..“ “ wenn der Arbeitslohn vorschriftsmäßig gekürzt und der gekürzte Betrag vorschriftsmäßig verwendet ist. 8 Der Abs. 2 bestimmt, was als Arbeitslohn im Sinne der Vorschriften über die vereinfachte Einkommensteuer anzusehen ist. Nach dem geltenden Gesetze sind Arbeitslohn nur die im § 9 Nr. 1 bezeichneten Bezüge aus Arbeit. Das hat sich als zu eng erwiesen, weil auch Bezüge der im § 9 Nr. 2 und 4 bezeichneten Art Arbeits⸗ lohn darstellen können. Daher ist im Art. 1 Nr. 2 das Wort „(Arbeitslohn)“ im § 9 Nr. 1 am Ende gestrichen. Soweit sie sich als Arbeitslohn darstellen, können also außer den im § 9 Nr. 1 auch die im § 9 Nr. 2 und 4 bezeichneten Bezüge der vereinfachten Einkommensteuer unterliegen; die im § 9 Nr. 3 bezeichneten Wartegelder usw. sind dem geltenden § 51 entsprechend ausdrück⸗ lich ersgeführt Darüber hinaus können aber auch sonstige Be⸗ ge, die sich als Arbeitslohn darstellen, darunter fallen, weil im 9 das Einkommen aus Arbeit nicht erschöpfend bestimmt ist, vondern nur die Hauptfälle aufgezhlt werden. Wesentlich für die rage, ob ein Bezug sich als Arbeitslohn darstellt, ist der Umstand, ob er der Umsatzsteuer nicht unterliegt. Aus dem Wesen der Umsatzsteuer und ihrem Grundprinzip, dem der Ueberwälzung, ergibt fich, daß der Umsatzsteuer nur solche Personen unterliegen können, deren Tätigkeit rechtlich auf Grund eigener Entschließung 8 Umsätzen führt. Begriffsnotwendig ist also die Selbständigkeit. elbständig ist nach anerkannter Rechtsprechung nur, wer gfür eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung die Tätigkeit ausübt. Gerade umgekehrt liegt es beim Arbeitslohne, der be⸗ Peaen wird für eine Tätigkeit, in der sich der Arbeitnehmer den eisungen eines anderen, des Arbeitgebers, unterwirft. Diesem Gedanken entsprechend bestimmt der Entwurf, daß zum Arbeits⸗ lohn nicht Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen ge⸗ hören, die der Umsatzsteuer unterliegen. Ferner soll der Reichs⸗ minister der Finanzen nähere Bestimmungen über die Voraus⸗ ehen en erlassen können, unter denen ein Bezug als Arbeitslohn n Vorschriften über die vereinfachte Einkommensteuer unterliegt oder als sonstiges Einkommen nach allgemeinen Vorschriften ver⸗ steuert wird.
Die Erfahrungen haben gelehrt, daß vielfach zwischen Arbeit⸗ gebern und Arbeitnehmern en getroffen sind, durch die ein Bezug, der wirtschaftlich zweifellos Arbeitslohn darstellt, als Prodision, “ oder dergleichen bezeichnet ist, um ihn auf diese Weise dem “ zu entziehen. Solche Versuche können nicht geduldet werden. Es soll daher künftig die Bezeichnung oder die Form der “ die im öffentlichen oder
rivaten Dienst beschäftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschäftigung oder Anstellung beziehen, ohne Bedeutung sein; alle Einnahmen, gleichviel, ob sie in Geld oder in Naturalleistungen bestehen, oder ob sie regelmäßig (Gehalt) oder 1eS (Grati⸗ fikation) gewährt werden, oder ob sie für eine gewöhnliche oder für eine außergewöhnliche Tätigkeit (Ueberstunden) bezogen werden, sollen als Arbeitslohn gelten und demgemäß der verein⸗ fachten Einkommensteuer unterliegen, sofern sie nicht etwa unter 8 12 fallen. Auch das, was als Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist als Arbeitslohn im Sinne dieser Bestimmungen anzu⸗ sehen, weil Aufwandsentschädigungen zu den Werbungskosten ge⸗ hören und durch die Ermäßigung der Steuer um 180 ℳ bereits berücksichtigt sind. In besonderen Fällen kann wie bisher auf Antrag das Finanzamt bestimmen, daß ein bestimmter Teil der Bezüge vom Abzug freizulassen ist; außerdem kann beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 auf Antrag Veranlagung des Ge⸗ samteinkommens eintreten, wobei dann die zulässigen Abzüge ge⸗ macht werden dürfen. Jedenfalls kann aber den Beteiligten die Entscheidung im fiskalischen Interesse und im Interesse einer ein⸗ hei 88 I. onan aller Steuerpflichtigen nicht überlassen werden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Kürzung des Arbeitslohns bei Gesamteinkommen über 24 000 ℳ. 3
Zu 88§ 46, 47. Nach § ·46 ist bei Bemessung des vom Arbeit⸗ geber einzubehaltenden Betrags vom 10 vH. des Arbeitslohns auszugehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn bis zu 24 000 ℳ betrögt, oder ob er 24 000 ℳ übersteigt (vgl. all⸗ gemeine Begründung). Tatsächlich werden aber fast niemals 10 vH. voll einbehalten, weil dieser Betrag sich mit Ausnahme des Falls im § 46 Abs. 4 um bestimmte Beträge ermäßigt. Es wird au die allgemeine Begründung unter Nr. 3 verwiesen. Hier ist folgendes nachzutragen:
Das geltende Einkommensteue unterscheidet zwischen ständig und nichtständig beschäftigten Fü esrnahmnensc Diese Unter⸗ scheidung hat sich nicht immer als meelhisc erwiesen, weil ein und dieselbe Person zugleich ständig und nichtständig beschäftigt sein kann, wie z. B. der bei einem Kaufmann angestellte Handlungs⸗ gehilfe, der in seinen freien Abendstunden anderen Personen regel⸗ mäßig die Bücher führt. Der Entwurf stellt deshalb darauf ab, ob es sich um einen Arbeitslohn aus ständiger oder nichtständiger Beschäftigung handelt, wobei nach § 49 eine Beschäftigung nur dann als ständig gelten soll, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Dauer abgestellt ist und die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers durch das Arbeitsverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, wird wie bisher durch die Aus⸗ führungsbestimmungen geregelt werden.
Bei ständiger escäfeigeeg ist die Steuer vom Jahresarbeits⸗ lohn für den alleinstehenden Steuerpflichtigen um 120 + 180 gleich 300 ℳ zu eegen. und zwar
bei Berechnung des Lohns nach ½ Jahr um 150 ℳ, „ 4 „ 5„ 17„ „ 111 „ „ Wochen „ 6 „ 2 4*½ 22 „ 29 Tagen 92* 1 77 * Bei Berech des Arbeitslohns nach Stunden ist die Beschäfti⸗ “ stänige: dann wird nach den Vorschriften über die un⸗ tändige Beschäftigung verfahren. Auf Abzüge, die zu sonstigem Einkommen außer Arbeitslohn in wirtschaftlicher Beziehung stehen, bezieht sich der Abschlag von 180 ℳ für die im § 13 bezeichneten Beträge nur insoweit, als sie an dem sonstigen Einkommen nicht gemacht werden können. Begriff der wirtschaftlichen Be⸗ -.e. ist der Beevemete cenh. herefig (§ 10 Abs. 2 des Besitz⸗ teuergesetzes, § 15 Abs. 3 des topfergesetzes u. a.). Außerdem sollen die im § 13 Nr. 2 bezeichneten Schuldzinsen nur bis zur Höhe von 100 ℳ abgegolten sein. Des näheren wird auf die Bei⸗ spiele zu §§ 48 und 49 verwiesen.
