85 SDdie zur Durchführung der Vorschriften der §§ 45 bis 520 er⸗ forderlichen Anordnungen trifft der Reichsminister der Finanzen. 2. Im § 9 Nr. 1 am Ende wird das gestrichen. 1I1I1“ Im § 26 wird 1 a) der Abs. 3 gestrichen; fesner wird 8 b) der bisherige Abs. 5 als dritter Satz dem Abs. 4 angefügt. .Im § 44 werden die Eingangsworte „Die von dem Steuer⸗ pflichtigen in einem Kalenderjahr entrichtete“ durch die Worte „Die von dem Steuerpflichtigen für ein Kalenderjahr zu ent⸗ richtende“ ersetzt. Im § 53a werden die Eingangsworte „Wer den Vorschriften der §§ 45 bis 47 oder den auf Grund der 88.104 52 ge⸗ troffenen Bestimmungen“ durch die Worte „Wer den Vor⸗ chriften der 8% 45 bis 47, 50 und 51 oder den auf Grund der §§ 40 a, 51 Abs. 2, 52 d getroffenen Bestimmungen“
ersetzt. ses Artikel II.
DSDas Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslohne vom 21. Juli 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1463) wird
hoben. aufgehoben Artikel III.
Die Ermäßigungen des einzubehaltenden Betrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 treten bei jeder Lohnzahlung ein, die nach dem 31. Juli 1921 erfolgt; in denjenigen Fällen, in denen Abzüge im Sinne des § 13 nicht schon beim Steuerabzug in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1921 berücksichtigt sind, erhöhen sich zum Ausgleich dieser Abzäge die im § 46 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehenen Ermäßigungen für den in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1921 gezahlten und bis zum 31. Oktober 1921 fällig gewordenen Arbeitslohn
a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden auf 0,40 Mark für se zwei angefangene oder volle Stunden,
b) im Falle der des Arbeitslohns nach Tagen auf
1,40 Mark täglich, b
wo) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen auf
8,40 Mark wöchentlich, d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten auf 35 Mark moneatlich. Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 24 000 Mark nicht übersteigt, so gilt die Einkommensteuer vom Arbeitslohne für die Zeit vom 1. April 1921 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den für diese Zeit vorschriftsmäßig bewirkten Steuerabzug als getilgt. Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von
24 000 Mark übersteigt, werden auf die endgültige Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1921 die in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Arbeitslohn einbehaltenen und vorschriftsmäßig verwendeten Beträge angerechnet. “
Artikel IV. w 8
Die Vorschriften des Artikels I Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom 1. April 1920, die Vorschriften des Artikels III mit Wirkung vom 1. April 1921 in Kraft. Im übrigen bestimmt der Reichs⸗ minister der Finanzen das Inkrafttreten des Gesetzez.
Berlin, den 11. Juli 1921. 1
Der Reichspräsident. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.
—
1I1“ über Anmeldung des zur Durchführung des rtikels 202 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts. Vom 9. Juli 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
1.
Wer Luftfahrzeuggerät, das nach Artikel 202 des Friedensvertrags der Auslieferungspflicht unterliegt, noch im Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, es bis zum 15. August 1921 bei den von dem Reichsschatzminister zu “ Stellen anzumelden.
“
§ 2.
„Für Zuwiderhandlungen gegen die in den Bekanntmschungen des Reichsschatzministers vom 24. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 137) und vom 30. Dezember 1920 (RGBl. 1921 S. 44) sowie im Gesetze, betreffend Anmeldepflicht des zur Durchführung des Artikels 202 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts vom 30. Dezember 1920 (-GBl. 1921 S. 43), festgesetzte Anmelde⸗ pflicht wird Straffreiheit gewährt, wenn die der Anmeldepflicht unter⸗ liegenden Gegenstände bis zum 15. August 1921 nachträglich an⸗ gemeldet werden.
„Für Zuwiderhandlungen gegen die in den Bekanntmachungen des Reichsschatzministers vom 24. Juni 1920 und 30. Dezember 1920 e. Beschlagnahme wird Straffreiheit gewährt, wenn die be⸗ 15 Fer h. Gegenstände bis zum 15. August 1921 an das Reich
elietert sind.
Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet.
3.
Das bis zum 15. August 8921 nicht gemeldete, der Beschlag⸗ nahme unterliegende Luftfahrzeuggerät ist durch den Reichsschatz⸗ minister zugunsten des Reichs für verfallen zu erklären.
Eine Entschädigung wird in diesem Falle nicht gewährt.
Der § 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1920 wird aufgehoben.
4.
Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer vorsätzlich de im §1 dieses Gesetzes geforderte Anmeldung unrichtig, unvoll⸗ ständig oder nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt bewirkt. ECbbenso wird bestraft, wer porsätzlich der Beschlagnahme unter⸗ liegendes Luftfahrzeuggerät anbietet, feilhält, veräußert, erwirbt oder seine Veräußerung oder seinen Erwerb vermittelt.
„Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttaufend Mark oder eine dieser Strafen.
§ 5. „Wer die im § 4 genannten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhundert⸗ tausend Mark oder mit einer diee etrafen bestraft.
„Wer vom Vorhandensein von Flugzeugen oder Flugmotoren, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Anmeldepflicht besteht, Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich bei den vom Reichsschatzminister zu bestimmenden Stellen Anzeige zu erstatten.
„Wer es vorsätzlich unter läßt, der im Abs. 1 festgesetzten Anzeige⸗ pflicht nachzukommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestratä.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 1921.
Der Reichsschatzminister. a uer.
zort „(Arbeitslo 52
Eigentumsverhältnisse und der Lagerorte 1“
v v Bekanntmachung, betreffend Erfassung des auszuliefernden Luftfahr⸗ zeuggeräts.
Vom 9. Juli 1921. V
Auf Grund des Gesetzes über Anmeldung des zur Durch⸗ führung des Artikels 202 des Friedensvertrags beschlag⸗ nahmten Luftfahrzeuggeräts vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 850) wird folgendes bestimmt:
1. Die gemäß § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1921 zu erstattenden Anmeldungen über Luftfahrzeuggerät sind entsprechend den in der Be⸗ kanntmachung des Reichsschatzministeriums, betreffend Beschlagnahme des auszuliefernden Luftfahrzeuggeräts, vom 30. Dezember 1920 (RGBl. 1921 S. 44) unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen an die nächste örtliche Stelle der Reichstreuhandgesellschaft A. G. zu erstatten. Die Reichstreuhandgesellschaft ist mit der Durchführung der Auslieferung der beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der vorläufigen Feststellung ihres Zustandes beauftragt. Sie wird die im Einzelfalle notwendigen Vereinbarungen treffen. Ihr sind die auf Grund des § 4 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen
aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den
alliierten und assozlierten Mächten vom 31. August 1919 geforderten
Angaben zu machen. b 8 Die örtlichen Stellen der Reichstreuhandgesellschaft befinden sich in:
A. Zweigstellen:
Berlin W 8, Französische Str. Königsberg (Ostpr.), Kaiser⸗Wil⸗
53 — 56, helm⸗Damm, Neues Gerichts⸗ Breslau, Junkernstr. 38 — 40, gebäude, Bremen, Langenstr. 23, Magdeburg, Regierungsstr. 28, Cassel, Bahnhofstr. 1, München, Prannerstr. 11, Dresden, Bismarckplatz 1, Münster (Westf.), Ludgeriplatz 3 , Frankfurt (Main), Steinweg 8, Schwerin (Mecklb.), Wismarsche Frankfurt (Oder), Ziegelstr. 26 — 29, Straße 21, 1 Halle (Saale), Lindenstr. 83, Stettin, Augustastr, 4, Hamburg, Spaldingstr. 160, Stuttgart, Friedrichstr. 21, Hannover, Göthestr. 46, Weimar, Schloß. Karlsruhe (Baden), Stefanien⸗ “
straße 51,
“ B. Nebenstellen:
Essen, Burgplatz 5, 3 11 Kiel, Knooper Weg 27,
8 8 Wilhelmshaven, Ostfriesenstr. 1k6G. 8
2. Jedermann, der vom Vorhandensein von Flugzeugen oder Flugzeugmotoren Kenntnis hat oder erhält, hat dieses, soweit möglich, unter genauer Angabe der Lagerorte, der Menge und der Besitzver⸗ hältnisse der nächsten örtlichen Stelle (siehe Ziffer 1) der Reichs⸗ treuhandgesellschaft⸗Aktiengesellschaft anzuzeigen.
