1921 / 57 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Mar 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Dei Bezugspreis beträgt vtertelfährlich 36 Me. Ale Postanstalten nehmen Bestellung an: für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrteben für Selbstabholer

F Berdem wird auf

8₰ 2 8v-n för den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗

einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mt Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗

auch die Geschaftsstelle SW. 48. Wilhelmftraße Nr. 32. —2rs 8 Se. von 80 v. A Anzeigen aimmt an⸗

Etnzelne Nummern kosten 1 Mk

ie Geschäftsstelle Berlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

eichs⸗ und Staatsanzeigers.

einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

mnungen ꝛc. 8 8 8 kanntmachungen, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen

un der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom S0. Dezember 1919. Abänderung des Ausfuhrabgaben⸗

arifs. 1 e über das Inkrafttreten des § 13 Gesetzes zur Siche⸗ g einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom

91. Dezember 1920.

ordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über künst⸗ iche Düngemittel. .

tordnung über die Zuständigkeit für Beschwerden im Arrest⸗ herfahren bis zur Errichtung der Finanzgerichte. kanntmachung, betreffend Uebergangsbestimmungen für die Neueichung von 1“

ung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Fichordnung.

äen ung. betreffend eine öffentliche Sitzung des Reichs⸗ wahlausschusses.

geigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 24 und 25 des Reichs⸗Gesetzblatts. 8

22* v.

Preußen.

wennungen und sonstige Personalveränderungen. Klanntmachung über die für Be hesach gewählte Abgeordnete sw. vom Landeswahlausschuß festgestellten Ersatzm änner.

ggesordnung für die nächste Sitzung des Bezirkse isenbahnrats

iin Frankfurt a. M. endelsverhote. 1

Bei der Reichsbank ist ernannt: de v ger in Köln zum Reichsbankrat.

Bekanntmachung, ktreffend weitere Ausführungsbestim mungen zu ͤr Verordnung über die m 20. Dezember 1919. Abänderung des Aus⸗ fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der §8 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen im 8. April 1920 (RGBl. S. 500) zu der Verordnung über Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (NGBl. 2128) wird bestimmt:

Artikell. Die nachstehend aufgeführten Nummern des A usfuhrabgaben⸗ rifs werden, wie folgt, geändert: lda Rohleim (entkalkte Knochen. Rohgelatine, Leimgallerte); Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißle ims), fest oder flüssig; elastischer Leim zur Herstellung von Buch⸗ 2 1 druckwalzen oder dergleichen sowie Druckplatten für 1 Hektographen und ähnliche Vervielfältigungsvorrichkungen 1 1b Draht aus anderen Metallen, oder aus Metallegierungen der 20 Rummern 869 cff, Eisendraht, mit diesem Draht um⸗ sponnen, umflochten oder umwickelt, auch Tantaldraht: 11141412444*“* aus seltenen Erden oder Metallen, als Leucht⸗ oder Haltedraht für Glühlampen: Molvbdändraht... anderer anderer hierhergehöriger Draht

Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. März 1921 in Kraft. Berlin, den 6. März 1921. 8 Der Fean escheste wintfter 18 J. A.: Mathies.

Der Reichsminister der Finanzen. ee

ancaaerr eee,

Bekanntmachung,

weitere Ausführungsbestimmungen zu

erordnung über die Außenhandelslontrolle

20. Dezember 1919. Abänderung des Ausfuhrabgabentarifs.

und 12 der Fußfübrunge.

GBl. S. 500) zu 1920 (R 2. de

petreffend r

8

Auf haimnir Grund der F”

Peorbaung“ ggern die Außenbandelolontrol⸗ über die Außen handelskon 8 inber 1h19 (NGl. S. Außes wird bestimmt:

ee n 1A1“X“ Fergs

Iilel. ie nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgaben⸗ tarifs werden, wie folgt, geändert: ö .89 Holzmehl und ⸗wolle, auch für Heilzwecke zubereitet.. 340 Blei⸗, 58 und Kohlenstifte (zum Zeichnen oder Schreiben); Kreide, geschnitten oder geformm 640 Kämme, Knöpfe und andere Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn, anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen oder als Nachahmungen höher belegter 1114141e6“*“ Deähkeicen Waren aus ähnlichen Formerstoffen (z. B. alali 11111AA“ (Rosenkränze siehe Nr. 885b, Trockenplatten siehe Nr. 749). (741/6) Spiegel⸗ und Tafelglas, anderweit nicht genannt: (741/2) weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen daub Peldene Ccegthert, 8 belegt ;Ze 1 ae) nicht gefärbt, nicht undurchsichtig: WA44“ 742 gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben . (7743ase) geschliffen, poliert, geschnitten, gemustert, gerippt 8 1 düt zusnahme des gerippten Rohglases), geschuppt, ge⸗ bbogen seinschließlich des gebogenen Rohglates), mattiert, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert (nicht facettiert),

. 311 nicht belegt: 743c Tafelglas.. 8 8

(745a / b) belegt: 78Sb Fefelga .. ... . .. . .. .... ... 747 Tafelglas aller Art, weniger als 0,5 mm stark e, HOö 114“4*“ 751 Dachpfannen und ziegel (Glasziegel) aus Roh⸗, Tafel⸗ oder Drahtglas. E 1111“*“*“”; 763 Glas, anderweit nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; Luxferprismen, sogenannte: nicht, gefärbt, nicht undurchsichtig, gefärbt oder undurch⸗ bemalt, vergoldet oder auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert; bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe, auch mit Glasgespinst und ⸗wolle.. 1 8 Artikel 2, Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. März 1921 in Kraft.

