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Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ eile 2 Mt., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mk. ußerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ uschlag von 80 v. 9. öe8 — Anzeigen nimmt an: üe Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers.
Verlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Der Bezugspreis beträgt vtertelfährlich 36 Mk. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeltungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wichelmftraße Nr. 32. , Etnzelne Nummern kosten 1 Mk.
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Vom 1. Juli d. Zs. ab erhöht sich der vierteljährliche Bezugspreis des Reichs⸗ und Staatsanzeigers auf 42,— Mark.
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a) in Gruppe 1: 7600 — 8300 — 9000 — 9600 — 10200 — 10800 — 11100 — 11400, 2: 8400 — 9200 — 10000 — 10800 — 11300 — 11800 — 12300 — 12600, c) „ 3: 9700 — 10700 — 11700 — 12500 — 13300 — 13700 — 14100 — 14500 ℳ jährlich. 2822) Zu Gruppe 1 gehören alle planmäßig angestellten Gewerbe⸗ und Handelslehrer (⸗lehrerinnen) und die hauptamtlichen, planmäßig angestellten Schulleiter (Schulleiterinnen) von Schulen mit weniger als 4 hauptamtlichen Lehrkräften. Zu Gruppe 2 gehören die hauptamtlichen, planmäßig angestellten Schulleiter (Schulleiterinnen) von Schulen mit mindestens vier 1IC Lehrkräften, soweit sie nicht zu Gruppe 3 gehören, die Stellvertreter der zur Gruppe 3 gehörenden Schulleiter (Schulleiterinnen) und die Fachvorsteher.
Die Schulträger können mit Genehmigung der Schulaufsichts⸗ behörde die hauptamtlichen, planmäßig angestellten Schulleiter (Schul⸗ leiterinnen) von Schulen mit weniger als vier hauptamtlichen Lehr⸗ kräften in Gruppe 2 einreihen, wenn an der betreffenden Schule
der Reichsbankkassier Moritz in Danzig, die Reichsbank⸗ inspektoren Prowe und Curt Heinrich in Hamburg, Scholl in Eefht Oberhoffer und Sigrist in Frankfurt a. M., Maiß in Dresden, Figowski in Hagen i. W., Mährle in
An der Spitze der Ersten Zentralhandelsregister⸗ beilage werden künftig an jedem Sonnabend, zum ersten Male voraussichtlich am 2. Inli d. J., fortlaufend Entscheidungen des Reichsfinanzhofs auf dem Gebiete der Zölle, Reichssteuern und sonstigen Abgaben in Form kurzer Rechtssätze veröffentlicht werden, soweit sie für Industrie, Handel und Verkehr von verwert⸗ barer rechtlicher Bedeutung und praktischem Interesse sind. Die Veröffentlichung bezweckt insbesondere, den Interessentenkreisen durch eine rasche Bekanntgabe der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs die erfolglose Einlegung von Rechtsmitteln zu ersparen.
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Stuttgart zu Reichsbankoberinspektoren. in Breslau ist die Stelle er Reichsbankhauptstelle daselbst
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Dem hReichsbankrat I eines Kassenvorstehers bei übertragen.
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Bekanntmachung.
Der Reichstag hat in seiner heutigen Plenarsitzung be⸗ schlossen, die zu dem Gesetzentwurf über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung über den genannten Gesetzentwurf für erledigt zu erklären. Eine weitere Be⸗ nachrichtigung erfolgt nicht. 5
Berlin, den 22. Juni 1921.
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Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung, betreffend die zu dem Gesetzentwurf über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaus eingegangenen Petitionen. b
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 63 des Reichs⸗ Gesetzblatts. 8
.“ Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz über das Diensteinkommen der Gewerbe⸗ und Handels⸗ lehrer und ⸗lehrerinnen an den gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen (Gewerbe⸗ und Handels⸗ lehrer⸗Diensteinkommensgesetz). .
Erlaß, betreffend Verleihung des Enteignungsrechts an die
Gemeinde Neuerburg.
Verzeichnis der Tierärzte, die an der Dierärztlichen Hoch⸗
Jungheim, Direktor beim Reichstag.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 63 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 8159 eine Verordnung über öffentliche Zustellungen in dem Verfahren vor den Gemischten Schiedsgerichtahöf 2 vom 15. Juni 1921, unter
Nr. 8160 eine Bekanntmachung, betreffend das Außer⸗ krafttreten der Tarifabreden des Handels⸗ und Zollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, vom 13. Juni 1921, unter 1 8
Nr. 8161 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der vom
außer dem Leiter (der Leiterin) mindestens eine zweite hauptamtliche, planmäßig angestellte Lehrkraft vorhanden ist und die Schule wenigstens zwei Abteilungen für verschiedene Berufsgruppen umfaßt.
