fEUX KöHRIMNG BERIIN , 61
ESNAUX O/AAA2 72297
14/5 1921. Fa. Felir Köhring, Graphische Kunst⸗ 1921.
ustalt, Berlin.
T54 ᷑ᷣ᷑ 2à08 556
24/6
4᷑᷑
Geschäftsbetrieb: Graphische Kunstanstalt.
ren: Aushängeplakate, Briefverschlußmarken, Inserate, Postkarten, Aufklebeadressen und Kuverts.
Waldes-
2/2 1921.
Exportgeschäft.
Christbaumschmuck,
oh=poor, allen anderen vor!
Waldes & Ko., Dresden. Geschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik, Import⸗ und Waren: Musterklammern, echte Schmucksachen, leonische Waren, Posamentierwaren,
Wa
24/6
Nadeln, Haken und
W. 27088.
1921
Besatzartikel,
Hsen,
Knöpfe, Druckknöpfe.
6/12 1920. 1921.
Geschäftsbetrieb: Treibriemenfabrik. Treib⸗, Schlag⸗, Näh⸗,
schutzleder.
R. 24755.
G. Rothmund & Co., Hamburg.
Wa
Binderiemen, Fördergurte, Gleit
24/6
ren:
11/2 1921.
Geschäftsbetr
Schreibfedern,
267773.
Reichsfeder
1921. Heintze & Blanckertz, Berlin.
ieb:
Federhaltern, Lehrmitteln. Waren: Schreibfedern.
“
Herstellung und Verkauf Metallbureauartikeln
“
24 6
von und
j3 1921. 24/6 1921.
Geschäftsbetr Bedarfsartikeln
267774.
pitemaus
Paul
ieb: aller
Herstellung Art.
R.
Richter, Stuttgart, Ehrenhalde 6.
und Vertrieb Waren:
maschinen und Handbleistiftspitzer.
25357.
Bleistiftspitz⸗
(Waren: Seifen, Seifenpulver, Wasch⸗ und Bleichmittel,
“ . “
. 2 E Geschäftsbetrieb: Fabrik zur Herstellung von Schmirgelwaren und Schleifprodukten. Waren: Schmirgel⸗, Korund⸗, Karborundum⸗, Glas⸗, Flint⸗ und Ruby⸗Leinen und Papier. Scheiben und Werkzeuge aus vorstehenden Materialien.
34. B. 40502.
30/4 1921. ·J. F. Bruns⸗ wig, Malchin i. M. 24/6 1921.
Geschäftsbetrieb: Parfümerie und Seifen⸗ sabrik. Waren: Sei e, Seifenpulver und Parfü⸗
—
26777
67779.
7/4 1921. Fa. Otto Göpel, Hamburg. 24/6 1921. Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Seisen⸗, Wasch⸗ und Bleichmittel.
26/3 1921. Hermann Lebrecht Henniger, Witten berg (Bez. Halle), Katharinenstr. 14. 24/6 1921. Geschäftsbetrieb: Seifenfabrik. Waren: Seifen, Seifenpulver, Waschmittel.
34.
7/4 1921. 24/6 1921. Geschäftsbetrieb:
Grümer & Neu, Barmen⸗Rittershausen.
Seifen⸗ und Glhzerinfabrik.
von
22/1 1921. Fa. Rudolf Buchner, Nürnberg. 24/6
Wasch⸗
1921.
Geschäftsbetrieb:
B. 39681.
präparate, Farbzusätze zur Wäsche
Stärke und Stärkepräparate, Glyzerin und Glyzerin⸗ und Fleckenentfer⸗ nungsmittel.
K. 36545.
267782.
22/1 1921. Holland, 21/2 1919. N. V. Ken⸗ chenius & Co's, Zeep⸗Fabriek, Haarlem. Vertr.: Pat.⸗ Anw. Dr.⸗Ing. B. Rülf, Köln. 24/6 1921. Geschäftsbetrieb: Seifenfabrik. Waren: Seife.
b“ 267783. K. 37095.
und Kochseifenfabrik
Waren: Borax⸗Brocken⸗Seife.