3. 1. Nach § 4 des Gesetzes über Anmeldung des Luftfahrzeug⸗ geräts usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stafen verwirkt sind, bestraft, wer 1
a) vorsätzlich die im § 1 des genannten Gesetzes geforderte An⸗
meldung unrichtig, unvollständig oder nicht bis zu dem fest⸗
gesetzten Zeitpunkt bewirkt, .
) vorsätzlich der Beschlagnahme unterliegendes Luftfahrzeuggerät anbietet, feilbält, veräußert, erwirbt oder seine Veräußerung oder seinen Erwerb vermittelt.
Bei mildernden Umständen oder bei fahrlässigem Zuwider⸗ handeln ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre und Geld⸗ strafe bis zu einhunderttausend Mark oder eine dieser Strafen.
II. Nach § 10 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädi⸗ gungen usw. vom 31. August 1919 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer
a) vorsätzlich der Beschlagnahme zuwiderhandelt vder
b) eine von ihm auf Grund des § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm be⸗ stimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt,
c) der Vorschxift des §, 4 Abs. 2 dieses Gesetzes zuwider die Einsicht in seine Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume verweigert.
Nach § 11 dieses Gesetzes wird mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft, wer den vorstehend erwähnten Verpflichtungen fahrlässig zuwiderhandelt.
III. Nach § 6 des Gesetzes über Anmeldung von Luftfahrzeug⸗ gerät usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer es vorsätzlich unterläßt, der Anzeigepflicht (siehe Ziffer 2) nachzukommen.
4. Die bereits durch besondere Verfügungen ausgesprochenen Beschlagnahmungen bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt.
„ 5. Wer durch Verzicht auf Uebergabebescheinigung zu erkennen gibt, daß er auf eine Entschädigung verzichtet, braucht weder seinen
Namen noch die Herkunft des Luftfahrzeuggeräts anzugeben
Berlin, den 9. Juli 1921.
Deer Reichsschatzminister. B Bauer.
Verordnung schlagnahme von Luftfahrzeuggerät.
Vom 9. Juli 1921. Auf Grund der §8§ 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über
Beschränkung des Luftfahrzeugbaues vom 29. Juni 1921
(RGBl. S. 789) wird bestimmt: 1 Folgendes, seit dem 10. “ 1920 in Deutschland hergestellte
Luftfahrzeuggerät wird beschlagnahmt:
8† Fluczeuge jeglicher Art, flugfähige und nichtflugfähige, 2. Höhen⸗, Zeit⸗ und Geschwindigkeitsmesser für Bordzwecke, Flugzeugkompasse, 3. Flugzeugzellen, ⸗flächen und ⸗rümpfe, 4. Spezialwagen, Flugzeugtransportwagen, Flächentransportwagen, 5. Luftfahrzeugmotore, gebrauchsfähige oder nichtgebrauchsfähige jeglicher Art, 6. dihi ger nämlich Zylinder⸗ und Kurbel⸗ gehäuse, Vergaser, Zündungen, 7. Speziallichtbildkammern für Luftfahrzeuge mit den dazugehörigen Kassetten, 8. Hcfarenn egitz winden für Fesselball . Fesselballone, Motorwinden für Fesselballone mit Kabeln 10. Luftschiffergasflaschen. ghet „Die Beschlagnahme hat die vrreung, daß ohne Zustimm ng des Reichsschatzministeriums die Vornahme von Veränderungen, insbe⸗ sondere Ortsveränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen verboten ist, und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie verboten und nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Ver⸗ fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll⸗ streckung oder der Arrestvollziehung erfolgen. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Erwerbe durch das Reich, mit der Ent⸗ eignung oder mit der Freigabe. Die beschlagnahmten Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.
