1921 / 182 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

1524 S15244 Satzung des Westfälischen Pfandbrief⸗ amtes für Hausgrundstücke. § 41.

Das Westfälische Pfandbriefamt für Hausgrundstücke ist eine selbständige Anstalt der Provinz Westfalen mit dem Sitz in

ünster und wird verwaltet unter Ge⸗ währlerstung des Provinzialverbandes der Westfalen. Das Pfandbriefamt

at den Zweck, den Hausbesitzern in der

Provinz Westfalen einen dauernden Real⸗ kredit durch Gewährung unkündbarer und regelmäfig tilgbarer Hypotheken⸗ darlehen zu schaffen und die Entschul⸗ dung zu fördern. Das fandbriefamt hat die Rechte einer juristischen Person und bedient sich eines Siegels mit dem Wappen der Provinz Westfalen und der Umschrift: „Westfälisches Pfandbriefamt für Haus⸗ grundstücke“.

2.

Die Anstalt ist von der Landesbank der Provinz Westfalen mit einem Stamm⸗ kapital von 3 000 000 ausgestattet. Der Landesbank steht bezüglich des Stamm⸗ kapitals ein B nur im Falle der Auflösung des andbrief⸗ amtes zu.

Das Stammkavital ist nach näherer Bestimmung des Provinzialausschusses bis zu 4 ½ % in halbjährlich und nachträglich zahlbaren Beträgen zu verzinsen.

Das Westfälische öö gewährt Darlehen gegen Verpfändung von bebauten oder in der Bebauung begriffenen, in der Frsbins Westfalen gelegenen Hausgrund⸗ sücken. Als Sicherheit dient die Be⸗ stellung einer Hypothek, welche 75 % des von einem öffentlichen Schätzungsamt oder von zwei durch den Vorstand des Pfand⸗ briefamtes zu ernennenden Sachverständigen festgestellten Wertes des zum Unterpfand angebotenen Haus⸗ und Bodenbesitzes nicht übersteigen darf.

Die Beleihung ist bis 80 vom Hundert des Wertes zulässig bei Darlehen zugunsten von Kleinwohnungsbauten.

Die jährliche Tilgung soll mindestens „½ % des ursprünglichen Kapitals zuzüglich der ersparten Zinsen betragen.

Als Sicherheit gilt auch die Hypothek auf einem Erbbaurecht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs, wobei die gleichen Beleihungsgrenzen innezuhalten sind.

4.

Soweit das Darlehen 60 % des Wertes übersteigt (zweite Hypothek), sich diese jährliche Tilgung auf m ndestens 1 ½ %, und ist zu einer besonderen Tilgungsmasse für zweite Hypotheken an⸗ zusammeln. Eine Verfügung über diese Tilgungsmasse feitens des Schuldners ist ausgeschlossen, soweit sie nicht 10 % der zweiten Hypothek übersteigt.

Außerdem hat der Schuldner einen Zu⸗ schlag zu den Zinsen von jährlich mindestens ½ % zu zahlen. Diese Zuschläge werden zu einer besonderen Sicherheitsmasse zur Deckung etwaiger Ausfälle von zweiten Hypotheken angesammelt. Ferner haften sämtliche Schuldner zweiter Hypotheken für etwaige Ausfälle nach Erschöpfung der Sicherheitsmasse bis zu 10 % des Be⸗ trages für zweite Hppotheken.

Das Pfandbriefamt für Hausgrund⸗ stücke kann auch die Bürgschaft für solche zweite Hypotheken übernehmen, welche von Sparkassen der Provinz Westfalen gewährt worden sind und den vorstehenden Be⸗ stimmungen entsprechen. Der Zuschlag von jährlich mindestens ½¼ % ist der Sicherheitsmasse des Pfandbriefamts zu⸗ zuführen. .

§ 5.

Die Darlehen können auch in Ver⸗ bindung mit einer Lebensversicherung bei der Prov.⸗Lebensversicherungsanstalt der Provinz Westfalen oder bei einerandern, dem Verband öffentlicher Lebensversicherungs⸗ anstalten angehörenden Anstalt hergegeben werden dergestalt, daß die Tilgungsbeträge zur Bezahlung von Lebensversicherungs⸗ prämien verwendet werden und die fällige Versicherungssumme zur Tilgung der Dar⸗ lehen benutzt wird.

Zum Zwecke der Verstärkung seiner Betriebsmittel gibt das Pfandbriefamt Pfandbriefe aus, welche auf den Inhaber lauten und die Bezeichnung „Pfandbriefe des Westfälischen Pfandbriefamtes 6 Hausgrundstücke“ erhalten und deren Be⸗ dingungen der Provinzialausschuß festsetzt. Den Pfandbriefen stehen Schuldbuch⸗ forderungen gleich, die auf Antrag nach Maßgabe des § 2 der Schuldbuchordnung der Provinz Westfalen durch Eintragung in das Schuldbuch (II. Teil) begründet werden keönnen. Für beide haftet gleich⸗ mäßig in voller Höhe außer den Hypotheken und dem sonstigen Vermögen des Pfand⸗ briefamtes der Provinzialverband der Provinz Westfalen mit seinem Vermögen und seiner Steuerkraft.

Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind⸗ lichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn⸗ wertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

Ist infolge der Rückzahlung von Hypo⸗ theken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig de Fe K und ist weder die Ergänzung durch andere Hypo⸗ theken noch die Einziehu eines ent⸗ spvechenden Betrags von Klheicheen sofort ausführbar, so hat das Pfandbrief⸗ amwt die fehlende Hypothekendeckung einst⸗ weilen durch Schuldverschreibungen des Keichs oder eines seiner Länder zu einem Betrage, der um 5 vom Hundert des Nenuwerts unter ihrem jeweiligen Börsen⸗

preise bleibt, oder durch entsprechende Belegung seiner Barbestände zu ersetzen. § 8.

Die Kassenverwaltung der Anstalt er⸗ folgt durch die Kasse der Landesbank der Provinz Westfalen.