34.
straße 35. 24/6
Geschäftsbetrieb: diätetischen Nährmitteln, Haarwuchsmitteln, kosmetischen Waren: Däätetische Nährmittel, Haarwuchsmittel, Parfümerien, kosmetische Mittel, äthe⸗ rische Ole, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und
Mitteln, Seifen u.
2
“
Coma
25/2 1921. Henry Cohrs, Hannover, Weißekreuz
1921. H
dgl.
677
onga
erstellung und Vertrieb
Stärkepräparate, Farbzusätze zzur Wäsche.
34
24/3 1921.
bach a. M. 24/6
—
Erste 1921.
Offenbacher Spezialfabrik
Schmirgelwarenfabrikation Mayer & Schmidt, Offem⸗
C. 22006.
E. 14041.
von
8
Strohweißt
12/4 1921. „Kaban“ Chem. Fabrik G. m. b. H., Wandsbek. 24/6 1921.
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik, Herstellung von chemischen, pharmazeutischen, kosmetischen und technischen Präparaten und Futtermitteln. Waren: Wasch⸗ und Bleichmittel.
34.
267784. L. 22799.
Murillo
14/3 1921. Lehmann & Bohne, Berlin. 24/6 1921.
Geschäftsbetrieb: Parfümeriefabrik. Waren: Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Hle, Seifen. 267785/. L. 22977.
Seifenfabrik
Luhn's
29/4 1921. Aug. Luhn & Co. G. m. b.
Barmen⸗Rittershausen. 24/6 1921.
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik, Seifenfabrika⸗ tion, Nährmittelfabrikation, Großhandel, Import, Ex port. Waren: Seifenfabrikate.
34. 267786.
L.
merviola
. E1“
7/4 1921. Lehmann & Bohne, Berlin. 24/6 1921. Geschäftsbetrieb: Parfümeriefabrik. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präpa⸗ rate, Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Hle, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Fleckenentfernungs⸗ mittel, Putz⸗ und Poliermittel (ausgenommen für
22893.
10/9 1920. Puhl
mittel.
Geschäftsbetrieb: Seifenfabrik. tionsmittel, Wichse, Seifen, Parfümerien und Toilette⸗
& Co., Neukölln. 24/6 1921. Waren: Desinfek⸗
16/8 1920. Savon Marseille. Vertr.: Dr. Lauenburgerstr. 3. 24
Geschäftsbetrieb: Ole
Edel-K
30/4 1921. Fa. und chemische Fabrik, K
20/11 Gasse 23.
1920. 24/6 1921.
rate. Waren: Farben,
Kl. Kl. Kl. Kl. 2. Kl. 32. . 32. 2. .20b. .22 a. . 264d. .34. . 34. 34. 27. 9b. 27. 17. . 16 b. .13. . 20b. 8 32. 16 b. 26c. 22b. 42. 20b. 13. 12. 42. 34.
34. 23. 38.
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—V'— nbSISSnn=gg
.
Kl Kl. Kl. Kl. Kl. Kl. Kl. Kl Kl. Kl. Kl. Kl. 16 b. 160206.
148769.
Kl. 16c. Kl. 4. 1 Kl. 264d. Kl. 16 b. Kl. 26c. Kl. 11.
go F go go 8o ge po zo po po ho do ho
Kl. 32. Kl. 32. Kl. 16c. Kl. 16 b. Kl. Zc.
22a. Kl. 32. Kl. 26c.
Kl.
½ EEeeeeee ½ennnn
Leder).
154056.
für Speisezwecke und Waschmittel.
Ernst Schrader, Dampf⸗Seifen⸗ Geschäftsbetrieb: Seifenfabrik. Waren: Seifen.
267790.
Fritz Ullrich, Geschäftsbetrieb: Fabrik chemisch⸗technischer Präpa⸗
und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche.
Erneuerungen.
137233.
139664.
141477.
4. 148687.
159356, 159357.
Kl. 2. 145558. Kl. 26c.
neries Henri Olive, Sté. An., A. Salomon, Berlin⸗Steglitz, 6 1921. .
