Das geschieht unendlich oft. Ich muß es durchaus zurückweisen, daß ein Interesse daran bestehe, totkranke Menschen, wie Sie es onterstellen, ins Gefängnis hineinzubringen. Ich wüßte nicht, wem zuliebe so gehandelt werden sollte.
Im übrigen will ich darauf hinweisen, daß die Grundsätze der Menschlichkeit nach meiner Ueberzeugung in weitestem Umfange in unserer Justiz zur Geltung gebracht werden müssen. (Zurufe bei den Unabhängigen Sozialdemokraten und den Vereinigten Kom⸗ munisten), unbeschadet allerdings der Autorität und der Strenge des Gesetzes, wo es notwendig ist, das Gesetz wirksam zur Geltung zu bringen. Das ist die große Aufgabe einer Justizpflege und einer neuen Gesetzgebung, diese beiden Gesichtspunkte, die der Majestät des Rechtes und der Rücksicht auf die Menschlichkeit, mit⸗ einander in Zusammenhang und zum Ausgleich zu bringen. Das von mir vorbereitete Gesetz über die Vollstreckung wird sich be⸗ mühen, beiden Gesichtspunkten in vollem Umfange Rechnung zu tragen. (Bravo!)
Auf weitere Bemerkungen des Abg. Dr. Rosenfeld ent⸗ gegnete der Reichsjustizminister Schiffer:
Daß der Herr Abgeordnete Dr. Rosenfeld die Klassenjustiz beim Etat des Reichsministeriums des Innern abbauen will, ist jedenfalls eine merkwürdige Vermischung der Zuständigkeit. Mit Rücksicht darauf, daß mein Etat gar nicht zur Debatte steht, kann ich mich wohl auf die Feststellung beschränken, daß die Annahme des Herrn Dr. Rosenfeld, als ob auf Ergreifung der aus den Kapp⸗Unruhen verfolgten Personen keine Belohnungen ausgesetzt seien, irrtümlich ist. Auf die Ergreifung der größten Anzahl dieser Personen sind Belohnungen in außerordentlicher Höhe ausgesetzt worden. (Zurufe von den Vereinigten Kommunisten.) — Herr Abgeordneter Hoffmann, wenn Sie die alten Witze, die nur noch Witze sind — daß sie nicht wahr sind, wissen Sie ja ganz genau (erneute Zurufe des Abgeordneten Hoffmann [Berlin)) — Sie werden damit noch weniger Effekt machen (Andauernde Zu⸗ rufe des Abgeordneten Hoffmann [Berlin)) — Sind Sie dabei gewesen, Herr Hoffmann? Sie müßten Straffreiheit für die Wiederholung solcher törichter Behauptungen erbitten. (Heiterkeit rechts. — Zurufe von den Vereinigten Kommunisten.)
Also ich betone: es sind Belohnungen ausgesetzt worden. Es ist doch nichts als ein dialektisches Kunststück, wenn man sagt, es müßten auf den Kopf des Herrn v. Jagow 500 000 Mark Be⸗ lohnung gesetzt werden. Denn nicht auf den Vermögensstand des Verfolgten kommt es an, sondern auf die Vermögenslage derer, die sich eventuell die Belohnung verdienen wollen.
Im übrigen genügt es, die vollkommen beweislosen Vorwürfe gegen die Unabhängigkeit unserer Richter kurz zurückzuweisen. Es ist auch nicht der Schatten eines Beweises dafür beigebracht worden, daß die Richter abhängig sind von den Wünschen ihrer Vorgesetzten. Wer unsere Justiz nach ihrer ganzen Geschichte wie in ihren einzelnen Persönlichkeiten kennt, weiß, daß dieser Vor⸗ wurf in der Tat objektiv durchaus unrichtig ist. (Bravol! in der
Parlamentarische Nachrichten.
dem Reichstag ist der Entwurf eines Ge⸗ etzes, betreffend die Neuregelung der im § 68. b s. 1, im § 74a Abs. 2 Satzlund im 875 b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, sowie im § 133 ab Abs. 1 der Gewerbeordnung vorgesehenen ehaltsgrenzen, nebst Begründung zur Beschluß⸗ fassung zugegangen. Die im Handelsgesetzbuch und in der Gewerbeordnung bei der Regelung des Dienstverhältnisses der Handlungsgehilfen und der Angestellten vorgesehenen Gehaltsgrenzen stehen, vie in der Begründung ausgeführt wird, mit den gegenwärtigen Gehaltsverhältnissen nicht mehr in Einklang. Dies trifft einmal u für die Vorschriften des § 68 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und 2* § 133 ab Abs. 1 der Gewerbeordnung, wonach die im § 67 des Handelsgesetzbuchs und im § 133 aa der Gewerbeordnung ent⸗ haltenen Schutzvorschriften keine vüeüfcgan finden sollen, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für as Jahr bezieht. b ehal ünfzehnhundert Mark und achttausend Mark, die im § 74 Abs. 2 Satz 1 und im § 75 b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs für die Zu⸗ ässigkeit des Wettbewerbsverbots und für die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der sogenannten Korenzentschädigung bestimmt sind. 1 1 “ Von den Angestelltenverbänden ist der dringende Wunsch ge⸗ äußert worden, diese Gehaltsgrenzen den “ tatsächlich ezahlten Gehältern anzuupassen. Dieser Wunsch, der auch in Arbeitgeberkreisen als begründet anerkannt wird, trägt seine Be⸗ rechtigung ohne weiteres in sich. Die grundsätzlichen Fragen, zu denen die Beschränkung der Vorschriften des § 67 des Handelsgesetz⸗ buchs und des § 133 aa der Gewerbeordnung auf Angestellte mit einem bestimmten Höchstgehalt sowie die Vorschriften über das Wettbewerbverbot etwa Anlaß geben, können naturgemäß nur m Zusammenhange mit der Neuordnung des Arbeitsrechts ihre Erledigung finden. Die Neuregelung der Gehaltsgrenzen ist nicht in demselben Maße von dieser Neuordnung abhängig. Sie kann auch nicht mehr zurückgestellt werden, da die Schutzvorschriften in ihrer gegenwärtigen Fassung nur noch einem so kleinen Kreise von Angestellten zugute kommen, daß sie fast als be⸗ deutungslos bezeichnet werden müssen. Daß eine solche Vorweg⸗ nadme der Gehaltsgrenzenfrage zweckmäßig und erwünscht ist, entspricht der übereinstimmenden Ueberzeugung der beteiligten Kreise. Bei Prüfung der Frage, in welchem Maße eine Heraufsetzung der Gehaltsgrenzen notwendig ist, um den Schutzvorschriften wieder die Bedeutung zu sichern, die ihnen ursprünglich inne⸗ wohnte, wird es in erster Linie darauf ankommen, in welchem Grade die Gehälter der Angestellten tatsächlich gestiegen sind. Da⸗ neben wird die Veränderung in der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Angestellten zu berücksichtigen sein. Der orläufige Reichswirtschaftsrat hat durch einen Beschluß des ozialpolitischen Ausschusses vom 17. März 1921 zu dieser An⸗ elegenheit Stellung genommen. Nach eingehender Prüfung aller in Betracht kommenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen hat er einmütig die Heraufsetzung der Gehaltsgrenzen im § 68 Abs. 1 des Handelsgesetbuchs und im § 133 ab Abs. 1 der Gewerbe⸗ ordnung auf dreißigtausend Mark, im § 74 a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf zwölftausend Mark und im § 75 b Satz 2 daselbst auf vierzigtausend Mark befürwortet. Der Entwurf schließt sich diesem Gutachten an. Er schlägt demgemäß, ohne da⸗ mit einer Neuregelung der Gehaltsgrenzen auf anderen Gebieten, irsbesondere im Rechte der Angestelltenversicherung und der Arbeitszeit der Angestellten, vorgreifen zu wollen, eine Ln setzung der Gehaltsgrenzen auf die vom Reichswirtschaftsrat als angemessen bezeichneten Beträge vor. Dem Zwecke des Gesetzes entspricht es, die neuen Vor⸗ schriften auch auf die vor seinem Inkrafttreten vereinbarten Kün⸗ digungsbedingungen und Wettbewerbverbote für anwendbar zu erklären. Für die Regelung der Uebergangsfragen ist eine ge⸗ trennte Betrachtung der Küsdigungsvorschriften und der Vo schriften über des Wabewerbverbot angezeigt.
