1921 / 167 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

2,/4 1921. Fa. A. L. Billen, Bernburg. 1 1 1 88 2 CC 1ö11“ 1 Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ver⸗ 1 uu,u“] 8 b .“ 8 5 2 8 trieb kosmetischer und hygienischer Präparate 3 * . 1 1 28/12 1920. Fa. Chr. N. Schad München. 25/6 Schlickum⸗Werke A.⸗G. b ““ 1— 8 3 8 8 8 28/12 . 3 5 2 had, . 25, 2 21. 7 H 3 89 8 5 s üps. er. 11]

und Apparate. Waren: Chemische Produkte 1921

““ 5 8 1 Geschäftsbetrieb: Wachs⸗ 161 88 3““ Geschäftsbetrieb: Großhandlung in Kraftwagen, ren: Chemische Produkte hr aa enesinfabr waren und Tollettegeräte, Waren aus Fahrrädern, Nähmaschinen, Schreibmaschinen, sowie Zu⸗ liche und photographische Zwecke rielle, ““ Eälfenbein Belluloid behör. Waren: Fahrräder, Nähmaschinen, Motorräder, ärztliche Zwecke, Firnisse, Lacke, eizen,

und Ahnlichen Steffe⸗ gesundheitliche Ap⸗ Automobile und Ersatzteile zu diesen Waren, Schreib⸗ stoffe, Wichse, Lederputz⸗ und Lederkonsetvic ar⸗

parate, Instrumente und Geräte, Parfümerien maschinen, Rechenmaschinen, Vervielfältigungsapparate, Appretur⸗ und Gerbmittel, Bohnermasse Warun Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer tosmetische Mittel, ätherische Ole, Cö“ Farbbänder, Kohlepapiere, Durchschlag⸗ stoffe, technische Hle und Fette, Schmierminchs sden Vostanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer Wasch⸗ und Bleichmittel papiere, Wachspapiere. Nachtlichte, Montanwachs, Wachswaren, Paraffi 88— auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmftraße Nr. 32.

. . 8— .“ 1 Einzelne Nummern kosten 1 Mk.

1— wisse Abdruckmasse n

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 42 Met. 221h, e för den Naum einer Fggespaltenen Fiahelte. ile 2 Mk., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Ml zußerdem wird auf ben Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗

2 lag von 80 v. H. erhoben. Anzetgen nimmt an,

Geschäftsstelle des Reichs, und Staatsanzetgere. ¹ 1b VBerlin SW 48, Wilhelmftraße Nr. 32. 11 E 1 WI 1 u“ ““ 5 1 8

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24/8 1920. Aktiengesellschaft für chemische dukte vorm. H. Scheidemandel, Berlin. 25/6 Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Pharmazeutische Drogen und Präparate,

Pro⸗ Mittel, 1921. Waren: kosmetische

Blutalbumin, Serumalbumin,

zwecke.

267867.

N 9 A

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Zgareften

Fgeretfenfebrik Jasst-Thespie

ZGoREITTENFnBRIX T5SSI-THESPIH.

12/4 1921. & Schnur, Berlin. 25/6 1921 Geschäftsbetrieb: Rohtabak, Zigaretten Beschr.

Zigarettenfabrik. Waren und andere Tabakfabrikate.

267871.

ILj a. 23/8 Oja Aktiengesellschaft, Berlin. 1921. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Parfümerieartikeln, diätetischen und medizinischen Prä⸗ paraten, Nahrungs⸗ und Genußmitteln, Export⸗ und Importgeschäft. Waren: Eau de Cologne, Seifen, Seifenpulver, Seifensand, Wasch⸗ und Bleichmittel,

Wäschemittel aus Seifen, Soda, Räuchermittel, Schuh⸗ creme.

1920.

9c. F. 19357.

