1921 / 43 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Feb 1921 18:00:01 GMT) scan diff

§ 11. Die Bezirksbetriebsräte bestehen aus je sieben Mitgliedern. 12. L

Der Hauptbetriebsrat besteh aus elf Mitgliedern. .

13. Bei den Beiirkahetriebsrten und beim Hauptbetriebsrate werden Betriebsausschüsse nicht gebildet.

b; § 14. 8 8 5 .

Bei der Zusammensetzung der Betriebsvertretungen sollen die

verschiedenen Berufsgruppen der beschäftigten männlichen und weib⸗ lichen Arbeitnehmer nach Möglichkeit beeücksichtigt werden.

3 5 15. 8.* Befinden sich unter den Areilohmern sowohl Arbeiter wie An⸗ gestellte, so darf keine Gruppe weniger als einen Vertreter haben.

E“ 11AX“ Die Wahl zu den örtlichen Betriebsvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Betriebsrätegesetzes.

§ 17. 1

Zur Wahl des Bezirksbetriebsrats bilden die Arbeitnehmer des Bezirks, zur Wahl des Hauptbetriebsrats bilden alle Arbeitnehmer je einen Wahlköoper. Sie wählen die Mitglieder des Bezirksbetriebs⸗ rats und des Hauptbetriebsrats aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl zach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wieder⸗ wahl ist zulässig. Die Wahl der Mitglieder des Bezirksbetriebsrats und des Hauptbetriebsrats sindet in demselben Wahlgange mit der Wahl zu den örtlichen Betriebsvertretungen statt.

§ 18. Die Leitung der Wahl des Bezirksbetriebsrats Heßt in der Hand eines vom Bezirksbetriebsrate, die Leitung der Wahl des Haupt⸗ betriebsrats liegt in der Hand eines vom Hauptbetriebsrat zu wählenden, aus sieben wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand wählt seinen Vorsitzenden selbst.

Die Leitung der ersten Wahl na Inkrafttreten dieser Verord⸗ nung liegt hinsichtlich des Bezirksbetriebsrats in der Hand eines vom Regierungspräsidenten, in Berlin vom Oberpräsidenten, hinsichtlich des Hauptbetriebsrats in der Hand eines von den beteiligten Ministern zu berufenden Wahlvorstandes, der aus sieben von den bei den Ver⸗ handlungen über diese Verordnung beteiligten wirtschaftlichen Ver⸗ einigungen der Arbeitnehmer vorzuschlagenden Arbeitnehmern besteht. Das gleiche gilt im Falle des § 23 Abs. 2 des Betriebsrätegesetzes.

§ 19. Der Wahlvorstand hat die Mitglieder des Bezirksbetriebsrats oder des Hauptbetriebsrats spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Vornahme der nach dem § 26 des Betriebsrätegesetzes erforder⸗

lichen Wahlen zusammegzurufen.

§ 20. 1 Die Wahlzeit der örtlichen Betriebsvertretungen, der Bezirks⸗ betriebsräte und des Hauptbetriebsrats beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem 1. April eines jeden Ss und endet mit dem 31. März des nächsten Jahres. Die Wahlzeit der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewählten Betriebsvertretungen endet mit dem 31. März 1922. Ist während der Wahlzeit zu einer Neuwahl zu schreiten, so

findet diese für den Rest der Wahlzeit stattt. Nach Ablauf der Wahlzest bleiben die Mitglieder der Betriebs⸗ vertretungen noch bis zum Zusammentritte der neugewählten Betriebs⸗ vertretungen im Amte. 18

Die nähberen Bestimmungen über das Wahlverfahren werden een Ministern durch eine Wahlordnung getroffen.

vV. Zuständigkeit. Deie örtliche Betriebsvertretung ist zuständig für Lingelegs, behen. die aus dem örtlichen Arbeitsverhältnis entspringen un nicht über den Bereich der Betriebsvertretung hinaus von Bedeutung 11-- Der Bezirksbetriebsrat ist zuständig für Angelegenheiten, die über den Bereich einer örtlichen Betriebsvertretung, nicht aber über den Beresch des Bezirksbetriebsrats hinaus von Bedeutung sind. Der Bezirksbetriebsrat ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm vom Regierungspräsidenten, in Berlin vom Oberpräsidenten, zur Behandlung überwiesen werden.

2

den

§ 24. Der Hauptbetriebsrat ist zuständig für Angelegenheiten, die über Bereich eines Bezirksbetriebsrats hinaus von Bedeutung sind. Der Hauptbetriebsrat ist ferner zuständig für Angelegenheiten, ie 85 von den beteiligten Ministern zur Behandlung überwiesen werden.

§ 25. Ob eine Angelegenheit über den Bereich einer örtlichen Betriebs⸗ vertretung oder eines Bezirksbetriebsrats hinaus von Bedeutung ist, 6 entscheiden, soweit sie es für erforderlich halten, die beteiligten Mitinister, nach Vollziebung der ersten Wahl des Hauptbetriebsrats nach Benehmen mit diesem. .