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Es gilt ferner für die Gehaltsgrenzen von
1 11“ 1“ ’ 1. Die Kündigung. Sofern durch eine Kündigung Dienstverhältnis bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits be⸗ endet war, muß es hierbei naturgemäß sein Bewenden behalten. Ist die Kündigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt, die nach e oder Vertra re. nünd gefasc aber noch nicht a Hlanfen so soll die Kündigung vom Inkrafttreten des Gesetzes ab nach den neuen Vorschriften beurteilt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als einmonatigen Kündigungsfrist gilt demnach gemäß § 67 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, § 133 aa Abs. 4 der Gewer eeen als nichtig, und die mit g kür⸗ zeren Frist ausgesprochene Kündigung wird erst sum Schluß des Kalendervierteljahrs wirksam (§ 66 des Handelsgesetzbuchs, § 133 a der Gewerbeordnung). Eine Ausnahme ist jedoch dann am Platze, wenn mit einer einmonatigen „oder längeren Frist gekündigt und die Kündigungsfrist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes be⸗ reits während eines ganzen Kalendermonats gelaufen ist. In
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Hlcha Fällen ist der Schutzzweck im wesentlichen bereits erfüllt. Ls laͤßt sich daher hier nicht rechtfertigen, das unter dem bisherigen Recht gestaltete Rechtsverhältnts nunmehr dem neuen Recht zu unterstellen. Die Rechtswirksamkeit solcher Kündigungen soll mit⸗ hin im Hinblick auf die Aenderung der Gehaltsgrenzen nicht etwa deshalb in Frage gestellt werden, weil die bedungene Kündigungs⸗ frist nicht für beide Teile gleich oder die Kündigung nicht für den Schluß eines Kalendermonats erfolgt ist (§ 67 Abs. 1, 2, § 68 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 133 aa Abs. 1, 2, § 133 ab Abs. 1 der Gewerbeordnung). G 2. Das Wettbewerbverbot. Was die vor dem In⸗ krafttreten des Gesetzes rechtsgültig vereinbarten Wettbewerb⸗ verbote anlangt, so muß dem Prinzipal jetzt ebenso wie bei der Neuregelung des Rechtsgebiets im Jahre 1914 (Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1914, RGBl. S. 209) die Möglichkeit ewahrt bleiben, ihre Weitergeltung dadurch zu sichern, daß er ich erbietet, den für die Wirksamkeit des Wettbewerbverbots neu aufgestellten Erfordernissen zu entsprechen. Als Mittel hierfür kommt die Erhöhung der dem Handlungsgehilfen zustehenden ver⸗ naa aee Leistungen sowie die Zahlung oder Erhöhung der im § 74 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Entschädi⸗ gung in Frage. Im einzelnen gestaltet sich die Rechtslage nach den Vorschlägen des Entwurfs folgendermaßen: Uebersteigen die vertragsmäßigen Leistungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrag von sineh. der Mark nicht, so ist und bleibt das Wettbewerbverbot nichtig (§ 74 a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs). Betragen die Leistungen mehr als fünfzehnhundert, aber nicht mehr als achttausend Mark, so bleibt ein mit der “ zur Karenzentschädigung verbundenes, also nach § 74 Abs. des Handelsgesebbudhs verbindliches Wettbewerbverbot nur dann ver⸗ bindlich, wenn der Prinzipal, falls er nicht etwa eine Erhöhung der Leistungen auf über Ptersigtemnsend Mark vorzieht, sich er⸗ bietet, die Leistungen auf über zwölftausend und entsprechend die Karenzentschädigung auf über sechstausend Mark zu erhöhen. ö die vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von acht⸗ tausend Mark (§ 75 b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs), dagegen nicht den Betrag von vierzigtausend Mark, so hängt die Gültigkéit des Wettbewerbverbots nunmehr davon ab, daß der Prinzipal sich er⸗ bietet, entweder die vertragsmäßigen Leistungen auf über vierzig⸗ tausend Mark zu erhöhen und sich damit die von der Entschädigungspflicht auch für die Zukunft zu sichern oder die Erhöhung auf über zwölftausend Mark herbeizuführen und dann daneben die im § 74 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs orgesche Hene Entschädigung zu zahlen. Ist das Dienstverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet, die Geltungsdaner des Wettbewerbverbots dagegen noch nicht abgelaufen, so ist für eine Erhöhung der dem Handlungsgehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen kein Raum mehr; der Prinzipal sichert sich in diesem Falle die Weitergeltung