§ 3. Wer Kafftekewegfest seit dem 10. Januar 1920 hergestellt hat, hat bis zum 15. August 1921 der nächsten v-agn. Stelle der Reichs⸗ treuhandgesellschaft⸗Aktiengesellschaft unter eingehender Darlegung der
68
a) das von ihm seit dem 10. Januar 1920 hergestellt ) zeuggerät listenmäßig anzumelden, geste8te Lustfahr b) in einer besonderen Nachweisung anzugeben, welches von d laut a anzumeldenden Gerät em 1. nach dem Ausland ausgeführt, und zwar wann, an wen wohin, unter Angabe der Nummer und des Datums 28 1 Ansfuhrofnehmmigung, . . 3 1 der im Inland von dem Herstellungsort entfernt i wann, an wen und wohin, st, und Wwer 3. sich noch am Herstellungsorte befindet. “ § 4. Jeder, der Luftfahrzeuggerät im Besitz oder Gewahr hat dieses, soweit nicht bereits für ihn 1emch § 3 die Annsamn det besteht, bis zum 15. August 1921 der nächsten örtlichen Stelle 8 Reichstreuhandgesellschaft⸗Aktiengesellschaft listenmäßig, unter eie gehender Darlegung der Eigentumsverhältnisse und der Lagerorte 8 zumelden.
§ 5.
Jedermann ist verpflichtet, dem Reichsschatzministerium und sei nachgeordneten Dienststellen sowie seinen Beauftragten auf vnd sehre die von diesen als kägräagse erachteten Auskünfte über das ; § 1 bis 4 beschlagnahmte oder anmeldepflichtige Luftfahrzeuggerät 8 erteilen. Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung g. Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
Die vorbezeichneten Dienststellen und Personen sind befugt, zur Ermittlung wichtiger Angaben die Geschäftsbriefe, Geschäftsbüche und sonstigen Urkunden einzusehen sowie Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Gegenstände oder Urkunden sich befinden oder zu vermuten sind, über welche Auskunft verlangt wird. 8
Die Beauftragten sind vorbehaltlich der dienstlichen Berict⸗ erstattung und der Anzeige von vee verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältniffe, die durch ihre Tätigkei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und si der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgehein⸗ nisse zu enthalten.
Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.
öö
Der Reichsschatzminister wird ermächtigt,
Lieferungen und Dienstleistungen anzufordern, die zur Erfüllung der
in der Erklärung der Alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921v dem
Deutschen Reiche auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind. Die
Anforderung erfolgt ohne besonderes Verfahren möglichst nach An⸗
hörung des Betriebsinhabers durch Bescheid an diesen. Zur Zu⸗
87 genügt die Uebersendung mittels eingeschriebenen Briefes gegen ückschein.
Der Bescheid hat Art und Umfang sowie Ort und Zeit der an⸗ geforderten Leistung zu bestimmen. Er soll ausdrücklich darauf hin⸗ weisen, daß die Leistung zur Erfüllung der durch die Erklärung der Alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auf⸗ erlegten Verpflichtungen bestimmt ist.
§ 7.
Der Reichsschatzminister wird ermächtigt, Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art zu enteignen, soweit dies zur Erfüllung der in der Erklärung der Alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auferlegten Verpflichtungen erforderlich ist.
Die Enteignung erfolgt ohne besonderes Verfahren möglichst nach Anhörung der Beteiligten durch Bescheid an den Eigentümer, fall dieser nicht ermittelt werden kann, an den Besitzer der zu enteignenden Sache. Zur Zustellung genügt die Uebersendung mittels eingeschriebenen Briefes gegen Ruͤckschein. Die Enteignung kann auch durch öffent⸗ liche Bekanntmachung erfolgen.
Das Reich erwirbt den Gegenstand mit der Zustellung des Ent⸗ eignungsbescheids, im Falle der Enteignung durch öffentliche Bekannt⸗ machung mit dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des Blattes, in welchem die öffentliche Bekanntmachung ergeht. techte Dritter an dem Gegenstand erlöschen, soweit die Enteignungsbehörde nict ein anderes bestimmt. 4
Die enteigneten Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.
