Wir machen hierdurch bekannt, daß die Generalversammlung am 29. Juli 1921 in Amsterdam in den Geschäftsräumen der Bank um 11 ½ Uhr Vormittags stattfindet.
[41849 Die Zentralstelle für rituelle Lebens⸗ mittel G. m. b. H. ist aufgelöst. Die Gläubiger weiden aufgefordert, ihre Forderungen geltend zu machen.
Blank, Dr. Wolff, Hurwitz,
Liquidatoren. Berlin W. 8, Friedrichstraße 167/168.
1“
40153] olinger Wagen⸗ und Antomobil⸗ bau m. b. Haftung Solingen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich zu melden. Solingen, den 4. Juli 1921. Die Liquidatoren:
für das
8
chadens⸗Versicherungs⸗Gese
Rechnungsabschluß.
Umrechnungssatz 100 Kronen = 85 ℳ.
I. Gewinn⸗ und Verlustrechnung 8 Dezember 1919.
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
8 Z“ 18 Erste Zentral
5
21
ndelsregister
Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
eeeeeaZ11“
Nr. 164. Berlin,. Sonnabend, den 16. Juli 1924
Becker. Kortylewski. — Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragung ꝛc. von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels⸗, 5. Güter⸗
Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung.
—y—,.
Nationale Bank
89
[40886]
—
voor Belaste Waarden, Amsterdam, Singel 330.
[44505] Pensions⸗, Witwen⸗ und Waisenkasse für die Beamten der Concordia
Cölnische Lebens⸗Versicherungs⸗
Gesellschaft.
Die Mitglieder unserer Kasse werden zu der am Freitag, den 29. Juli 1921, Vormittags 11 Uhr, im Ge⸗ schäftslokale der Concordia, Maria⸗Ablaß⸗ Platz 15 hier stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung hierdurch ein⸗ geladen.
Tagesordnung: 1. Vorlage der Jahresrechnung, des MRiechnungsabschlusses und des Berichts über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Pensionskasse im verflossenen Jahre. 1 Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung dieser Vorlagen und über die Entlastung des Vorstands. .Antrag des Prokuristen Reuters und Genossen, den § 8 Ziffer 3 der Satzung dahin abzuändern, daß die Dauer der Mitgliedschaft, die zur freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft be⸗ rechtigt, von 20 Jahren auf 10 Jahre herabgesetzt wird. Köln, den 14. Juli 1921. Der Vorstand.
[44115] 11“.“ Einladung an alle gemäß § 13 des Gesellschaftsstatuts stimmberechtigten Personen zu der auf den 2. August, Mittaas 12 Uhr, im Sitzungszimmer der Gesellschaft, Dresden, Werderstr. 29, an⸗ beraumten anßerordentlichen General⸗ versammlung. Tagesordnung: 1. Aenderung des Statuts, der Allge⸗ meinen Versicherungsbedingungen, der Versicherungsbedingungen für Weide⸗ versicherung sowie Genehmigung der neuaufgestellten Versicherungsbedin⸗ gungen für die Zuchttierversicherung an Stelle der bisherigen Versicherungs⸗ bedingungen zur Versicherung tragen⸗ der Stuten sowie der Versicherungs⸗ bedingungen für die Versicherung von Vollblut⸗, Halbblut⸗ und Renn⸗ pferden. Dresden, den 14. Juli 1921. Zer Verwaltungsrat der Vater⸗ ländischen Vieh⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft. Kommerzienrat Paul Pfund, Vorsitzender. 8
[444922 Bekanntmachug. Szemäß § 36 unserer Satzungen machen wir bekannt, daß von der 41. ordentlichen Mitgliederversammlung unseres Vereins am 11. Juni d, J. zu Mitgliedern des Vermaltungsrats für die Wahlperiode 1921/23 Las satzungsmäßig ausgeschiedene Mitglied Geheimer Regierungsrat Regling in Berlin wiedergewählt und an Stelle der ausgeschiedenen beiden Mitglieder, Ge⸗ heimer Regierungsrat Freiherr von Spiegel in Potsdam und Hegemeister Fischer in Nowawes, der Oberforstmeister Schmanck in Berlin und Förster Gotzkowsky in
Potsdam neugewählt worden sind.
Berlin, den 6. Juli 1921. Hauptvorstand s Brandversicherungsvereins Preußischer Forstbeamten. Gernlein.
751]) 8
Die Weinhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch Be⸗ schluß der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 1921 aufgelöst. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich zu melden bezw. ihre Forderungen geltend zu machen.
Weinhandelsgesellschaft m. b. H. in Liquidation.
Die Liquidatoren: Müller. Dr. Gille.. [39401) Bekanntmachung.
Die Habets Licht⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Düsseldorf ist aufgelöst. Die Glänbiger der Ge⸗ sellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Düsseldorf, den 23. Juni 1921.
Die Liquidatorin der Habets Licht⸗
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
G in Liquidation: Henriette Kandt.
[43749) Bekanntmachung.
Die Werkzeugfabrik Hahnerberg, G. m. b. H. in Elberfeld, ist za gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Elberfeld, den 4. Juli 1921.
