1921 / 182 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

8 8 1 8 . 8 § 6. Amtliche Verteilungsstellen. w 4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Avslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden

nicht übersteigen darf. War zwischen dem 25. Juli 1914 oder dem Unterganges der Sachen trägt. § 21 bezeichnete Anmeldefrist zu verlängern. 8 (gett⸗, Stück⸗, Schlammkohle bzw. Grob⸗, Perlkoks usw.) zu trennen. 8 Amtliche Verteilungsstellen sind: Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es

Zeitpunkt d a 27* Freignis infal 8 The⸗ EE eigee be. 8 . Peschöhigfe vnr zen [ 5 Gesetzes ge⸗ § 28 1 si ld Veränderung ihres Wertes eingetreten, so ist der verän FAn nspruch seinen Erben zu, soweit sie die deutsche 81n 246 Weiter sind zu melden: 3 . 1. Für Steinkohle“ und Ni . maßgebend. 8 6 üänderte Wert ö. . Lesien ung 8 eeeee 1 Nr. 4, 5, Nsrc b⸗se. M v eesobanspruche in eter die ch 2) .“ der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe schlef 8 EE1““ tes um Meldekarten handelt, die von in Bayern Plegenen Betrieben Bei Wertpapieren und ausländischen Zahlungsmitteln gilt als Verhältnisse sowohl beim Erblasß 8s vene; versc lichen fassung und das Flosshre der mit der Festsetzung der Ersatzansprüche Bestand am Anfang des Vormonats Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle ünchen 6, 8), den sie am 25. Julr 1914 in deutscher Erben vorliegen, und in den An der SSe nsgen 1 8 zu beauftragenden Behörden bleibt besonderer gesetzlicher Regelung 9 Jufuhr im . 8 Fgs. 1u6“ Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden. ährung gehabt haben. Ist der Kurswert zur Zeit der im ersten die dort bezeichneten Voraussetzungen 8 der Person der vorbehalten. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf 5 Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 8 2. Für Ruhrkohle“): § 11. Unzulässigkeit von D oppelmeldungen. . 1. Schäden, die den Angehörigen des Heers, des Heersgefolges 9) Verbrauch im Vormonat, üee.,-Leresesen ig für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sin 1 8 8 verboten.

Rechtszug zu erlassenden E über d z8ij 8 8 2 ss Entscheidung über den Entschädigungsantrag geben sind. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und des § 10 ist oder der Marine des Reichs durch ihren in den abgetreten Bedarf für den 1 fenden Monat . 8 en 11—) Bedarf für den laufenden Monat, 1“ chtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe 3. Für Steinkohle“*) aus dem Aachener Revier: § 12 Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferu ng)