Die Besitzer der enteigneten Sachen sowie die Inhaber von Urkunden über die Eigentumsverhältnisse an den enteigneten Sachen sind zur Herausgabe verpflichtet. Die Enteignungsbehörde kann nähere Vorschriften erlassen.
§ 8.
Mit der Nachprüfung der Anmeldung einschließlich der vor⸗ läufigen Feststellung des Zustandes der beschlagnahmten, enteigneten oder angeforderten Gegenstände wird die Reichstreuhandgesellschaft⸗ Arriengesell chaft beauftragt.
9. Die örtlichen Stellen der Reihe!reuhandgesellshaft befinden sich in: A) Zweigstellen:
Berlin W 8, Französische Str. annover, Göthestr. 441), 53 — 56, Karlsruhe (Baden), Stefanien⸗ Bremen, Langenstr. 23, straße 51, .“ Breslau, Junkernstr. 38 — 40, Königsberg (Ostpr.), Kaiser⸗Wil⸗ Cassel, Bahnhofstr. 8 helm⸗Damm, Dresden, Bismarckplatz 1, Miünchen, Prannerstr. 11, Frankfurt a. Main, Steinweg 9, Münster (Westf.), Ludgeriplatz d , Unionhaus, Schwerin, Wismarsche Str. N, 1“ Stettin, Augustastr. 54, Halle a. Saale, Lindenstr. 83, Stuttgart, Friedrichstr. 21 Hamburg, Spaldingstr. 160 II, EFsssen, Burgplatz 5, Kiel, Knooper Weg 27, Magdeburg, Regierungsstr. 282, Weimar, Schloß, 8 8 Wilhelmshaven, Ostfriesenstr. 16. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi zu einhunderttausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrläͤssig a) den Bestimmungen des § 2 oder den Verpflichtungen des d Abs. 4, 5 bewh bagget 1 üöt b) die nach den 88 3 und 4 geforderte Liste nicht oder ni⸗ 1 innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvoll⸗ ständig einreicht, kuntt c) eine von ihm auf Grund des § 5 Abs. 1 geforderte Aus iü nicht oder nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist oder un richtig oder unvollständig gibt, 16 in seine d) der Vorschrift des § 5 nof 2 zuwider die Einsicht in ne⸗ Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder sonstige Ürkunden 1 die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume verwe ghe. a) der Vorschrift des § 5 Abs. 3 zuwider Verschwiegenbeit nan beobachtet oder sich der Mitteilung oder Verwertung Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält. b de Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die g h strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschie selr sie dem Täter gehören oder nicht. Auf die Einziehung kann dhe ständig erkannt werden, wenn das Strafverfahren gegen einen stimmten Täter nicht durchgeführt werden kann.
§ 11. 1 Der Reichsschatzminister wird ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
§ 12. zie.Jutmb Die durch die Bekanntmachungen des Reicheschafmigigffünm vom 24. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger 1920 Nr. 8 säc 30. Dezember 1920 (RGBl. 1921 S. 44) ausgesprochenen Ve be⸗ nahmen des für militärische Zwecke gebrauchten oder bestimmten ziehungsweise im Gebrauch oder bestimmt gewesenen Luftfahrze
geräts werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. Berlin, den 9. Juli 1921. Die Reichsregierung.
81 111““
v“ zer Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 28. Juni 1921.
luf 1 ese
288 1920 (NGSBl. S. 402) hat der Reichsrat in seine 7. 2 vom 9. Juni 1921 die nachstehenden Bestimmungen Zrunt. Veranügungssteuer erlassen.
er Zerlin, den 8. 885 19mn 8
Der Reichsminister der Finanzen. DBHr. Wirth. mmungen über die Bergnügungsst “ Bom m 199 t.,. die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landes⸗ zerung oder der von ihr beauftragten Behörden besondere Steuer⸗ vnn. nnach Maßgabe des Artikels III, dieser Bestimmungen er⸗ nfen, gilt in allen Gemeinden die im Artikel II enthaltene Steuer⸗
nkaung. Artikel II. Stenerordnung.