Der Liquidator der Werkzeugfabrik Hahnerberg, G. m. b. H.: Willi Hasecke.
8 18,81
3750] Bekanntmachung. 1 die Lithopone⸗Vertriebsgesellschaft m. b. H. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich
bei uns zu melden.
Berlin W. 10, Matthäikirchstraße 25, I.
Lithopone⸗Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquid.
G. m. b. H. Mülheim a. d. Ruhr befindet sich seit dem 4. Juli 1921 in Liquidation. Liquidator ist Arthur Fieseler, Mülheim a. d. Ruhr, Friedrich⸗ straße 83. G
[40529]
Durch Beschluß vom 27. Februar 1920 wird die Schlesische Drahtwaren⸗ u. Eisenmöbelfabrik G. m. b. H. auf⸗ gelöst. Ich bin zum Liquidator ernannt, und bitte ich Schuldner und Gläu⸗ biger vorstehender Firma, sich an mich zu wenden.
Breslau I, Margarethenstraße 15.
Oswald Plaetschke.
Die Firma Fieseler & Schulteis l.
Die Lucullus Handelsgesellschaft
für Lebens⸗ und Genußmittel Ge⸗
sellschaft mit beschränkter Haftung, ist aufgelöst.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich zu melden.
Berlin, den 8. Juli 1921. Der Liquidator: K. Schildknecht.
[37801]
Die Auflösung unserer Gesellschaft ist beschlossen. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei uns zu melden. „Vaterland G. m. b. H.“ in Liquid.
Berlin 80. 36, Bouchéstraße 50.
Der Liquidator: Heinz Agnes.
[44498] n . 56. Geschä
Basler Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Basel.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1920. Lebensversicherung.
u“
ftsbericht.
Einnahmen. .Ueberträge aus dem Vorjahre.. 111166666“*“ „Policegebühren. .. insen und Mieten. Gewinn aus Kapitalanlagen.. .Vergütung der Rückversicherer.. .Sonstige Einnahmen. 8
Schadenreserve..
S
Rückkäufe und Prämienrückgewähr für s. c26“*
Gewinnzahlung an die Versicherten. Rückversicherungsprämien
Abschreibungen auf Wertschriften ... .Prämenreserven und Prämienüberträge . Gewinnreserve der Versicherten aus den . Sonstige Reserpen und Rücklagen.. Sonstige Ausgaben 14. Ueberschuß der Einnahmen...
Zahlungen für selbst abgeschlossene Versicherungen.
Zahlung für in Rückdeckung übernommene Versicherungen..
Steuern, Verwaltungskosten und Provisionen “ Abschreibungen auf Mobilien und Immobilien..
Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung.
ℳ 4₰ 185 744 997
37 288 235
131 756
8 884 808
505 775
8 4 973 433
. . 3 534 569
Gesamteinnahmen 2¹11 063 576
12 205 216 1 853 077
Ferficheungen 2 246 843 elbst abgeschlossene Ver⸗
8. 1 961 762 8 3 072 280 1. 3 944 880
.„ 22422,22 8 .„
7 212 628
21 713 “ 803 297 in eigener Verwaltung] 183 553 064 Vorjahren .. 13 715 108 5 201 128 3 924 498 4 348 077
241 063 576
8 . „ „ * 8 .7„ 8
V. Kursgewi
VI. Steuern
XI. Sonstige XII. Sonstige
VI. Vergütungen der Rückversicherer.
I. Zahlungen für II. Zahlungen für III. Vergütungen w 1 IV. Zahlungen für vorzeitig aufgelöste
sicheruggen
V. Rückversicherungsprämien..
VII. Abschreibungen. .
VIII. Kursverlust aus Kapitalanlagen. IX. Prämienreserenn X. Prämienüberträge.
Gesamteinnahme F Gesamtausgabe
A) Einnahmen.
I. Ueberträge aus dem Vorjahreü.. II. Prämien. . III. Policengebühren IV. Kapitalertrage .
5659895659 9 89
un aus Kapitalanlagen
Gesamteinnahme..
B) Ausgaben.
selbst
und Verwaltungskosten
2 ⸗ 28 2. .
Reserven und Rücklagen Ausgaben..
20 2* 20 8 2 2* 9 90 . „ 229b9090 9 —90 „ 505052790b9 2 2—2 5o 9bãbbᷓ;9 0 ⸗0 0 2 2292 9u99ùb9b —80
*2 2⁴
C) Abschluß.
Versicherungsfälle der Vorjahre.. Versicherungsfälle im Geschäftsjahre... für in Rückdeckung übernommene Versicherungen abgeschlossene V.
Gesamtausgabe..
1 238 039
82381 2 3873 15 257 889 330 7937 2 332 573”9 .. 4 945 57 . 2 067 092
— 57 321 179 —
5 731 636 1G
2 23 875 3 630 478 8 870 631
9 633
——
6 120 941 6 775 b97 13 368 838
731 720
53 816 426
. ℳ 57 321 179,66 „ 53 816 426,68
Ueberschuß der Einnahme. ℳ 3 504 752,98 Wasserleitungsschadenversicherung.