des Wettbewerbverbots durch das An⸗ erbieten, für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ent⸗ sprechend der Neuregelung der Gehaltsgrenzen die Entschädigung zu erhöhen oder, falls sie nach dem jetzt geltenden Recht nicht vor⸗ geschrieben war (§ 75 b Satz 2 des Fendegageseseucho) fortan zu zahlen. Um dem Angestellten möglichst bald Gewißheit über die Weitergeltung des Wettbewerbverbots zu verschaffen, emp⸗ fiehlt es sich, für die Abgabe der dem Prinzipal vorbehaltenen Erklärungen eine Frist zu bestimmen. Als solche erscheint ein Zeitraum von drei Monaten, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, angemessen. Zur Herbeiführung klarer Rechtsver⸗ hältnisse sieht der Entwurf ferner die schriftliche Form für die Erklärungen des Prinzipals vor. Nimmt der Angestellte das Er⸗ bieten des Prinzipals nicht an, so bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Im Haushaltsausschuß des preußischen Land⸗ tags ist, wie „W. T. B.“ berichtet, von dem Ministerium für Handel und Gewerbe gestern über die Explosion auf der Zeche „Mont Cenis“ folgende Erklärung abgegeben worden:
Die am 20. Juni 1921 auf der Schachtanlage 1/3 der Zeche „Mont Cenis“ erfolgte Explosion hat die Fettkohlenflöze Gustav, Gretchen und Mathias in der östlichen Bauabteilung auf der 5. Sohle betroffen. In dieser Abteilung waren 20 Kohlenarbeiten (Abbau⸗ stöße), 2 Ortsquerschläge und 1 Abteilungsquerschlag in Betrieb. Sie war in der Unfallschicht mit 124 Mann belegt, von denen 82 auf die Kohlenarbeiten, 13 auf die Querschläge, der Rest auf sonstige Arbeiten entfielen. Die Bewetterung der Abteilung war den Vorschriften der Bergbaupolizeiverordnung entsprechend so geregelt, daß jedes Flöz von der 5. Sohle seinen Wetterstrom erhielt und die Wetterströme über die 4. Wettersohle gemeinsam auszogen. Der Gehalt an Grubengas (Methan) betrug nach einer amtlich vorgenommenen Wetterprobe 0,20 % CHà4. Als Lampen wurden fast ausschließlich elektrische Lampen benutzt; der Steiger, die Wettermänner und die mit der Schieß⸗ arbeit beauftragten Arbeiter hatten jedoch Sicherheitslampen (im ganzen fünf Personen). Kohlenstaubentwicklung war vor⸗ handen. Zur Unschädlichmachung war allgemeine Berieselung in den Strecken an den Gewinnungspunkten und vor der Schießarbeit vor⸗ geschrieben. Die hierzu erforderlichen Berieselungsanlagen und Be⸗ rieselungsschläuche waren vorhanden. Zur Durchführung der Be⸗ rieselung war in jeder Schicht ein Berieselungsmeister angestellt. Nach Aussage der Mitglieder des Betriebsausschusses ist die Berieselung richtig durchgeführt worden. Schießarbeit fand in ziemlich erheblichem Umfange statt. In den Kohlen⸗ arbeiten wurde nur mit Sicherheitssprengstoff geschossen. Zu ihrer Vornahme waren zwei Schießmeister vorhanden. In den Querschlägen wurde mit Dynamit geschossen; die Schießarbeit durften hier die Häuer selbst vornehmen. — Durch die Explosion sind zunächst sämtliche Abbaupunkte auf den Flözen Mathias und Gretchen sowie die Ortsquerschläge betroffen worden. Ausläufer der Explosion sind ferner nach Flöz Gustav und in den Querschlag auf der fünften Sohle gelangt. Außerdem sind die Nach⸗ schwaden der Explosion infolge vorübergehender Störung der Wetterführung durch die Explosion in die Nachbarabteilung ge⸗ langt. Durch die Explosion sind im ganzen 82 Mann getötet und 79 Mann verletzt worden. Die mechanischen Wirkungen der Ex⸗ plosion waren sehr stark. Die Ursache der Explosion ist zurzeit noch unaufgeklärt. Eine Schlagwetterentzündung ist aus verschiedenen Gründen unwahrscheinlich. Einmal sind nach der Explosion Schlag⸗ wetteransammlungen nicht vorhanden gewesen; auch Klüfte, aus denen Schlagwetter plötzlich nur vorübergehend ausge⸗ treten sein könnten, sind bis jetzt nicht festzustellen. Sodann sind die elektrischen Lampen fast alle in gutem Zustand abgeliefert; die 5 Sicherheitslampen haben ebenfalls keine Anhaltspunkte gegeben. Schließlich sind auch Anhaltspunkte für die Schlagwetterentzündung durch einen Schuß nicht vorhanden. Aus diesen Gründen wird die Explosion als eine Kohlenstaubexplosion anzusprechen sein was auch durch die zahlreichen und starken Koksbildungen bekräftigt wird. Die Ursache für die Kohlenstauberplosion könnte nur ein Schuß gewesen sein. Ort und Art dieses Schusses sind jedoch bis jetzt nicht mit Sicherheit aufzuklären.
