1921 / 145 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jun 1921 18:00:01 GMT) scan diff

die Arbeiter auf seinen Posten gestellt haben, hebt seinerseits alle Rechtsgarantien auf, die das Bürgertum geschaffen hat. Der Reichs⸗ tag hat die Anträge auf Abschaffung der Ausnahmengerichte abge⸗ lehnt, aber er will eine Statistik der Ausnahmegerichte. Das wird uns gerade helfen! Der Strafvollzug ist e.ee. aa. nach der Re⸗ volution noch nicht gebessert. Unser Kollege Thomas wird im Ge⸗ fängnis mit Wollezupfen beschäftigt. Gemeine Verbrecher werden essseer behandelt, als die sogenannten politischen, sie werden soger ent⸗ assen, um Platz für die politischen Verbrecher n gewinnen. t revolutionäre Arbeiterschaft muß sich selbst ihr Recht schaffen (Bei⸗ fall bei den Komm.).

Abg. Dr. Rosenfeld (U. Soz.) verlangt erneut Beschleuni⸗

ung der Vorlage über Zulassung der Frauen als Schöffen und Ge⸗ chworenen und Cinsetzung einer besonderen Stelle zur Prüfung von Gnadengesuchen, wie es in einem Antrag der Mehrheitssozialdemo⸗ kraten der Reichstag verlangt habe. b MReichsiustizminister Schiffer: Die „besondere Stelle“ ist icht in das Gesetz hineingekommen. Damit dürfte der Reichstag um Ausdruck gebracht haben, daß er sich nicht voll hinter den Antrag stellt. Ueberdies wäre die Bearbeitung dieser Gnadensachen id die Nachprüfung der Urteile der Sondergerichte nicht von einem Assessor oder einem jungen Richter zu erledigen, es wäre ein ganzer Stab von Beamten nötig, zumal gerade diese Arbeiten besonders orgsam zu behandeln sind. 1 Aba. Dr. Rosenfeld (U. Soz.): Durch diese Haltung des Ministers wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Ausübung der Rechtspflege nicht gestärkt. Wir wünschen, daß diese besondere Stelle nicht wieder den Juristen vorbehalten werde, sondern daß ie besetzt wird von Vertrauensleuten des Volkes. Daß diese Arbeit ine besondere Arbeitslast bedeutet, sollte für den Minister kein Hindernis sein, dem Wunsche des Reichstages zu entsprechen. Reichsjustizminister Schiffer verwahrt sich gegen den Vor⸗ wurf, er habe mit Rücksicht auf die Arbeitslast die Ausführung ines Beschlusses des Reichstages verhindert. Diese Arbeitslast abe er aber nicht einer einzelnen Stelle übertragen, sondern sie verteilt, und das sei einzig praktisch und möglich. Abag. Dr. Radbruch (Soz.): Unser Antrag sprach aus⸗ drücklich von einer besonderen Stelle, deren Aufgabe es sein solle, alle Urteile der Sondergerichte nachzuprüfen. Ueberdies ersuchte ab⸗ sichtlich unser Antrag nicht die Reichsregierung, sondern den Reichs⸗ kanzler, eine solche Begnadigung in die Wege zu leiten, um dadurch anzudeuten, daß nicht innerhalb der Justizverwaltung eine Ressort⸗ verteilung stattfindet. Die Mehrheit des Hauses hat der Erklärung des Abgeordneten Müller⸗Franken damals zugestimmt. G Reichsjustizminister Schiffer: Wenn der sozialdemokratische Antrag so gemeint war, so war er verfassungswidrig. Nach der Ver⸗ assung ist jeder Minister für sein Ressort zuständig und in ihm selbständig. Ueberdies sprachen triftige Gründe dagegen, eine be⸗ ondere Stelle zu schaffen. . Abg. Müller⸗Franken bestreitet, daß sein Antrag ver⸗ assungswidrig gewesen sei. 1 G Reichsjustizminister Schiffer bleibt dabei. Der Nachtragsetat wird bewilligt und eine Resolution Ausschusses angenommen, in der die Reichs⸗ regierungersucht wird, dem Reichstag eine Statistik über die Zahl der bei den außer⸗ rdentlichen Gerichten anhängigen Pro⸗ ßesse, überdie Artihrer Erledigungundüber die Höhe der verfügten Strafen vorzulegen. Es folgt die erste Beratung des Gesetzent⸗ fs zur Aenderung des Versicherungsge⸗ setzes für Angestellte (Ausdehnung der Versicherungs⸗ pflicht bis zum Einkommen von 28 000 Mark, Erhöhung der Beiträge und der Renten, Erfatz der Beitragskosten durch Ver⸗

