147320) “ Kreis Altenaer Schmalspur⸗ Eifenbahn⸗Aktiengesellschaft.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur ordentlichen Generalversammlung auf Freitag, den 16. September d. F.⸗ Nach⸗ mittags 12 ¾ Uhr, nach Lüdenscheid, Verwaltungsgebäude, ergebenst eingeladen. 86 Tagesordnung:
1. Vorlage der Berichte des Vorstands und Aufsichtsrats über den Vermögens⸗ stand und die Verhürtase der Ge⸗ sellschaft sowie über die Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Beschlußfassung über die Jahres⸗ bilanz.
.Beschlußfassung über die Entlastung ddes Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗
lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, nr ihre Aktien entweder spätestens zwei Stunden vor der Versammlung bei der Gesellschaftskasse in Lüden⸗ scheid oder spätestens am dritten Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung nicht ein⸗ gerechnet, bei der Mitteldeutschen Creditbank in Berlin C. 2, Burg⸗ straße 24, dem Bankhaus Jarislowsky ꝓ Co. in Heene .seshs x8
e 3 b, bei öffentlichen Insti n 8 bei einem Notar nach Maßgabe des
88 des Gesellschaftsvertrags hinterlegt
aben.
Lüdenscheid, den 20. Juli 1921.
Der Aufsichtsrat. Rud. Berg, Vorsitzender.
[47077 Zellstofffabrik Waldhof in Mannheim⸗Waldhof.
Die außerordentliche Generalversamm⸗ lung der Zellstofffabrik Waldhof vom 10. Februar 1921 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um 30 000 000 ℳ zu erhöhen, und zwar durch Ausgabe von 30 000 Stück 6 % Vor⸗ zugsaktien Lit. B mit Nachzahlungsanspruch zu s 1000 ℳ. Die Aktien sind für das Geschäftsjahr 1921 zur Hälfte gewinn⸗ berechtigt, haben einfaches Stimmrecht und sind nach Kündigung der Gesellschaft und im Falle der Liquidation mit 115 % rück⸗ zahlbar. 1
Ferner hat die ordentliche Generalver⸗ sammlung vom 20. Juni 1921 eine weitere Erhöhung des Grundkapitals um 28 000 000 ℳ durch Ausgabe von 28 000 Stück auf den Inhaber lautender neuer Stammaktien mit halber Dividenden⸗ berechtigung für das Geschäftsjahr 1921 beschlossen. .
Diese Emissionen sind von einem Kon⸗ sortium übernommen worden mit der Verpflichtung, den Besitzern alter Stamm⸗ aktien 16 000 000 ℳ von den 6 % Vor⸗ zugsaktien Lit. B zum Kurse von 105 % zuzüglich 6 % Stückzinsen ab 1. Juli 1921 und Schlußnotenstempel und 24 000 000 ℳ von den neuen Stamm⸗ aktien zum Kurse von 200 % zuzüglich 5 % Stückzinsen ab 1. Juli 1921 und Schlußnotenstempel in der Art anzubieten, daß auf je nom. 2000 ℳ alte Stamm⸗ aktien eine neue Vorzugsaktie Lit. B von nom. 1000 ℳ und auf je 4000 ℳ alte Stammaktien drei neue Stammaktien zu je 1000 ℳ bezogen werden können, wobei es den Aktionären freisteht, ihr Bezugs⸗ recht auf beide Aktiengattungen oder nach ihrer Wahl auf die eine oder andere aus⸗ zuüben.
Nachdem die Generalbversammlungs⸗ beschlüsse sowie die Durchführung der Kapitalserhöhungen in das Handelsregister eingetragen sind, fordern wir hiermit namens des Konsortiums unsere Aktionäre auf, ihre Bezugsrechte unter folgenden Bedingungen auszuüben:
1. Das Bezugsrecht auf die 6 % Vor⸗ zugsaktien Lit. B und das Bezugsrecht auf die neuen Stammaktien sind bei Ver⸗
meidung des Ausschlusses in der Zeit bis
zum 16. August 1921 in Mannheim bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesellschaft A.⸗G. und deren sämtlichen Niederlassungen, in Frankfurt a. M. bei dem Bank⸗ hause E. Ladenburg,
in Berlin bei der Berliner Handels⸗
Gesellschaft auszuüben.
Erfolgt die Ausübung des Bezugsrechts auf schriftlichem Wege, 6 sind die Bezugs⸗ stellen berechtigt, die übliche Provision nebst Spesen zu berechnen.
2. Bei Geltendmachung des Bezugs⸗ rechts auf die 6 % Vorzugsaktien Lit. B ist für jede bezogene Aktie über nom. 1000 ℳ der Bezugspreis von 1050 ℳ zuzüglich 6 % Stückzinsen ab 1. Juli 1921 und Schlußnotenstempel zu bezahlen. Be⸗
träge von weniger als 2000 ℳ bleiben .
unberücksichtigt.
Bei Geltendmachung des Bezuͤgsrechts auf die neuen Stammaktien ist für jede bezogene Aktie über 1000 ℳ der Bezugs⸗ preis von 2000 ℳ zuzüglich 5 % Stück⸗ zinsen ab 1. Juli 1921 und Schlußnoten⸗ stempel zu bezahlen. Beträge von weniger als 4000 ℳ bleiben unberücksichtigt.
Die Bezugsstellen sind bereit, die Ver⸗
wertung oder den Zukauf von Bezugs⸗ rechten zu vermitteln. 3. Die Zahlung des Bezugspreises wird auf einem Anmeldeschein bescheinigt. Gegen Rückgabe desselben werden die jungen Aktien nach Fertigstellung ausge⸗ händigt.
