1921 / 71 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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Unter IX ist zu ersetzen im 3. Absatz sowie im 7. Absa

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8 2 N à 5 r 8 it te für 1 2 Ibs 88 1 IFf 2 otzoc) 2 2 8 a 3 pt &,% . 0 v. 8 2 8 F. 2 ddie Uebersendung eines Schecks durch das Postscheckamt 8 . G2. des Postgebührengesetes, werden Pakel⸗ 2 1 8. * dnung, 8 die zu verwendenden Formulare; die Formulare zu Zahl⸗ Un 1 E111 . eeeine Postanstalt und für die weitere Behandlung des [1S. ahen . 8 Zeitschriften enthalte⸗ betreffend Ausland spostgebühren. karten und die en 8 6 bezeichneten Briefumschläge können „120 Mark“ durch „180 Mark“ und im 4. Absatz, im 6. Absatz 8 Bei höherem Gewicht wird üb; 6..“ 8 hSs 30 Pfen 21 en. . p 4 ä VB . ö 4 dbe, Nachna 92* . —. “] 2 F.-. va eah 8 3 Pfennig“. . 81 88 8 für S von 30 .. 1 P. nneie e⸗09 vom vae sshen * dK.- Einzahler, die Gebühren zu 2 8 en. eeenge bengfngenen Reüezchests F be⸗ Zeituha Auf sleben g8 22. März 1921 über den a demg un en e rsehen eers encsr eestshr Woris Ie 2 3 Hehrigose v 1 rt sowie⸗ . Die Mindestgebühr für den Bezug einer Zeitung beträgt jähr⸗ Die Gebühren Uh e. II. Die Zeitungspakete müssen über punkt der. Bnkraftsetzung der vom Weltpostkongreß in können, und unter d der Kont 8 streichen n. Pehäßpesen .. . bite... eincelietert sowie uu⸗ lich 1 Mark 20 Pfennig. Werden 5 oder mehr Stücke dersälben den Ne⸗ Gebühren können mit Zustimmung des Reichsrats durch einen weißen Zettel mit der dkte den, Ausschhed beschlossenen Auslandspostgebühren (Reichs⸗Gesetzbl als der im § 4 erwähmten Weise 1 anerer seehe. Fi znnrs . g. 9 9. für einen auswärtigen ee e de nbesangniste EEEE erteilt werden“ 3 Rif nah Zöüttene nit, 88 Lersätstenn Bezei 81) wird mit Zustimmung des Nelcharasg fihenbeh ver. fügen kann. 116“ Abs 4 Z S eehas hneseasgeat na vnn neldet und von diesem von der Post abgeholt, so sind auf jedes eingefügt: Schlr nerteil den“⸗ auf der Paketkarte angebracht sein. it at: .die Geschäfte, die bei weiterer Ausgestaltung des Post. * 9ö., ee,; 8 1 eee 8 Stück für jede Ausgabe in der Woche dem ve legle 5 Pfenni be g: . d. III. Die Zeitungspakete dürfen nicht dr * Einziger Arti scheckverkehrs zuzul sind 9 8 e ves. „Die Telegraphengebühr für gewöhnliche Telegramme monatli müs il I ½ ferner den Finanzämtern nach Maßgahe des § 1 Si 5 nicht durch Lacssi⸗ „Einziger Artikel. z scheckverkehrs zuzulassen sind, 8 ist durch Reichgesetz bestimmt.“ 1 Vrich hae Pachhandler oder Empfänger von Bahnhofsbriefen zabgabenordnung vom 13. vnessa⸗ ni. dbccher Fen UvIr Füschlossen sein. Die q hie vom Wersesisngre in Madrid unterm 30 November 1 1e Prsts eshh svsanden „Die bisherigen Abs. 1, 11 und III erhalten die Bezeichnungen ““ Flücke einer Zeitung, 1 chahen sie an Stelle des 3. Der Seeh F. 11oe-gan folgende Fassung: 8 e Bofnen der Zeitungspakete ischgcknn 22 S Auslandspoftverkehre werden am 7. 8 58. der Benachrichtigung der Kontoinhaber über die 2 4 In. vn „Wezahlte Antwort“ ist unter II hinter „vom Verlegers die Vergütung. 1 „ie weite 1 1 oder selbst vorzunehmen. ee, in. den 22. Mera 192 usführung der Aufträge und den Stand der Guthaben. Tage“ einzuse n: 2 8 Zur Ermittlung des Gewichts hat der Verleger der Verlags⸗ scheckverkehrs e na Neegebeng d Pot⸗ I111 1- die Zeitungspakete finden, soweit keine— berlin, den 22. März 1921. Werden die Anordnungen geändert, so sind die 8 865 D““ sanzeigen“ ist unter III ,40 Pfennig“ 11 Cbenständiges Hlhstlee 188 seder Zeitungs⸗ des Reichsrats. Sie bestimmt öö“ I S v getroffen c, die für gewöhnd Der I en 8 8b v auch auf die bereits bestehenden Postscheckkonten anzu⸗ zu ändern in 30 Pfennig. sn 8 1 . heinen zu liefern. Nach diesen Pflichtstücken Im § 10 Ziffer 2 werden die Wor 5 8 e geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwent 1 Giesberts 8 s. b 1 6. Im § 14 „Vervielfälti wird für jedes Kalenderjahr die Zahl und Gewi 2 Ziffer 2 werden die Worte „und den Preis der V. Pakete, in die außer Zeit v 8* Die nach diese 109 vesar. 7 6. Im. § 14 „Vervielfältigung von Telegrammen“ ist unter Zeitungsnummern de 8 voraufgegg 8 aöht 5. eehet aller von Fer Pofberwahche Ee Formulare“ gestrichen. nooch andere Gegenstände, vßer ekae ceitshrs Sa nungen Freee 9 Ugat nea g benbe 2— M durch „2 Mark“, und daraus das Durchschnittsgewicht einer Nummer festgestellt. Bei 6. Der 8 12 erhält 8 ichen. . ar. MMiitteilungen, Rundschreiben, Rechnungen u. dgl 5 b Bekanntmachung 8 alljährlich mit dem Etat des Reichshaushalts eine genaue monat: 7. Im § 15 „Leetele 7 sst ve Ertthrhn der ch Söö“ dieser Bestimmung 1 8 ..2 1 8 8 zSene 88 1 5 Bestimmungen igen der Inkraftsetzung der Verordnun 5 5 ee über die Anlegung der im Postscheckverkehr auf,] 3) 18 Mark⸗ beide Male durch 28 Mören, die ( ng des Durchschnittsgewichts vierteljährlich nach der Artikel2. Zeitungspakete nicht entsprechen, unterliegen der Gehtz 3 8 8 . kommenden Gelder vorzulegen. b 2. Abf. a) ᷓ.40 Pfennia“ v11111 Zahl und dem Gewicht der erichtenenen Nummern. Bruchtei Dieses Gesetz tri 11141“X“] sewöhnliche Pakete. 