8 am 25. Juli 1914 oder zur Zeit der später erfol - Ans f ff e gten der Anspruch der Erben auf laufende Leistungen auf den Teil b⸗-⸗ 9 eichs, 1 Anscheffunß. so ü. 11 Pt maßgebend. schränkt, der dem bis zum Tode des Be Faltunas vaetas h B Gebieten geleisteten Kriegsdienst oder beim Grenzschutz ent⸗ g) voraussi Börse vermerkte Durchschnittskurs zu gel⸗ - en S ag 8 der Berliner raum entspricht. standen sind; 8 Abs. 3), Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des x4 Kurs nicht ermitteln läßt, ist der 24 auf ] en solcher § 21. . 8 5ö5 an xee 8. n siedler durch den Verlust i h) Bedarf für den Vormonat. Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). „1. Aushilfslieferungen find nur an meldepflichtige Verbraucher behörde 28) von der Reichsbank unter Hersussen der Festsetanat. Der Antrag auf Festsetzung des Ersatzanspruchs ist innerhalb 8 Seeeena He Frußsche zrn 8 8 8 Polen 2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die 4. Für die Braunkohle†) aus dem Gebietr echts zulässig. marktlage an dem maßgebenden Tage festzusetzen. Di einer Frist von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zif 3 infol⸗ SH im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ 2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ für die Festse ungsbehörden 28) bindend. 8 ie Festsetzung ist oder, alls der Schaden erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, sent 8 Fen Fischen Gepiee. . . 1“ bes Bezu kohle †): mäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung Die Vorschriften der us e 1, 2 und 3 finden in den Fäll⸗ dem Eintritt des Schadens zu stellen. Die Versäumung der Frist 4 28e e. Fefist ll ge Ersatz durch die nachbezei sußrenweise ab Zeche: „Landabsatz“; Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe des §. 7 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Fällen hat den Verlust des Anspruchs zur Folge, es sei denn, daß der Ge⸗ Schäden, Frg. eststellung oder vr: zeichneten durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent⸗ ausländische Währung lautender Erlös in deutsche 8ahr ein auf schädigte durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die er nicht zu Feleße und Verordanngaeeenegane 13. Juni 1873 (Rei vC“ 5. Für die mitteldeutsche Braunkohlet) (links cheibung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichs⸗ Kurse vom Tage der Verschleuderung umzurechnen ees zum vertreten hat, an der rechtzeitigen Anmeldung verhindert war und *) Gesetz üͤber die Kriegsleistungen vom Ecänn 3 (Reichs. mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn’ sder Elbe) mit Ausnahme der unter 6 enannten: kommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim später erzielter Währungsgewinn bei der Bemessung des Erlö 18. diese binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholt. -b. E1.“*“*“] erlassenen b mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeukichen Beaun. Vorliegen eines befonders wichtigen Grundes erteilt berücksichtigen ist. Erlöses zu Den Nachweis der Verhinderung und des Zeitpunkts ihres Wegfalls b) Gefot veaget. Feststellung von Kriegsschäden im Reichs mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für § 14 hat der Geschädigte zu führen. .“ 1812 ] Sar 1916 üechsGesetzbl S. 675): auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; 6. Für Braunkohle9) Freistaat das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Ges. Zu dem nach §13 berechneten Werte sind Zuschläg § 22. Friedensvertrag vom 28. Juni 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 687 mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff; Sachsen und Sachs 69 Alten F b für h 6⸗ m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich in der Höhe, daß die Gesamtentschädigung d usg Sc kt bewilligen War oder ist in den Fällen des § 5 Nr. 3 und des §, 8 die sowie Gefe Pber Enteignungen und Entschädigungen g. durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene mische, nach Deutschland kaut Bayern) ein⸗ der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für zur Ersatzbeschaffung oder Wiederher ftch 6 2 Beaes erreicht, der Sache, für deren Verlust oder Beschädigung Ersatz geleistet wird, Anlaß d b t. 8 asve 89. 6 5 31. Au ust 1919 eichas Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“. eführte Kohle und für rach lisch eStei v p e*) in⸗ Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Effen der bei Verlust oder Beschädigun G ih war, hder ist mit einem Nießbrauch oder einem zur Sicherheit einer Forderung Gesetbk⸗ S. 1527) öd“ EGrrfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies Kohlenausgleich Dresden Dresden⸗A 24 Bismard latz 1 Kohlenausgleich Mannheim. 8— stücken mit Ausnahme von h 1 ngs⸗ bestellten dinglichen Recht belastet, so erstreckt sich das Recht im Falle Berli 9. für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben. 7. Fürrhei desch 8 8 platz 1. Auf G.99) Ziff. 1, u. § 10 wird hingewiesen. mit der Maßgabe, daß die Kosten der Wiederke sch Ffen änden seiner Beeinträchtigung auf die Ersatzforderung. Eine Berücksichtigung Berlin, den 28. Juli 1921.l. 3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die 8 dʒj ntliche V vif vste e 8 1* te westli ; 3. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ . nit der, Masha⸗ die Summe von 100 000 Se haffung oder des Rechts findet jedoch in dem Entschädigungsverfahren nur dann Der Reichspräsident. sich für den Monat September zur Führung des Betriebs enötigte drr iche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, hilfslieferungen eines Flatzhändlerz aus Mengen, die bereits bei ihm auicht Uvertcigen darsent im Einzelfalle statt, wenn es vor dem im ersten Rechtszug erlassenen Festsetzungs⸗ Ebert. Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be⸗ Köln, Ünter Sachsenhausen 9 f). greifbar sing⸗ an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben 2. bei Verlust oder Beschädigung von zur Berufsausüb bescheid angemeldet und glaubhaft gemacht worden ist. Sonn über Reichsminister für Wiederaufb sand oder, aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige 7a. Für Braunkohlef) aus dem Dillgebiet, dem dem Einperständnis der Parteien die Genehmigung der Landeskohlen⸗ wendigen Gebranchegegenständen w 8 prechen ung not,. die Auszahlung zwischen den Beteiligten eine Einigung erfolgt, ist eraufbau. Ueferrückstinde dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestet Westerwald und dem F reistaat Hessen: ezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen wieder aufgenommen 3“ dieser stattzugeben; andernfalls ist die Einbehaltung des dem Werte Dr. Rathenau. werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. Aushilfslieferungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und di des Rechts entsprechenden Betrags in dem Festsetzungsbescheid an⸗ ganz aus eschlossen sind oder im Monat September aus anderen Gründen 8. Für Stein⸗“) u nd Braunkohle †) aus dem Lieferung außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Ver⸗ Grundsätze für die Bemessung der Zuschläge gemäß Nbf. 1 9. 1 swordnen; auch kann die Fenerlegung dieses Betrags nach den Vor⸗ nicht arbeiten, aben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach teilungsstelle (siehe § 6). und 2 erläßt die Reichsregierung. Die Bestimmungen chriften des bürgerlichen Rechts ver fügt werden. Bekanntmachung, Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus Bayern ein eführte Kohle“ b 1 . 4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ Seetreee des Reichsrats und eines vom Reichstag zu wählenden § 23. betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher ausgeschlossen sind, nur g. als Bedarf anzumesden. 8 Fench 8 ö für den ge . im rechts⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern. Der Entschädigungsanspruch geht auf die Erben über. Wer den Verbraucher. 4. Der Bestand ist nich Ulur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ rheinischen Bayern, künchen, Ludwigstraße 16. 1 der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver⸗ nung, sondern tatfächlicher Feststellung zu melden. 9. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner eichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“) Auf letzteren Barsinghausen, Ibben⸗ findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige

Die Vorschrift des Abs. 1 findet in den Fällen des § 7 An. Anspruch auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung von Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über § 32. Aushilfslieferu n Umgebung (Obernkirchen Au ie ngen. 1 . 2 8 1 büren ufm; Meldekarte vorgelegen haben muß 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung.

schlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

wendung mit der Maßgabe, daß der Zuschlag zu dem erzielten Erlöse Todes wegen von dem nach § 20 Berechtigten oder sei F zu bewilligen ist. g. erlanct Seis ahun Uhn nur ache g e. auch edebien shen W 8 vom 1 1. Wenn Brennstoff im August von einem Lieferer bezogen] bre u“ - ve de. Für den Verlust von Wechseln und Schecks wird ei b 8 Fefts und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 8132 §§ 1, 7 der Be anntmachung über die Bestellung eines wurde, der in der Julimeldekarte als Lieferer dieses Brennftofs 1 Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Es genügt die einschlä⸗ anptlisferer n ecks wird ein Ersatz nicht owie der §§ 6 und 10 auch bei ihm die Veren e n des § 5 Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der September⸗ Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1. 5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ 8 1917 und der §8 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus⸗ meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die 10. Für Saarkohle: findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt. G Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. § 13. Anfragen und Anträge.

geleistet, für den Verlust von anderen Wertpapieren nur, soweit der Abs. 2 vorliegen; in den Fällen der §§ 11, 14 Abs ü ädi 1 EEA““ z 2 „14 Abs. 1 Nr. 2 müssen 8 Geschädigte nicht im Wege des Aufgebots Ersatz erlangen kann. die persönlichen Voraussetzungen sowohl bei ihm gegeben sein als kunftspflicht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt: Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. 2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand ader Zu⸗ 11. Für Gazkoks*“) gilt als Amtliche Verteilungsstelle die 1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind,

§ 16. 9 Fen er Erblasser vorgele en haben, soweit nicht der Eintritt 1 2. söpsagen 8 den etsts eg 2 ee. ein Verschulden des Ge⸗ den Zolich Feden 78 e. Crblgssere, Fen heflen Tod § 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung. fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat w Gaskoksabteilung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die vuabhängig von diesem Verschulden 25 eeen als er des § 10 ist der Anspruch des 8.gal auf Fncende Leistun 88 8 5 1. Zu melden sind alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins⸗ Berlin W. 62, Wichmannstraße 19. Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

für das Verschulden eines Vertreters des G schädd gt as gleiche gilt Teil beschränkt, der dem bis zum Tode des Geschädigt 1 8 en einheimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Ver⸗ gesamt 10 6 eder hecr, etechenh e ven Holten 1a ha de Hehl Ersasbrikets, gilt dls Kbetrce Pegtecungsse b 2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma

innerhalb der ihm zustehenden ö sich Zeitraum entspricht. 3 ö kokungs⸗, Brefethennzas, oder sonstigen festen Produdken einschließlich dhemeldag ö engse Fea var hg ehges 2. gh Pir cn T14““ 11“ sind dem Rüichekoblenkommifar, der Amtlichen Verteilungsstelle und Interesse des Geschädigten gebotenen Geschäftsführung gehalten hat. Bereontennnschn chedgungaagshe üͤche, soweit er dem nach § 20 Cfesteta cbe sce e die Ruückgabe entliehener Brennstoffe. 8 13. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, X. der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