Seifenfabrik. Waren:
Seifen,
267789.
Sch. 27772.
ern-Seife
24/6 1921.
iel.
U.
2865. 8
Quedlinburg, Lange
Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke
122245. 130202. 154733.
141329 46618.
143841.
Kl. 16b. 50462. „
Kl. 7. 146574. ¹26e.
Kl. 14. 50140. Kl. 225 1149660,149661, 149827 1149831, 150748, 150749,
Kl. 38. 145624 151
Kl. 16b. 146185.
Kl. 14. 50694.
Kl. 2. 175119.
Kl. 14. 151895.
Kl. 38. 146220.
Kl. 3d. 55264. Al
Kl. 28. 50216, 50428
Kl. 14. 153659. 8
Kl. 16a. 153883.
50461, 50698, 51115 157508. Kl. 38. 14 Kl. 2. 156657. 158382. Kl.
Kl. 34. 54114. Kl. 42 55996. Kl. 3c. 62754. Kl. 26d. 55930. Kl. 16b. 50705. Kl. 265b. 146668. Kl. 260 Kl. 16 b. 147774, 147776, 11719. 147779. KI. 27. 146287, 81 d. 160991. Kl. 38. 146623 ** Kl. 11. 178227. Kl. 23. 146713. Kl. 38. 152075. Kl. 34 146858. Al. 13
149113. Kl. 16 . 155264 52146. Kl. 37. 146890, a0 38 Kl. 22a. 146424. Kl. 2. 150114. Kl. 13. 149114 146594. Kl. 26d. 151225,
Kl. 2. 157778. Kl. 265. 155945 146340. Kl. 42. 146989, li. Kl. 16b. 50625. Kl. 32. 1. Kl. 2. 153457, 155116, 165glz 169575, 175341. Kl. 16h. Kl. 23. 164170. Kl. 3
147982. Kl. 3d. 58973. Kl. 34. 1496 Kl. 3a. 55892. Kl. 25. 148250 51288, 52073. Kl. 28. 1471. 150265, 151500, 162324.
Kl. 17. 52134. Kl. 34. 5178 Kl. 2. 153353. Kl. 7. 149291. 50871. Kl. 26 . 147348.
Kl. 2. 147521, 149027, 15239] 50599, 192573. Kl. 11.157807. 149948, 157259. Kl. 34 146919 150868. Kl. 36. 152274.
147362, 152920.
Kl. 9f. 148556. Kl. 203. Kl. 23. 152995. Kl. 32. 50331, Kl. 38. 147232, 148439.
Kl. 2. 50745. Kl. 12. 154150. 146527. Kl. 20 b. 164835. „ 161760. Kl. 26c. 153739. 151488, 151967.
Kl. 6. 152190. Kl 95. 150517, Kl. 10. 151364. Kl. 23. 147543 Kl. 25. 52105. Kl. 38. 1553
Kl. 6. 150124. Kl. 162. 148800, 162635. Kl. 34. 150277. K. 38. Kl. 39. 151513.
Kl. 2. 154321, 161396, 148793. 50846. Kl. 10. 152340, 147567, Kl. 11.151352. Kl. 12. 497096. 148326. Kl. 14. 156592, 156867 151194. Kl. 38. 149229, 1731
Kl. 2. 148613. Kl. 4. 50741. 147528, 147529, 147530, 14820 148510, 149470, 151254, 155067 75864, 52981. Kl. 20 b. 147215, Kl. 23. 153761, 51643. Kl. 265. Kl. 32. 54470, 55680, 58376, 61196, 67436, 67438, 67439, 157196, 157236, 170011, 186554 200579. Kl. 35. 147185, 147299, Kl. 36. 147231. Kl. 38. 146565, 147319. Kl. 42. 56016, 63749.
Kl. 2. 53072. Kl. 222. 166609,] Kl. 23. 156416. Kl. 266. 148051, Kl. 34. 54252, 155694, 156649. 151121.
K. 16. 51744. b 148680,“ Kl. 38. 5689; 26c. 14888
Kl. 205.
Kl. 165, Kl. 260.