Berlin, den 8. März 1921.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Thurmann.

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über das Inkrafttreten des § 13 des Gesetzes zur

Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamten⸗ besoldung vom 21. Dezember 1920 (RGl. S. 2117).

Vom 1. März 19221.

Auf Grund des § 14 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. De⸗ zember 1920 (NGBl. S. 2117) wird folgende Verordnung

lassen: 8 6 § 13 des Gesetzes 8 Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. Dezember 1920 nmn Kraft. 1 88 Berlin, den 1. März 1921. 8 8 Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth. 8 Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über Düngemittel.

Vom 1. März 1921. 8

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur der Volksernährung vom 22. Mai 1916 6Sl. S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) und des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:

Artikel I.

Die Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist die Zahl ,10 000“% jeweils durch

die Zahl „15 000“ zu ersetzen. 2. §½ 3 Abf. 1 Buchstabe b. in der Fassung der Verordnung Imn 8.3 11828 (Rchl. GC. 689) nt satt vom

Hnuadert“ jeweils „5 vom Hundert“ zu setzen.

(R Bl. S. 2117) tritt mit Wirkung vom 1. April 1920

8 Artiker IIM. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. März 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.

Verordnung über die Zuständigkeit für Beschwerden im Arrest verfahren bis zur Errichtung der Finanzgerichte.

Vom 22. Februar 1921.

Auf Grund des § 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung

vom 13. Dezember 1919 (REBl. S. 1993) wird folgendes bestimmt: .

Solange und soweit die Finanzgerichte noch nicht

errichtet sind, entscheidet das Landesfinanzamt über

die Beschwerde gegen die Anordnung des Arrestes

emäß den 88 351, 352 der Reichsabgabenordnung.

st eine Beschwerde der im Satze 1 bezeichneten Art

bereits vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Ver⸗

ordnung bei einem Landesfinanzamt anhängig ge⸗

worden, so gilt dieses auch für die Vergangenheit als

sachlich zuständig. Berlin, den 22. Februar 1921. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf.

8 Bekanntmachung, . betreffend Uebergangsbestimmungen für die Nev⸗

eichung von Meßgeräten.

Vom 2. März 1921.

Auf Grund des 8 19 der Maß⸗ und Gewichisordnung vom 30. Mai 1908 (8Bl. S. 349) erläßt die Reichsanstalt für Maß und Gewicht die nachstehenden Bestimmungen:

Geeichte Meßgeräte, die gemäß den Bekanntmachungen, betreffend Uebergangsbestimmungen für die Neueichung von Meßgeräten, vom 25. März 1912, vom 25. Juni 1915 und vom 22. August 1917 (RCBl. 1912 S. 217, 1915 S. 435 und 1917 S. 749) bis zum 31. Dezember 1921 zur Wieder holung der Neueich ung zugelassen sind, werden über diesen Zeit⸗ punkt hinaus de. bis zum 31. Dezember 1926 zur Wieder holung der Neueichung zugelassen.

Berlin⸗Charlottenburg, den 2. März 1921.

8 Reichsanstalt sf. ha und Gewicht. 88 I 6 a 9. 5n 1GS

——V

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung und Ergänzung der Eich⸗ ordnung.

Vom 2. März 1921.

Auf Grund des § 19 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349) wird die Eichordnun vom 8. November 1911 (Beilage zu Nr. 62 des RGBl. S. 300] wie folgt abgeändert und ergänzt:

8

Artikel 1. Eichung von Waagen. 1. § 88 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: G 17. Zusammengesetzte Balkenwaagen sowie Brücken⸗ waagen duürfen zur Abzählung gleichartiger, auf den Last⸗ träger gebrachter Werkstücke oder dergleichen eingerichtet sein. . 91 Nr. 3 in der Fasung der Bekanntmachung vom 16. September 1920 (RGBl. S. 1667) erhält folgende Fassung: ²) Einteilung. Die Skalen müssen gleichmäßig eingeteilt sein. Die Einteilung muß nach der Kilogrammeinheit oder nach ddezimalen Vielfachen oder dezimalen Teilen der Kilogramm⸗ eemheit fortschreiten; jedoch ist für die beiden sten Skalen, bei Waagen mit nur zwei Skalen auch für die Hauptskale, eine Teilung in das Doppelte oder Fünffache der sonst zulässigen Teilungseinheiten gestattet. Eine Nebenskale seinerer Einteilung wird dabei nicht mitgezählt, wenn bereits die nächst größere Nebenskale der Bedingung unter d Satz 2 spnügt. 3. Im § 96 Nr. 2 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1916 (-GBl. S. 1295) sind m streichen die Worte: b kuund je einer dicht neben der Ablesungsmarke für jede

Skale“. Artikel 2. Eichung von Milcharäometern. 1. Im § 112 c tritt an Stelle von 120 „120 ˙‧. 2. § 114 Nr. 7 erhält de Zusatz:

1 Auf Aräometer, bei denen die Thermometerskale über der Aräometerfkale liegt, finden diese Bestimmungen sum⸗ gemäße Anwend 8

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