Ist der Steuerpflichtige verheiratet, so tritt regelmäßig eine weitere e Wum 120 ℳ im Jahre, also bei kürzeren Lohnperioden um 60, 30, 10, 2,40 und 0,40 ℳ ein. Ahweichend vom Uhelenden -2 tritt diese I“ 8 dann ein, wenn die Chefrau selbst Arbeitslohn bezieht und daher bei Kürzung ihres eigenen Arbeitslohns die Ermätßigungen ebenfalls berücksichtigt werden. Im Interesse der Vereinfachung glaubte der Entwurf über diesen nicht bedeutenden Ausfall an Steuern hinwegsehen zu sollen.
Für jedes minderjährige zur Haushaltung zählende Kind tritt eine weitere Ermäßigung um 180 ℳ im re, also bei kürzeren Berechnungsperioden um 90, 45, 15, 3, und 0,60 ℳ ein. Das gilt aber nicht für Kinder, die eigenes Arbeitsein⸗ kommen beziehen und mehr als 14 Jahre alt sind. Dagegen tritt die Ermäßigung auch für solche Kinder ein, die unter 14 Jahre alt sind und eigenes Arbeitseinkommen beziehen.
Nach geltendem Rechte hat der Arbeitgeber den Familienstand — dabei sind auch innerhalb eines Jahres eintretende
eränderungen zu berücksichtigen. Der Entwurf schafft hierin insofern eine wesentliche Vereinfachung, als der fFamilienstand des Arbeitnehmers für ein Kalenderjahr am 1. Oktober des 8b weils vorausgegangenen Kalenderjahrs maßgebend sein soll. ist in Aussicht genommen, daß der Famlliesstand sowie die Höhe der abzugsfähigen Beträge im Steuerbuch vermerkt werden. Dar⸗ aus kann der Arbeitgeber, dem das Steuerbuch bei Beginn jedes Arbeitsverhältnisses vorgelegt werden muß, alles erforderliche ent⸗
n, ohne seinerseits noch wettere Feststellungen
treffen zu
“ “ “
Nach geltendenr Rechte beziehen sich die Ermäßigungen nur cuf Ehefrau und minderjährige Kinder. Außergewöhnliche Be⸗ lastungen durch Unterhaltung mittelloser Angehöriger werden wie andere die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Umstände nur im Wege des § 26 Abs. 4, 5 bei der Veranlagung berücksichtigt. Nach dem Entwurfe soll zur weiteren Einschränkung der Zahl der Ver⸗ anlagungen auf Antrag die eedühn um 120 ℳ auch für mittellose Angehörige, die vom Steuerpflichtigen unterhalten werden und mit ihm in einer Haushaltung leben, gewährt werden (§ 47). Auch deren Vorhandensein wird in dem Steuerbuch ver⸗ merkt, und zwar durch das Finanzamt, so daß den Arbeitgebern Mehrarbeit nicht erwächst. 1
Ir den bisher erwähnten Fällen werden stets weniger als 10 vH. des Arbeitslohns abgezogen. Nur im Falle des § 46 Abs. 4 tritt Abzug der vollen 10 vH. ein. Vielfach ist es üblich, dem Arbeitnehmer neben dem laufenden Gehalt noch einmalige Bezüge (Gratifikationen, Tantiemen und dergleichen) zu gewähren. Auch diese unterliegen der Kürzung. Wenn nun aber dieser Steuerbetrag sich wieder um die vorgenannten Beträge ermäßigt, so würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines solchen Arbeit⸗ nehmers eintreten. Bezieht beispielsweise ein Junggeselle ein Gehalt von monatlich 1000 ℳ und bekommt er außerdem am Schlusse des Jahres noch eine Gratifikation von 10 000 ℳ, so könnte der Gedanke entstehen, daß die Steuer auf diese 10 000 ℳ, da sie für ein Jahr gezahlt werden, um 120 + 180 ℳ zu ermäßigen ist. Diese 300 ℳ sind aber bereits bei der Steuer auf die laufen⸗ den Bezüge von 12 000 ℳ berücksichtigt worden. Von den 10 000 ℳ sind daher 10 vH. in voller Höhe einzubehalten.
Beei Arbeitslohn über 24 000 ℳ wird nach den gleichen Grund⸗ sätzen verfahren. Da die eg gen für Kinder nur bei Ein⸗ kommen bis zu 24 000 ℳ 180 ℳ betragen und auch die mßbcen Ermäßigungen bei Einkommen über 24 000 ℳ Pge werden und bei Einkommen über 100 000 ℳ ganz wegfallen, wird diesen Arbeitnehmern allerdings etwas zu wenig abgezogen. Es handelt sich dabei aber nur um nbschlagsagtungen 5 die endgültige Ein⸗
Der Unter ausgeglichen. G
Zu § 48. Nachdem in den §8§ 46 und 47 die Höhe des künftig einzubehaltenden Teiles des Arbeitslohns bestimmt ist, regelt der 2„ 5 Frage, welche Rechtsfolgen die Einbehaltung in Zukunft
aben soll.
Wie schon in der allgemeinen Begründung vesekahtt ist, wird unterschieden zwischen einem 8. Ig. steuerbaren Ein⸗ kommen bis zu 24 000 ℳ und über 24 000 ℳ. Bei ersterem soll die Steuer nach § 48 Abs. 1 als getilgt H lg wenn der Arbeits⸗ lohn gemäß den Vorschriften der §§ 46, 47 ordnungsmäßig ge⸗ kürzt ist und die gekürzten Beträge vorschriftsmäßig verwendet sind, d. h. gemäß 5 52 Steuermarken geklebt und entwertet oder die einbehaltenen Beträge nach den von dem Reichsminister der Finanzen erlassenen v. anderweit z. B. durch un⸗ mittelbare Ueberweisung der Finanzkasse zugestofsen sind. Unter welchen Voraussetzungen die vorschriftsmäßige Verwendung oder Abführung als bewirkt anzusehen 8 und durch welche Kontroll⸗ maßnahmen der ordnungsmäßige Gang des Verfahrens sicher⸗ gestellt wird, soll leichfa s der Regelung durch den Reichsminister der Finanzen vorbehalten bleiben. In diesem Falle finden also die ese Vorschriften über Veranlagung, Steuererklärung, Steuerbescheid sowie über Entrichtung der Steuer gemäß Nr. 20. B2b der Einkommensteuernovelle vom 24. März 1921 keine An⸗ wendung.