139172. 140727. 138658. 141770. 140848. 141005. 56452. 141706. 194559. 141029, 145350. 48362. 140953.
142601. 148292. 143516. 144353.
52695. 143366.
52715. Kl. 16 b.
53823.
53568.
144777.
Kl. 262. 17
144919. 165847.
Kl. Kl.
23 33.
144564, Kl. 26 .
151098. 45957. 50081. 145893. 153979. 144620. Kl. 16a. 156952, Kl. 42. 54665. 153139. Kl. 42. 147846. 3812, 51186, 71294, 148394. 5017. Kl. 26 b. 51013. 150073. Kl. 16c. 50281. 150220. 152989. 26 145286 38. 147091. 42.
147637. Kl. 163705. Kl. 145753. Kl.
gelöschter, durch
147848,
Kl. 2. 147899. Kl. 7. 5008!, 50933. Kl. 34. 150779, 155496, 155796, 157151, 157919, 159033,
165755. . Kl. 16a 171860, 174970. f. 150084, 150353, 150537, 151596,]
154942, 154943, 154944, 154945,
158930, 161517, 165220, 165221,!
165223, 165224, 165648.
Kl. 2. 52164. Kl. 222. 15600
Kl. 2. 158470, 165789, 173136. † 146756. Kl. 20 b. 51205, 51486 51055, 51056. Kl. 34. el,. Kl. 9f. 151002, 154292. K. 34. Kl. 40. 57590.
Kl. 2. 57682, 169320. Kl. 2. 51133. Kl. 25. 154733.
Kl. 34. 160155. 29 Kl. 2. 148947, 154506, 1547492 Kl. 28. 149570.
Kl. 2. 151564.
Ernenerungen
den Vetsailler äare
das Ausführungsgesetz vom 31. 8. 1919, 78
das Gesetz vom 3. 8. 1920 betr. das Bern „ vom 30. 6. 1920 wiederhergestellter
2. 2. 15. Kl. 16b 82378. 6. 2. 15. Kl. 3d. 10558. 25. 10. 15. Kl. 26b. 84784. 28. 11. 15. Kl. 16b. 87914. 12. 5. 20. Kl. 20b. 131974. 22. 7. 20. Kl. 13. 140761. 14. 10. 20. Kl. 38. 138634. 2. 1. 21. Kl. 38. 141459.
Berlin, den 15. Juli 1921. Fpqpeichspatentamt.
148487
Verlag der Exp
edition
(Mengering) in Berlin.
Druck von P. Stankiewicz
Buchdruckerei
E 8
G. m.
b. H., Verlin SW. 11
8 8 8 28
Der Bezugspreis betraägt vierteljährlich 42 Mr. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer tungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
den Postanstalten und Zei
Einzelne Nummern kosten 1 Mr.
u
2 Anzeigenpreis för den Raum einer 5 gespaltene 2 Mk. einer 8 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mk
erdem wird auf den
2 lag von 80 v. te Geschäftsstelle
Berlin SW 48,
Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ 9 erhoben. — Anzelgen nimmt an⸗ es Reichs⸗ und Staatsanzeigers. Wilhelmstraße Nr. 32.
88 8 7 3 18
Nr. 164.
Reichsbankgirokonto. Verlin, Sonnabend, den
n
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen
einschließlich des Portos abgegeben.
ermm;
6. Juli, Abends. Poftscheckkonto: Bertin 41821. Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
1921
Der heutigen Nummer liegt das Postblatt Nr. 3 bei. “
Deutsches Reich.
Ernennungen ec.
Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten.
Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn. Gesetz über Anmeldung des zur Durchführung des Artikels 202 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts. Bekanntmachung, betreffend Erfassung des auszuliefernden Luft⸗ fahrzeuggeräts.
Verordnung über Beschlagnahme von Luftfahrzeuggerät.
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer.
12. Ausführungsanweisung des Reichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des
Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert⸗ papieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Friedensvertrags.
Erlaß, betreffend die Zusammenlegung der Versorgungsämter I und II Essen.