cherungsmarken). Abg. Giebel (Soz.): Der Entwurf hat unter den Ange⸗ tellten Entsetzen und Entrüstung hervorgerufen, namentlich durch die Höhe der Beiträge gegenüber den knappen Gehältern. Aus Mielen Kreisen der Angestellten und vielen Gegenden sind mir Zu⸗ schriften zugekommen, wonach die Zahlung dieser Beiträge, die bis zu 25 % des Gehalts ausmachen können, unmöglich ist. In einem Schreiben aus Nürnberg heißt es: Die Beiträge seien unsinnig, die Angestellten seien doch nicht dazu da, den staatlichen Anstalten uf die Beine zu helfen, darauf gebe es nur eine Antwort: General⸗ streik der Angestellten! Mit der wirtschaftlichen Lage der Ange⸗ stellten sind diese Beiträge unvereinbar. Dieses ganze Proijekt kommt wie ein Blitz aus heiterm Himmel, es ist vorher nicht im eringsten bekannt geworden, auch nicht den Spitzenorganisationen er Angestellten, auch nicht der Presse. Man hätte zunächst die Angestellten selbst und dann auch den Reichswirtschaftsrat, in dem doch sehr viele der Beteiligten sitzen, hören müssen. Die Arbeit⸗ geber denken an Gehaltsabbau, obwohl neue Lasten bevorstehen und ie jetzigen Gehälter noch lange nicht die Teuerungsverhältnisse aus⸗ leichen. Die Gehälter sind im günstigsten Falle auf das Sechs⸗ ache, die Teuerungsverhältnisse aber auf das Zwölf⸗ bis Fünfzehn⸗ ache gestiegen. Bei den ältern über 15 000 soll der monat⸗ iche Beitrag fast 100 betragen. Die Angestelltenversicherung wird von der Regierung geradezu als das Dorado für die Ange⸗ tellten dargestellt, aber die Beiträge werden schon jetzt als hoch mpfunden und sollen nun auf das Vierfache gesteigert werden. Die Erhöhung der Versicherungspflicht auf 28 000 ist durch die ldentwertung gegenüber der Friedensgrenze von 5000 nicht nügend begründet: denn aus diesem Gesichtspunkte müßte man bis zu 60 gehen. Entsprechend einem Beschlusse aus Ange⸗ stelltenkreisen werden wir die Erhöhung der Grenze auf 40 000 Dann könnte der Konstruktionsfehler in den Beitrags⸗ klassen der Vorlage in sozialem Sinne korrigiert werden; denn es zeht nicht an, daß die Mehrzahl der Versicherten gerade in der höchsten Gehaltsklasse sich befindet. Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte als Sondereinrichtung hat sich nach dem bilanz⸗ maßigen Ergebnis nicht bewährt, denn die Verwaltunaskosten sind a2 hoch, sie betragen über 13 % und sind mit daran schald. ne eu or⸗

versicherungsanstalten zusammen nur 3000 Verwaltungsbeamte, die

naestellterversicherung, die nur den zehnten Teil der Zahl der Ver⸗ sicherten umfaßt, über Beamte. Die Beitragskonten erfordern men viei zu großen Verwaltungsapparat, und es ist zu begrüßen,

dieses System, bei dem übrigens die Angestellten gar keine

alt durch die Arbeitgeber haben, durch die Enführung des Karkensyostems nach dem Muster der Invdalidenversicherung ersetzt soll. Man hätte dieses kostspielige System von vornherein

en können. Manche Herren mögen ja in ihrem Standes⸗ ugßtsein bdadurch empfindlich berührt werden, daß sie in Zukunft Versicherungsmarken ebenso kleben müssen wie die Arbeiter,

x trotzdem verdient das Markensystem den Vorzuga. Ein Ange⸗ ter erhält nach der neuen Vorlage nach zwanzig Jahren eine sente von 4560 jährlich, wenn er selbst 20 000 Beiträge geleistet hat und dem Beitrag des Arbeitgebers zusammen 49 000 celeistet sind. Diese Rente ermöglicht noch nicht das Merbescheibenste Leben. Die Vorlage darf nicht im Geschwind⸗ temro in wenigen Stunden hier erlediat werden, es bedarf noch der Vorlace genauen bersicherungstechnischen Materials über die Not⸗ wentigkeit der Erhebung so bohber Beiträge. Wir verlangen dafür emn zmrverlassiges Gutachten darüber, schon um die Angestelltenschaft zu berubigen. Diese hat ein Recht darauf, daß die Vorlage ver⸗ siherungstechnisch begründet ist. Die Angestellten müssen nach tren berfassunczmäßigen NRechten mehr Einfluß auf die Durch⸗ brung ber Versicherung bei der Versicherunasanstalt erhalten. Ist es überbaucgt notwendig, die Angestelltenversicherung als Sonder⸗ versicherur ben zu lassen? Sie müßte in allseitigem Interesse mit der Arbeiterversicherung verschmolien werden, die Sonder⸗ vermttele bie Mittel, die besser für die Angestellten Kebdner beantragt, die rlage sozialpelitischen Ausschuß zu über⸗

Fnhalt gben möqe, mit dem sich

bversicherung 1 gemacht mwerben könnten

ven

die Angestellten abfinden könnten, was bei dem Entwurf nicht der Fall sei.

Reichsarbeitsminister Dr. Brauns: Abgeordneter Giebel hat es so dargestellt, als ob die Interessenten mit dieser Vorlage überfallen seien. Diese Annahme ist nicht richtig. Zur Invaliden⸗ versicherung lieat eine Parallelvorlage dem Reichstaa ebenfalls vor. Die Angestelltenverbände haben sich mit diesen Fraaen bereits im Januar und Februar eingebend beschäftigt, auch die Organisation, der Herr Giebel nahesteht. Dem Reichswirtschaftsrat die Vorlage zu unterbreiten, lag kein Anlaß vor, da es sich nicht um ein grund⸗ legendes sozialpolitisches Gesetz handelt, sondern nur um ein Notgesetzt. * 8

Vizepräsident Dr. Bell schläat, da noch fünf Redner ge⸗ meldet sind, dem Hause vor, sich zu vertagen, macht aber gleich⸗ zeitig darauf aufmerksam, daß, wenn der Wunsch verwirklicht werden soll, Ende nächster Woche in die Fexien zu gehen, die Parteien hinsichtlich der Zahl wie Dauer der Reden sich Beschränkung auf⸗ erlegen müssen.

Nächste Sitzung Freitag, 1 Uhr (Anfragen, kleinere Vor⸗ lagen, Staatsgerichtshof, Reichsnotopfer, Nachtragsetats, Fort⸗ setzung der heutigen Beratung).

Schluß gegen 47 Uhr.

Statistit und Volkswirtschaft.