8 9/4 1921. Fafnirwerke A.⸗G., Aachen. 25/6 1921. Geschäftsbetrieb: Stahlwarenfabrik. Waren: Nadeln, Fahrradteile, zu Motorfahrzeugen gehörende Kraftmaschinen, —Geschwindigkeitswechsel, Wendegetriebe, Kuppelungen, Bremsen, Gelenkwellen, Hinterradachsen, Vorderradachsen, Steuerungsvorrichtungen, Zahnräder Lager, Naben, und zwar diese sämtlichen Maschinenteile einzeln oder kombiniert, sowie deren Einzelbestandteile, öö und Wasserfahrzeuge mit und ohne Motor.

3. 6154.

Zigarettenfabrik Tassi⸗Thespia Reisner

: Chlorkalk.

O. 8184.

25/6

267870.

74 1921. Max Mehling, Breslau, Ursulinerstr. 11/12. 25/6 1921.

Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Vaschpulver, Scheuersand, Scheuerpulver,

W. 27130.

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8 8 3 ; 14 Do 7

ch & Co. Kommoanditgesell⸗ schaft, Berlin. 25/6 1921. ges Geschäftsbetrieb: Handel und Export mit pyro⸗ technischen Artikeln. Waren: Zündwaren und Feuer⸗ werkskörper (ausschließlich von Nutzzündhölzern).

Abbauprodukte von Blut und Keratinstoffen für Ernährungs⸗ und Futter⸗

gesellschaft, Köln a. Rh. Bier und alkoh

b

19/3 1921. Stempel Werk G. m. b. H., Frank⸗ furt a. M. 25/6 1921. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Freilaufnaben.

Waren:

——. . ———— .

22

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4/4 1921. Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Neusalz (Oder). 25/6 1921. Geschäftsbetrieb: Flachs⸗, Werg⸗ und Hanf⸗ garnspinnerei, sowie Ersatz⸗ faserstoffe⸗Spinnerei, Leinen⸗ und Hanfgarnzwirnerei, so⸗ wie Ersatzfaserstoffe⸗Zwir⸗ nerei, Fabrik von Baum⸗ woll⸗ und deren Ersatzfaser⸗ Nähfäden, Hanfbindfäden, Seilerei, Bleicherei, Fär berei, Appretur, Kartonagen⸗ fabrikation etc. Waren: Papiergarne und ⸗zwirne, sowie andere Garne und Zwirne, Seilerwaren, Ge⸗ spinstfasern, Kartonagen.

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Hitdorfer Brauerei Friede Aktien⸗ 25/6 1921. Bierbrauerei. Waren:

lfreie Getränke.

8 7/10 1920. Geschäftsbetrieb:

Beschr.

Verlag der Exped

ition (Mengering) in Berlin.

8

Hildorfe rauerei Priede

Actiengesellschaft

2

Reichsbankgirokonto.

Berlin, Mittwoch, den 20. Fuli

Einzelnummern oder einzelne Beilagen

einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. 8 78

3 55 8

Ernennungen ꝛc.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von

Zivilstandsakten. 1 Exequaturerteilungen. 11“ b Gesetz über den Staatsgerichthho, Gesetz, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte I E ses Das Fernsprechgebührengesetz.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. Oktober 1920, vom 9. Mai 1921 und vom 22. Dezember 1919.

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Preise

für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921.

Verordnung über die Einfuhr von kondensierter Milch.

Bekanntmachung, betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen

und der

durch das Ueberlandwerk Oberfranken A.⸗G. in Bamberg.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

e Erweiterung des Stadtkreises München⸗ adbach.

Anordnung des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend

Wohnungsbeschlagnahme bei Werkwohnungen.

Anordnung des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Ver⸗

wendung von Hotels. Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April

1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten

Urkunden usw. Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbot.

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Amtliches.

