe E1115 Wagefand versetzte Hof⸗ bezogene rüͤhegehaltsfähige Diensteinkammor, hee asgnit u sonstigen Diensteinkünften der planmäßigen oder außer⸗
e festgesetzt. Betrag auf das Diensteinkommen angerechnet. Die Lhhe vieses der Dienstbezüge der nichtplanmähigen⸗Beamten Anlage¹ und solange der einstweilen in den im Reichs⸗ oder Grundgehalt oder Grundbvergütung, gr. Oriszuschlagdanch Fen planmäößigen Beamten entstehen, dürfen zu außerorde
Ist ein Beamter aus einer planmäßigen Stelle des Betrags wi ündi b 8 beamte infolge einer Wiederanstellun ktrahe⸗ bestand, entfallen würde, kann jedoc rag 1 Z ¹ “ M.Ai,22,14115. “ nbnbeeeeeeeecage ca bc sche derzu . gos düh bäütse Letge ejrziern 2 1 3 ntlassung ge orden, so wird im entscheidet ändi 1 b 4845 - “ 85 3 n erhöht werden. * z w „ calle seiner Wiederanstellung bei 8 Feftsezung des Besoldungs⸗ viülchei ö scannige Minister in Gemeinschaft mit dem Betrag und Vorauzsetzungen der Kindet“ 91. Pehag 1 Einkommens unites Hünardür der 4) Aendern sich später Art oder Söfe des Secgeg ag. § 29.
Lösere Be aidanaadeafaster und iae der nenen Seelcs, cn b⸗ 9 Den Beamten, welche im Interesse der öffentlichen Sicher⸗ C““ 5 88ZXA“ ein twelltgen 85 Ruhestand bezogenen Dienst⸗ saßs für die Seagien, in, wisaseene m auansempfänger 8n Röglichkeit 88 Aenderung . 6 ücksi xa geit und Ordnung zum Tragen von Dienstkleidung gezwungen . (1) Außer dem Diensteinkommen erhalten die verun einkom b i insichtlich der Be 8 . 5 es gs. des Beamten in der Regel keine Rücksicht genommen. Beamte, 8 ist diese zu 1ö und zwax unentgeltlich, sogeit Pies ün Kinderbeihilfen in der rn 4 daß für vert Kind bis . fäceren und des neuen 1.g. findet 8§ 27
rechnung be; Feschlag heeegen beon den verechnen. ens der durch dieses Geset lten Dienstei die ihre Stelle freiwillig aufgeben, sind hierauf ausdrücklich hinzu⸗ . geltlich ge 1 . en 25 † 8 Wartegeld⸗, Ruhegehaltsempfänger und Witwen, die im enderungen der durch dieses elet geregelten Diensteim⸗ weisen. Soll von dieser Regelung in einzelnen Fällen abgewichen ist vi snsge Kenen hr. vanssrhechn 1988 Hebegszsagse eaen cha- 18 8 „ nüeegege eesgg⸗ 8 8 Rheserthi pener heic, Stoats. oder Gemeindedienft oder im Dienste eines 8 E11 ühr lnshendernarf Frnad bülser werden, so entscheidet darüber der zuständige Winister in Bemein, (c) Die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung zum, vollendefen 8 A hoeahe fadnd sülich, Zahre nnnalh⸗ wenn . ne 8 88 zesug den in rden Ruhestand ver. Länder Teuerungs⸗ oder Ausgleichszuschlä 5 Sg nns Desehh ge. und Hinterbliebenenbezüge können durch Gesetz erfolgen. Hast rat d⸗hh he gee e re, e en eines und ärzilicher Behandlung an die bewaffneten und uniformierten 50 Mark gezahlt werden. Für süder vom vier hnten bds 7 . setzte S “ eDien ie des vormaligen Königlichen findlichen Beamten, Fohnangestell en. Lohnemgfüngbs, are § 30
