1921 / 92 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Apr 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt viertelljährlich 386 Me Ale Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschaftsstelle SW 48. Wilhelmftraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 1 Mk.

8

72.

1 8 1““ 8 9

1

ag von 80 v. H.

9g Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ beile 2 Mk. einer 8 Einheitszelle 3,50 Me. ußerdem wird auf

en Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ erhoben. Anzeigen nimmt an: eichs⸗ und Staatsanzeigers.

11I

des

erlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

9 EEI1111“

8, 1 .

Posftschecktonto: Berlin 41821

——

zahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Inbalt des amtlichen Deuutsches Reich.

Ernennungen cW. 8 Perordnung über die Auflösung der Schiffahrtsabteilung beim RNeichsverkehrsministerium. b Verordnung über die Versorgungsregelung. Mitteilung über die Erhöhung des Preises für die deutsche Ausgabe des Internationalen Signalbuches. Berichtigung zur Liste der gesperrten Kohlenhändler.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunde, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Köln.

Bekanntmachung, betreffend eine öffentliche Sitzung des Landes⸗ wahlausschusses.

Handelsverbote.

8

11

8

Auf Vorschlag des Reichsrats hat der Herr Reichspräsident

am 14. April 1921 den Landgerichtsdirektor, Geheimen Justiz⸗

nt Hoppe in Hannover zum Präsidenten der Reichsdisziplinar⸗ kammer in Hannover für die Dauer des von ihm zurzeit be⸗ kleideten Staatsamts ernannt.

b Der Legationsrat von Hahn ist zum Konsul des Reichs in Rotterdam ernannt worden.

Der Kriegsgerichtsrat Schott ist zum Regierungsrat r Hereiche des Reichsarbeitsministeriums ernannt worden. der 111.u.“.“*“ steuerinspektor beim Reichsfinanzhof ernannt wordrn.

WI“

Auflösung der Schiffahrtsabteilung beim Reichs⸗ verkehrsministerium.

Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahn⸗ wesens spater beim Reichsverkehrsministerium ist mit der 1. März 1921 aufgelöst worden.

„JIhre Befugnisse im Bereich des Verkehrswesens gehen nit Wirkung vom 1. April 1921 auf die Wasserstraßen⸗ adöteilung des Reichsverkehrsministeriums über. 1

Dem Reichswirtschaftsminister verbleibt die Durchführung der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Januar 1918, hetreffend Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland, und vom 20. Januar 1918, betreffend Veräußerung von Aktien der sonstigen Ge chäftsanteilen deutscher See⸗ und Binnen⸗

shiffahrtsgesellscha ten ins Ausland (NCBl. 1918 S. 40/42).

Desgleichen erfolgt die Ueberwachung des Grenzverkehrs

zuf Grund der Ausführungsbestimmung der 11 vom 15. Januar 1920 zur Verordnung des Reichsverkehrs⸗ ministers vom 7. November 1919 (NGBl. 1919 S. 1877) auch nüneehin im Auftrag und nach Weisung des Reichswirtschafts⸗

eriums.

Berlin, den 1. April 1921.

Der Reichsverkehrsminister. Groener.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Scholz.

Verordnung über die Versorgungsregelung. Vom 16. April 1921.

6 Auf Grund des 8 23 Abs. 2 der Verordnung über die tichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs⸗ rgelung vom 25. September 1915 (NGBl. S. 607)/4. No⸗ dmber 1915 (RGBl. S. 728) und der Verordnung über Veegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 8. Mai 1916 (RGBl. S. 401)/18. August 1917 (ℳCBl.

823) wird verordnet: Artikel 1.

6 Die Vorschriften in den §§ 12 bis 16 der Verordn ung über die nntrihtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung .n. September 1915 (RGBl. S. 607) /4. Novemder 1915 däsl. 728) in der Fassung der Verordnungen vom 5. Juni und nanli 1916 (RGBl. S. 439, 673) treten für Lebens⸗ und Futter⸗ dlmit dem 1. Mai 1921 außer Kraft. v“

Mit dem 1. Juni 1921 treten, vorbehaltlich des Abs. 3, alle Anordnungen außer Kraft, die auf Grund der §§ 12 bis 16 der in Abs. 1 genannten Verordnung für den Verkehr mit Lebens⸗ und Futtermitteln erlassen worden sind.

Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft bestimmen, daß An⸗ ordnungen, die vor dem 1. Mai 1921 auf Grund der §§ 12 bis 16 der im Abs. 1 genannten Verordnung erlassen worden sind, bis zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft bleiben; aus der Bestimmung muß ersichtlich sein, daß der Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft ihr zugestimmt hat. 11411X““

Artikel 2. 1“ 8 8

Zur Verhinderung eines Notstandes in der Versorgung der Be⸗ völkerung mit Lebensmitteln können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets Anordnungen über den Absatz und Verbrauch von Lebensmitteln treffen; aus den Anordnungen muß ersichtlich sein, daß der Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft zugestimmt hat.

Die Anordnungen sind wieder aufzuheben, wenn der Notstand nicht mehr besteht. Der Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft kann die Aufhebung verlangen.

Wer den nach Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. G

Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1921 in Kraft. Berlin, den 16. April 1921. 6 Der Reichsminister für Ernährung und 2. Dr. Hermes.

4 5»„

5

„Infolge Erhöhung der Materialpreise und Arbeitslöhne stellt sich der Preis für die im Verlag der Vereinigung wissen⸗ schaftlicher Verleger, Walter de Gruyter u. Co., Berlin, erscheinende deutsche Ausgabe des Internationalen Signalbuches auf 165,— ℳ, bei direktem Bezuge durch g sun Staatsbehörden sowie durch Wiederverkäufer auf

7 70.

