1921 / 176 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

II. Gewinn⸗ und Verlustrechnun

4) Einnahme. 3

ZUeberträge (Reserhen) aus dem Vorjahre: 1 5,g saehen) anaden Pesache

rämienüberträge) .. . b)

Gesamteinnahme 1 III. Gewinn⸗ und Verlustrechnung

chadenreserve.. . . . .

2. Prämieneinnahme abzügli⸗ Ri bühren 52 242 Fehlbetrag 28

bis 31.

B) Ausgabe.

der Einbruchdiebstahlversicherung für das Geschäftsjahr —ÿ—ꝛ—ꝛ̃———

Dezember 1920

vom 1. Jauuar

326 635/78

731 433 053

1 205 725 9

74 285 b) Schäden den

für no

b

Schadenermittlungskosten, abzügl. des Anteils versicherer: 8 ¹ ¹

a) gezahlt

8) zurückgestellt

3. Ueberträge (Reserven) auf das nächste Geschäftsjahr:

b noch 8 t verdiente Prämien, ch des Anteils der Rückversi⸗

4. Verwaltungskosten, vram. des Anteils der

8 prchi ionen und onstige Verwaltungskosten...

5. Steuern und öffentliche Abgaben . . . 6. Ueberschuß 8

vom 1. Jannar bis 31. Tezember 1920. cemuem ¶,——

1. Rückversicherungsprämien.

2. a) Schäden aus 1 tragenden Schadenermittlungskosten, der Rückversicherer:

gezahlt.. 8

zurückgestellt.

.

11’ 2 2

. 8155

den V ja zgren, einf 8* der 1 398,57 be⸗ di. venc des Anteils

9 95 379

81 146,62 190,48

im Geschäftsjahr, einschl. der 6 315,71

2 ½ 2 9 1

.„ 362 740,17

betragen⸗ der Rück⸗

94 826,88 538 904

abzügli erer (Prämienüberträge)...

onstige Bezüge der Agenten..

C 2 0

2 2

11“ 5

Gesamtausgabe.. der Transportversicherung für das Geschäftsjahr

555 173

510 394/19 16 653 92

2 2 0

ab

0 9 47 40 5272

1 716 504,58

——

2.—

A) Einnahme.

1. Ueberträge (Reserven) aus dem Vorjahre: 8 nicht verdiente und für ent⸗

aber noch nicht angemeldete 88 722,22

a) für noch (Prämienüberträge) standene, Schäden..

b) Schadenreserve.

Prämien

12 278,11

Rückversicherungsprämien

a) gezahlt. 8) zurückgestellt

2. E abzüglich d 3. Fehlbetrag

Gesamteinnahme.. IV. Gewinn⸗

4) Einnahme. 8

Ueberträge (Reserven) aus dem Vo

a) für noch nicht verdiente P b) Schadenreserve.... 2. Prämieneinnahme abzüglich 8 ehlbetra 8

A) Aktiva.

1. Forderungen an die gezahltes Aktienkapital

Sonstige Forderungen:

(laut schriftlich der Aktionäre)) . .

er Ristorni.

.⁴ 2. 2 2 . 2

8a) gezahlt.. 8) zurückgestellt

Prämien, abzüglich des entstandene, aber noch

a) b) sonstige

6. Sonstige Ausgaben:

7. Ueberschuß .

rämien 1 der Ristorni

2

a) Rückstände der Versicherten..

b) Ausstände bei Generalagent Guthaben bei Banken.. d) Guthaben bei anderen Ve

nehmungen

e) im folgenden Jahre füllige insen, soweit sie anteilig auf das laufende Ja

3. Kassenbestand.. 4. Kapitalanlagen:

8

d) Wechsel

e) Beteiligung

sellschaft der „Die Niede f) Beteiligung bei ises

1M Aktien⸗Gesellscha 5. Inventar (abgeschrieben) 6. Sonstige Aktiau.. 7. Derlusltltl.

1“

genehmigten Rechnungsabschlu

Haag,

Hypotheken und Grundschulden b) Wertpapierer . c] Darlehen auf Wertpapiere. bei der Lebensversicherungs⸗Ge⸗

rlande, von 1845’“9. Unfall⸗Versicherungs⸗

2⁴ 8 9. 9

Gesamtbetrag.. 8 Die in dem vorstehenden Rechnungsabschluß enthaltenen

den 6. Juli 1921. G. Teerink,

sses.

ahre: rämienüberträge)

1“ 111“

Gesamteinnahme.. V. Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahrs 1920. . 2 2

Aktionäre für noch nicht ein⸗ eer Verpflichtung

en, bezw. Agenien cherungsunter⸗

r treffen..