— Der volkswirtschaftliche Ausschuß des Reichstags beschäftigte sich gestern mit dem Antrage
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eines Unterausschusses, der die grundsä liche “ der Erwerbslosenfürsorge ehandek Zur Lösung dieses Problems soll in erster Reihe eine planmäßige Umschichtung der Bevölkerung beitragen. Das Arbeitslosenproblem ei mit den Fragen der Wirtschaft aufs engste verbunden. Eine besmit d der vmrtschefe hen Verhältnisse trage gleichzeitig zur Linderung der Not der Arbeitslosen bei und vermindere deren ahl durch zunehmende Beschäftigung. Erwerbslose, die keine Fecha ennch inden können, bedürften einer finanziellen Unter⸗ stützung, die 1 ein Existenzminimum sichert. Dabei bestehe jedoch in erster Linie die Wingfende Notwendigkeit, den Beschäf⸗ tigungslosen Arbeit zu beschaffen. Nach Ansicht des Unter⸗ ausschusses machen die nach dem Kriege eingetretenen wirtschaft⸗ lichen und sozialen Verhältnisse eine weitgehende Um⸗ chichtung der Bevölkerung von der Stadt auf Land dringend erforderlich. Zur Erleichterung unserer Versorgung mit Nahrungsmitteln, zur Verminderung unserer Einfuhr sei eine Verbreiterung der landwirt⸗ chaftlichen Grundlage unentbehrlich. Diesen Zwecken diene: 1. eine großzügige Neusiedlung und nliegersiedlung, 2. die Bereitstellung der dazu erforder⸗ lichen Mittel, 3. eine Abänderung des Reichssiedlungsgesetes, durch welche die jetzt bestehenden Hemmnisse *N. 2bn.; e⸗ seitigt werden, 4. die Anlernung städtischer Arbeiter für and⸗ wirtschaft und Gartenbau, die von der produktiven rirees sre fürsorge durch Gewährung eines angemessenen Zuschusses für die Dauer der Anlernzeit gefördert werden solle, 5. die Schaffung von Kulturgürteln, namentlich um die großen Städte, durch 88₰ barmachung von Oedflächen und Ausbau zu gärtnerischer Siedlung zwecks e der Bevölkerung mit Gemüse, Obst u. a., 6. die Förderung der ung und Besiedlung von Fürbekangrdien unter möglichster Berücksichtigun E schutzes. Was die Arbeitsbeschaffung betrifft, so 8 8 Unterausschuß zu dem Ffehnss⸗ daß eine Förderung 18 Baugewerbes in Stadt und Land zu erfolgen habe, und zwar 1. durch Baubeihilfe, 2. durch Anregung der privaten Bautätigkeit auf dem Wege steuerlicher Erleichterung und freier Verfügung über Neubauten, 3. durch die Bekämpfung ungesund hoher Preise der Baustoffe, Aufhebung der Verordnung vom 29. Juni 1916, betr. das Verbot der Errichtung von Werken zur Herstellung von Zement, 4. durch schnellere För erung des Baues von Kanälen, Talsperren sowie andere Arbeiten, die einer Förde⸗ rung des Verkehrs und der Wirtschaft dienen, eventuell unter Bereitstellung von Mitteln aus der produktiven F85— losenfürsorge, 5. durch Neubau Ver g straßen und durch Wiederherstellung der viel ach sehr star abgenützten Landstraßen und Wege, 6. durch Beschleunigung der Wiederaufforstungsarbeiten; 7. mit den Mitteln der c duktiven Erwerbslosenfürsorge soll die allgemeine K arbeit an den Wohnhäusern gefördert werden. Schließlich ist, er Unterausschuß der Ansicht, daß eine sofortige Feche etee öffentlicher Arbeiten in weitestem Umfange zu Nach Ansicht des Unterausschusses sollen in erster Linie die für die öffentlichen Verkehrsbetriebe erforderlichen Erneuerungs⸗ arbeiten ohne jeden u“ in Auftrag gegeben 1a.-n 8 Mittel für weitere öffeniliche Arbeiten seien schleunigst bereit⸗ ustellen. Bei der Vergebung dieser Aufträge sollen, unter der Wirtschaftlichkeit, die von der größten Arbeits⸗ losigkeit betroffenen Bezirke in erster Linie berücksichtigt werden. Den Unternehmern 88 die Verpflichtung aufzuerlegen, entsprechend der Größe des jeweiligen Auftrages Arbeitslose einzustellen. So⸗ weit die vorhandenen Betriebe einzelner Industriezweige nicht ausreichen, bestimmte Arten der verfügbaren Aufträge allein aus⸗ uführen, soll tunlichst zum Zwecke der Unterbringung der Arbeitslosen ein entsprechender Teil dieser Aufträge an geeignete andere Betriebe vergeben werden. Nötigenfalls sei die Umstellung von Betrieben zur Herstellung dieser Arbeiten sofort zu veran⸗ lassen. Bei allen Arbeitsaufträgen der öffentlichen Verwaltungen des Reiches, der Länder und der Gemeinden, die in der heutigen Notzeit vergeben werden, soll der Unternehmergewinn auf ein den Verhältnissen angemessenes Höchstmaß begrenzt werden. Den Arbeitern sind, um Arbeitsstreitigkeiten zu vermeiden, die Tarif⸗ löhne sicherzustellen. Weiterhin ersucht der Unterausschuß die Ge⸗ meinden, mit Unterstützung der Länder und der produktiven Er⸗ werbslosenfürsorge des Reiches erhöhte Aufmerksamkeit auf die Arbeitsbeschaffung für Erwerbsbeschränkte zu richten. abei sei insbesondere zu prüfen, ob nicht durch Bildung von selbstverwaltenden Arbeitsgenossenschaften die Kriegs⸗ und Zivilonwärter Aufträge für Massenartikel übernehmen können, um sie in Werkstätten⸗ oder Heimarbeit zu erledigen. Weibliche Erwerbslose sollen zur Uebernahme von Hausangestelltenarbeit angeregt werden. Zu ihrer Ausbildung sollen nach Bedarf Mittel der produktiven Erwerbslosenfürsorge eingesetzt werden. Bei der Vergebung öffentlicher Aufträge . in angemessener Weise auch die Mittel⸗ und Kleinbetriebe herangezogen werden. Was das Gebiet der Arbeitsvermittlung betrifft, so war der Unterausschuß der Meinung, daß die Zahl der ausländischen Landarbeiter nach Möglichkeit zu vermindern 8 solange die all⸗ gemeine Arbeitslosigkeit herrsche. Bei Erd⸗, Kanal⸗, Eisenbahn⸗, Straßenarbeiten und Meliorationen, deren Kosten ganz oder teil⸗ weise aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, dürfen Arbeits⸗
eliorationen,
kräfte in der Regel nur durch Vermittlung der Arbeitsnachweij entnommen werden. Langfristig Erwerbslose sollen bei Notstands⸗ arbeiten bevorzugt eingestellt werden, eventuell unter Zahlung eines höheren Förderungssatzes aus der produktiven Erwerbs⸗ losenfürsorge. Des weiteren wünschte der Unterausschuß die Ver⸗ besserung von Deputatwohnungen, die Unterbringung erwerbs⸗ loser Arbeiter aus der Stadt in diese Wohnungen zwecks Anlernens für landwirtschaftliche Arbeiten. Die Gewerkschaftsorganisationen sollen zur Vermittlung solcher Arbeitskräfte angeregt werden.
Der Reparationsausschuß des Reichswirt⸗ schaftsrats beschäftigte sich in seinen Sitzungen am 28. und 29. d. M. mit der Frage der Ausfuhr als Inder für die variablen Reparationsleistungen, wozu eine Unter⸗ kommission Bericht erstattete. Der Ausschuß trat dem Bericht ein⸗ stimmig bei und beschloß, ihn zu veröffentlichen.