Mannheim, im Juni 1921.
Zellstofffabrik Waldhof.
[147150]
Industriebau⸗Aktiengesell⸗
scha f, Kattowitz Y/S.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu einer außerordent⸗ lichen Generalversammlung auf Montag, den 15. August 1921, Vormittags 11 Uhr, in den Sitzungs⸗ saal unserer Geschäftsräume zu Berlin⸗ Wilmersdorf, Prinzregentenstraße 2, er⸗ gebenst eingeladen.
Tagesordnung: 1. Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Kattowitz nach Berlin und ent⸗ sprechende Aenderung des § 1 der Gesellschaftsstatuten. 8
2. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sowie zur Ausübung des Stimm⸗ rechts ist jeder Aktionär berechtigt, welcher seine Aktien oder einen entsprechenden Depotschein der Reichsbank oder eines Notars
bei aag Vorstand der Gesellschaft
oder in Berlin: bei der Bank für Handel und In⸗ dustrie, Berlin W. 56, Schinkel⸗ platz 1-4, 1 bei der Deutschen Bank, Berlin W. 8, Behrenstraße, 8 in Kattowitz:
bei der Bank für Handel und undustrie, Zweigniederlassung attowitz,
bei der Deutschen Bank, Filiale
Kattowitz, 8 in Gleiwitz: bei der Bank für Handel und ndustrie, Zweigniederlassung leiwitz,
bei der Deutschen Bank, Filiale
Gleiwitz, so hinterlegt, daß zwischen dem Tage der Hinterlegung und dem Tage der Generalversammlung vier Werk⸗ tage liegen.
Kattowitz, den 21. Juli 1921.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Dr.⸗Ing. V. Zuckerkandl.
nd Wirtschafts genossenschaften.
[443831 Bekanntmachung. G In der Generalversammlung am 8. Juli 1921 ist die “ und Liquidation unserer Genossenschaft beschlossen worden. Die Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderung hiermit aufgefordert. Sydowsaue, den 12. Juli 1921. Genossenschaft zur Beschaffung billiger Wohnungen in Sydowsaue e. Gen. m. b. H. in Liq. Parusel. Lehmann.
[47339]
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Einnahmen. ℳ
Finsen 30 815 4 uschuß der Firma. 3 476
34 292
Ausgaben. Pensionen.. 34 292
Bilanz am 31. Dezember 1920.
ℳ 200 000 95 000 14 437 510 388 240
820 065/ 78 ab Genossenanteile.. 240,—
Vermögen 819 825/78
Zahl der Gegg Zugang 12, Ab⸗ gang 0, Bestand 12.
Breslau, den 30. März 1921. Beamten⸗Pensionskasse der Firma Wilh. Gottl. Korn in Breslan E. G. m. b. H.
8 Der Vorstand. .“ Roesler. Schneider.
Grundschuldbrief ypotheken... ertpapiere.
Kontoguthaben
Guthaben der Genossen
[46553] Aktiva.
Passiva.
J 82 lien⸗P da G. 8 mmobilien⸗Propaganda G. m. b. H. Separat Ieehe Pe gsgsnde G. m.
Bankkonututöoo Postscheckkonteeo Materialienkonto G116“ Snar ien C 1““ ontokorrentkonto, Außenstände. Landwirtschaftliche Handels⸗ und Kredit⸗Anstalt, Aktienkonto (220 Stck. à 110) ..
38 500
27 654 2 403,— 227 10 000 571 58 900—-
242 000
Per ℳ Mitgliederguthaben⸗ konto .g301 600 †Eintrittsgelder und Reservefondskonto 10 292 Landwirtschaftliche Handels⸗ u. Kredit⸗ Anstalt Kontokorrentkonto, Kreditoren
140 651
380 Gewinn⸗ und Verlustkonto, ℳ 8 Vortrag 1919 353 637,25
do. Verlust 1. 1. bis 31. 12. 20 30 150,46
255
Verlust. Gewinn⸗
50 Gewinn.
An nkostenkonto.. Gehälter⸗ und Löhnekonto Materialienkonto Inseratenkonten „ Betriebszuschußkonto.. Miete⸗ und Steuernkonto.
.⁴ 20 2 „ 6 n86 752595 . .0 8
A. 42 22054 46 77353
88 997 07
Per Aktienaufgeldkonto. Provisionskonto..
Verlustsaldo per 31. 12 1920 83 787/71
Gewinn⸗ und Verlustkonto, Vor⸗ trag 1. 1. 20
Salhovorirag..—“
119 1445.
53 637: 172 781 78 1 83 787,71.
172 781
Bestand der Genossen am 31. Dezember 1921: 190, hiervon scheiden aus
mit dem 31. Dezember 1920: 51 Genossen.
Haftsumme am 31. Dezember 1920: 904 800 ℳ. “
Deutsche eae en e seaen Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.
Ammon.
Berlin, den 14. Juli 1921. Georg v. Koschembahr.
Kaehne.
Die Bilanz ist von uns geprüft und für richtig befunden worden.
Adolf Bauer. O. Hein.
7) Niederlaffung n. von Rechtsanwälten.
[47075]
Der Rechtsanwalt Kleine in Hannover ist in die Liste der bei dem hiesigen Land⸗ gerichte zugelassenen Rechtsanwälte heute eingetragen. —
annover, den 20. Juli 19221. Der Landgerichtspräsident.
47317] In die Listen der beim hiesigen Amts⸗ und Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte wurde der Gerichtsassessor Friedrich Weck mit dem Wohnsitze in Köln eingetragen. Landgericht Köln, den 19. Juli 1921.