Hat der Steuerpflichtige bei einem gesamten steuerbaren Ein⸗ kommen bis 24 000 ℳ außer Arbeitslohn noch Hestigre⸗ Ein⸗ kommen (z. B. Einkommen aus Arbeit, das nicht Arbeitslohn dar⸗ stellt, oder Einkommen aus Grund⸗, Betriebs⸗ oder Kapital⸗ vermögen), so wird dieses . nehgüg⸗ nach §. 13, die zum sonstigen Einkommen in wirtschaftlicher Beziehung stehen, werden
kommensteuer. ied wird bei endgültiger Veranlagung
von diesem sonstigen Einkommen abgesetzt, denn unter § 46 Abs. 2.
Nr. 3 fallen solche Abzüge nur insoweit, als sie nicht vom sonstigen Einkommen abgesetzt werden können. Beträge nach § 26 Abs. 1 und 2 dürfen von der Steuer auf das sonstige Einkommen nur insoweit abgesetzt werden, als sie nicht schon bei der Einbehaltung des Arbeitslohns berücksichtigt worden sind. Die Veranlagung
des sonstigen Einkommens soll nur unterbleiben, wenn es nicht
mehr als 300 ℳ dieser Bestimmung liegt der Gedanke jugrunde, daß außer Arbeitslohn vielfach noch ringfügiges ocsetges Einkommen vorhanden ist und daß die Veranlagung ieser unerheblichen Beträge mit dem vom Entwurfe verfolgten wecke, die Zahl der Veranlagungen tunlichst einzuschränken, im iderspruch tehen würde. 8 Beispiele: —
.A. ist verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder, die kein eigenes Arbeitseinkommen beziehen.
1. A. hat nur 24 000 ℳ Arbeitslohn aus ständiger Beschäftigung. Es sind ihm 2400 — 2 120 — 2 180 — 1 %✕ 180 = 1620 Mark gekürzt und dafür Steuermarken geklebt und entwertet. Seine Einkommensteuerschuld gilt als getilgt,
. A. hat außer 23 000 ℳ Arbeitslohn aus standi er Beschäf⸗ tigung n 300 ℳ Kapitalzinsen. Sind 1520 ℳ vom Atbeitslohn gekürzt und vors ha verwendet, so gilt auch in diesem Falle seine Einkommenssteuerschuld als ee Die Veranlagung der 300 ℳ unterbleibt.
.A. hat außer 18,000 ℳ Arbeitslohn. 7000 ℳ Einnahmen aus Grundvermögen, denen jedoch 3000 ℳ an Werbungskosten und
uüdiinsen gegenüberstehen. In der Voraussetzung.
itslohn wie zu 1 vorschriftsmäßig gekürzt ist, in nur noch das Grundeinkommen zu veranlagen, und zwar unter Absetzung der Sö“ und Schuldzinsen, also Netto mit ℳ, von denen ℳ Steuern dn erheben sind. A. hat außer 18 000 ℳ Arbeitslohn noch 8000 ℳ sastiges Einkommen, daneben aber 4000 ℳ an Werbungskosten und Schuldzinsen, die jedoch zu dem sonstigen Einkommen nicht in wirtschaftlicher zichung stehen. In diesem Falle muß er, wenn er den vollen Absatz der 4 ℳ erreichen will, einen Fei 82 Veranlagung seines Gesamteinkommens gemäß
en.
. A. hat 6000 ℳ Arbeitslohn aus ständiger Beschäftigung und 14000 ℳ sonstiges Einkommen. Da 10 v. Häftiang n lohns nur 600 ℳ, die Ermäßigung nach § 46 Abs. 2 aber
780 ℳ (2 .O 120 + 2 1 180 + 1 % 180) ausmachen, so ist ihm vom Arbeitslohn nichts gekürzt worden. Das sonstige Einkommen wird veranlagt, und zwar mit 14 000 ℳ. Hiervon ist aber noch der ne von 180 ℳ, der vom rbeitslohn nicht hat berü schtigt werden können, abzusetzen, o daß insgesamt nur 1220 ℳ Steuern zu zahlen . .A., der in ersten 10 Monaten eines Jahres nichts verdient hat, hat in den Monaten November und Dezember je 2000 ℳ perdient und außerdem in diesen beiden Monaten
10 000 ℳ Hnstiges Einkommen gehabt. Ihm sind jeden Monat 200 — 2X 10 — 2 % 15 — 1 ¼ 15 = 135 ℳ, ins⸗ gesamt also 270 ℳ einbehalten worden. Veranlagt wird er
v 10 ℳ, von denen an sich 1000 ℳ Steuern zu zahlen
sind. An Pre b ngen stehen ihm aufs Jahr gerechnet
2 ℳ 120 + 2 X 180 + 1 180 = 780 ℳ zu. Davon sind vom Arbeitslohn aber erst 2 % 65 = 130 ℳ berücksichtigt. Es kemäfigt sich 8 seine Steuerschuld um 650 ℳ, so daß er
Iees nur 89 — 650 ℳ = 350 ℳ zu zahlen hat.
Bei nichtständiger Beschäftigung gelten für den Fall, daß au Arbeitslohn noch sonstiges Einkommen vorhanden ist, 8 bodbffhgaußer Ausführungen entsprechend; auch hier imd also Werbungskosten und Schuldzinsen, die zu dem sonstigen Einkommen in wirtschaftlicher Be⸗ iehung stehen, vom sonstigen Einkommen abzusetzen. Im übrigen kann die Berücksichtigung der Grundsätze, die nach den §8 13 und 26 im Falle der Veranlagung gelten würden, nur im Rahmen des § 49 (Antrag auf Veranlagung des gesamten Einkommens) crreicht werden. „MWird nur das sonstige Einkommen veranlagt (§ 48 Abs. 2), so ist zwecks Prüfung, ob de Ir steuerbare Einkommen unter 24 000 ℳ bleibt, die Höbe bezogenen Arbeitslohns ist, mit
1. ö “
säßen maßgebenden Steuerbetrag 92
daß der und wenn der Arbeitnehmer dies nies nnverzügl
Bei Gesamteinkommen über 24 000 ℳ gelten die einbebak⸗ Beträge nur als ddelaa naslnsen. Nach Ablauf des Uüchaliene in vollem Umfang Veranlagung ein. Die eedea t6 Steuerschuit die nach § 30 gleichzeitig die vorläufige Steuerschuld darstellt wir vom gesamten Einkommen festgesetzt; zu entrichten ist aber nur 32 Betrag, um den die Steuerschuld den einbehaltenen Betrag übersteire Ist mehr gekürzt worden, als die endgültige Steuerschuld beträgt 13 ist der über sie hinausgehende Betrag nach der endgültigen Ven⸗ anlagung in bar zu erstatten. 1 v“
Beispiele: G
A. ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, eigenes Arbeitseinkommen beziehen. die kein
1. Sein Arbeitslohn aus ständiger Beschäftigung hat 40 000 ℳ
betragen. Davon sind 4000 ℳ — 780 =— 3220 ℳ gekürzt und vorschriftsmäßig verwendet. Bei der Veranlagung wird das Gesamteinkommen auf 50 000 ℳ festgestellt. Dadon beträgt die Steuer 10 100 ℳ, die sich um 4 % 120 ℳ auf 9620 ℳ ermäßigt. Der Se; 9620 ℳ stellt seine endgültige r. 88 ie 28 8. gekützten 22n ℳ an⸗ rechnet werden, so an endgültiger und vorläufiger Ein⸗ ommensteuer nur 6400 ℳ zu zahlen sind. “ wie zu 1; bei der endgültigen Veranlagung wird aber das Ein⸗ kommen nur auf 26 000 ℳ festgestellt, von denen unter Be⸗ rücksichtigung der Abzüge nach § 26 Abs. 1 2320 ℳ zu zahlen sind. Da 3220 ℳ bereits einbehalten sind, ist an endgültiger und vorläufiger Steuerschuld nichts mehr zu zahlen. Erstage wird der Unterschied zwischen 2320 und 3220 ℳ = 900 ℳ.