VI. Schlußbestimmungen.

den

88 § 26. Die beteiligten Minister werden ermächtigt, nach Verhandlung mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. § 27,

8 Mit Vollziehung der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung hören die vorhandenen Betriebsvertretungen zu bestehen auf. § 28.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. 8 Berlin, den 7. Februar 1921.

Das Preußische Staatsministerium. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff.

Severing. Lüdemann.

ammnr unveee

betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zur Haltung von Ziegenböcken.

3 Vom 14. Dezember 1920.

v 8 Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

b § 1.

1. Wenn und sdweit in eun einem Landkreise gehörigen Ge⸗ meinde nach der Zahl dey varhandenen Ziegen die Anzahl der zum Decken gehaltenen Ziegenböcke enügen ist, hat die Gemeinde die

Verpflichtung, eine 8922 Bedäririt entsprechende Anzahl von Ziegen⸗ böcken anzuschaffen und zu un ten. 1 2. Darüber, ob hierach Ne Gemeinden die Notwendigkeit ur Haltung von Ziegenböcken verliegt, und welche Zahl von Böcken im Verhältnis zur Zahl der vorhandenen Ziegen von der Gemeinde 88 halten ist, beschließt der Kreisausschuß nach Anhörung der zustän⸗ digen Landwirtschaftskammer mit der Maßgabe, gc Gemeinden, in denen weniger als 30 deckfähige Ziegen vor inden sind, zur Haltun eines eigenen Ziegenbockes nicht genötigt werden können, und das in ber für je 80 deckfähige Ziegen ein Bock gehalten werden muß. 1 3. Gegen den Beschluß des Kreisausschussez findet die Beschwerde an den Bezyoksausschuß stalt. Dieser hat vor 8 isceir die Land⸗ virschaeammer utachtlich zu hören. Hite

§ 2. „Des, Gemeinden ist gestattet, die Haltung der ven ihnen be⸗

I

8 8

Braun.

6 *

1 Anzahl von; 1”

den Landkreisen.

den Bockhaltern abzuschließenden Verträge bedürfen der Genehmigung

8 3. 1. Mit Genehmi des Kreisausschusses kann sich eine Ge⸗ meinde mit Eeihbde benachbarten Gemeinden zu einem 8 L59 Bockhaltungsverbande vereinigen durch Beschlut des Kreib⸗

2. Eine solche Vereinigung kann ausschusses angeordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden

für sich allein außerstande sind, den Vorschriften dieses Gesetzes 8 entsbrcchen. gilt für diejenigen Gemeinden, in denen weniger als 30 deckfähige Ziegen vorhanden sind.

ia itlenmnvache des § 1 dieses Gesehes finden alsdann sinngemäß Anwendung.

1. Bei der nach der erforderlichen

anseste le⸗den Berechnung dfe geser ghc

werden nur diejenigen die zur Zucht tauglich befunden und angekört worden ind. Die Körung der Ziegenböcke erfolgt auf Grund einer vom egierungs⸗ präsidenten nach Maßgabe der §88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Körordnung. 1 G

2. Die angekörten Böcke sind in geeigneter Weise zu kenn⸗ zeichnen.

3 § 5.

1. Die den Gemeinden durch die Bockhaltung erwachsenden Kosten sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) aufzubringen. G

2. Die Beschlüsse der Gemeinde bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn die Ko werden sollen. Für die Erteilun diesem Falle die Vorschriften des gesetzes. vW

3. Die aus dem Körgeschäft bei Körungen entstehenden Kosten fallen den

der Genehmigung gelten auch in 77 Abs. 1 des Kommunalabgaben⸗

den regelmäßig stattfindenden Kreiskommunakkassen zur Last.

§ 6. n den Stadtkreisen gelten die gleichen Bestimmungen wie in 82 An Siede des Kreisausschusses tritt hier der Bezirks⸗

ausschuß.

Etwa bestehende besondere Verpflichtungen zur Bockhaltung werden durch dieses Gesetz nicht berüͤhrt.

§ 8.

1. Das Gesetz tritt am 1. Mai 1921 in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen⸗Nassau zur Haltung von Ziegenböcken, vom 12. Juni 1909 se.e ee S. 675) außer Kraft.

2. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Minister

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Berlin, den 14. Dezember 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Finanzministerium. Das Preußische Staatsministerium hat die für die Zeit bis Ende Dezember 1922 erfolgte Wahl des Oberhofbaurats er zum Dirigenten der Abteilung für den Hochbau der

Ge Atabemie des Bauwesens bestätigt. . Der bisherige Ministerialbürovorsteher, Geheime Rechnungs⸗

Preußischen Finanzministeriums ernannt worden.