[47326]
Der Rechtsanwalt Geheime Justizrat Karl Scheu ist am 18. Juli 1921 in der Liste der beim hiesigen Amtsgericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwälte gelöscht worden.
Amtsgericht Insterburg.
[47074]
In der Liste der bei dem hiesigen Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwäͤlte eist der Rechtsanwalt Franz Bernard
am 17. Mai 1921 gelöscht worden. Amtsgericht Lublinitz O/e.
[46972] Der Rechtsanwalt Butschbach in Marburg ist gestorben und daher in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden. Marburg, den 18. Juli 1921. Der Landgerichtspräsident.
[47316]
Der Rehtsgnwalt Wolfgang Bolze
hierselbst ist heute in der Liste der bei
dem hiesigen Landgericht zugelassenen
Rechtsanwälte gelöscht worden.
Paderborn, den 18. Juli 1921. Der Landgerichtspräsident.
swerden aufgefordert,
10) Verschiedene Bekanntmachungen.
[47346] Einladung zur außerordentlichen Ge⸗ neralversammlung 12 Absatz 2 der Satzung. ungsort: Ratskeller des ena Lauterplatz. Zeit: 921, Abends Uhr.
der Satzung. 2. Verschiedenes. Berkin⸗Pri
m, b. H. Bielschowsky, Geschäftsführer.
unter Bezug auf Versamm⸗ Rathauses in S. August
Tages⸗ ordnung: 1. Aenderung der §§ 5 u. 11
edenau, den 22. Juli 1921. Glückauf, Brennmat.⸗Vertr.⸗Ges.
[470631 Bekanntmachung. 8
Die schwedische Staatsangehörige Fräu⸗ lein Carin 1“ geboren am 7. April 1878 in Stockholm und gegen⸗ wärtig wohnhaft in Berlin, beabsichtigt, mit dem deutschen Reichsangehörigen Karl Friedrich Max Werner, geboren am 31. Oktober 1882 in Berlin und dort wohnhaft, im Deutschen Reich die Ehe zu schließen. Einsprüche gegen diese Ehe⸗ schließung sind bei der unterzeichneten Behörde spätestens am 4. August 1921 an⸗ zumelden.
Berlin, den 20. Juli 1921. Königl. Schwedische Gesandtschaft.
[47347]
Brand⸗ und Einbruchschadenkasse Gewerkschaft ve Lokomotiv⸗ ührer.
Die ordentliche Hauptversamm⸗ lung für das Geschäftsjahr 1920/21 findet am 30. September 1921, Vor⸗ mittags 11 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen der Gewerkschaft, Berlin, Neue
₰ Königstr. 39, mit B“ Tages⸗
ordnung statt: 1. Vorlage und Ge⸗
nehmigung des Rechnungsabschlusses.
Entlastung des Vorstands und des
Rechnungsausschusses. 3. Beschlußfassung über Verwendung des Reingewinns. 4. Anderweitige gütung für Vertrauensmänner. 5. Satzungs⸗
Schutzgebiete, § 2: Erhöhun sicherungssumme auf ℳ 40 000, § 8: a) Der Beitrag für Brandschaden wird erhöht auf 50 J, pro Tausend mindestens ℳ 2, b) mindestens ℳ 2, Art. 3 Abs. III: statt ℳ 150 zu setzen ℳ 500, Art. 6 Abs. I: statt 1 Monat = 2 Wochen, Art. 15 Abs. 3 hinzu: doch soll die im Antrag für jede einzelne Position aufgeführte Versicherungssumme die Grenze der Ersatzpflicht bilden, Abs. 4: statt 5 = 10 vom Hundert, Zeile 4 und 5 fällt fort, Art. 18 Abs. 2: statt 500 ist zu setzen 10 vom Hundert, Bargeld ℳ 500. 6. Neuwahl des Aufsichtsrats und des Rechnungsausschusses. 7. Beschlußfassung über rechtzeitig eingegangene und weitere vom Aufsichtsrat zugelassene Anträge. Der Vorstand.
[46295] 8
Die Hamburger Margarine⸗Ge⸗ sellschaft m. b. H. Hamburg ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden.
Hamburg, den 21. Juli 1921.
Die Liquidatoren:
Rudolf Fränkel. W. He Carl Neltzer.
[38224] b “ Die Elektrotechnische Fabrik G. m. b. H., Eisenberg S./ A., ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Eisenberg, den 28. Juni 1921. Der Liquidator der Elektrotechnischen
Albert Ortmann.
[46685]
Die Dresdner Gartenbau⸗ dn3e schaft m. b. H. in Coswig in Liqu. ist aufgelöst.
Etwaige Gläubiger werden auf⸗ gefordert, sich bei Unterzeichnetem zu melden.
ö Gerokstr. 57, am 18. Juli Lokalrichter Oswald Rei 6111X1X1X“X“
[46684) Bekanntmachung. Die Verwaltungsgesellschaft „Hansa“ mit beschränkter Haftung in Bremen ist aufgelöst. Die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Bremen, den 19. Juli 1921.
Der Liquidator der Verwaltungs⸗
ggesellschaft „Hansa“ mit beschränkter
Haftung in Liquidation. Abbes.
[42867] . Schleifenflug⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung (Sitz Berlin). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Li⸗ quidator ist der Veterinärrat Georg S in Sangerhausen, Pfingstgraben⸗ straße.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem Liquidator zu melden.
Sangerhansen, den 11. Juli 1921. Schleifenflug⸗Gesellschaft mit be⸗
sschränkter Haftung in Liquidation.
Georg Martens.