V. Steuern
Seaeeeaeenerdeeee Gesamtausgabe...
A) Einnahmen.
I. Ueberträge aus dem Vorjahre. .. II. Prämieneinnamtemem . III. Nebenleistungen der Versicherten...
Gesamteinnahme
B) Ausgaben.
I. Rückversicherungsprämien.. II. a) Schäden aus den Vor
und zffentliche Abgaben El“
Gesamtausgabe..
C) Abschluß.
2⁴ 2 2. 2 2* 9823 8 2*
90
24 9 *
jahren, b) Schäden im Geschäftsjahre III. Prämienüberträge auf das nächste Geschäftssarr.r. .. IV. Verwaltungskosten . ... Se;. 2
.. ℳ 804 404,32
„ 752 164,40
Ueberschuß der Einnahme. ℳ 52 239,92
Einbruchdiebstahlversicherung.
Einnahmen.
Ueberträge aus dem Vorjahre..
rämieneinnahme -. . . .. olicegebühren ..
„Zinseneinnahme ...6
. Zahlungen der Rückversicherungsgesellscha Sonstige Einnahmen. 8
„ „ „ 2 27927 89 2
RÆA&ꝙge
— Ausgaben. Bezahlte Schäden und Renten... Zurückvergütete Prämien .. . . . .. Prämien an Rückversicherungsgesellschafte
Ueberträge auf das nächste Jahr.. Abschreibungt H. . .. .. Sonstige Ausgaben. Ueberschuß der Einnahmen..
0SSSe b0—
Zusammenstellung des Ueberschuß der ee b
Ge
„Verwendung des An den Kapitalreservefonds... An die Aktionäre. An die Versicheren... e64* Vortrag auf neue Rechnung.
*
h
Verwaltungskosten, Steuern und Provisionen. 8
Aeberschuß der Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung . —
Bilanz am 31. Dezember 1920.
ℳ ₰ 88 . . [1109 773 88 1 812 795 88 8 855 2n 45 950 sten 560 278 66 412 895
3 950 549
Gesamteinnahmen.
730 426 20 971 704 724 702 327
1 209 543 2 742
6“ 415 674 164 139
Gesamtausgabe. 3 950 549
7—. 4348 077,49 164 139,26
samtüberschuß. ℳ 4 512 216,30 Ueberschusses.
“ 52 800,— 120 000,—
n/nö.
9 .118 „abb56
. „ „ 8
Gesamtbetrag. ℳ
Aktiva. Verpflichtungsscheine der Aktionäre Grundbesitz
Darlehen gegen Hinterlage . . . .. Wertpapiere..
Guthaben bei Banken und Versicherun Gestundete Prämien (im folgenden Prämienaten,. 111XAX“X“ . Stück⸗ arch⸗) Zinsen..
F tacezn2 bei 2 Barer Kassenbestand.
SSISSAgnEgbon
6 n 0 90 9 90 9 0
onstige Aktiva
116“
Passiva.
Kapvitalreservefonds.. a) Lebensversicherung.
Prämienüberträge für:
nenvn eHasgzüchtericherine nfall⸗ un i run Schadenreserven für: 8 Lebensversicherung . . . Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung
6. Gewinnreserven der Versicherten..
7. Sonstige Reserven
9. Sonstige Passiicw. „ .. 10. Gewinn: lAebensversicherung.
fipflichtversicherung
nfall⸗ und Ha
H n8 Kauffm nn iquidator
P.
Hypotheken, Gemeinde⸗ und Städteanleihen 89
Vorauszahlungen und Darlehen auf Policen
eneralagenten bezw. Agenten 1
nventar und Drucksachen, abgeschrieben 1 1 “ und ⸗überträge der Rückversicherer
-bö11 .Prämienreserven in eigener Verwaltung: b) Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung
bee 13 715 108 8. Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen. b
„ „ 2„ 2 22⸗
11 026 323 2 390 000 5 863 338
5 419 004 653 673 4 298 749 563 838
3 202 611 1 189 568
230 763 910
unternehmungen ahre fällig werde
. 2„
de
„ „ 8212. . „
0 ⁴ 20 0⁴ 2. *⁴
2 . 2* 2 2.
2* . 1 88 800
173 475 300 538 743
5. 10 077 764 . c 483 600
. . 1 853 077 187 200
3 923 660 184 935 12 223 505
4 348 077 164 139
230 763 910.
. 9% 90% 2 22
* .„ 22, 222à395 99 22 290 2
Gesamtbetrag.
I. Rückversi
IV. V. Steuern VI. Sonstige
I. Ueberträge aus dem Vorjahre ... II. Prämieneinnahmtemem . .. . III. Kebenleistungen der Versicherten..
II. a) Schäden aus den Vorjahren, III. ö1“ auf das nächste Geschäftsjahr ... verwaltungskosten...
Gesamteinnahme 88 “ Gesamtausgabe . . . . . .
A) Einnahmen.
B) Ausgaben. cherungsprämien ...
und öffentliche Abgaben.
v1A4A“” HG1“
72⸗
““ Gesamtausgabe... . ℳ 6 493 582,32
C0C) Abschluß.