8 Hauptverwaltung der Staatsschulden. Ende Dezember 1920 waren eingetragen im preußischen

Staots schulbhuch 82 995 Konten im Gesamtbetrage von 3 462 344 750 ℳ, im Reichsschuldbuch 1 262 729 Konten im Gesamtbetrage von 17 488 036 800 ℳ.

Berlin, den 15. Februar 1921.

Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.

Ministerium des Innern.

Das Preußische Staatsministerium hat den Oberbürger⸗ meister Geheimen Regierunsrat Holle zum Oberverwaltungs⸗ gerichtsrat ernannt. .

Der Landgerichtsrat Dr. Sonnenschein ist zum Mini⸗ sterialrat im Ministerium des Innern und

der bisher der Reichskolonialverwaltung angehörige Regierungsrat Dr. Pöschel zum preußischen Regierungsrat Fnrgat und dem Oberpräfidium in Königsberg überwiesen worden.

Justizministerium.

er Landgerichtsrat Leibl in Saarbrücken ist als Amts⸗ gerichtsrat nach Duisburg⸗Ruhrort versetzt.

Der Landgerichtsrat Dr. Berghoff vom Landgericht I. in Berlin, der Amtsgerichtsrat Geiger in Isenhagen und der Strafanstaltsdirektor Kunz in Cottbus sind gestorben.

Der Abteilungsvorsieher beim Strafgefängnis in Berlin⸗ Tegel ist zum Strafanstaltsdirektor in Spandau ernannt.

Der Amtssitz ist angewiesen den Notaren: Dr. Martin Marcuse aus Berlin⸗Schöneberg im Bezirke des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte, estcgun runo Wolff aus Berlin im Bezirk des Amtsgerichts in Charlottenburg und Kabilinski aus

Löbejün in Hohenmölsen. ernannt die Rechtsanwälte: Justizrat

Zu Notaren sin Samuel Jarecki in demjenigen Teil der Stadtgemeinde

Berlin, der zum Bezirk des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte vcpör Robert Boese und Moritz Markowitz in Glatz, Paul Matting in Neuheide (Amtsgerichtsbezirk Glatz), Erich Kühne in Rotenburg (Hann.), Gustav Landmeyer in Bielefeld und Theobald Busch in

i der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Leopold Levin und Montag bei dem Kammergericht, Arthur Schulz bei den Landgerichten II und III in Berlin, Dr. Walter Schmidt bei dem Sts nc II in Berlin, Dr. Kamitz bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Feltasfsgn in Barmen, Keul bei dem Amtsgericht und dem Landge cht in Bonn und Dr. Clasen bei dem Amtsgericht in 7g Mit der Löschung des Rechtsanwalts Dr. Clasen in Husum 1c auch sein Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind der Land⸗ gerichtsrat a. D. Dr. Pauly bei dem Oberlandesgericht in Naumburg a. S., die Rechtsanwälte: Justizrat Dr. Forkel, früher in Südwestafrika, bei dem Kammergericht, Justizrat Samuel Jarecki aus osen und Dr. Siegfried Moses, bisher bei dem Kammergericht, bei dem Landgericht I in Berlin,

andgerichte III in Berlin, Vonschott aus Celle bei dem

ten durch Erhebung von Gebühren aufgebracht†

rat Werkmüller ist zum Vorsteher der Hauptbuchhalterei des

dem Amtsgericht und dem Landgericht in Prenzlau, Ka linski aus Löhbejün bei dem Amtsgericht in Hohenmölsen, 8 Gerecke aus Oebisfelde⸗Kaltendorf bei dem Anntsgericht in Re haldensleben, die früheren Rechtsanwälte: Dr. ohanny bei den Landgericht ! in Berlin, Halliant bei dem Landgericht in Gloga die Gerichtsassessoren: Dr. Bräutigam bei dem Oberlandes gericht in Düsseldorf, Glogauer und Dr. Lewek bei den Landgericht I in Berlin, Dr. Werthauer bei dem Land ericht II in Berlin, Dr. Broders bei dem Landgericht in ltona, Dr. Roesch bei dem Amtsgericht und dem Landgerich in. Breslau, Walter Weiß bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stettin, Heidkamp bei dem Amtsgericht in Bensberg mit dem Wohnsitz in Berg. Gladbach, die frhere Gerichtsassessoren: Brink, Dr. Lamm und Dr. Mathis be dem Landgericht I in Berlin, Dr. Hütter bei dem Landt gericht III in Berlin, Dr. Rohn bei dem Landgericht in Frank furt a. M., Dr. Rutten bei dem Amtsgericht und dem Land gericht in Crefeld sowie der Kriegsgerichtsrat i. R. Wiemer und der fruüͤher hessische Regierungsassessor Mahr bei den Landgericht I in Berlin. 8 Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Levy in Steti

ist gestorben. b SAlus dem Justizdienst sind ausgeschieden die Gercchte assessoren: Feldmann infolge seiner Ernennung

gierungsrat im Wiederaufbauministerium und Dr. Millaan

Krueger infolge seiner Uebernahme in die Reichseisenbahn

verwaltung. 1

Den Gerichtsassessoren Dr. Adalbert Bau er, von Hagen Dr. Erich Hirschfeld, Koepchen, Adolf aach. Sporni und Dr. Tiegelkamp ist die nachgesuchte Entlassung aus den Justizdienst erteilt.