Die hierfür und für die Mitwirkung der übrigen Verwaltungsorgane der Pro⸗ vinz und der Landesbank von der Anstalt zu gewährende Vergütung wird nach An⸗ hörung des Kuratoriums durch den Provinzialausschuß festgesetzt.

Das Rechnungsjahr ist das Kalender⸗ jahr. Beginnt die Tätigkeit der Anstalt erst nach dem 1. Juli, so läuft das erste Geschäftsjahr bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres.

§ 10. Auf Grund der Bücher ist am Jahres⸗ schluß für das verflossene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung und Bilanz aufzu⸗ stellen. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt nach den für die Prüfung der Rechnungen des Provinzialverbandes be⸗ stehenden See

Die Anstalt wird durch die Direktion der Landesbank der Provinz Westfalen verwaltet.

Die Vertretung vund Verwaltung der Anstalt efs nach den für die Verwal⸗ tung und Vertretung der Landesbank geltenden Vorschriften (§§ 10 und 11 der Satzung der Landesbank) und den Be⸗ stimmungen dieser Satzung mit der Maß⸗ gabe, daß der Direktion außer den in § 10 der Satzung der Landesbank bezeichneten Beamten auch sonstige Personen durch Beschluß des Provinzialausschusses zu⸗ geordnet werden können.

Für die Erledigung der laufenden Ge⸗ schäfte der Anstalt durch die Direktion der Landesbank und die andern in Absatz 2 genannten Personen erläßt der Provinzial⸗ ausschuß eine Geschäftsordnung, in welcher auch die Reihenfolge der Vertretung unter Berücksichtigung der besonderen Ziele der Anstalt bestimmt müngh

Die schriftlichen Erklärungen für die Anstalt erfolgen unter der Bezeichnung „Westfälisches Pfandbriefamt für Haus⸗ grundstücke“. Für die Unterzeichnung finden die Bestimmungen des § 14 der Satzung der Landesbank sinngemäße Anwendung. Außer den Mitgliedern der Direktion der Landes⸗ bank sind diejenigen Personen, welche vom

rovinzialausschuß hierzu bestimmt werden,

erechtigt, die Firma der Anstalt wie die oberen Beamten der Landesbank zu zeichnen.

§ 13. Das Kuratorium des Pfandbriefamts wird durch das Kuratorium der Landes⸗ bank gebildet. Bezüglich seiner Zuständig⸗ keit und Tätigkeit sowie Fefifihe der⸗ jenigen des Provinzialausschusses und des E finden die §§ 15, 16, 7 und 18 der Satzung der Landesbank

Anwendung. 1

§ 14.

Die Anstellung der nicht vom Provinzial⸗ ausschuß bei dem Pfandbriefamt anzu⸗ stellenden Beamten und Angestellten er⸗ folgt im Einvernehmen mit dem Landes⸗ durch den Direktor der Landes⸗ bank.

§ 15. Von dem nach Berichtigung sämtlicher Auslagen übrigbleibenden Zinsgewinine sind zunächst 4 ½ % der von der Landes⸗ bank als Stammkapital überwiesenen 3 Millionen Mark an die Landesbank abzuführen. Der Rest des Zinsgewinns wird zur Schaffung angemessener Rück⸗ lagen verwandt, insoweit der Provinzial⸗ landtag keine andere öö trifft. § 16.

Die Verwaltungsbehörden der Provinz werden dem Pfandbriefamt die in den Geschäften des Pfandbriefamts ersor⸗ derliche Auskunft erteilen und den Ge⸗ schäftsverkehr des Pfandbriefamts nach Möglichkeit L unterstützen.

Die Befugnisse des Syndikus der Lan⸗ desbank erstrecken sich auch auf alle das Pfandbriefamt betreffenden Angelegen⸗ heiten 12 der b der Landesbank).

§ 1

§ 18.

a) Dem Pfandbriefamt steht für die Beitreibung fälliger Forderungen an Dar⸗ lehnskapitalien, Zinsen, und sonstigen, nach der Verfassung des Pfandbriefamts vergeegenee Leistungen gegen Schuldner, welche Eigentümer des eliehenen Grundstücks sind, ein Zwangs⸗ vollstreckungsrecht nach Maßgabe des Ge⸗ setzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter⸗ schaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Gesetzsamml. S. 388) zu, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nicht die v“ und die gerichtliche b b“ von Grundstücken be⸗ treffen. 1

b) Dieses Recht wird von der Direktion

als Vollstreckungsbehörde ausgeübt. oe) Kraft des Zwangsvollstreckungsrechts ist das Pfandbriefamt befugt, die Zwangs⸗ vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben. Bestreitet der Schuldner die Verbind⸗ lichkeit zur Entrichtung der Ferberen Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

d) Die Zwangsvollstreckung in das be⸗ wegliche Vermögen der Schuldner erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 15. November 1899.

Kommt es hierbei zu einem Verteilungs⸗ verfahren, so wird die Ausführung des

Teilungsplanes durch den Widerspruch,

welchen ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der unter a bezeichneten Art⸗

erhebt, nicht aufgehalten; dem wider⸗ sprechenden Beteiligten bleibt es über⸗ lassen, seine Rechte nach erfolgter Aus⸗ zahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

e) Wenn infolge einer Einwirkung des schuldnerischen Eigentümers oder weil er die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkung Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicher⸗ heit der Hypothek des Pfandbriefamtes gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist das Pfandbriefamt befugt, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Ver⸗ ordnung über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren vom 15. November 1899 den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen.

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das Pfandrecht des Pfandbriefamtes sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Wird von dem Schuldner die Recht⸗ mäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 19.

Alle Veröffentlichungen des Pfandbrief⸗ amtes müssen erfolgen:

Durch den „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger“ und die Amtsblätter der Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg sowie durch die etwa sonst vom Provinzialausschuß dazu bestimmten Felt er..

§ 50.

Der Provinzialausschuß bestimmt, mit welchem Zeitpunkte das Pfandbriefamt ins Leben treten soll.

Die vorstehende Fassung beruht auf den Beschlüssen des 62. Westfälischen Pro⸗ vinziallandtags vom 7. Mai 1920 und des Westfälischen Provinzialausschusses vom 20. Januar 1921l.