.A. hat cuser 18 000 ℳ Arbeitslohn aus ständiger Beschäftigung
und daneben 8000 ℳ Kapitaleinkommen. Es sind ihm
1800 ℳ — 2 % 1290 — 2 % 180 — 1 % 180 = 1020 ℳ ei.
behalten und vorschriftsmäßig verwendet. Das Gesamt⸗
eeiinkommen wird, wenn die Werbungskosten gerade 1800 ℳ
betragen, mit 24 200 ℳ veranlagt, und zwar zu 1960 ℳ. Davon
sind an ealttee und vorläufiger Steuerschuld aber nur 1960 — 1020 = ℳ zu entrichten.
Zu § 49. Mach,8 48 gilt die Einkommensteuer bei einem ge⸗ samten steuerbaren Einkommen bis zu 24 000 ℳ als getilgt, wenn der Arbeitslohn vorschriftsmäßig gekürzt und die einbehaltenen Beträge vorschriftsmäßig verwendet sind. Den Vorteilen, die sich bei der allgemeinen Veranlagung aus den §§ 13 bis 26 ergeben, 88 bei der vereinfachten Einkommensteuer bereits durch den § 46
echnung getragen. Wo dies Ziel nicht voll erreicht ist, soll das Recht auf Veranlagung des Gesamteinkommens gegeben sein.
Der Fall, daß die nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 zulässigen Abzü (je 120 ℳ für den EC“ und seine 8 au, 180 9. für jedes minderjährige Kind) bei den einbehaltenen Beträgen nicht voll berücksichtigt sind, liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeit⸗ nehmer nur während eines Teiles des Jahres beschäftigt gewesen ist, da die Se nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 nur anteilig für die jeweilige Dauer der Lohnperiode eintreten.
Die “ daß, abgesehen von Schuldzinsen, die sonstigen Abzüge nach § 13 700 ℳ übersteigen müssen, um das Recht der Veranlagung zu geben, ist getroffen worden, um den Zweck des Entwurfs, Veranlagungen tunlichst einzuschränken, auch wirksam durchzuführen; Vereinfachungen sind nur möglich, wenn man sich entschließt, über geringfügige Ungleichheiten in den Steuerbeträgen hinwegzusehen.
Die gleichen Erxwägungen treffen bei unständiger Beschäftigung zu. Hier ist das Recht auf Veranlagu eeben, wenn der Unter⸗ schied zwischen dem nach den Grundsätzen des § 46 Abs. 5 berechneten Steuerbetrag und dem bei Veranlagung nach allgemeinen Grund⸗ mehr als 1 vH. des Arbeits⸗
hns oder mehr als 90 ℳ beträgt. Wenn also z. B. einem ver⸗ heirateten Arbeitnehmer, der drei minderjährige Kinder ohne eigenes Arbeitseinkommen hat, vom Arbeitslohn aus nichtständiger Be⸗
schäftigung im Betrage von 20 000 ℳ vom Arbeitgeber 7 vH, also 1400 ℳ einhehalten sind, während bei Veranlagung nach all⸗ gemeinen Grundsatzen die Steuer nur 2000 — 2 120 — 3 180 — 1 ✕ 180 = 1040 ℳ betragen hätte, so ist der Arbeitnehmer be⸗ rechtigt, Veranlagung zu beantragen, da der Unterschiedsbetrag 360 ℳ, also 1 als 1 88 des Arbeitslohns beträgt.
Bei ständiger und nichtständiger Beschäftigung können endlich noch Anträge auf Veseglafr gestellt werden, wenn die Voraus⸗ setzungen des § 26 Abs. (Hern cksichtigung besonderer wirtschaft⸗ licher Verhältnisse, die die Leistungsfahigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen) oder des § 44 (Anträge auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer) vorliegen. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist jedoch zu prüfen, ob nicht Ermäßigung schon nach § 47 gewährt ist.
42“9 51, 52. Diese Vorschriften entsprechen den geltenden 88 . Im übrigen wird auf die allgemeine Begründung unter Nr. 5 verwiesen.
Zu § 52 a. Wie nach dem geltenden § 50 sollen auch in Zu⸗ kunft grundsätzlich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Eefceelen und Entrichtung der vorgeschriebenen Beträge als Gesamtschuldner haften. Der veränderte rechtliche Charckter der vereinfachten Einkommensteuer gegenüber dem geltenden Steuerabzuge bedingt jedoch eine Einschränköung der Haftung des Arbeitnehmers, die grundsätzlich erlöschen soll, wenn der Arbeitnehmer den Arbeits⸗ lohn vorschriftsmäßig gekürzt erhalten hat; in diesem Falle soll die Haftung nur dann weiter bestehen oder wieder entstehen, wenn dem Arbeitnehmer von vornherein bekannt war oder spater bekannt wird, daß der Arbeitgeber die Beträge nicht berschrifternchig verwendet hot,
nd n . 1 f dem Finanzamt mitteilt; das ist erforderlich, um ijebungen zwischen den Be teiligten vorzubeugen. 8
Zu § 52 b. Schon nach dem geltenden Steuerabzuge hat sic das Bedürfnis he in zweifelhaften Fragen eine be⸗ schleunigte re⸗ boträffihe entscheidung herbeizuführen. Als Beispitl kann der Fall angeführt werden, daß zwischen einer Theaterleitung und einem gastierenden Künstler Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen, ob das Honorar als Arbeitslohn anzusehen ist. Daher ist im § 52 a vorgesehen, daß in den die vereinfachte Einkommensteuet betreffenden Fragen auf Anruf eines der Beteiligten das Finanzamt entscheidet, gegen dessen Bescheid nur die Beschwerde an das Landes⸗ “ zulässig sein soll. Eine Verletzung berechtigter Interessen er Arbeitnehmer tritt dadurch nicht ein, da es sich nicht um die
Frage des materiellen Einkommensteuerrechts, sondern nur darum
handelt, ob ein Bezug der vereinfachten Einkommensteuer unterliegt oder zu veranlagen ist.
Zu Artikel I. 3. Es wird vorgeschlagen, den 8 26 Abs. 3 11 streidan weil diese Vor Geff in ihrer hs en Flung den Zweck, die rten, die durch den Wegfall der im § Z6e f. 1, 2 vorgesehene mäßigungen bei gewissen Einkommensgrenzen entstehen, ausfu⸗ gleichen, nicht überall erfüllt. Da, allen in Frage kommenden Füllen durch eine einheitliche Fassung überhaupt nicht Rechnung getragen werden kann, ist beabsichtigt, den notwendigen Ausgleich im 83 Ffopumnqeweg. vorzunehmen. Die Aenderung zu b ist redaktionelle atur.