Der Rechtsanwalt Dr. Kamitz in Elberfeld ist als C richtsassessor in den Juͤstizdienst wieder aufgenommen.

Der elsaß⸗lothringische Gerichtsassessor Dr. Kaups ist in den preußischen Staatsdienst zum Gerichtsassessor ernannt.

1““

5 Herm IM übernommen uin

Ministerium für Landwirtschaft, Domine und Forsten.

Die Herren Forstreferendare, die in diesem Frilhfeat die Staatsprüfung abzulegen beabsichtigen, haben die do schriftsmäßige nemn spätestens bis zum 1. April d. 9. en zureichen. Es findet in diesem Frühjahr nur eine Staat prüfung statt, für die die erste Hälfte des Monats Mai Aussicht genommen ist. Die Oberförsterstelle Drygallen im Regierung bezirk Allenstein ist zum 1. April d. J. zu besetzen. Vewe bungen müssen bis zum 10. März d. J. eingehen.

.“ EE“

Bekanntmachun g.

Auf Grund des 8 des Gesetzes über Landeskultu behörden vom 3. Juni 1919 (Gesetzsamml. S. 101) werden Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. Oktober 19 (Reichs⸗ und Stastaane iee Nr. 224, Ministerialblatt d landwirtschaftlichen Verwaltung 1919 S. 303) die Bezir der Kulturämter in folgender Weise geändert:

1. Im Bezirk des Landeskulturamts der Rheinproptnf

Düsseldorf: Der Stadtkreis Sterkrade früher Stadt Sterkrade, Ku Dinslaken wird dem Kulturamt in Wesel zugewiesen. II. Im Bezirk des Landeskulturamts für die Probvinzen Brande burg und Pommern in Frankfurt g. d. H. * Zufolge des Gesetzes über die einer neuen Stadtgemein Berlin vom 27. April 1920 (Gesetzsamml. S. 123) werden die B sun der Berlin⸗Teltow und Nau olgendermaßen abgegrenzt: 8 68 die Kreise Oberbarnim, Niederbarnim (Rest), Eberswa Stadt und Bezirk Berlin Stadt werden dem Kultura Berlin⸗Barnim zugewiesen; 2. die Kreise Teltow (Rest), Potsdam Stadt, Zauch⸗Belzig u Zisg. werden dem Kulturamt Berlin⸗Kelte sewiesen; 3. 2 Kreife Osthavelland (Rest), Westhavelland, Brandent Stadt und Ruppin werden dem Kulturamt Nauen 2 III. Im Bezirk des Landeskulturamts der Provinz Ostprer in Königsberg i. Pr.: 1. der Sitz des für Pr. Holland in Aussicht genommenen Kult amts wird nach Elbing verlegt, dessen Ges B1 1ag fong die Kreise Elbing⸗Stadt und Land, Marienburg (te 6g2 Nogat), Stuhm, Rosenberg, Marienwerder (rechts der Weichs Pr Holland (früher zum Kulturamt Pr. Holland gehoc umfaßt; 2. der Kreis Mohrungen (früher zum Kulturamte Pr. Holca gehörig) wird dem Kulturamt Allenstein zugewiesen; . 3. gen Küeis Heilsberg (rrüber zum Kulturamt Pr. Holund hörig) wird dem Kulturamt Bartenstein zugewiesen. 1

Die vorstehenden Aenderungen treten am 1. Mätz 19 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte hört auch die durch d Kulturamt Königsberg i. Pr. geführte Verwaltung des Kul amts in Pr. Holland auf. Berlin, den 16. Februar 1921. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen

Ministerium ür, Bsznschaft⸗ Aunf und, Volksbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat den verih assessor Dr. von Rottenburg zum Regierungsrat 4 nisterium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eraee

Bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und 1 bildung sind der Konsistorialkanzleiassistent Granzom 22 Regierungskanzleidiätar Nawrot zu Ministerialkanzleisekre

elhhgh weartened : Professor Dr. Pick ist zum onone er Privatdozent Professor Dr. Pi I hen as

und Frrsen

EE1

professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Berlin erna nnt worden.

