1921 / 183 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

5. Kündigung.

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Einzelne Massen.

§ 20. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Stadtschaftsbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertvage gedeckt sein. Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung durch Hypotheken nicht vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch Hypo⸗ theken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Stadtschaftsbriefen so⸗ fort ausführbar, so hat die Stadtschaft die fehlende Hypothekendeckung ein tweilen durch Schuldverschreibungen des Reiches oder eines Bundesstaates oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um 5 v. H. des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Als eingelöst gelten die zu den Tilgungsmassen gelangten und die zu dem Zwecke der Tilgung aus den Barbeständen derselben aufgerufenen Sltadt⸗ schaftsbriefe. In den Gesamtbetrag der Hypotheken sind diejenigen Beträge, welche bereits getilgt, aber noch nicht löschun nis quittiert sind, nicht einzurechnen.

2 Den Inhabern der Stadtschaff 18 haftet der Provinzialverband von Brandenburg für alle aus diesen Schuldverschreibungen entspringenden Forderungen an erster Stelle und unmittelbar.

„Diesem haftet für die infolgedessen geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen,

deren jeweilige Höhe der Provinzialausschuß bestimmt, das gesamte Vermögen der Stadtschaft einse ließlich aller Deckungsmittel und Ersatzansprüche.

5 21. Die Stadtschaftsbriefe können seitens des Inhabers nicht und seitens er Stadtschaft nur behufs der satzungsmäßigen Tilgung gekündigt werden. In

diesem Falle erfolgt die Einlösung zum Nennwerte. 8

der Stadtschaft eingelösten Zinsscheine bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt. Soweit Anspruch aus ge ündigten und nicht eingereichten. Stadtschaftsbriefen gemä § 801 BGB. zugunsten der Sadtschaft verjährt ist, fließen die hinterlegten Be träge zur Sicherheitsmasse. „Alljährlich sind die im Besitz der Tilgungsmassen befindlichen Stadtschafts⸗ briefe 37) mit den dtgehaeign Zinsscheinen nebst Anweisungen von dem Vo

2 Die Kündigung muß drei Monate vor dem Einlösungstage 37) durch drei⸗ malige Bekanntmachung in den Blättern der Stadtschaft erfolgen.

§ 22. ¹Die gekündigten Stadtschaftsbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den

och nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zustande eingeliefert werden; de

Betrag fehlender Zinsscheine wird bei der Einlösung in Abzug gebracht. Der Betrag

der nicht eingehenden Stadtschaftsbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht frühe erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller ausgegebenen Zinsscheine im E der Stadtschaft und wird zugunsten der Sicherheitsmasse 29) zinsbar ange

stande in Gegenwart des rovinzialkommissars und eines abgeordneten Mitgliedes des Verwaltungsrates durch Feuer zu⸗ vernichten. Ueber die erfolgte Vernichtung ist

eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die vernichteten Stadtschaftsbriefe nach

Reihe, Buchstaben und Nummer aufzuführen sind und seitens des Vorstandes eine Bekanntmachung in den Blättern der Stadtschaft zu erlassen. Unter Zustimmung des Provinzialkommissars können die Stadtschaftsbriefe auch für neu bewilligte Darlehen wieder in Verkehr gesetzt werden.

§ 23. Die Stadtschaft übernimmt auf Antrag für die Inhaber von Stadtschafts⸗ briefen die Ueberwachung des Zeitpunktes der Auslosung. ie Auslosung wird als⸗ dann dem Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. r die Ueber wachung der Auslosung wird eine vom Vorstande zu bestimmende ebühr erhoben.

§ 24. Die Stadtschaftsbriefe können auf den Namen eines bestimmten Gläu⸗ bigers bei der Stadtschaft nach Maßgabe einer besonderen Ordnung mit der Wir kung hinterlegt werden, daß die Stadtschaft außer ihrer Verpflichtung aus den Stadt⸗ schaftsbriefen die dem Inhaber zux Geltendmachung seiner Rechte obliegenden Maß nahmen, im Falle der Auslosung die Erwerbung gleichartiger neuer Stadtschaftsbrief⸗ und die für ihn mit dem Besitz der Wertpapicre verbundenen Gefahren übernimmt.

V. Geldmittel.

Die Geldmittel der Stadtschaft bestehen in a) der Betriebsmasse, b) der Sicherheitsmasse, c) der Tilgungsmasse, d) der Sonderrücklage. 3 * Das den Zinsfuß der Stadischaftsbriefe bei einer ersten Hypothek übersteige ¼ v. H. der Zinsen, welches der Schuldner zahlt 10), fließt zur Hälfte (4 v.

