Bemertungen kergebühr [W = Wertangabe zulässig. N = Nachnahme zums 8 b S. Rlegs. 8. E= Eilbestellung zulässig. Sp = Sperrgut zulässig.“ Bestimmungsland bis zum Betrag M = Mitteilungen auf dem Abschnitt. D = dringeude Pakete zulässig.] L-Fr.Le. v
1 3 45 b1 8½
Der beizufügen⸗ den Zoll⸗Inhalts⸗ Erklärungen
Zahl Sprache
ü 8 ene Fees Bemertungen ——— [W= Wertangabe zulässig. N e 8 en Zon⸗Inholts⸗ E = Eilhestellung zulassig. Sp = Chranme zul ee M.= Mitteilungen auf dem Ahscut zuläs Zahl Sprache D = dringende Pakete zulsien 1
Paketgebühr
bis zum Gewichte von
125) St. Thomas und b Principe 23,30 bis 1 bz. 2 f. 126) Sarawak ( Borneo) 178 1 1 d., e. o. f.
127) Schweden direkt oder über Dänemark
128) Schweiz nenst Liechtenstein 129) Senegal nehst Ober Senegal und Zivilbezirk Niger 130) Seychellen⸗ V Insoeln 2 2 — 1 d., e. ·. f. 2 [8, 2 bz. 1 8. 131) Siam. 5 kg 3170 11““
132) Sierra Leone g 1 da e o..
133) Spanien Festland
u. Republik Andorra, 5 kg. 1 2,25 [4 bez. 3 f. Balearen, nur
best. Orte.. 169 2 50 4 bez. 3 f.
Canarische Inseln 4 bz. 3 V f.
134) Straits⸗ V 1 Settlements.. 1
2 (Labuan, Malacca, Pe⸗ nang, Singapore, Weih⸗ nachts⸗Insel, Prov. Wellesley, Cocos⸗Inseln)
135) Südafrikan. Bund (Bosutoland, mit Britisch⸗Betschuana⸗ land (Kolonie], Natal mit Amatonga⸗ und Zululand, Oranjefrei⸗ staat, Transvaal mit Zwaziland, Walfischbat)
Bestimmungsland Betrag
F. «.
Gewichte von F. c.
125). Nur nach best. Orten. W über Niederlande bis 147⁵ 1 d., e. o. f. 186)
M nicht zulässig. 500 Fr. nur nach Principe, S. Thomé. E, 50 c. 1
136) Südwestafrika. 5 kg (früher Deutsch⸗Süd-⸗ 8 westafrika) G 8 —
137) Syrien 8 siehe unter Palästina
138) Tahiti. mit Gambier⸗Archipel, Gesellschafts⸗,Markesas⸗, 8 Tuamotu⸗, Tubugi⸗ u.
5 kg 189) Nur nach best. Orten. W his 200 Fr. 2,
40) Nur noch best. Ort 10 kg b reich nicht zukäffig. 5 kg
1
W über England bis 10 000 Fr. A nicht zulässig.
W unbegrenzt; N bis 3200 ℳ; E nur nach
d. Postorten mit Bestelldienst, 50 c. Sp. D. 10 kg
1 28) W unbegrenzt: N bis 3200 ℳ. E, 50 c. Sp. *
— Z“
Unter dem Winde⸗Inseln
3 bz. 5 139) Timor (portugies.)
9
Frei bis itar. ee herceon zahlt ü außer über Sni
Empfänger. nach best. Orten bis 200 Fr.
180) W bhis 500 Fr. M. nicht zulössig
141) Tonga⸗Inseln.. 142) Tschechoslowa⸗ kische Republik 5 143) Türkei 8 a) italien. Postanst. V Konstantinopel, 1 Adalia, Scala- 11A1A““ nova u. Smyrna I482) W vur naeh Adalig und Scadlancon bus 179 b) Nach Brousse, Konstantinopel, Smyrna
142) W unbegrenzt; E, 25 c. D † in keiner Richtung mehr als 85 8 nese
Ueber Frankreich oder Italien nur nach best. 8 ch 8 ch Sp. N bis 400 ℳ.
Orten. E über Frankreich, 50 c. 132) W bis 10 000 Fr. E nur nach Freetown, 50 c.
131)
kg
Der Bezugspreis beträgt viertelsährlich 42 Me.
g; — Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ - v. ee pe dag 18 Bestellung an; für Berlin außer 8 8 b zeile 2 Mk., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3.,986 gee alten Zeitungsvertrleben für Selbstabholer 6 Rdshrv ; 1— Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ auch bie Geschaftssbelle S 43, Wichelmeftr abe rr. 32. X — uschlag 8een v. 2 erhoben — Anzetgen nimmt an: Fimgeine veumarh kosten 1 Mr „*2 e eschäftsstelle des eichs⸗ und Staatsanzeigers. lees a SKeea ’ 8 2 1 VBerlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
144) W bis 400 Fr. 145) W unbegrenzt; U, 50 c. 146) M nicht zulässtg.
