2. Pflichten.
3. Austritt.
sondere der Zinsen und Zinszuschläge der sofortigen
“
und der Satzung der Gläubigerin Nebenleistungen, insbe
wangsvollstreckung in das lastete Grundstück und in sein übriges Vermögen unterwirft. Erfolgt der Erwerb Wege der wangsversteigerung, so hat der Erwerber diese Erklärung in der Zeit zw schen dem Zuschlag und dem Kaufgelderbelegungstermin abzugeben.
. Bei einer zweiten Hypothek ist der Vorstand nach § 14 zur Kündigung berech⸗
tigt, wenn ihm die Person des Erwerbers oder sonstige bei dem Erwerbe auftretende Umstände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten.
§ 6. ¹ Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Mitgliede des Verwal⸗ tungsrats oder Stellvertreter anzunehmen, wenn es nicht bereits in gleicher Weise innerhalb der letzten drei Jahre tötig gewesen ist, sowie einzelne Aufträge des Vor⸗ standes oder des Verwaltungsrats, namentlich Ermittelungen und gutachtliche Aeuße⸗ rungen über Gebäude auszuführen (8 49, 3).
2 Außerdem haftet jedes Mitglied der Stadtschaft für alle Verbindlichkeiten und Hypothekenausfälle bis zu 5 v. H., bei zweiten Hypotheken bis zu 10 v. . des auf seinem Grundstücke oder Erbbaurecht eingetragenen Stadtschaftsdarlehns. Die Stadt⸗ schaft hat die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Stadtschaftsdarlehen in Anspruch zu
nehmen, unter anteilmäßiger Uebertragung der von einzelnen nicht beizutreibenden Be⸗
träge auf die übrigen und unter Anrechnung früherer Ersatzleistungen (§ 41). 8I“ Mitgliedschaft erlischt: 1 a) mit der Välgung oder sonstigen vollständigen Rückzahlung des eingetragenen Sctadtschaftsdarlehns (8§ 13, 37); . b ) mit der Veräußerung des beliehenen Grundstückes oder Erbbaurechts; c) mit der Ausschließung durch den Verwaltungsvat im Falle der Kündigung
J“ des Darlehns (§ 14).
2 Im übrigen erlischt die persönliche Verbindlichkeit des Veräußerers aus dem Darlehnsvertrage, sobald sie der Erwerber gemäß § 5 Abs. 3 übernimmt und das Guthaben des Grundstücks oder Erbbaurechts an der Sicher eitsmasse bei einer ersten Hypothek mindestens 5 v. H., bei einer zweiten Hypothek mindestens 10 v. H. des Dar⸗ lehns beträgt oder bis dahin iss wird. Hinsichtlich etwaiger Rückstände aus Zin⸗ sen, aus Kosten des Verkaufs der Stadtschaftsbriefe, aus Zuschußdarlehen, oder an⸗ deren satzungsmäßigen Nebenleistungen erlischt die persönliche Verbindlichkeit des Veräußerers erst dann, wenn entweder von ihm oder dem neuen Eigentümer oder Erbbauberechtigten, mit dem er als Gesamtschuldner weiterhaftet, vollständig Zahlung geleistet ist.
8 18 lds freiwillige Veräußerung des Grundstücks oder Erbbaurechts ist der Stadt schaft unverzüglich nach Abschluß des Vertrages mitzuteilen.
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III. Stadtschaftsdarlehen.
§ 8. ¹ Dem Antrage auf Bewilligung eines Stadtschaftsdarlehns sind beizu⸗ fügen:
a) eine beglaubigte vollständige Abschrift des Grundbuchblattes;
b) ein amtlich beglaubigter Lageplan oder eine amtlich beglaubigte Kataster⸗ 8
handzeichnung oder der Lageplan eines vereideten Landmessers;
c) ein Nachweis über die Steuerveranlagung des Grundstücks bezw. über die
erfolgte Gebrauchsabnahme der Baulichkeiten.
d) der Feuerversi erungsschein und die letzte Beitrags⸗ oder Prämienquittung
einer der öffentlichen Feuersozietäten in der Provinz, im Falle der Versiche rung bei einer privaten Geselhaft edoch der Nachweis der Kündigung dieses Vertrages zum nächstfälligen Termin und der Anmeldung bei einer der öffentlichen Sozietäten; “ 8 e) eine vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreibende genaue Aufstellun der Mieterträge der einzeln aufzuführenden Wohnungen und gewerblich nutzten Räume unter Angabe der Größe der Wohnungen, der Namen der Mieter und des Mietwertes der unvermieteten oder leerstehenden Räume; f) die Mietverträge; 8 — . g) eine schriftliche Auskunft des Magistrats oder des Gemeindevorstehers dar⸗ über, ob und in welcher Höhe noch Anlie gerbeiträge für das Grundstück zu zahlen sind und ob noch Straßenland abzutreten ist. — Betrifft der Antrag ein Baugelddarlehn, dann bestimmt der Vorstand die dem Antrage beizufügenden Nachweise und die zur Auszahlung der Baugeldraten erfor⸗ derlichen Feststellungen auf Kosten des Darlehnsnehmers. 8 2 Gleichzeitig ist der für die Stadtschaftsbetriebe gewünschte anzugeber
und zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Meldegebühr von 1 vom
ausend des
beantragten 11““ zu vollen Mark nach oben abgerundet, jedoch nicht
unter 10 Mark, einzuzahlen
“ Der Vorstand kann jedoch auf Antrag zunöchst eine Vorprüfung eintreten lassen
für welche in Anrechnung auf die spätere Meldegebühr ein Betrag erhoben wird, dessen
Höhe der Vorstand esstsetzt. Auf Grund der Angaben des Antragstellers wird dann
eine Inees benbliche uskunft über die voraussichtliche Höhe des Darlehns gegeben. e,
Grundstü
deren Eigentum mehreren zusteht, können nur im ganzen beliehen
werden; dasselbe gilt von Erbbaurechten, die einer Mehrheit von Personen zustehen.