2 * 2 * 20 82
68 55 5
Gesamteinnahme
„ b) Schäden im Geschäftsjahre 2 911 01866
[6611
ℳ 1 951 4546 . 4 426 862,46 .115 265/l9 EI
501 7240
1 394 10585 .. [1 873 13994
. 73 627— 850 000—
8 606 61548
8 606 615,48
Ueberschuß der Ausgabe. ℳ 2 113 033,16
II. Totalabschluß.
— —
Uebe
Ueberschuß aus den Einnahmen der Unfall⸗ und r
III. Verwendung des Gewinns.
aftpflichtversicherungen uß der Ausgaben aus der Einbruchsdiebstahlversicherung ...
Gewinn ...
2
3 596 1och 2 113 98806
1 443 95974
—
—
Sonstige IV. Vortrag
I. An die Aktionäre.. II. An die sonstigen Reserven. III. Tantiemen an Aufsichtsrat
Verwendungen.. 1 auf neue Rechnung 6
Gesamtbetrag... IFIrvr. Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahrs 1919.
— ³⁴ 2 2
ℳ 1 105 000 65 025 130 0b1 130 05] 13 899
1 443 959
—
—
III. rlehen
V. Darlehen
X. Inventar XI. Sonstige
I. Aktienkap
III. Prämienr V. Referven VI. Sonstige
VIII. Sonstige IX. Gewinn
Präsident des Ha Berli ,
I. Grundbesitz ... II. Hypotheken ..
IV. Wertpapiere .. ..7675
II. Reservefonds.
rãmienü
VII. Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen
A) Aktiva.
auf Wertpapiere 88 1 3 5 1 auf Policen... 777
VI. Guthaben bei Bankhäusern und Versicherungsunterneh VII. Rückständige Zinsen und Miten VIII. Ausstände bei Generalagenten bzw. Agenten
IX. Barer Kassenstand...
un Srueklachen . . . . . . . . . . Aktiva Ses
5 202990ꝰb90᷑ù90ù90 090 925b595b2 9ᷓͤ —892—89
Gesamtbetra
b n) Paffiva.
ital. 11.““
„JD—O8OE““ eI“ für schwebende Versicherungsfälle
Reserven ..
Passiva..
Gesamtbetrag Wien, im Dezember 1920.
Erste Allgemeine Unfall⸗ und Seehene vefenh 89 2
Generaldirektor. Weissenstein.
Verwaltungsrats. rdegg. im Mai 1921.
Stacklies.
.. .37 639 699 75
mungen.
„ 2 9 92 25b 5 „
4 3 .4 601 96607 1 859 75508 135 09465
2
774488 5 897 39927 1 527 86889 2 761 310 266 50103 884 05764 — e 55 581 400 79
. 2„
3 400 000— 4 250 0005 6 107 07873 (8 389 05001 3 808 ch6. gis a6
Der Hauptbevollmächtigte für das Deutsche Reich:
—
2 der
“ Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann du s 8 ben die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Sarch ae hs eecgeaes Weherli⸗
„ Celbstabboler auch
raße 32, bezogen werden.
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vanmnaerwee
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
„Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich — Der Bezugspre is beträgt 18 ℳ f. d. Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 50 Pf 5 gespalt. Einheitszeile 2 ℳ. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag v. S0 v. H. erhoben.
echts⸗, , 8. . n⸗, 9. Musterregister, 10. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 11. über Konkurse und 12. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen Eisenbahnen enthalten sind, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem besonderen Blatt unter dem Titel ge
— Anzeigenpreis ‧. d. Raum einer
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 164A, 164 B, 164 C und 1640 ausgegeben.
28☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚l
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zu München Industrie, Handel und Gewerbe in Rechtssätzen. 3
1. Zulässigkeit der Abschreibungen auf das Gesamt⸗ unternehmen einer Handelsgesellschaft bei Berechnung des kriegsabgabepflichtigen Mehrgewinns. Für die Berechnung ds steuerpflichtigen Geschäftsgewinns eines Kriegsgeschäftsjahrs muß jie abgabepflichtige Gesellschaft ihre Bilanzen so lange gegen sich selten lassen, als sie deren Unrichtigkeit nicht im einzelnen darlegt und nachweist. Sind in einer Bilanz Anlagegegenstände bis auf 1 ℳ ügeschrieben, so ist die Einsetzung eines vIei. spostens für ie Gegenstände in die Passiven nicht zulässig. 2 Me e an den in iesen Konten enthaltenen stillen Reserven können erst nach der im Pege einer E1“ erfolgten Aufdeckung der stillen Reserven berücksichtigt werden. Die Steuerbehörde braucht ein solches Berichtigungsverfahren nicht von Amts wegen einzuleiten, auch wenn sch aus dem Vorbringen der Steuerpflichtigen ergibt, daß sie das Vorliegen stiller Reserven behaupten wollen. Verlangt eine Gesellschaft, deß ihr Geschäftsgewinn für die Kriegsabgabe abweichend von ihren Bilanzen berechnet werde, so muß sie berichtigte Bilanzen für die simtlichen bei der Berechnung der Steuer zu berucksichtigenden Kriegs⸗ und Friedensgeschäftsjahre vorlegen. Eine Abschreibung auf das Ge⸗ samtunternehmen ist auch ohne Ausscheidung für die einzelnen Aktiv⸗ verte zulässig, und die Abschreibung kann, soweit sie überhaupt zlässig ist, auch teils auf der Aktivseite, teils durch die Ein⸗ stelung eines Bewertungskontos auf der Passivseite vorgenommen verden. Der von der Steuerrechtsprechung anerkannte Grundsatz, up die Einzelwerte der einzelnen Bestandteile des Anlage⸗ md Betriebskapitals eines gewerblichen Unternehmens nur Rechnungs⸗ faktoren für die Ermittlung des Wertes des Unternehmens im ganzen biden und daß daher die Summe jener Einzelwerte nicht ohne weiteres diesen Gesamtwert darstellt, führt folgerichtig dazu, daß, wenn die üloße Zusammenzählung der Einzelwerte eine den dem Unternehmen ail Ganzem beizumessenden Wert übersteigende Summe ergibt, weitere Abschrecbungen an der Summe der Einzelwerte bis auf den den wirklichen Wert des Unternehmens im ganzen darstellenden Betrag imzulassen sind. Wollte man hierfür den Weg einer Gesamtab⸗ schrecbung ausschließen, so bliebe nur übrig, um dem Gedanken, daß d auf den Gesamtwert ankommt, zu seinem Rechte zu verhelfen, nachträglich die ermittelten Einzelwerte, die nur Rechnungsfaktoren ind, weiter um so viel abzuschreiben, daß ihre Summe gleich dem Perte des gewerblichen Unternehmens im ganzen ist. Es wäre das in offenbar gekünsteltes Verfahren zur Erreichung desselben Zwecks, der sich mit einer Abschreibung auf das Gesamtunternehmen in natur⸗ gemäßer und den kaufmännischen Anschauungen entsprechender Weise Feüben läßt. Es ist auch nicht zu verkennen, daß Werteinbußen vor⸗ kommen, die sich für die einzelnen Aktivposten kaum begründen lassen, dagegen für das Unternehmen im ganzen augenfälli sind. Gerade hinsichtlich des Einflusses der Notwendigkeit, ein vapeebliches Anternehmen anz dem Kriegs⸗ wieder in den Friedensbetrieb umzustellen, auf den feitigen Gesamtwert des Unternehmens wird dies nicht selten der Fall sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gesamtabschreibung wie auch seder Einzelabschreibung ist aber immer, daß die Abschreibung nötig st, um die Bilanzaktiven auf ihren gesetzlichen Wert zurückzuführen, mit anderen Worten: auch eine Gesamtabschreibung darf nur erfolgen, vwenn sie erforderlich ist, um den aus der Summe der in die Bilanz eingestellten Einzelwerte sich ergebenden Betrag, sofern er den Wert des Unternehmens im ganzen übersteigt, auf den diesen wirklichen Pert des Gesamtunternehmens ausdrückenden Betrag herabzusetzen. hs muß also immer, wenn eine Abschreibung zugelassen werden soll, die Summe der Aktiven in der Bilanz den ihnen als Bestandteil des Unternehmens zukommenden Wert übersteigen. Verluste an in der Bilanz überhaupt 81 als Aktiva zu berücksichtigenden Werten bürfen nicht durch Abschreibungen am Gesamtwert des Unternehmens in die Bilanz hereingebracht werden. Direkte Abschreibungen, wie Bewertungskonten, dienen nur zur Berichtigung der Bilanzaktiven sie w daher nur auf das in der Bilanz ausgewiesene Ver⸗ mäigen beziehen; Veränderungen an außerhalb des Bilanzvermögens orhandenen Werten können das Bilanzergebnis grundsätzlich gis beeinflussen. Weitere Abschreibungen auf Aktivposten, die is auf 1 ℳ abgeschrieben sind, sind daher nicht zulässig. biel Grundsätze ergeben auch den Maßstab für die Zulässig⸗ 68 der Abschreibungen auf sogenannte unmaterielle Werte. Im Geschäftsjahr eingetretene Verminderungen dieser Werte, also uebesondere Eens am sogenannten Goodwill, am inneren Wert 6 Geschäfts, dürfen nur insoweit bilanzmäßig in die Erscheinung neten, als der durch die Abschreibung zu berichtigende Wert selbst in ’5. Aktiven der Bilanz berücksichtigt werden durfte und berücksichtigt lnden ist, sei es unmittelbar in Gestalt eines besonderen Aktivpostens düer der Kundschaft, Geschäftserwerbskonto u. dgl.), sei es mittelbar als werterhöhendes Moment bei den einzeln aufgeführten Aktiven, in⸗ em diese mit Rücksicht auf ihre 258 ehörigkeit zu dem wertvollen Gescäft eine höhere Bewertung erfahren haben, als sonst geschehen nüre. Erscheint der unmaterielle Wert aber weder in der einen no sälln anderen Form in den Aktiven, stellt er also eine sogenannte