[44907] Die Firma U. T. Lichtspiele Krystall⸗ palast, G. m. b. H. in Liquid., in
Mühlhausen i. Thür. soll aufgelöst
Die Gläubiger der Gesellschaft hre Ansprüche bei mir sofort geltend zu machen.
Max Fischer, Mühlhausen i. Th.
werden.
Festsetzung der Ver⸗
änderungen: § 1 Abs. 3.: Fortfall deutscher der Ver⸗
Fabrik G. m. b. H. in Liquidation:
[44124] “ 8 1 Die Firma Weith & Co. G. m. b. H. Langerfeld ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. 3 Barmen⸗Wichl., den 1. Juli 1921. Der Liquidator: Richard Weith.
[470641 Bekanntmachung. Von der Dresdner Bank in Frankfurt
am Main ist bei uns der Antrag auf
Zulassung von ℳ 3 500 000 neue Stammaktien
der Grün & Bilsinger Aktien⸗ v Mannheim Nr. 4001 bis 7500 über je ℳ 1000 zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse eingereicht worden. Frankfurt a. M., den 20. Juli 1921. Fie Kommit sion für Zulassung von ertpapieren an der Börse zu Frankfurt a. M.
[47065] Bekanntmachung.
Von der Mitteldeutschen Creditbank, Frankfurt a. M., ist bei uns der Antrag auf Zulassung von
ℳ 1 000 000 auf den Inhaber lautende neue Aktien der Bürsten⸗ fabrik Erlangen, Aktiengesell⸗ schaft vorm. Emil Kränzlein in Erlangen, Stück 1000 über je ℳ 1000, Nr. 2001 — 3000, ab 1. Januar 1920 dividendenberechtigt, zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse eingereicht worden.
Frankfurt a. M., den 20. Juli 1921.
Die Kommission
für Zulassung von Wertpapieren
an der Börse zu Frankfur
[47066]
Die „Uneda“ Handelsgesellschaft
G. m. b. H., Hamburg 15, Jenischstraße 45, ist in Liquidation getreten.
Etwaige Gläubiger werden aufge⸗ fordert, sich an den untenstehenden Liqui⸗ dator zu wenden.
Richard Meyer, Hamburg 25,
Oben Borgfelde 21.
[47069) Bekanntmachung.
Der unterfertigte Liquidator der Münchener Lichtspielkunst G. m. b. H. gibt hiermit bekannt, daß die ge⸗ nannte Gesellschaft lt. Beschluß der Ge⸗ sellschafterversammlung vom 24. De⸗ zember 1919 aufgelöst und der Unter⸗ fertigte als Liquidator bestellt wurde.
Gleichzeitig werden die Gläubiger der Münchener Lichtspielkunst G. m. b. H. aufgefordert, sich bei der unterfertigten Gesellschaft zu melden.
München, den 1. Juli 1921. Münchener Lichtspielkunst G. m. b. H. 8 Der Liquidator.
[418471] Bekanntmachung. Betreff: Firma „Holzindustrie, Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung“ mit dem Sitze zu Frankenstein (Pfalz): Die Gesellschaft hat sich durch den Beschluß der Gesellschafter vom 1. Juli 1921 aufgelöst und ist in Liquidation getreten. Zum Liquidator wurde der Unterzeichnete bestellt. 8 An die Gläubiger der Gesellschaft ergeht hiermit die Aufforderung, sich bei der Gesellschaft zu melden.. Kaiserslautern, den 5. Juli 1921. Mannheimer Straße 27. — Tel. 1294. Fezbogl, beeidigter Bücherrevisor.
[46686]
Laut Beschluß der Generalversammlung vom 12. März 1921 ist das Stamm⸗ kapital von ℳ 105 000 auf ℳ 100 000 herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei derselben zu melden.
Breslau, den 12. März 1921.
Vereinigte Breslauer
Baumaterialien⸗Händler Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Warschauer. Röhler.
[47072] Bilanz per 31. Dezember 1920. 1. Aktiva. Debitoren .. .. . 31 397,57 Kautionen 11II11“ .II1“
Verlust p. 1920 .. 36 699,10 2. Passiva.
Gesellschaftskapital 20 000,— Darlehn Siegfr. L. Zellermayer 16 69910 35 699,10 Berlin, den 1. Januar 1921. Trans⸗Atlantic Export Co. 8 5 G. m. b. H.
Baer. 8
—
[43747]
tragen worden: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Berlin, den 12. Juli 1921.
hedeh bringen. erlin, den 12. Juli 1921.
Beim Amtsgericht Stettin ist unter Aktenzeichen 5 H.⸗R. B 402 sowie gleichzeitig beim Amtsgericht Berlin⸗Mitte unter Aktenzeichen 122 H.⸗R. B 17333 olgendes bei der Salzherings⸗Einfuhr⸗Gesellschaft m. b. H., Berlin, einge⸗
Liquidatoren sind: Kaufmann Bernhard
Kaeber und Kaufmann Konrad Frank, beide in Berlin.
Salzherings⸗Einfuhr⸗Gesellschaft m. b. H. Unter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung fordern wir hiermit unsere Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb der gesetzlichen Frist bei uns zur 11 8
Salzherings⸗Einfuhr⸗Gesellschaft m. b. H. in Liquid. Kaeber.
Frank.
Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage aum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsa
Nr. 170.
Berlin, Sonnabend, den 23. Fuli
1921
—
————
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragung ꝛc. von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels⸗, 5. Güter⸗
rechts⸗, 6. Vereins⸗, 7. Genossenschafts⸗, 8. Zeichen⸗, 9.
der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Y
für Selbsiabholer auch traße 32, bezogen werden.
urch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers, SW. 48, Wilhelm⸗
— ——
—
Vom „Zentral⸗Hanbelsregister für das
Deutsche Reich“ werden heute die
Musterregister, 10. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 11. über Konkurse und 12. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
„Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich — Der Bezugspreis beträgt 18 ℳ f. d. Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 50 Pf. — 5 gespalt. Einheitszeile 2 ℳ. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag v. S0 v. H. erhoben.
