1921 / 183 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

2 ußer 5 von den Darlehnsnehmern zu⸗ tragen: die Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäfts, der Abschätzung des Grundstücks, der Eintragung in das Grundbuch, die sämtlichen Kosten des eerichtlichen Ver⸗ fahrens und die Kosten der Herstellung und Stempelung der tadtschaftsbrie sowie der Kursverlust. § 41. Für Ausfälle bei Hypotheken haften in nachstehender Reihenfolge: A) bei ersten Hypotheken der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Sicherheitsmasse für erste

Hypotheken; der gesamte Bestand der Sicherheitsmasse für erste Hypotheken 30, 1b,

§ 34);

die Mitglieder der Stadtschaft bis zu 5 v. H. ihrer erststelligen Hypotheken⸗

darlehen 6,2, § 35); 1““

B) bei zweiten Hypotheken

der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Sicherheitsmasse für zweite Hypotheken; b

die Sonderrücklage 38); ““

. ö Bestand der Sicherheitsmasse für zweite Hypotheken 30, 1b,

. die Mitglieder der Stadtschaft bis zu 10 v. H. ihrer zweitstelligen Darlehen 6,2, § 35); . der Bürgschaftsverband 39). 8

VWV.. Tilgungsversicherung.

8 42. Hat ein Schuldner einen Lebensversicherungsvertra mit der Provinzial⸗ Lebensversicherungsanstalt Bvandenburg abgeschgossen und den ersicherungsschein mit Zustimmung des Vorstandes bei der Stadtschaft der Provinz Brandenburg hinterlegt, so stehen mit dieser Hinterlegung die Rechte aus der Lebensversicherung der Stadtschaft

zu. Die Stadits⸗ haft hat sodann die von dem Schuldner in die Tilgungsmasse zu zah⸗ jenden Beiträge, soweit sie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zur Tilgungs⸗ masse zu vereinnahmen, sondern zur Bestreitung der Lebensversicherungsprämie zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen zur Abhebung des Guthabens des betreffenden Grundstücks an der Tilgungsmasse noch nicht erfüllt sind. Sämt⸗ liche Zahlungen aus dem Versicherungsvertrage, insbesondere an ersicherungs⸗ summen, Rückkaufswerten und Dividenden mit Ausnahme derjenigen Dividenden, ie zur Erhöhung der Versicherungssumme verwandt werden sind an die Stadt⸗ schaft zur Abführung in die Tilgungsmasse zu⸗ leisten.

„Die Lebensversicherung kann entweder eine einfache sein, bei der die 8 icherungssumme schlechthin beim Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abge ürzte, bei der die Versicherungssumme sowohl beim Tode des ersicherten wie

Lebzeiten nach Ablauf einer verabredeten Reihe von Jahren oder bei Erreichung ines verabredeten Lebensalters fällig ist.

8 „Die Versicherung ist auf das Leben des Eigentümers abzuschlichen kann gedoch mit Genehmigung der Stadtschaft auf das Leben einer anderen

nommen werden. Uebersteigen die Jahresprämien den Tilgungsbeitrag, der pflicht⸗

mäßig zu zahlen ist, so 8. der Eigentümer sich zu der entsprechend höheren frei⸗ willigen Tilgung in einer besonderen Urkunde verpflichten. 6

Die Stadtschaft zahlt die Prämien an die Lebensversicherungsanstalt bis zur

Höhe der dafür ver ügbaren dinglichen Sicherheit des Schuldgrundstücks.

»Bedarf die Stadtschaft bei Verwendung ihrer Tilgungsmaͤsse

die Lebensversicherung in Anspruch genommenen Tilgungsbeiträge, so i

tigt, die betreffenden Versicherungsverträge aufzuheben und die Rückkaufswerte zur

Tilgungsmasse zu vereinnahmen. Die Beschlußfassung hierüber bleibt dem Provin⸗

zialausschuß Goeeae

„Die Stadts

taufswert zur Tilgungsmasse

a) beim Zwangsverkauf eines Grundstücks;

b) beim freihändigen Verkauf des Grundstücks, jedoch mit der Maßgabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, der bisherige Eigentümer und, sofern ein anderer als der Erundeigentümer versichert

war, auch der Versicherte dieses unter Zustimmung der Stadtschaft bean⸗ tragen;

c) beim Tode des Eigentümers, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen war, jedoch mit der Maßgabe, daß die