Münster, den 7. Mai 1921.

Der Landeshauptmann der Provinz Westfalen.

5

Besondere Anweisung betr. Ausgabe der Pfandbriefe des Westfälischen Pfandbrief⸗

amtes für Hausgrundftücke. I. Beschaffenheit.

1. Die Pfandbriefe werden nach dem beigefügten Formular A als verzinsliche Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, von der Direktion der Landesbank ausgefertigt. Sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Zinsscheinen nach dem Formular B und außerdem zur Empfangnahme der neuen

Zinsscheinreihe mit einer Anweisung nach D

dem Formular C versehen.

2. Auf diese Anweisung wird jedoch die neue Zinsscheinreihe nicht verabfolgt, wenn vorher von dem Besitzer des Pfand⸗ briefs schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, vielmehr wird dann die neue

Zinsscheinreihe an denjenigen verabfolgt,

welcher den Pfandbrief vorlegt.

3. Für diejenigen Pfandbriefe, welche zur Rückzahlung gekündigt oder bereits rechtskräftig für ungültig erklärt sind, findet die Aushändigung einer neuen Zinsscheinreihe nicht statt.

4. Die Direktion der Landesbank be⸗ stimmt mit Genehmigung des Kura⸗ toriums der Landesbank die Arten des Zinsfußes, zu welchem Pfandbriefe aus⸗ zugeben sind. Der Zinsfuß darf nicht unter 3 vH und nicht über 5 vH be⸗ tragen.

1. Der

II. Erneuerung. Inhaber eines Pfandbriefs

““

kann von dem Vorstand verlangen, daß der Pfandbrief auf seinen oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Pfandbriefamts gilt de Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde be⸗ rechtigt. Für die erste sowie jede weitere Umschreibung auf den Namen eines Be⸗ rechtigten oder für die Rückverwandlung ist eine Gebühr von 1 für jede ange⸗ fangene 1000 des Nennwerts, min⸗ destens 1 zu entrichten. 1

2. Für die Zinsscheine besteht eine Vor⸗ legungsfrist von vier Jahren, vom 31. De⸗ zember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. Der Anspruch aus dem Zinsschein erlischt, wenn nicht der Schein innerhalb der Vorlegungsfrist vor⸗ gelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.

III. Zinsenzahlung.

Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an die Vorzeiger der fälligen, noch gültigen Zinsscheine von der Kasse der Landesbank oder den bekanntgegebenen anderweitigen Kassen in Gemäßheit der für Einlösung von Zinsscheinen bestehenden gesetzlichen Vorschriften gezahlt.

IV. Kündigung.

1. Die Pfandbriefe können seitens des Inhabers nicht und seitens des Pfandbrief⸗ amts nur behufs der festgesetzten Tilgung gekündigt werden.

2. Die Kündigung von Pfandbriefen muß drei Monate vor dem Einlösuugs⸗ tage durch Bekanntmachung in den im § 19 der Satzungen vorgesehenen Zeitungen

erfolgen. V. Einlösung.

1. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zustande ein⸗ geliefert werden; der Betrag fehlender Zinsscheine wird bei der Einlösung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht früher erfolgt, bis zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs 801 im Gewahrsam des Pfandbrief⸗ amts.

2. Die gekündigten und zurückgereichten Pfandbriefe sind mit den dazugehörigen Zinsscheinen und Anweisungen nach näherer Anordnung der Direktion der Landesbank zu vernichten. Ueber die erfolgte Ver⸗ nichtung ist eine Verhandlung aufzu⸗ nehmen, in welcher die vernichteten Pfand⸗ briefe nach Reihe, Buchstaben und Nummer aufzuführen sind. 1

Vorstehende besondere Anweisung, be⸗ treffend die Ausgabe der Pfandbriefe, ist durch Beschluß des Westfälischen Pro⸗ vinzialausschusses vom 20. Januar 1921 genehmigt.

Münster, den 7. Mai 1921. deshauptmann der Provinz Westfalen.

des Westfälischen Pfandbriefamtes für Hausgrundstücke über . Reihe.. . Buchstabe ...

Das Westfälische Pfandbriefamt für Hausgrundstücke schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefes die Summe von ℳ, welche nach den Satzungen des Amtes mit vH für das Jahr verzinst wird. 2 Der Pfandbrief ist von seiten des Gläu⸗ biger⸗ unkündbar. Er kann von dem Pfandbriefamt nur behufs der satzungs⸗ mäßigen Tilgung und nach vorangegangener dreimonatlicher Kündigung zum Nennwert eingelöst werden. Die Kündigung geschieht durch die für die Bekanntmachung des Pfandbriefamts bestimmten öffentlichen Blätter.

Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders aus⸗ gefertigten Zinsscheine.

Münster i. W., den..

(Trockenes Siegel.) Westfälisches Pfandbriefamt für Haus⸗ grundstücke. (Faksimile Unterschriften.)

Eingetragen in das Pfandbriefbuch

Blatt.. N.

B) Zinsschein Nr..

zu dem Pfandbriefe des Westfälischen

Pfandbriefamts für Hausgrundstücke. Reihe. .Buchstabe .Nr...

2

über ...

Inhaber dieses empfängt am .“

die halbjährlichen Zinsen des oben b

zeichneten Pfandbriefes mit z von der Kasse des unterzeichneten Pfand⸗ briefamtes.

Münster i. W., den..

Westfälisches Pfandbriefamt für Har

grundstücke. (Trockenes Siegel.) (Unterschriften Faksimile.)

Für diesen Zinsschein besteht eine Vor⸗ legungsfrist von vier Jahren, vom 31. De⸗ zember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. Der Anspruch aus dem Zinsschein erlischt, wenn der Schein nicht innerhalb der Vorlegungsfrist vor⸗ gelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.

C) Anweisung zu dem Pfandbriefe des Westfälischen

Pfandbriefamts für Hausgrundstücke.

Reihe.. Buchstabe .. .Nr. ..