Bekanntmachung der Akt.⸗Ges. Reichskohlenverband, betreffend Festsetzung der Verkaufspreise für Steinkohlenbriketts. Belanntmachung, betreffend Herstellung einer neuen Mischfutterart.
85 von Cö 88 Anzeige, betreffend die Ausgabe der ꝛumme des Reichs⸗ Gesetzblattz. 8
88 8*
8
1“ Bekanntmachung, betreffend das Preußische Landeswappen. Bekanntmachung, betrefsend Verlosung von Bergisch⸗Märkische Eisenbahnobligationen.
Aufhebung eines Handelsverbots.
8
Amtliches.
Deutsches Reich.
v1“ Der Oberkriegsgerichtsrat Elsner von Gronomw jum Direktor eines Hauptversorgungsamts ernannt worden. Der Kriegsgerichtsrat Vogeler ist zum Oberregierungsrat, die Regierungsamtmänner E beshausen und Pflug sind su Regierungsräten im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums und der Referent Dr. Brahn zum Regierungsrat im RNeichs⸗ orbeitsministerium ernannt worden.
8
11“
vnn Be⸗ der Reichsbank ist zum 1. August d. J. versetzt orden:
„Der Direktor bei der Reichsbank Walter in Kattowitz in Eigenschaft an die Reichsbankhauptstelle in Frank⸗ urt a. Main.
Dem mit der Vertretung des beurlaubten deutschen Konsuls Grosser in Baranquilla beauftragten Kaufmann Lühr ist muf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäfts⸗ führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Cheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
8 8 8
Gesetz
über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn. 8
Vom 11. Juli 1921. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 1uX“
Artikel I.
8 Das Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl.
.359) und das Gese zur Aenderung des tonen tuegee.
vn 88 März 1921 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 313) werden wie jolgt
rt:
1. Die §8§ 45 bis 52 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: Vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohns.
§ 45. 1 be Der Arbeitslohn wird in vereinfachter Form nach §§ 46 bis 52 d steuert; soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, finden
4 1 all eine Vorschriften des Gesetzes Anwendung.
Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte, die in öffentlichem oder privatem Dienste beschäftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschäftigung oder Anstellung gleich⸗ viel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form beziehen. Als Arbeitslohn gelten auch Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen⸗ und Waisenpensionen, Bezüge aus der reichsgesetzlichen Angestellten⸗, Unfall⸗, Invaliden⸗ und interbliebenenversicherung und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätig⸗ keit. Zum Arbeitslohne gehören nicht Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Umsatzsteuer auf Grund des Umsatzsteuer⸗ gesetzes vom 24. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 2157) unter⸗ liegen. Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen erlassen, unter denen ein Entgelt als Arbeits⸗ lohn anzusehen ist.
§ 46.
Der Arbeitgeber hat vom Arbeitslohn einen Betrag von zehn vom Hundert unter Berücksichtigung der im Abs. 2, 6 vorgesehenen Er⸗ mäßigungen für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. .