1. Allgemeine Bestimmungen. 28 Steuerpflichtige Veranstaltungen.
Ih Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Vergnügungen unter⸗ einer Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung. lagn Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Ab 1
sen insbesondere folgende Peranstaltungen:
he Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 8
„ Nolksbelustinnngen, wie Karusselle, Schaukeln, Hippodrome,
1 Schieh⸗ und Würfelbuden, Krafthͤmmer und ähnliche Arvarate, Vorrichtungen zur mechgnischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deflamatorischer Vorträge. Geschicklichkeitsspiele, Glücks⸗ rder, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegen⸗ sänden, Rutsch⸗ und ähnliche Bahnen, Velodrome und
eichen: 1
.h1 Spezjalitäten⸗, Varietés⸗, Tingeltangelvorstellungen, Kabarette, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen mit Ausnahme derjenigen Ausstellungen und Museen, die nicht Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen;
vortliche Veranstaltungen; 8
z Vorführungen von Licht⸗ und Schattenbildern, Puppen⸗ und Marionettentheater; vW
de Ferxlin,
8
Soweit
Fheatervorstellungen, Ballette; Fonzerte und sonstige musikalische und gefangliche Auf⸗ fübrungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorfübrungen der Tanzkunst. 1 61) Die Annahme einer Vergnstaung im Sinne dieser Steuer⸗ amma wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung sicheitia auch noch erbanenden, belebrenden oder anderen nicht als Unenienngen anzusehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer iit die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
1 § 2. Siteuerfreie Veranstaltungen. 3
der Steuer unterliegen nicht: 3 1
1 Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen ovder erlaubten privaten Untenichtsanstalten dienen oder mit Genehmiaung der Schulbehörde ausschließlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Volksbochschulkurse; 8 .
* Veranstaltungen, deren Ertraa ausschließlich und unmittelbar zu vorßer anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, sosern keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind;
8 Veranstastungen, die ausschließlich der Jugendpflege oder der Libesübung dienen. Die Befreiunga tritt nicht ein bei gewerbs⸗ mäßigen Veranstaltungen dieser Art und solchen, die mit Totalisator. Wettbetrieb oder Tanz verbunden sind;
4 Veranstastungen von einzelnen Personen in privaten Wohn⸗ räumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereinzräume gelten nicht als private Wohnräume:;
5. Neranstaltungen der im § 1 Abs. 2. Nr. 5 bis 7 hbezeichneten Art, die von den Ländern im öffentlichen Interesse unter⸗ nommen, unterhalten oder wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen, die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung anzschließlich zum Zwecke der Kunstpflege oder der Volks⸗ bildung unternommen werden und von den Landesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt sid.
Steuerform.
Ih) Die Steuer wird in der Form der Kartensteuer erhoben, siem und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der säsung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht tt Ist die Veranstaltung ohne irgendeinen Ausweis zugänglich, so
orden feste Steuersätze erhoben (Pauschsteuer).
(2 Die Pauschstener wird an Stelle der Kartensteuer erhoben, stiem dadurch ein höherer Steuerbetrag erzielt wird. Auf Ver⸗
Aastastungen im Freien findet diese Bestimmung keine Anwendung.
— 9) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der Aukübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. ve portlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich seber sportlich betätigt.
1 (9) Die vorstehenden Bestimmungen über Karten⸗ und Pausch⸗ ver gelten nicht für künstlerisch bochstehende Veranstaltungen. selmehr gelten für diese die besonderen Bestimmungen unter IV.
§ 4. ch g — Anmeldung. 8— Jede steuerpflichtige Veranstaltung ist spätestens einen Werk⸗ 5 und, falls sie der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werk⸗ mne vorher hei der Steuerstelle anzumelden. Hat die Anmeldung 19 rechtzeitig erfolgen können, weil die Veranstaltung noch nicht siund. so ist sie spätestens bis zum zweiten Werktag nach der Ver⸗ mstastung nachzuhofen. (2 leber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. vnc Zur Anmeldung verpflichtet ist sorobl der Untemmelmer der zeranstastung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder nmnnlche Letzterer darf die Abhaltung einer steuerpflichtigen Ver⸗ 1 ung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vor⸗ sent it, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht
evorberzusebende Veranstaltung handelt.