134) W über England bis 10 000 Fr., über Italien bis 1000 (nach Lahuan nicht zulässig). M nicht 144) Tunis .... 145) Ungarn 147) Venezuela..... 148) Verbündete Ma⸗ layhische Staaten 149) Verein. Staaten von Amerika..
d., e. o. f. Sp. . 8
Be. Berlin. Montag, den 18. Fuli, Abends.
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages 1““ einschließlich des Portos abgegeben.
eich bis 2700 Pr. M nicht zulsig. * sFsh ————— ——-—gnng 8
alt des amtlichen Teiles:
165. Reichsbantgirokonto.
148) W noch best. Orten über Englond biz 1 hhe
über Italien dis 10ℳ0 Fr. A nicht zashe⸗ Auch nach Guam, Hawai, Philippinen g, Rico, Tutuila, den Birlpbinen 2 (St. Thomas. St. Jean, St. Croix) und gcn. zone von Panama. Einschreibpakete (gewöhnliche Paletgebühr nehst 1
Poftscheckkonto: Berlin 41821.
149)
zulässt ℳ9 Emn.
150) Zausibar mit Insel Pemba.
Ministerium des Innern.
6“
Wasserbauamt in Zehdenick und Wilhelm Meyer in Caßel
8 111“
u 18 6 s 11““ ist festgesetzt auf 15 Buchstaben bei offener Sprache oder auf 5 Ziffern. Mindest⸗
Durch 5 nicht teilbare Pfennig⸗ ebühren gelten sur den billigsten Lege sind sie bei den Telegraphen⸗
EEEEIE1I1I1I11“ ““ 8
1. Die Länge eines Taxworts Sprache oder 10 Buchstaben bei verabredeter betrag für ein gewöhnliches Telegramm 3 2 beträge sind auf solche zu erhöohen. Die Wort⸗ ader für den gebräuchlichsten Weg, für andere amtern zu erfragen. 3 8
2. Satzzeichen, Bindestriche und Auslaßzeichen werden im inneren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kostenfrei mitbefördert. Im Auslandsverkehr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mit⸗ telegraphiert und dann auch berechnet. Punkte, Beistriche, Doppelpunkte, Binde⸗ striche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je eine Ziffer.
3. Für dringende, Telegramme wird die Zortgebühr dreifach be⸗ rechnet.
8 4. Im Verkehr innerhalb Deutschlands wird für das voraus⸗ zu bezahlende Antwortstelegramm = RpP = die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, für eine dringende Antwort = RD = die Gebuhr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. = RP 20 = oder = RpPpD 20 =. Im Verkehr mit dem Ausland ist die Zahl der füur das Antworts⸗ telegramm vorausbezahlten Worter in jedem Fall anzugeben, z. B. = RP 6 = oder = RPD 10 =.
5. Für die Vergleichung eines Telegramms = TC. = wird ein Biertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von derselben Wortzahl erhoben.
6, Für telegraphische Empfangsanzeige = PC. = ist die Gebhuhr’ gleich der eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern im inneren deutschen Verkehr und von 5 Wörtern im Verkehr mit dem Ausland für denselben Ort und denselben Weg: für dringende telegraphische Emp⸗ fangsanzeige PpcCb = erhöht sich diese Gebühr auf das Dreifache. Für bdriefliche Empfangsanzeige = PCP = 18: die Postgebuhr für einen geuöhnlichen einfachen Prief nach dem Bestimmungsorte des Talegramms 1u sahlen.
7. Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nachzusendenden Telegramms = FS ist nur die auf die erste Be⸗ förderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten;: die Nachsendungsgebühren hat der Empfanger zu bezahlen. — Telegramme, die auf Verlangen des Empfängers nachgesandt werden, sind mit „Nachgesandt von“ (Réexpédié de) zu bezeichnen. Der Antragsteller ist zur Nachzahlung der Gebühren
erpflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können.
—õ—O—C———-—e— Wort⸗ Europätscher Borschriftenbereich: s'foch
hat der Absender im inneren Verkehr Deutschlands 50 Pf. zu entrichten. - gramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Be⸗
Außereuropäischer
Telegramme.