le Reserve dar, so kann eine ihn betreffende Wertminderung in der
Fügs keine Berücksichtigung finden. Will die Gesellschaft behaupten, 86 ner Bilanzgewinn nicht der wahre kriegsabgabepflichtige Geschäfts⸗ 1 Uas sei, so stellt sie damit in den hier in Rede stehenden Fällen sen eich die Behauptung auf, daß ihre Bilanzen unrichtig gewesen ricr indem sie darin die in den stillen Reserven steckenden Werte 8 it berücksichtigt habe, indem sie also außer dem in der Bilanz usgewiesenen Vernhe noch weiteres Vermögen besitze oder 8s babe. Auf Grund dieser Behauptung kann sie neue, legen 18 Aufdeckung der stillen Reserven berichtigte Bilnaicn vor⸗ und vnt degen Zugrundelegung verlangen, wenn sie ihre Richtigkeit it die Unrichtigkeit der zuerst aufgestellten Bilanzen “ echt einer Aktiengesellschaft auf Bilanzberichtigung zum Zwecke
der Aufdeckung stiller Reserven findet seine Grenze in den gesetzlichen Bewertungsvorschriften des § 261 Ziff. 1 und 2 des Handelsgesetz⸗ buchs. Der Berichtigungsantrag kann seinem Begriff nach nicht dahingehen, zwingende Bilanzvorschriften unbeachtet zu lassen. Die Behauptung, daß stille Reserven vorlägen und deshalb eine Bilanz⸗ berichtigung erforderlich sei, kann aber nicht darauf gestützt werden, daß infolge der erwähnten Vorschrift des Handelsgesetzbuchs eine Unterbewertung von Aktiven stattgefunden habe. Es kann hier dahin⸗ estellt bleiben, ob in diesem Falle überhaupt von einer stillen Re⸗ erve gesprochen werden ußs Das würde voraussetzen, daß die Ver⸗ mögensgegenstände ohne diese Vorschriften nach anderen Grundsätzen, etwa nach dem gemeinen Werte, hätten bewertet werden mäßen⸗ Soweit hiernach eine Bilanzberichtigung zulässig ist, kann die Gesell⸗ schaft nicht einerseits dabei stehen bleiben, die in den stillen Reserven verborgenen Werte in ihren Bilanzen überhaupt zu verschweigen, andererseits aber Verluste, die sie an eben diesen Werten erlitten hat, in Abzug zu bringen. Diese Grundsätze werden vielfach nicht be⸗ achtet. Das hat dazu geführt, die Berechtigung von Gesamtab⸗ schreibungen herzuleiten ohne Rücksicht auf die Bewertung der ein⸗ zelnen Aktiven oder das Vorhandensein eines die unmateriellen Werte ausweisenden Postens in den Aktiven. (Urteil vom 3. Dezember 1920. IA 219/20.)
2. Behandlung des „Delkrederekontos“ bei der Be⸗ rechnung des kriegsabgabepflichtigen Bilanzgewinns. Nach § 40 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind zweifelhafte Forderungen bei der Aufstellung der Bilanz mit ihrem wahrscheinlichen Werte anzu⸗ setzen. Dies kann durch unmittelbare Einstellung des wahrscheinlichen Wertes auf der Aktivseite der Bilanz geschehen. Es kann aber auch so verfahren werden, daß die Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz mit ihrem vollen Nennwert zum Ansatz gelangen, und daß diesem Wertansatz ein die Wertminderung darstellendes Konto auf der Passipseite der Bilanz gegenübergestellt wird. Wird letzterer Weg eingeschlagen, dann dient das Konto auf der Passivseite lediglich der Wertberichtigung; es enthält keine Rückstellung von steuerpflichtigem Gewinn. Die Entscheidung der Frage, ob ein Konto ein wirkliches Bewertungskonto oder eine echte Reserve ist, hängt daher nicht von der Bezeichnung des Kontos, sondern lediglich davon ab, ob die Aktiven in der Bilanz mit einem Werte vorgetragen sind, der der Berichtigung durch Gegenüberstellung eines Passivkontos auf der Passivp⸗ seite der Bilanz de Nur so weit, als dies der Fall ist, liegt ein Bewertungskonto vor. War in der Bilanz des vorausgegangenen Geschäftsjahrs ein der Wertberichtigung dienendes Delkrederekonto eingestellt, so folgt daraus noch nicht, daß auch das in der neuen Bilanz im gleichen Betrage enthaltene Delkrederekonto der Wertberichtigung dient. Dies ist vielmehr an der Hand der auf der Aktivseite der neuen Bilanz enthaltenen Wertansätze der Forderungen erst noch zu prüfen. Ergibt sich dabei, daß die bisher zweifslhaften Forderungen vollwertig geworden sind oder daß sonst gegen die Einbringlichkeit der auf der Aktivseite der Bilanz mit dem vollen Nennbetrag eingestellten Forderungen kein Bedenken besteht, dann ist für ein Heweltungskonto kein Raum. Durch den Wegfall der Zweifelhaftigkeit der Forderungen erhöht sich der Wert der Aktiven um den Betrag des bisherigen Delkrederekontos, und es ent⸗ stehen Ueberschüsse, die der Hinzurechnung zum Geschäftsgewinn auch dadurch nicht entzogen werden können, daß sie unter der unzutreffenden Bezeichnung als „Delkrederekonto“ auf der Passivseite der Bilanz zurückgestellt werden. Anders liegt die Sache, wenn das in der Bilanz des vorausgegangenen Geschäftsjahrs enthaltene Delkredere⸗ konto schon damals nicht wirklich der Wertberichtigung diente, sondern eine zu Unrecht als „Delkrederekonto“ bezeichnete echte Reserve war. In diesem Falle ist auf das neue Geschäftsjahr eine schon vor dessen Beginn gebildete und zum Geschäftsgewinn des vorausgegangenen Geschäftsjahrs gehörige Reserve übergegangen, die im neuen Geschäfts⸗ jahr nicht nochmals steuerpflichtig werden kann. Da die Bilanzen die Vermutung der Richtigkeit für sich haben, so hat eine Gesell⸗ schaft ihre Behauptung, daß ihr Delkrederekonto schon von jeher nicht der Wertberichtigung diente, sondern eine echte Reserve war, zu beweisen. (Urteil vom 12. November 1920. IA 191/20.)