Der Vorzeiger dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Berechtigung die für den vorstehend bezeichneten Pfand⸗ brief neu auszufertigenden Zinsscheine für zehn Jahre von . bis. sofern dagegen seitens des Inhabers des langbrsess nicht vorher schriftlicher Wider⸗ spruch bei dem Westfälischen Psandbrief⸗ amte für Hausgrundstücke eingereicht ist

Münster i. W., den

Westfälisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke. (rockenes Siegel.) (Unterschriften Faksimile.)

Genehmigungsurkunde.

Die Errichtung des Westfälischen Pfand⸗ briefamts für Hausgrundstücke in Münster i. W. wird auf Grund der anliegenden, vom 62. Westfälischen Provinziallandtage am 7. Mai 1920 eschlossenen und vom Westfälischen Provinzialausschuß durch Be⸗ schluß vom 20. Januak 1921 abgeänderten Satzung genehmigt.

Gleichzeitig erteilen wir auf Grund der von den Ressortministern im Namen des Preußischen Staatsministeriums am heutigen Tage gegebenen Ermächtigung dem Westfälischen Pfandbriefamt für Hausgrundstücke die Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfandbriefe nach Maßgabe der Satzung und der zugehörigen, hiermit gleichfalls genehmigten besonderen Anweisung, be⸗ treffend Ausgabe der Pfandbriefe. 8

Berlin, den 14. Juni 1921.

Der Justizminister. .A.: gez. v. Versen. Der Finanzminister. J. A.: gez. Bachem. Der Minister des Innern. J. A.: gez. Stölzel. Der Minister für Volkswohlfahrt. „J. A.: gez. Pauly. Genehmigung.

II. 4. Nr. 300 M. f. V. I. Nr. 1072

J. M. 1. E. 1. Nr. 224 F. M.

IV b. Nr. 2538 M. d. J.

[51598]

Sterbekasse des Bundes Deutscher Militäranwärter in Vierfen.

Rechnungsabschluß für das Jahr 1920.

I. Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

11] Einnahmen. .Ueberträge aus dem Vorjahre:

Vortrag aus dem Ueberschusse...

Prämienreserven...

Gewinnreserve der Versicherten

Sonstige Reserven und Rücklagen.

. Eingegangene Prämien.. Aufnahmegebühren..

apitalerträge .. 1

.Gewinn aus Kapitalanlagen. Sonstige Einnahmen.

Gesamteinnahmen..

B) Ausgaben. .Zahlungen für unerled.2

i Zahlungen f. Versich.⸗Verpflicht. im Geschäftslahr 1 1 vorzeitig aufgelöste Versicherung. (Rückkauf) 8 310/29

.Gewinnanteile an Versicherte .. Pc 1“*“ 1. Abschlußprovisionen..

2. Inkassoprovisionen..

3. Verwaltungskosten .Abschreibungen

„Verlust aus Kapitalanlagen.. IX. Prämienreserboon X. Sonstige Reserven und Rücklagen

. 2

vI. Sonstige Ausgaben..

Gesamtausgaben.

C) Abschluß.

Gesamteinnahmwemm . .

Gesamtausgaben ...

Ueberschuß der Einnahmmwen.

Viersen, den 5. März 1921.

Genehmigt durch die Mitglieverversammlung zu Cassel am

Vierfen, den 3. August 1921.

t Betrag

8

93 000— 115 691 41 471 613 17 3 066/10 132 457,95 7 559— 258,67 2 951 975 48

135 000

93 901 30 54 67

9 591 57

52 913 43 11 734 01

4 570,—

2 354 624/74 . 108 933/12 . 6 651 10

2 790 069 53

29 2 92ꝛb99 b 0 ⸗0 ˙,.—— „b .ee.—

2 951 975,48 2790 069,53

161 905ʃ95

D) Verwendung des Ueberschusses. I. Gewinnanteile an die Versicherten 520 57 II. An die Dividendenausgleichsfonds . P111ö““ 61 III. An den Fonds für Kursverluste. Reserve für schwebende Versicherungsfälle .. 500,— IV. An den Organisationsfonds . .. 1 V. Vergütungen an Aufsichtsrat, Di⸗

rektor und Angestellte...

VI. Vortrag auf neue Rechnung.

II. Bilanz für 31. Dezember 1920.

I. Grundbesitz..

5 Höhetbegen 8 8 en. .Darlehen auf Wertpapiere .. Versich.⸗Fälle der Vorjahre 500—- IV. Wertpapiere. 1 1 1“ I1 V. Guthaben bei Bankhäusern .. VI. Rückständige Zinnshen..

VII. Barer Kassenbestaod... 223 15 VIII. Inventar und Drucksachen. 3 285 30 IX. Sonstige Aktiunu. .

I. Reservefonds 8 II. Prämienreserven. G III. Reserve für schwebende Versiche⸗ rungsfälls IV. Sonstige Reserven.. V. Sonstige Passirva.. VI. Gewinn

ung 3. August 1921, welche an Stelle des verstorbe Emil Engelhardt, Strafanstaltsinspektor in Anrath.

Betrag

101 482 18 26 248 82 8 000— 4 800,—

7 455 40 3 919 55 Gesamtbetrag. 161 905 37 000

1 743 590

1 256

972 039 49 8196 28 330

11 7349 8 738 48

2852 730

212 731 2 354 624

2 100 108 933 12 43700 161 905 95

2 852 731 8

Gesamtbetrag. B) Passiva.

2 2 2 2 2. 2 2 0

Gesamtbetrag.

8 Die Direktion. Brede .

Die Direktion,

Brede

R. N, Buchhalter.

““ ntrar⸗Handetsregister⸗Bettage ““ zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 6. August

1921

Nr. 182.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragung 2c. von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels⸗ 5. Güter⸗ t8⸗, 6. Vereins⸗, 7. Genossenschafts⸗, 8. Zeichen⸗, 9. Musterregister, 10. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 11. über Konkurse und 12. die Tarif⸗ und rplanb ¹ Eisenbahnen enthalten sind, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem besonderen Blatt unter dem Titel n 1 eteit ehäathasktchttet asichail

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister fͤr das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin ür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers, SW. 48, Wilhelm⸗

straße 32, bezogen werden.

beträgt 18 f. d. Viertelja

——

bee

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich 5 gespalt. Einheitszeile 2 ℳ. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag v. 80 v. H. erhoben.