Der Betrag von zehn vom Hundert (Abs. 1) des Arbeitslohns ermäßigt sich: 1
1. für den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung
zählende Ehefrau 1 2) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden um je 0,10 Mark für je zwei 6g;xöö oder volle Stunden, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Tagen um ie 0,40 Mark täglich, 18 'eoo) im Falle der Zaßlung des Arbeitslohns nach Wochen um je 2,40 Mark wöchentlich, d) im Falle der Fablung des Arbeitslohns nach Monaten um je 10,00 Mark monatlich, 61“ 1 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minder⸗ jährige Kind im Sinne des § 17 Abs. 2. 2) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden um 6,15 Mark für je zwei angesangene oder volle Stunden, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Tagen um 6,60 Mark täglich, oe) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen um 3.,60 Mark wsöchentlich, 1 d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten um 15,00 Mark monatlich. 1 Kinder im Alter von mehr als siebzehn Jahren, die „ Alrbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet. 3. zur Abgeltung der nach § 13 zulässigen Abzüge ah) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden um 0,15 Mark für je zwei angefangene oder volle Stunden, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Tagen um 0,60 Mark täglich,
c)
d)
im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen um 3,60 Mark wöchentlich, G im Falle der des Arbeitslohns nach Monaten um 15,00 Mark monatlich; 8 auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des § 13 den Betrag von 1800 Mark um mindestens 150 Mark übersteigen. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt. b Stehen Abzüge in wirtschaftlichem Zusammenhange mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzen; nur insoweit diese Abzüge das andere Einkommen übersteigen, sind sie in die Abgeltung des Abs. 1 einbegriffen. 8 1 Für die nach Abf 2 Nr. 1, 2 abzusetzenden Beträge ist der Familienstand des Arbeitnehmers am ersten Oktober des voran⸗ gegangenen Jahres für ein Kalenderjahr maßgebend. Der Reichs⸗ minister der Finanzen kann einen anderen b festsetzen. 8 Bezieht ein Steuerpflichtiger neben den laufenden Bezügen sonstige, insbesondere einmalige Einnahmen (Tantiemen, Gratifi⸗ kationen usw.), so wird der von diesen Einnahmen einzubehaltende Hetrng. von zehn büee s ige ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 vorgesehenen Beträge abgezogen. 8 1 Dienstaufwandsentschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 3 bleiben bei Feststellung des einzubehaltenden Betrags außer Ansatz. Läßt sich bei vorübergehender Arbeit im Akkord die Arbeitszeit nicht feststellen, so kann an Stelle der Ermäßigungen nach Abs. 2 eine feste Ermäßigung von vier vom Hundert des Arbeitslohns treten. Der einzubehaltende Betrag ist auf zehn Pfennig nach unten ab⸗ zurunden. 5
Die im 8 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehene Feeb prß ist auf Antrag auch für mittellose Angehörige zu gewähren, die von dem Steuerpflichtigen unterhalten werden. Ueber den Antrag entscheidet
das Finanzamt. u 6 48.
Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen nicht den 82 von 24 000 Mark und besteht es entweder aus Arbeitslohn, der gemä § 46 dem Steuerabzug unterliegt, oder aus solchem Arbeitslohn und aus sonstigem Einkommen bis zu 600 Mark, so bedarf es einer Ver⸗ anlagung nicht; die Steuer gilt als getilgt, wenn die nach § 46 ein⸗ behaltenen Beträge gemäß § 51 vorschriftsmäßig verwendet oder ab⸗ geführt sind.
Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen nicht den Betrag
von 24 000 Mark und besteht es außer aus Arbeitslohn und sonstigem Einkommen über 600 Mark, so wird nur das Shste Einkommen veranlagt. Hierbei dürfen Abzüge nach § 26 Abs. 1, 2 nur noch in⸗ sofern vorgenommen werden, als sie bei der Einbehaltung gemäß § 46 nicht berücksichtigt worden sind. b
Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 4 000 Mark, so finden die all Vorschriften er Masz⸗
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gabe Anwendung, daß der Steuerpflichtige auf die Steuerschuld i Sinne der §§ 29, 30 nur den Betrag zu entrichten hat, um den diese Steuerschuld den auf den Arbeitslohn einbehaltenen und vorschrifts⸗ mäßig verwendeten Betrag übersteigt. Insoweit dieser Betrag über die endgültige Steuerschuld hinausgeht, ist er nach der endgültigen Veranlagung in bar zu erstatten.