3. Verpflichtung von Personen und Anstalten, insbe⸗ sondere von Banken, zur Auskunftserteilung. Für alle Per⸗ sonen und Anstalten, die über zur Steuerfestsetzung zu ermittelnde Verhältnisse möglicherweise Aufschluß geben können, be⸗ steht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Finanzbehörden. Eine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht in der Weise, daß nur über Vorgänge, die nicht vor dem Inkrafttreten der Reichs⸗ abgabenordnung oder vor einem anderen Zeitpunkt sich ereignet haben, Zeugnis abzulegen ist, ist in den gesetzlichen Vorschriften nicht vor⸗ gesehen, würde auch mit dem Zwecke des Veranlagungsverfahrens nicht vereinbar sein, da die Steuerbehörde in der Lage sein muß, über alle Tatsachen, Verhältnisse und Zustände, die für die Berechnung einer noch zu erhebenden Reichsabgabe von Bedeutung sind, Ermitt⸗ lungen anzustellen und von Auskunftspersonen Aufschlüsse zu ver⸗ langen. Eine Beschränkung der Ermittlungen ergibt sich nur dar⸗ aus, daß Steuern, die wegen Verjährung oder aus einem anderen Grunde nicht mehr Festzest t werden dürfen, auch nicht mehr zum Gegenstande eines Veranlagungsverfahrens gemacht werden dürfen. Auch Banken sind in rn Umfange zur Auskunftserteilung ver⸗ flichtet und zwar ohne Ruͤcksicht auf eine etwa nach früherem Rechte bistehende Befugnis zur Verweigerung der Auskunft im Interesse des Bankgeheimnisses oder auf eine zwischen dem Steuerpflichtigen und der Bank über die Geheimhaltung gewisser Tatsachen getroffene Vereinbarung. —
(Urteil vom 24. November 1920. III A 135/20.)
4. Umsatzsteuer. Ein Geschäft für Musikinstrumente hat von einem Privatmanne einen Flügel (Klavier) zum Preise von 250 ℳ gekauft und ist anläßlich dieses Erwerbs zur erhöhten Umsatzsteuer mit 10 % des Entgelts veranlagt worden. Im Rechtsbeschwerde⸗ verfahren erreichte er Freistellung von der erhöhten Umsatzsteuer da ein Instrument, das zum Spielen nicht mehr oder nur noch nach einer unverhältnismäßig EG Instandsetzung geeignet ist, nicht mehr als Flügel und daher nicht mehr als luxussteuerpflichtig erachtet werden kann. Daß der Flügel sich in dem angegebenen Zustande be⸗ fungen hat, wurde schon aus dem ungewöhnli niedrigen Kaufpreise geschlossen. ““ (Urteil vom 28. März 1921.) 1
5. Umsatzsteuer. Für die Frage, ob der Verkauf alter Billards der erhöhten Umsatzsteuer unterliegt, kommt es darauf an, ob die alten Billards noch in einem Zustande sind, der es ermöglicht, sie selbst wieder gebrauchsfähig herzustellen; nur dann sind sie wirklich noch Billards, d. h. zur Ausübung des Billardspiels geeignete Gegen⸗ stände. Diese Eigenschaft verlieren sie, wenn ihre Wiederherstellung zu gebrauchsfähigen Billards unmöglich oder doch unwirtschaftlich ge⸗ wesen wäre, wenn es vielmehr zweckmäßiger und vorteilhafter gewesen wäre, sie auseinanderzunehmen und ihre noch brauchbaren Bestand⸗ teile bei der Herstellung anderer, neuer Billards oder bei der Aus⸗ besserung anderer alter, aber noch ausbesserungswürdiger Billards zu verwenden. In diesen Fällen können die Billards nicht mehr als solche angesehen werden, wenn sie auch nicht gerade nur noch Brenn⸗ holzstücke darstellen.