853 74475

vom 1. Jannar bis

*) Schaͤden aus den Vorlahren, züglich des Anteils der

Ueberträge Reserven) auf

rsdifferenz auf a

Rückversicherer: 1““

einschließlich Schabenermittelungskosten, ab⸗

1 537 7167

33 715,73

*) Schöͤden im Geschäftslahr, einschließlich Schadenermittelungiöste des Anteils der Rückversicherer:

EE1111616 2 42242* 3 . 5 6865 559 .„ 2 2

n, abzüglich

29 712,75 43 835,98

.„ 2 116“

das nächste Geschaftsjahr:

Rückversicherer:

Gesamtausgabe.

das Geschäftsjahr ese und Verlustrechnung der Unfallversicherun für das Geschäftsjah 8 öö“

31.

Dezember 1920.

für noch nicht verdiente Anteils der Rückversicherer (Prämienüberträge) und für nicht angemeldete S - 8

Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils der rovisionen und sonstige Bezüge der Agenten..

Verwaltungskoster.. 5 d öffentliche Abgaben Fens. e ic. usländische Valuten

8 30 393,45 38 941 93

193 85 2 159 96 37 164 35

853 74475

si

61 757 246 544 47

8 6666

308 301

. 2

1

2 864 970 2 821 845

5 193 775

200 249 677111 080 841

11 547

. . 8165 012

333 000 652 000

b115

Direktor.

3. Barkautionen 4. Sonstige Passiva: Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen

5. Reservefonddd .. 6. Reserve für zweifelhafte Forderungen 7. Reserve für Kursschwankungen... 8. Gewin 7

1. Schäden mit Einbegriff der Reserve für eüaftig 2. Ueberträge (Reserven) auf das nächste Geschäftsjahr Prämien (Prämienüberträge) .

verdiente 3. Verwaltungskosten: 8) Pranisdege und b) sonstige Verwaltungskosten..

4. Sonstige Ausgaben: Kursdifferenz auf ausländische Valuten..

5. Ueberschsobsß. .

1. Aktienkapitaaa . . 2. ÜUeberträäge anf das nächste Jahr, nach

Anteils der Rückversicherer:

a) für no lÜübberträge): euerversicherung . inbruchdiebstahlversicherung. Transportversicherung.... Unfallversicheruugg

sonstige Bezüge der Agenten

ch nicht verdiente Prämien EPekemien⸗

enes

Fnen en. 68 85101

r nicht 67 764,29

““ 1 8

67 764

29 11 598 09 77 836—

8 308 301/62 B) Passiva.

2272

6 6 6 6 98u6

Gesamtausgabe.

5 287 165,89 555 173,10 130 393,45

68 851,01

b 6 Schäden (Schadenreserve): WexeFabe Feen 8 inbruchdiebstahlversicherung. Transportversicherung... Unfallversicherung .

für angemeldete, aber noch nicht bezahlte

4 957 337,99 95 017,36 43 835,98

19 593,18 5 115 784 51111 157 367

5

nicht erhobene Dividende...

2

6685ͤ99516*

Hamburg, den 8. Juli 1921. 8 Gustav

Gesamtbetrag.. ammlung der Aktionäre vom 27. April 1921

1 Rudolph Goßler, Hauptbevollmächtigter für das Deutsche Reich.

1 166

3 396 307 12 305 85 3 408 612 2 391 756 16 666

704 064 8 502 765

28 242 401

[48668]

in Hamburg ist laut getreten.

1“

Die Fischkonserven⸗Einfuhr Gesellschaft mit Haftung Gesellschaftsversammlung vom 18. Juli Liquidatoren sind die Herren: Gustav Rodust, Kaufmann, Richard Schrader, Wir fordern hiermit die Gläubiger Hamburg, den 28. Fischkonserven⸗Einfuhr

Juli 1921.

Kaufmann, Hamburg.

Gesellschaft m. b. H. in Liquidation.

921 in Liquidation

Hamburg, und auf, ihre Forderungen anzumelden.

[49339]

Die Firma Groß⸗

Verleihgeschäft Friedrich Müller Gesellschaft mit be⸗ in Berlin ist aufgelöft. Ich bin ihr Li⸗ quidator und fordere die Gläu⸗ biger der Gesellschaft auf, sich bei mir zu melden. Berlin, den 24. Juli 1921. Curt Reichelt,

schränkter Haftung

Palisadenstraße

[49340] Durch

aufgelöst und Auseinandersetzungs Ich büta⸗ allen

gen. Firma richten und auch bei Forperungen anzumelden.

eschäfte riefwe

Tas deheeragen

Bekanntmachung. Waͤsche⸗

Bekanntmachung. Gesellschaftsbeschluß ist die Firma Metallwerk G. m. b. H. in Springe i. H. bin ich beauftragt,

chsel, der die betrifft, an meine

iermit

14.

die zu erledigen.

Adresse zu mir eventl.

[46689] SFgenntubenp. Die Bezirkswirtschaft gesellschaft Aachen m. b. H. (Geschäftsabteilung der HMegtexe ist laut Gesellschafter⸗ beschluß vom 5. April d. J. aufgelöst.