Sodann befaßte sich der Ausschuß mit dem Entwurf eines Ge⸗ setzes zur Aenderung des Körperschaftssteuergesetzes. Die Mitglieder gingen bei ihrer Stellungnahme von dem Grundsatz aus, daß es nicht möglich sei, Steuergesetze allein vom finanzpolitischen oder steuertechnischen Standpunkt aus zu schaffen, sondern vor allem die wirt⸗ schaftliche Wirkung berücksichtigt werden müsse. Demgemäß übte man, obgleich Einverständnis darüber herrschte, daß der vom Finanzmini⸗ sterium errechnete Betrag von vier Milliarden Mark erzielt werden müsse, Kritik an dem Entwurf, weil seine Bestimmungen die An⸗ sammlung von Betriebskapital durch Rücklage von Reserven, ferner die Bildung von Schachtelgesellschaften, deren ökonomische Vorzüge von allen Seiten anerkannt wurden, behinderten. Bei der Beratung über § 12 des neuen Entwurfs, der eine teilweise Anrechnung der erhöhten Körper⸗ schaftssteuer bei der Besteuerung des Dividendeneinkommens der Be⸗ zieher vorsieht, wurde die Frage der Besteuerung der Gesellschafts⸗ gewinne bei den Beziehern überhaupf aufgerollt und einstimmig der Grundsatz aufgestellt, daß die Steuer an der Quelle erfaßt werden solle. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß alsdann tatsächlich der gesamte Gewinn des Beziehers versteuert werde, da Hinterziehungen kaum möglich seien, daß ferner auch der aus⸗ ländische Besitz an deutschen Unternehmungen auf diese Weise besteuert werden könne, während er bisher unversteuert geblieben sei, daß die Vexanlagung zur Steuer sehr einfach sei und daß diese Erhebungsform schließlich eine Senkung der Dividendenhöhe herbeiführe, die wünschenswert erscheine. Von einem Vertreter der Gemeinden wurde verlangt, daß die Interessen der Gemeinden bei der Durchführung des neuen Gesetzes gewahrt werden. Nach längerer Er⸗ örterung beschloß der Ausschuß ein stimmig, folgendes Gutachten ab⸗ zugeben: „1. Der Ausschuß hält die Mehrbesteuerung der Körperschaften in dem geforderten Umfange für erträglich. 2. Der Ausschuß hält im unteresse des Bestandes und der Weiterentwicklung der Körperschasten eine Differenzierung der Besteuerung
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ausgeschütteken und des nicht ausgeschütteten Gewinns für wünschens⸗ wert. 3. Der § 6 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes muß bestehen bleiben (ZBegünstigung der Schachtelgesellschaften). 4. In Artikel 3 des Entwurfs Zeile 7 sind an Stelle der Worke „drei Viertel“ die Worte „ein Fünftel“ zu setzen (Aktienbeteili ung eines Unternehmens an einem anderen Unternehmen). 5. Der Aus⸗ schuß hält die Nestekerung der Gesellschaftsgewinne ausschließlich an der Quelle unter Anrechnung des durch die Körperschaftssteuer erhobenen Betrags auf die Einkommensteuer der Gewinnbezieher für erstre⸗ benswert. In diesem Falle ist im Hinblick auf die dadurch eintre⸗ tenden Rückwirkungen auf die örtlichen Erträge der Einkommensteuer und die Zuweisungen daraus an die Gemeinden darauf zu achten, daß die Gemeinden, namentlich die kleineren, nicht geschädigt werden. Der Regierung wird empfohlen, unter Berücksichtigung dieser Grundsätze mit größter Beschleunigung einen neuen Entwurf auszuarbeiten“.
Der von der Regierung vorgelegte Entwurf eines Renn⸗ wettgesetzes wurde einem Unterausschuß zur Vorberatung über⸗ wiesen. Sodann vertagte sich der Ausschuß, da der Reichskanzler einen bestimmten Tag für seine angekündigte Rede noch nicht in Aussicht stellen konnte, zunächst auf Dienstag, den 5. Juli, 10 Uhr Vormittags.
Statistik und Volkswirtschaft.
Ueber den Arbeitsmarkt in Deutschland im Monat Mai 1921
wird auf Grund der amtlichen statistischen Erhebungen im „Reichs⸗ arbeitsblatt“ berichtet:
Die Entwicklung der Arbeitsmarktlage im verflossenen Monat Mai läßt eine Besserung im „ganzen nicht verkennen. Diese Besserung bezieht sich nicht mehr so überwiegend wie bisher auf die Saisonindustrien, auf Landwirtschaft und Baugewerbe; es hat viel⸗ mehr den Anschein, als ob die Beseitigung der Ungewißheit, die vor Annahme des Ultimatums auf dem deutschen Wirtschaftsleben lastete, auch der Industrie hier und da wieder in gewissem Umfange erweiterte Beschäftigungsmöchlichkeiten eröffnet habe. Wieweit es sich dabei um eine wirklich nachhaltige Besserung und nicht vielmehr um eine nur Ferücgesfceite Erscheinung handelt, läßt sich einstweilen nicht
urteilen.
Die Krankenkassenstatistik, die aus ihren monatlich festgestellten Mitgliederzahlen Rückschlüsse auf die Zu⸗ bezw. Abnahme der Gesamtzahl aller Beschäftigten zuläßt, zeigt im Berichtsmonat eine weitere Zunahme der Beschäftigtenzahl. Wenn diese Zunahme hinter der des Vormonats zurückbleibt, so ist dies wahr⸗ scheinlich daraus erklärlich, daß der Vormonat mit dem Ostertermin eine besondere Steigerung brachte, und daß ferner der Bedarf an Mehr⸗ einstellungen in der Landwirtschaft jetzt allmählich abebbt. Der Be⸗ stand der Versicherungspflichtigen betrug bei den 6629 Krankenkassen, von denen Meldungen zum 1. Juni ersjatte, wurden, 12 952 109; da am 1. Mai die gleichen Kassen nur 12 827 832 Mitglieder zählten, bedeuten die Zahlen eine Steigerung während des Berichtsmonats
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Die Arbeitslosenstatistik der Gewerkschaften läßt im Geyensatz zum Vormonat während des Monats Mai einen allerdings nur geringen Rückgang der Arbeitslosigkeit erkennen. Von 5 772 086 organisierten Arbeitnehmern waren am 31. Mai 213 762, d. b. 37 vH (im Vormonat 3,% vH) ohne Arbeit. Hiervon waren 156 521 Männer und 57 241 Frauen. Auf je 100 Organisierte berechnet, ergibt sich als Anteil Arbeitsloser bei Frauen 4½, wie im Vormonat, bei Männern 3 6 (gegen 3,8 im April). In erster Linie wurden also männliche Arbeitskräfte wieder eingestellt. Diese Arbeits⸗ losigkeitssätze dürfen wohlgemerkt nicht ohne weiteres auf die gesamte Arbeiterschaft Deutschlands übertragen werden, da nur ein Teil der⸗ selben von der Statistik erfaßt wird und die gemeldeten Zahlen auf Vollständigkeit nicht immer Anspruch erheben können. Bei der ge⸗ samten gewerblichen Arbeitnehmerschaft dürfte sich der Anteil Arbeits⸗ loser wesentlich höher stellen.
