1921 / 183 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

9 Rückzahlung

d)

schußd arlehns.

Kündigung seitens de Vorstandes

desselben Zinssußes, in welchen das Darlehn gegeben wurde, zum Nennwerte oder nach seiner Wahl auch in Geld ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Vor Ablauf von 2 Jahren ist Rückzahlung nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig. Teilzah⸗ lungen können innerhalb eines Jahres bis zum Betrvage von 5 v. H. des Stadtschafts⸗ darlehns auch ohne Kündigung erfolgen. 8

2 Die Rückzahlung ist jedoch⸗ jederzeit zulässig, wenn sie infolge Veräußerung des Grundstücks oder aus Anlaß eines Brandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen in nicht ausgelosten Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen. desselben Zinsfußes ange⸗ boten wird.

s2 Erfolgt die Rückzahlung des Darlehns vor Ablauf von 5 Jahren, so verfällt das Guthaben des verhafteten Grundstücks an der Sicherheitsmasse nach der Bestim⸗ mung in § 32.

2 Zahlt der Schuldner am Verfalltage das Darlehn nicht zurück, so hat der Vor⸗ stand das Recht, entweder die Kündigung als unwirksam zu erklären oder für das rückständig gebliebene Kapital 6 v. H. Zinsen jährlich zu fordern.

s Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, die Umwandlung seines Stadtschaftsdar⸗ lehns in ein niedriger oder höher verzinsliches zu verlangen, soweit solche Stadtschafts⸗ briefe bereits begeben sind 17 Abs. 4). Die Rückzahlung des noch nicht getilgten Kapibvalbetrages kann in bar oder in Stadtschaftsbriefen desselben Zinsfußes erfolgen. Bei Ausreichung von Stadtschaftsbriefen mit geringerem Zi ge ist der Darlehns⸗ nehmer berechtigt, über die Guthaben an der Sicherheus⸗ und Tilgungsmasse nach der Bestimmung im § 16 zu verfügen, auch wenn noch nicht 5 Jahre verflossen sind. Die Ausreichung von Stadtschaftsbriefen mit höherem Zinsfuße darf nur erfolgen, wenn Rückstände aus einem Zuschußdarlehn nicht vorhanden oder erneut sichergestellt sind.

s Im Falle der Umnwandlung des Darlehns läuft das Kündigungsrecht des Schuldners von der Aushändigung der neuen Stadtschaftsbriefe.

7 Die Rückzahlung des auf Grund des § 10 Abs. 3 gewährten Zuschußdarlehns kann ohne Kündigung jederzeit in bar erfolgen.

§ 14. ¹* Abgesehen von der Aufkündigung des Kapitals nach § 12 ist der Vor⸗ stand befugt, das Darlehn mit sechsmonatlicher rist zum 2. Januar oder 1. Juli ganz

oder teilweise zu kündigen,

Eintritt des nachein⸗ getragenen Gläubigers.

a) wenn der Schuldner die Zinsen nicht pünktlich zahlt 10 b), oder die

Feuerversicherung für das Grundstück nicht nach Versicherungsbeiträge nicht pünktlich abführt; wenn der Schuldner sich den satzungsmäßigen Anordnungen des Vorstandes trotz wiederholter Mahnung nicht fügt; 2 wenn der Erwerber des verpfändeten Grundstücks oder Erbbaurechts di Mitgliedschaft ablehnt (§§ 5 u. 7); wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet ist; wenn der Schuldner in Konkurs gerät oder die Zahlungen einstellt: in sonstigen in die Schuldurkunde aufzunehmenden Fällen, in denen es die Sicherheit der Anstalt erfordert. 1

Bei Gefahr im Verzuge kann jedoch der Vorstand die sofortige Rückzahlung des Darlehns und des Zuschußdarlehns verlangen. Dem Schuldner steht hiergegen inner⸗ halb einer Woche die Beschwerde an den Provinzialkommissar offen, welcher endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet.

2 Die Kündigung ist zu widerrufen, wenn der säumige Schuldner (a) die aus der Sicherheitsmasse geleisteten Vorschüsse nebst Verzugszinsen (8 10 c) und die etwa erwachsenen Kosten in voller Höhe erstattet hat.

8 Im übrigen ist die Stadtschaft nur befugt, die Abtragung der Schuld durch satzungsmäßige Tilgung zu fordern.

Bei einer zweiten ypothek hat die Kündigung mit der in Absatz 1 bestimmten Frist in der Regel zu erfolgen, wenn das Grundstück über die Wertgrenze von 80 v. H hinaus neu belastet wird, und sie muß erfolgen, wenn sie der Bürgschaftsverband ver⸗ sangt aus Gründen, welche die Stadtschaft selbst zur Kündigung berechtigen.

16. Auf Antrag eines nach der Stadtschaft eingetragenen Gläubigers, wel⸗ cher unter Zahlung von ½ v. H. seiner Hypothek sich verpflichtet, für den säumigen Schuldner die rückständigen Zinsen und Feuerversicherungsbeiträge nebst Kosten zu zahlen, kann der Vorstand zu den Akten für das Grundstück einen entsprechenden Vec⸗ merk eintragen lassen. Lehnt der Vorstand die Eintragung eines solchen Vermerks ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat frei, dessen Ent⸗ scheidung endgültig ist. Von der Eintragung haben die weiter nacheinander getra⸗ genen Gläubiger, soweit sie der Stadtschaft bekannt sind, Mitteilung zu erhalten.

2 Auf Grund des Vermerks erhält der Gläubiger im Falle der Säumnis des Schuldners Nachricht mit der Aufforderung, innerhalb zwei Wochen nach dem

ändigungstage die rückständigen Zinsen und Feuerversicherungs iträge samt

§ 10 d fortsetzt, oder die

kanntgegebenen anderweiten Kassen gezahlt.