Zu Artikel 1, 4. Nach dem geltenden § 44 wird die don dem Steuerpflichtigen in einem Kalercbersahre entrichtete Fapit ertragsteuer unter den dort bestimmten Voraussetzungen auf die fur das entsprechende Rechnungsjahr geschuldete Einkommensteuer an gerechnet. Diese Fassung wird nur den Fällen sres⸗ in denene sich um Kapitalerträge handelt, die an der Quelle, d. h. durch 8 Schuldner, versteuert werden. So wird z. B. die Kapitalertragften⸗ von im Kalenderjahre 1921 bezogenen Kriegsanleihezinsen auf die ü das Rechnungsichr 1921 geschuldete Einkommensteuer amgerechner. Bei H von Wech eln und ausländischen Kapita erffune wird dagegen die Kapitalertragsteuer, da hier eine Veranlagung, der⸗ findet, erst in dem auf ihren tatsächlichen Bezug folgenden Ka en sg 89 erhoben. Nach dem jetzigen Wortlaut des §. 44 könnte aus Kapitalertragsteuer, die im Jahre 1921 von Diskontbeträgen. ein 1920 entrichtet ist, erst im Jahre 1922 angerechnet werden. Pfal würde eine Härte liegen, die durch den Entwurf beseitigt werdem il⸗ 2e. vor elagene Peus Fasumg veiicht, sc. 2, Perankoaunc rtrage, die an der Quelle, als auch auf solche, die .
rf will ferner klarstellen, daß die Wohltat des § 44 P etpach en die unbeschränkt steuerpflichtig sind, zugute 8 oll. Sie auch auf beschränkt Steuerpflichtige auszudehnen, wem Anlaß vor. Kgehe 1b 1 2 üis Trlaß ner 1, 5. Die vorgeschlagene Bestimmung ist 8 eler ne III. Der Artikel III enthält in den Abs. 1, 2 3nggvor chriften. Für das Rechnungsjahr 1920 hat noch eine gass g. scbgt efunden Das Inkraftreten des Entwurfs soll der enülea er der Finanzen bestimmen Für die Zwischenzeit (vom 29 1921 ab) müßte daher an sich noch eine Veranlagung des 99 zeit bezogenen Arbeitslohns eintreten. Hierdurch würde für süse Fämter eine neue Aufgabe entstehen, die mit Rücksicht auf sesbäftslage der Finanzämter vermieden werden muß. Es ist torgesehen, daß der in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum er mreien des Gesetzes gemäß den Vorschriften des geltenden Ge⸗ 8 üitre⸗ Berücksichtigung der Novelle vom 24. März 1921 vor⸗ es m., einbehaltene Steuerbetrag die auf diese Zeit entfallende 6 1 Einkommensteuer darstellen soll. Im Erlaßwege ist da⸗ g 83 getragen, daß Steuermarken, die für einen nach dem t Narz 1921 bezogenen Lohn gekleht sind, oder daß Steuerbeträge, Lweinen nach dem 31. März 1921 bezogenen Lohn sberwieser 1 fi die endgültige Steuer für das Rechnungsjahr 1920 und die 2 Steuer für das Rechnungsjahr 1921 nicht mehr verrechnet clcn dücfen. Bei, Gesamteinkommen über 24 000 ℳ werden die dien genannte Zeit ebensowie die für die Zeit vom Inkrafttreten k ie ghez ab einbehaltenen Beträge gemäß § 48 Abs. 3 auf die erfür das Rechnungsjahr 1921 verrechnet. Das ist an sich fmme tändlich; die Aufnahme ist nur deshalb erfolgt, um de 19 stand erschöpfend WAAAAAA“
—
dem Reichstag ist ferner der Entwurf eines Ge⸗ über den Staatsvertrag, betreffend den der Wasserstraßen von den Ländern auf
seich, nebst einem Abdruck dieses von der Reichs⸗ terng und den Regierungen der Länder Preußen, Bayern, en Württemberg, Baden, Hessen, Hamburg, Mecklenburg⸗ irerin, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Lippe, ick und Mecklenburg⸗Strelitz geschlossenen Staatsvertrags ii Lerzeichnis der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen o achweisung der begonnenen Bauten) sowie der Zusatz⸗ mize mit Preußen, Hamburg, Bremen, Lübeck und er⸗ nerrder Begründung zu möglichst baldiger Beschlußfassung ergelegt worden.
er Entwurf eines Gesetzes, betreffend ander⸗ nie Regelung der auf Gesetz beruhenden Zuständig⸗ keit des Ministers der öffentlichen Arbeiten,
ubst Begründung dem preußischen Landtage zu mög⸗ 8 baldiger Beschlußfassung zugegangen. Er lautet, wie folgt:
Einziger Paragraph.
die Zuständigkeiten des Ministers der öffentlichen Arbeiten, die
z gesetzliche Vorschrift geordnet sind, gehen, insoweit sie nicht
in Uebergange der Eisenbahnen und der Wasserstraßen auf das
h Reichsbehörden übertragen werden, über.
z) in Angelegenheiten des Wegewesens und in Angelegenheiten der Wasserläufe erster Ordnung, die nicht auf das Reich über⸗ gehen, einschließlich der Häfen, Fähren und Brücken an diesen Fessalzufen auf den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, 6“
y) in Angelegenheiten der Reichswasserstraßen mit Ausnahme der Angelegenheiten der Häfen, Fähren und Brücken an den Reichs⸗
wasserstraßen auf die Minister für Handel und Gewerbe und
für Landwirtschaft, Domäͤnen und Forsten,— 1 —) im übrigen, insbesondere in Angelegenheiten der Häfen, Fähren
und Brücken an den Reichswasserstraßen, auf den Minister für
Handel und Gewerbe. 6 8 der beigegebenen Begründung wird dazu aus⸗ ührt: “ Im Ministerium der öffentlichen Arbeiten wurden bis zum März 1920 sowohl das Eisenbahnwesen wie das Bauwesen, und ar das Wasserbau⸗ und das Hochbauwesen, bearbeitet. Durch das get vom 29. April 1920, betreffend den Staatsvertrag zwischen feizen und dem Deutschen Reiche über die hh Ferhhgenf der Preu⸗ ster Staatsbahnen auf das Reich ist die Verwaltung der Staats⸗ dlahnen vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten am 1. April Mauf das Reich übergegangen. Ferner ist die Hochbauabteilung „Ministerums der öffentlichen Arbeiten einschließlich des
hben Oberprüfungsamts, der Schriftleitung der Zeit⸗ iit fir Bauwesen, des Zentralblatts der Bauverwaltung und der setmalspflege vom 1. April 1920, ab dem Finanzministerium an⸗ glezert. Somit ist dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ab⸗ then von den Geschäften der Kleinbahnaufsicht nur noch die Wasser⸗ enerwaltung verblieben. Nach Artikel 97, 101 und 171 der Reichs⸗ eitssung sind mit dem 1. April 1921, die dem allgemeinen Verkehr nerden Wasserstraßen und die Seezeichen in das Eigentum und die gewaltung des Reiches übergegangen; der Uebergang ist durch einen ttem Reich abzuschließenden Staatsvertrag vorgesehen. Damit de weitaus größte Teil der bisher vom Ministerium der öffent⸗
Arbeiten verwalteten Wasserstraßen auf das Reich über⸗ hangen.
