höheren Zinssatzes bis zu 5 v. H. sicherzustellen. Voreingetragene Alten⸗ teile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Lasten sind auf ihren Kapitalwert nach dem Ermessen des Vorstandes einzuschätzen und mit diesem Wert von dem Darlehnsbetrage abzuziehen.
Auch hat der Darlehnsnehmer in der gerichtlichen oder notariellen Schuldurkunde zu erklären, daß er sich und den jeweiligen Eigentümer wegen des Darlehnskapitals nebst Zinsen, Beiträgen und. Nebenleistungen. der so⸗ fortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, und dies im Grundbuche eintragen zu lassen. ““ 8 “
Kann das Vorrecht vor bereits eingetragenen orderungen nicht so⸗ gleich beschafft werden, so ist die Bewilligung des arlehns dennoch zu⸗ lässig, wenn der Darlehnsnehmer sich verpflichtet, die bereits eingetragenen Forderungen sobald dies angängig ist, zur Löschung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus denselben eine um 2 v. H. höhere Sicherheit bar oder in Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen desselben Zinsfußes bei der Stadtschaft hinterlegt. Bei Berechnung der etwaigen Ansprüche aus den eingetragenen Forderungen wird der Zinssatz auf 5 v. H. und der Rückstand der Zinsen auf zwei Jahre angenommen, sofern ein anderes nicht nachge⸗ wiesen wird. 1
Bei Bewilligung einer zweiten Hypothek hat der Darlehnsnehmer jeder⸗ zeit auf Verlangen des Vorstandes die erste Hypothek der Stadtschaft zu dem nächstzulässigen Kündigungstermin einzuräumen, widrigenfalls die zweite Hypothek sofort fällig und rückzahlbar ist; bis dahin erhöht sich der für die weite Hypothek an die Sicherheitsmasse zu entrichtende laufende Beitrag § 29 b) um einen Betrag von 4 v. H. der ersten Hypothek. Der Schuldner muß außerdem zu Gunsten der Stadtschaft bei der ersten Hypothek eine Vor⸗ merkung gemäß § 1179 BGB. eintragen lassen.
Etwaige Vorschüsse aus der Sicherheitsmasse zur Deckung rückständiger
Zinsen oder Feuerversicherungsbeiträge sind mit 5 v. H. Verzugszinsen zu⸗
rückzuzahlen (§ 30 a), es sei denn, daß der Provinzialausschuß auf Antrag
des Vorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrats einen höheren Zins⸗
satz bestimmt. 8 Sämtliche Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des D
schäfts und ferner der Eintragung des Darlehns trägt der Darlehnss ;. zur Deckung dieser Kosten kann ein angemessener Vorschuß verlangt werden Die Herstellungs⸗ und Stempelkosten für die auszufertigenden Stadtschafts
briefe sowie die sämtlichen Kosten jedes W“ Verfahrens einschließ
lich der Kosten für die Vertretung des schuldner; 18 der Schuldner ist verpflichtet, — bei be tehender Privatversicherun vor nächstfälligen Kündigungstermin an — so lange das Stadt chaftsdarlehn besteht, das Grundstück bei einer öffentlichen Feuersozietät in Feuerversiche⸗ rung zu halten, und zwar mindestens in Höhe des nach § 11 ermittelten Bauwertes. 8 8 2 Auf Verlangen des Vorstandes hat der Darlehnsnehmer den Verkauf der be⸗ willigten Stadtschaftsbriefe der Stadtschaft — selbst oder durch Banken — gegenh Er⸗ stattung der Auslagen, namentlich der Makler⸗ und Vermittlungsgebühr ( apitalbe⸗ schaffungsgebühr) zu überlassen. 8 s Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag. wenn der Kurs der Stadtschafts⸗ briefe unter dem Nennwert steht, zur völligen oder teilweisen Ausgleichung der Kurs⸗ differenz, sowie zur Deckung des Reichsstempels, der Kapitalbeschaffungs eebühr und des erstmaligen Beitrags zur Sicherheitsmasse aus der Betriebsmasse (§ 27; bs. 4) ein Zu⸗ schußdarlehn in bar gewährt werden, das 10 v. H. des Nennwertes des Stadtschaftsdar⸗ lehns nichr übersteigen darf. Das Zuschußdarlehn ist bis zur anderweiten Beschlußfassung des Verwaltungsrats mit 5 v. H. zu verzinsen. Zu seiner Tilgung ist ein besonderer Til⸗ gungsbeitrag von mindestens 4 v. H. des ursprünglichen. Nennwertes des Stadt⸗ E“ zu entrichten. Dieser Tilgungsbeitvag wird in einem besonderen Aus⸗ gleichskonto so lange angesammelt, bis daraus das Zuschußdarlehn vollständig getilgt ist. Die Sicherstellung des Zuschußdarlehns erfolgt durch Eintragung einer ent⸗ sprechenden Erhöhung des Zinssatzes für das Stadtschaftsdarlehn im Grundbuch oder, insofern hierdurch eine ausreichende dingliche Sicherheit nicht gewährt wird, durch eine unmittelbar nach dem Stadtschaftsdarlehn einzutragende Sicherungshypothek, über die im Interesse der etwa nacheingetragenen Gläubiger nur durch Löschung ver⸗ fügt werden darf. Vermag der Schüldner die Vorrangseinräumung nicht zu er⸗ reichen, so ist dem Vorstand überlassen sich mit Eintragung der Sicherungshypothek an bereitester Stelle innerhalb 90 v. H. des Taxwertes zu begnügen. Solange das Zu⸗
orstandes trägt der Darlehns⸗
1“