§ 9.
Der Vorstand ist berechtigt, den Antvag abzulehnen, wenn nach seinem
pfli stmäßigen Ermessen die Bestimmung des Grundstückes oder der Gebäude oder die Person des Besitzers oder sonstige Umstände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten. Auszuschließen sind von der Beleihung insbesondere:
a)
““ deren Beleihungsgrenze (§ 11) die Höhe von 3000 Mark nicht erreicht;
b) Grundstücke, in deren Gebäuden Betriebe stattfinden, die mit besonderer
E1““ verbunden sind;
c) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsäch⸗
d) Gebäude, soweit deren
lich als Tanz⸗ und ’ oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
Gebäu on Vert auf industrieller Nutzung beruht oder deren Vermietbarkeit oder Verkäuflichkeit sonst nen genohalichen Schwierigkeiten begegnen würde.
888 . .
* Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat offen, bei dessen Entscheidung es bewendet.
1“ Ueber die Bewilligung einer zweiten Hypothek entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, nachdem die Gemeinde, in deren Bezirk das zu beleihende Grund⸗ stück liegt, oder der übergeordnete Kreis für die nach Erschöpfung aller satzungsmäßi⸗
gen Deckungsmittel bei dieser Hypothek an Kapital und
9.
Zinsen entstehenden Ausfälle
2₰
Bürgschaft geleistet haben. Sollte für die außerhalb der Provinz Brandenburg (Groß⸗
Berlin)
gelegenen Grundstücke eine solche kommunale Bürgschaft nicht erreichbar sein,
so hat der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Provinzialausschusses zu bestimmen,
in welcher anderen Weise eine 8eg Sicherheit für zweite H potheken innerhalb dieses Gebiets, z. B. dns Bürgschaft einer Hypothekenschutzbank, ausbesitzergenos schaft, Herftteer1egs ecstan vereinigungen und Sti
*
en⸗ oder Gesellschaft u. dergl. oder bei gemeinnützigen Bau⸗ tungen durch die staatliche Verbürgung auf Grund des Bürg⸗
schaftssicherungsgesetzes vom 10. April 1918 (G.⸗S. S. 43) herbeizuführen ist; die hierdurch entstehenden Ausgaben sind der Sonderruͤcklage zu entnehmen (§ 38). Es
bleibt dem Ermessen des Vorstandes überlassen, auch beim Vorhandensein der Bürg⸗ schaft der Liegenschaftsgemeinde oder des übergeordneten Kreises in gleicher Wei
e
eine derartige Sondersicherung noch außerdem eintreten zu lassen. 88 § 10. ‧¹ Die Stadtschaft gewährt das bewilligte Darlehn in Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen des vom Schuldner gewählten Zinsfußes und Kapitalbetrages nach dem Nennwerte, in Stücken von 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark unter folgenden Bedingungen:
a) der Schuldner hat beim Empfang des Darlehns v. H. desselben als Bei⸗
b)
.
trag zur Sicherheitsmasse bar zu zahlen (§ 29); er hat das Darlehn in der ursprünglichen bezw. der durch Löschung gemin⸗ derten Höhe mit ½ v. H., bei Gewährung einer zweiten ypothek mit 2 v. H. jährlich mehr zu verzinsen, als der Zinsfuß der gewährten Stadt⸗ schaftsbriefe beträgt und die Zinsen vierteljährlich im voraus in der Zeit vom 3. bis 10. Jamuar, 3. bis 10. April, 3. bis 10. Juli, 3. bis 10. Oktober an die Kasse der Stadtschaft bar oder in fälligen, nicht verjährten Zins⸗ scheinen von Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen abzuführen (§ 25). Bei Beleihung von Erbbaurechten erhöht sich der Zinsfuß um den zur (helleren Schuldabbürdung erforderlichen besonderen Tilgungsbeitrag,
ssen Höhe der Vorstand bestimmt. Er muß so bemessen sein, d bei un⸗ unterbrochener Tilgung zwischen igrer Beendigung und dem A lauf des Erbbaurechts eine angemessene Frist liegt. Auch in anderen Fällen kann auf Antrag des Darlehnsnehmers außerdem ein besonderer Tilgungsbeitrag vereinbart werden (§ 33 Abs. 2).
Auf Antrag des Darlehnsnehmers kann der Vorstand genehmigen, daß die für das erste Vierteljahr zu entrichtenden Zinsen auf die nächsten 334 Jahre verteilt werden, so daß zu den üblichen Zinsterminen jedesmal *3½ der ersten Vierteljahrszinsen mehr zu entrichten ist; für das Kapital und die nach Absatz b zu lei tenden Zahlungen muß je nach dem Antrag an erster oder zweiter Stelle Hypothek bestelt werden; di sonstigen satzungsmäßigen Beiträge sind durch Cintragung eines ent
(§ 26). Eine Rückzahlung dieser Gebühr findet nicht statt.
a) Allgemei gen.