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egt. Nach Ablauf jener Zeit wird der Kapitalbetrag der nicht eingegangenen Stadtschafts⸗ briefe nach Abzug des Betrages der nach der Verfallzeit fällig gewordenen und von

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in die Betriebsmasse behufs Bestreitung der Verwaltungskosten 26) und zur Hälfte (K v H.), bis das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmass⸗ 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns erreicht, in die Sicherheitsmasse 29) und von da ab in die Tilgungsmasse 36). Sind zur Verzinsung und Tilgung eines Zuschuß arlehns 10 Abs. 3) höhere Zinsen vereinbart, dann fließen die Mehrbeträge zur Betriebsmasse, in der sie gesondert nachgewiesen werden. Die bei Beleihung von b““ zu zahlenden höheren Tilgungsbeiträge fließen sofort in die Tilgungs⸗ masse.

sDie bei einer zweiten. Hypothek über den Zinsfuß der Stadtschaftsbriefe hinaus⸗ gehenden 2 v. H. des Stadtschaftsdarlehns fließen

zu v. H. in die Betriebsmasse;

zu 1 v. H. in die Sicherheitsmasse bis zur Höhe von 10 v. H. des Stadtschafts⸗ darlehns, von da ab in die Tilgungsmasse;

zu v. H. in eine Sonderrücklage zur Sicherung der Bürgschaftsverbände bis zur Höhe von 25 v. H. des Stadtschaftsdarlehns, von da ab in die Sicherheitsmasse.

Der in § 10 bestimmte Zuschlag von à v. H. der ersten Hypothek fließt bis zu der vorbestimmten Höhe in die Sicherheitsmasse, von da ab in die Tilgungsmasse.

„Die Stadtschaft ist berechtigt, im Falle vorübergehenden Bedarfs bei der Reichs⸗ bank, bei anderen öffentlichen Kassen oder bei Banken, die vom Verwaltungsrate zu gelassen sind, Darlehen, nötigenfalls gegen Hinterlegung von Wertpapieren, auf⸗ zunehmen.

§ 26. ¹In die Betriebsmasse fließen:

a) die Meldegebühren 8), ..

b) die jährlich bei einer ersten Hypothek mit v. H., bei einer zweiten mit

v. H. des Stadtschaftsdarlehns zu leistenden Beiträge (8 25);

c) die außerordentlichen Einnahmen.

2 Zu den letzteren gehören außer den nach § 15 zu zahlenden Gebühren und den Beträgen für 1.““ Zinsscheine (8 19) insbesondere die Zinsen der verfüg⸗ baren Bestände der Masse, welche unbeschadet der Möglichkeit jederzeitiger Flüssig machung zinsbar und sicher anzulegen sind.

C(121 1 Aus der Betriebsmasse sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Geschäftsverwaltung zu bestreiten.

2 Zu den persönlichen Kosten gehört auch die Ansammlung eines Fonds für die nicht durch gesetzliche oder vertragliche Versicherung gedeckte Pensions⸗ und Hinter⸗ misebe eder dtgt des Personals. Zu diesem Zwecke wird ein dem Betrage von 18 v. H. der ensionsfähigen Gehälter entsprechender Betrag, abzüglich der für die anderweite Versicherung gezahlten Beträge, alljährlich verwendet und in mündelsicheren Werten zinsbar angelegt. Die Zinsen sind zunächst zur Auszahlung der Pensionen zu verwenden. Soweit es derselben hierzu nicht bedarf, wachsen sie dem Kapital des Pensionsfonds zu. Zur Herabsetzung oder Einstellung der Zahlungen an den Fonds bedarf es der Einwilligung der Staatsaufsichtsbehörde.

2 Zu den sächlichen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäftsräume der Stadtschaft erworbenen Grundstücke, so weit sie durch die daraus erzielten Einnahmen nicht gedeckt werden.

Ferner dienen die Mittel der Betriebsmasse zur Gewährung der Zuschußdarlehen und von Vorschüssen auf das bewilligte Stadtschaftsdarlehn (8 10).

»Alljährlich sind ½10 v. T. des am Jahresschluß vorhandenen Umlaufs an Stadt⸗

schaftsbriefen aus der Betriebsmasse zu entnehmen und zur Bildung einer Zinsbogen⸗

steuermasse zu verwenden; der Vorstand kann nach Bedarf diesen Betrag erhöhen oder ermäßigen.

§ 28. Ueberschüsse, welche sich für die Betriebsmasse beim Jahresabschluß er⸗

geben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 v. H., des Briefumlaufs zur Hälfte, von da ab vollständig an die Sicherheitsmasse abgeführt.

§ 29. Die Einnahmen der Sicherheitsmasse bestehen:

a) in dem mit * v. H. des Stadtschaftsdarlehns zu zahlenden einmaligen Beitrage 10 a);

b) in dem alljährlich zu zahlenden v. H. des Stadtschaftsdarlehns, bei einer zweiten Hypothek mit dem in § 10 bestimmten Zuschlag von ℳ¼ v. H. der ersten Hypothek 1 v. H.; diese Beträge sind solange zur Sicherheitsmasse abzuführen, bis das Guthaben des verpfändeten Grundstücks an dieser 5 v. H. bei einer zweiten Hypothek 10 v. H., des Darlehns erreicht 25,2); bei einer zweiten Hypothek weiterhin in den freiwerdenden jährlichen Einzahlungen von v. H. des Stadtschaftsdarlehns zur Sonderrücklage 25,3);

c) in den Zinsen ihrer angelegten Bestände;

d) in den Zinsen der geleisteten Vorschüsse 100);

2. Betriebsmasse. a) Einnahmen.

b) Ausgabe

3. Sicherheitsmasse. a) Einnahmen.