1921 / 183 p. 22 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

4. Direktor.

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von ihm festzusetzenden Bedingungen auf längstens zwölf Jahre gewählt und von dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Dieser macht auch die Namen der Gewählten in den Blättern der Stadtschaft bekannt. 8 Der Vorstand vertritt die Stadtschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

““ Geschäftsjahr der Stadtschaft ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat die Jahresrechnung nebst den Belegen und einem Geschäftsberichte bis Ende März des folgenden Jahres dem Verwaltungsrate vorzulegen.

8 48. Der Vorstand wird nach außen durch den Direktor der Stadtschaft vertreten. Dieser unterzeichnet unter der Firma der Anstalt 1) alle Schriftstücke. Urkunden, durch welche Verp lichtungen für die Stadtschaft übernommen werden, sowie Vollmachten müssen noch von einem zweiten Mitgliede des Vorstandes unter⸗ zeichnet werden. Das gleiche gilt für Verfügungen in Geld⸗ und Vermögensange⸗ legenheiten, so jedoch, daß der Direktor hierbei durch jedes andere Vorstandsmit⸗ glied und dieses durch einen bevollmächtigten Beamten vertreten werden kann; für Kassenerklärungen genügt die Unterschrift eines Rendanten und eines Buchhalters.

»Der Direktor leitet die Geschäfte des Vorstandes und führt in dessen Sitzun⸗ gen den Vorsitz. Von den letzteren hat er dem Provinzialkommissar Kenntnis zu geben 45). Der Landesdirektor ist befugt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn drei Mitglieder bzw. Stell⸗ vertreter anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Gegenstand der Verhand⸗ lung einzelne Mitglieder oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie —, so dürfen die⸗ selben an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 1

Der Direktor ist der Dienstvorgesetzte aller Beamten der Stadtschaft.

Im übrigen wird die Geschäftsordnung für den Vorstand durch den Provin⸗ zialausschuß festgesetzt

§ 49. ¹Die erforderlichen Büro⸗ und Kassenbeamten werden auf Grund der vom Verwaltungsrat festgesetzten und vom Provinzialaus 8 genehmigten An⸗ stellungsbedingungen nach Maßgabe des Voranschlags vom Vorstande angestellt und vom Direktor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Die Anstellung des Ren⸗ danten und des Kontrolleurs bedarf der Bestätigung des Provinzialausschusses. Nach Bedorf sind vom Vorstande Hilfsarbeiter anzunehmen.

2 Für die örtliche Erledigung von Geschäften der Stadtschaft sind nach den vom Verwaltungsrat getroffenen und vom Provinzialausschuß genehmigten Festsetzungen vom Vorstande Geschäftsführer zu bestellen. Dieselben haben insbesondere die Auf⸗ träge des Vorstandes auszuführen und demselben unaufgefordert jeden zu ihrer

enntnis kommenden, das Wohl der 8ees berührenden Umstand anzuzeigen. sAuch kann der Vorstand die zeitweise ithilse von Mitgliedern der Stadt⸗ chagg oder dritter Personen bei örtlichen Ermittelungen in Anspruch nehmen § 50. * Auf sämtliche Beamte, mit Einschluß der Vorstandsmitglieder, findet vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen G.⸗S. S. 465) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einleitung des sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters des Staatsanwaltes für die erste Instanz dem Oberpräsidenten der vinz Brandenburg zusteht. Zur Festsetzung von Ordnungsstrafen im Sinne d § 15 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 ist bei den Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern der Landesdirektor, bei den übrigen Beamten der irektor der Stadt⸗ schaft zuständig. Gegen die Straffestsetzungen des Landesdirektors ist die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen die Straffestsetzungen des Direktors der Stadtschaft

die Beschwerde an den Landesdirektor zulässig. 8

² Bei den nicht pensionsberechtigten Beamten tritt an die Stelle der zwangs⸗ weisen Pensionierung die einfache Entlassung.

3 8 51 Der Verwaltungsrat besteht aus dem Provinzialkommissar als Vor sitzenden 45), den Leitern der öffentlichen Feuersozietäten in ver Provinz und zwölf Mitgliedern.