(4) Zu Gruppe 3 gehören die hauptamtlichen, planmäßig an⸗ Schulleiter (Schulleiterinnen) der beruflich ausgebauten oder esonders großen Schulsysteme, die vom Handelsminister nach den mit dem Finanzminister zu vereinbarenden Grundsätzen ausdrücklich als solche anerkannt sind.
Ob ein Lehrer (eine Lehrerin) planmäßig angestellter Schul⸗ leiter (⸗leiterin) einer öffentlichen Berufsschule ist, sowie ob eine Schule als Schule mit mindestens 4 hauptamtlichen Lehrkräften an⸗ zusehen ist, entscheidet endgültig die Schulaufsichtsbehörde.
(6) Die hauptamtlichen, planmäßig angestellten Lehrerinnen er⸗ halten, wenn das für sie festgesetzte Arbeitsmaß dem der Lehrer entspricht, die unverkürzten Gehaltssätze. Bei geringerer Pflichtstunden⸗ zahl werden die Grundgehaltssätze um 10 vH gekürzt.
(7) Auf Lehrer und Lehrerinnen, deren Zeit und Kräfte durch
Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine — 9. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 555, vom 18. Juni 1921, unter 8
Nr. 8162 eine Bekanntmachung über die Aufhebung der Höatet üng von Rohtabak und der Vorschriften über die äußere Kennzeichnung von Tabakmischwaren und tabakähnlichen Waren, vom 18. Juni 1921, unter
Nr. 8163 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz von öG Mustern und Warenzeichen auf der Reichsaus⸗ stellung für Kolonialwaren und Lebensmittel in Frankfurt a. Main, vom 17. Juni 1921, unter
Nr. 8164 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Leipziger Herbstmesse 1921, vom 17. Juni 1921, und unter
Nr. 8165 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militärtarifs für Eisenbahnen, vom 20. Juni 1921.
Berlin W., den 24. Juni 1921.
Postzeitungsamt.
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die ihnen übertragenen Geschäfte nicht voll in Anspruch genommen s finden diese Vorschriften keine Anwendung. Die Entscheidung arüber, ob ein Lehrer oder eine Lehrerin nicht voll beschäftigt ist, steht lediglich der Schulaufsichtsbehörde zu. b
(8) Welche Schulen als öffentliche Berufsschulen anzusehen sind, bestimmt endgültig die Schulaufsichtsbehörde. 8
§ 2. Dienstaltersstufen.
(1) Das Grundgehalt der endgültig angestellten Lehrer (Lehre⸗
rinnen) steigt nach Dienstaltersstufen mit zweijähriger Aufrückungsfrist
is zur Erreichung des Höchstgehalts. Die höheren Grundgehaltssätze werden jeweils vom Ersten des Kalendermonats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstaltersstufe fällt.
(2) Auf das Aufrücken im Grundgehalt haben die endgültig an⸗ gestellten Lehrer (Lehrerinnen) einen Rechtsanspruch. Der Anspruch ruht, solange ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Vorunter⸗ suchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verlust des Amtes, sachtf et eine Nachzahlung des zurückgehaltenen Mebrgehalts, n 2 1
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schule in Hannover im Winterhalbjahr 1920/21 zum doctor medicinae veterinariae promoviert sind.. 1
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Amtliches.
Deutsches Reich.
Mit Erlaß des Herrn Reichspräsidenten vom 30. März 1921 sind der Obermarinekriegsgerichtsrat Resenberger und der Marinekriegsgerichtsrat Flenck zu Obermarineanwälten, die Kriegsgerichtsräte Bredow und Reichard zu Marine⸗ anwälten ernannt worden.
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Im Reichsschatzministerium sind die Oberregierungsräte Weinholtz und Dr. Becher zu Ministerialräten und dder Regierungsrat Dr. Reis zum Oberregierungsrat er⸗
nannt worden.
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§ 3. Besoldungsdienstalter.
9 Das Besoldungsdienstalter der planmäßig angestellten Leber und Lehrerinnen beginnt mit dem Zeitpunkt der planmäßigen An⸗ stellung im öffentlichen Berufsschuldienst, jedoch nicht vor der Voll⸗ endung des 27. Lebensjahres. Von diesem Zeitpuunkt an sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben im Anfangsgrundgehalt und für das Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist von der Zeit, die ein Lehrer (eine Lehrerin) in, öffentlichen Berufsschuldienste von dem Zeitpunkt des Eintritts in diesen bis zur endgültigen Anstellung selbständig in voller Beschäftigung verbracht hat, die über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinausgehende Dienstzeit auf das Besoldungsdienst⸗ alter anzurechnen, soweit die endgültige Anstellung durch den Mangel an
8
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Mit Verfügung des Herrn Reichswehrministers vom 55. Juni 1921 ist der Ministerialamtsgehilfe a. W. Ritter zum Ministerialkanzleisekretär im Reichswehrministerium (Marineleitung) ernannt worden. 1
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Gesetz das Diensteinkommen der Gewerbe⸗ und Handelslehrer und ⸗lehrerinnen an den gewerb⸗ lichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen (Pflichtfortbildungsschulen,) ([Ge⸗ werbe⸗ und b“
Vom 10. Juni 1921.