EE11“ — 8 8
8. Telegramme mit der Bezeichnung ztelegrophenlageend“ TIR „postlagernd“ = GP = sind zulässig. Für jedes post⸗, telegraphen⸗ oder bahn⸗ hoflagernde Telegramm wird eine Gebühr von 30 Pf. erhoben, jedoch nicht fur Tolegramme nach dem 4uslunde. Die mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) ver⸗ sehenen Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der: Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Bestimmungs⸗ telegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke = pFR = oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Tele⸗ gramme handelt, mit dem Vermerke = GPR. = zu versehen; für die “
ele⸗
stimmungslande weiterbefoͤrdert werden sollen, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene freigemachte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebührenpflichtigen Vermerk „Post“ oder = PR = verlangt hat. Die bestimmungsmäßigen Postgebühren har der Absender vorauszubezahlen.
9. Innerhalb Deutschlands kann der Absender die Weiter⸗ beförderung durch Eilboten ⸗ Xp = ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 38 ℳ für jedes Telegramm vorausbezahlen. Dieselbe Gebühr hat der Ab⸗ sender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die Eilbestellung des Ant⸗ wortstelegramms vorauszubezahlen =⸗ RXP =. Wird der Eilbotenlohn sowohl fur das Ürsprungstelegramm, als auch für das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Vermerk = XP = RXpP = zu lauten. Hat der Absender nichts voraus⸗ bezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder,
falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, nachträglich vom
Absender eingezogen. — Die Kosten für die Weiterbeförderung der Telegramme durch Eilbohoten im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mit dem Vermerk „Expres“ zu versehen. Kennt der Absender die Höhe des Botenlohns und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der Vermerk =⸗ xpx =, wobei die erhobene Gebühr (x) in Franken (zu 12 ℳ) ausgedrzüuckt wird. Ist der Betrag des Botenlohns dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Boten⸗ lohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohns = XPT = die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern fur denselben Ort und denselben Weg, oder für die vviefliche Meldung = XPP = die Postgebuhr für einen gewoöhnlichen einfachen Brief nach dem Bestimmungsorte des
g 111414 Vorschriftenbereich: wg.
“
Z66 Talegramms su
einhottlich
gebenen Kosten un gt n Telegramm vor der Anschrift den Vermerk =
10. Das zu vervielföltigende Telegramm =
esen
1
bedingt vom Absender zu beza
8 lostes un 8 8¹ se eng⸗
Fall erhält d XP
TMX = wird, al-
Anschristen in die Wortzahl einbezogen, als ein einziges Telegramm berechen Neben der Wortgebühr werden im innerdeutschen verkehr fuͤr jede einzelne Lechie fältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 2 ℳ erhoben. Für dringen
Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 4 ℳ.
Ceber dan Auslandererkehr gebat¹
Telegraphenanstabten Auskunft.
11. Für jedes Semaphortelegramm ist eine Zuschlaggebühr 7 80 Pf. zu erheben. 3
Die Funktelegramme an Schiffe in See (Nadto)
iegen besonderen Vorschriften. Für diese Telegramme werden außer der gewöhf
Telegrammgebühr besondere Gehühren (Küsten⸗ und Bordgebühren) erhoben.
Funktelegramme über deutsche Küstenfunkstellen an deutsche Bordfunkstellen (Berme
vRadio“ im Kopf) beträgt 1 a) die Küstengebühr 60 Pf. für das Wort, mindestens 6 ℳ für ein Telegranm b) die Bordg gramnm.
kehrende Schiffe, cerfragen ist.)
eblihr 1 ℳ 40 Pf. für das Wort, mindestens 14 ℳ für ein kel
(Ausgenommen sind einige an der Nord⸗ und Ostsecküste ber deren Bordgebuühr bei den Telegraphenanstalten ⸗
Nähere Auskunft, auch über die Gebuhren für den Verkehr mit ausländischen Funk
stellen, erteilen die Telegraphenämter. 1 Frank = 12 ℳ.
12. Die Vermerke = 1 Wort und sind vor die
Umrechnungssatz für fremde Funtkgebuhre
p =FRPG=, TC S, Tages usw. zählen als inschrift zu setzen. —
13. Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird nur gegen Zahlung dot 50 Pf. erteilt. .
14. Für die Mitnahme der Telegramme durch die Telegr 88, e n.
und die Land
briefrräger wird eine Zuschlaggebuhr von 30
f. für jede
Telegramm erhoben.
15. Nach den mit einem A verschenen Laändern sind Teberseetelegramme hamber Gebühr zugelassen (ausschlis sih offene Sprzuche, Befbrderung nach den 10-
zahlten Talegrampen).
geb ℳ
übxr Pf.
Außereuropäischer Vorschriftenbereich: d8.
Außereuropäischer Vorschriftenbereich:
Nähere Awskznft erlallen die-Tclegraphenanstalten. (Vand gebüh.
Hentts “ Nach dem Gebiete der Freien Stadt Danzig, dem Memelgebiet und den an Polen abgetretenen deutschen Landesteilen gilt die innerdeutsche Gebühr. Für Pressetelegramme die Hälfte.