Nrn. 170 A, 1708 und 170 ausgegeben.
nzeigenpreis 1. d. Raum einer
——
2☛ Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚
1 8 “ J 8 1 1. Feststellung des steuerpflichtigen 5. Kriegsgeschäfts⸗ jahres einer Gesellschaft m. b. H. für die Veranlagung der Friegsabgabe 1919. Wenn nach dem Gesellschaftsvertrage die Bücher einer Gesellschaft m. b. H. alljährlich auf den 31. Dezember abzuschließen sind und die Bilanz auf diesen Zeitpunkt zu ziehen ist, bm⸗ eine seit Jahren erfolgte Aufstellung der Bilanz auf den Juni eines jeden Jahres für sich allein eine Verlegung des satzungsmäßigen Geschäftsjahres nicht begründen. Hierzu wäre eine Aenderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, die nach der zwingen⸗ den Vorschrift des § 53 Gm. b. H. G. vom 20. April 1892/20. Mai 1898 nur durch einen gerichtlich oder notariell beurkundeten wescluß ser Gesellschafter herbeigeführt werden kann. So wenig die Auf⸗ stelung der 1. Kriegsbilanz für die Zeit vom 1. Juli 1914 bis Zl. Dezember 1915 die Bedeutung einer Verlegung des Geschäfts⸗ fißhts entgegen den Satzungen des Gesellschaftsvertrags zur Folge haben kann, so wenig kann eine solche durch das seit Jahren geübte Verfahren, die Bilanz auf den 30. Juni aufzustellen, herbei⸗ geführt werden. Für die Veranlagung zur Kriegsabgabe 1919 gilt nach § K.⸗Abg.⸗G. 1919 als Kriegsgeschäftsjahr das mindestens 12 Monate umfassende Geschäftsjahr, das auf den durch § 23 K.⸗Abg.⸗G. 1918 als 4. Kriegsgeschäftsjahr erfaßten Zeit⸗ taum in der Weise folgt, daß die 5 Kriegsgeschäftsjahre einen munterbrochenen Zeitabschnitt umfassen. Die Geseülschafr m. b. H. kann auch nicht verlangen, daß ihre Veranlagung die nachträglich für die vergangenen Jahre jeweils für den 11. vom 1. Fuki bis 30, Juni aufzustellenden Bilanzen zugrunde gelegt werden. Denn dies Verlangen würde nichts anderes Verlegung bereits abgelaufener Geschäftsjahre. Aus der einem Ge⸗ schäftsjahr zukommenden weittragenden Bedeutung (für Betriebs⸗ erxgebnis, Buchführung, Bilanz und Inventur) folgt aber, daß eine nachträgliche, von der Willkür der Gesellschaft ab ängige Aenderung abgelaufener Geschäftsjahre als den tatsächlichen Verhüllnissen wider⸗ sprechend auch nicht für die Swete der Steuerveranlagung vor⸗ genommen werden kann und daher selbst dann für unzulässig erklärt werden Ä wenn sie durch eine den formellen gesetzlichen Vor⸗ schriften entsprechende Aenderun beschlossen würde. (U. v. 30. 12. 20, I A 222/20.)
2. Abzugsfähigkeit der birekten Landessteuerschuld vom kriegsabgabepflichtigen Bilanzgewinn. Steuern dürfen als äbzugsfähige Ausgabe bei Herefhunß. des Bilanzgewinns nur ein⸗ gestellt werden, wenn sie am Bilanzstichtage noch geschuldet werden oder während des Geschäftsjahrs auf Grund eines Schuldverhältnisses gezahlt worden sind. Nach dem Standpunkt der geltenden landes⸗ rechtlichen Steuergesetzgebung für direkte Steuern, insbesondere für solche von Einkommen, wird man als Regel bezeichnen können, daß die Steuerpflicht als solche wirksam wird mit dem Beginn des Steuerjahrs oder des Stichtags, die konkrete Steuer⸗ schuld dagegen sich erst aus der Veranlagung oder erst aus der gestsetzing der Steuer, verbunden mit der Mitteilung der Steuer⸗ sorderung an den Steuerpflichtigen, ergibt. Ist daher die direkte Steuerschuld erst im Dezember des Jahres durch Zustellung des Steuerbescheids begründet worden, die Einkommensteuer aber im Kriegsgeschäftsjahr, das bereits am 30. Juni dieses Jahres endigte, bezahlt worden, so kann diese Zahlung nur als Vorauszahlung auf noch nicht veranlagte Einkommensteuer gelten. Solche freiwilligen Vorauszahlungen sind dem Unkostenkonto des Kriegsgeschäftsjahres, zu dessen Lasten sie verbucht waren, wieder zu kreditieren, weil sie nücht zu den Betriebslasten dieses Jahres Dadurch wird 8 ri 9 berechnete Bilanzgewinn erhöht. (U. v. 30. 3. 21,
20 . 8
3. Umsatzstenerpflicht der von einer Aktiengesell⸗ schaft für ihre Angestellten und Arbeiter bewirkten entgeltlichen Beschaffung und Abgabe von Lebens⸗ mitteln und anderen Waren. Zur gewerblichen und daher umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gehören nicht nur diejenigen jeferungen und Leistungen, deren Vornahme das Unternehmen in erster Linie bezweckt, sendern alle und jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt. Nicht der Gegensatz zwischen Grund⸗ geschäft und Neben⸗ oder Hilfsgeschäft, sondern der Gegensatz zwischen 68 seschäftlichen Tätigkeit und dem Eigenleben ist für die Erhebung der Umsatzsteuer entscheidend; im laufenden Betrieb einer juriftischen erson sind daher alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen um⸗ saßsteuerpflichti „Hieraus ergibt sich, daß die Umsätze aus der von der Beüienge ellschaft für ihre Arbeiter und Angestellten bewirkten entgeltlichen ier affung und Abgabe von Lebensmitteln und anderen Waren scuerpflichtig sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß es sich in erster Linie bei der Aktiengesellschaft um andere gewerbliche Zwecke handelt und daß die Angestellten und Arbeiter nicht zu den Kunden gehören, mit denen die A tiengesellschaft um ihrer Haupttätigkeit willen 38 Verbindun tritt. Daß bei diesen Umsätzen kein Gewinn erzielt h ird, ist uner eblich, da die Umsatzsteuerpflicht 56 an die Erzielung 8 Gewinnen geknüpft ist, sondern lediglich an die Vereinnahmung 6 Frtgelte Daß die von der Aktiengesellschaft zu zahlende Steuer u die ngestellten und Arbeiter abgewälzt wird, steht nicht im
lderspruche zum Gesetze, da das Umsatzsteuergesetz gerade vom
Grundsatz der Ueberwä ; 28, A. A, I. 169 ve le erwälzbarkeit der Steuer beherrscht ist. en. v. 15. 4.
