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ben Postanstalten und Zeicungsvertrieben für Selbstabholer auch bie Geschäftsstelle 8W 48, Wilhelmferaße üüSeen
Einzelne Nummern kosten 1 Mk.
Oer Bezugspreis betraägt vierteljährllch 42 — s ben nehmen Bestellung 8
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Nr. 1 68. Reichsbankgiroronto. —
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Anzeigenpreis för den Raum 2 Mtk. einer 8 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mr ußerdem wird auf zuschlag von 80 v. ie Geschäftsstelle des Berlin SW 48,
einer 5 gespaltenen Einheits⸗
en Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ H. erhoben — Anzeigen aimmt an: eichs⸗ und Staatsanzeigers.
Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Donnerstag, den 21. Zuli, Abends. Poftschecktonto: Berlin 41821.
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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
bese betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken.
Ge e betreffend die Neuregelung der im 8 68 Abs. 1, im
§ 74 Abs. 2 Satz 1 und im § 75b Satz 2 des Handels⸗ gesetzbuchs sowie im 8 133a b Abs. 1 der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen.
Verordnung über eine weitere Frhaͤhhmg der Teuerungszuschläge zu den Tagegeldern der Schöffen und Geschworenen.
E“ betreffend ein privates Versicherungsunter⸗
nehmen.
8 Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 74 und 75 des
Neichs⸗Gesetzblatts.
Preußzen. 8 Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Vorschriften über die Annahme, Ausbildung und Prüfu e eeee bei den Oberbergämtern. Aufhebung von Handelsverboten. — Handelsverbote.
Deutsches Reich.
Im Bereiche des Reichsministeriums für Wiederaufbau find die Regierungsräte Dr. Klinghardt und Rudelius zu
Oberregierungsräten ernannt worden.
Der Militärintendanturrat g. D. Dr. Kettner ist zum Regierungsrat im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums er⸗ nannt worden. 6 8
betreffend die Metallreserven der Privatnoten⸗ banken,
vom 13. Juli 1921. Der Reichstag
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
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tretens dieses Gesetzes in ihrem Eigentum befindliche Gold nur mit Genebmigung der Reicksregierung und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen verfügen. Dies gilt auch für den Fall einer Liquidation. § 2. — Für die Dauer der Geltung des § 1 wird der den Privat⸗ notenbanken nach Maßgabe der Anlage zu § 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (REBl. S. 177) zugewiesene Betrag des der Fbuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs wie folgt 6 gesetzt: — — für die Baverische Notenbank in München (Nr. 13 der An⸗ lage zu §. 9 des Sernace8 auf 110 Millionen Mark, für die Sächsische Bank zu Dresden (Nr. 14 der Anlage) auf 60 Millionen Mark, für die Württembergische Notenbank in Stuttgart und die Bleadische Bank zu Mannheim (Nr. 18 und 19 der Anlage) Daauf je 36 Millionen Mark.
§3. Der Betrag, über welchen hinaus ohne reichsgesetzliche Ermächti⸗ —— 18. nich. 75 5 Ser dürfen, wird für die Geltungs⸗ zner des § 1 wie fo estgesetzt: 4 8
6 für f8 Vhet e ee.watg und die Sächsische Bank auf je illionen Mark, 1 4 für die Württembergische Notenbank und die Badische Bank
auf je 70 Millionen Mark.
§ 4.
Die Vorschriften der 6 2 und 3 gelten nur in Ansehung der⸗ jenigen Paherschriften de b sich bis zum 31. August 1921 dem Reschswirtschaftsminister gegenüber verpflichten, Gewinne aus Metal⸗ verkäufen des Jahres 1980 soweit sie einem freiwilligen Reserve⸗ onds zugeführt worden sind sowie Gewinne aus Goldverkäufen des Jahres 1921 als Spezialreserve nach näherer Bestimmung des Reichs⸗ virtschaftsministers in der Bilanz für den 31. Dezember 1921 aus⸗ zuweisen und während der Geltungsdauer des § 1 diesen Bestimmungen
artsprechend zu verwenden.
1Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, die Vorschriften der 88 2 1eg W“ Privatnotenbanken, ie die gemäß § 4 übernommenen Veepflichtungen nicht erfüllen, außer Kraft zu setzen.
Dieses Gesetz tritt mit 84 auf die Verkündigung folgenden e in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert.
* ichswirtschaftsminister. 8I
hat das folgende Gesetz beschlossen, das
§ 1. 1— 1 Die Privatnotenbanfen dürfen über das am Tage des Inkraft⸗
einschließlich des Portos abgegeben.
8 Gesetz, 8; die Neuregelung der im § 68 Abs. 1, im § 74a Abs. 2 Satz 1 und im § 75 b Satz 2des Handels⸗ gesetzbuchs sowie im § 133 ab * 1 der Gewerbe⸗ b ordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen.
Vom 12. Juli 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel I. Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 8 werden ersetzt: WI1 1. im § 68 Abs. 1 die Zahl „fünftausend“ d die Zahl „dreißigtausend“, 2. im 8ont” Abs. 2 Satz 1 die Zahl „fünfzehnhundert“ durch die Zahl „zwölftausend“, 3. im § 75 b Satz 2 die Zahl „achttausend“ durch die Zahl „vierzigtausend“.
Artikel II. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 2 Im § 1332 b Abs. 1 wird die Zahl „fünftausend“ durch die Zahl „dreißigtausend“ ersetzt.
Artikel II.
Dieses 12 tritt am 1. August 1921 in Kraft.
Die neuen Vorschriften finden auch auf die vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes vereir arten Kündigungsbedingungen und Wett⸗ bewerbverbote Anwendung. 1
Kündigungen werden nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, wenn sie vor Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes voran⸗ gegangenen Kalendermonats erklärt sind oder die Kündigungsfrist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen war.
Die Wirksamkeit von Wettbewerbverboten wird durch die Vor⸗ schrift des Artikels I Nr. 2 dieses Gesetzes nicht berührt, falls sich der Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erbietet, für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die dem Handelsgehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen auf mehr als zwölftausend Mark für das Jahr sowie die im § 74 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Das gleiche gilt für die Vorschrift des Ar⸗ tikels I. Nr. 3, falls sich der Prinzipal innerhalb derselben Frist schrift⸗ lich erbietet, für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertragkmäßigen Leistungen auf mehr als vierzigtausend Mark für das Jahr zu erhöhen oder die im § 74 Ab. 2 des Handelsgesetzbuchs vor⸗ geschriebene Entschädigung zu zahlen.
G Berlin, den 12. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister der Just Schiffer. 8
Für den Reichsarbeitsminister: Der Reichswirtschaftsminister.
82 erordn ung ine weitere Erhöhung der Teuerungszuschläge agegeldern der Schöffen und See
Vom 12. Juli 1921.
Auf Grund des 8 55⸗ Abs. 2 des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes verordnet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats: 1
j 1. Bis auf weiteres beträgt 8 Tagegeld der Schöffen und Ge⸗ schworenen dreißig Mark und die Uebernachtungszulage zwanzig
Ddiie Verordnung tritt am 1. August 1921 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1921. 8 Die Reichsregierung.
68 Schiffer.
c e Bekanntmachung.