Neber den Zuckerrübenanbau in Deutschland 8 im Jahre 1921 hat der „Verein der deutschen Zuckerindustrie“, Abteilung der Roh⸗ zuckerfabriken, im Mai d. J. an die Zuckerfabriken eine Umfrage ge⸗ richtet, deren Ergebnis im „Zentralblatt der preußischeu Landwirt⸗ schaftskammern“ veröffentlicht wird. Danach stellt sich der Zucker⸗ rübenanbau in Deutschland 1921 im Vergleich mit dem des Vor⸗

In Betrieb Ver⸗ vorauss. e⸗ Rübenanbau mehrung kommende wesene 1921 1920

abriken ha Phbt 1 845 135,8

3 4 350

8 19 140 11 892 60,9 17 545 12 155 44,3 66 511 55 928 18,9 95 712 82 306 16,3 35 767 31 746 12,8

4 541 3 700

12 365 8 174

7 475 4 790

4 350 3 376

3 923

5 960 8 832 6 586 13 021 11 223 4 370

5 766 18 625 16 987 14 825

Ostpreußen. Brandenburg

Schlesten ... Provinz Sachsen.. Hannover u. Schles⸗ wig⸗Holstein... Westfalen u. Hessen⸗ Nassau.. Rheinland .. Bavern. Freistaat Sachsen. Württemberg und Baden

Freistaat Hessen.. Mecklenburg..... raunschweig.. And“ 15 404 Insgesamt. 269 270 335 394 273 826 22,48.

Die Anbauzahlen für beide Jahre beziehen sich auf alle für uckerfabriken angebauten Zuckerrüben ohne Rücksicht auf deren spätere erwendung. Zu den im Jahre 1920/21 in Betrieb 7SSSe

Fabriken sind auch diejenigen gerechnet worden, die in letzter Kampagne die Rüben nicht auf Zucker verarbeitet haben; daher sind diese Zahlen mit denen, die die neue Umfrage ergeben hat, betreffs Rübenverarbei⸗ tung und Zuckererzeugung nicht vergleichbar. Die Zahlen für die voraussichtlich im Jahre 1921/22 in Betrieb kommenden Fabriken sind zurzeit natürlich noch vollständig unsichhher.

Arbeitsstreitigkeiten. b Vom Allgemeinen Verband der deutschen Bank⸗ angestellten wird dem „W. T. B.“ mitgeteilt: Der Schlich⸗ tungsausschuß im Arbeitsministerium fällte zu dem Streik im Bankgewerbe lediglich eine Teil⸗ entscheidung dahin, daß gegen den Willen des Bank⸗ angestelltenverbandes und des Deutschen Bankbeamtenvereins eine Zulassung dritter Organisationen zu den Verhandlungen nicht möglich sei. Infolgedessen wurden der Reichsverband der 1“ und der Gewerkschaftsbund der Angestellten von den Verhandlungen aus⸗ geschlossen. Sofern es also zu einer Erneuerung des Reichs⸗ tarifes kommt, werden lediglich wieder die bisherigen Tarifparteien, Allgemeiner Verband der deutschen Bankangestellten und Deutscher Bankbeamtenverein auf seiten der Angestellten und Reichsverband der Bankleitungen auf Arbeitgeberseite, als die Träger des Reichs⸗ tarifes vertreten sein.

Zu der von der englischen Arbeiterpartei ange⸗ nommenen Entschließung über eine Unterstützung der Bergleute teilt „Reuter“ „W. T. B.“ zufolge mit, aus den auf der Tagung gehaltenen Reden gehe hervor, daß damit eine finanzielle Unterstützung gemeint sei (vgl. Nr. 141 d. Bl.). Die Arbeiter der Baumwollspinnerei in Man⸗

chester beschlossen, wie ebenfalls „Reuter“ meldet, einstimmig, die

Fabcer ge unc ETTö“ nne Zweige ö“ ranche haben nunmehr der Lohnherabsetzung zugestimmt (vgl. Nr. 142 d. Bl.) 1

Aus Bern wird dem „W. T. B.“ gemeldet: In der Ur⸗ abstimmung des sozialdemokratischen Bundes über die Frage, ob die jetzige Gewerkschaft beibehalten werden soll, stimmten 3562 Mitglieder mit Ja und 768 mit Nein. Der An⸗

schluß des Verbandes an die Gewerkschaftsinternationale

von Moskau wurde mit 3716 gegen 3542 Stimmen abgelehnt.

Nach einer von „W. T. B.“ übermittelten Meldung der „Chicago Tribune’“ aus New York, haben die Gewerk⸗ schaften der Heizer und zweier verwandter Berufszweige der Handelsmarine, die sich gegenwärtig im Ausstand befinden, beschlossen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Inzwischeu solle die Abstimmung vorgenommen werden.

Kunst und Wissenschaft.

Den stärksten Eindruck von den im Juni eröffneten Aus⸗ stellungen hinterläßt zweifellos die Sammlung von Bildern Van Gochs im Kronprinzenpalais. Obwohl es meistens Werke aus Berliner nk die bekannt und schon auf Ausstellungen gezeigt sind,

atte man doch wiederum das Gefühl der überragenden Persönlichkeit. Wir sehen Arbeiten aus allen Schaffensperioden des großen Meisters, ein Blumenstilleben aus der frühen Zeit, noch ganz in dunkeln Tönen gehalten, gegenüber ein Feldblumenstrauß aus seinen mittleren ahren in kräftigen Farben und in demselben Raum ein Sillleben von Callas in der knappen und eindringlichen Technik seiner letzten Jahre. Daneben herrliche Landschaften, eine Frau aus Arles und eine Reihe interessanter Zeichnungen. Besondern Dank schulden wir auch der Leitung der Galerie für die ausgestellten Gemälde von Matisse. Einen sehr verheshangevole Anfang macht der neu⸗ eröffnete Kunstsalon von Dr. Goldschmidt und Dr. Wallerstein mit einer Ausstellung von Arbeiten der Brücke. Befonders Heckel ist mit Werken aus den verschiedensten Zeiten sehr gut vertreten. Neben ihm werden neuere Gemälde von Orto Müller und Kirchner Preigt Auch Gurlitt läßt die Künstler desselben Kreises, besonders Pechstein, m Wort kommen. Neben ihm wirkt eine Landschaft mit einem blühenden Baum von Kirchn 28 am reizpollsten. Die 2m stärksten wirkenden Arbeiten der Ausste ung im Salon Cassirer sind sicherlich die beiden neuen Landschaften ven Kokoschka, die