„Die Statistik der unterstützten Erwerbslosen ergibt für den Mai einen wesentlichen Rückgang. Die Zahl der Vollerwerbslosen ging von 394 582 auf 357 850, d. h. um 36 732 oder 9,0 vH herunter. Auch hier war die Abnahme der männlichen Unterstützungsempfänger verhältnismäßig stärker als die der unterstützten Frauen. Die Zahl der ersteren ging von 313 811 am 1. Mai auf 282 472 am 1. Juni, d. h. um 31 339 oder 9,28 vH zurück, die der letzteren von 80 771 auf 75 378, d. h. um 5393 oder 6,67 vH.
Nach der Statistik der öffentlichen Arbeitsnach⸗ weise hat der Andrang Arbeitsuchender im Laufe des Berichtsmonats merklich nachgelassen. Die Zahl der Stellensuchenden sank von 1 039 227 im April auf 971 748, d. h. um 67 479 oder 6,49 vH. Die der offenen Stellen zeigte demgegen⸗ über noch eine Fiesternne von 551 057 auf 555 208, d. h. um 4151 oder 0,78 52 Entsprechend stellte sich die Zahl der auf je 100 offene Stellen enttallenden Arbeitsgesuche auf 175 gegenüber 189 im Vormonat. Die Zahl der besetzten Stellen stieg von 406 420 im April auf 412 354 im Berichtsmonat. Es konnten danach also 42.48 vH aller Arbeitsgesuche und 74,27 vH aller Stellenangebote be⸗ friedigt werden. Die in diesen Zahlen zum Ausdruck kommende Verbesserung trat für männliche Arbeitskräfte in erheblich stärkerem Maße in Erscheinung als für weibliche. v11
Arbeitsstreitigkeiten.
Zu dem Lohnstreit der Binnenschiffer auf den westdeutschen Kanälen (vgl. Nr. 147 d. Bl.) teilt der „Arbeitgeberverband für Binnenschiffahrt und verwandte Gewerbe E. V.“ berichtigend mit, daß ein Ausstand nicht stattgefunden hat, es haben vielmehr nur Verhandlungen seit einiger Zeit geschwebt, die schließlich zu einer Einigung führten.
Vertreter der Werftarbeiterallerdeutschen Werft⸗ orte forderten „W. T. B.“ zufolge in einer in Ham burg abgehaltenen Besprechung, um einer Entlassung von Arbeitern vor⸗ zu beugen, die drohe, weil das Reedereiabfindungsgese den Wiederaufbau der deutschen Flotte auf längere Zeit verteile, 8 das Zeitmaß des Bauprogramms vermindert werde oder bei den
um 124 277 Mitglieder oder 1,0 vH (im Vormonat 2,5 vH).
1. Untersuchungssachen.
à Aufgebote, Verlust. u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. à. Verkäufe. Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
4 Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.
Werften eine Streckung der Arbeit erfolge; ferner müßten die Werften
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Offentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 2 ℳ. Außer⸗ dem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 80 v. H. erhoben.
andere Arbeiten heranziehen und die Reeder aus eigenen Mitteln Aufträge erteilen.
„MNiach einer von „W. T. B.“ übermittelten Meldung Londoner Blätter, scheint in England eine neue industrielle Krise den Kohlenarbeiterausstand ablösen zu wollen. Die Ab⸗ Sine des Maschinenbauerverbandes über die Vorschläge der Unternehmer bezüglich der Herabse tzung der Löhne ergab 257 532 Stimmen gegen und nur 125 014 Stimmen für die Annahme der Vorschläge der Unternehmer. Der Vorsitzende des Verbandes erklärte jedoch, er hoffe, daß trotzdem eine für beide Teile befriedigende Lösung gefunden werden würde.
Die „Chicago Tribune“ erfährt, daß die gestern gemeldete An⸗ ordnung des amerikanischen Eisenbahnarbeitsamts, die Beamtengehälter um 12 herabzusetzen, i Bezirk von Chicago auf Widerstand stößt. Die Beamten drohen, in den Ausstand zu treten.
Verdingungen.
Ausschreibung für elektrotechnische Erzeug⸗ nisse in Sofia. Wie der Handelskammer zu Berlin mit⸗ geteilt wird, findet bei der Sofiater Kreisfinanzbehörde die Aus⸗ schreibung eines Auftrags von Elektromotonen, elektrischen Installationsmaterialien für Be⸗ leuchtüngszwecke, elektrischen Bohrmaschinen, elektrischen Glühlampen und elektrischen Klingel⸗ anlagen statt. Die Uebernahmebedingungen liegen im Eildienst, Abt. „G“, Bunsenstraße 2, wochent 9—5 Uhr und Sonnabends von 9—1 Uhr aus. “
Aeronautisches Observatorium. Lindenberg, Kr. Beeskow. Drachenaufstieg von 5 ¼ bis 7 ½ Uhr Vormittags. —
Relative Wind Feuctig⸗ 6 2 aaba. unten % Meter
8
29. Juni 1921. —
Temperatur C00
Seehöhe Luftdruck
2 n oben
122 751,8 75 300 736 85 500 719 90
1200 660 100
1620 626 100
1950 602 32
2500 563 29
2890 534 23
3050 525 20
3660 487 . 25
90
0S2cSS
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SSetogho.
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—
Bedeckt, str. — Wolkengrenze 1200 m. — Sicht: 20 km.
6. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. 7. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwaͤlten
8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
9. Bankausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.
2☛ Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚ 1 —
[134488]
2) Aufgebote, Ver⸗ luft⸗und Fundfachen, Zustellungen n. dergl.
18173] Zwangsversteigerung.