Zu Regierungs⸗Medizinalräten im Geschäftsbereich des

ichsarbeitsministeriums sind ernannt worden: der Marine⸗ Generaloberarzt a. D. Dr. Bentmann, der Stabsarzt a. D. und Assistent am Pathologischen Institut im Charitékranken⸗ hause Dr. Heitzmann, der Regierungsarzt und Medizinalrat Dr. Baudevin, der Assistenzarzt der medizinischen Universitäts⸗ klinik zu Königsberg i. Pr. Dr. Eisenhardt und die Fachärzte für Ohrenkranke Dr. Katzschmann und Dr. Meyer⸗Brons sowie die Medizi alamtmänner Dr. Schöpperl, Fritze, Ddr. Greve, Dr. Moll, Schreiber, Dr. Sattler, Eschle, Dr. Strauch, Dr. Rohlfing und Dr. Diehl. . 8

1““

Im Bereiche des Reichswirtschaftsministeriums sind die nachstehend benannten Ständigen Mitglieder und Mitglieder ju Oberregierungsräten ernannt worden: G b

J. Im Statistischen Reichsamt: Klingler, Dr. Tenius, Meisinger, Jürgens, Grosse, Dr. Rahts, Stein⸗ mann, Säger, Blankenstein, Dr. Platzer, Dr. Felcht:

II. Im Reichsschiffsvermessungsamt: Gehlhaar, Rott⸗ mann, Luttermann; 1

III. Im Reicheaussichtsamt für Privatversicherung: de Niem, Becker, Dr. Leitzmann, Dr. Braunhälter, Mehlis, von Werner, Petersen, Pfaffenberger, Meisner, Dr. Heintze, Theodor Müller, Dr. Ludwig Schmidt Dr. Brandstätter, Dr. Wilhelm Schneider, Dr. Bruno Schmidt. 1

IV. In der Reichsanstalt für Waß und Gewicht: Dr. Ernst Meyer, Dr. Stadthagen, Dr. Bein, Dr. Felgenträger, Zingler, Dr. Bott.

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Dem Verwalter des Deutschen Konsulats in Porto Alegre Vizekonsul Reinhardt ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Tauer seiner Geschästsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von RNeichs⸗ angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und

Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Königlich italienischen Ceneralkonsul in München, Comm. Giovanni Cesare Majoni, dem Königlich italie⸗ nischen Generalkonsul in Lhseldorf Lorenzo Anielli, dem öniglich spanischen Vizekonsul in Stettin, Arthur Kunstmann, und dem peruanischen Konsul in Dresden, Pedro Paulet, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden

arereamaneme

89

Erlasse,

—]

Gesetz über den Staatsgerichtshof. Vom 9. Juli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1. Der Staatsgerichtshof wird in den Fällen der §§ 2 bis 15 bei dem Reichsgericht, in den Fällen der §§ 16 bis 23 bei dem Reichs⸗ verwaltungsgerichte gebildet.

I. Zuständigkeit und Verfahren auf Grund von Anklagen des Reichstags.

§ 2. SDe Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Ent⸗ scheidung über Anklagen des Reichstags gegen heics ns gxenten. Reichskanzler und Reichsminister wegen schuldhafter Verletzung der Reichsverfassung oder eines Reichsgesetzes nach Artikel 59 der Rei 1 g.

§ 3.

In den Fällen des § 2 besteht der Staatsgerichtshof aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzenden und je einem Mit⸗ glied des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen obersten Landesgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts, einem deutschen Rechtsanwalt und zehn weiteren Beisitzern. Die Mitglieder der genannten drei Gerichte werden nebst den Stell⸗ vertretern vom Präsidium ihres Gerichts für die Dauer ihrer Zu⸗ gehörigkeit zu diesem Gerichte, der Rechtsanwalt für die Dauer einer Zugehörigkeit zur deutschen Anwaltschaft vom Vorstand der Anwaltskammer beim Reichsgerichte gewählt. Die weiteren zehn Beisitzer werden nebst den Siellvertretern je zur Hälfte vom Reichs⸗ tag und vom Reichsrat gewählt.

§ 4.