Herr Hermann Heymann zu Aachen zum alleinigen Liquidator bestellt.

Die Gläubiger der vorgenannten Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei der unterzeichneten Geschästsstele

u melden. Bezirkswirtschaftsgesellscha Aachen m. b. H. (Geschäftsabteilung der Regierung) in Liquidation. er Liquidator: 1. Hermann Heymann.

Durch Beschluß vom 14. Juni 1921 ist die Ex*r Heinrich Blanke, G. m. b. G., in Leipzig⸗Plagwitz ,*⸗ worden. Etwaige Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden hiermit aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Heinrich 1ö*“ G. m. b. H.,

[47069) Bekanntmachung. Der unterfertigte Liquidator der Münchener Lichtspielkunst G. m. b. H. gibt hiermit bekannt, daß die & nannte Gesellschaft lt. Beschluß der Ge⸗ sellschafterversammlung vom 24. De⸗ ember 1919 aufgelöst und der Unter⸗ fertiate als Liquidator bestellt wurde. Gleichzeitig werden die Gläubiger der Münchener Lichtspielkunst G. m. b. H. aufgefordert, sich bei der unterfertigten Gesellschaft zu melden. München, den 1. Juli 1921. Münchener Lichtspielkunst G. m. b. H. Der Liquidator. ———

Rüdesheimer Schaumwein⸗ fabrik C. H. chnlt G. m. b. H. in Rüdesheim am Rhein ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

182see am Rhein, den 22. Juli Die Liquidatoren der Rüdesheimer

Schaumweinfabrik C. H. Schultz

G. m. b. H.: Edwin Stehle. Jacob Firmenich.

[47070]

Die Gesellschaft „Vereinigte Zwei⸗ brücker Dampfziegelwerke G. m. b. H.“, Zweibrücken⸗Pfalz, ist aufgelöst. Etwaige Glänbiger wollen ihre An⸗

sprüche an mich einreichen. Der Liquidator:

[47510] Die

[47508] Allgemeiner Großhandel G. m. b. H., Düsseldorf tritt zum Zwecke der Auflösung in Liquidation. Liquidator ist der bisherige Geschäftsführer. Evtl. Gläubiger wollen ihre Forderungen einreichen.

[493411 Bekanutmachung. Die Chemnitzer Holzeommission u. Holzgroshandiung G. m. b. H. in Chemnitz ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum 1. September 1921, anzumelden. Die 5 uldner haben bis dahin Zahlung zu eisten. Chemnitz, den 27. Juli 1921. Markt 15 II. Der Liquidator. Oskar Prüfer.

[45449] II. 4—3 Betrifft Liquidation der Anhydro G. m. b. H. Berlin SW., Charlottenstraße 82. Die Gesellschafter der Anhydro⸗Ge⸗ selceg mit beschränkter Haftung aben in ihrer ordnungsmäßig berufenen Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 1920 die Auflösung der Gesellschaft be⸗ schlossen und die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt. Die Gläubiger der Anhydro⸗Ges. m. b. H. werden hiermit wiederholt aufge⸗ fordert, ihre Forderungen bis zum 15. August 1921 anzumelden. Berlin, den 16. Juli 1921. Die Liquidatoren:

119338) Von a. M. ist bei uns der Antrag auf Zu⸗

lassung von

um Handel und zur 1n 9. Börse eingereicht worden.

Frankfurt

Hauptversammlung

mittags 6 U burg 36, Büschstraße 4, II.

B) Ausgabe. 1

2.

[49346]

Mitgliederversammlun reußischen Renken⸗Versicherungs⸗ nstalt in Püscen

Satzung

Maͤhuheim wurde der Grossart mit dem Wohnsitz in

hafen a. Rh. eingetragen.

1“ 4. Frankfurt

Bekanntmachn der Dresdner Bank

10 100 000 neue Stammaktien

Bayerischen Spiegel⸗ &

8 8 Aktien⸗Ge⸗

Spiegelglasfabriken sellschaft vorm. W. Bechmann, vorm. Ed. Kupfer A Söhne in Fürth in Bayern, Nr. 4601 bis

14 700 über je 1000, Notierung an der

a. M., den 27. Juli 1921. Die Kommission

für Zulassung von Wertpapieren an der Börse zu [49422]

Deutsche Welt Lebensversicherungs⸗ gesellschaft a. G.

Frankfurt a. M.

des Kaufmänni⸗

schen Vereins von 1858. Hamburg 36, Büschstraße 4. 1t 1921, Rach. den 27. Augu 8 . r, im Geschäftshause, Ham⸗ Stock. Tagesordnung: Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichts. Fetgerens des Aufsichtsrats und Vor⸗

stands. Antrag des Aufsichtsrats und Vor⸗ der Ge⸗

tands, betreffend Festsetzun embe für 8* Verlicherten des Abrechnungsverbandes II für 1921. Festsetzung der Vergütung für den Aufsichtsrat für das Jahr 1921. .Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Anträge des Vorstands auf:

a) Aenderung des Namens der Ge⸗

senebeft des § 12 Satz 1 der

e8 Aenderung atzung,

Aenderung des § 26 der Satzung. den 88 Juli 1921. .