über Festsetzung von Briketipreistn,g 69

Unter Aufhebung der in der Bekanz-kmachung i 1— 285 Berlin vom 3. Februar 1921 J.⸗Nr. L. 298 an tgesetzten Verkaufspreise für Briketts werden auf 1b er Bekanntmachung des Bundesrats über Errichümg, Preisprüfungsstellen und die Versor ungsregelumg, 5 25. September / 4. November 1915 (7GBl. S. 607 2, 9 per batung. me 117 ee Seee hestimaqrn 4 ohlenwirtschaftsgesetz vom 21. März der densee c 0 e ec vom 21. August 1917 und 2.

Fustigrat Leopold Levin, bisher bei dem Kammergericht, bei em 1s t in Hamm, Dommer aus Nowawes bei

tober 1920 und den Beschlüssen der Landkreise N. dcns

m Nes

serechanden Groß Berlin vom 6. November 1920 J.⸗Nr.

e vellow vom 18. Oktober 1920 bezw. 2. November 1 Zustimmung der Vertreter dieser Landkreise für 8

Flet der neuen Stadtgemeinde Berlin mit Genehmi⸗

4₰ 1 Staatlichen Verteilungsstelle die Preise wie vnt

8 2

1“ 422 4 8

6,10⸗ 6,25 9 2 82

06 e

sser b

§.3. tet, den Verb 8 eret, dhn Ferbraucern en dch. zue Selbstabholung mr Verfugung z8

§ 1. 2ee Küchen⸗ und Ofenbrand: dürfen fo reise nicht ü 8. 899 LAläenss ret ab Nn je Zentner, -) bei Abwerfen auf dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers. 16,— c) bei Abwerfen au den se; 6 9Elrhenns bebenee oder Keller 1 6. 56... fär Brikettlieferungen a in⸗ seB8 es15 1875. 284 4222, ereitungsanlagen in Fuhren nicht unter 1 880 Zentnern: därfen folgende Preise nicht überschritten werden: 882 S . F. seter. .. 3.⸗ bei sen auf dem Straßendamm vor dem dstück des Verbrauchers . 16,— ) bei Ab 111“ e Leferung frel Erdgeschoß ober Keller 1620 . .. Der Koblenhändler ist ie Abgabestelle, an der aun blenamt Berlin v9- dachtigt, die auf Grund des Ge phlen ermã des Ge⸗ iber die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April öm die Stadtgemeinde Berlin eingemeindeten Gebietsteile der Land⸗ mmochung abweichende Prei zu treffen. gt zrwiderhandlungen gegen des Bestimmun di . zumg sowie gegen Anordnungen, welche nne llen, PHert⸗ gen des 4 dieser Kanntmachung erläßt, unterliegen der 278 gemäß, 2 8— 8e.Sh. 2 32 esrats 1 ngsstellen un cung vom 25. Ser /4. No 1915. dee Preis Fet n finden auf alle seit dem 21. Februar 1921 gcübrten Brikettlieserungen Anwendung; im übrigen tritt die Unntmachung mit dem Tage ihrer Verössentlichung in Kraft. berlin, den 19. Februar 1922121.ͤ Boeß.

-—

Bekanntmachung über Festsetzung von Kokspreisen. unter Aufhebung der durch die Bekanntmachungen des

Sg.sl. A. 1889z8 . tencve4n Ae.,18 dn n

20 und des Magistrats Berlin vom 12. Januar

el— J.⸗Nr. L. 2817/21. festgesetzten Höchstpreise für Koks⸗ §H.

che auf Grund der heeagasun des Bundesrats über 9 88 Peiagr eg een und die Versorgungsregelun n P. September/ 4. November 1915 (RSBl. S. 607 und 728) hetbindung mit § 117 der Ausführungsbestimmungen zum sawirtschaftasese vom 21. März 1919, den Anordnungen emdeszentralbehorden vom 21. August 1917 und 2. Oktober ah und den Beschlüssen der Landkreise Niederbarnim und slow vom 13. Oktober bezw. 2. November 1920, nach Zu⸗ amung der Vertreter dieser Landkreise für die Gebietsteile eneuen Stadtgemeinde Berlin und der Restkreise Teltow und shebarnim mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungs⸗ le die Preise für Koks wie folgt festgesetzt: ]

1. Preise für gichen und Ofenbrand: Ch, dürfen für Koks, Gaskoks, gebrochen, folgende Preise nicht p fte. Pgathrinn ab Lager 23,10 je Zentner 1 Aer ma hre Hchgescheß ober Keiler, 21,110 9

§ 2. .