Fj Entschzdie 1“ 3 1. der Teil, de Vorschrif 8 1 8 daß di .bb Fee vS öbenben 3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 2 behandelten § 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für

1 haädegine Entschädigung wird soweit nicht Pele tet, als der Ge seee gger 10 g Se Erferneng xvnmehe da n vmechess Leeferungen hat diese gemäß § 3a im Hauptteil der Karte rot unter⸗ § 7. Bunkerkohlen. andere Zwecke

1 88eee; §§ 6, . er b Halden, Ablagerungen in Gew ; j 1 f 1 8 1 3 b-.

schädigte anderweit, insbesondere aus einem Versicherungsverhältnis, 2. der Betrag, dessen der Geschädigte bedarf, um sich den Ersatz Industrie⸗ und anderen usw.) Feut Bafürh 1 fit he. E“ Bestigzmungen i 8 liefer⸗ dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge lich 12 t Brennstoffe, nn 8

2 Zur Me V1 3 Li ichen Verbrauchers bezogen sind, eins hließlich der Bunkerkohlen, ohne

2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder

Ersatz erhalten hat oder o Schwierigkei d dustrie⸗ und

85 der Absicht der T114“ Fre oder die Wiederherstellung von eingebüßten oder beschädigten gleichgültig, für welche Zwecke sie verwandt werden und ob sie in .

anzurechnen. Die aus Mitteln der 8 ü 8 Sachen zu verschaffen, die nach § 811 der Zivilprozeßordnun anderer Beziehung der Bewirtschaftung unterliegen oder nicht. 5 4. Nachprüfung der Angaben. Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ Gene⸗

zur Vertriebenenfürsorge dem Ge⸗ 2 3 g 9 8 8 8 h h g v . . schädigten zur Bestreitung der Kosten seines und seiner Familie Unt bei üt unpfändbar sind. Lesekoks und Rückstände daraus und aus Abfällen her⸗ Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch lager. für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

basts und ihrer Unterkunft zugewandten Beträge sind nur a a Die Abtretung oder Verpfändung des Entschädigungsanspruchs gestelte Briketts (Ersaßbrikette) unterliegen der Meldepflicht an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher 3. Die Meldungen sind zu erstatten: § 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Schaden wegen Erwerbsverlustes in den Fällen des § 5 N 19† en oder eines Teiles desselben durch den nach § 20 Berechtigten oder 2. Brennstoffe dürfen im Oktober 1921 nur bezogen werden, wen Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den 1. an d Reichtkohlenkommissar in doppelter Ausfertigung Verbraucher, die nicht der Melde flicht unterlie sind zum wegen vermehrter Unterkunfts⸗ und Unterhaltskosten in wce seinen Erben ist nur mit Genehmigung der von dem Reichsminister der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ Beständen jederzeit möglich 1 de A tliche Verteilungsstelle, s § 5, I, Ziff. 3 si diche SeSehe dhdekart nicht eBchtigt n Flichti 8 des 45 s gbeer cen es sei denn, daß diese u“ Hernenen Sel Vurääsig. Fes. Feehe heneheh. eööö“ Bekanntmachung im September pünktlch § 5. Meldestellen 3. 8 die für 85 Betriebgokt zuständige Landesko glen⸗ bezw. tigt fie von der Koßlen⸗ aus dem Grunde notwendig wurden, weil der Geschädigte infolge oder Verpfändung des Entschädigungs⸗ fe gcti d tatten: 1 Kohlenwirtschaftsstelle, s. § 5, I Ziff. 2 birtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichti seiner Verdrän ge anspruchs auch insoweit stattfinden, als er nach der Vorschri 3 3. Brennstoffe dürfen im Oktober an einen meldepflichtigen Ver⸗ I. Meldungen sind zu erstatten:. 8 8 1 1 „. 2 9, u⸗ wirtschaftss e hskoh mmisse pflichtig hörden 68 der vngge derg Knherer, Mg 255 88 Abs. 2 unpfändbar ist. 8 braucher unmittelbar 88 mittelbar nur abgegeben Hede 1en dem 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, . 8 8 Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers vo anerkannt worden sind.

hindert war. gehend ver⸗ 8 § 24. 55 (Händler) im September die ordnungsmäßige Meldekarte für und sor. ungens Prt des Meldepflichtigen zuständige kohlen, Znkerkohlenstelle § 16. Strafen.