—30
Afrika, Westküste: Canarische IFiseln *) )5) Senegal, Französisch Sudan, Ober Volta,
Gebiee 20 ℳ — PF). und o4X“ b1A1X4X2““
Azoren 8) (für = XP = p. Abs. 18 ℳ — Ph.)
Belgien (einschl. der Kreise Eupen und Mal⸗
medy)¹) [für =XP = v. Abs. 12 ℳ] .
Svviot“
Dänemark?) (für =XP = v. Abs. 16 ℳ 20 B/.)
o144*
DD;“”“
Franfreich mit Andorra und Monaco sowie Elsaß⸗Erthringen ) 6
1 44*
Griechenland ⁵³)):Festland und Inseln Poros und Euböa und Anstalten in Thrazien
Kvx“ Igrnseln Chios, Imbros, Lemnos, Mytilene, Samos und Tenedos (via Salonik) rwaltete Gebiete in Kleinasien: Smyrna
Großbritannien ²) ³)7) *⁸2²).
Italien?) *) . . .
Jugoslawien n9 7) *)
Lettland ³*) 7) . ..
111“
Litatlen 9) 1) . .
Luxemburg’). . .
Malta²) ) . . „
Marokko: Tange “ übrige Anstalten 3 ℳ 90 Pf. bis
MNiederlander) *) (.-XP=v. Abs. 24ℳ — Pf.)
Spitzbergen
Tunis
Abessinien
380 4 20
5— 6ʃ50 7 70 250 3— 460 880 210
— 30
5 4 90 7˙90 1˙50
A Liberia.
Ueber die Gebühren nach den nicht aufgeführten Ländern geben die
*) Dringend = D = nicht zulässig. sind nur auf Gefahr des Absenders anzunehmen.
*) Neben dem Drahtweg besteht ein Funkweg.
nicht der Absender durch den gebührenfreien Vermerk „Draht“ (fil) den Drahtweg ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Norwegen ¹) ½²2o)) . .. 2640 Oesterreich ³)¹) L11A14X“X“ Portugal⁸) (für =XP = v. Abs. 18 ℳ — P.) Rumänioen ⁴) 1) *2) . . . . . . .. Rußland ⁶): Ganz Europäisch Russland — ohne die Gouvernements Bessarabien und Minsk, jedoch einschlieglich der Stadt Minsk —, Ukraine, Sibirten, Nordkaukasien, Aserbeidschan und Russische Republik des
9 . SFrer Fernen Ostens (Gouvernements Priamurs- Niger-Gebiet, Mauritanien, Tschad⸗ kaja, S. Zabaikalskaja). Schweden) *) C66“
Schweiz ⁷) mit Liechtenstein.. Spanien⁵) **). IIZ) 4“ Türkei, europäische 8) und asiatische ¹) ²)*) ⁸)
Ungarn *) *) ⁷) *). ö“ Afrika:
A Aegypten (via Castern) ²) ³) 19 ℳ — Pf. bis ³ Afrika, Ostküste (via Eastern):
A Mauritius ¹) ²)*), Rodriguez (Insel) ²) ²) ³), Sevchellen ²) ³), Zanzibar 2) ) ..64 4 Portugiesisch Ostafrika 4) 34 ℳ 50 Pf. bis 37 & Tanganjika⸗Gebiet (vormaliges Deutsch⸗ Ostafrika) ⁴) ⁵): Da heeeee“ übrige Anstalten. Bukoba 48 M., sonst Afrika, Süd (via Eastern): A Südafrikanischer Bund ¹) ²) ³): Kapkolonie, Natal, Oranjefreistaat, Transvaal. 34 à Vormaliges Deutsch Südwestafrikas5) 8) . Afrika, Westküste (via Eastern): A Belgisch Kongo ³)... A Goldküste ¹) ²) 3») . & Kamerun: englische Zone .. französische Zone.
A Madeira ¹).
& Sierra Leone
— 60 à Togo.
210 330 5—
¹) ²) 2) 8
Amerika: *)
& Argentinische Republik. Brasilien: A Pernambuco (Recife)..
. . * * 2* 8 2. Se
Anstalten im Bezirk Acre. Aübrige Anstalten in Brasilien A Chile.
1
Costa Rica ¹) ²) 5) )h)h) & Ecuador ¹) ²) 2))0). à Guatemala ¹) ²) ²) ³5).
Britisch: Belize ¹) ²)⸗ Mexiko ¹) ²) ³) ²) .. 8 à Nicaragua ¹) ²) ³) ⁵) Hvraaunh. .. AVeru ..
A Uruguqgsh.. . Venezuela ¹) ²) ³) ⁵) 16“
quelon ¹) ²) ³) *):
—. 42 ℳ 50 Pf. u.