C amburg, 5 Der Vorstand.

end,

Bekanntmachung. In der am 29. Juni 12 abgehaltenen er

ewählt worden: ee ee Hehelner a ustizrat mölder zum Kurato⸗ sen die Zeit vom 1. Juli 1921 bis zum 30. Juni 1927, 1 2. Herr Staatssekretär a. D., Mitglied des Staatsrats Linz zum stellver⸗ tretenden Kurator für dieselbe Zeit, 3. Herr Wirklicher Geheimer Oberbaurat r.⸗Ing. von Münstermann zum Kurator für die

nd 1. Herr

eit bis zum 30. Juni 1922. Dies wird gemäß § 14 Abs⸗ 6 der hierdurch bekanntgemacht. Berlin, den 23. Juli 1921.

Kuratorium der Preußischen Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt.

von Falkenhayn.

———

7) Niederlassung u. von Rechtsanwälten.

[49280]

die Liste der bei dem Landgericht Fanhe Sanceegenan Rechtsanwälte Rechtsanwalt Dr. August Ludwige⸗

den 23. Juli 1921.

Mannheim, 8 Landgericht.

Das

49666 öa nwalt Dr. Theodor Weil III in Sltuttgart ist heute in die Liste der diesseits zugelassenen Rechtsanwälte ein⸗

etragen worden.

1 Ebutt art, den 26. Juli 1921.

Das Bberlandesger st. Mandry. —ꝛ—

[49281]

Rechtsanwalt Georg Wilhelm Gottlob in Eecgteang wurde in den Anwaltslite bei 88 Amtsgericht Hena wegen Aufgabe der Zulassung gelöb Pönablc. den Lan 1921. Der Landgerichtspräsident.

————

[49337] Stand

Notenbank am 23. Juli 19214.

Altiva. Metallbestand.. 7 887 0609 Reichs⸗ und Darlehens⸗ kassenscheine. Noten anderer en Wecjseltefigas⸗ 1“ Lombardforderungen. Sonstige Aktiva.

Passiva. verrdg .11.“ Reservefonddsds. Umlaufende Noten.. Täglich fällige Verbind⸗

Feen 1““ An ündigungefrist, e⸗ bundene Verbindlich⸗ Seen c s . [2221 onstige Passirva v Eventuelle Verbindlichkeiten aus ves

1u

—VV

gen i. W.,

Liqu. Heinrich Blanke, als Liquidator.

CarlSp 4 8 „Amen

A. Blancke. J. Pree.

begebenen, im Inlande zahlbaren 2n 110,60.

—ö—ö

9) Bankausweise.

der Württembergischen

Erste Zentral⸗Handelsregiste

zum Deutschen

tschen Rei EE

r⸗Beilag

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1921

96

Berlin, Sonnabend, den 30. Fuli

8

2 8 8 8 8

Der

rechts⸗, 62 er. Inhalt dieser Beilage,

in welcher die Bekanntmachungen über

der Eisenbahnen ent schei bst 9 halten sind, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche

Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, i i he , in 1 des Reichs⸗ und Staatsanzeigers, SW. 48, 1e Herlin

für Selbstabholer auch dur register für das straße 32, bezogen G die Geschäftsstelle

beträgt 18 f. d. Viertelja 5 gespalt. Einheitszeile 2 ℳ.

Vereins⸗, 7. Genossenschafts üc⸗ 1. Eintra 2 22— schafts⸗, S8. * 9 Muß v— gung ꝛc. von Patentanwälten, 2. Zeichen⸗, 9. Musterregister, 10. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 11. Aonkürfe und 12. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmach 8 anntmachunge

3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels⸗, 5. Güter

Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheinti ägli 1 br Einzelne Nummern Fcheimbiprer R pel ö-n-e. 2— e egis Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag v. S0 v. H. erhoben

nzeigenpreis . d. Raum eine

Vo tra 2 m „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 176 A und 176B ausgegeben

22☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Entscheidungen des Rei

L1“ 4 * 8 v111““

1. Reichsstempelpflicht der Erhöhun i

Ne 1t g des Grundkapit

einer Aktiengesellschaft. Eine Akttengesellschaft, die ihr Ehitals kapital erhöht hat, hat nach dem Erhöhungsbeschlusse alle Kosten der Kapitalerhöhung zu tragen. Der Vorstand soll ermächtigt sein, die neuen Aktien einem Bankkonsortium unter Ausschluß des Bezugs⸗ vechts der Aktionãre zu begeben gegen Leistung einer Einzahlung von 25 vH des Nennbetrags, 175 Zuzahlung zum Organisationsfonds fonds perdu) und 6 vH Stückzinsen vom bestimmten Tage ab auf jede Aktie. Die Zuzahlung von 175 ist in die Stempel⸗ berechnung nach Tarifnummer 1 Aa des Reichsstempelgesetzes ein⸗ zuberechnen. Denn hiernach soll bei einer Erhöhung des Kapitals einer Aktiengesellschaft die Stempelabgabe berechnet werden von dem Betrage der Erhöhung dieses Kapitals zuzüglich des Betrages, um den der Nennwert der die Kapitalerhöhung bildenden Aktien durch den Be⸗ trag überschritten wird, für den sie von den ersten Erwerbern (Aktionären, Uebernahmekons ortium usw.) übernommen werden. Einen derartigen, den Betrag der Kapitalerhöhung überschreitenden Betrag stellen im vor⸗ liegenden Falle die 175 dar, die die Erwerber auf jede Aktie über den Nennwert zuzuzahlen hatten. Darauf, deß die Mehrleistungen der Erwerber an die Gesellschaft deren Betriebsmittel erhöhen oder zum Ersatz von Kosten, insbesondere von dem durch die Kapital⸗ erhöhung entstehenden Aufwand dienen, kommt es nicht an, da das Reichsstempelgesetz lediglich darauf abstellt, ob aus der Hand des ersten Erwerbers der Aktien eine geldwerte Leistung in das Vermögen der Aktiengesellschaft übergegangen ist, ohne auf die Verwendung dieser Mittel Rücksicht zu nehmen. Für das Reichsstempelgesetz ist es gleichgültig, ob Aktien zum Nennwerte zuzüglich 175 Aufgeld vom ersten Erwerber übernommen werden oder zum Nennwert zu⸗ züglich 175 % Beitrag zu den Kapitalerhöhungskosten oder zu einem fonds perdu. Allerdings hätte die Aktiengesell⸗ schaft im ersten Falle den Betrag des Aufgeldes gemäß § 262 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs einem Reservefonds zuzuführen, während sie im zweiten Falle über die Zuzahlnng frei verfügen konnte. In beiden Fällen ist ihr Vermögen, das sich nicht in dem Stamm⸗ kapital und in dem etwaigen Reservefonds erschöpft, um so viel mal 175 vermehrt worden als neue Aktien ausgegeben sind. Diese Vermehrung des Gesellschaftsvermögens ist durch Leistungen der ersten E 8E11131““ und Eamit rechtfertigt sich ihre Finbeziehung in die Stempelberechnung. rteil vom 27. i II A 263/21.) 3

2. Umsatzsteuerpflicht des Grundstückshändlers für Ver⸗ mietungen? Der gewerbsmäßige Grundstückshändler hat den Umsatz seiner Grundstücke zu versteuern; hinsichtlich der Ver⸗ mietungen von Grundstücken gilt aber auch für ihn die Befreiungsvorschrift im § 2 Ziff. 4 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes 1918, wonach Vermietungen von Grundstücken von der Besteuerung befreit sind mit Ausnahme eingerichteter Räume. Ver⸗ pachtungen von Grundstücken und Vermietungen von Wohnungen, die an sich steuerfrei sind, sind auf ihre Steuerpflicht hin nur zu prüfen, wenn es sich um Verpachtungen und Vermietungen innerhalb einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Hierbei kann die Steuerpflicht des mitperpachteten Inpentars in Betracht kommen. Reine Mieten für uneingerichtete Wohnungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Wenn etwa aus dem gewerbsmäßigen Betriebe des Grundstückshandels die Umsatzsteuerpflicht hergeleitet werden wollte, so wird die Umsatzsteuer mit der Gewerbesteuer verwechselt. Für letztere wäre diese Tatsache und die Höhe der gesamten gewerblichen Umsätze maßgebend; für erstere dagegen ist die Tatsache grundsätzlich nur Voraus⸗ setzung der subiektiven Steuerpflicht, während die objektive Steuer⸗ pflichtigkeit an die einzelnen Umsätze anknüpft und es einer Prüfung jeder einzelnen Leistung oder Lieferung bedarf, ob sie den Vorschriften des Gesetzes unterfällt oder ob eine Befreiungsvorschrift ihr zur Seite steht. Dies ergibt nicht nur § 1, sondern auch § 16, der vorschreibt, daß die Steuer am Ende des Kalenderjahrs nach dem Gesamtbetrag der Entgelte berechnet wird, die das Unternehmen für steuerpflichtige Leistungen erhalten hat. (Urteil vom 24. Mai 1921, II A 250/21.)