8 Gebühr 17. Februar 1921, betreffend Aende⸗ 5 Abs. a) „40. Pfennig“ und „,4, Mark“ durch „60 Pfennig“ und von *1½ Gramm und darüber werden auf volle Gramm Der Reichevo tng sen Kraft. 3 3 „Im § 19 „Nachnahmesendungen.“ Abs. I ist ve⸗ Elung der Postordnungvom 28. Fuli 1917. Ddieses Gesetz tritt am 1 8 11 1921 in Kraft. 15 Marn⸗ p hass 9) e. Ni v“ ehee. S unter bleiben unberücksichtigt. gung der vorstehenden und der kerrig hopgentee. ect⸗ 1.e einzuschalten: (mit Ausnahme der Beicii Vom 22. März 1921 ““ 8. Im 16 ,Weiterbeförderung“ ist unter AV vastvernchteng auszaschese ühe de bescerwataag 9 8 2. 989, 8. 8 Asischecges ae 818 C“ 8 Evöö (19) Abs. v ist im letzten Satze statt 1080 Die vee vom 17. Februar 1921, betreffend Aende⸗ E 8811e“ 9b Rge air⸗ ““ . aus, so ihr zu erstatten: für je 100 Nummern 8. Septemper 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1522) sich er 8. zu seten: 2000. b hder Postordnung vom 28. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. betreffend A · . se vhun in „50 Pfennig⸗ 8 I“ im Durchschnittsgew iner Nu b b 8 6b1. S. 1522) sich ergebende Fassun .8.* 5 (19) 2 1 b u 3 ““ zbl. reffend Aenderung der Postscheckordnung „50 Pfennig. chsch 88. en Kenhner 4 1 des Postscheckgesetzes durch das Reichs⸗Gesetzblatt Febasenhes allege r. enfeefn .da9 ch.X ist unter Punkt 4 statt „1 000), tritt mit dem 1. April 1921 in Kraft. 1b vom 22. Mai 19 1 4 undder Post 89 ordnun Sase 2n § 17 „Erhebung der Gebühren“ ist unter III der letzte 8 .. 190 Pfennig Berlin, den 22 zu setzen: 2000. ; 1 1 g Satz („Die Aufl 30 . 8 15 erlin, den 22. März 1921. 88 . Im § 20 „Postanweisungen.“ Abs. 1 ist statt „00-“ zerlin, den 22. März 1921. 8 fuͤr Bayern und Württemberg. veb Geeesee 8 „bescheinigt ) zu streichen und unter N ö . Der Reichspräsidet. setzeen: 2000. T Der Reichspostminister. 1 Vom 19. März 1921 15 Pfennägee 1“ 69 8 113153565 116“ Eber 8 1““ I Im § 22 „Durch Eilboten zu bestelle Fendune I 1“ 1M“ 8 isga:in. Zurückaier r n ““ Zei höherem Gewicht sind für jede weiteren 30 Gramm oder für 0, Sn 9 ostminister. A schalten: bis einschließlich je 1000 Mark. 1ö1“*“ 11““ Auf Grund des Artik⸗ 8üpaeeee. 50 Pfennig“ 11“ inig z etzen du mnen Teil von 30 G 5 has ye Giesberts 6 8 Fn,n 27 8 ene 8 8 1 Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen „50 Pfennig“. 9 Verpack der Seeamm 15 Piznnig mehr 2 erstatten. 1 9. Im 8 88 Abs. I ist am Schlusse nachzutrag s En n t . 2 h Reichs vom 11. August 1919 (Reichs⸗Gesctzbl. S. 1383) und 11. Im § 21 „Erstattung und Nachzahlung von Gebühren“ der Verleg ie Zeitungen die Ver⸗ 2 ei Zeitun 8 1 8 Verlan 1 ie 8 ö1I EEE S⸗Gesetzbl. S. 1 v erbrt ber ehf 28., ga hgn acungstösten selcst zu fragen. 3e ngen, hat er die Ber enes Räacscheing nühtezalc n) di, ar Baieseffenddie Fassungdes Postschecgesetzes. des 8 10 des Postscecgesetes dom 26. Marz 1014 gleichs⸗vwnter 1r emahs dr 2. dhs olgendecderinderie Fasdeng;,en Für Heitschriften, welch 5 8 88 1“ 8 m 5 ee Her der Ginlieserung. Aäl. II ist in zbe Vom 22. März 1921. elchs-ge⸗ 85 19 88 e.znha- gärare 2 22. Mai 191141 gebühren ist eine Ge ührf 8 r 11““ 8 riften, welche wöchentlich einmal oder selte 5 2 Unterabsatz hinter „Postanweisungen“ einzu . Vis g,.e . 3 1., 4 n; 8 3 8 eichs⸗Gesetzbl. S. 131) mit Zustimmung des Reichsrats wi wenn si 8 12 Frarüin duenss scheinen, sind Sammelüberweisungen seitens der 8 betreffend Aen derung der Telegraphen⸗ schließlich 1000 mhacne zuschalten: bis A. uf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. März folgt ergänzt und geändert: 8 sich zer Erstattungsonteag als undegründet mäßigten Gebühren zulässig. Voraussetzung hierfür ist, daß EEüe 11““ Im 8 30 „Zeit der Einlieferung.“ Abs. III ist unter Puntl iur Aenderung des Postscheckgesetzes vom 26. März 1. Im §,1 Abs. IV wird als dritter Satz angefügt: 12. Im 8 22 ‚Berichtigungstelegramme“ ist unter I „2 Mark“ a) im „Bezieher mindestens fünf Stück derselben Zeit⸗ i 111114A4““ hinter „Drucksachen,“ einzufügen: Drucksachenkarten. sall wird die Fassung des Postscheckgesetzes nachstehend Auf Antrag erteilt das Postscheckamt eine schriftliche zu ersetzen durch Mark“ und unter V „50 Pfennig“ beide Male FFerxwiesen werden⸗ Der Reichstag hat das folgende G . 1— Werschließung und Oeffnung der Sendungen duüfllbgemacht. Bestätigung über die Höhe des beim Abschluß eines urch „1 Mark“. stag as folgende Gesetz beschlossen, das Buchungstäags vorhanden gewesenen Kontoguthabens gegen 13. Im § 23 „Telegrammabschriften“ ist in der Ueberschrift