.45 ℳ — Pf. u. A& Alaska.
A Yukon: 1. bis 4.
* 2 82 2 *
12
Tolegraphenanstalten Auskunft.
4 Portugiesisch Westafrika ²)*) 52 ℳ 50 Pf. bis . 37 ℳ 50
(Nord⸗ und Mittelamerika via Anglo, via Commercial oder via Western Union; Süd⸗ amerika im allgemeinen via Madeira.)
Anstalten der Amazon Telegraph Company: I. Zone 61 ℳ 50 Pf., II. Zone..
, LLb11“ à Honduras: ⁸).
27 ℳ 50 Pf. bis5 . .51 ℳ — à Panama, Republik ¹) ²) *) ⁸) 45 ℳ — P. bis
A Salvador ¹) ²) ³) ) 651 ℳ — Pf. u.
Aà Vereinigte Staaten von Amerika, Bri⸗ tisch Amerika, St. Pierre und Mi⸗
& New York (Stadt) u. sämtliche Anstalten, bei denen in der 2. Spalte des Amtl. Verzeich⸗ nisses der Telegraphenanstalten („Tarif de New York City“*) angegeben ist 1978
& Columbia, Britisch: 1. bis 9. Zone
27 ℳ 50 Pf. bis ⁵. Zone 40 ℳ — Pf. bis Aübrige Anstalten. 19 ℳ 50 F. bis
Pf. u. 42
u.
9 2.
0 2
0 .
Pf. u.
82
49
50
²) Offen (Ouvert) nicht zulässig. *) Eigenhändig =MP = nicht zulässig. ⁴) Geheime Sprache nicht zulässig. ⁷) Pressetelegramme zugelassen. Die Gebühr beträgt rund die Hälfte der Gebühr für gewöhnliche Telegramme.
Die Verwaltung behält sich im innerdeutschen und im europäischen Verkehr im allgemeinen freie Wahl des zu benutzenden Weges
Im Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika und darüber hinau
8
Westindien ¹) ²) ³) WIA““ * 30 ℳ — P. u. 2 116“ “ an Domingo: Haĩti, Republ. 57 ℳ — Fj. u. o A Dominicanische Republieiet 6
Asien (via ECastern):
A Arabien ²) 2) .34 ℳ — Pf. u. 2. A Britisch Indien und Birma, Ccylon ) *4 A Britisch Nordborneo ). . . . 22 A China ²)²)⁵) 9 Macao 52 ℳ — P, übr. Anst. 49. Cilizien ¹) ²) ³) 59 ) - 141414X4XX“XX“ A Französisch Indochina *½) 49 ℳ 50 Pf. bis & Japan ⸗) *) (Pressetelegrammme 18 ℳ 50 FI.)54 A& Malakka ²)) *) 47 ℳ 50 Pf. u. 46 A Mesopotamien⁵)e)h) . A Niederländisch Indien †½)). Besinn e ch 1I1“ A Persien: Bender⸗Abbas 50 ℳ6 50 Pf., sonst bt A Persischer Golf: Bahrein, Lingaoh „„ 47 ℳ — Pf. sonst 9 .49 ℳ — Pf. bis 60
à Philippinen ).. SiahNW1144““ Sibirien *) ⁵) *) (via Wladiwostok) 6⸗5 A Syrien ¹) ²) ²) 5) ) . .
Australien:
A Australisch. Staatenbund*) (via Casterus e Fidschi⸗Inseln ¹) ²) ³) *) (via, Vrneacn6 3 Guam (Marianen⸗Inse )*))*)*) (viaCastern) l Hawai (Sandwich⸗Inseln) ¹) ²) ³) (via San Francisco): Honolulu 43 ℳ — FI. sonst 4 Karolinen ¹) ²)²) (via ECastern): Jap ) & Marshall⸗Inseln ¹)²)*) (se Castern) Naun Van A Neu Britannten:)⸗)⸗) (viaCastern): Naben 2 à Neu Guinea ))) (is Eastern) 51 ℳ50 Pf bis A Neu Irlaud )*)¹) (via Castern): Kawieng e A Neu Seeland **⅔) (via Castern). 2), Samoa⸗Inseln ¹) ²)²) (via San Francisco);
ia „ ⸗ *
) Ziffernsprache nicht zulässig. 9) Die
Absender entweder die Drahtbeförderung durch die Angabe des Leitwegs (via) oder den Funkweg durch den Vermerk „Funk“ vorschreiben; sieht er davon ab, so behält sich die Verwaltung freie
Die Wegangabe und der Vermerk „Funk“ sind gebührenfrei. die bis zum Bestimmungsort gebührenpflichtige Bezeichnung Wortgeb
1 . = P = d. h. partial urgeney; der Wortgebühr sind 11 ℳ zuzuschlagen. ühr zugelassen, ebenso nach Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Peru und Urüguay. Funk⸗Pressetelegramme
nach den
Vereinigten St “
von 5 ℳ — Pf. bis 6 ℳ 50 Pf. das Wort; die Gebühren nach Wittel- und Süudamerika sind bei den Telegraphenanstalten zu erfragen.