3. Die Gewährung von Darlehen eines Gesellschafters einer G. m. b. H. an diese als reichsstempelpflichtige Leistung. Eine Witwe hat mit ihren neun Kindern eine G. m. b. H. mit einem Stammkapital von 50 000 errichtet. Die Gesellschafter brachten ein Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven ein. Der Reinwert des Geschäfts mit 380 000 sollte vergütet werden, außerdem die übernommenen Passiven. Von dem Uebernahmepreis wurden der Witwe 80 000 dergestalt überwiesen, daß dieser nach vorausgegangener sechsmonatiger Kündigung zahlbar: Betrag mit 5 % Zinsen auf dem Grundbesitz der Gesellschaft als Brief⸗ bypothek zugunsten der Witwe eingetragen wurde; 50 000 wurden durch Verrechnung auf die Stammeinlage gedeckt. Der hiernach ver⸗ bleibende Rest von 250 000 ℳ, woran jeder der 10. Gesellschafter mit 25 000 beteiligt ist, wurde der Gesellschaft mit der Ver⸗ pflichtung zur Zahlung von 5 % Jahreszinsen von den Gesellschaftern auf 30 Jahre gestundet. Der Errichtungsstempel nach Tarifnummer 1 Ab des Reichsstempelgesetzes mit 5 vH ist aus 300 000 ℳ, und zwar aus 50 000 (Stammkapital) + 250 000 (Darlehen der Gesellschafter) zu berechnen. Denn darin, daß die Gesellschafter 250 000 der Gesellschaft als Darlehen auf 30 Jahre überlassen haben, sind mit Rücksicht auf die lange Dauer der erwähnten Dar⸗ lehen und auf ihm das Fünffache der eigentlichen Stammeinlagen betragenden Höhe besondere Leistungen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag im Sinne zerechnung orschrift

zu Tarifnummer 1 Ab des Reichsstempelgesetzes . blicken. Durch diese Darlehen ng 18 Gesellschaft erst ihre ausreichende finanzielle Grundlage, auf der sie tätig wurde. Die 250 000 sind demnach in die Stempelberechnung einzubeziehen. Dagegen kann solches von den 80 000 ℳ, die der Witwe als jederzeit kündbares Darlehen unter Eintragung einer Briefhypothek überlassen worden sind, nicht gelten; die beiden eben hervorgehobenen Eigen⸗ schaften stellen vielmehr das Darlehen der Witwe wirtschaftlich auf gleiche Stufe mit etwaigen Darlehen dritter Personen, die nicht Ge⸗ sellschafter sind. Ebensowenig kommt die Uebernahme der Passiven des eingebrachten Handelsgeschäfts für die Berechnung des Stempels nach Tarifnummer 1 Ab in Betracht. Maßgebend für die Stempel⸗ berechnung nach Tarifnummer 1 Ab des Reichsstempelgesetzes ist nicht, was die Gesellschaft den Gesellschaftern als Gegenleistung für etwaige Sacheinlagen gewährt, sondern vielmehr das, was die Gesell⸗ schafter für den Erwerb der Gesellschaftsrechte leisten zuzüglich der in der Berechnungsvorschrift ausdrücklich hervorgehobenen etwaigen be⸗ Hnterean sp.segichaftlichen Leistungen. (Urteil vom 17. Mai 1921,

4. Umsatzsteuerpflicht des Verkaufskommissionärs und Agenten. Eine inländische Aktiengesellschaft, EEA“ der Vertrieb amerikanischer Erzeugnisse bildet, ist für ihren gesamten Umsatz zur Umsatzsteuer herangezogen worden. Sie bestritt die Steuerpflicht für den größten Teil des Umsatzes, da dieser sich aus Provisionen zusammensetze, die ihr von ausländischen Firmen für im Nnland, vermfttelte Vertäufe ttohef seien. Die Frage ihrer