g.

b) der Verleger die Zeitschriften für die ein Zos⸗ ostbeamte.“ Abs. Vi Schlusse Fagen: ies 1 . 1 aee. 3 zelnen Postorte das folgende 3 stbeamte.“ Abs. V ist am Schlusse nachzutragen: Ueber ülsgerlin, den 22. März 1921. v““ Betrieb verpacken, mit der Bestimmungs⸗ mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 1“ s. § 16 a. 1 u 9b R 11“ eeine Gebühr von 1 Mark, die der Antragsteller (Postscheck⸗ der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und hinzuzufügen ö G Eihnen und aufliefern läßt, 1 im § 44 „Nachsendung der Postsendungen.“ Abs. Iv ist Der kichspostminister. 18““ geesetz § 7) durch Aufkleben von Freimarken auf dem An⸗ „Nachforschungen“; ferner ist unter I1I „80 Pfennig“ beide Male b Pan I Sammelbeziehern weder Zeitungs⸗ „Der § 1 des Gesetzes betreffen Telegraphen⸗ und Ferns ersten Satze hinter „Versicherungsgebühr nachzutragen: 0 Giesberts. 1 5 trag zu entrichten hat.“) zu ersetzen durch „2 Mark“ und am Schlusse ist als Nummer III Die EE“X esegh haf Febühren vom 6. Mai 1920 (Rei chs⸗Gesegbl 58 894) e aecg W1 16 a) innerhalb der Nahzone die ermäßi Postscheckgesetz. 8 8 Der II erhält folgende Fassung: nachzutragen: b ür ein Vierteljahr erfolgen. 2 1 Fr 14 2b1. S. 804), wird dur 3 . b 4 14 8 Kontoinhaber 8 weis N nzge.vegg Sammelbezieher können 882 A 8 tg e he egeoe 16s beträgt: In voebüch.n § (44) Abs. IV ist als zweiter Unterab 1“ . Neee 7See von der Telegraphenverwaltung verschuldet sind, hat der . . rbü LI Stücke überwiesen werden. Die Ueber⸗ 1. bei gewöhnlichen Tele 8 1I1I nachzutragen: 5 zum Postscheckverkehr werden die natürlichen und juristischen Empfängers noch nicht gutgeschrieben worden ist. Die Antragsteller zu erstatten. Die voraussichtliche Höhe Ih. B“ on dem Verleger mindestens monatlich im Wort, mindestens 3 8 emmen Pfennig für jedees 38 Ueberschreiten gewöhnliche und eingeschriebettl’nen, die Handelsgesellschaften, Vereinigungen und Anstalten, Rückforderungsgebühr beträgt 50 Pfennig. Ist die Ueber⸗ ihm vor Einleitung der Nachforschungen bekanntzugeben: n 42 uf ieserungs Postanstal zu zahlen. 2. bei Pressetelegrammen die Hälfte dieser Gebü⸗ 1“ Briefe und Postkarten den Geltungsbereich der Onh wweit sie ni tzsaristt he Personen sind, sowie die öffentlichen weisung bereits an das Bestimmungspostscheckamt abgee⸗ auf Verlangen hat er einen angemessenen Betrag zu Förreszewicht von 6 2 büv EE einem 8 8 82 e dieser Cebühron. . vereatbges Aufgabe⸗Postorts, so unterliegen sie 51 durch Eröffnung eines Kontos bei einem Poftscheckantt sandt, so treten 81 veehi Uebermittlung die Gebühr 8 Hents. 8 1 8 - T edes S xr D2o; 5 ö 5 2 . 8 3. 8 1 der 9 57 4 ei 8 45 , y⸗ 5 te d nae 5 8 31 99 . 2 818 13 Pfennig vierteljährlich und erhöht stch für Dieses Gesetz tritt am 1. April 1921 in 1114“ 1 Im 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen 8 § 2. heten. Jga Ehnschreib neg Lees chnas shen neber. Die Irrsuber exeeeeIEEEF“ 9 Pfer nhalbe Kilogramm um 6 ¾ Pfennig vierteljährlich. Halbe Berlin, den 22. März 1921. Bestimmungsort“, Abs. VIII ist im ersten Satze hinter „Bülsluf jedem Konto muß, solange es besteht, eine Stammeinlage prdnung § 33). Die Gebühren werden vom Konto des tigt, die Vereinbarung bis 31. März 1921 zum 1. April 1951 zu. sWige werd n der Gesamtsumme nach oben ab:; da. Der Reichspräsidener. sicherungsgebühr“ einzuschalten: 1 5 Mark gehalten werden. Aunusstellers abgebucht.