„, 4. Reichsstempelpflicht des Einbringens einer Erfindung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ein⸗ Richtaung einer Erfindung in eine Gesellschaft m. b. H. bei deren Er⸗ chaften ist, sofern sie sich als eine besondere Leistung eines Gesell⸗ 844 8 nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H. ein lace Mai 1898, darstellt, eine außer der Leistung der Stamm⸗ h 8 übernommene Leistung im Sinne von Svpalte 4 der Tarif⸗ Ein - 1 Ab des Reichsstempelgesetzes 1918. Wenn der Wert der der Gesgung der ö. auf die Stammeinlage anzurechnen ist,
er Geschäftsanteil des einbringenden Gesellschafters also nicht gegen
11“
deuten als eine nachträgliche
des Gesellschaftsvertrags nachträglich
Barzahlung übernommen worden ist, hat die Stempelberechnung nach dem Gesamtwert der Gegenleistungen zu erfolgen. Zu diesen Gegen⸗ leistungen gehört hier die Einbringung der Erfindung, da sie eine Leistung ist, die der Gesellschafter für die Gewährung des Gesellschafts⸗ rechts bewirkt. Wenn der Wert der Einbringung nicht sofort ermittelt werden kann, zumal wenn er antragsgemäß davon abhängig ist, ob für die Erfindung ein Patent erteilt wird, so kann die Steuerbehörde die Steuer nur vorläufig festsetzen, wenn sie nicht die Festsezung gegen oder ohne Sicherheitsleistung iasge will. Hierbei hat die Steuerbehörde, wenn sie den ersten Weg wählt, nach § 6 der Reichsabgabenordnung nach Recht und Billigkeit zu verfahren, also jedenfalls den höchstmöglichen Wert dann nicht zu⸗ grunde zu legen, wenn dies nach Lage der Sache der Billigkeit nicht entspricht. Die Erhebung der Stempelabgabe, welche Tarifnummer 1 A 2. des Reichsstempelgesetzes für das Einbringen von Patent⸗ rechten, Gebrauchsmusterrechten und sonstigen gewerblichen Schutz⸗ rechten sowie Urheberrechten in eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft m. b. H. vorsieht, ist nicht deshalb in Wegfall zu stellen, weil zur des Abschlusses des Vertrages hinsichtlich der eingebrachten rfindung nur erst eine Anmeldung zur Erteilung eines Patents vorliegt und es ungewiß ist, ob ein Patent erteilt werden wird. Der Ausdruck „atentrechte“, nicht „Pa⸗ tente“, ist ganz allgemein gefaßt. Hierin sind auch Erfindungen einbegriffen, die erst zur Patenterteilung angemeldet sind. Das g sich schon daraus, daß die Tarifstelle sich ganz all⸗ gemein gewerblichen Schutzrechten unterwirft, die Anmeldung der Er⸗ findung aber nach §, 3 des Patentgesetzes den Anspruch auf Erteilung des Patents die Priorität sichert, wenn auch die einstweiligen gesetz⸗ lichen Wirkungen des 8 für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers nach § 23 des Patentgesetzes erst mit der Bekanntmachung der Anmeldung eintreten. Der mit der Anmeldung erworbene Anspruch auf Erteilung des Patents hgeht nach § 6 des Pötevigesetes auf den Erben über und kann beschränkt oder un⸗ eschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden. Er stellt somit ein selbständiges Recht dar. (U. v. 8. 4. 21, II A 72/21.)