nsse für Kokslieferungen an das Kleingewerbe wie für Zentralbheizungs⸗ und Warmwasser⸗ reitungsanlagenin Fuhrennichtunter30 Zentner. 11 Gaskoks, grob u. . 4 22,75 je Zentner, koks, ebrochen 6 & 9 esrnb 3,05 9 dPestsälischer oder Lichtenderger Schmelzkors! 24,15 . . (Dberschlesischer Schmelzkokkk 24,15 veeeiee v3642

se gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermäßigen n ben der vin von dem g- dem Hofe des Sn eeac de enen Wagen durch den Wegesfahrs ohne Mitwirkung anderer vete geworfen wird, um 15 je Zentner, soweit der Kols guf 1 ein dmae vor dem Grundstück des Verbrauchers abgeworfen v. 2 9 je Zentner, gvin nr durch den Verbraucher . 188

tner. Irwiderhandlungen gegen die Zö.immun dieser Bekanntmachung teliegen der Bes⸗ kafung gemag § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung Bundesrats über die von Preisprüfungsstellen und die asorgungsregelung vom 25. ber/4. Nopember 1915. 4 De Preisfestsetzungen des 8 finden auf alle seit dem 21. Fe⸗

cur 1971 ausgeführten Kokslieferungen Anwendung, Im übrigen bafl Bekanntmachung mit dem Tage der Veröffentlichung

versin, den 19. Februar 1921. Magistrat Berlin. Boeß.

eernreaar tn ennanenvn 82e,neee ehe

2 ½

bekanntmachung lder Festsetzung von Brikettpreisen in den Restkreisen Teltow und Niederbarnim.

n Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung des Kohlen⸗ c vom 4. Februar 1921 J.⸗Nr. L 3016/21 iezten Verkaufspreise fur Briketts wird auf Grund des g; Betanntmachung des Magistr ats Berlin vom 19. Fe⸗ 1 1192 J.Nr. L. 3166/21 für die Restkreise Teltom

ederbarnim folgendes bestimmt:

5 1. I

a eh 1gs für Küchen⸗ und Ofenbrand: 9 ee folgende se nicht überschritten werden:

e ltndh dreserni 2 4 15,— tner,

d bei Abwerfen uf em Esraßendomm . 18 8

en ofe EZE113““ 9 1 errung frei Erdgeschoß oder Keller 15,95 8

e Preisstell i. d äftli

111“

dederlaß

ücher henc n des Ver⸗

stellen.

und des vande 8 Wirkung vom 20. d. M. hiermit aufge hoben.

Preise für Brikettlieferungen . 1.se,ehe 14* genltatseen 8 8 1 t ngsanlagen in 1 5 ee* .s

dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 2) bei Selbstabholam ab Lager. 8. n 158— je Zentner⸗ b) bei Abwerfen auf traßendamm 15,70 8 o) bei Abwerfen auf dem Hofe.. 15,80 d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 15,95 9.

§ 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern eicen Abgabestelle, an der sie beüet Mundemlkste ein n sar. ie Briketts auf Verlangen zur Selbstaibholung zur Verfügmng zu

—„

8 864 . Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗

machungen unterliegen der Bestrafung ã 5 der Beke

2 18 adeer 1971 Senn.

ung des Magistrats 52 vee⸗ gis Berlin vom § 5. Die Preisfestsetzungen finden auf alle seit dem 21. Februar tnegefah en Brikettlieferungen Anwendung 1 im .S, genn R. e anntmachung mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 19. Februar 1921. 11

—e

Posse.

8 84. 2*

baeh Bekanntmachung⸗ 1 . 8 etzgermeister Wilhelm Musch, geb 23. Februar 1888 in. Stammheim, Kr. gcbeelch⸗ vohnhaft ein Frankfurt a. M., Große Sapfgasge 10, Geschäftslokal: ebenda, rfs un e e d seiner Metzgereigestattet. Hühiek.. öu Frankfurt a. Main, den 19. Februar 1921. Der Polizeipräsident. Ehrler.

* r5 9

pekanntna chun g. Die unter dem 19. Oktober 1920 gegen meister Karl Brömmelmeier und

Wilhelm Brömmelmeier I bet Urnterse *

8 2

den Bäcker⸗ dessen Sohn Anordnung, ung der Herstellung von Backwaren s mit Backwaren und Mehl, wird mit

Hörde, 11. Februar 1921. vn. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: Schmidt.

CenenN s2ssstesJ

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun Flengn vom Handel vom 23. September 1915 (A&.Bl. S. 603) abe ich 1. dem Privatdetektvẽ Erwin Weber, 2. der Wil⸗ helmine Weber, geb. Warschstiel, in Charlotten⸗ burg, Kantstraße 134 a, durch Verfügung vom heutigen Tage den andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläͤssigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unterfagt.

Berlin, den 8. Februar 192.

De H dehes. äsident. Abteilung W. J. V.⸗ Dr. Hülsberg.

xreennrasnns

unzuverlässiger

11“

ö Bekanntmachung. Der Milchhändlerin Anna Grimm, Breslau, Holtei⸗ 30, il jeder Handel mit Mil Uler Arz enh desltt 4 worden. g 8 an Breslau, den 8. Februar 1921. Der Polizeipräsident. Lie bermann.