Reichstag und Reichsrat wählen die weiteren zehn Beisitzer und ihre Stellvertreter nach dem Zusammentreten jedes neuen Reichstags

Wählbar sind Deutsche, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Reichsregierung, des Reichstags, des Reichsrats, des Weichswirtschaftsrats, einer Landesregierung, eines Landtags oder eines Staatsrats können nicht Beisitzer sein. 8

Wenn der Reichstag die Erhebung der Anklage beschlossen hat, so übersendet sein Präsident dem Vorsitzenden des Staatsgerichts⸗ hofs eine Anklageschrift. Sie muß die Tat, wegen der die An⸗ klage erhoben ist, die Bestimmung der Reichsverfassung oder des dac chegesege die verletzt sein soll, und die Tatsachen bezeichnen, auf die sich die Anklage stützt. 2

Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs stellt dem Angeklagten Abschrift der Anklageschrift zu.

§ 6.

Auf das Verfahren finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist die Vorschriften über den Strafprozeß in Strafkammersachen sinngemäße Anwendung. Die Uebersendung der Anklageschrift er⸗ öffnet das Hauptverfahren. Ausgeschlossen von der Anwendung sind die §§ 49, 53, 76 Abs. 2, 81, 99 bis 132, 139 bis 141, 265 der Strafprozeßordnung.

§ 7.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Staaksgerichtshof Ermittlungen anordnen. Dem Angeklagten ist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, sich über die Anklage vor einem Richter mündlich zu äußern. Anträgen des Vertreters der Anklage und des Angeklagten auf Erhebung von Beweisen vor der mündlichen Verhandlung soll sattgegeben werden.

Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs kann die Beweisauf⸗ nahme einem Mitglied dieses Gerichtshofs oder eines anderen deutschen Gerichts übertragen.

88. Der Reichstag bestimmt wer die Anklage bei dem Staats⸗ gerichtshofe zu vertreten hat.

§ 9. 1 Ladungen, Zustellungen und die Herbeischaffung der als Be⸗ weismittel dienenden Gegenstände bewirkt das Gericht. § 10. Ist gegen den Angeklagten wegen einer Handlung, die mit

dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe zusammenhängt, ein

Strafverfahren anhängig so kann der Staats eicstsgef durch Be⸗ schluß sein Verfahren öis zur Erledigung des Stra erfahrens aus⸗ setzen oder die Aussetzung des Strafverfahrens bis zur Erledigung seines Verfahrens anordnen 1 G h

Bleibt der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus oder ent⸗

fernt er sich, so kann ohne ihn verhandelt oder seine Vorführung verfügt werden

§ 230 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.

Der Staatsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, ob der Angeklagte schuldhaft eine bestimmte Vorschrift der Reichs⸗ verfassung oder eines Reichsgesetzes verletzt hat oder ob er von der Anklage freizusprechen ist. 1

Der Staatsgerichtshof kann den Schuldigen, wenn er sich noch im Amte befindet, seines Amtes verlustig erklären.

§ 13.

Der Verurteilte kann nur mit Zustimmung des Reichstags

begnadigt werden.

§ 14. Die Reichsregierung hat die Entscheidung zu veröffentlichen.

ns Heeneee Iäaeseeshwhee

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

72 .

§ 15. „Der gemäß den 88 3 und 4 zusammengesetzte Staatsgerichtshof ist auch zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über An⸗ klagen der Volksvertretung eines Landes gegen dessen Staats⸗ präsidenten und parlamentarisch verantwortliche Regierungsmit⸗ glieder, wenn 58 diese Befugnis durch Land. hese übertragen ist. Die §8 5 bis 12 finden entsprechende Anwendung.