Die gegenseitige Versicherun Fessecliceft Dan⸗ mark in en a649 hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevollmächtigten, des Kerrn Anton Gottlieb Rasmus Jensen in Gramm, Kerrn Wilhelm Weedermann in Flensburg, Herrnstall 19, zum Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt (rgl. die Bekanntmachung vom 8. Juni 1902 im Reichsanzeiger Nr. 132 vom 7. Juni 1902). Berlin, den 19. Juli 1921. hea. Das Neicksaussichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Frhr. von Liebig. 8
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages 18
——
. heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 74 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 8215 das Gesetz über den Staatsgerichtshof, vom 9. Juli 1921, unter
Nr. 8216 das Gesetz, betreffend die Gebühren der Rechts⸗ anwälte und der Gerichtsvollzieher, vom 8. Juli 1921, unter
Nr. 8217 das Fernsprechgebühren⸗Gesetz, vom 11. Juli 1921, unter
Nr. 8218 eine Verordnung, betreffend Aufhebung der Be⸗ kanntmachung über die Einfuhr von Margarine aus dem Aus⸗ land vom 14. Dezember 1920, und Aufhebung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte, vom 9. Jult 1921, unter
Nr. 8219 eine Verordnung über die Einfuhr von Gerste, Hafer, Dari und Kleie, vom 2. Juli 1921, unter
Nr. 8220 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. Oktober 1920 (RGBl. S. 1851), 9. Mai 1921 (RSBl. S. 511) und vom 22. Dezember 1919 (4GBl. S. 2151), vom 9. Juli 1921, und unter
Nr. 8221 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Militärtransport⸗Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (RCBl. S. 15 ff.), vom 12. Juli 1921.
Berlin W. 9, den 19. Juli 1921.
8 Postzeitungsamt. Krüer.
Die von
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 8222 das Gesetz, betreffend den Ergänzungsvertrag zum deutsch⸗polnischen Vertrage vom 1. Oktober 1919 über die Ent⸗ lassung festgehaltener Personen und die Gewährung von Straf⸗ freiheit (deutsch⸗polnischer Amnestievertrag), vom 7. Juli 1921, unter
Nr. 8223 das Gesetz, betreffend die Neuregelung der im § 68 Abs. 1, im § 74a Abs. 2 Satz 1 und im § 75 b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sowie im § 133a, b Abs. 1 der Ge⸗ werbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen, vom 12. Juli 1921, unter
Nr. 8224 eine Verordnung über eine weitere Ferehes⸗ der Teuerungszuschläge zu den Tagegeldern der Schöffen un Geschworenen, vom 12. Juli 1921, und unter
Nr. 8225 ein vorläufiges Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet⸗Republik über die Erweiterung des Tätigkeitsgebiets der beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge, vom 6. Mai 1921.
Berlin W. 9, den 19. Juli 1921.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe. Der Oberbergrat Thielmann bei dem Oberbergamt in Halle a. S. ist zum Abteilungsleiter ernannt worden. um Vorsitzenden der Prüfungskommission für Schiffer auf Küstenfahrt in Königsberg i. Pr. ist an Stelle des Ge⸗ heimen Regierungs⸗ und Baurats Ladisch der Regierungs⸗ und Baurat Ruhtz und zu seinem Stellvertreter der Regierungs⸗ und Baurat Kuwert ernannt worden. Der Studienrat Dipl.⸗Ing. Goebel von der Staatlichen Baugewerkschule in Erfurt ist an die Staatliche Baugewerk⸗ schule in Köln zurückversetzt worden.
—
Vorschriften
über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Zeichneranwärter bei den Oberbergämtern.
VVom 20. Juni 1921. Als Zeichneranwärter werden nur Bewerber zugelassen, die
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8 das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben;
b) das Zeugnis der Reife für die Obersekunda einer höheren neunstufigen Lehranstalt oder eine abgeschlossene Bergschul⸗ bildung besitzen;
'eo) eine praktische bergmännische Tätigkeit von vier Monaten
nachweisen; 1“
d) zwei Jahre bei einem konzefsionierten Markscheider mit eichner⸗ und Büröarbeiten sowie mit einfacheren Aufnahmen ber und unter Tage beschäftigt gewesen sind.
Von der 1. unter b) kann ausnahmsweise abgesehen
hnachweist.
werden, wenn Bewerber hervorragende zeichnerische Leistungen
8.