111] Bekanntmachung.⸗

Auf Grund der Bundesratsverornnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RSBl. S. 603) haben wir der Ww e. Aug u ste Köbeler in Dortmund, Ostenhellweg 50, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln alker mit sonstigen Gegenständen des täg li chen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen mndels betrieh unter⸗ sagt. Die Untersagung wirkt für das Rei xebiett.

.— Dortmund, den 14. Februar 1921. 1 ꝗœ Wuherstelle der Polizeiverwaltung. Schwarz..

1IILSCIIIIM

e E““ 84 8

eeem

Dem Milchhändler Brennecke in Westerfild habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Eerlinde 1915 (REBlI. S. 603), den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Milch, en Unzuverlässigkeit bis auf weiters untarsagt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Brennecke auferlegt.

Dortmund, den 15., Februar 1921.

Der Landrat. J. V.: Freiherr von Puttkamer.

esenwseeeara-

* 83 29 8 7

888

Fcre

[. 999,

2*2 Bekanntmachun g- 8 Den Milchhändlern Wilhelm Drä ier, Kurfürstenstraße 66, Julius Paschke au s Igöer, de. Anna Kelch hier, Kurfürst mnftrage 68, ist durch Verfügun vom 25. Januar 1921 bezw. vom 4. Februar 1921 der Fonde mit Milch auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) untersagt worden. a Oranienburg, den 12. Februar 1921. 8 Die Polizeiverwaltung. JF. V.: Ferka.

29 18, v En. 22 1

q—nnÜÜnn

Bekanntmachun g⸗

Dem Händler Heinrich Grefe in Wieckh. Krei Soltau) ist auf Grund der Bundesratsverordrung 8* 89 See tember 1915 (RGBl. S. 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel, jeglicher andel mit Gegen⸗ tänden des täglschen Bedarfs,⸗ innsbesondere mit hebens, und Futtermitteln, unters agt worden. Soltau, den 9. Februar 1921. 8 Der Landrat. J. V.: Harder, Kretssekretär.

alne U

44

IrHolodvrhe aen ELE11“ Die von heute ab zur Ausgahe gelangende Nummer 16 der Preußischen Gese sjene ung enthält unter

Nr. 12070 das Gesetz über die Fesistellung des Staats⸗ haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1920, vom 14. Januar

1921, und unter Nr. 12 071 eine Verordnung über veränderte Verfassung

des Landesgewerbeamts, vom 7. Februar 1921.

Berlin NW. 40, den 18. Februar 1921. 8 Gesetzsammlungsamt. Krüer.

F . Ae v Iere

2 29

.

Art sowie

üöö1

½

Richtamtliches. Deutsches Reich.

„Das Reichskabinett hat dem „Wolffschen Nelegraphen⸗ büro“ vfacge beschlossen, für die Zwecke der S vgeif unterernährter Kinder einen Betrag von 50 Millionen e fin v c denegen dinie r dsehrag soll in erster

ie mit amerikanischer Hilfe beabsichtigte Erweiterun V des hochherzigen Kinderhilfswerks verwandt 2. 8

————

Der Reichsrat trat heute zu einer Vollstitzung zu⸗ sammen; vorher hielten der Ausschuß für innere ekwaltusg. die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Steuer⸗ und Zollwesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Verfassung und Geschäftsordnung und für innere Verwaltung Sitzungen ab.

Der Sachverständigenausschuß setzte heute seine Be⸗ ratungen fort. Außer den bereits 8 bün auch der Reichsminister a. D. Wissell daran teilnehmen.

Ueber die von rankrei der Reparations⸗ kommis sion ;, Bere Se der 8* Deutsch⸗ land zu vertretenden Kriegsschäden liegt, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, jetzt eine Gesamtübersicht vor. Danach verlangt Frankreich: für Personenschäden 4,9 Milliarden

ranken, für Familienunterstützungen der Kriegsteilnehmer 22,9 Milliarden, für Militärpensionen 60,0 Milliarden und für Sachschäden 140,7 Milliarden, zusammen 218,5 Milliarden fSraxbn. Die vfrechumm ist in französischer Währung aufgemacht. autet also auf Papier ranken. Die Endsumme entspricht, bei Umrechnung über den amerikanischen Dollar zu dem letzten an der New Yorker Börse notierten Kurs des französischen Franken, einer Summe von 66 Milliarden Goldmark. Von den Sach⸗ schäden betreffen 127 Milliarden Franken, also zum letzten Kurs über Milliarden Goldmark, die zerstörten Gebiete in Frankreich. Die Berechnung geht von den Vorkriegswerten —— rreeen 8 einem Be2 v ieh. echenden Koeffizienten bei der :

1e 0, ruppen g. fünf. b ie Prüfung der einzelnen Teilrechnungen ist im Gange. Ueber die Ergebnisse werden später Mitteilungen 1e e⸗ 8