„Svoweit dem Geschädigten auf die nach diesem Gesetze zu ge⸗ Die Gewährung einer Entschädigung ist zu versagen, diese Brennstoffe vorgelegen hat. 1 . .“ Kohler iris 8 Landeskohlenstelle, für das besetzte westliche * 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach währende Leistung ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, gent 8 1. wenn der Geschädigte wissentlich oder grobfahrlässig falsche zieher ve den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für dis Be, phtetun 2 für F staat Sachsen s. Ziffer IV; § 8. Art der Meldung. 8 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis Anspruch mit dem Zeitpunkt der Leistung durch das Reich auf dieses Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens zieher von minderwertigen Brennstoffen (Schlammkohle, Mittel⸗ G giffer ter Be chtig der g Seelber meldepflichtigen 1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens. zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder in Höhe der Leistung über. Ob und inwieweit dem Geschädigten ein gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der produkten, Waschbergen, Feinwaschbergen, Koksgrus), ferner Stollen⸗ rscr Unänbi erae ntl gung. dribaen sstelle (siehe § 5 Vrr unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der solcher Anspruch zufteht, ist von der Festsetzungsbehörde 28) fest Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kohle, Gaskols, Grudekoks, Naßpreßsteinen, Rohbraunkohle, Ersatz⸗ Brenafeafe zustän Ge vntliche d M. ld Fflichte e Brennftoffe aus müssen, dürfen nur auf amtlichen Septembermeldekarten erstattet werden, Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zustellen. v verschwiegen, entstell oder vorgespiegelt hat; britetts und Lesekote abgesehen werhem. Alsdann gelten die Bestim-. 88 Gebiet Amtlicher Herteilungöste en, so sind an alle die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreis⸗ oder Befirks⸗ zu dreitausend Mark bestraft. mungen über Aushilfslieferungen nach § 32. in. Gehle h me kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗

bei ausgesprochenen Luxusgegenständen der Ersatz den Fried 8 . enswert/ von Sachen der Eigentümer oder wer sonst die G des zufälli ichsmini ũ wird ermächtigt, di 8 efahr des zufälligen). Der Reichsminister für Wiederaufbau wir ermächtigt, 5 en ochete vehts des ome, Sacsen, Rahtgebtet ufw,) und Sorten