waltet durch 1

erson ge⸗

haft hebt den Versicherungsvertrag auf und vereinnahmt den Rück⸗

6

sicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherte der alleinige Erbe ist, oder wenn die Erben das Grundstück dem Versicherten übereignen und dieser sowie die Erben das Fortbestehen der Versicherung unter Zustimmung de 8 Stadtschaft beantragen. 8 „Die Stadtschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag aufzuheben und den Rückkaufswert zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen, wenn ein Schuldner, ohn Stundung erhalten zu haben, länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung des Tilgungsbeitrages im Rückstande bleibt. 3 * In allen Fällen, in denen die Stedtschaft Versicherungsverträge aufheben will, steht es den beteiligten Grundstückseigentümern und im Falle des Abs. ihren Erben frei, durch Zahlung des Rückkaufswertes und etwa rückständiger Til⸗ gungsbeiträge zur Tilgungsmasse die Aufhebung der Versicherungsverträge abzuwen⸗ den und die Rechte der Stadtschaft an der Versicherung zu beseitigen. Das gleiche Recht steht den Versicherten zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen ist und die Grundstückseigentümer bzw. ihre Erben den Ver⸗ sicherungsschein nicht auslösen. In diesen Fällen und ebenso dann, wenn das Stadtschaftsdarlehn ganz oder bis zu 60 v. H. des Wertes des Grundstückes abge⸗

löst wird, wird der Versicherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der

Anstalt dem Berechtigten zur freien Verfügung ausgehändigt. * Die beim Tode des Versicherten an die Stadtschaft gezahlte Versicherungs⸗ summe wird zur Tilgungsmasse öG Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Versicherungssumme ganz oder teilweise zur Verwendung zu bringen, ohne daß die zur Verwendung des Guthabens an der Tilgungsmasse erfüllt werden.

10 Der Vorstand wird ermächligt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. e

VII. Verfassung und Verwaltung.

43. Die Angelegenheiten der Stadtschaft werden unter Aufsicht und Mit⸗ wirkung des Brandenburgischen Provinzialausschusses und Provinziallandtags ver⸗

1. den Provinzialkommissar 2. den Vorstand, 8 3. den Verwaltungsrat. 1 Der Provinzialkommissar wird vom Provinzialausschusse zur Beauf⸗ Geschäftsführung der Stadtschaft ernannt ( 43). e des Ernannten und seines tellvertreters wird vom Landesdirektor in den Blättern der Stadtschaft bekanntgemacht. § 45. Der Provinzialkommissar führt den Vorsitz im Verwaltungsrate (§88 51, 52); er ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Jeden Beschluß, welcher nach seiner Ansicht die Landesgesetze, die Satzung, das In⸗ teresse der Stadtschaft oder das Interesse der Provinz verletzt, hat er zu beanstan⸗ den, muß aber dann die Entscheidung des Provinzialausschusses darüber einholen, ob der Beschluß zur Aussührung zu bringen ist. Gegen die Entscheidung des Provinzial⸗ ausschusses findet nur die Berufung an den zuständigen Minister statt.

8 46. 1 Dem Provinzialkommissar steht jederzeit frei, von dem gesamten Ge⸗

schäftsgange Kenntnis zu nehmen, sämtliche Bücher und Schriften einzusehen oder ein Mitglied des Verwaltungsrates dazu zu ermächtigen⸗ auch von den Beamten münd⸗ liche oder schriftliche Auskunft zu verlangen.

2Mindestens einmal im Jahre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mit⸗

gliedes des Verwaltungsrates und des Direktors 48) oder eines anderen Vor⸗ standsmitgliedes eine außerordentliche Prüfung der Kasse und des Hypothekenge⸗ wahrsams vorzunehmen und dabei festzustellen, daß die noch nicht eingelösten Stadt⸗

schaftsbriefe den Betrag der der Stadtschaft zustehenden Hypotheken nicht. übersteigen 20). Die hierüber aufzunehmende erhandlung ist dem Provinzialausschusse vorzulegen. s Beschwerden sowohl über die Verwaltung oder den Geschäftsgang als auch über die Mitglieder des Vorstandes werden vom Provinzialkommissar geeigne tenfalls nach Anhörung des Verwaltungsrates erledigt. Gegen seine Anordnun⸗

gen fhehi üe Berufung an den Provinzialausschuß offen.

Der Vorstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitglie⸗ 3. Vorstand.

dern. Ein Mitglied ist zum Stellvertreter des Direktors, außerdem ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. 8 * Die Mitglieder und die Stellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sein. Sie werden vom Provinzialausschuß unter de

Provinzialkommiss ar.