b.-eeege⸗ 2 2 * 2. 51 x L-8-22 k. veee, ee. 8 A.Xerl.-T. 886 renr⸗ e. Schutz⸗ 1S. gh. g g wird die Kinder eihiff vut el 2Pen 8. eines seiner Mitglieder beschäftigt wird. vhen erdeneazegn gaeh bechah chtigt, als bieh⸗ be. We kbe. EEö“” die üis 2zstn. b . ie Anrechnung ihre e rt, ichti 7 ah. 17 äl :. V 5 . “ 8 8 - be. w ggs Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet Diensteinkommen wird durch den Ealchanshaltspkan aif. 88 Ucnbere e8da mkeinmene cha ech 29r. meichae⸗ 8 1ene 1,eeH.nnn „eichs. oder Staatsdienft dem Versorgungszuschlage zurückbleiben. 8 86 Seee 85 a. v e insoweit durch 8 1 8 3 2 n. 1 8 8 i Ei 6 , der Kine jte ädigung vor⸗ AA“ 85 in Staatshaushalt erfolgen, als sie dur enderun i
(7) Wieweit sonst in einzelnen Fällen die Dienstzeit in einem B. Nichtplanmäsige Beamte und ihnen gleichgestellte Beamte. ferbhah Sirrasanieptiche Ans 5 cheza das des 8 6 rwis 8 1en 2 8g,9. Feser Be⸗ 8 3 16 Pn etsanis des Süeccfalgfer es insbesondere durch Ne Eknrdh 2 2 8 „2 „Hr 2, irchen⸗ u 8 8 4 hee 5„; ; H M n uhe geha em 8 oxli 8 I1 Zecaftigune zche hal⸗ 822 Grundvergütung. Eenmen. des Kindes den Richsstenerfreien Einkame⸗ K exlen 5 Cüohe. 8 “ 8s 8 die im § 17 vorgesehene Kinderbeihilfe linschrieblich amtenklassen erforderlich Füin 81 1 2 ältnisses zur i on Härten auf da ie i ; 3566 8 4 3 8 “ . j ; i i ⸗ .
5 g (1) Die im Staatsdienst als Stellenanwärtex voll 8 8 Die Feherheihile wird gewährt: währt. Wird der Hofbeamte im Dienste des vormaligen Ausgleich füschla⸗ wird in der gleichen üna nateren Zeftyugikt Sientverhaltenn⸗ der bisherigen Gerichtse⸗
Besoldungsdienstalter angerechnet werden kann, wird v 2 ö 8 . 5„ 8 2 9 8 . ; 8 — bem eeegen E. hüc anmäßägfh ö1114“*““; ““ 2 sesniglichen Hauses oder eines seiner .1 gn Eelias⸗ alg hüen 1 rausesanssen wegten vdir dauernd in den Ruhestand reibergehilfen.
srindigen Minister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister be⸗ schaftlichen Assistenten mit planmäßiger Vergü⸗ n
King 8 1j - 1— gütung bei de . 3 3 5 gewährung — 1 dee he 8 I” 1 8
rnee 4.2 Pr anzurechnende Zeit praktischer Beschäftigung wissenschaftlichen Hochschulen Llonmräigten, Techni Len. Land⸗ 272 2 †) Fingechmnnee, Kinzer:, die Familien emeinschaft t e 1.S ge. ais. ee Biedagenan ein, versetzten Beamten sowie für die Kinder der am 1. April 1920 (1) Der Justizminister wird ermächtigt, die Dienstverhältnisse
außerha „† es taatsbeamtenverhältnisses darf die Hälfte der Ge⸗ wirtschaftlichen, Tierärztlichen Hochschulen, Berg⸗ und Forst:-: genommen find: 8 der auf⸗ d * es mit dem zac 8 88 sich ziehende Er⸗ oder später im Frete oder im Ruhestande verstorbenen Beomten der an die Stelle der bisherigen Gerichtsschreibergehilfen tretenden
. amtaufrückungszeit der Besoldungsgruppe nicht übersteigen, in akademien) und die ihnen in der anliegenden Nachweitund der pex.; c) duf Antra 1 eignis solg 1g; solche Veränderung n gewährt. “ E“ L111.““ Justizsekretäre und Registratoren vorläufig zu regeln. ber der Beamte planmäßig angestellt wird. Ueber vorstehende Dienstbezüge der ni tplanmäßigen Beamten — Anlage 3 —82 von dem 82 solgt. s; 1A1AAXAX“ 8 .“
särh mnebeliche Kimber, wemn der, Uu eamten als Erzeuger gewährt wird, *o
8.