1, 9 Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Steuer⸗ üt ene einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen usreichend erklären. “
II. Kartensteuer.
binfgie artensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen en 8 berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben ag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind 8. achweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Be⸗ ng der Steuerstelle erbracht wirirrrd. () D. Preis und Entgelt. u nn Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preise hnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden
11““
8 5 2
Grund der 88 12. 13 des Landessteuergesetzes vom
ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berechnen, wenn die 5 als der auf der Karte angegebene Preis. 2 ve rsn 2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zu⸗ lassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewah ung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Katalogs oder Programmos zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Engelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 1 ℳ hinzugerechnet, es sei denn, daß die Sonderzahlung einem Dritten zu einem von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Zwecke zufließt
Karten für mehrere Veranstaltungen oder
mehrere Personen.
(1) Für eineln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die
zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinander⸗ liegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements⸗, Dauer⸗, Zeit⸗, Dutzendkarten u. ä.) ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Ver⸗ anstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen. (2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbe⸗ stimmt (Familien⸗, Wagenkarten u. ä.), so ist sie auf fünf an⸗ zunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.
(3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen.
§ 8. Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt für jede ausgegebene Einzelkarte bei einem
Preise oder Entgelt (§ 6)
bis einschließlich 3 Mark 10 vom Hundert von mehr als 3 Mark „ 4 15 8 8 9 9 9 9 9 9 10 9 85 „9 9
(2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf volle 10 Pfennig nach oben abgerundet.
.(3) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 be⸗ zeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder ge⸗ raucht wird. vA4“
§ 9. 8 (1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Veranstaltung hat der Unter⸗ nehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, der Stener⸗ stelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veran⸗ staltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.
. (2) Die Steuerstelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; ebenso kann sie Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen.
§ 10. “
Entwertung und Vorzeigung.
Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur egen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten ge⸗ stalten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen. 5 1
Nachweisung.
Ueber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine fortlaufende Nachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.
8
e § 12.
Entstehung, Festsetzung und Fälligkei
der Steuerschuld.
6) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Uebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, sdie gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.
(2) Nach Abschluß ihrer Ermittlungen setzt die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht. . 1b
(3) Soweit die Steuerstelle nichts anderes vorschreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig. v1“
Festsetzung in besonderen Fällen.
Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der §§ 4, 9 bis 11 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maß⸗ gebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzusenen sind, so kann die Steuerstelle die Steuer so festsetzen, als oh sämtliche verfügbaren
lätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall ermittelten oder ge⸗ chätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wären. Ueber die geistehunz ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen. § 14. Steuerzuschlag.
Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Ver⸗ anstaltung (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig vom Hundert der endgültig fest⸗ gesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar
erscheint.
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Nach der Roheinnahme.
(1) Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen, sind aber Eintzittskarten nicht ausgegeben oder ist das Entgelt nicht höher als 25 Pfennig so kann die Steuerstelle die Steuer mit fünfzehn vom Hundert der gesamten Roheinnahme fest⸗ setzen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 findet Anwendung.
02„ Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem Einzel⸗ nachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren. “ 1 8 dos Har Nach dem Werte.
ür das Halten 9 9,8g Schau⸗, Scherz⸗, Spiel⸗ oder Geschicklichkeitsapparats oder b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. ä.) an öffentlichen Orten, in Gast⸗ und Schankwirtschaften sowie in sonstigen 8 zuganglichen Räumen ist eine Steuer nach dem VWerte des Apparats oder der Vorrichtung zu entrichten. (2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
a) für die zu a bezeichneten Apparate bei einem Werte — bis einschließlich . II. Mael V 500 „ ““ 1000 „ .