Reich“ werden heute die Nru. 182 A und 182B ausgegeben.

eint in der ltäglich. Der Bezugspreis

ummern 50 Pf. Anzeigenpreis f. d. Raum einer

Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚‿᷑

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

1. Neichsstenpel für Grundstücksübertragung beim nebergang eines Grundstücks aus einer Erbengemeinschaft an die aus den Erben gebildete offene Handelsgesellschaft? Die die Erbengemeinschaft nach dem Tode des Vaters bildenden Geschwister haben das eeS. Geschäft unter der bisherigen Firma gemeinschaftlich zu gleichen Teilen als offene Handelsgesellschaft weiter⸗ geführt und eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister bewirkt. Später haben sie das zum Geschäft des eingetragenen verstorbenen Vaters gehörige Grundstück von dieser Erbengemeinschaft an die nun⸗ mehr nur aus einem der Miterben und einem Dritten bestehende offene Handelsgesellschaft aufgelassen. Der Eigentumsübergang ift in das Grundbuch eingetragen worden. Der Reichsstempel für Grundstücksübertragung gemäß Tarifnummer 11 b des RNeichs⸗ stempelgesetzes kann nicht erhoben werden. Eine Stempelpflicht besteht nach dieser Tarifvorschrift nur in den Fällen einer Ver⸗ aͤußerung. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Geschwister hatten an dem zum väterlichen Nachlaß gehörigen Geschäftsvermögen, also auch an dem Grundstück, infolge Erbschaft Gesamthandseigentum erlangt. An diesem Gesamthandseigentum hat sich nichts dadurch geändert, daß die Erben das väterliche Geschäft als offene Handelsge ellschaft weiterbetreiben und daß damit das Grundstück nunmehr in das Ge⸗ sellschaftsvermögen überging. Dieser Uebergang bedeutet keinen Eigen⸗ tumswechsel, da vor wie nach diesem fseheee das Grundstück sich im Gesamthandseigentum derselben Person befunden hat. Die Ent⸗ stehung der offenen Handelsgesellschaft ändert zwar die obligatorischen Beziehungen der Gef äftsinhaber zu Dritten aus dem Geschäfts⸗ hetriebe, läßt aber die inglichen Beziehungen, die das Gesamthands⸗ eigentum ausmachen, unberührt. Um das Grundstück in das Eigentum der offenen Handels esellschaft übergehen zu lassen, bedurfte es hiernach einer Auflassung nicht. War aber das Grundstück mit der Umwand⸗ lung der Erbengemeinschaft in eine offene Handelsgesellschaft in das Eigentum der letzteren bereits übergegangen, so war die an diese ecklärte Auflassung des Grundstücks ohne materiellrechtliche Be⸗ beutung und keine, Auflassung infolge freiwilliger Veräußerung. Urteil vom 10. Mai 1921 II A 160/21).

2. Stundung der Kriegsabgabe vom Vermögens⸗ zuwachse 1919. Für die Bewilligung einer Stundung der Kriegs⸗ abgabe vom Vermögenszuwachse genügt es nicht, daß dem Steuer⸗ pflichtigen die Aufbringung der Mittel, zur Zahlung zeitweilig Schwierigkeiten verursacht. Es muß sich vielmehr nach den gesamten Verhältnissen ergeben, daß ohne die zu besorgen ist, der Betrieb müsse eingestellt oder wesentlich eingeschränkt werden. ein solcher Stundungsgrund vorliegt, ist nicht nach den Verhältnissen am Stichtage für die Kriegsabgabe, sondern nach denen, wie sie zur Zeit der Entscheidung bestehen, zu beurteilen. Hat der Steuer⸗ pflichtige infolge seines gesteigerten Umsatzes seinen Ges chäftsbetrieb erweitert und namentlich in den Warenlagern ein erhebliches Kapital⸗ vermögen angelegt, so kann er hieraus ein Recht auf Stundung nicht ableiten, da er die Steuerverpflichtungen nicht außer Betracht lassen duorfte, zumal er wegen der Erweiterung des Geschäftsbetriebes nicht damit rechnen konnte, daß ihm weitgehende Vergünstigungen hin⸗ sichtlich der Erleichterung der das Vermögen belastenden Kriegsabgabe zuteil wurden. (Urteil vom 20. April 1921 III B 36/21).

3. Der von einer Zuckerfabrikation betreibenden Ge⸗ sellschaft an die Gefellschafter für nach dem Gesellschafts⸗ vertrage gelieferte Rüben gegenüber dem gewöh nlichen Marktpreis für Kaufrüben gewährte Mehrpreis als ver⸗ steckte und daher den steuerpflichtigen Bilanzgewinn er⸗ höhende Dividende. Wenn ein besonderer vom Gesellschafts⸗ vertrag unabhängiger Vertrag zwischen einer Saersabee ene betreibenden Gesellschaft und den Gesellschaftern über die Rüben⸗ lieferung nicht geschlossen ist, vielmehr das Lieferungsverhältnis einen Bestandteil der aus der Beteiligung an der Gesellschaft entspringenden Rechte und Pflichten bildet, insbesondere der Anspruch auf ein Entgelt oder die Höhe desselben wesentlich von der finanziellen Lage der Ge⸗ sellschaft abhängt, dann ist die Gegenleistung der Gesellschaft, mag sie in bar oder in Rückständen der Rüben, wie Schnitzeln u. dgl., bestehen, soweit sie in ihrem Gesamtwert den örtlichen Marktpreis der Rüben übersteigt, als eine versteckte Dividende anzusehen. Maß⸗ ebend dafür, welcher Teil des Preises, den die Gesellschaft ihren Gefellschaftern vergütet, als versteckte, Gewinnverteilung anzusehen ist, kann aber nicht jeder Marktpreis sein, der für irgendwelche im freien Handel gekaufte Rüben gegolten hat, sondern nur der Markt⸗ preis, der für Lieferungen unter dens elben Bedingungen, unter denen die Gesellschafter zu liefern haben, gezahlt worden ist sd hätte gezahlt werden müssen. (Urteil vom 10. Mai 1921.