Kosten gegen Abtretung zu zahlen und weiterhin die Zinsen⸗ unsb Beiträge 2 Fälligkeitstagen zu entrichten. Auch hiervon sind die 8 senurschaft 88 eingetragenen Gläubiger zu benachrichtigen. So lange der Gläubiger die Zahlungen pünktlich leistet, bleibt ihm das Recht vorbehalten, bei einer Uebernahme des Grund⸗ stücks durch freihändigen Ankauf oder im Wege der Zwangsversteigerung das Stadt⸗ mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten nach § 5 zu über⸗ s Für einen solchen nacheingetragenen Hypothekengläubiger ist ferner auf Antra⸗ des Schuldners nach Benachrichtigung der bekannten 1.“ a8 den Akten zu vermerken, daß der Schuldner sich verpflichtet, nicht ohne Genehmigun des nacheingetragenen Gläubigers über sein Guthaben an der Sicherheits⸗ oder Ti unh ferner die Sepvsshe 2loschan zu lassen, wenn sie sich mit dem Eige einer Person vereinigt. Zur⸗ Sicheru i le erpfli ist eine 1t ee 11 1“ 1“.““ ““ § 16. ¹ Nach der vollständigen oder teilweisen Tilgung des Darlehns 13 unter Abs. 2 und 3) erhält der Schuldner, soweit .““ h 88 10 Abs. 3 und 15 Abs. 3 entgegenstehen, löschungsfähige Quittung, bei Teilrück⸗ zahlungen unter Vorbehalt des Vorrechts für den Rest des Stadtschaftsdarlehns. u Auf Antrag des Darlehnsschuldners ist ihm bei der ersten Hypothek eine solche Quittung in Höhe der Summe seiner Guthaben an der Si erheits⸗ und Tilgungs⸗ masse auch schon dann zu erteilen, wenn 5 Jahre seit dem 1. Januar des Jahres ver⸗ strichen sind, in welchem die Beleihung des Grundstücks oder die letzte Erneuerung 88 16 Abs. 3) oder die letzte Umwandlung des Darlehns unter Anrechnung der Gut⸗ haben (§. 13 Abs. 5) vergenommen worden ist. Die Guthaben werden hierbei nur in der Höhe berücksichtigt, wie sich ihr Bestand nach dem letzten ergibt. 1 sAuch kann der Darlehnsschuldner abgesehen von der leigng eines Erb⸗ baurechts bei der ersten Hypothek nach erneuter Feststellung des eleihungswertes seines Grundstücks eine Erneuerung des Stadtschaftsdarlehns unter Ausschüttung der Guthaben beider Massen in der nach Absatz 2 festzustellenden Höhe fordern, soweit die Beleihungshöhe dies zuläßt und die Bestimmungen in den 88 10 Abs. 3 und 15 Abs. 3 nicht entgegenstehen. Bei der zweiten Hypothek kann eine Erneuerung des Stadtschaftsdarlehns nur hinsichtlich des Guthabens an der Tilgungsmasse erfolgen, 1“ der ““ bleibt unberührt. Im ersteren Falle ist der - lice Beitrag zur Sicherheitsnlasse von d. Schuldn,. trichter einnn 18 z herh ss dem Schuldner erneut zu entrichten. 81“ ebrigens muß das Darlehn, soweit über dasselbe nicht löschungsfähi E11“ sind, auch weiterhin ohne Rücksicht aa die se Fetrßenen Zldraae erz rden. 8

8 8

IWPvr. Stadtschaftsbriefe.

S.

5. Löschung und Erneuerung.

17. ¹ Die Stadtschaftsbriefe werden nach dem beigefügten Formular Aals

verzinsliche Schuldverschreibungen, welche auf jeden Inhaber lauten, unter dem 4 Januar des jedesmal laufenden Jahres vom Vorstande 11““ Sie für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Zinsscheinen nach dem Formular B und außerdem zur Empfangnahme der neuen Zinsscheinreihe mit einer Anweisung nach dem Formular C 8 Anweisung wird jedoch die neue Zinsscheinreihe nicht verabfolgt wenn vorher von dem Besitzer des Stadtschaftsbriefes schriftlich Wverspruch worden ist, vielmehr wird dann die neue Zinsscheinreihe an denjenigen verabfolgt welcher den Sbadtschaftsbrief vorlegt. 31

s Für diejenigen Stadtschaftsbriefe, welche bereits der Tilgungsmasse überwiesen 36) oder zur Rückzahlung gekündigt sind 21), findet ebenso wie für diejenigen, welche bereits rechtskräftig für ungültig erklärt sind, die Aushändigung einer neuen Zinsscheinreihe nicht statt.

Der Vorstand bestimmt mit Genehmigung des Verwaltungsrates die Arten des Zinsfußes, zu welchem Stadtschaftsbriefe zu begeben sind. Der Zinsfuß der E161“ darf nicht weniger als 3 v. H. und nicht mehr als 5 v. H.

1r . . 1u“ 1 Der Inhaber eines Stadtschaftsbriefes kann dessen Umschreibun auf seinen oder eines Dritten Namen verlangen z sei Wrfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. gene es, setabi 111““ verfügungsberechtigt.

§ 19. Die Zinsen der Stadtschaftsbriefe werden halbjährlich gegen Rückgabe

der sälligen, nicht verjährten Zinsscheine von der Kasse der Stadtschaft oder den be

Zugunsten der Stadlschaft gilt der Inhaber als

² Die Beträge verjährter Zir ließen zur Betriebsmasse 26).

2. Umschreibung auf den

Namen.

enzahlung.