Das Staatsministerium hat daher die Auflösung des Ministeriums — ffentlichen Arbeiten und weiter beschlossen, von den ihm noch
iebenen Arbeitsgebieten zu überweisen: 6 1
I. dem Handelsministerium 8
2) die Angelegenheiten des Eisenbahnwesens (Rechte aus dem Staatsvertrag vom 29. April 1920, Beratung der preußischen Reichsratsmitglieder, Vertretung im Landtage usw.) einschließ⸗ lich des Privatbahnwesens, soweit sie von Preußen wahrzu⸗ nehmen sind,
1 das Kleinbahnwesen, 1“
*) Wahrnehmung der preußischen verkehrspolitischen Interessen, insbesondere Behandlung der Tariffragen, bezüglich der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen, 8 8
¹) Angelegenbeiten der Seekäfen sowie der Häfen, Fähren und bgfecausekalischen Brücken an den auf das Reich übergehenden Wasserstraßen, b
) das Kraftfahrmesen,
h das Luftfahrwesen,
die Clektrizitätswirtscheft,
) die Enteignungssachen;
II. dem Landwirtschaftsminister ium z) Verwaltung der Angelegenheiten der e auf das Reich über gebenden Wasserläufe I. Ordnung einschließlich der Häfen, Fähren und Brücken an diesen Wasserläufen sowie einschließ⸗ ich der Strom⸗ und Schiffahrtspolizei und des Rechtes zum Erlasse von läufe. die Wahrnehmung der preußischen wasserwirtschaftlichen nteressen bezüglich der auf das Reich übergehenden Wasser⸗ raßen sowie die Ueberführung von Wasserstraßen auf das
b)
Reich und der sich daraus für Preußen ergebenden Abwicklungs⸗
1 büigteit e Wegeangelegenheiten. . Düsem eschfuß entsprechend sind die auf Gesetz beruhenden san igkeiten des Ministers der öffentlichen Arbeiten anderweit zu ui, und zwar nach den Gesichtspunkten, die füre den Staats⸗ Vrialbeschluß maßgebend waren. ’ pöhen e Ue tragung der unter Ia bis h aufgeführten Angelegen⸗ wesche den Minister für — und Gewerbe berücksichtigt die Imsemmenhänge ern, als das Ministerium der öffent⸗
8
genommen werden. Interessen wahrnimmt. Dieser Gesichtspunkt
heiten bearbeitet und für die staatliche Aufsicht ü⸗
Es ist daher geboten, gemeinsam den Ministern für Handel und Gewerbe
Charlottenburg durch den
Polizeiverordnungen, hinsichtlich dieser Wasser⸗
Bestimmungen des Friedensvertrags, namentlich mit
lichen Arbeiten ursprünglich mit dem Handelsministerium als Mini⸗ sterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vereint war. Die Abtrennung der Handels⸗ und Gewerbeangelegenheiten von diesem Ministerium und die Bildung eines besonderen Ministeriums für Handel und Gewerbe erfolgte durch Allerhöchsten Erlaß vom 7. August 1878. Die der Arbeitsgebiete Ia bis h an das Ministerium für Handel und Gewerbe ie verwaltungstechnisch un⸗ bedenklich, da sie eine zu starke Belastung des Ministeriums nicht zur Folge haben wird. 1 Ferner erschien es geboten, daß die verkehrspolitischen Interessen in Preußen zusammengefaßt und einheitlich von einer Stelle aus wahr⸗ Diese Zentralstelle aber ist das Handelsministerium, jetzt in großem -— verkehrspolitische st insbesondere für der zu Ia bis f genannten Gebiete entscheidend. vielfach um Fragen des Gütertarif⸗ handeln, bel, v ftehen verkehrs⸗ politische Gesichtspunkte im Vordergrunde. Für g (Glektri⸗ zitätswirtschaft) kommt außerdem in Betracht, daß das Handels⸗ ministerium bereits jetzt in ausgedehntem Maße Elektrizitätsangelegen⸗ tund ar die sta g nr. 1 8 ’“ xederführend ist. Für die Uebertragung der eignungssachen (h) 1- das Handelsministerium war zunächst bestimmend, daß es mit Enteignungssachen staatseigener Verwaltung Efthe nicht befaßt ist, daher in eigener Sache nicht entscheidet, ein Gesichtspunkt, der gegen⸗ über dem bisherigen Zustande besonders beachtlich ist. Bekanntlich wurde früher bemängelt, daß in Enteignungssachen (z. B. Beschwerden gegen Dringlichkeitsbeschlüsse oder im Planfeststellungsverfahren) der Minister der öffentlichen Arbeiten entscheide, auch wenn es sich um Enteignungen für Zwecke der Stuatseisenbahnverwaltung und der Wasserstraßenverwaltung handelte, die zu seiner Zuständigkeit gehörten. In dieser Hinsicht können bei der vorgeschlagenen Regelung in Zu⸗ kunft Bedenken nicht mehr hergeleitet werden. Die Uebertragung der hier in Rede stehenden Zuständigkeiten auf den Handelsminister empfiehlt sich weiterhin deshalb, weil bei der Bearbeitung von Ent⸗ eignungssachen die Mitwirkung sachverständiger technischer Beamten
weil dieses schon die Ue Bei a wird es
und Beförderungswesens
nicht entbehrt werden kann, derartige Beamte dem Handelsministerium
der übrigen Gebiete aber angehören werden.
wegen der Uebertragun 8 ezeichnete Gebiet ist deshalb dem Landwirt⸗
Das unter II a.
schaftsministerium übertragen worden, weil es sich bei den nicht auf
das Reich übergehenden Wasserläufen 1. Ordnung nicht um verkehrs⸗
wichtige Wasserläufe handelt, sondern um solche, bei denen die Be⸗
ch sr landeskulturelle Zwecke überwiegt oder sogar ausschließlich gegeben ist.
Die Bearbeitung der Angelegenheiten des Wegewesens (II c) — es handelt sich hauptsächlich um wegebaufiskalische Wege — dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu übertragen, erschien zweckmäßig, weil dieses Ministerium schon jetzt die domänen⸗ und forstfiskalischen Wege verwaltet und ein besonderes Interesse an der Ausgestaltung und Unterhaltung des Wegenetzes hat. Auch ver⸗ hgs das Landwirtschaftsministerium über die geeigneten technischen
äfte.