Zum Zwecke der Aufhebung der Ge⸗ meinschaft, die in Ansehung der in Berlin⸗ Wittenau belegenen, im Grundbuche von Berlin⸗Wittenau Band 6 Blatt 191, Band 7 Blatt 212 und Bands Blatt 240 zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks auf den Namen des Pro⸗ kuristen Otto Buhe in Berlin⸗Wittenau und des Schlossers Paul Buhe in Berli⸗ . Pankow je zur ideellen Hälfte einge⸗ tragenen Grundstücke besteht, sollen diese Grundstücke am 26. August 1921, Vor⸗ mittags 10 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle, Brunnen⸗ platz⸗ Zimmer Nr. 30, 1 Treppe, versteigert werden. auf
a) Das im Grundbuche von Berlin⸗ Wittenau Band 6 Blatt 191 Grundstück in Berlin⸗Wit straße 75, enthält Wohn flügel, Hofraum und
Lagerschuppen und beffeh stück Kartenblatt 3 Parzelle 136/30 von v. d. 1 ße. Es ist in der Grund⸗ Amalie Rosa
e unter Artikel 163 und in in esteuerrolle unter Nr. 162 mit v. d. H
itwe Ignaz Düren hat das Nufgebor
Hübner, Maschinenfabri
richt,⸗ raumten Aufge zumelden und die Aktien
Leaur⸗g Aufgebot. 1. Der Erbe des 1920 Rittergutsbesitzers Hans v.
Emma Lina verw. v. d. Reuther, daselbst,
2. die Erben des/1921 Rittergutsbesitzers Heydte
aus dem Trenn⸗
te, daselbst,
nwalt Justizrat Dr.
ver n erchnet Plauen —,
b) Das im Grundbuche von Berlin⸗ Wittenau Band 7 Blatt Nr. 212 ver⸗ jeichnete Grundstück besteht aus der Holzung vom Plane Va Kartenblatt 3 Parzelle 81/30 von 14 a 16 qm Flächenmhalt, Grundsteuermutterrolle Artikel „Rein⸗ ertrag 28/100 Taler.
c) Das im Grundbuche/ von Berlin⸗ Wittenau Band 8 Bl. ver⸗ jeichnete, in Berlin⸗ Witte⸗ straße 75, belegene a) Fabrikgebäude, „5) Schmiedewerkstatt, sackeontorgebäude, mit Stall, d) Ma⸗ schinenhaus, e) Abort und besteht aus dem Trennstück Kartenblatt 3 Parzelle 137/30 mit einer Größe von 30 a 38 am. ECs isst in der Gebäudesteuerrolle unter Nr. 162 und in der Grundsteuermutterrolle unter Artikel 214 mit einem jährlichen Nutzungs⸗ wert von 3103 ℳ verzeichnet. Die Ver⸗ sthcgerungsvermerke sind am 1. Februar
21 in das Grundbuch eingetragen.
Berlin N. 20, den 15. Juni 1921. Umtsgericht Berlin⸗Weddin 888518] ung. Auf Grund des § 357 des neg. uchs wird bekanntgemacht, daß die Stücke
r. 30 514, 30 515, 30 516, 30 517 über se 1000 ℳ und Jir 48 600, 48 601 über
4 % Hamburgischen Staats⸗
914 mit Zinsscheinen p. 1. 4.
„in Verlust geraten sind. berg 6,
8 den 28. Juni 1921. ie Polizeibehörde.
haben beantragt,
im Wege botsverfahrens 8
Dresdner Lehnhofsgrundbuchs, vom 25. April 1793 .Ss unter Nr. 1/1 und 2/II die enriette verehe v. d. beiden 1800
Hypothek⸗ im Taler
Talerfuße Einbringen ten auszuschließen, 1
10. April 1920 in Falkenstein
kommenen Aktien der Ausrüst gesellschaft in Plauen Nr. je 1 ℳ für kraftlos Es werden deshalb
zu 1 und 2 bezeichneten die Inhaber der z aufgefordert,
Aufgebotstermin zu machen und die
.
Aufgebot von Inhaberaktien. Die 8 Hoffsümmer in
verlorenen Aktien der . We 1b 8 brik und Eisergießerei Aktiengesellschaft in Halle a. S und 2464 über je 1000 ℳ beantragt. Der Inhaber der oben bezeichneten Aktien wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 21. November 1921, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ SegSe. 13, Zimmer 45, anbe⸗ otstermin seine Rechte an⸗
widrigenfalls deren Kraftloserklärung er⸗ folgen ird.
e a. S., den 18. März 1921. Das Amtsgericht. Abteil
Gutenfürst: Der minderjährige Georg Peter Hermann Friedrich v. in Gutenfürst, vertreten durch sei
Freiherrn Gutenfürst: Hermine N. verw. v. d. Heydte, geb. tenfürst und Hertha Rosa
jährlichen Nutzungswert von 3376 ℳ Rec 8 und 2 sämtlich vertreten durch
3. der Kaufmann Karl Otto Kröten⸗ heerdt in Plauen, Breite Str. 20,
zu 1 und 2: die Gläubiger der auf dem Rittergute Gutenfürst, Blatt 210 des
Abt. III für Auf Kammerjunker eydte, geb. v⸗ Kotzau, haftenden Betrage von
onventionsgeld 14 Talerfuße samt 4 %
und 8249 Taler
Pfg. Konventionsgeld groschen 3 Pfg.
zu 3:; die ihm gelegentli gefundenen Villenbrandes abh
6—679 über erklären. ie Gläubiger der Hypotheken und zu 3 aufgeführten Papiere pätestens in dem auf den 8. April 1922, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Amts⸗ Erdgeschoß, Inenei. 80, anbe⸗ ihre
Papiere vorzulegen, widrigenfalls sie mit ihren Rechten und Aunsprüchen ausge⸗
schlossen werden und die Kraftloserklärung der angeblich der Papiere erfolgen wird. lin & Das Amtsgericht PBlauen,
am 16. Juni 1921.
[37811] Aufgebot.
Der Amtsgerichtsrat Kaphengst in Char⸗ lottenburg, Sybelstraße 7, hat gebot des Mantels zu der Sch bung Nr. 45 623 der
[38179] Nr. 2463
verschrei⸗ Berlin,
40 Taler beantragt. er Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den ärz 1922, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, anberaumten Aufgebotstermine te anzumelden und die Urkunde
egen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗
g der Urkunde erfolgen wird. — F. 19/21.
8 Den 16. Juni 1921.
8.- Fh er Amtsgericht, Abteilung I, Oldenburg.
vorzulegen,
tung —
1. März reibungen der en 3 ½ (vormals e/ von 1881 Lit. D verstorbenen 2 5 übe 500 ℳ und der Georg tsanleihe von 1890 Lit. F über 200 ℳ ist aufgehoben — F. 359. 19. rlin, den 28. Mai 1921.
tsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 154.
[38178] Erledigung:
Nr. 255
279/20
Berlin, Moeller in
0 igen Reichs⸗ 2 969 705 und
69 4 ist aufgehoben straße
des Aufge⸗ worden,
worden. — Berlin⸗ richt Berlin⸗Mitte. Abteilung 154.