Soweit ein Land im R Inen 1. 5 2 wenn der Geschädigte ei ändi 1 8 1 1 1 einen Schaden bereits Bae en hen Betr S. oder einem Mücglie, Angestelten oder ö 4. Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten Melde⸗ wirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die si Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädi Fessctses dem Schadenssache befaßten Prüfungsstelle oder Fests b iner vom 1. bis spätestens 5. September 1921 erneut zu erstatten. „4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ re chtigt, für die hoAvekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu andelns auf Einzie ueg.g EEET“ 82 ã igung anzurechnen ist, Ge Vaenaeng 8 e 08f etzungsbehörde 58* In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere rechtigt, fügar Bezirke gemäß 8 5, II. 1 und IV sind Hefte zu die Zuwiderhandlung ezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ das Land über. gf Reich entstandene Anspruch auf währt, um ihn zu einer falschen Aussage, verspricht, oderg e. wegen Aushilfslieserungen s. § 3a1 und § 12. ¹ Meldekarte 1 g Für die bon sschen r aekfacg 8 7 Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde⸗ hören oder nicht. 1 8 Der Geschädigte kann einen auf das Reich übere achten oder einer Handlung zu bestimmen, die eine Verletz Leferer unmittelbar bezogenen böhme b earten (siehe § 5, 1* und ¹) sind dort erhältlich. § 17. Wirkung unterlassener Meldung. Anspruch gegen einen Dritten gegen Rückgabe der sün 8 einer Dienst⸗ oder Amtspflicht enthält; 82. Meldepflichtige Personen. banben nigt VEbb“ kherc, soodren ogettenesehlanh 2. at ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht Leistung vom Reiche zurückfordern. .wenn der Geschädigte wegen eines Verbrechens oder Vergehens 1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Dresden Ffabe 8 G Iifer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, § 18. 1 8 5 89. Be 143 des Strafgesetzbuchs, §§ 57 We. 8 (natürliche und juristische Personen), die seit dem „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. hat neben der gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der 89 5 -, em der Reichsminister für Wieder⸗ imni 1 1 . 3 1“ Fn 8 78 lelle München ( zu senden. Verbrau hergruppe ord Kart rch D euzen kennt⸗ .Inkre ge 3 85 in Friwerpene mit dem Reichsminister der Finanzen solchen hn,S .“ S 8 8 8. 1 s ) rechts⸗ fuch 111““ haben, cher 88 8 ben a Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1921 in Kraft. vI e durch ihre Verdrängung 3) einen Vermögensschaden Durchführung eines solchen Straf ie Einleitung oder NMeichskommissar für di aftsstellen oder von dent schrift: „Auslandskohle“ an den Koßlenausgleich Dresden von den⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist Berlin, den 6. August 1921 en, auf dessen Ersatz jedoch weder nach diesem Gesetze noch auf Gründen als wegen M d8 rafverfahrens aus anderen eichs ommissar für die Kohlenverteilung als meldepflichtig bezeichnet jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines gus 1““ öö ten einen Anspruch haben, eine Entschädigung wenn der Geschäbigte im Nusland vezan,nes c engeärk ee 1““ G ihnen 88 Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben Betriebes gehört. Ist ihm vom Neicetohlen ees ih⸗ oht. Ver⸗ E Reichskommissar für die Kohlenverteilung. serech Es wird Fenen bierfcr Fewnahe d.; Vegket vorliegen, die die Annahme rechtfertigen dat er sich oder vorübergehender freiwilliger Ei braneäig dhres Brennstoffzufhr 8 . im Nehe geaehi angess ee 1u 1 ee hemmen Stutz. Betr adurch einer Strafverfolgung, ei fvollstr 1 iger ich gen. Bei vorübergehende . Außerdem haben lichtige, b 3 üe. 86 B 2 üass sgu Des gestellt, den er nach Maß⸗ den durch den befsen Finern Jene geesgreccgzesden Perfit wan cer ale 19 n. nonsünts,den Kagenbeharf L Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und 114“ § 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung *) Eine Abänderung bestehender Lieferungs Entschädigungen verwenden in ö zur Gewährung von auferlegten Lasten zu entziehen sucht. geyhorigen brochen Meldekauten eingereicht werden. Die Spalten liegt, und der an Bavern angegliederten Landesteile des e emaligen der Meldekarten durch Lieferer. diese Bestimmung nicht begünstigt werden. eee. 18 11 sür⸗ ufwendungen, die im Zu⸗ Soweit auch anderen als den Geschädigten ein Antragsrecht der Meldekarten sind in solchen Fällen mit Null auszufüllen. Auch Freistaants Coburg eine besondere Meldekarte an den ;Kohlen⸗ Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner 1 find, um Darlehnskassenschei 8 86 8 ) aus Polen gemacht worden zusteht, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 auch diesen Antra selt die Betriebe des Reichs, der Freistaaten, Kommunen 8” tlich⸗recht⸗ ausgleich Mannheim⸗ (siehe auch 8 6, 7²) zu senden, auch wenn sie Meldekarte bereit findet so hat er neben der für den Reichskommissar 8 in Warschau, die waßtend 1“ gegenber, falls bei ihnen einer der Versagungsgründe des Abs- 1 lichen Körperschoften und Verbände E B. Gasa salten⸗ Werfte Fe Uüsdehe F erhlenxanßes und tedergescgsese⸗ stteanten ereid tarke auch die für den Leeferer bestimmte dm Bekanntmachung. b8 8 ere. 1n9 polnischer Zahlungsmittel ga erwerben. Im 8 ö“ Kneeeneeng. 