Zu b des Gesetzentwurfs (Ie und IIb des Staatsministerial⸗ beschlusses) wird insbesondere bemerkt: Nach den 88 11, 12, 15 des Staatsvertrags, betreffend den Uebergang der Wasserstraßen auf das Reich, gehen Verwaltungszuständigkeiten und gstandigt⸗ ten polizei⸗ licher Art der Landeszentralbehörden im gewissen Umfange auf das Reich über. Für die Wahrnehmung der bei Preußen ver⸗ bleibenden Feftbiehe n werden Erwägungen ebenso sehe verkehrs⸗ wirtschaftlicher wie wasserwirtschaftlicher Art maßgebend sein müssen. die Bearbeitung dieser Angelegenheiten F 5 fochs 8 85 wirtschaft, Domänen und Forsten zu übertragen. Es werden dadure bwirlsch diejenigen preußischen Belange umschrieben, auf die das Reich bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten und bei seiner zu⸗ künftigen Gesetzgebung 515— zu nehmen hat.
Nach Artikel 47 Abs. 2 der preußischen Verfassung muß die
Uebert der durch gesetzliche Vorschriften geordneten Zuständig⸗ Fb 4 Der vorgelegte Entwurf 8982 hierna
keiten durch Gesetz erfolgen. 1 diese erch fstten in der Art, wie sie sich aus der oben Beschlußfassung des Staatsministeriums ergibt.
Ferner ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Uebernahme von Verpflichtungen des Saarbrücker Knappschaftsvereins 89, E““ dem Kna aftlichen Rückversicherungsverban in Feußeschen Staat, nebst Begründung dem Landtag zur Beschlußfassung zugegangen.
Tanach wird für den Saarbrücker Flußsacgung zuge in Saar⸗ brücken der preußische Staat vom Inkrafttreten des Friedensvertrags ab zunächst auf die Dauer von 15 Jahren die Zahlung der jährlichen Tilgungsbeträge an den Knappschaftlichen Rückversicherungsverband in Charlottenburg übernehmen, die dem Saarbrücker Knappschaftsverein aus folgender Verpflichtung obliegt: Der Saarbrücher Knappschafts⸗ verein hat bis zum 31. Dezember 1966 durch jährliche gleich hohe Teilzahlungen an den Räückversicherungsverband die Beträge zu leisten, die erforderlich sind, um diejenigen von dem Rückversicherungsverband in Rückdeckung genommenen Pensionskassenleistungen durch Kapital sicherzustellen, die von dem Saarbrücker Knappschaftsverein vor dem 1. Januar 1917 festgesetzt und nach diesem Zeitpunkte bis zum 31. Dezember 1919 infolge Heranziehung der Vereinsmitglieder zu vaterländischen Kriegs⸗, Sanitäts⸗ oder ähnlichen Diensten ent⸗ standen sind. . s “
Nach Artikel 45 des Gesetzes ü en Friede zuß zwischen Deutichtand und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919 tritt Deutschland, wie dazn in der Begründung bemerkt wird, als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und als Anfüßlng auf die von Deutschland geschuldete pöllige Wieder⸗ gutmachung der Kriegsschäden das volle und unbeschränkte, völlig schulden⸗ und lastenfreie Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken, wie es im Artikel 48 abgegrenzt ist, mit dem ausschließlichen Aus⸗ beutungsrecht an Frankreich ab. Die näheren Bestimmungen über die Abtretung der Gruben sowie über die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebiets sicherstellen sollen, sind in einer besonderen Anlage zu Artikel 50 des genannten Vertrags enthalten. Das Kapitel 1 dieser Anlage handelt von der Abtretung und Aus⸗ beutung der Gruben und enthält in seinen §§ 1 bis 3 zunächst nähere Bestimmungen über den Umfang der Abtretung. Im * ist sodann folgendes bestimmt: „Der französische Staat erwirbt das Figentum frei und ledig von allen Schulden und Lasten. Jedoch bleiben bezüg⸗ lich der Alters⸗ oder Invalidenrenten des Personals der Gruben oder ihrer Nebenanlagen die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erworbenen Rechte oder Anwartschaften unangetastet. Deutschland hat dafür dem französischen Staat die versicherungstechnischen Reserven der von dem Personal erdienten Renten zu übermitteln. Ueber die Auslegung dieses § 4 schweben Verhandlungen zwischen der deutschen und der französischen Regierung. Die französische Regierung verlangt, daß für sämtliche auf der deutse Sozialversichering beruhenden Renten⸗ ansprüche (also Ansprüche auf Unfall⸗, Invaliden⸗, Hinterbliebenen⸗ oder Angestelltenrenten) sowie für die auf der preußischen Landes⸗ gesetzgebung und der Satzung des Saarbrücker Knappschaftsvereins beruhenden knappschaftlichen Invaliden⸗, Witwen⸗ und Waisen⸗ pensionen des Grubenpersonals die zu errechnenden Reserven abgeführt werden. Die deutsche Regierung legt dagegen auf Grund des Wort⸗ lautes, der Stellung und des Zusammenhanges des § 4 mit anderen
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rtikel 50, den § 4 dahin aus, daß nur die von dem Persona
ve.eench Alters⸗ und Invalidenrenten, soweit deren Zahlung dem
Eigentümer der abzutretenden Gruben obliegt, von dem französischen
Staate zu übernehmen und demgemäß nur insoweit an ihn die matbhematischen Reserven abzufühten seien. b 8
Die französische Regierung hat zur Begründung ihrer Forderung auf Auszahlung sämtlicher mathematischen Reserven des Saarbrücker
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Diese tatfächlich nicht sehr günstige finanzielle Lage ist aus icklung des Knappschaftsvereins zu erklären. Um alle von den preußischen Knappschaftsvereinen zu zahlenden Knappschaftsrenten sicherzustellen, war der Knappschaftliche Rückversicherungsverband in Charlottenburg gegründet worden. An ihn muß jeder Knappschafts⸗ verein, sobald er eine Rente festsetzt, deren Kapitalwert zahlen. Die 5 der Kapitalwerte regelt sich für Pr nach dem Knapp⸗ aftsgesetz und den besonderen Bestimmungen der preußischen Auf⸗ sichtsbehörden, wonach das Kapitaldeckungsverfahren n vorgeschrieben ist. Da bei der Gründung des Rü⸗ iche verbandes die Zahl der laufenden Renten groß gewesen ist, inen gestatter worden, soweit ihre Mittel zur g nicht eachten den Rest in gleichbleibenden Jahresbeträgen zu tilgen. Insbesondere hat der Sa ler Knapp⸗ schaftsverein gegenüber dem Knappschaftlichen Rückverficherungsverband an Deckungsmitteln für die von Pensionskassen⸗ leistungen einen von rund Millionen Mark aufzu⸗ bringen, der an sich sofort dem Verbande zu überweisen gewe wäre, aber nach einem besonderen Abkommen einschließlich Zinsen in 50 jährlichen gleichen 87 beträgen von rund 2 Mihllionen Mark vom 1. Januar 1917 ab gedeckt werden muß. Die französische Fefraees bemängelt sowohl die Verschuldung des Saarbrücker Knappschaftsvereins wie seine Abhängigkeit von dem Rück⸗
versicherungsverbande. Nach ihrer Ansicht ist die Deckung für die von
den Mitgliedern des Saarbrücker Knappschaftsvereins erworbenen An⸗ wartschaften auf Invaliden⸗, Witwen⸗ und Waisenpen durch den
sionen Rückversicherungsverband nicht hinreichend gewährleistet. Die deutsche
Regierung will der französischen Regierung auch den Anschein einer
nehmen, aus den angeführten Gründen, die die fran⸗ zösische Megierung aus der Verschuldung des Vereins und aus seiner Ab. ingigkeit vom Rückversicherungsverbande herleitet, in das System der d Sozialversicherung im Saarbecken einzugreifen. Deshalb hat sie in ihrer letzten Antwortnote vom 14. Februar 1920 der französischen Regierung Mitteilung gemacht, daß sie durch gleßgeberische bni drnn dem Saarbrücker Knapp⸗ schaftsverein alsbald nach dem iederzusammentreten der Volks⸗ vertretungen Hilfe leisten wolle. Es ist in Aussicht gestellt worden, daß die preußische Regierung den Saarbrücker Knappschaftsverein durch Uebernahme der Tilgungsbeträge an den Rückversicherungs⸗ verband in Höhe von jährlich 2 Millionen Mark für die Dauer der Besetzung des Saargebiets finanziell unterstützen und die Reichs⸗ ’ dem Saarbrücker Knappschaftsverein dadurch eine erhöhte Sicherheit geben werde, daß sie die Gewährleistung für alle bis zum Uebergang des Bergwerkseigentums an den französischen Staat S 8 bisher geltenden Satzung entstandenen Anwartschaften übernimmt.