5. Sind die an die Mitglieder des Grubenvorstands einer Gewerkschaft bezahlten Vergütungen reichsstempel⸗ pflichtig? Der Wortlaut der Tarifnummer 9 des Reichsstempel⸗ se es unterwirft der Besteuerung die Aufstellung der Aktiengesell⸗ chaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften m. b. H., Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten Gesellschaften über die Höhe der gesamten Vergütungen, die den zur Ueberwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Grubenvorstands usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind. Da die Mitglieder des Grubenvorstands nicht immer wie die Mit⸗ glieder des Aufsichtsratzs zur Ueberwachung der Geschäfts⸗ sbrung bestellt sind, so entsteht die Frage, ob bei Auslegung der Vorschrift das Gewicht auf die Worte „den zur Ueber⸗ wachung bestellten Personen“ gelegt werden muß, so daß die in der Klammer aufgeführten Mitglieder nur als Beispiele zu gelten haben, wenn sie diesem Erfordernis entsprechen, oder ob die in der Klammer aufgeführten Mitglieder unter allen Umständen als steuerpflichtig mit ihren Vergütungen angesehen werden müssen, ganz gleich, welche Tätigkeit sie im Einzelfalle ausgeübt haben. Aus der Entstehungs⸗ geschichte und dem Zwecke der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich nun, daß bei der Gewerkschaft nur diejenigen Mitglieder steuerpflichtig sind, welche wie die Mitglieder des Aufsichtsrass einer Aktiengesellschaft eine überwachende Tätigkeit oder doch wenigstens eine solche Tätigkeit entfaltet haben, wie sie auch Aufsichtsratsmitglieder einer Aktien⸗ esellschaft mit Rücksicht auf ihr Aufsichtsratsverhältnis noch ausüben önnen, ohne damit aus dem Rahmen der möglichen Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds im weiteren Sinne herauszufallen. Die Mit⸗ lieder des Grubenvorstandes unterliegen demnach nur insoweit der esteuerung, als sie zu den zur Ueberwachung der Geschäfts⸗ führung bestenten Personen gehören. (U. v. 17. 5. 21, II A 240/21.)
6. Reichsstempelrechtliche Behandlung der Stückzinsen und der Verzugszinsen bei Ausgabe neuer Aktien. Die die Aktiengesellschaft treffenden Kosten der Ausgabe neuer Aktien können von der für die Aktien gewährten Gegen⸗ leistung nicht abgesetzt werden. Nach § 218 des Handelsgesetz⸗ buchs hat ein Aktionär, der den auf die Aktien eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung hätte geschehen sollen. Derartige Zinsen können nicht als Gegenleistung für die Gewährung des in der Aktie verkörperten Gesellschaftsrechts angesehen werden; sie sind vielmehr die gesetzliche Folge des Verhaltens des Aktionärs und unabhängig von den ihm gewährten Gesellschaftsrechten. Ihre Einbeziehung in die Stempelberechnung ist daher nicht zulässig. Die Stückzinsen sind als Teil der Ge . für die Ueberlassung der Aktien anzusehen, weil weder die Aktien ohne das Dividendenrecht noch das Dividenden⸗ recht ohne die Aktien zu haben sind, weil also das Dividendenrecht eine den Aktien beigelegte, Wert und Preis steigernde Eigenschaft war. Stückzinsen sind rechtlich gar keine Zinsen, sondern lediglich ein Teil des stempelpflichtigen Uebernahmepreises. Sind nach dem Gesell⸗ schaftsbeschlusse die Kosten der Kapitalerhöhung von der Gesellschaft zu tragen und bedient sich die Gesellschaft zur Durchführung des Ge⸗ schäfts eines Bankkonsortiums, das die neuen Aktien übernimmt, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Auslagen dem Konsortium zu erstatten. Eine den Uebernahmepreis mindernde Gegenleistung liegt hierin nicht. Für die Gesellschaft ist es gleichgültig, ob sie die durch die Kapitalerhöhung notwendigen Geschäfte durch das übernehmende Konfortium oder durch eine dritte Person vornehmen läßt. Ueber⸗ nimmt das Konsortium die Aktien zu einem geringeren Kurse und verspricht daneben die Erstattung eines Teils der Kapitalerhöhungs⸗ kosten, so ist in dem letzteren Versprechen eine geldwerte Leistung zu erblicken, die bei der Stempelberechnung neben dem eigentlichen
. “ “ 11““ Uebernahmepreis zu berücksichtigen ist. Genau so ist es, wenn der Uebernahmepreis um deswillen höher bemessen wird als sonst, weil dem Konsortium die Einführungsgeschäfte gegen besondere Vergütung übertragen werden. Rechtlich liegt die Sache so, daß das Konsortium mit seiner Bankprovisionsforderung an die Gesellschaft gegen deren Forderung aus der Uebernahme der Aktien an das Konsortium auf⸗ rechnet. Daraus folgt, daß die Kosten der Ausgabe neuer Aktien, die die ausgebende Aktiengesellschaft treffen, selbst dann nicht von der für die Aktien gewährten Gegenleistung abgesetzt werden können, wenn sie in einer der übernehmenden Bank für Mitwirkung bei der Ausgabe gewährten Provision bestehen. (U. v. 17. 3. 21, II A 96/21.)