“ kündigen; das 1 gilt für Vereinbarungen über regelmäßige . 8 8 Ebert. 8 xrnhicis püczuerdenden Zeitungspaketen 16 a) sldie Guthaben der Kontoinhaber werden nicht verzinst. 3. ver § 9 Abs. V zweiter Unterabsatz, erhält folgende 6 ere Falte b von Telegrammen 3 VII bis IX der Tels 8 11“ v b ketg 5 §8 3 1 1“ FSaäassung: raphenordnung). . 8 8 8. 8 2 . 1184 v; 5 2 n8 6 . . 5 U. 1 8 9 2 8 . 2v. 9 9 an zuwenig bezahlten Gebühren verjähren . Der Reichspostminister. 8 e⸗ Vorstehende Aenderungen treten am 1. April 1921 in Krähhtl gem Konto werden gutgeschrieben: „Der Kontoinhaber kann einen von ihm an das Berlin, den 22. März 1921. eines Jahres nach der Abgabe der Sendung. 8 Giesberts. 1 1 1““ II. 1 z) die . 1“ . Foostscheckamt gesandten Scheck, in dem der Name des Der Reichspost 8 1 ““ . Gleschzeitig wird auf Grund des Gesetzes zur Ausführung e 1) die mittels Zahlkarte eingezahlten Beträge, 8 Empfängers angegeben ist, eeeen solange die 1“ 8 . 1“ 3 Sishes Gesetz tritt mit Ausnahnie des §8 5 am 1. April 1921 8 Bre r 885 bin'g * v1“ 8 1” 89 Reichsv rfassung vom 27. April 1920 (Reichs⸗Gesetgt —) die von einem anderen SPostscheckkonts überwiesenen 8 Fehlas aeeesesüas dem Empfänger noch nicht zugestellt .. Giesberts. in Kraft; gleichzeitig wird das Gesetz über Postgebühren vom 1 1 84 roOrbnung, W1ö1“ „Zustimmun des Reichsrats folgendes bestimmt: lh Beträage. 1“ ist. Die Rü⸗ ““ 50 Pfennig. Ist “” . 29. April 1920 mit Ausnahme des § 5 mit der aßgabe auf⸗ betreffend Aenderung der Postordnung! 1. Die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 und b 85 ß die Zahlungsänwersung bereits an die Bestimmungspost⸗ E1“ vaheen daß der § 50 des Gesetzes über das Postwesen des EEA14131““ Juli 1917 g Postordnung für Württemberg vom 12. September 19hl der Kontoinbaber kann über sein Guthaben, soweit es die aanstalt abgesandt, so treten bei brieflicher Uebermittlung Bekanntmachun g Deutschen Reiches vom 28. Otktober 1871 hinsichtlich der unter 1“ 8 8 werden in dem gleichen Sinne wie unter I geändert. meinlage übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen durch Ueber⸗ die Gebühren für den einfachen Einschreibbrief, bei tele⸗ betreffend Abänder d F 14 7. Nr. 6 aufgeführten Gebühren für Postanweisungen Drucksachen, Vom 22. März 1921. 1 2. Die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 wsbllng auf ein anderes Postscheckkonto oder mittels Schecks jeder⸗ graphischer Uebermittlung die Gebühren für das Tele⸗ 8. 88 end äan 8 er Bekanntmachung über Warenproben, Muster und Korrespondenzkarten und der unter 1 “M 8 ferner wie 1 geündert: B“ cügen. 1 . 1t gramm hinzu (Postordnung § 33). Die Gebühren werden die Einfuhr von Textilwaren vom 30. September Nr. 7 aufgeführten Gebühren für Stadtbriefe außer Wirksamkeit Auf Grund hof Iuet 88 X“X“ 8 10 „Dienstliche Aktensendungen.“ ist st 8 5. vom Konto des Scheckausstellers abgebucht.“ 8 1919 („Zentralblatt für das Deutsche Reich“ Nr. 39 UMht. Per § 5 des gegenwärtigen Gesetzes tritt unter gleich⸗ Reich 1f Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Punkt mis. sennig zu setzen: 1,50 Mark. d Gebühren betragen: 8 4. Im § 1ee. als zweiter. Unterabsatz angefügt: vom 3. Oktober 1919). 5 iger Aufhebung des: § 5 des Gesetzes über Postgebuhren eichs vom 11. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1383) und Gei zuntt „2 der Verordnung vom 17. Februar 1921 (Reichtl ür eine Einzahlung mit Zahlkarte „2„Der Zuschlag von 10 Pfennig für postlagernde Auf Grund des § 1 und 84 Abs. 3 d 1ö“ vom 29. April 1929 am 1. Juli 121 in Kraft; jedoch werden die des 8, 50 des Gesetes über das Postwesen des Denltschnn eseßbl. S. 170) wird aufgehoben. w2, , 9, 1h bei Beträgen bis 50 Mart .. .. 28 Pfennig, Zahlungsauweisungen (Postordnung § 41, 1) ist vor Ein-. „Auf Grund des 8 1 und 8 4 Abs. 3 der Bekanntmachung am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bereits bestehenden Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) 1vir Vorstehende Aenderungen treten am 1. April 1921 in Krg z) bei Beträgen von mehr als 50 Mark fendung des Schecks an das Postscheckamt durch Auftleben über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 esa-e ce. und Lieferungsverträge noch nach 8 5 des Ge⸗ die Postordnung vom 28. Juli 1917 mit ustir ) wird .⸗ Die näheren Einzelheiten werden von der Abteilung d bis 500 Mark 11“ u“ Pfennig, einer Freimarke auf die Rückseite des Schecks oder auf (RGBl. S. 41) /22. März 1920 (RGBl. S. 334) wird ver⸗ etzes vom 29. April 1920 abgewickelt. 8 Reichsrats wi lat er er 8. Zustimmung des Reichspostministeriums in München und der Ober⸗Postdirektion c) bei Beträgen von mehr als 500 Mark die EE“ zu entrichten. Ist dies unter⸗ ordnet, was folgt: Berlin, den 22. März 1921 8 ie folgt ergänzt und geändert: Stuttgart für ihre Verkehrsgebiete bekanntgegeben. k134*“ Mark, 188 so hat die ö“ den Betrag 8 § 1. 88 8 1. Im § 1 „Allgemeines; Art der Freimachung“ 2 Berlin, den 22. März 1921. Ah bei Beträgen von mehr als 1000 Mark vom Empfänger einzuziehen. Lehnt dieser die Zahlung Den in § 1 der Bekanntmachung ü— ie Einfuhr von Texti 88 3 8 . 1 2 8; er Freimach är⸗ 8 1 9 1ö1u 1 Ddie Den in § er Bekanntmachung über die Einfuhr von Textil⸗ Der Reichspräsident. A“ bis 2000 Mark . . . 1 Mark 50 Pfennig, ab, so gilt die Annahme der Zahlungsanweisung als ver⸗ waren vom 30. September 1019 ge Aallet dan eehene Ebert Druck 8932 hinter „Drucksachen“, einzuschalten: Der Reichspostminister. 1ga bei Beträgen von mehr als 2000 Mark 2 Mart.. weigert.“ Reich“ Nr. 39 vom 8. Siloh 89 8 dlg 8 . . * 1 8 11 8 1 „be⸗ 4 I 8 . 8 8 82 8 3 1 3 4 8 2 Nr. 3. Dtktober bezeichneten Waren, rer Der Reichspostminister. .In donnfesgch § (i) Abs. III ist hinter „S,“ einzufügen: 1²2 Giesberts. rfür jede Auszahlung eine Gebühr von ⁄0 vom Tausend des Die Fenderungen treten am 1. April 1921 in Kraft. Einfuhr ohne Bewilligung der zuftäͤndigen Stelle gestattet st⸗ 1 Giesberts 1 b 8 8*% 85 5 : ““ 5 5 Zashaece den Setregg⸗ 8 Für Firvere II. zuzufügen unter: 8 3. Im § 3 „Außenseite“ Abf. II jst im zwei dn 8 durch die Zalstelle eines Postscheckamts sowie für die Ueber⸗ E“ II“ 111“ v“ Aus dem 5. Abschnitt: AA11616“* 8 gartase- v“ betr effend A.- de, de. Roh rpostordnu Fäzuno ö I 8 bae he eich ves Ar nguf Tgn eige-Gencesge 89) unge ”s nen hat asecge ne 8 und bei Drucks 1 8 . I1 N. rpostord onstalt und für die weitere Behandlung des Schecks bei 11.4X“ (Ander iche Spi 2): ei Drucksachenkarten 8 Sttan für Berlin vom 30. Januar 1909 8 8 Hhacs Het Gesetzes zur Ausführung des Artikels 170 der Reichsverfassung (Andere pflanzliche Spinnstoffe): sec ssiczese