“
Drahttelegramme nach Nordamerika, die auf der europäischen Beförderungsstrecke bis London dringend befördert werden sollen, erhalten vor der Nach New York Stadt sind dringende Funk⸗Telegramme aaten von Amerika kosten nach Neiw Vork 4 ℳ 80 111““ 1I1“ 8 “ EEEEP“ I .“ ““
¹
Schafeeslelle des Dculschen Neichsanzeisers und Preußischen Staatsanzeigers (Mengering). Druck der Norddeutschen Buchdruckerer und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW. 28, Wöbelmstt. 2.
Deeuutsches Reich. Ernennungen c. Exequaturerteilungen. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 72 und 73 des Reichs⸗Gesetzblatts. Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Ürkunde über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Bochum.
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Satzung des Ver⸗ bandes der preußischen Landwirtschaftskammern. “
Aufhebung von Handelsverboten. — Handelsverbote.
Erste Beilage.
Bekanntmachung der in der Woche vom 3. bis 9. Juli zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen.
8 85
5 2
Amtliches. Dentsches Reich.
Bei der Reichsbank ist der Direktor bei der Reichsbank⸗ nebenstelle in Zittau Köhler zum 1. ⸗— d. J. in die Stelle des Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle in Charlottenburg — zunächst interimistisch — versetzt worden.
nHb
Dem Königlich großbritannischen Generalkonsul in Ham⸗ burg F. A. Oliver, dem peruanischen Konsul in Frank⸗ furt a. M. Rixrath und dem haitianischen Konsul in Hamburg Gerdes ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. v
n
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 72
des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 8208 das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn, vom 11. 88 1921, unter „Nr 8209 das Gesetz über Anmeldung des zur Durch⸗ führung des Artikels 202 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts, vom 9. Juli 1921, unter
Nr. 8210 eine Bekanntmachung, betreffend Erfassung des wuszuliefernden Luftfahrzeuggeräts, vom 9. Juli 1921, unter „Nr. 8211 eine Verordnung über Beschlagnahme von Luft⸗ fahrzeuggerät, vom 9. Juli 1921 und unter Nr. 8212 eine Bekanntmachung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer, vom 28. Juni 1921.
Berlin W., den 15. Juli 1921.
FTPostzeitungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 73 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 8213 das 155 betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungs⸗ sahr 1921, vom 11. Juli 1921, und unter
„Nr. 8214 Ausführungsbestimmungen zum Pensions⸗ ergänzungsgeseze vom 21. Dezember 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2109), vom 9. Juli 1921. “
Berlin W. 16, den 16. Juli 1921.
Postzeitungsamt. Krüer.
8 “
Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗ samml. S. 221) wird der Stadtgemeinde Bochum hier⸗
“
das Recht verliehen, zum Bau eines Dienstgebäudes and 17
dur ünch Schutzpolizei die im Grundbuch von Bochum Blatt 718 und Band 9 Blatt 29 verzeichneten Grundstücke von 21080 ha und 0,8881 ha Größe im Wege der Enteignung Uherwerben. Berlin, den 9. Juli 1921. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. Lugleich im Namen des Ministerg der öffentlichen Arbeiten und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Minister des Innern. Dominicus. “
Das Preußische Staatsministerium hat den Geheimen Regierungsrat Dr. Ilgner in Breslau, den Regierungsrat Dr. von Buchka in urich und den Landratsamtsverwalter Milenz in Bergen auf Rügen zu Ländräten ernannt.
„Dem Landrat Dr. Ilgner ist das Landratsamt im Kreise Freystadt, dem Landrat Dr. von Buchka das Land⸗ ratsamt in Freiburg a. E. (Kreis Kehdingen) und dem Landrat Milenz das Landratsamt in Bergen (Kreis Rügen) über⸗ tragen worden.
xrrFöö
Justizministerium. Versetzt sind: AGRat Judel in Schlochau als LGRat
uach Prenzlau, LGRat Dr. Berner in Stendal nach Hildes⸗
heim, AGRat Dr. Klamroth in Kupp als LCRat nach Halberstadt, AGRat Fromme in Hammerstein als LGRat nach Stendal, die AGRäte Dr. Koch in Baumholder nach Malgarten, Dr. Bücklers in Gelsenkirchen nach Siegburg, Darnstädt in Burg nach Merseburg. „Die Versetzung des AGRats Hellhoff in Pritzwalk nach Cöpenick (IMBl. S. 321) ist zurückgenommen. Es sind ernannt zu LGRäten: die LR. Schippers bei dem LG. III in Berlin, Seebohm in Stade, Junius in Halberstadt, Dr. Roth in Stendal; zu AGRäten: AR. Lempke
in Cöpenick, GerAssess. Dr. Fleckner in Hünfeld, LR. Schacke
und AR. Dr. Gerdes in Itzehoe, GerAssess. Stahlschmidt in Pillkallen, AR. Freytag in Erxleben.