X 218/20.)

4. Berechnung der Grunderwerbstener bei Iu runde⸗ legung des Veräußerungspreises. Nach § 154 8 stner Reichsabgabenordnung ist, wenn bei der Bewertung von Grundstücken als solchen der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, das der assch⸗ Inventar nicht zu berücksichtigen. Unter dem beweglichen sind mindestens das Zubehör nach § N. und die im § 98 des gerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Sachen zu ver tehen. iese Vorschrift des § 154 Abs. 2 g. a. O. findet auch dann Anwendung, wenn nach § 12 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes an die des gemeinen Wertes der höhere Veräußerungspreis tritt. Der § 152 a. a. O. stellt für die Bewertung der Grundstücke nur zwei Be⸗ wertungsmöglichkeiten auf: Die Bewertung nach dem Cesteineh Werie undödie Bewertung nach dem Ertragswerte. Wenn 8 1 Abs. 2 anzuwenden ist auf die Fälle, in denen bei der Begerthag von Grundstücken als solchen der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, so ist damit seine Anwendbarkeit auf alle Fälle ausgesproche in denen die Bewertung nicht nach dem Ertragswert geschieht. (Urteil vom 26. April 1921 IIA 137/21.)

5. Reichsstempelpflicht der Ausgabe von Kuxscheinen an die beichssernewerren? In einer notariellen Verhandlung ist von den beiden Gewerken einer Gewerkschaft die Teilung. ihres Feldes gemäß § 94 Abs. 2 des allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in zwei gleich große Felder eschlossen worden. Die Anteile der beiden Gewerken an dem au Grund der Bestätigung des Oberbergamts gemäß § 50 Abs. 1 ebenda auf die neuen Gewerkschaften übergegangenen Bergwerkseigentume blieben die bisherigen, dem einen Gewerken standen 99, dem anderen

Anteil zu. Zu den an die Gewerken ausgegebenen Kuxscheinen

kann der Reichsstempel nach Tarifnummer 4a Abs. 2 des Reichs⸗ stempelgesetzes vom 15. Juli 1909 nicht gefordert werden, weil die den Anschaffungsgeschäften durch Abs. 2 der Tarifnummer gleich⸗ gestellte Ausreichung der Wertpapiere wie das Anschaffungsgeschäft selbst ein entgeltliches Geschäft ist. Ausreichung bedeutet nicht etwa den rein physischen Akt der Aushändigung, sondern das obligatorische entgeltliche Geschäft, durch welches für den ersten Erwerber der Anspruch auf Ausliefe⸗ rung der Wertpapiere begründet wird, und es hier an dem Erfordernisse der Entgeltlichkeit fehlt. Der der Entstehung einer Gewerkschaft zugrunde liegende Vertrag mag zwar an sich ein entgeltliches Geschäft sein; denn da nach § 102 des Allgemeinen Berggesetzes die Gewerken ver⸗ pflichtet sind, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlich⸗ keiten der Gewerkschaft und zum Betrieb erforderlich sind, nach Ver⸗ hältnis ihrer seöß. zu zahlen, könnte in der Uebernahme dieser Ver⸗ pflichtung vielleicht die Gegenleistung für die Zuteilung von Kuxen und Kuxscheinen erblickt werden. Im vorliegenden Falle haben aber die Gewerken in dem Gründungsbeschlusse neue Verbflichtungen nicht übernommen. Der Beschluß und die Feldesteilung schufen weder eine Veränderung in der Person der Gewerken, im Bestande und Umfang des vorhandenen Bergwerkseigentums oder in der Anteilsberechtigung der bisherigen Gewerken, noch legten sie den Gewerken Verpflichtungen auf, welche für diese nicht auch schon vor der Feldesteilung bestanden hätten. Es wurde lediglich eine rechtliche Umformung geschaffen, ohne wirtschaftlich neue Rechte oder Verpflichtungen ins Leben zu rufen. Da der Zuteilung der Kurscheine somit keine wirtschaftliche Gegen⸗ leistung der Gewerken gegenübersteht, kann die Tarifnummer 4 a des Reichsstempelgesetzes keine Anwendung finden. (Urteil vom 6. Mai 1921 II A 393/20.)

6. Kapitalertragsteuerpflicht der Schachtelgesellschaften (Ober⸗ und Untergesellschaft). Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 10 des Kapitalertragsteuergesetzes werden von der Steuer befreit „Kapital⸗ erträge, die einem Unternehmen der im § 2 Abs. 1 Nr. 15 bezeich⸗ neten Art aus der Beteiligung an einem anderen derartigen Unter⸗ nehmen zufließen, sofern eine solche Beteiligung mindestens ein Fünftel der gesamten Aktien, Kuxe, Genußscheine oder Anteile an dem anderen Unternehmen umfaßt und mindestens seit Beginn des verflossenen Geschäftsjahrs besteht“. Eine Aktiengesellschaft A ist alleinige Inhaberin des gesamten 1 000 000 betragenden Aktienkapitals der Aktiengesellschaft B und diese letztere Gesellschaft hat für das Ge⸗ schäftsjahr 1919/1920 eine Dividende von 15 % ihres Aktienkapitals, also in Höhe von 150 000 ausgeschüttet, wovon 10 % mit 15 000 als Kapitalertragsteuer innebehalten und abgeführt sind, und die Aktiengesellschaft A als alleinige Aktieninhaberin die weiteren 135 000 erhalten hat. Gestützt auf den erwähnten § 3 Abs. 1 Ziffer 10 des Kapitalertragsteuergesetzes hat die Aktiengesellschaft A Erstattung der 15 000 beantragt. 1 1

Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet zurück. Und zwar hielt es sich hierbei an den § 8 der Verordnung des Reichs⸗ finanzministers zur erleichterten Durchführung der Steuerbefreiungen im § 3 des Kapitalertragsteuergesetzes vom 29. August 1920 (Zentralbl. für das Deutsche Reich 1920, S. 1439; Reichssteuerbl. 1920, S. 593), der bestimmt: „In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes ist das Unternehmen, dessen Erträge einem anderen der⸗ artigen Unternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraus⸗ setzungen zufließen, zur Entrichtung der vollen Kapitalertragsteuer verpflichtet. Dagegen ist das Unternehmen, das die Anteile jenes anderen Unternehmens hat, berechtigt, die ihm aus dieser Beteiligung um die Kapitalertragsteuer gekürzt zufließenden Erträge seinerseits unverkürzt auszuzahlen, wenn es vor Auszahlung des Kapitalertrags die Zustimmung des zuständigen Finanzamts herbeiführt“...