2 “X“ 18,52 1 s dieser wird außerdem eine feste Gebühr von 30 Pfennig er⸗ über den Zeitpunkt der Inkraftsetz Ien 8Se Ab. III ist am Schlusse nachzutragen: Vom 22. März 1921 jicer wird außerdem eine feste Gebühr von 30 Pfennig er⸗ vom J. April. 1920 (Neichs⸗Gesetzöl. C. 643) wird mit Zu-u. 8 des Sratisischen vom Weltpostkongreß in Madrid bes Im § 8 Drudsacheng Aöfte b 8 Aut C ““ Sticde Gebühren zu 1 sind vom Einzahler, die Gebühren zu 2 stimmung des Reichsrats bestimmt, daß die Postscheckordnung fürl . 11“ nen Auslandspostgebührenn. age. G ist am Schlusse nachzu⸗ Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutsch luftraggeber zu entrichten. 2 Bayern vom 7. Juni 1914 und die Postscheckordnung für Würktem⸗ Kokosgarn (fasern), zwei⸗ oder mehrdrähtig . . .. 8 8 8 Ueber die Drucksachenkarten gegen ermäßigte Gebü Reichs vom 11. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1383) wis he Gebühren können mit Zustimmung des Reichsrats durch Ser voe, . Hemnt 18te br dem Zetthen Shum geändert zwardan, §2. Vom 22. März 1921. 18,82 gegen ermäßigte Gebühr die Rohrpostordnung für Berlin vom 30. Januar 1900 ne Reichspostminister herabgesetzt werden. wie unter 1 8r 1* für Elt-h Ddiese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung wDer Reichstg hat das solgende Gesetz beschlossen, dass b. in demsebzen 8 ) Lbf. X sind in giffer 1 binter en⸗ der dlendecungen vom 26. September 1919 nad n 8 6 1““ ““ mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: ehrearhn. Verordnung vym 17. Februar, Reichs⸗ 86 April 1920 mit Zustimmung des Reichsrats wie sosil de Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die „II. Die Postanstalt fertigt über den Gesamtbetrag Berlin, den 2. März 1921. gesnt., 8 170, Punkt 2) die Worte „und Ansichtskarten“ ö1AA1A“ etec. Fendesgen Hiesar nbagter und, hea inter⸗ dder für den Kontoinhaber gleichzeitig vorlzegenden Post⸗ 8 Der Reichswirtschafts Der Reichspostminister wird ermächtigt, die Auslandspost⸗ . Phw scha S und 9 ist einzuschalten: 8 Jur Beförerreg als ich p. stfend Fücfine cnn den 8 vüe ise ries Fheigen pornfrer befördert Für die und Zahlungsanweisungen täglich eine Koöhnlokarte. Die 8 J. V.: Dr. H