Die Garantieübernahmeerklärung des Reichs für den Rück⸗ versicherungsverband ist durch das etz, betreffend die Uebernahme einer Haftung des Reichs für Lasten des Saarbrücker Knappschafts⸗ vereins zu Saarbrücken, vom 12. Juni 1920 bereits rechtsverbindlich erfolgt. Die Uebernahme der Tilgungsbeträge durch Preußen steht noch aus. In den gemeinsamen Verhandlungen zwischen sämtlichen beteiligten Ressorts des Reichs und des Preußischen Staats ist es grundsätzlich als erwünscht bezeichnet wor daß die Uebernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsbeträge des Saarbrücker Knappschaftsvereins an den Rückversicherungsverband in Höhe von jährlich 2 Millionen Mark, und zwar zunächst auf die Dauer von 15 Jahren, durch den Preußischen Staat vorbehaltlich der weiteren Auseinander⸗ setzung mit dem Reich erfolgt. Der preußische Beseenus konnte vor Abgang der Note vom 14. Februar 1920, deren Wichtigkeit keine Verzögerung in der Absendung duldete, nicht eingebracht werden, da damals die Landesversammlung noch nicht wieder zusammengetreten war. Auch schien es notwendig, vor Einbringung des Gesetzentwurfs die Frage zu klären, wieweit das Reich die bei der Annahme des Gesetzes für Preußen entstehenden Verpflichtungen mitzutragen habe. Nunmehr hat der zugesagt, daß das Reich an breußen jährlich 1 Million Mark vergüten wird, wenn Preußen die
erpflichtung auf Zahlung von 15 mal 2 Millionen Mark entsprechend dem Inhalte des §, 1 des varliegenden Entmwurfs ühernimmton Wisse ist bei der Dringlichkeit des vorliegenden Entwurfs als genügende Grundlage anzusehen, um ihn einzubringen.
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Die Sitzung des Reparationsausschusses des Reichswirtschaftsrats am 22. d. M. wurde eröffnet durch eine Rede des Reichskanzlers Dr. Wirth über die Frage der Deckung der aus dem Ultimatum erwachsenden Verpflichtungen. Der Reichskanzler wies zu Beginn seiner Rede auf die Schwierigkeiten hin, die sich bei der Herstellung der neuen Gesetzentwürfe dadurch ergeben, daß eine
anze Reihe von Instanzen an der Gestaltung mitarbeiten wollen. is schwerste Aufgabe der Reichsfinanzverwaltung bezeichnete er die Lösung der Frage, wie neben einer gewaltigen Belastung des Konsums, etwa da einen Ausbau der Umsatzsteuer, auch der Besitz in hohem Maße zu den Lasten werden kann. Hierfür kommt entweder eine Umformung des Reichsnotopfergesetzes oder ein Ausbau der Reichsvermögenssteuer in Frage, worüber zurzeit Erwägungen im Jeeennene im Gange sind. Es ist wahrscheinlich, daß dem Reichswirtschaftsrat darüber schon in der nächsten Woche genane Mitteilung gemacht wird. Ohne schon ein abschließendes Programm für die gesamte Deckung zu geben, verbreitete sich der Reichs⸗ kanzler über die Gesetzentwürfe, die zurzeit in Arbeit und bis zu einem gewissen Abschluß schon gelangt sind. Genannt wurden: die Zuckersteuer, die Einführung eines Süßstoffmonopols, die Aenderung des Branntweinmonopnls, die neue Körperschaftssteuer, Rennwettsteuer, Leuchtmittelsteuer, Zündwarensteuer, Tabak⸗ steuer, Biersteuer und Mineralwassersteuer. Die Entwürfe sind sämtlich im Kabinett genehmigt. Geplant sind ferner eine Kapital⸗ verkehrssteuer, eine Versicherungssteuer, eine Umsatzsteuererhöhung und eine Kraftfahrzeugsteuer, deren Vorarbeiten so weit gediehen sind, daß das Kabinett demnächst darüber beraten kann. Eine Erhöhung der Zölle, insbesondere auf Kaffee, Tee, Kakao und Fertigerzeugnisse, ist vorgesehen. Besprochen wird zurzeit die Frage der Erhöhung der Kohlensteuer, deren wirtschaftliche Folgen eingehend vorher geprüft werden müssen. Der Reichskanzler machte zu den genannten Steuern kurze Angaben über die erwarteten Erträge und den aus allen er⸗ warteten Gesamtertrag, die jedoch für vertraulich erklärt wurden; er sagte aber zu, am Mittwoch, dem 29. d. M., eine umfassende Dar⸗ stellung der Pläne der Reichsregierung mit ausführlichem Zahlen⸗ material zu geben, die dann der breiten Oeffentlichkeit zugänglich ge⸗ macht werden kann. 1b
Anschließend an die Rede des Reichskanzlers beschäftigte sich der Ausschuß mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Aende⸗ rung des Körperschaftssteuergesetzes. Die Steuer soll auf 30 vH des steuerbaren Einkommens bei Erwerbsgesellschaften er⸗ höht werden. Die Teilung eines Einkommens für die Besteuerung in gesamtes steuerbares Einkommen und ausgeschüttetes Einkommen ist fallen gelassen worden. Die Erhöhung der Steuer wird durch eine Minderung der Besteuerung des Dip dendeneinkommens in der Fand der Bezieher durch einen neuen § 12 teilweise ausgeglichen. Nach einer längeren Erörterung der volkswirtschaftlichen Wirkungen der Steuererhöhung wurde eine Arbeitskommission aus 12 Mitgliedern zur Beratung des Gesetzentwurfs eingesetzt.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Dem Reichsgesundheitsamt ist der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche vom Schlachtviehhofe in München am 21. Juni gemeldet worden. 8
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Paris, 23. Juni. 8s „Havas“ berichtet faus
Havanna, daß während des Monats Juni 37 Todesfälle infolge st worden sind. EE