Diese Bestimmung des § 8 kann schon deshalb als maßgebende Grundlage nicht zugelassen werden, weil ihr Inhalt im Widerspruche

3 Abs. 1 Ziff. 10 des Kapitalertragsteuergesetzes steht. achtelgesellschaften (Ober⸗ und Untergesellschaft, im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Gesetzes kommen gemãß § 2 Abs. 1 Ziff. 11 des Gesetzes zwei verschiedene steuerbare Kapitalerträge in

Frage, einmal die Kapitalerträge, die auf die die Kapitalanlage der

ellschaft bildende Beteiligung dieser Gesellschaft an der Unter⸗ Söraäsgenseschanen hier die 150 000 Dividenden, die der Aktien⸗ gesellschaft A. als der einzigen Aktionärin der Aktienges ellschaft B. aus dem Unternehmen dieser letzteren Gesellschaft zuflossen —, und sodann die Kapitalerträge, die im Falle einer Gewinnausschüttung auch durch die Obergesellschaft auf die Kapitalanlagen ihrer Gesellschafter ent⸗ fallen, hier also gegebenenfalls die Dividenden, die den Aktionären der Gesellschaft A aus deren Unternehmen zufließen. In dem § 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Kapitalertragsteuergesetzes nun ist der Kapital⸗ erträge dieser zweiten Art mit keinem Worte, auch nur an⸗ deutungsweise, Erwähnung getan, sondern einzig der Kapitalertrag der ersten Art und deren Steuerfreiheit in einer völlig klaren und eindeutigen Wortfassung festgelegt, da diese dahin geht, daß von der Steuer befreit werden „Kapitalerträge, die einem Unter⸗ nehmen au de⸗ Beteiligung an einem anderen ehmen zufließen“. 1 dee.hewahe klare Standpunkt des Gesetzgebers, der im § 3 Abs. 1 iff. 10 in Verbindung mit Abs. 3 erster Halbsatz des Kapitalertrag⸗ teuergesetzes seinen zweifelsfreien Ausdru gefunden hat, ging also dahin, daß von den auf die Beteiligung an der Untergesellschaft ent⸗ fallenden Kapitalerträgen der Obergesellschaft hier den 150 000 Dividenden zunächst zwar nach dem Grundsatze des Schöpfers aus der Quelle (§§ 7— 10 des Gesetzes) der Schuldner, die Untergesell⸗ schaft, für Rechnung der Obergesellschaft, des Gläubigers, die Kapital⸗ ertragsteuer hier die streitigen 15 000 zu entrichten habe, dann aber der Gläubiger diese ganze Steuer zufolge der Befreiungsvorschrift erstattet verlangen könne. Für die Freistellung bei Schachtelgesell⸗ schaften nach iff. 10 des § 3 Abs. 1 des Gesetzes war keineswegs nur die Erwägung einer zu vermeidenden Doppelbesteuerung bestimmend, sondern außerdem auch der Gesichtspunkt, die der Obergesellschaft aus ihrer serhern qung zufließenden Erträge der Untergesellschaft für sie reines gewerbliches Einkommen, also nicht Kapitaleinkommen, seien. Da somit der § 8 der Verordnung im Wiederspruch zu 8 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Kapitalertragsteuergesetzes steht, ist er rechts⸗ unverbindlich. Dem Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer mußte daher Folge gegeben werden. (Urteil vom 10. Mai 1921

I A 44/21.)

7. Verpflichtung zur Einreichung von Kunden⸗ Begri

verzeichnissen; Anslegung des „Bankier⸗ 1“ 8EEE11166“

geschäft”“. Eine Zentral⸗Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf § 189 der Reichsabgabenordnung aufgefordert, ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Kunden einzureichen Diesem Ersuchen wurde mit der Begründung keine Folge gegeben, dof. ein bankmäßiger Betrieb nicht stattfinde. Die Ge⸗ nossenschaft konnte jedoch nicht von der geforderten Verpflichtung befreit werden. Nach § 189 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung haben öffentliche und private Banken und Zweigniederlassungen von Banken dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, ein Verzeichnis ihrer Kunden mitzuteilen. Als Banken im Sinne dieser Vorschrift gelten nach Abs. 4 desselben Paragraphen auch Sparkassen sowie weiter alle Personen und Unter⸗ nehmungen, die geschäftsmäßig Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreiben, insbesondere auch Wertsachen offen oder versch a verwahren oder Schließfächer oder ähnliche zur Verwahrung von Wertsachen geeignete Behältnisse anderen überlassen. Es fragt sich, ob die Genossenschaft, die keine Bank ist, im Sinne der angegebenen Vorschrift als Unter⸗ nehmen anzusehen ist, das geschäftsmäßig Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreibt. Die Reichsabgabenordnung enthält zwar keine Bestimmung des Begriffs „geschäftsmäßiges Betreiben von Bank⸗ oder Bankier⸗ geschäften“, hebt aber im Abs. 4 des § 189 einige Geschäfte heraus, die als solche gelten sollen, so die Verwahrung von Wertsachen und die Ueberlassung von Schließfächern oder ähnlichen Behältnissen an andere. Unternehmungen, die Geschäfte letzterer Art geschäftsmäßig betreiben gehören also zu den im § 189 Abs. 4 aufgeführten. Ihre Geschäfte sind als Bank⸗ oder Bankiergeschäfte im Sinne der angeführten Vorschrift jedenfalls anzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch unter denjenigen Begriff des „Bankiergeschäfts“ fallen, in dem andere Gesetze ihn verstanden wissen wollen, und ohne Rücksicht darauf, ob der Verkehr derartige Unternehmungen als Bankgeschäfte bezeichnet. In der Rechtslehre für das Handelsrecht ist allgemein anerkannt, daß die Aufbewahrung von Wertpapieren ein Hilfsgeschäft oder ein Nebenzweig der Bankgeschäftstätigkeit ist. Trotzdem muß für das Recht der eichsabgabenordnung und die Verpflichtung zur Mitteilung des Kundenverzeichnisses kraft gesetzlicher Vorschrift 189 Abs. 4) angenommen werden, daß z. B. ein Unternehmen, das nur solche Hilssgeschäfte des Handelsrechts geschäftsmäßig betätigt, Bankiergeschäfte im Sinne des § 189 Abs. 4 betreibt. Hieraus er⸗ gibt sich zwingend, daß es für die Auslegung des Begriffs „Bankier⸗ geschäft“ im Sinne der Reichsabgabenordnung nicht darauf ankommt, ob der geschäftsmäßige Betrieb von Bankiergeschäften zu den eigent⸗ lichen Bankiergeschäften oder zu den Bankierhilfs⸗(Neben⸗)Geschäften zu zählen ist.