bühren mit Zustimmung des Reichsrats im Rahmen der Be⸗ § Sa. Drucksachenkarten nachstehenden Bestimmmun 8 wlaäffie endun der Priefe des ; e an 88 Postscheckämter B lüsse des Weltpostkongresses in Madrid vom 30. November 12200 1. Dracsachentarsen, die gegen ermäßigte Gebühr nach 1. Breefe, 8 8 5 1“ Kiondere Briefumschläge 6 10 Ziffer 2 dieses Gesetzes) zu be⸗ Die des v“ . 8 on im Laufe des Jahres 1921 in Kraft zu seten. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Postgebührengesetzes befördert werden 1 2. Pöosttarbeh.., ir Werden andere Briefumschläge benutzt, so unterliegen die Neichsposiministeriums⸗ in München und von der Bber Post⸗ Bekanntmachung. 3 2 § 7 hat zu lauten: Hungen dem gewöhnlichen Briefporto. direktion in Stuttgart bekanntgegeben. 8 Der Reichstag hat in seiner heutigen Plenarsitzung be⸗

„Die Kosten umfangreicher Nachforschungen, die nicht

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Das Geset tritt mit d 5 2. 9 Sesäncgt . 8 dürfen in Form ie Webühr für die B. 8 n Das Gesetz tri it dem Tage der Verkündung in Kraft. d ärke nicht wesentlich von den amtlich 8⸗ 8— W ühr für die Beförderung und die Bestell 7. 1 , ag z, 195 . 8„s2 ESgwhn; 88 Berlin, den 22. März 1921. 3 ggegebenen Posttarten abweichen und nicht geßer sem wls . ennerhalb des Nohrpostheziries beträgt hcratz üher das Echeksiboben harf nur in den in 8 9 eeee“ (HHlossen, dis zu dem Gesetzentwurf zur Aenderung des Ein⸗ 1 er Fi het ie end 1 die amtlich ausgegebenen Paketkarten. Die Aufschrift 1. für den Rohrpostbrief 2 Mark 25 Pfennig, Peesetzs über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok⸗ 1 Der Reichspostminister. Izrer. kommensteuergesetzes vom 29. März 1920 eingegangenen Der Reichspräsident. .. pPostkarte“ sollen sie nicht tragen. 22.. für die Rohrpostkarte 2 Mark. nasLllte 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) angegebenen Ausnahmefällen Giesberts. Petitionen durch die Beschlußfassung über den genannten Ebert. 8 ““ II. Hinsichtlich der sonstigen Beschaffenheit der Druck⸗ Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollstünets in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 4 und des § 9 (GFeesetzentwurf für erledigt zu erklären. Eine weitere Benach⸗ Der Reichspostminister. achenkarten gelten die Bestimmungen im 8 8, 1 bis III. frreizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nie seichsschuldbuchge etzes (in der Fassung der Bekanntmachung .“ b 88 ecrichtigung erfolgt nicht. b der unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen. da d. Mai 1910,7 eichs⸗Gesetzbl. S. 849), ferner den Finanz⸗ Berxordnung, betreffend Aenderung Berlin, den 19. März 1921. der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. ehee Direktor behn Faschatsag Bb. ;. 3

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88 Zusätze oder Aenderungen im Sinne des § 8 Abs. D Giesberts. nicht zulässig. Es ist och estattet, auf 2 Prsacfacsen⸗ Doppelte des Fehlbetrages, für gebührenpflichtige Tientem nach Maßgaàbe des § 181 der Reichsabgabenordnung vom r(euearten Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand 8 postkarten und ⸗briefe, wenn sie als solche durch eine vaee deember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1993) erteilt werden. Bei 22. März 192 Gesetz zur Aenderung und Wohnort nebst Wohnung des Absenders handschriftlich Meichspostminister festzustellende Bezeichnung erkena⸗ ung des Guthabens im Wege der Zwangsvollstreckung oder Vom 22. März 1921. oder mechanisch anzugeben. entacht find, der 8* nrrstas darf auch dem pfändenden Gläubiger Auskunft er⸗ Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend Telegraphen⸗ vC1 und Fernsprechgebühren, vom 6. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. Bekanntmachung.

des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914. III. Mit den Drucksachenkarten dürfen keine Antwort⸗ 3 1 Pfemmhh m erhoben. endes pi 8rse verden (5 840 der Zivilprozeßordnung). .* 8 . 3 . 8₰£ 2 1 . 1 IeeF

b S. 894) wird die „Telegraphenordnung“ vom 16. Juni 1904 Bei Barzahlungen von Gebühren an den Schaltern der

mit Zustimmung des Reichsrats wie dorh geändert: Kasse des Reichspatentamts sind fortan

Vom znn karten verbunden sein. 2h g 1 .“

b Der Reichsta güen 22. Fea dha beschlossen, das IV. Frugie g, ghadten, die den ein nicht 5.. Hrs Sle usben für den Rohrvo ane⸗ der Konwinhaber kann aus dem Postscheckverkehr mit Zustimmung 2 Reichsrats hiermit debanccn wird: guscgechen unterliegen 5— eAleriften des 5 8., und E vvere gen. Die. Postverwaltung kann das Konto bei mißbräuch⸗ 1. Im § 3 „Allgemeine Ersodernisse der Telegramme“ ist stellen. Di eweweF., v veeirv 8b 1. ngen.“ ist hinter „Drucksachen,“ einzu⸗ 4. Im P 14 Ebf 1 K bieter bernracht, ein Punkt zu sesee Ucberziehung des Guthäbens aufheben. 114“.“ 5 hiner „5 epfs chtet“ einzuschalten: en. Die find derart eingerichtet, daß