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nd für jede angefangenen weiteren 1000 Mark je 5 Mark;
b) für die zu b bezeichneten Vorrichtungen bei einem Werte bis einschließlich Pö. “
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1I1.“*“ 10 000 „ Iö1I 8 5 und für jede angefangenen weiteren 10 000 Mark je 20 Mark. 1 19 Die Steuer ist der ersten Woche jedes Monats zu entrichten.
(4) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat e 68 Ap 9 der ö 1.— inner⸗
alb einer Wo er Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimm d “ hsn g ess cer 8 uf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich Se nn Stücke spielen, finden die Bestimmungen der lübs. 1
bis 4 keine Anwendung. “ § 17. 1131“”
Nach der Zahl der Mitwirkende
1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gh. und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 3 Mark für ben Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.
(2) Für gewerbsmäßige Gesang⸗ und Musikvorträge, die im Umb seeben auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast⸗ und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von W häusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die
bei einem oder zwei Mitwirkenden. 3 Mark
bei drei Mitwirkenden. 6 „
bei vier oder fünf Mitwirkenden 9 „
und bei jedem weiteren Mitwirkenden je 3 Mark für den Tag beträgt. 8
(3) Steuerpflichtige Vorträge der zu 2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren Feae befreit. Ueber die Entrichtung der Steuer haben sie sich aus⸗ zuweisen.
(4) Gelegentliche Gesang⸗ und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei. 5 18
8 MNachder Größe des benutzten Raumes.
(1) Soweit die Fnseifte. nicht nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 17 zu berechnen ist, wird sie nach der Größe des Raumes berechner, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalte der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen⸗ und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen. “
(2) Die Pauschsteuer beträgt: 1
8 1 Für Tanzbelusti⸗ Se eeh Für Vorführung gungen, Tingel⸗ Freien, Zirkus⸗ von Lichtbildern, tangel, Varietés, vorst eungen Theatervor⸗ Kabarette und V olksbelusti⸗ stellungen, Kon⸗ ähnliche Veran⸗ gungen aller Art zerte, Vorträge, staltungen, die im (Karusselle 1 und alle wesentlichen der Schiffss 8 sonstigen Ver⸗ Gewinnerzielung Schießbuden anstaltungen, die aus der Verab⸗ Vorführung Sn nicht unter 1 reichung von Tieren usw.) und 3 fallen Speisen und Ge⸗
tränken dienen Quadratmeter Mark Mark
100 16 900 8 45 400 60 und für jede weiteren 200 20
Bei einem Flächenraume von nicht
1000 „. und für jede weiteren 1000 —
(3) Die Steuer wird für jede Veranstaltung besonders erhoben, auch wenn in dem Raume an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei fortlaufender IE der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Ver⸗ anstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
(4) Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1 bis 3 schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren. 8 19
Entrichtung.
(1) Die Pauschsteuer (§§ 15 bis 18) ist bei der Anmeldung (§§ 4, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3) zu entrichten und wird erstattet, wenn die Teeöb nicht stattfindet. Der Erteilung eines förm⸗
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lichen Steuerbescheids bedarf es nicht. (2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und des § 14 finden
sinngemäß Anwendung. IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen.
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Steuer vom Bruttoertrage. 1.“ A 89 Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Geschäfts⸗ und
aassenführung den Anforderungen entspricht, die an käufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 vH des Bruttoertrags herangezogen.
(2) Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Veran⸗ staltungen handelt, und ob die Voraussetzungen ordnungsmäßiger Geschäfts⸗ und Kassenführung erfüllt sind, entscheidet die Landes⸗ regierung oder die von ihr beauftragte Behörde.
h““ Gemeinsame Bestimmungen. “ § 21. Steuerpflicht und Haftung. † Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, baftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. § 22. 8 Steueraufsicht.
Auf die im § 21 bezeichneten Personen und auf die Teil⸗ nehmer an einer stewfrpfgicsticen Veranstaltung finden die Vor⸗ schriften der §§ 193 bis 201 der Reichsabgabenordnung sinngemäß
Anwendung. § 28
Erlaß und Erstattung der Steuer. Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Gemeinde in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.
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