7 1 ersenet bes den betreffenden süddeutschen Ver⸗ Relche ommtösar ist Berlin Agem Begleltscf äben, Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ Berpfi chtun dds erssten fsh Dere baigfaflen arne besfeht dhe Die Reichsregierung wird ꝛnnachtigt mit Zustimmung des 3. Der Melvepflicht nicht, und ohne Rücksicht waltungsftellen nach 95, 1, 2 oder ihren b di warume cher Lieferer vorgeschlagen wird. vem a 8 hrn. F. 8 8 b eine nicht. Reichsrats 1 reine esti 9 ie Höhe des Verbꝛ : V esetzten Gebiets haben 2 Sg 921 J.⸗Nr. V/3 M. 100621 die Herstellung folgender W“ . lgeaedinen vfrsschlaßfassten su sehe 1 6 . Ee etergfentaßnen; an6g. d Menegcigügen wefareget neten 1808 Meldekarte an § 10. Die Lieferer und die Meldung.. Mischfukterart genehmigt worden: Die Entschädi 8 s 19. 1 welcher Entschädigungsanträge oder An träge auf Wieveleinse W b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen; die Amtliche Verteilungsstelle für das westliche Gebiet, Köln, 1. Die Leeferer dürfen nur durchlochte Meldekarten, beliefern. Bezeichnung: „Gewürzter kohlensaurer Futterkalk, Marke 5 Abf. 1 Nr. 1 ijgungen 888 an sie A.ah der in den §§ 4, den vorigen Stand gestellt werden wäüssen. euns h c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch die Landes⸗ Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle Kalkolin.” Arf zum Gegeustande baben vps zum 1 an banage 8,26 d) hecezännter bes gafft ninh lbst d 8 96 8 chsstelle im Freistaat Sachsen gee fe 8 ““ hat in Nährstoffgehalt: 884 8 .2rvrne Kalk t erzüglich n äft 4 at j jeses ing 20† Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugt „Koks un V. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Bac⸗ . 2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegang ha 8“*“ Kalk, Ee vnolch. nach, des reesgreftigen Festsetzung oder die g vb Leun 8.g Gelepegs eine vterhalten, Briketts als Deputatkohle 1 8 gie eghlet, den ihres oder Cachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗’, der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene 2,12 % Kochsalz, r ve⸗ 1. 1.cg Peas e sind Schuld⸗ ergangenen re chtskräftigen Untschesbnng 8* 8 ö Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betrieb Gas⸗ und Wasserwerke an Stell in § 5, I, 2 erwähnten einen irma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne 8 4,69 % Fenchel. erläßt die Reichsregierung mit 3 si dn Rei riften hierüber Widerspruch steht, so hat er die Leiß 1 ück tzung ehörde in eigener Kokereien (mit oder ohne Reben roduktenanlagen) Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem sübliche Bezeichnung der Gemengteile: vom Reichstag Aussch uffes es Reichsrats und eines Verpflichtung kann dem Empfänger erlasse zurückzuerstatten. Diese oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Wer (Zeche, Schlemmkreide, Beibflfen die dem Geschädigten 8 Gen . ee, eitgteden. besondere Billigkeitsgründe sprechen; sie ersgicht ICE ppfnen dess ve. in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ 1 von dessen seteherbethen 1e. ausgegehenen Fäddetägten af s an ean. * und 885 snen he 8 Fences äbrunk ihi stũ b 1 Zei selben Zechenbesitzer gehörige age erri ind; enthalten dementsprechen Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas⸗ un erkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrie rod Kochsalz. 1 vTeeeeb vnd L für n 85 rer, vom Hescpunkt beanseistung g 11“ e) die landwirts fise gebgr⸗ falctegsüng. Wasserwerke 1 588 Landeskohlenamt unmittelbar mit einer (Feclasen hat, dieser Herde Name des Herstellers: Firma W. Diehl K Co. Südwestdeutsches 9 Januar und 10. Juni 1920 (Zentralbl für r; 5 es Fr. im § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Richtlinien eine e hüͤfe 1 die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem land⸗ Meldekarte. 8 3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ Chemisch⸗Technisches Laboratorium, Dotzheim bei Wiesbaden. 5. 82 879 gewührt worden find, sowie Schlüd, n des WtschesReich erbelten bat⸗ a d en EETöö“ E Firtschaftlichen Eftreeh. 75 sesen Wejaber geführt vf V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7. geübten Beennstaffe ö berieht so gibt b8 Berlin, den 31. Juli 1921. ir deren setzung der Entschädigung, jedoch rechtskräfti Gegenstand eines selbständigen gewerblichen ämtli ind gle zufüllen. Auch nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt dereng .“ denca nhag ÄEEö eencnen sind; 8 6 bEbö1 Kleichlhe .“ 16 halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Feage Der He Sen Landwirtschaft.