7. Reichsstempelpflicht der Spesenzuschüsse, die die Erwerber neuer Aktien neben deren Nennwert übernehmen. Eine Aktiengesellschaft, die ihr Kapital erhöht hat, hat den bisherigen Aktionären ein Bezuͤgsrecht dergestalt eingeräumt, daß jeder bisherige Aktionär berechtigt sein sollte, auf seine alte Aktie eine neue Aktie al pari zu beziehen mit der Verpflichtung, einen Spesenzuschlag von 5 vH an die Gesellschaft zu gewähren, während die übrigen neuen Aktien auf Grund des Zeichnungsscheins zum Nennwert mit der Ver⸗ pflichtung ausgegeben werden, einen Spesenzuschuß in Höhe von 15 vH zu leisten. Der Gesellschaftsstempel nach Tarifnummer 1 Aa und der Schlußnotenstempel nach Tarifnummer 4a des Reichsstempel⸗ gesetzes sind unter Einrechnung dieser Spesenzuschläge zu berechnen. Anlangend den Gesellschaftsstempel, so sind die Kosten der Erhöhung des Grundkapitals und der Ausgabe neuer Aktien von der EEE zu tragen, da diese allein die dazu erforder⸗ lichen Rechtsgeschäfte vornimmt und die sonstigen Maßnahmen trifft. Insbesondere fällt der Kapitalerhöhungsstempel nur der Gesellschaft zur Last, da diese — anders als bei der Gründung — die Er⸗ richtung der Urkunde über den Kapitalerhöhungsbeschluß veranlaßt hat. Da für die Stempelberechnung der Betrag maßgebend ist, für welchen die Aktien von den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären) übernommen werden, mit anderen Worten, das, was sie dafür der Aktiengesellschaft als Gegenleistung für die Aktien gewähren, ohne Rücksicht darauf, wie die Aktiengesellschaft diesen Gegenwert verwendet, so sind die Spesenzuschüsse, die die Erwerber der Aktien neben deren Nennwert übernehmen und die in das Vermögen der Aktiengesellschaft übergehen, in die Stempelberechnung mit einzubeziehen. 5 es sich bei diesen Spesenzuschlägen in der Hauptsache um die Erstattung von Stempelkosten handelt, die die Gesellschaft wegen des Erhöhungs⸗ geschäfts zu entrichten hatte, oder um andere Kosten der Kapital⸗ erhöhung, ist gleichgültig. Das Gesetz verbietet nirgends die Er⸗ hebung eines Stempels von der Gegenleistung, soweit diese zum Aus⸗ gleich von Steuerlasten dient, die die Gesellschaft treffen. Der Schlußnotenstempel (Tarifnummer 4a) richtet sich nach Absatz 3 der Berechnungsvorschrift nach dem Kauf⸗ oder Lieferungs⸗ preise. Die Spesenzuschläge sind Teile dieses Preises; ohne sie würden die Bewerber die Aktien nicht erhalten haben. (II. v. 17. 5. 21, IIA 150/21.)
8. Neuveranlagung zur Kriegssteuer. Eine Aktien⸗ gesellschaft war endgültig und rechtskräftig zur Kriegssteuer 1916 unter Zulassung gewisser im Kriegssteuergesetze vorgesehenen Abzüge ver⸗ anlagt worden. Nach Rechtskraft des Steuerbescheids wurde der Gesellschaft ein berichtigter Steuerbescheid zugestellt, in dem die ge⸗ dachten Abzüge nicht zugelassen waren und die Steuer entsprechend erhöht war. Eine derartige Neuveranlagung, die auf § 42 des Kriegsabgabengesetzes 1918 gestützt wurde, ist jedoch unzulässig. Dieser Paragraph, der im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegssteuer eine Neuveranlagung mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde innerhalh zweier Jahre vorsieht, auch wenn die Voraussetzungen im § 73 Satz 2 des Besitz⸗ steuergesetzes 1913 nicht vorliegen, d. h. auch dann, wenn nicht nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, stellt sich als eine von den allgemein geltenden Normen ab⸗ weichende Vorschrift dar, die durch die infolge der Kriegsverhältnisse außerordentlich erschwerte der Kriegssteuer und Kriegs⸗ abgabe gerechtfertigt ist. Als Ausnahmevorschrift ist sie daher eng auszulegen. Es würde mit dem natürlichen Rechtsempfinden und dem in dem größten Teile Deutschlands eingelebten Rechtszustand im Widerspruch stehen und zu einer schwer erträglichen Beunruhigun der Steuerpflichtigen führen, wenn die Neuveranlagung innerhal zweier Jahre schrankenlos zugelassen würde. Auch aus der Ent⸗ stehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift folgt, daß der § 42 nicht auch Neuveranlagungen wegen einer anderen Rechtsauffassung ermöglichen soll. Durch die Bestimmung des § 42 ist allerdings die durch die positive Vorschrift des § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes der Neuveranlagung gezogenen Schranken, haß sie nur auf Grund nachträglich bekanntgewordener neuer Tatsachen und Beweise, nicht auf Grund anderer neuer noch bisher unbekannter, sondern nur un⸗ berücksichtigt gebliebener erfolgen darf, für die Kriegssteuer und Kriegs⸗ abgabe beseitigt. Dagegen ist eine Neuveranlagung lediglich auf Grund einer Aenderung in der der ursprünglichen Veranlagung zugrunde⸗ arecten ä s üng vef eran lagungstehöree, die die isherige Veranlagung zu niedrig erscheinen läßt, unzulässig. (U. v. 18. 4. 21, 11 5,81.) 8 88—
9. Einfluß der landesrechtlichen Einkommensteuer⸗ veraulagung auf die Kriegsabgabe steuerpflichtiger Gesell⸗ schaften. Für die Kriegsabgabe ist die landesrechtliche Einkommensteuer⸗ veranlagung nur bei Einzelpersonen maßgebend; die Kriegsabgabe⸗ pflicht der Gesellschaften ist eine solche vom Mehrgewinne, nicht vom Mehreinkommen. Für die zur Feststellung des Mehrgewinns er⸗ forderliche Ermittlung des Friedensgewinns und des Gewinns des Kriegsgeschäftsjahrs sind die Ergebnisse der landesrechtlichen Ein⸗ kommensteuerveranlagung und deren Rechtskraft bedeutungslos. Die esettenung dieser Geschäftsgewinne erfolgt ausschließlich nach den
orschriften des Kriegsabgabegesetzes und ist mit den reichsrechtlich zugelassenen Rechtsmitteln unbeschränkt anfechtbar. (U. v. 1. 2. 21 I A 210,/20.)
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