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Der Herr Reichspräsident hat die Regierungsräte im Be⸗ reiche des Reichsverkehrsministeriums, Zweigstelle Preußen⸗ Hessen, Grospietsch in Mainz, Montag in Königsberg (Pr.),
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regierungsräten sowie die Regierungsbauräte Meinecke und Wendler in Berlin zu Oberregierungsbauräten ernannt.
Dem Regierungsrat Wittmer in Mainz und den Regie⸗ rungsbauräten Franken in Frankfurt (Main) und Kreß in Hesclcgs ist die Stellung als Eisenbahndirektionsmitglied über⸗ ragen. Unter Uebertragung der Stellung eines Eisenbahn⸗ direktionsmitgliedes sind zu Regierungsräten ernannt: die Re⸗ gierungsassessoren Hoff in Münster (Westf.), von Conradi
Köln, Spode und Rummelspacher in Berlin und Dr. rer. pol. Operm ann in Königsberg (Pr.). 1
Den Regierungsbauräten Ernst Martens in Berlin⸗ Lichterfelde und Wehrspan in Gelsenkirchen ist die nach⸗ gesuchte Entlassung aus dem Reichsdienste erteilt.
Bei der Reichsbank sind ernannt:; . ddie Reichsbankkassiere Se in Gere Müller in Kiel, Wördemann in Coblenz und Peschke in Breslau zu Reichsbankräten; “ “
die Reichsbankinspektoren Hoeltzenbein in Münster i. W.,
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen. Der Reichsminister der Finanzen hat auf Grund des Reichsgesetzes zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2117) dagegen insoweit Ein⸗ spruch erhoben, als sich seine Bestimmungen auf die Fest⸗ setzung der Grundgehaltssätze beziehen, sich aber mit der Ver⸗ kündung des Gesetzes einverstanden erklärt, wenn die Aus⸗ führung der Se cer Vorschriften bis zur Erledigung des Einspruchs unterbleibe. Demgemäß wird das Foch nach⸗ stehend mit der Maßgabe verkündet, daß die Vorschriften der 88 1 Abs. 1—7, 2, 3, 4, 7— 12 und 20 bis auf weiteres nicht ausgeführt werden dürfen. 8 “
1 I. Diensteinkommen. A) Planmäßig angestellte Lehrkräfte.
§ 1. Grundgehalt.
„(1) Die an nichtstaatlichen öffentlichen und durch den Handels⸗ minister ihnen gleichgestellten Berufsschulen (gewerbliche, kauf⸗
offenen Stellen oder durch sonstige von dem Zutun des Lehrers (der Lehrererin) unabhängige Gründe verzögert worden ist.
(2), Tritt ein Gewerbe⸗ oder Handelslehrer (eine Gewerbe⸗ oder 5 slehrerin) unmittelbar aus dem Dienst des Reiches, eines der känder, einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Dienst an einer öffentlichen Berufsschule, so wird ihm (ihr) die in der bisherigen Stellung nach Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Dem unmittelbaren Uebertritt ist gleichzuachten, wenn die Zeit zwischen dem Austritt aus dem früheren Amt und dem Eintritt in den Dienst an einer öffentlichen Berufsschule nachweislich ungekürzt dem Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Gewerbe⸗ oder Handelslehrer (lehrerin) gewidmet war.
(3), Das Besoldungsdienstalter der aus der Praxis übertretenden Lehrer (Techniker, Handwerker, Kaufleute usw.) ist auf den Tag der bnece Anstellung, jedoch nicht vor der Vollendung des 27. Lebens⸗ jahres festzusetzen. Es kann mit Zustimmung der Schulaufsichts⸗ behörde verlängert werden, jedoch nicht um mehr als die Hälfte der Gesamtaufrückzeit in der Besoldungsgruppe. Die auf das Be⸗ soldungsdienstalter angerechnete Zeit kann auf die Ruhegehaltszeit angerechnet werden.
(4) Wie weit die an deutschen Auslandsschulen oder an anderen Schulen zugebrachte Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter an⸗
Kannengießer in Hamburg, Tromnau in Schneidemühl, Schnuchel in Cüstrin, Schack in Limburg, Ulrich am Ende Welmar und Bäthge in Breslau zu Reichsbankkassieren;
gerechnet werden kann, wird in jedem Einzelfalle von dem Handels⸗ nriniste bestimmm. h aeeee
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männische und hauswirtschaftliche Pflichtfortbildungsschulen) planmäßi angestellten Lehrkräfte erhalten „Pfüst Sa schulen) planmäßig
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BeeA“ vi Ss ecJ e.“ am 21. Juni IHs 1 Die Gerichtsschreiberei des Amisgerichts.
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