Friedensvertrags aufzuko schz fzukommen hat, sind auf die zuerkannte Entschä⸗ kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer ö“

digung anzurechnen. Das gleiche gilt für Dar Zachlei §, 2 dieses Gesetzes überhaupt nicht oder nicht in Bei⸗ 1 rtse gleiche gilt für Darlehen oder Sachleistungen ch nicht in Höhe der Bei Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten Eceilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnun Leld 1 Iamenen G G der Lieferer, ebenso auf nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Bekanntmachung,

des Reiche, die der Geschädigte im Hinblick auf seine Verdrä ilfe zusteht

8 rängun b 8 8 1 Forej qtere 1 n

Stelle abalben hat falls ne bEb ven gesprochen worden ist, I OAv Ke ih n zu⸗ meinde über 10000 Einwohner obder Kommningalverband irua gF ter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an a) die auf die Karte entfallende Menge, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen stützungen, die auf Grund der genannten I9 ichtlimen ewährt nter⸗ Ersatz erhalten, so ist er verpflichtet, hiervon binnen drei Monat wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung ie Amen Für aite 1 I 8 En de Meldekarte an die Adresse: b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der auf den Inhaber.

gewährt worden der Festsetzungsbehörde oder einer vom Reichsminister für Wieder⸗ 4 8 höae, T“ zu ri bfchmmannstraße 19“˙, zu senden. ¹0 urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und Frben Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt

. 8 G . . 8 2 8 7 8 8 7 8 * 03 Finz 8 d Sorten z halten. EEE n . 242* b

hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im VIII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe 1 scem bezoggnens Giseimengen nnd Beinerkagfasgete worden, daß die Stadtgemeinde Würzburg mit 4 ½ vom

Na. b Hurben verzinsliche Schuldverschreibungen auf den

sind, körmnen auf die Entschädi 85 b— Fen bir zat Uüit⸗ Seh. bestimmenden Stelle Anzeige zu erstatten. Demjenigen, weifelsfalle üchst die für den S 8 unãäch ie Si zndige 2 3 z ; ; Je z ür den Sitz des Betriebs zuständige Kohlen owie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) nnd dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die - Sc hreibu 2. nhaber im Gesamtbetrage von 5 Millionen Mark, und

des Kalendermonats, der der 5 1. r e Anzeigepflicht verletzt, kann neben der2 3 Entscheidung über den Entschädigungs⸗ Rückgabe der Leistung (Abf. 8 neben der Verpflichtung zur wirtschaftsstelle nach 810. I 2. Der Reichskommissar für die Kohlen⸗ st'die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche 8edeni Jae gentdern his 5 858 ) 8 riftliche Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfaltig ber 8 an 1 1 zwar in Stücken von 10 000 ℳ, 5000 ℳ, 2000 ℳ, 1000 ℳ,

anspruch im ersten Rechtszug unmittelbar vorausging, mit fünf p eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe - 8ds e*“] EET Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ sstelle, sondern an ie Abteilung V des Reichskommissars uuf;ubewahren ür die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu 3 en. 8 srge Stllcen vn en Zehie derh,

München, den 2. August 1921.

zu verzinsen, wobei Beträge oder Teilbeträge unter einhundert Mark außer Betracht bleiben. Ist der Schaden nach dem 1. J 92 K Januar 1920 ; . 9 27. Die Reichs Besti S Innern eicherenierung ist, unbeschadet der Bestimmun 2e8 gn 1. Die Ang 1 , der Meldung. d IX i zländischer, nicht böhmischer Kohle haben *) Auch Briketts, Schlammkohle und oks. 1 Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen un en c hsehgafchr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf .*) Auch Gaskoksgrus, Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse Staatsministerium des Inne

. f) S thö Ga twi 6 b 1 8 ü i 8

Meldekarte hat:

entstanden, so beginnt der Zinsenlauf mit dem Kalendermonat, zem Ghritit des chadens inmätesbat folgt. A8c, 2, des d,1 ds, 8, und des 8 18, Sa 3, kefwgt Lo eer Anspruch auf Ersatz S90. gade steht dem Geschädigte Ben äge aungsäen Tieszeenzu brissen 1 9- Arterkemiedn dere senangate des Lieferers oder der Fiüfne⸗ den M bemerlen, die dem Reichskommissar fuͤr die sowie von Gasanstalten hergestellte Koksgrusbriketts J. A. Lurenbr 8 . S n. e Moi 8 1 u] llis ( 2 Sie 2 -4. * „, p Rr 89 2 8 de M 4 rken, 2 dem Reichskommissar 1 8 die . d0. age gestel e S8 88 8. 8 rs . nns Geschädigter silt 2 dem Verlust oder den geschankcnng seichegatsnngcnes vom Rteichstas zu waͤhlenden Aueschuss briketts, vechenfofs un Fszah Perteng epachelachen Bearantashe Pee des scbatse Angereicht werden. Ueberdies gelten für sie die †) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. . g 86 rn. 1 Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnun vemäh h 6 G. B 8 Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, r) Wegen der Meldepflicht in den besetzten Cieten vergl. 8 1 Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen sind. § b,

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