Das Depositengeschäft rechnet das Handelsrecht zu den Bankier⸗ geschäften. Darauf, ob es für das Handelsrecht als Bankierhilfs⸗ geschäft oder als eigentliches Bankiergeschäft anzusehen ist, kann es nach dem Gesagten für das Recht der Reichsabgabenordnung nicht ankommen. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob das Betreiben irgendeiner Art von Bankierhilfsgeschäften ausreicht, um ein Unter⸗ nehmen unter den § 189 der Reichsabgabenordnung fallen zu lassen. Jedenfalls ist eine Anwendung des § 189 auf derartige Unter⸗ nehmungen geboten, die geschäftsmäßig solche Bankiergeschäfte be⸗ treiben, bei denen Kapitalvermögen Steuerpflichtiger bei dem Uunter⸗ nehmen untergebracht wird. Dies erfordert schon der Zweck des § 189, der dahin geht, der Steuerbehörde Kenntnis von dem Vor⸗ handensein des Kapitalvermögens Steuerpflichtiger zu geben, dessen steuerlicher Erfassung nach altem Rechte das sogenannte Bank⸗ geheimnis hinderlich war. Gerade das Hepositengeschäft aber dient der Unterbringung von Kapitalvermögen Steuerpflichtiger. Deshalb müssen Unternehmungen, die geschäftsmäßig Devpositengeschäfte betreiben, unter den § 189 der Reichsabgabenordnung gerechnet werden. Dadurch, daß die Genossenschaft jederzeit Geldbeträge in beliebiger Hebe mit der Verpflichtung der Rückzahlung annimmt und verzinst, etreibt sie Depositengeschäfte und dient damit den Bedürfnissen der Genossen nach Unterbringung ihrer flüssigen Gelder. Die Genossen⸗ schaft ist daher ein Unternehmen, das Bankiergeschäfte im Sinne des § 189 Abs. 4 betreibt. Die Verpflichtung zur Mitteilung des Kundenverzeichnisses ist dann begründet, wenn die weitere Voraus⸗ sezung erfüllt ist, daß sie Depositengeschäfte „geschäftsmäßig“ betreibt. Ein Unternehmen betreibt das Depositengeschäft geschäftsmäßig, wenn es sich nicht um einzelne Geschäfte handelt, sondern wenn eine größere Zahl von Depositengeschäften vorliegt, ferner wenn für ihre Erledigung desondere Betriebseinrichtungen bestehen. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weil jederzeit Geldbeträge in beliebiger Höhe von der Genossenschaft angenommen und verzinst werden und weil die Einrichtung eines besonderen Konto⸗(Schuldurkunden⸗) Buches besteht, in das die Einzahlungen eingetragen werden. (Urteil vom 27. April 1921 IVc A 2/⁄21.)

8. Begriff der reichsstempelpflichtigen öffentlichen Lotterie. Eine nach Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes stempelpflichtige öffentliche Ausspielung (Lotterie) liegt vor, wenn nach der Absicht des Unternehmers die Ausspielung einer Mehrzahl beliebiger unbestimmter Personen zugängig gemacht und auf diese die Beteiligung an dem Unternehmen erstreckt werden soll. Die Oeffentlichkeit ist zu verneinen, wenn sich die Aufforderung zur Teil⸗ nahme an der Ausspielung an einen durch Individualbeziehung des Berufs, der persönlichen Bekanntschaft, gemeinsamer Interessen⸗ verbindung und anderer ähnlicher Begrenzungen fest abgeschlossenen Kreis wendet. Die angegebenen Beziehungen müssen derartig sein, daß die dem Kreise Angehörigen in näherer Verbindung stehen. Die Oeffentlichkeit der Ausspielung ist zu bejahen, wenn eine Tombola für die Besucher einer Veranstaltung eröffnet wird, die außer den Mitgliedern des veranstaltenden Vereins und den geladenen Ehrengästen den Käufern von Eintrittskarten freisteht, zu deren Erwerb die schriftliche Einführung durch ein Vereinsmitglied die Voraussetzung bildet. Daraus ergibt sich, daß der die Tombola veranstaltende Verein sich selbst einer Bestimmung der zur Teilnahme an der Veranstaltung zuzulassenden Personen enthalten hat und daß das Erfordernis der Einführung des Eintrittskartenerwerbers durch ein Vereinsmitglied nach Lage der Sache keine weitere Bedeutung hatte, als solche Personen fernzuhalten, die den Charakter der Ver⸗ anstaltung zu stören geeignet sein könnten. Wenn somit eine Be⸗ ziehung der Kartenerwerber zum veranstaltenden Verein und unter⸗ einander, die der Teilnahme einen geschlossenen Charakter geben kann, nicht besteht, so ist die Oeffentlichkeit der Veranstaltung und die Reichsstempelpflicht zu bejahen. (Urteil vom 17. Juni 192 II A 179/21.)

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