msatzsteuerpflicht ist sowohl unter dem Gesichtspun issionär wie n beurteilen. ““ „Ist die Aktiengesellschaft Verkaufskommissionärin für aus⸗ ländische Firmen, so b” sie für die Umsatzsteuer ifß Zwischenhändlerin⸗ Sie ist daher an sich ummsatzsteuerpflichtg wegen der Waren, die sie von ihren ausländischen Kommittenten bezog und in ihrem eigenen Namen weiterveräußerte, voraus⸗ gesetzt, daß die Ware durch ihre Hand ging, sie also unmittelbaren Besitz daran auf ihre Abnehmer übertrug. Indessen stellen diese Weiterveräußerungen erste 1u“ eingeführter Gegenstände im In⸗ lande dar. Sie sind also nach § 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 umsatzsteuerfrei, wenn diese Umsätze außerhalb des Kleinhandels erfolgen, wenn ferner die Gegenstände nicht etwa von der Aktien⸗ gesellschaft eine Bearbeitung erfahren, die sie zu anderen Gegen⸗ ständen machen als die eingeführten, und endlich wenn die vom Bundesrat über die Sicherstellung der Herkunft und der Bestimmung der Gegenstände getroffenen Bestimmungen innegehalten sind. Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Aktien⸗ gesellschaft umsatzsteuerpflichtig wegen des Weiterverkaufs der eingeführten Gegenstände, und zwar in Ansehung des gesamten dafür erzielten Entgelts, nicht nur wegen der in ihr steckenden Pro⸗ visionen. Liegen umsatzsteuerfreie Umsätze eingeführter Gegenstände im Hnland nicht vor, weil eine jener Voraussetzuugen fehlt, so ist die Aktiengesellschaft trotzdem gemäß § 4 des 1918 nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie als Verkaufskommissionärin zwar die Waren im Inland absetzt, nicht aber selbst davon den unmittel⸗ baren Besitz auf die Abnehmer überträgt, wenn vielmehr nach dem Geschäftsgang die Waren von den ausländischen Lieferern der Aktien⸗ fesaalschaf unmittelbar an deren Kunden versandt werden. In einem olchen Fall kann auch nicht die Provision aus dem Entgelt ab⸗ und besonders besteuert werden. Dasselbe gilt, wenn die Aktiengesellschaft als Verkaufskommissionärin zwar den unmittelbaren Besitz an den eingeführten Gegenständen ihren Abnehmern überträgt, diese Umsätze aber nach § 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 umsatzsteuerfrei sind. 8 8“ Ist die Steuerpflichtige dagegen Agentin der ausländischen Firmen, betätigt sie also nicht in eigenem Namen Verkäufe, sondern vermittelt sie Verkäufe ausländischer Firmen, dann besteht ihre umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nicht in der Bewirkung von Lieferungen, sondern in der Bewirkung von Leistungen anderer Art, nämlich von Dienstleistungen für ihre ausländischen I eber. Auf andere Leistungen als Lieferungen bezieht sich die Vorschrift im § 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 nicht.

Bei der Anwendung der Vorschrift im § 3 Nr. 3 des Umsatz⸗ steuergesetzes, wonach Umsätze im Gesamtbetrage bis 3000 steuer⸗ frei bleiben, sind auch die umsatzsteuerfreien Entgelte zu berücksichtigen. Da nach der 11““ der Befreiungsvorschrift nur wirt⸗ schaftlich ganz schwache Betriebe steuerfrei sein sollen, ist die Be⸗ freiung dann zu versagen, wenn die Befreiungsgrenze durch Entgelte fa sie 88 Whlase 1J1eeee die nach § 4 des

msatzsteuergesetzes steuerfrei bleiben. f Mai 192 hün . . t (Urteil vom 17. Mai 1921,

5. Schenkungssteuerfreiheit der einer Tochter gewährten Aussteuer. Ein Vater hat seiner verheirateten Lsr⸗ g Urhen stellung der Aussteuer eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld bestellt. Eine Schenkungssteuer kann hierfür nicht erhoben werden. Nach § 40 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 unter⸗ liegen Schenkungen unter Lebenden der gleichen Besteuerung wie der Erwerb von Todes wegen; den Schenkungen stehen freigebige Zuwen⸗ dungen unter Lebenden gleich, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden mit dessen Willen bereichert ist. Durch diesen letzten Zusatz ist für den Bereich des Erbschaftssteuergesetzes der Begriff der Schenkung erweitert, so daß auch Rechtsvorgänge schenkungsp lichtig werden können, die nicht als Schenkungen im Sinne des Bürger ichen Gesetzbuchs gelten. Die Steuerpflicht setzt aber auch

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chsfinanzhofs.

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für diesen erweiterten Begriff voraus, daß die

t V ie Zuwendu 8 eines dem Bedachten gegen den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Rechtsanspruchs erfolg In einem solchen Falle kann mangels einer Freigebigkeit eine Schen Cu“ I“ Da nach § 1620 BeS der Vate er et ist, einer Tochter im Falle ihrer 1 g z1 b des Haushalts eine angemesse 4 Uas ihre som⸗ 4 er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung 86 Unterhalts dazu imstande ist und nicht di Fechten 28 3 Bschaffung, ausreichendes Vermögen hat

, wenn die genannten 2 setzung 1 sind. Die Aussteuer umfaßt vegere s die es Haushalts gehörigen beweglichen Gegenstände, einschließlich de r. persönlichen Bedarf der Tochter erforderlichen Kleidung un d. Statt der Einrichtungsgegenstände kann die Aussteue Fach 8* Geld oder in geldwerten Leistungen, demnach auch in steung einer Grundschuld bestehen. (Urteil vom 9. Juni 1921