* Die Mitglieder und zwölf Stellvertreter, welche in der Reihenfolge ihrer Wahl eintreten werden durch den Provinziallandtag aus den Mitgliedern der Stadtschaft unter Berücksichtigung des außerhalb der Provinz Bran⸗ denburg gelegenen eschäftsgebiets (Gro „Berlin) auf sechs Jahre gewählt. Die

Gewählten werden von dem Landesdirektor in ihr Amt eingeführt und vereidigt

und ihre Namen in den Blättern der Stadtschaft bekannt gemacht. ⸗Alle drei Jahre scheiden sechs Mitglieder und sechs Stellvertreter aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird für die erste Wahl durch das Los, später durch

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die Amtsdauer bestimmt. Die Ausgeschiedenen bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Tätigkeit. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ab⸗ lauf der Wahlzeit aus, so ist von dem nächsten Provinziallandtag eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

52. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden. so oft dieser es für erforderlich erachtet. Die Einladung muß erfolgen, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es verlangen. Regelmäßige Sitzungen finden jährlich statt. Die Einladungen erfolgen mittelst eingeschriebener Briefe unter Angabe der wichtigsten Beratungsgegenstände in der Regel wenigstens sieben Tage vor der Versammlung. Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden so zeitig, nötigenfalls telegraphisch, anzuzeigen, daß dieser noch den Stellvertreter einladen kann. 16

² Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder bzw. Stellvertreter außer dem Vorsitzenden anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen⸗ den den Ausschlag. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie —, so dürfen dieselben an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. . .

sDer Landesdirektor ist befugt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizu⸗ wohnen; die gleiche Besugnis haben die Mitglieder des Vorstandes und deren Stell⸗ vertreter. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschließen, über einzelne Mitglieder des Vorstandes persönlich berührende Angelegenheiten in Abwesenheit derselben zu verhandeln. Im übrigen ist er berechtigt, die Anwesenheit der Mitglieder des Vor⸗ standes oder einzelner Beamten oder Geschäftsführer zu verlangen. 8

Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsord⸗ nung, welche der Genehmigung des Provinzialausschusses bedarf. .

„Ueber die Verhandlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der vom Vorsitzenden und einem der Mitglieder zu vollziehen ist. 1

53. 1Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden fortlaufend in Kenntnis von den Geschäfts⸗ und insbesondere den Kassenverhältnissen der Stadtschaft zu erhalten und hat dafür zu sorgen, daß die Verwaltung den Satzungen gemäß unter Wah⸗ rung der Interessen. der Stadtschaft geführt wird.

»Außer den nach 88 11, 22, 46 ihm obliegenden Verpflichtungen hat der Ver⸗ waltungsrat insbesondere:

die Bedingungen für die Anstellung der Beamten und die Anstellung der Ge⸗

schäftsführer sowie die Haftgelder der Kassenbeamten festzusetzen 49);

2. die Dienstordnungen für die Beamten und die Geschäftsführer nach den Vor⸗ schlägen des Vorstandes festzusetzen; . die Vorprüfung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushalt⸗

planes zu bewirken; 1“ 8

die vorläufige Entscheidung bei Ueberschreitungen des Haushaltplanes zu

treffen:

88 die Aenderung der Satzung und die Auflösung der Stadtschaft, vorbe⸗

haltlich der Genehmigung des Provinziallandtages zu beschließen;

über sonstige Vorlagen an den Provinziallandtag zu entscheiden;

über den An⸗ und Verkauf, bzw. die Verpfändung von Grundstücken abge⸗

sehen von der Erstehung beliehener Grundstücke beim Zwangsverkauf sowie

über die Mietung von schäftsräumen auf länger als ein Jahr zu beschließen.

s Die Heschlüs des 11““ sind durch den Vorsitzenden zur Kenntnis des Provinzialausschusses zu bringen.

CC ist befugt, für die Wahrnehmung von Geschäften Kom⸗ missionen oder Kommissare aus seiner Mitte zu bestellen.

§ 54. ¹ Der Provinziallandtag vollzieht die Wahl der Mitglieder des Ver⸗ waltungsrats und ihrer Stellvertreter. Er beschließt über den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Haus⸗ altplan.

2 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Aenderung der Satzung und die Auflösung der Stadtschaft unterliegen seiner Genehmigung und bedürfen der staatlichen Bestätigung. Außerdem befindet der Provinziallandtag über sonstige Vorlagen der Verwaltung.

§ 55. Der Provinzialkommissar, die Mitglieder des Verwaltungsrates. bzw. deren Stellvertreter, sowie andere Mitglieder der Stadtschaft, deren Tätigkeit für das Wohl der Stadtschaft in Anspruch genommen wird 49), erhalten Reisekosten und Tagegelder nach einer vom Verwaltungsrat aufzustellenden, vom Provinzial⸗

ausschusse zu genehmigenden Ordnung.

8. Provinziallandtag.

9. Entschädigung für Mühe⸗

waltung.

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