Zu OStA. sind ernannt: die EStA. Dr. Schagen⸗von Feeng aus Cassel in Nordhausen, Dr. Stelling aus Hamm in Celle. .
StARat Dr. Speer in Oppeln ist nach Breslau versetzt.
Der Pfarrer Lemke ist zum evangelischen Strafanstalts⸗ pfarrer in Spandau ernannt.
Dem Notar, IRat Dr. Bernhard Schmidt aus Wischwill ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amt erteilt. b
Zu Notaren sind ernannt: ACRat Friedrich Blauel aus Nimpisch in Breslau; die RA. Hermann Sommer in dem sum Bez. des AG. Spandau gehörigen Stadtteil Siemens⸗ stabt der neuen Stadtgemeinde Berlin, Dr. Ernst Dehne in Freienwalde a. O., Erich Dehne in Spremberg, Christian Weber in Rendsburg.
In der Liste der RA. sind gelöscht: die RA. Brumhard bei dem AG. und dem LG. in Dortmund, IRat Türk bei dem AG. in Mühlhausen i. Th.
Mit der Löschung des IRats Türk in der Rechtsanwalts⸗ liste ist auch sein Amt als Notar erloschen.
In die Liste der RA. sind eingetragen: AGRat Blauel aus Nimptsch bei dem AG. und dem LG. in Breslau, die RA. Dr. Ferdinand Becker aus Essen bei dem AG. und dem LG. in Kleve, Axt, Dr. Cronewitz, Dr. Lübbe, Möhring, Dr. Relling, Dr. Victor, Dr. Schwabe und IRat Warns, bisher bei dem AG. in Wandsbek, auch bei dem LG. in Altona, Oberwinter aus Essen bei dem AG. in Solingen, die GerAssess. Hanff bei dem LG. I in Berlin, Prinzhorn bei dem AG. und dem LG. in Hannover, Börnsen bei dem AG. in Uetersen, die früheren GerAssess. Hubert Keil bei dem AG. und dem LG. in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, Finrich Breuer bei dem AG. und dem LG. in Köln, der Bürgermeister i. R. Ninow bei
dem LG. in Cottbus.
Zu GerAssess. sind ernannt: die Referendare Dr. Kurt Landsberger im Bez. des KG., Paul Müller im Bez. des OLG. Breslau, Dr. Willi Wertheim im Bez. des OLG. Cassel, Dr. Friedrich Jung, Wilhelm Huhnsto†k im Bez. des OLG. Celle, Leonhard Staas im Bez. des OLG. Düsse dorf, Dr. Wilhelm Schultze⸗Rhonhof, Ludwig ten Hompel, Theodor Berghoff, Dr. Fritz von Bülow im Bez. des
OLõG. Hamm, Ulrich Sey eisge b Bez. des OLG. Kiel,
Peter Nesseler im Bez. des OLG. Köln, Herbert Anders im Bez. des OLG. Königsberg i. Pr. GerAssess. Keller ist infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Ernennung zum Reghssess. aus dem Justizdienst geschieden. Den GerAssess. Reinert, Liebenow, Dr. Konietzko ist
die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Als Regierungs⸗ und Bauräte planmäßig angestellt sind: die Regierungsbaumeister Dr.⸗Ing. Teubert beim Maschinenbauamt in Minden i. W., Dr.⸗Ing. Voigt beim Elektrizitätsamt in Cassel, Schuppan beim Wasserbauamt I in Berlin, Rente in Königsberg unter Ernennung fis Vor⸗ stande des Maschinenbauamts daselbst, Felix Bräuler beim
unter Versetzung nach Hanau und Ernennung zum Vorsta⸗ des Elektrizitätsamts daselbst. 16
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Bekanntmachung.
Der Verband der preußischen Landwirtschafts⸗ kammern hat in der am 24. Juni 1921 zu Hannover abge⸗ haltenen Sitzung beschlossen, seine Satzung abzuändern. Die beschlossenen Aenderungen habe ich auf Grund des § 15 der Satzung genehmigt.
Die abgeänderte Satzung wird nachstehend veröffentlicht:
Satzung der Preußischen Hauptlandwirtschafts⸗ kammer. 1
§ 1.