1

8 1

. BBervichtigung. Im amtlichen Teil der Nr. 83 des „Reichsanzeigers“ vom 11. April 1921 befindet sich in der von mir belanntgegebenen Liste der gesperrten Kohlenhändler die Firma A. seuct. Gatersleben. Diese Firma ist irrtümlich in der Liste auf⸗ geführt; die Sperre ist über sie nicht verhängt worden. Berlin, den 20. April 1921. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 8 J. A.: Kauffmann.

Der Stadtgemeinde Köln wird hierdurch das Recht verliehen, die zur Anlage von Aen und Neben⸗ anlagen erforderlichen Grundflächen, die innerhalb des auf dem beiliegenden Plane rot umränderten Geländes liegen, soweit sie ihr noch nicht eigentümlich gehören, im Wege der Ent⸗ eignung nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1874

I“

8* 28 1118

(G.⸗S. S. 221) zu erwerben.

Berlin, den 31. März 1921.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Oeser. Stegerwald.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die vom außerordentlichen 57. Generallandtage der Ost⸗ preußischen F in der Sitzung vom 21. Januar 1921 vollzogenen Ersatzwahlen, durch welche

a) der bisherige Departementslandschaftsdirektor und bis⸗

herige stellvertretende Generallandschaftsdirektor, Landes⸗

ökponomierat Scheu, Adl. Heydekrug und Endruhnen, zum Generallandschaftsdirektor,

er bisherige 1. Stellvertreter eines Generallandschafts⸗

rats, sitasrarmitabaßeses Graf zu Eulenburg⸗

Prassen, zum Generallandschaftsrat,

c) der bisherige 2. Stellvertreter, Rittergutsbesitzer, Landes⸗ ökonomierat Rose⸗Lichteinen zum 1. Stellvertreter eines Generallandschaftsrats,

d) der bisherige 3. Stellvertreter, Rittergutsbesitzer Papen⸗ dieck⸗Elisenhöhe, wohnhaft Waldhaus Chelchen zum 2. Stellvertreter eines Generallandschaftsrats,

e) der Fideikommißbesitzer von Glasow⸗Partheinen zum

3. Stellvertreter eines Generallandschaftsratras

———

für die Zeit bis zum 30. Juni 1922 gewählt wurden, sind vom Preußischen Staatsministerium unterm 5. April 1921

stätigt worden. .“ Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat die am 1. April d. J. in den Ruhestand getretenen Oberschulräte Geheime Regierungs⸗ fräte Schickhelm in Münster i. W. und Kanzow in Cassel zu Ehrenmitgliedern der Provinzialschulkollegien in Münster und Cassel ernannt.

Die Wahl des Studienrats Dr. Roeder an der städtischen 8 Sophienschule in Hannover zum Studiendirektor der städtischen Schillerschule (Lyzeum) in Hannover und . die Wahl des Studiendirektors Dr. Becker an dem Realgymnasium in Katernberg zum Studiendirektor bei dem Realgymnasium in Duisburg ist durch das Preußische Staats⸗ ministerium bestätigt worden.

Der Landeshauptmann von der Wense in Hannover, der Geheime Regierungsrat Professor D. Dr. Schoen in Göttingen, der Geheime Konsistorialrat Professor D. Titius in Göttingen und der Generalsuperintendent D. Schwerdt mann in Hannover sind zu außerordentlichen Mitgliedern des Landeskonsistoriums in Hannover ernannt worden.

Der bisherige ordentliche Peofessor D. Dr. Hölscher in Gießen ist zum ordentlichen Prosessor in der theologischen Fakultät der Universität in Marburg,

der bisherige Lehrer Langenberg aus Köln, zurzeit Hilfsarbeiter im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, ist zum Kreisschulrat in Wipperfürth, Regierungs⸗ bezirk Köln, und

der Rektor Kirsch aus Berlin⸗Tempelhof zum Kreisschul⸗ rat in Berlin⸗Tempelhof Schulaufsichtsbezirk Zossen ernannt worden.

Bekanntmachung.

Am Montag, den 25. April 1921, Vormittags 10 Uhr, findet gemäß § 35 des Landeswahlgesetzes und § 79 ber Landes⸗ wahlordnung im Sitzungssaale des Preußischen Statistischen Landesamts, Berlin SW. 68, Lindenstraße 28, zur Fest⸗ stellung des Ersatzmanns für den Abgeordneten Adolf Hoffmann des 3. Wahlkreises (Potsdam II), der sein Mandat zum Preußischen Landtag niedergelegt hat, eine öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses statt.

Berlin, den 20. April 1921. Der Landeswahlleiter.

1 Dr. Saenger.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun z unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R¹GBl. S. 663) habe ich dem Musiker Abraham Mandelbaum in Charlottenburg, Passauer Straße 27/28, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 12. April 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. F. V.: Froitzheim.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuveglässi er Personen vom Handel vom 23. September 1915 (³RGBl. S. 603) habe ich dem Speisewirt Gustav Pohlmannin Berlin, Schwerinstraße 7, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 12. April 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

enecneae 8

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässig Pesongs vom Handel vom 23. September 1915 RGWr S. 5 zabe ich 1. dem Schankwirt Beschiel! elim, 2. der Schankwirtin Wanda Gelim in Berlin, Bülow⸗ straße 69, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Hee. wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt. Berlin, den 13. April 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim.

b111111111A1““ 8 n