§ 48a. „Fällt infolge Aenderung der Erwerbsverhältnisse voraussichtlich für den Rest des Kalenderiabrs der Bezug von Arbeitslohn weg, so kann nach näherer Anordnung des Reichsministers der “ die vorläufige Steuerschuld für das entsprechende Rechnungsjahr nach dem mutmaßlichen Jahresbetrage des für das Rechnungsjahr steuerbaren Einkommens festgesetzt werden. 49
§ 49. Steuerpflichtige, deren gesamtes steuerbares Einkomme 24 000 Mark nicht übersteigt, können Veranlagung zur Einkommen steuer beantragen: 1. wenn bei Zugrundelegung der Vorschrift des § 13 die na dieser Vorschrift zulässigen Ermäßigungen den Betrag von 2700 Mark übersteigen und nicht schon gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt sind, es sei denn, daß der Unterschied zwischen dem einbehaltenen Betrag und dem auf Veranlagung zu erhebenden Betrag nicht mehr als 15 Mark beträgt; 8 wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 oder des § 44 vorliegen; . 3. wenn die nach § 26 Abs. 1, 2, § 47 zulässigen Ermäßigungen bel den einbehaltenen Beträgen nicht voll berücksichtigt sind. „Sind einem Steuerpflichtigen, dessen gesamtes steuerbares Ein⸗ kommen 24 000 Mark nicht übersteigt, infolge teilweiser Erwerbs⸗ losigkeit die nach § 46 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 3 zulässigen Er-⸗ mäßigungen nicht voll in Anrechnung gebracht worden, oder sind di Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 4 gegeben, s sind ihm diese Beträge insoweit auf Antrag in bar zu erstatten. Anträge auf Grund des Abs. 1 sind mit einer Einkommensteuer erklärung zu verbinden und innerhalb der Frist für die Abgabe diese Erklärungen zu stellen; § 68 der Reichsabgabenordnung gilt ent. sprechend. Auf die veranlagte Einkommensteuer wird der vom Arbeit⸗ geber einbehaltene und vorschriftsmäßig verwendete Betrag ange rechnet. Der anrechnungsfähige Betrag wird bar erstattet, sowei er den Betrag der Einkommensteuer übersteigt oder Einkommensteuer nicht zu entrichten ist.
§ 50.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von de Gemeindebehörde seines Wohnorts ein Steuerbuch ausstellen zu lassen.
Weist der Arbeitnehmer vor Ablauf des ersten Kalenderviertel⸗ jahrs nach, daß die Zahl der Personen, für die der Abzug om Arbeitslohn sich gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 2 und § 47 ermäßigt, um wenigstens zwei größer ist, als im Steuerbuch angegeben, so ha die Gemeindebehörde auf seinen Antrag diese Tatsache im Steuer buche zu vermerken. In diesem Falle tritt die Ermäßigung für die neu hinzugekommenen Personen bei der ersten Lohnzahlung im zweiten Kalendervierteljahr in Kraft.
§ 51.
Bei jeder Lohn⸗ oder Gehaltszahlung hat der Arbeitnehmer sein Steuerbuch dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser hat in Höhe des einbehaltenen Betrags Steuermarken in das Steuerbuch einzukleben und zu entwerten. 8
Der Reichsminister der Finanzen kann ein vom Abs. 1 ab⸗ weichendes Verfahren anordnen und insbesondere bestimmen, daß die Verwendung von Steuermarken unterbleibt und die Einzahlung des vom Arbeitslohn einbehaltenen Betrags durch den Arbeitgeber un⸗ mittelbar bei der Finanzkasse erfolgt.
52. Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung der in den §§ 46, 47 bestimmten Beträge neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. 1 “ . Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Fälle, in denen 1. der Arbeitnehmer den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge⸗ kürzt erhalten hat; 1 M2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht vorschuͤfts⸗ mäßig verwendet hat und dem Arbeitnehmer dies bekannt ist; in diesem Falle erlischt die Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt von dieser Kenntnis unverzüglich Mit. teilung macht. 8 § 52 a.
Ob und inwieweit im Einzelfalle die Vorschriften der §§ 45 bis 47, 50 und 51 anzuwenden sind, entscheidet auf Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt. Gegen die Entscheidung des Finanzamts ist nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig. 8
Soweit nach gesetzlicher Vorschrift die Veranlagung zur Ein⸗ kommensteuer als geex⸗ für Besteuerungsrechte von Körper. schaften des öffentlichen Rechts zugelassen ist und die auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes rhicht veranlagt wird, gelten die nach § 46 einbehaltenen und gem? § 51 vorschriftsmäßig verwendeten oder abgeführten Be⸗ träge als veranlagt.
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§ 52 c.
Die Träger der Reichsversicherung haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung der Vorschriften der §§ 45 bis 52 und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten. Insoweit findet § 142 der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung. “ — 8