Die Landwirtschaftskammern für die Provinzen Ostpreußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien, Sachsen, I“ Hannover und Westfalen, für die Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden und für die Rheinprovinz sowie der Verein für Land⸗ wirtschaft und Gewerbe in Hohenzollern vereinigen sich zu einer Preußischen Hauptlandwirtschaftskammer.
Wo in dieser Satzung nur von den Landwirtschaftskammern die 8 ist, ist darunter auch der im Abs. 1 bezeichnete Verein zu ver⸗ tehen.
Neugebildete Landwirtschaftskammern treten auf ihren Antrag in die Hauptlandwirtschaftskammer ein.
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§ 2. Die Hauptlandwirtschaftskammer bildet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 3. — Die Hauptlandwirtschaftskammer hat den Zweck: 1. die gemeinsamen Angelegenheiten der Landwirtschaftskammern zzu führen sowie in solchen zu vermitteln und Meinungs⸗ verschiedenheiten zwischen den einzelnen Landwirtschaftskammern auszugleichen; 1 die zur Geschäftsführung in solchen Angelegenheiten erforder⸗ lichen Einrichtungen zu treffen;
. dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten als dessen regelmäßiger Beirat in der Förderung der Landwirtschaft einschließlich der Forstwirtschaft, der Gärtnerei und der Fischerei zu dienen;
.in den ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Fällen oder auf sonstiges Ansuchen von Behörden, Körperschaften u. a. Sachverständige und Vertreter zu benennen oder zu bestellen;
. zur Erfüllung ihrer wirtschaftlichen und fachlichen Aufgaben nach Bedarf Beratungen mit den Vorständen der preußischen
TELELandwirtschaftskammern und anderen Beauftragten abzuhalten. Neben der Abteilung für allgemeine landwirtschaftliche Angelegen⸗ heiten wird je eine Fachabteilung für Forstwirtschaft, Gärtnerei und Fischerei gebildet. ,
Zu jeder Fachabteilung kann jede Landwirtschaftskammer einen Vertreter entsenden. Die Abteilungen können sich durch Zuwahl — Die Zuwahlen bedürfen der Zustimmung der Hauptver⸗ ammlung.
Für die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten können zu vor⸗ übergehender oder sthnescer Tätigkeit besondere Ausschüsse berufen und Sachverständige zu den Beratungen zugezogen werden.
Ueber die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Abteilungen sowie der Ausschüsse beschließt die Hauptlandwirtschaftskammer.
§ 4.
Die Kosten der Hauptlandwirtschaftskammer werden, sorreit sie nicht durch andere Einnahmen Deckung finden, auf die rs⸗ kammern umgelegt. Das Verhältnis, nach dem die Landwirtschafts⸗ kammern zur Umlage herangezogen werden, richtet sich nach dem Ge⸗ samtbetrage des Grundsteuerreinertrages, der innerhalb der einzelnen Kammerbezirke auf die nach § 18 Ag 1 des Gesetzes über die Land⸗ wirtschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetzsamml. S. 126) und des Abänderungsgesetzes vom 16. Dezember 1920 (Gesetzsamml. S. 41) beitragspflichtigen Besitzungen entfällt.
Für die Verteilung sind die festgestellten beitragspflichtigen Be⸗ träge des Grundsteuerreinertrages nach den Hebelisten der Land⸗ wirtschaftskammern für das vorangegangene Rechnungsjahr maßgebend.
Auf den Verein für Landwirtschaft und Gewerbe in Hohenzollern findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung. Welcher Anteil an den Kosten danach von dem Vereine zu übernehmen ist, bestimmt die Hauptlandwirtschaftskammer.
„Scofern es sich um die Kosten solcher Maßnahmen oder Ein⸗ richtungen handelt, die in besonders hervorragendem oder besonders eringem Maße den Bezirken einzelner Landwirtschaftskammern zugute ommen, kann die Hauptlandwirtschaftsäammer eine Mehr⸗ oder Minderbelastung dieser Kammern beschließen.
Die Hauptlandwirtschaftskammer setzt die Höhe der Umlage und deren Verteilung auf die einzelnen Landwirtschaftskammern alljährlich jest. Die Landwirtschaftskammern haben die ausgeschriebenen Benäge binnen 4 Wochen nach der Aufforderung an die H kammer abzuführen.
b § 5. DOrxgane der Preußischen Hauptlandwirtschaftskammer sind: .“ ne Hacsegfacngmc 6), schaf si 18 2. der Vorstand (§ 12), ““
3. der Präsident (§ 8).
Die Hauptversammlung besteht aus den Vorsitzende
wirtschaftkammern. Bei den Landwirtschaftskammern für
auptlandwirtschafts.