schußdarlehn ch nicht völlig getilgt oder zurückerstattet ist, darf das Stadtschaftsdar⸗ lehn nicht zurückgezahlt und kann Löschungsbewilligung für letzteres nicht gefordert werden. Erfolgt die Verzinsung und Tilgung des Zuschußdarlehns durch Zins⸗ erhöhung für das Stadtschaftsdarlehn, so kann die Rückzahlung des letzteren bis au die Dauer von 20 Jahren vertraglich ausgeschlossen werden. (Art. 32 § 1 Preußisches
Ausführungsgesetz zum BGB.) Etwaige Vorschüsse aus der Betriebsmasse auf das bewilligte Stadtschaftsdar⸗ lehn (§ 27 Abs. 4) sind nach näherer Bestimmung des Vorstandes zu verzinsen. § 11. Jedes Grundstück, dessen Eigentümer oder Erbbauberechtigter der Stadt⸗ schaft beitreten kann (§ 5), ist beleihbar a) an erster Stelle bis zu 60 v. H., an zweiter Stelle bis zu 75 v. H. des ermittelten Wertes. Die Beleihung an zweiter Stelle kann bis zu 80 v. H. rfolgen, falls sie zur. Förderung des Kleinwohnungswesens dient; Be⸗ träge, die dieser Förderung dienen, sind in erster Linie zu berück⸗ Die Beleihung an zweiter Stelle darf in keinem Falle den Be⸗ gtrag von 100 000 Mark übersteigen. Der bei der Wertermittelung zu⸗ grunde zu legende Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitte⸗ lung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung die⸗ ses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirt⸗ chaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 88 Die Wertermittelung ist auf Grund einer von einem öffentlichen Schätzungsamte ausgeführten Abschätzung und bis zur Einrichtung öffent⸗ licher S ätzungsämter auf Grund der von der zuständigen Staatsbehörde genehmigten Abschätzungsordnung, die der Verwaltungsrat unter Zustim⸗ mung des Provinzialausschusses zu beschließen hat, vorzunehmen. Bei einer zweiten Hypothek ist dem Bürgschaftsverband Gele enheit zu geben, an dem Schätzungsverfahren teilzunehmen bzw. bei der estsetzung des Beleihungswertes mitzuwirken. Von der Aufnahme einer förmlichen Schätzung kann abgesehen werden,
wenn das zu bewilligende Darlehn ein in der Abschätzungsordnung festzu⸗
setzendes Vielfaches des Gebäudesteuernutzungswertes nicht überschreitet;
b) im Falle der Versicherung bei einer der öffentlichen Feuersozietäten an erster
Stelle bis zur Hälfte der Feuertaxe, wenn der Geschäftsführer oder ein vom Vorstand ersuchtes Mitglied (§. 49) bescheinigt, daß die Gebäude sich in Pecehee Zustande befinden und ihr zeitiger Bauwert der Taxe noch entspricht.
§ 12. ¹ Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet, so ist der Vorstand befugt, ein neues Stadtschaftsdarlehn zu gewähren.
2 Sollen auf einem beliehenen Grundstücke Gebäude abgebrochen hat der Eigentümer spätestens vier Wochen vor Beginn des Abbruches eine nach dem Verhältnis der Herabminderung des Grundstückswertes von dem Vorstande festzustel⸗ lende Sicherheit bar oder in mündelsicheren Wertpapieren zu bestellen, widrigenfalls die sofortige Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns von dem Vorstande gefordert wer⸗ den kann. Die bestellte Sicherheit wird zurückgegeben in dem Umfange, in welchem die satzungsmäßige Sicherheit als wiederhergestellt nachgewiesen wird.
Ebenso ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, von jeder bau⸗ lichen Veränderung auf dem Grundstücke, soweit sie auf den hs.hegi e äae Ah wert von Einfluß sein kann, vier Wochen vor deren Ausführung dem Vorstande An—⸗ zeige zu machen, widrigenfalls dieser die sofortige Zurückzahlung des Stadtschafts darlehns zu fordern berechtigt ist.
DSer orstand ist. berechtigt, jederzeit prüfen zu lassen, ob und inwieweit di
satzungsmäßige Sicherheit für das Stadtschaftsdarlehn noch vorhanden ist. Ein solche Prüfung soll mindestens alle zehn Jahre stattfinden. “ Ergibt sich hierbei oder sonst, daß das Darlehn nicht mehr. innerhalb der zu⸗ lässigen Beleihungsgrenze steht (S 11), so ist der Vorstand berechtigt, die ganze oder teilweise Rückzahlung desselben nach sechsmonatlicher Kündigung oder wenn nach sei⸗ ner Ueberzeugung Gefahr im Verzuge ist, die sofortige Rückzahlung zu fordern. Hier⸗ gegen steht dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten binnen zwei Wochen die Be⸗ rufung an den Provinzialkommissar frei; doch wird dadurch der Lauf der Maßnahmen des Vorstandes nicht unterbrochen. Der Provinzialkommissar ist berechtigt, eine neue Wertabschätzung auf Kosten des Eigentümers oder Erbbauberechtigten anzuordnen. Seine Entscheidung ist eine endgültige.
ö186ö Nach Ablauf von 2 Jahren 4 der Aushändigung der Stadtschafts briefe an den Schuldner ist er befugt, nach se zmonatlicher Kündigung zum 2. Janvar oder 1. Juli das Darlehn in nicht ausgelosten Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen
c) Veränderungen der Beleihungsgrenze.
4. Rückzahlung. a) Künd gung seitens des Schuldners.