[385153 Zahlungssperre.
Antrag des Kaufmanns Artur Binkowski in Berlin N. 37, Kastani Allee 41, Erdgeschoß rechts bei Karc
wird der Reichsschuldenverw
Berlin, betreffs der angeb
el, Reichs von je
Gruppe 2352/2353
„an einen anderen In⸗
en oben genannten Antrag⸗
Leistung zu bewirken, inssondere
sscheine oder einen Erneuerungs⸗
auszugeben. — 81. F. 297. 21.
erlin, den 25. Juni 1921.
Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 81.
[385160 Zahlungssperre. Auf Antrag des Bankhaus fus & Co. in
lt. Einträge
[38192] Der am
oder Alfred zu
haber als [38194⁴]
steller ei
mit ihren
cS des am . V. statt⸗
den Familien führ
[38195 Der
Ju Preuß. kons vom 28.
taatsanleihe Nr. 27 084 1 über 50 verboten, an einen anderen „Rechte Inhaber als den oben genannten Antrag⸗ bezeichneten steller eine Leistung zu bewir
1. Juli 1867⸗ den Famijli
besondere neue Zinsscheine oder einen Er⸗ neuerungsschein auszugebe
Berlin, den 27. Juni 1921. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 83.
Erledigung: Die im Reich vom 15. September 1920 u. gesperrten ℳ prämienanleihe Rej Nr. 379 sind ermiktelt
enburgischen geas. Eisenbahn⸗Prämien⸗Anleihe von 1871 über Poligeipräsident. Abt. VV. E. D. Zahlungssperre.
Auf Antrag der verw. Landwirt Sophi Heim, geb. Hilbert, Hardheim wird der Reichsschulden in Berlin betreffs der abhanden gekommenen 5 proze anleihen Nr. 5 145 729, 7 8 715 820, 9 795 985 Nr. 5 352 366 und
eue Zinsscheine oder einen Er⸗
gsschein auszugeben. — 83. F. 524.21. rlin, den 28. Juni 1921.
tsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 83.
Die im Fecganzeiger
vom . esperrten Tiefbau⸗Aktien
Der Polt präsident. Abt. IV. E.⸗D.
[38191 Der hregs Wilhelm Sk
0 in Düsseldor
1 an Stelle
Friedrich Wilheln
ucaigselper Lden. s. Jpnj 1921
e „ den 18. Juni K Das Amtsgericht.
6. Oktober 192
Josef Conen, Neußer S
dorf, ist ermächti an
seines Vorname
ühren. —
Düsseldorf, den 18. Juni 1921. Das Amtsgericht.
Der Justizminister hat durch Verfügung vom 9. April bezw. 17. Mai 1921, a) den Bergmann Johann Sakrzewekkl. 5) Fabrikarbeiter Franz Sgkesewski, c) den Fabrikarbeiter Wilhel lich in Werne,
dreer, den 8. Juni 1921. Das Amtsgericht.
tizminister pril 192 hann Rataiczak in Langendreer, geb. am
namen „Reimund“ zu führen.] Am
Diese Aenderung des 2e er⸗
streckt sich auch auf die Ehefra diejemigen
Abkömmlinge des Geg⸗ lche seinen
bisherigen Namen trasgen. 8
Langenbeeer den 13. Juni 1921. Das Amtsgericht.
1eose stizminister hat durch Verfügume b er Justizminister hat du rfügu 8B
83. F. 504.21.
zeiger 208 Wp. 227/20 beutsche Spar⸗ C Gruppe 1760
8.6. 1921. (Wp. 227/20.)
vom 2. Juni 1921 den Bergmann⸗ aul Nadolski in Langendreer, geb. am 7. März 1892 in Müßlbang ermächtigt, den Familiennamen „Niedermann“ zu führen. Diese Aenderung des Familien⸗ enamens erstreckt sich auch auf die Ehefrau und Abkömmlinge des Ge⸗ 8vSn welche seinen bisherigen Namen rage ngendreer, den 14. Juni 1921. Das Amtsgericht.
in Rüdenthal
g iegs⸗ 426 bis 427, er je 500 ℳ, 570 650 über je n einen anderen In⸗ oben genannte Antrag⸗ eistung zu bewirken, ins⸗
[37827]
Der Schachtmeister Johann Klimaschewski zu Homberg⸗ hat für sich und seine Kinder beantragt, den Familiennamen ann führen zu dürfen. rungen hiergegen sind binnen einer Frist von drei Monaten zeichneten Gericht anzumelden. „ den 23. Juni 1921.
Das Amtsgericht.
[27828]
Durch Erlaß des Herrn Justizminist vom 16. Juni 1921 ist die vasencenche Sophie Paula Henriette Schulte⸗Beusing (genannt Saße) zu Tremmen, Westhavel⸗
land, geb. am 5. Se ber 1899 zu Backum, descqegerbener ermächtigt, statt des bisherigen Familiennamens
Schulte⸗Beuft 8 (genannt Saße) den Familiennemen Schulte⸗Sasse zu führen. en, den 23. Juni 1921.
Das Amtsgericht. 88
9. 11. 1920 unter Wp. 000 Julius Berger
ermittelt.
28. 6. 21. (Wp. 279/20.)
ke, Artus⸗ ist ermächtigt einer Vornamen se Vornamen Friedrich
[38197] Die Aenderung des Vornamens des am 14. März 1921 in Womg geborenen Wilhelm Schmidt in „Wirhelm Heinrich“ ist durch Beschluß des unterzeichneten Ge⸗ richts vom 2. Jüm 1921 genehmigt.
N⸗ in 25. Juni 1gl. Das Amtsgericht.
Stelle osef den Vornamen
(38199]
Der Lehrer Bruno Alexander Kos⸗ lowski in Laskowitz, g Juli 1890 in Elbing. führt Stelle des
Familiennamens Koslowski den Familten⸗
den namen Kösler. „,) B 31. Mai 1921. Sakrzewski, sämt⸗ Der Justizminister.
Veröffentlicht:
pstr. 16, ermächtigt. nen „Pflanzhofer“’ zu Amtsgericht Riesenburg, Westpr. [381981
Auf Grund der Verordnung vom 3Z. No⸗ vember 1919, betreffend Aendexung von Familiennamen, ist der a Juni 1891 in Magdeburg ge Dr. phil. Karl Wilhelm Herm ickert in Nienbur (Weser) e Familiennam
6.1921.
urch Verfügung n Bergmann Jo⸗
i Boguschin, ermächtigt,