(Urteil vom 24. März 1921. IIA 94/21.)
6. Kapitalertragstener von Erträgen der zu einer Kon⸗ kursmasse gehörenden Kapitalanlagen. Die Kapitalertragsteuer ist eine Objektsteuer, d. h. es kommt bei ihr lediglich darauf an, welchen Ertrag eine Quelle objektiv liefert, und grundsätzlich nicht auf irgendwelche persönliche oder sonstige besondere Verhältnisse des⸗ jenigen, dem der Ertrag zusteht. Zinsen einer Schuldbuchforderung, die zu einer Konkursmasse gehört, d. i. rechtlich zu einer Vermögens⸗ masse, die im Eigentume des Gemeinschuldners steht, aber seiner Verwaltung und Verfügung gesetzlich zwecks Befriedigung der Kon⸗ kursgläubiger entzogen ist, sind daher nach dem Kapitalertragsteuer⸗ gesetz, das irgendwelche Ausnahmen zugunsten von Konkursmassen, Konkursgläubigern nicht vorsieht, unter allen Umständen als steuer⸗ bare Erträge aus inländischen Kapitalanlagen zu behandeln. Daß in Höhe des Steuerbetrags für einen privatrechtlichen Zugriff kein Raum verbleibt, die serehl Berechtigten — in Konkursen also dje Konkurs⸗ gläubiger und mittelbar ihre Gemeinschuldner — den Nachteil in den Kauf nehmen müssen, daß ihnen jener Betrag entgeht, liegt in der Natur jedes Steuergesetzes und jeder Steuerentrichtung.
(Urteil vom 14. Dezember 1920. I A 201/20.)
7. Reichsstempelpflicht der Aufsichtsratstantieme. Auf⸗ sichtsratsmitglieder haben neben ihrem Anteil an der allgemeinen für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft bestimmten Tantieme feste Gehälter bezogen. Nach der Tarifnummer 9 des Reichsstempelgesetzes unterliegt der Versteuerung die Gesamtsumme der Vergütungen (Ge⸗ winnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Ueberwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitglieder des Aufsichtsrat usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind. Au die Art und den Umfang der von den Aufsichtsratsmitgliedern im Interesse der Gesellschaft entfalteten Tätigkeit kommt es für die Steuerpflicht nicht an. Die Vergütungssteuer ist daher nicht nur von den geldwerten Leistungen zu erheben, welche die Aufsichtsratsmitglieder für ihre überwachende Tätigkeit erhalten, sondern auch von den ihnen für ihre sonstige Tätigkeit innerhalb des Aufsichtsrats gewährten Be⸗ zügen. Wenn aber die Aufsichtsratsmitglieder Vorstandsgeschäfte mit Genehmigung der Gründer der Gesellschaft und des Vorstands wahr⸗ nehmen und die festen Gehälter ausdrücklich hierfür gezahlt werden und den Aufsichtsratsmitgliedern ein Rechtsanspruch auf die Gehälter ohne Rücksicht auf einen etwaigen Gewinn zusteht, so haben die Aufsichtsratsmitglieder die Gehälter nicht in dieser ihrer Eigenschaft, sondern für eine Tätigkeit gezahlt erhalten, die aus dem Rahmen der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds auch im weiteren Sinne der Ueber⸗ wachungstätigkeit herausfällt. Die Forderung des Vergütungsstempels aus Tarifnummer des Reichsstempelgesetzes ist daher nicht gerechtfertigt. Unerheblich ist dabei, daß die Gesollschaft unter Umständen die Ge⸗ hälter als auf einer ungültigen Vereinbarung beruhend deshalb zurück⸗ fordern kann, weil nach der zwingenden Vorschrift des § 248 des Handelsgesetzbuches die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstands⸗ mitgliedern sein können.
(Urteil vom 17. Mai 1921. II A 423/20.)
8. Verzinsungspflicht der Grunderwerbsteuer. Na § 30 Abs. 1 des Feiterwenstst or. ist die Steuer inrerhal einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten. Die Steuerstelle kann die Frist verlängern. Nach § 30 Abs. 2 a. a. O. sind neben der Steuer vom Tage des steuerpflichtigen Rechtsvorgangs an Zinsen in Höhe von 5 vH zu entrichten, wenn nicht die Steuer innerhalb dreier Monate nach dem steuerpflichtigen Rechtsvorgang gezahlt wird. Aus dem Zusammenhang dieser gesetz⸗ lichen Bestimmungen mit 8 29 a. a. O., wonach die Steuerstelle die Steuer festsetzt und dem Steuerpflichtigen einen Bescheid erteilt, er⸗ gibt sich, daß die Verzinsungspflicht nur solche Fälle voraussetzt, in denen die Steuer innerhalb der drei Monate nach intrit der Staüer⸗ pflicht festgesetzt und der Steuerbescheid dem Pflichtigen spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist zugestellt war. Wird der Steuer⸗ bescheid erst nach Ablauf der drei Monate erteilt, so dürfen Zinsen nicht vom Eintritt der Steuerpflicht an gefordert werden.
(Urteil vom 18. Februar 1921. II A 76/21l.)