1921 / 183 p. 23 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

1“ 88 8 8 1“ 1““ 11“ 8 Anweisung. § 56. Alle Veröffentlichungen der Stadtschaft müssen erfolgen: 1 8 3 durch den „Deutschen Reichs⸗ und . Stcbücgen und durch die zu dem Stadtschaftsbriefe der Provinz Brandenburg. Amtsblätter der Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O., oder die etwa ““ Reihe ... Buchstabe... Nr. ... über .. .. Mark in der Folge an deren Stelle tretenden Blätter. . Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Berechti⸗ § 57. Die Hypothekenbriefe, Stadtschaftsbriefe und sonstigen Wertpapiere 1 ung die für den vorstehend bezeichneten Stadtschaftsbrief neu auszufertigenden Zins⸗ der Stadtschaft werden, so lange der Vorstand nicht im Besitze eigener dazu geeig⸗ 1 scheine für zehn Jahre von bis sofern dagegen seitens des Inhabers neter Räume sich befindet, bei der Landeshauptkasse verwahrt. des Stadtschafisbriefes nicht vorher schriftlicher Widerspruch bei der Stadtschaft der „·Soweit die Kosten der Verwaltung aus der Betriebsmasse nicht zu decken sein Proninz Brandenburg eingereicht ist. 1G 8* sollten, werden die erforderlichen Vorschüsse vom Provinzialverbande geleistet. So Berlin, den .. ten Januar. lange diese Vorschüsse nicht mit den Zinsen aus der Betriebsmasse erstattet sind, .“ 1 aft der Provin B werden Ueberschüsse aus dieser an die Sicherheitsmasse 28) nicht abgeführt. Für (Trockenes Sie el.) die Vorschüsse nebst Zinsen haften die I nach § 6 dem Provinzialverbande. 1 ““ öI11I111 Buchhalter. sAls „Brandenburgische Stadtschaftsbriefe“ im Sinne dieser Satzung gelten 1 ohne weiteres auch die bisher seitens des Brandenburgischen Pfandbriefamtes für Hausgrundstücke ausgeg benen Pfandbriefe 8 8 . ““ -1 G Beglaubigte Abschrift.

U Die Satzung der Stadtschaft der Provinz Brandenburg in der vom Branden⸗ burgischen Provinziallandtage am 1. März 1920 beschlossenen, und vom Verwaltungs⸗ rat der Stadrschaft auf Grund der ihm vom Provinziallandtage erteilten Ermächti⸗ meac durch Beschluß vom 25./26. Februar 1921 abgeänderten Passung wird hiermit genehmigt.

. 1 Das der Stadtschaft erteilte Privileg zur Ausgabe auf den Inhaber lautender der Stadtschaft der Provinz Brandenburg über . . . . . . . 18 Staudtschaf 8 Reihe Buchstabe .. . . Nr. . . .. 1 Berlin, den 4. April 1921. 8 ö“ Stadtschaft der Provinz Brandenburg schuldet dem Inhaber des Stadt⸗ 1 G Namens der Preußischen Staatsregierung. schaftsbriefes die Summe von . . .. .. Mark, welche nach den Satzungen der 1 Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Stadtschoft mit. . .v. H. für das Jahr verzinst wird. In Vertretung

Der Stadtschaftsbrief ist von seiten des Gläubigers unkündbar. Er kann von 8 . 1 Unterschrift. seiten der Stadtschaft nur behufs der satzungsmäßigen Tilgung und nach vorange⸗ Der Justizminister 11“ Fünd, gühr⸗ zum Nennwert eingelöst werden. Die Kündi⸗ gez. Dr. am Zehnhoff 48 . 4 v eẽ Bo 0 5 cG 5 2₰ 3 8 8 1 8 8 V1 8 L 5 8 & 8 gung geschieht durch die für die Bekanntmachung der Stat tschaft bestimmten öffent 8 1 Der Minister des

In Vertretung

8

lichen Blätter. 1 1 8 Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders 1u 1 1“ Unterschrift.

fertigten Zinsscheine. 8 . 8 1 8 1b Der Finanzminister. Berlin, den .. ten Januar .. ... . b .“ Im Austrage. 8

(Trockenes Siegel. 1 8 1““ 8 Unterschrift.

Stadtschaft der Provinz Brandenburg. 1 8 8 Der Minister für Volkswohlfahrt. (Unterschriften.) 8 In Vertretug

Eingetragen in das Stadtschaftsbriefbuch Bl 8 gez. Scheidt. v“ 1u“ v1“

Genehmigung. 1 9 1180 a. Gg12 M. f 88 B. Zinsschein Nr. . . . . W 1 2Sis M.

em Stadtschaftsbriefe der Stadtschaft der Provinz Brandenburg. 1 Nr. 9038 v 8 8

Reihe ... Buchstabe ... Nr. . .. über . . .. Mark Für Sen Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt am .. .. die halbjährlichen Zinsen 1 .“ G eeen Fets des oben bezeichneten Stadtschaftsbriefes mit .... ʒMark . . . Pf. von der Kasse 8 1“ Kanzleisekretär

der unterzeichneten Stadtschaft. 8 Berlin, den .. ten Januar.. . .

Stadtschaft der Provinz Brandenburg. 1“ zffentlichen Kenntnis. (Trockenes Siegel) b 8 1 Berlin, den 15. Juni 1921. 1““ N. N., Buchhalter. ““ 1b. Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg.

vp. Wintersellt

Vorstehende Satzung bringe ich gemäß 8

““

.“ 8 Dieser Zinsschein verjährt in vier Jahren, vom 31.

gerechnet, in vwelches der Zahlungstag fällt.