dramatifche Tanzhandlung „Josephs⸗Legende“ mit

zeigen, welches Temperament schon in der Farbe diesem Köü

ge en ist. Von älteren Gemälden finden wir eine wundertefära g

schaft von Monet. b Land⸗ Im Kaiser⸗Friedrich⸗Museum finden wir

italienischen Abteilung der Gemäldegalerie große Veränderun

besonders den Arbeiten der späten Venezianerschule zugute

Die herrlichen Gemälde Canalettos und Guardis wi

1“ 8*

Farbenschönheit.

Theater und Musik.

Im Opernhause geht morgen, bb.“ 88 Strau a Salm

als Frau des Potiphar, Sascha Leontiew als Gast als Joseph Toni Zimmerer als Potiphar in Szene. Hervorra end sind darin ferner die Damen Berghoff, Sydow, Lucia, Geisel, Bowitz, Schröder und die Herren Hellwig, Molkow, von Leon und Ecker⸗ Im Anschluß hieran wird Richard Tondichtung „Till Eulen spiegel“ und darauf das Ballett „Silhouetten“ aufgeführt. Be schäftigt sind in letzterem auf besonderen Plätzen die Damen hoff, Bowitz, Schröder und die Herren Molkow, Wtorczyk, Zeka Musikalischer Leiter ist Otto Urack. Anfang 7 ½ Uhr.

Im Schauspielhause wird morgen „Das Glück in Winkel“ in bekannter Besetzung wiederholt. Anfang 7 Uhr.

Unter der Direktion von Gustaf Bergman, dem g⸗ Ueten ehemaligen Mitglied des Opernhauses, wird auch in diesen

ommer Leo Blechs Operette „Die Strohwitwe“, m

zwar während der Sommerferien, im OQpernhause (vich wie im vergangenen Jahre im Schauspielhause) stattfinden. Im Neuen Operettentheater findet gegenwärtig ebenfale unter der Direktion Bergman ein sommerliches Operettengastspie statt. Gegeben wird seit Anfang des Monats die dreiaktige Operett „American Girl“ von K. Zorlig, die mit den Damen Pem⸗ und Klein, den Herren Kronert, Scherzer, Salfner, Pasch und Langen dorff in den Hauptrollen bereits das Jubiläum der 25. Aufführung erlebt hat. 3

Die Eröffnungsvorstellung des Gastspiels der Erlbühn am Theater in der Königgrätzer Straße findet an 1. Juli statt, und zwar wird „Glaube und Heimat“ von Kar Schönherr aufgeführt werden. Es ist dies das erste Mal, daß dieset Drama in Berlin durch bodenständige Darsteller aufgeführt wird Der Verfasser hat sein Werk persönlich mit den Darstellern d Exlbühne einstudiert. 8

In der am 30. Juni stattfindenden Erstaufführung des Schwanl „Meine Fr das Fräulein“ im chillertheater Char lottenburg sind die Hauptrollen mit den Damen: Else Bötticher Erika Nymgau, Gretl Pirko sowie mit den Herren: Willy Mey Sanden, Karl Gottfried, Hans Lüpschütz, Kurt Mikulski, Hans 9. Zerlett besetzt. Spielleiter ist Franz Groß, musikalischer Leite Siegfried Schulz. Die Tänze hat Robert Négrel einstudiert.

Nr. 24 der „Veröffentlichungen des Reichz gesundheitsamts“ vom 15. Juni 1921 hat folgenden Inhalt Personalnachrichten. Gang der gemeingefährlichen Krankheiten.

ähnliche Getränke. Wein. (Preußen). 16 von Kraft wagen Tierärztliche Grenzuntersuchungsgebühren. Fleisch beschau. Tierseuchen im Deutschen Reiche, 31. Mai. Ver mischtes. (Deutsches Reich). Geschlechtskranke, 1919. Geschenk liste. Wochentabelle über die Geburts⸗ und Sterblichkeitsverhält nisse in den 49 deutschen Orten mit 100 000 und mehr Einwohner Desgleichen in einigen größeren Städten des Auslandes. Er krankungen an übertragbaren Krankheiten in deutschen und außer deutschen Ländern. Witterung.

Aer nautisches Observatorium. Lindenberg, Kr. Beeskow. Drachenaufstieg von 5 ⁵¼ bis 8 Uhr Vormittags

Relative Wind Feuchtig⸗ Geschwind

eit Richtung Sekund⸗ nn oben unten % chtung Meter

753,8 10,8 72 720 80 678 90 598 544 520 482

Wolkig,

23. Juni 1921.

Temperatur C°0

Seehöhe Luftdruck

500

S8 SowgnSde

1 cCe*.—⸗

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Sonnabend: 158. Da

bezugsvorstellung. Josephs⸗Legende. Hierauf: Till Euler

piegel. (Tondichtung.) Silhouetten. Anfang 7 ½ Uhr. Sonntag: Lohengrin. Anfang 5 ½ Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Sonnab.:159. Dauer bezugsvorstelung. Das Glück im Winkel. Anfang 7 Uhr.

Sonntag: Nachmittags: 29. Volksvorstellung zu ermäßigte Preisen: Stroh. Die Fliege. Anfang 2 ½ Uhr. Abends: Da Glück im Winkel. Anfang 7 Uhr.

Familiennachrichten.