II. Zuständigkeit und Verfahren in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.

§ 16. Der Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Entscheidung: 1. über Meinungsverschiedenheiten in den Fällen des Artikel 15 Abs. 3 der Reichsverfassung, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist, über Vermögensauseinandersetzungen in den Fällen des Artikel 18 Abs. 7 der Reichsverfassung, über Streitigkeiten in den Fällen des Artikel 19 Abs. 1 der Feiab fessang, soweit nicht ein anderes Gericht zu⸗ ständig ist.

§. 17. Der Staatsgerichtshof ist ferner zuständig zur Verhandlung und Entscheidung: 1

1. über den Umfang der Rechte des Reichs in Streitfällen nach Artikel 90 der Reichsverfassung,

2. über die Bedingungen für die Uebernahme der Post⸗ und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs sowie der Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen

dder Länder auf das Reich goch Artikel 170 Abs. 2 und

Artikel 171 Abs. 2 der Reichsverfassung,

3. über Meinungsverschiedenheiten, für deren Entscheidung die

Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs in den Staatsver⸗ verträgen über die Uebernahme dieser und ähnlicher Ein⸗ richtungen auf das Reich und über die hiermit zusammen⸗

heaängenden Angelegenheiten vorgesehen wird.

Der Staatsgerichtshof sett sich zusammen:

1. in den Fällen des § 16 aus dem Präösidenten des Reichs⸗ verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, drei Reichsgerichts⸗ räten und drei Räten des Reichsverwaltungsgerichts, in den Fällen des § 17 aus dem Präsidenten des Reichs⸗ verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, je einem Rate des Reichsgerichts und des Reichsverwaltungsgerichts und vier weiteren Beisitzern, die nebst vier Stellvertretern je zur

Hälfte vom Reichstag und vom Reichsrat gewählt werden.

19.

Wird der Zusammentritt des Staatsgerichtshofs nach § 18 Ziffer 2 notwendig, so werden die vier weiteren Beisitzer und die Stellvertreter für jedes Fachgebiet gesondert gewählt. Sie sollen für das betreffende Gebiet sachverständig sein. Wählbar sind nur Deutsche, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20.

Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich beim Staatsgexichts⸗ 9 einzureichen. Die Erklärungen der Beteiligten werden schrift⸗ lich abgegeben und zur Kenntnis der Gegenpartei gebracht.

Die Beteiligten sind befugt, zu den Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen Vertreter zu entsenden. 1

Für die Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen

gelten die Vorschriften der Zivilvrozeßordnung. § 21.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem 82 suchen des Staatsgerichtshofs um Rechtshilfe zu entsprechen. Die §§ 157 bis 162, 165 bis 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.

§ 22.

Erachtet der Staatsgerichtsbof die Streitfrage für hinreichend geklärt. 8 entscheidet er auf Grund nichtöffentlicher Beratung durch schriftlichen Beschluß, der den Beteiligten zuzustellen ist.

Er kann vor der Beschlußfassung eine mündliche Verhandlung anordnen. Auf Antrag einer Partei muß er sie anordnen.

Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sind schriftlich niederzulegen und mit Gründen zu versehen.

23.

Soweit Gesetz keine Bestimmungen trifft, regelt der Hrkhsehhe des Reichsverwaltungsgerichts das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Ge⸗ nehmigung des Reichsrats und ist im Reichs⸗Gesetzblatt zu ver⸗

öffentlichen. III. Gemeinsame Bestimmungen.

In der Hauptverhandlung kann die Oeffentlichkeit nur wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs sind, soweit sie nicht Berufsrichter sind, von dem Vorsitzenden bei ihrer ersten Dienst⸗ leistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. Auf die Vereidigung finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Vereidigung der Schöffen Anwendung.

Außerhalb der Sitzung nimmt der Vorsitzende die Befugnisse des Staatsgerichtshofs wahr.

Alle Behörden haben dem Staatsgerichtshof auf Verlangen Akten und Urkunden vorzulegen. 8

8

Der Staatsgerichtshof führt jedes einzelne Verfahren in der

Zusammensetzung zu Ende, in der er es begonnen hat, ohne Rück⸗