Die Verhandlungen über eine Holzlieferung von einer Million Kubikmeter Holz, in Rundholz 8 An⸗ rechnung auf die gesamten Anforderungen von Holz haben firdn vorläufigen Abschluß gefunden. Eine Verständigung über ie Preise, die Deutschland gutgeschrieben werden sollen, war nicht möglich, da die Reparationskommission Preise an⸗ Fe hatte, die erheblich unter den deutschen Marktpreisen iegen und die Aufbringung des Holzes finanziell unmöglich machen. In langen Verhandlungen, die seit August 1920 geführt werden, wurde dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro zufolge ein Lieferungsvertrag mit Lastenheften vereinbart, der außergewöhnlich bee Anforderungen an die zu liefernden Hölzer bezüglich der Dimensionen und der Qualität stellt. Es war deutscherseits stets darauf hingewiesen worden, 1b86. solche Herfhcrgen. nur bei entsprechend hohen ingegangen werden könnten, was auch von der Gegen⸗ seite stets anerkannt wurde. 8 8 88g Bei den Preisverhandlungen hat die Reparations⸗ kommission diesem Umstande keine Rechnung getragen und bei⸗ spielsweise für Schnittholz im Durchschnitt 700 angeboten,

mit vorwiegend schweren Dimensionen nicht aufzubringen ist, der weder in Deutschland noch in irgendeinem anderen Lande existiert. Wenn für Rundholz 280 für das Kubikmeter geboten werden, so bedeutet das nach Abzug der Transportkosten und sonstigen Unkosten denn der Preis versteht sich frei Grenze einen Preis von 50 100 Papiermark gleich 3,6 7,2 Gold⸗ mark für das Festmeter im Walde, wo dasselbe Rundholz vor dem Kriege. -— 258 Goldmark gekostet at, Große Liefe⸗ rungen zu derartigen Preisen würden eine schwere finanzielle Schädigung Deutschlands bedeuten. Die Deutsche Regierung hat sis zur Durchführung der Holat sfeuns derelt erklärt und entsprechende Maßnahmen seit anger Zeit eingeleitet; sie muß aber natürlich damit rechnen, daß die Reparationskommission entsprechend den Bestimmungen des Felss ge sertta⸗ alle Sachleistungen zu ihrem vollen Wert zur Anrechnung bringt. Es ist nach der Lage der Dinge mit einer Holzlieferung wohl nur zu rechnen, wenn die Reparations⸗ kommission ihren Standpunkt in der Preisfrage einer gründ⸗ lichen Revision unterzieht.

Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons be⸗ s auf seiner Rückreise nach Berlin vorgestern Abend die Gelegenheit, auch in Frankfurt a. M. in einem Kreise von Vertretern von Handel und Industrie und Wissenschaft sich über die Pariser Vorschläge und die ihnen gegenüber seitens der Reichsregierung einzunehmende Haltung auszusprechen. Wie in Süddeutschland, kam auch hier die einmütige Zu⸗ stimmung zu der Absicht der Reichsregierung Ausdruck, Fe- unter erfüllbare Forderungen 8. deutsche Unterschrift zu

Durch die Verordnungen, betreffend Aufhebung der Bewirtschaftung von Schmalz (Schweineschmalz) vom 31. Januar 1921 (RGBl. S. 137) sowie die Verorduung über die Einfuhr von Schlachtvieh, Fleisch, Zube⸗ reitungen von Fleisch und tierischen Fetten vom 3. Februar 1921 (GBl. S. 162) sind ab 15. Februar 1921 ohne besondere Einfuhrgenehmigungen zur Einfuhr zugelassen: Schmalz (Schweineschmalz), lebendes Rindvieh aller Art mit Ausnahme des Nutzviehs sowie Lämmer, Schafe, Ziegen, Spanferkel und Schweine, ferner Fleisch von diesen Tieren ein⸗ schließlich des Schweinespecks frisch auch gefroren oder einfach zubereitet (gesalzen, gepökelt, geräuchert). Dagegen bedürfen nach wie vor einer Einfuhrgenehmigung: Fleischkonserven aller Art, insbesondere Corned⸗beef, Boiled⸗deef, Fleischertrakt, Schlachtabfälle, Wurst und Wurstwaren, Schlachtpferde und bes aus Fleisch von Schlachttieren hergestellten Erzeugnisse, eren Einfuhr bisher nicht freigegeben ist entsprechende An⸗ träge sind an die Reichsfleischstelle, Verwaltungsabteilung, Berlin SW. 68 (Charlottenstraße 18), zu richten —, serner Kunstspeisefette, für welche die Reichsstelle für Speisefette, Ver⸗ waltungsabteilung, Berlin (Mohrenstraße 58/59), zuständig ist.

Gkeichgeitig wird besonders darauf hingewiesen, daß bei der Einfuhr von Schlachtvieh die geltenden veterinärpolizei⸗

lichen Vorschriften nach wie vor bestehen bleiben. Dies ist

ein Preis, zu dem das in den Lastenheften vereinbarte Holz