Vermählt: Hr. Oberstleutnant a. D. Georg Müldner von Müln heim mit Frl. Jutta Bickel (Berlin⸗Dahlem). Hr. S von Klitzig mit Frl. Karin von Waldoww und Reitzenstei

6 Ge N M.). bschule Betlin E

estorben: Hr. Professor an der Techn. Hochschule Berlin Ger Regierungsrat Johannes Obergethmann (Nikolassee).

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Verlin.

Verantwortlich für den Anzeigfnteil: Der Vorsteher der Geschäftestel Rechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Beerlin, Wilhelmstr. 32.

Sieben Beilagen einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 5A k

und Erste, Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilag-⸗

nun im Seitenlicht des kleinen Kabinetts erst in ihrer epeniltgen 8 E1“ 3 8 W. F. V

Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.) Arzneimittel. Bier und bier

Deutschen

Erste Beilage

nzeiger und Preußisch

Verlin, Freitag, den 24. Juni

EFortsetzung aus dem Hauptblatt) eeüirems Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes über die Ein⸗ kommensteuer vom Arbeitslohne

st nebst Begründung dem Reichstage zur Beschlußfassun 88 Er hat nachstehenden Wortlaut: sckentfosßnng

Artikel I. 16“

Das Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RSBl.

5. 359) und das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 24. März 1921 (RSBl. S. 313) werden, wie folgt. geändert: 1. Die §8 45 bis 52 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

Vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohns. § 45.

Der Arbeitslohn wird in vereinfachter Form nach §§ 46 bis z2e besteuert; soweit diese Vorschriften nie 8 anderes bestimmen, finden die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Anwendung.

Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte, die in öffentlichem oder privatem Dienste beschäftigte oder angestellte Ne Pone aus dieser Beschäftigung oder Anstellung, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form, be⸗ jiehen. Als Arbeitslohn gelten auch Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen⸗ und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit. Zum Ücheitslohne gehören nicht Entgelte 88 Lieferungen und sonstige Eistungen, die der Umsatzsteuer auf Grund des Uma beeecdee es dvom N4. Dezember 1919 (RGBl. S. 2890 unterliegen. er Reichsminister der Finanzen kann nähere timmungen über die Poraussetzungen erlassen, unter denen ein Entgelt als Arbeitslohn

enzusehen ist. 9

Arbeitgeber hat vom Arbeitslohn einen Betrag von zehn vom Hundert unter Berücksichtigung der in Abs. 2, 5 vorgesehenen Ermäßigungen für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten.

i ständiger Beschäftigung oder Anstellung ermäßigt sich der getrag von zehn vom Hundert (Abs. 1) des Arbeitslohns

1. für den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haus⸗ ltung zählende Chefrau

im Palle der Cg des Arbeitslohns nach Tagen um je 0,40 Mark täglich, 8 b) im alle der Berechmarag des Arbeitslohns nach Wochen

um je 2,40 Mark wöchentlich, 6) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Mo⸗ naten um je 10,00 Mark monatlich, 6 2. für jedes zur Fanss sargaph des Steuerpflichtigen zählende minde fährige ind im Sinne des § 17 Abs. 2 2a) im Fa e der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen um 0,60 Mark täglich, b) im Falle der Berschnung des Arbeitslohns nach Wochen um 3,60 Mark wöchentlich, 6) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten um 15,00 Mark monatlich. 1 Kinder im Alter von mehr als vierzehn Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, werden eiht gegs hftes⸗ 3. zur Abgeltung der nach § 13 zulässigen üüge 1 a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen um 0,60 Mark täglich, alle der Serschnuhg des Arbeitslohns nach Wochen um 3,60 Mark wöchentlich, - c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten

um 15,00 Mark monatlich. 8

Stehen Abzüge in wirtschaftlichem Frnsananenchang mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzen; nur insoweit diese Abzüge das andere Einkommen übersteigen, sind sie in der Abgeltung des Abs. 1 einbegriffen. ür die nach Abs. 2 Nr. 1, 2 abzusetzenden Beträge ist der

Fomilienstand des Arbeitnehmers am ersten Oktober des voran⸗ Vhengenmm Jahres für ein Kalenderjahr 1ac. g8. Der Reichs⸗ 5 der Finanzen kann einen anderen lichtaß festjeten. ezieht ein Steuerpflichtiger aus ständiger Beschäftigung oder Anstellung neben den laufenden Bezügen sonstige, insbesondere einmalige Einnahmen (Tantiemen, Gratifikationen usw.), 1. wird der von diesen Einnahmen einzubehaltende Betrag von zehn vom zundert ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 vorgesehenen Be⸗

näge abgezogen. Bei nicht ständiger ung oder Anstellung tritt an ktelle der Ermäßigungen nach 8 2 eine feste Ermäßigung von dei vom Hundert des Arbeitslohns. 3 Der einzubehaltende Betrag ist auf zehn Pfennig nach unten

runden. § 47.

Die im § 46 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehene Ermäßigung kann auf bee auch für mittellose Angehörige gewährt werden, die von dem Steuerpflichtigen unterhalten werden und mit ihm in einer haushaltung leben. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt.

§ 48.

Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen nicht den Be⸗ ing von 24 000 Mark und besteht es entweder nur aus Arbeits⸗ ohn oder aus Arbeitslohn und aus sonstigem Einkommen bis zu 2o Mark, so bedarf es einer Veranlagung nicht; die Steuer gilt 1s getilgt, wenn die nach § 46 einbehaltenen Beträge gemäß 122 vor chriftsmäßig verwendet oder abgeführt sind.

Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen nicht den Be⸗ g von 24 000 Mark und besteht es außer Arbeitslohn aus erstigem Einkoommen über 300 Mark, so wird nur das sonstige kinkommen veranlagt. Hierbei dürfen Abzüge nach § 26 Abs. 1,2 zuwr noch insofern vorgenommen werden, als sie bei der Ein⸗ bebaltung gemäß § 46 nicht berücksichtigt worden sind.

as gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 24 000 Mark, so finden die allgemeinen Vorschriften mit der maßgabe Anwendung de der Steuerpflichtige auf die Steuer⸗ eald im Sinne der 30 nur den Betrag zu entrichten hat, en den diese Steuerschuld den auf den Arbeitslohn einbehaltenen ur vorschrif zmäßig verwendeten Betrag übersteigt. Insoweit dieser Serag über die endgültige Steuerschuld hinausgeht, ist er nach der mgültigen Veranlagung in bar zu erstatten.

§ 49.

Steuerpflichtige, deren gesamtes steuerbares Einkommen 8000 Mark nicht berfteigt, 8 Veranlagung zur Einkommen⸗ . 8b § 46 Abs. 2

1. im Falle des 8 †. 86

a) wenn die nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 47 zulässigen Abzüge bei den einbehaltenen Beträgen nicht voll be⸗ rücksichtigt sind, 8 b

d) wenn bei Zugrundelegung der Vorschrift des § 13 die nach § 13 8 8 1 Nr. 2 zulässigen Abzüge den Betrag on 100 Mark oder die sonstigen nach § 13 zulässigen

bzüge den Betrag von 2700 Mark übersteigent

im Falle des § 46 1 5, wenn der E te

zwischen der nach § 46 Abs. 1, 5 zu berechnenden Steuer und

der Steuer, die bei Veranlagung nach allgemeinen Vor⸗ scchriften anzusetzen wäre, mehr als 1 vom Hundert des Ar⸗ beitslohns oder mehr als 90 Mark beträgt;

3. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 oder des 8 44 V

vorliegen.

Anträge auf Grund des Abs. 1 sind mit einer Einkommen⸗

steuererklärung zu verbinden und innerhalb der Frist für die Ab⸗ gabe dieser E zu stellen; § 68 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. Auf die veranlagte Einkommensteuer wird der vom Arbeitgeber einbehaltene und vorschriftsmäßig verwendete Betrag angerechnet. Der anrechnungsfähige Betrag wird bar er⸗ stattet, soweit er den Betrag der Einkommensteuer übersteigt oder Einkommensteuer nicht zu entrichten ist.

§ 50. Als ständig gilt eine Beschäftigung oder Anstellung dann, wenn das Arbeitsverhältnis swsschen Arbeitgeber und aergen. nehmer auf die Dauer be8 tellt ist und die Erwerbstätigkeit des Arbeitnohmers durch das Arbeitsverhältnis vollständig oder haupt⸗ sächth in Anspruch genommen wird.

§ 51.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der 1u“ seines Wohnorts ein Steuerbuch ausstellen zu assen.

52.

Bei jeder Lohn⸗ oder Gehaltszahlung hat der Arbeitnehmer sein Steuerbuch dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser hat in Höhe des einbehaltenen Betrags Steuermarken in das Steuerbuch ein⸗ zukleben und zu entwerten.

Der Reichsminister der Finanzen kann ein vom Abs. 1 ab⸗ weichendes Verfahren anordnen und insbesondere bestimmen, daß die Verwendung von Steuermarken unterbleibt und die Einzahlung des vom Arbeitslohn einbehaltenen Betrags durch den Arbeitgeber unmittelbar bei der Finanzkasse erfolgt.

§ 52 a. 1.“

Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbefaltung und Entrichtung der in den 46, 47 bestimmten Beträgs neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. b 8 . Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Fälle, in denen

1. der Arbeitnehmer den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge⸗ kürzt erhalten hat;

2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht vorschrifts⸗ mäͤßig verwendet hat und dem Arbeitnehmer dies bekannt ist oder bekannt sein muß; in diesem Falle erlischt die Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt von dieser Kenntnis unverzüglich Mitteilung macht. § 52 b.

DOb und inwieweit im Einzelfalle die Vorschriften der 88 45 bis 47 und 50 bis 52 anzuwenden sind, entscheidet auf Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt. Gegen die Entscheidung des Finanzamts ist nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt

zulässig. 8 § 52 c.

Die zur Durchführung der Vorschriften der §§ 45 bis 52 b er⸗ forderlichen Anordnungen trifft der Reichsminister der Finanzen. 2. 8 9 Nr. 1 am Ende wird das Wort „(Arbeitslohn)“ estrichen. 8 3. Im § 26 wird 8 ““ a) der Abs. 3 gestrichen: ferner wird b) der bisherige Abs. 5 als dritter Satz dem Abs. 4 angefügt. 4. Im § 44 werden die Eingangsworte „Die von dem Steuer⸗ ichtigen in einem Kalenderjahr entrichtete“ durch die orte „Die von dem Steuerpflichtigen für ein Kalenderjahr zu entrichtende“ ersetzt.

Im § 53 a werden die Eingangsworte „Wer den Vorschriften der §§ 45 bis 47 oder den auf Grund der §§ 40 a, 52 ge⸗ troffenen Bestimmungen“ durch die Worte „Wer den Vor⸗ schriften der §§ 45 bis 47 und 50 bis 52 oder den auf Grund 89 188 40 a, 52 Abs. 2, 52 c getroffenen Bestimmungen“ ersetzt.

Artikerunu.

Das Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom neeeen le vom 21. Juli 1920 Rogpr. S. 1463) wird auf⸗ gehoben.

Artikel III.

Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 24 000 Mark nicht übersteigt, so gilt die Einkommensteuer vom Arbeitslohne für die Zeit vom 1. ril 1921 bis zum Füntraft. treten dieses Gesetzes durch den für diese hs nach den Vorschriften der §§ 45 bis 52 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1921 bewirkten Steuer⸗ getilgt.

Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 24 000 Mark übersteigt, werden auf die endgültige Einkommen⸗ steuer für das Rechnungsjahr 1921 die in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Arbeitslohn ein⸗ behaltenen und vorschriftsmäßig verwendeten Beträge angerechnet. Die Vorschriften des Artikels I Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft; im übrigen bestimmt der Reichsminister der Finanzen das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

In der beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Der Arbeitslohn unterliegt nach dem geltenden Rechte wie jedes andere Einkommen der Einkommensteuer. Eine Besonderheit besteht nur darin, daß, um den vbrtangeitäe im Augenblick

des Bestehens seiner tatsächlichen Leistungs eets zu erfassen, ein ee Betrag des e vom Arbeitgeber gleich bei der ahgtse keag einbehalten und später bei der Veranlagung auf die durch 1 festgesetzte Einkommensteuer angerechnet wird. Der Mangel dieses Systems liegt darin, daß es in jedem Falle eine nache Veranlagung erforderlich macht und daß die Veranlagungsergebnisse bei Einkommen, die dem einheitlichen Steuersatze von 10 vH. unterliegen, zum erheblichen Teil für die Steuerpflichtigen wie für die Finanzämter außer Verhältnis u der 19 ewendeten Zeit und Ar ie lehen Deshalb hat der teuerausschuß des Reichstags bei der Beratung der letzten Ein⸗ kommensteuernovelle die Reichsregierung ersucht, die Kürzung des

Arbeitslohns so auszugestalten, daß sie die endgültige Einkommen⸗

darstellt und dadurch eine ö Veranlagung mit achforderung oder Herauszahlung überflüssig wird. Der Ent⸗ wurf will nun den Gedanken, die Einkommensteuer vom Arbeits⸗ lohn in dieser Weise zu vereinfachen, zur Durchführung bringen. Hierbei geht er von Penen Gesichtspunkten aus:

1. ve es sich lediglich um eine vereinfachte Einkommens⸗ besteuerung des Arbeitslohns handelt, wird von einem besonderen Gesetz abgesehen. Die neuen Vorschriften treten an die Stelle der geltenden §§ 45 bis 52 über den Steuerabzug.

2. Der im vorstehenden Sinne vereinfachten Einkommensteuer können nur solche Personen unterworfen werden, die einem ein⸗ heitlichen Steuersatz unterliegen. Da der Einheitssatz des Farce⸗ (10 pH.) bis zu men pon 24 000 Ceht und die .

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1921

lung jenseits dieser Grenze beginnt, können die Vorschriften ü die vereinfachte Einkommensteuer nur bei Gesamteinkommen b u 24 000 Anwendung finden. Bei dieser Begrenzung erstreckt ich die vereinfachte Steuerform auf die hl der 1 und Gehal ünger. Hat der Arbeitnehmel bei einem 24 000 nicht Lx Gesamteinkommen außer Arbeitslohn no donasges jinkommen, so muß dieses veranlagt werden; indessen oll die Veranlagung unterbleiben, wenn das spnstige Einkommen 300 nicht übersteigt.

Bei Gesamteinkommen über 24 000 kommt eine Verein⸗ fachung der Einkommensteuer derart, daß der einbehaltene die en 85 Einkommensteuer darstellt, nicht in Frage, weil es praktisch nicht durchführbar ist, bei jeder Lohnzahlung den Hundert⸗ satz, den der Arbeitnehmer nach der Höhe seines Jahresein⸗ kommens zu zahlen hat, einbehalten zu lassen. Hier kann der ein⸗ zubehaltende Betrag wie nach dem geltenden Rechte auch künftig nur eine Abschlagszahlung darstellen. Es ist erwogen worden, einen höheren Hundertsatz als 10 v. H. abziehen zu e dies ist jedoch nicht aöngih. wenn der allseitig erstrebte Zweck, nämlich die tun⸗ lichste Vereinfachung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Finanz⸗ ämter, erreicht werden soll. Selbstverständlich kann sich der Arbeit⸗ nehmer freiwillig einen höheren Betrag einbehalten lassen, der ihm dann später auf die veranlagte Einkommenstener angerechnet wird. Im übrigen ist zu beachten, daß ein solcher Arbeitnehmer, abgesehen von der Kürzung des Arbeitslohnes, fortlaufend auch noch vor⸗ läufige Einkommensteuer bezahlen muß. Die sonstigen Verein⸗ fachungen bei Bemessung des einzubehaltenden Betrags (vgl. zu 3) gelten auch bei Gesamteinkommen über 24 000 ℳ.