12 25 Rr-II 8 Drucksachenkarten, und *. 88 8— ichen. 1 8 9. 8 11““ 11n.“ Hesanersse seinen Namen und seine eide w g fuct; rbeitsgange durch Einschieben von Das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. Im § 12 „Pakete.“ Abs. V ist nochzutragen: 11 § 16 ist Abs. III zu b. hei und der Abs. II da 2g Poftverwaltung haftet dem Kontoinhaber für die ord Wohmung anzugeben und“ sowie das Wort „Persönlich, Kohlevapier ausgefüllt werden können. Das eine Blatt behält S. §S) wird wie folgt geändert: Ueber die eitungsp akete s. 5 15a dens 6 falgendes zu ersetzen: unnäßige Ausführung der bei dem Postscheckamt eingegangenen eeeit“ zu ersetzen durch „Person“; ferner ist unter VI die Kasse, während der andere Teil nach Buchung des Betrages L1. Der 6 5 erhält folgende Fassun;g; 10. Im 5 18 Einschitimgn ungen.“ drsf 1 ist himter „Pakete“ rI. Für streckenweise mit der Nohrpost zu befördern tige nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen als neuer Aüso⸗ hinzuzufügen: und Vollziehung abgetrennt und dem Zahler als Quittung 8 5. 8 8 e seen. 8 1 er „Pakete Fernndungen wird die Rohrpaftgebühr nach 8, 7 ercob as über die Feafeam des Schuldners für die Erfüllung seiner „Für jedes post⸗, telegraphen⸗ oder bahnhoflagernde zurückgegeben wird. 1 G

1 ZFZei der Beförderung außerhalb des Rohrposmebzes * keit. Sie haftet nicht für die rechtzeitige Ausführung FZelegramm wird eine besondere Gebühr von 30 Pfennig Zur Beseitigung von Unsicherheiten bei der Abwicklung der

erhoben. Diese wird nicht erstattet und ist auch dann Kassengeschäfte sind künftig auch bei allen Post⸗ und Giro⸗

1. Für eine Einza mit Za larte v ;. 2 5 Zah Im § 14 „Wertsendungen.“ Abs. I ist hinter „Pakete postbetriebsstelle werden solche Sendungen wie Eilsenda r Anspruch gegen die Postverwaltun b b Schlusse des Jahres,

5) hei Beträgen v behandelt, ohne daß hierf tere Gebühr Die Verjo beginnt mit d ) bei Beträgen von mehr a mit. Aus 1 gen behandelt, ohne daß hierfür eine weitere 1 en. Die Verjährung beginnt mit dem it. Ausnahme der Zeitungspakete. 8 P der Auftrag dem pusefnbigen Postscheckamt jugegangen ist.

Die Gebühren betragen: 8 B N 1 9 Füüng (mit Ausnahme der Zeitungspakete). ei der Bestellung an einem Bestimmungsort 88 Roh werteilten Aufträge. veisätnt in zäutt erhpo G 1 1 1 ig verjährt in zwe 3 füllig, wenn ein erst mit post⸗ usw. lagernd bezeichnetes zahlungen diese Einzahlungsscheine zu verwenden. Bei Sammel⸗

eelegramm schließlich auf Antrag bestellt wird.“ . bg-g. 8 50 Mark bis 500 Mark .50 Pfennig, 2. Im § 45.„Verpackung der Pakete und Wertsendungen“ A.nnn entrichten ist. Bei Sendungen nach Orten hnneru 8 5 s Unter VIII ist „120 Mark“ zu ersetzen durch „180 Mark“ und 8 v. 8 E c) bei Beträgen von mehr als Ab. FI ist bizns hn. ing anstalt ist jedoch der Mehrbetrag für die Eilbestell Für Zahlkartenbeträge haftet die Postverwaͤltung dem als neuer Absatz nachzutragen: Vorlage bei den jeweiligen Akten Einzahlungsscheine für jede 500 Mark bis 1000 Mark . . 1 Mark, Ueber die Zeitungspakete s. § 16 a naach der Postordnung 22, V) vom Absender vorqus Frin gleicher Weise wie für Postanweisungen. „Nach dem Erlöschen einer Vereinbarung werden einzelne Gebühr erforderlich. Die Einzahlungsscheine d) bei Beträgen von mehr als 13. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen.“⁹†* entrichten. § 10. nnnerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten Telegramme, von der Kasse des Reichspatentamts angefordert werden. 1000 Mark bis 2000 Mark. 1 50 Pfening, Abs. I ist am Schlusse nachzutragen: 8 Diese Aenderungen treten am 1. April 1921 in Kraft. 1.De weiteren Anordnungen zur Regelung des Postscheckver⸗ dddie noch unter der verabredet gewesenen Anschrift ein Berlin, den 10. März 1921 e) bei Beträgen von mehr als Ueber die Zeitangspasege s. § 16 a. Berlin, den 22. März 1921. Eerläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. gehen, gegen eine besondere Gehühr in Höhe der Einzel⸗ G R han 8 veche Wilhel ö111A1X4X“X“ 14. Zwischen §§ 16 und 17 ist einzuschalten: § 162a Zeitungs⸗ Der Reichspostminist eveeen: eettimmt insbesondere: gebühr nach Maßgabe der Föstse zungen im folgenden Reichspatentamt. Wilhelm. 2. für jede Auszahlung eine Gebühr von ¼⁄ vom Tausend pakete. Giesberts ¹ die allgemeinen Grundsätze für den Ausweis der nach Absatz IX zugestellt; gehen solche Telegramme auch noch des im Scheck angegebenen Betrags. Für jede Baraus⸗ I. Als gegen ermäßigte Gebühr 3 1171 zum Postscheckverkehr zuzulassenden Teilnehmer sowie Ablauf dieser echsmonatigen Frist ein, so werden sie 3 S 8 1 für die Bezeichnung der Konten, aals unbestellbar behandelt.“) X“