6. Die von einer Aktiengesellschaft ei i kaufsstelle für Beamte und Aenscheft, dn⸗ g- gemeinnützig oder wohltätig im Sinne des Umsatzsteuer gesetzes 1919 anerkannt und nicht als umsatzsteuerfrei be handelt werden. Diese Einkaufsstelle verfolgt Waren in größeren Mengen zu den niedrigston Tagespreisen einzukaufen und ohne jeden Gewinn an die Angestellten der Aktiengesellscheft abzugeben. Die Anerkennung der G. meinnützigkeit kommt nicht in Frage, da das 2 nicht dem Interesse der Allgemeinheit, sondern dem engeren Kreis⸗ der Angestellten der Aktiengesellschaft, also den Bediensteten eines bestimmten Unternehmens, gewidmet ist. Um das Unternehmen zu einem wohltätigen zu machen, muß es nicht nur die Lage der Leistungs empfänger wirtschafttich verbessern oder mildern, sondern einer Notlage abhelfen. Es ist ohne weiteres zu unterstellen, daß die Angestellten der Aktiengesellschaft, die ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf Vermögen und Einkommen die Einkaufsstelle in Anspruch nehmen können, ein den heutige Teuerungsverhältnissen an epaßtes auskömmliches Gehalt oder einen entsprechende ohn beziehen, die es ihnen ermöglichen, ihre normalen Lebens bedürfnisse zu befriedigen. Ohne die Einrichtung der Einkaufs⸗ stelle wären die Angestellten wie der weitaus größte Teil der Bevölkerung darauf angewiesen, die erforderlichen Bedarfsgegen stände im freien Handel zu erwerben. Fall aFe-2.d. 85 adurch in eine Notlage geraten würden, daß sie nicht este wären als die unter gleichen Verhältnissen Bestgeftelt Schließlich ist die Anerkennung der Wohltätigkeit auch darum zu sagen, weil die Einrichtung nicht ausschließlich dem Interesse der Leistungsempfänger dient, sondern als eine Maßnahme anzusehen ist 2 der und Arbeitsfreudigkeft der An⸗ g en zugunsten der Arbeitgeberi lgt. eschluß vo 25. Mai 1921, 1B 100/21.) vb16““

7. Kapitalertragstenerfreiheit

der bei einer Aktien⸗

gesellschaft bestehenden Stiftung. Bei einer Aktiengesellschaft

besteht eine Stiftung, deren Erträgnisse zu Unterstützungen an die Angestellten, Angehörigen, Witwen und Waisen, an frühere A

gestellte oder deren Angehörige verwendet werden. Nach 5 5 Abj 1 Ziff. 2 b des Kapitalertragsteuergesetzes sind die Erträge von Stiftungen, soweit sie nicht auf einen bestimmten engeren Persounen⸗ kreis beschränkt sind, kapitalertragsteuerfrei. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich sowohl in dem Wortlaut der. Gesetzes⸗ vorschrift als auch in deren Entstehungsgeschichte offenbart, umaßt

Sjg 5 8 ; 7 4 4 5 die fragliche Befreiungsvorschrift, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck

vorausgesetzt, auch diejenigen Stiftungen, Anstalten, Kassen und Personen⸗ vereinigungen, die nur einem örtlich oder beruflich oder nach beiden Richtungen hin hbegrenzten Kreise zugute kommen sollen, sofern nur dieser Kreis nicht in sich fest abgeschlossen ist durch ein bestehendes engeres Band, wie es sich insbesondere aus der Zugehörigkeit zu einer einzelnen Familie oder etwa auch zu einem Vereine mit geschlossener Mit⸗ gliederzahl ergibt. Es kommt daher nicht darauf an, daß die Ein⸗ künfte nur zu Unterstützungen an die Angestellten usw. der Aktien⸗ gesellschaft verwendet werden durften. Denn dieser Personenkreis ist durch ein engeres Band nicht unter sich zusammengehalten. Jeder aus der unbestimmten Zahl der gegenwärtigen oder früheren Angestellten usw. kann der Wohltaten der Stiftung teilhaftig werden. Das Tat⸗ bestandsmerkmal, daß die Stiftung mildtätigen Zwecken dient, ist ge⸗ geben, so daß die Erträge der Stiftung der Kapitalertragsteuer nicht unterliegen. (Urteil vom 12. April 1921, 1I A 35/21.)

8. Kapitalertragsteuerfreiheit einer Peusionskasse für

Witwen und Waisen eines gewerblichen Untern ens Der Ausdruck „Pensionskasse für Beamte Anaesteübe hmen Abs. 1 Ziff. 1 des Kapitalertragsteuergesetzes bedeutet soviel wi zugunsten von solchen. Und zugunsten von Beamten und⸗ gestellten dienen bei der natürlichen moralischen Verpflichtung des Familienhaupts, die Zukunft seiner etwaigen Witwe und verwaisten Kinder tunlichst sicherzustellen, auch die bloß der Versorgung oder Unterstützung dieser seiner etwaigen Hinterbliebenen gewidmeten Pensionskassen, die infolgedessen enisprechend seine eigene Entlastung herbeiführen. Voraussetzung für die Befreiung von der Kapital⸗ Aürafstäuer ift ühr. 88. e Kasse unter staatlicher oder Verwaltung oder Au⸗ b Febr gerülicher, one⸗ g ode fsicht steht. (Urteil vom 1. Februar

Unterneh men

erwer Für diesen Fall könnte wohl daß die Angestellten der Aktiengesellschaft