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3. Findet eine Veranlagung nach allgemeinen Grundsä statt, so dürfen vom Gesamtbetrag der Roheinkünfte die im 0s des Einkommensteuergesetes Beträge (Werbungskosten, Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge u. a.) abgezogen werden. Ferner ermäßigt sich die vom steuerbaren Einkommen berechnete Ein⸗ kommensteuer um die im § 26 des Einkommensteuergesetzes be⸗ zeichneten Beträge, die sich bei Einkommen bis zu 24 800 für den C“ seine zu seiner Haushaltung zählende chefrau auf 120 jährlich und für jedes zu seiner Sr inae, fa lende minderjährige Kind, das nicht selbständig zur Einkommen⸗ teuer zu veranlagen ist, auf 180 jährlich belaufen. Wenn der vom Arbeitgeber Betrag des Arbeitslohns die end⸗ gültige Einkommensteuer darstellen soll, muß er 8 bemessen werden, daß die genannten Abzüge und Ermäßigungen mit berück⸗ sichtigt sind. Es dürfen also nicht volle 10 v. H. des Arbeitslohns gekürzt werden; diese sind vielmehr noch um einen Betra zu er⸗ mäßigen, der eine Abgeltung für die Ermäßigung der Einkommen⸗ steuer nach § 26 sowie infolge der nach § 13 zulä igen üge vom Roheinkommen darstellt und leicht zu berechnen sein muß. Diese Berücksichtigung kann auf doppelte Weise geschehen. Entweder bleibt ein bestimmter Teil des Arbeitseinkommens vom Abzug frei oder es wird die Steuer, die an sich 10 v. H. des Bruttolohns beträgt, um einen entsprechenden Betrag verringert. Die erstere Methode wird bei dem Steuerabzug angewendet. Auf der zweiten beruht der § 26 des geltenden Gesetzes, nach dem die Einkommen⸗ bee selbst um bestimmte Beträge ermäßigt wird. Der Entwurf at die zweite Methode übernommen. Es werden also nicht volle 10 v. H. des Arbeitslohns abgezogen. Dieser Betrag ermäßigt sich vielmehr auf das Jahr —1 für den Steuerpflichtigen und seine zur Haushaltung zählende Ehefrau um je 120 ℳ, für jedes zur Hanshaltung zählende minderjährige Kind um 180 ℳ. Er er⸗ b.ne sich ferner um 180 zur Abgeltung des Vorteils, daß bei der Veranlagung die im §.13 bezeichneten Abzüge von den Rohein⸗ künften gemacht werden dürfen; dabei sollen aber Schuldzinsen nur bis zum Betrage von 100 abge lten sein. Bei zirser Er⸗ mäßigung ist davon ausgegangen, 8 en Gesamtbetrag der na S zulässigen Abzüge im Jahre durchschnittlich 1800 beträg Die vorstehend genannten Beträge von 120 und 180 verstehe sich unter Umrechnung auf das Jahr. Je nach Dauer der she zahlungsperiode tritt anteilige Verrechnung ein.

Diese Grundsätze sollen für Steuerpflichtige gelten, die in ständigem Arbeitsverhältnis stehen. Bei nichtständiger Beschäfti⸗ ung nach gleichen Grundsätzen zu verfahren, ist nicht an ängig.

erdient z. B. ein unverheirateter Arbeitnehmer bei vier Arbeit⸗ gebern täglich je 12 ℳ, so würde jeder Arbeitgeber als Steuer nur 1,20 0,40 0,60 = 0,20 ℳ, alle vier Arbeitgeber zusammen also 0,80. ℳ, einbehalten, während einem Arbeitnehmer, der unter gleichen Voraussetzungen bei einem einzigen Arbeitgebe arbeitet 4,80 0,40 0,60 = 3,80 gekürzt werden. E würde g eine ungerechtfertigte Begünstigung des ersteren ein treten. Um nun auch in solchen Fällen das Verfahren möglichst einfach zu gestalten, sollen für unständig Beschäftigte die 10 v. H. des Arbeitslohns stets um 3 v. H. ermäßigt werden. Damit sind die Vorteile, die sich bei Se aus den §§ 13, 26 ergeben, abgegolten. Es sind also stets 10—3 = 7 des Arbeits lohns einzubehalten.

4. Durch die zu 3 bargelegte Regelung ist bereits im all gemeinen Gewähr dafür geleistet, daß der Steuerpflichtige, de

hne Veranlagung der vereinfachten Einkommensteuer unterlie nicht schlechter gestellt ist als der veranlagte. denkbar, wo dies Ziel aus besonderen Gründen nicht voll erreich ist. So z. B. können, wenn der Arbeitnehmer nur während eine Teils des Jahres beschäftigt ist, die 120 und 180 nicht voll be rücksichtigt sein, oder es können die Werbungskosten mehr al 1800 betragen haben. In diesem Falle soll der Arbeitnehme Veranlagung seines Gesamteinkommens beantragen dürfen un damit erreichen, daß die Beträge nach § 13 voll abgesetzt werden oder die Einkommensteuer um die vollen, im § 26 bezeichneten Be⸗ träge ermäßigt wird. Entsprechendes gilt bei nichtständiger Be schestigung. Im einzelnen darf auf die Begründung zu § 49 ver⸗ wiesen werden. 8 3 5. Um zu überwachen, dat die einbehaltenen Beträge der Reichskasse auch tatsächlich zufließen, sind besondere Einrichtungen achprüfung in den Steuer

vorgesehen, und zwar Harn⸗ I durch listen, als auch im Anschluß an die bewährten Kontrollmaßnahmen der Sozialversicherungen.

6. Die Anordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die vereinfachte Einkommensteuer soll wie beim geltenden Steuer⸗ abzug der Reichsminister der Finanzen treffen. Wie bisher wird neben den Steuermarken auch das Ueberweisungsverfahren wieder ugelassen werden, und 8 in einer für den Arbeitgeber er⸗

Feellen Weise. Hierüber haben mit den Arbeitgeber⸗ und den Arbeitnehmerverbänden Verhandlungen stattgefunden mit dem Er⸗ gebnis, daß auch in technischer Beziehung mit einer möglichst reibungslosen Durchführung von vornherein gerechnet werden kann.

Artikel I, 1, 2. Wie in der allgemeinen Begründung dargelegt ist, sollen die geltenden §§ 45 bis 52 über den Steuer⸗ abzug aufgehoben werden und an ihre Stelle die neuen Vor⸗

riften unter der Ueberschrift „Vereinfachte Besteuerung des

rbeitslohns“ treten. 8 8

* 45. Der § 45 enthält zunächst den daß der Arbeitslohne in vereinfachter Form nach Maßgabe der §§ 46 ff. besteuert werden so Da er wie jedes andere Ein⸗ kommen der Einkommensteuer unterliegt, finden auf ihn alle all⸗ emeinen Vorschriften Anwendung, sofern nicht in den §§ 46 ff.

weichendes bestimmt ist. Die wesentlichste Abweichung enthält der § 48; nach dieser 52 18 soweit der Frbeitssohn den Betrog 24 000 nicht übarfteigt, die Steuver als getilat gelhen.