8 S
Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts, Beifügung von Be⸗ wensee 1— 25ꝙ Beweismittel zu Der Präsident des Reichsents egsenc kann nach Anhörung der Interessenvertretungen weltere Vorschriften über Form und Inhalt
der Anträge erlassen. een für die Eipreichung des Antrags eine Frist bestimmt ist, gilt diese auch dann gls gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Reichsbehörde oder einer Landesbehörde gestellt ist. Er ist von dieser an die zuständige Spruchkammer weiter
zu leiten.
§ 20.
Hält der Antragsber te sich im Ausland auf, so kann auf Antrag des Vertreters des Reichsinteresses das Verfahren ausgesetzt werden, solange nach den Bestimmungen des Friedensvertrags die Möͤglichkeit besteht, daß der Antragsberechtigte infolge Erwerbes der Staatsangehörigkeit einer der alliierten und assoziierten Mächte oder eines neutralen Landes oder auf Grund der Erlaubnis, in n⸗ Lothringen zu wohnen, die Freigabe seiner Vermögenswerte oder unmittelbare Aushändigung des Liquidationserlöses erwirkt.
§ 21.
Unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 spwie der §§ 22, 23, 24 ist die Spruchkammer zuständig, in deren Geschäftsbereich der Antragsteller zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnfig oder in Ermangelung eines solchen seinen ständigen Aufenthalt hat.
ür Gemeinden oder sonstige Körperschaften, Gesellschaften, Genossen⸗ chaften oder andere Personenvereinigungen, für Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen ist die Spruchkammer zuständig, in deren Be⸗ zirk sie ihren Sitz haben. Als Sitz gilt, wenn nig ein anderes erhellt, der Ort, wo die geführt wird. Hat der Antrag⸗ steller im Deutschen Reich weder Sitz noch ständigen Aufenthalt, so bestimmt der Präsident unter Benachrichtigung des Antragstellers die zuständige Spruchkammer. „Verlegt der Antragsteller seinen Sitz oder seinen ständigen 8,89 enthalt an einen anderen Ort, so kann die Spruchkammer die Sache auf seinen Antrag an die für den anderen Ort zuständige Spruch⸗ kammer verweisen.
Befindet oder befand sich der Gegenstand, für den die Ent⸗ schädigung zu leisten ist, an einem Orte innerhalb des Deutschen Reichs, so ist auch die Spruchkammer zuständig, in deren Bezirk der Ort gelegen ist. S B
Sind in einer Sache mehrere Spruchkammern zuständig, so entscheidet die Spruchkammer, bei welcher die Sache zuerst anhängig geworden ist.
Die beteiligten Spruchkammern können im Einzelfall ein anderes vereinbaren. Kommt eine Einigung zwischen ihnen nicht zustande, so ann die Entscheidung des Präsidenten des Reichsentschädigungsamts ingeholt werden.
§ 23. Besteht zwischen mehreren an sich zur Zuständigkeit verschiedener Spruchkammern gehörenden Anträgen ein Zusammenhang, welcher eine einheitliche Behandlung als zweckmäßig erscheinen läßt, so kann der Präsident des Reichsentschädigungsamts anordnen, daß alle diese “ durch eine von ihm 1JS; Spruchkammer entschieden werden.
§824. In den Fällen, in denen eine bei dem Reichsentschädigungsamt amtlich tätige Person antragsberechtigt ist, bestimmt der Präsident des Reichsentschädigungsamts die zuständige Spruchkammer.
§ 25.
Soweit eine Vorprüfung der Anträge durch die Interessen⸗ vertretung erfolgt, veranlaßt sie vüscenfall den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags, sammelt die erforderlichen Unterlagen und übermittelt nach Abschluß der Vorprüfung die gesamten Unterlagen mit einem begründeten Vorschlag der Spruchkammer.
§ 26.
Der Vorsitzende der Spruchkammer prüft den Antrag und den Vorschlag der Interessenvertretung. Er kann weitere Ermittlungen über den Sachverhalt anstellen, Beweiserhebungen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Hierbei finden die §§ 43 b 49 Satz 1 entsprechende Anwendung.
Der Vorsitzende ist befugt, die nteressenvertretung um Ergänzung der von ihr bewirkten Vorprüfung und der von ihr gesammelten Unterlagen zu ersuchen. 8
§ 27.
Der Vorsitzende der Spruchkammer hat für die Bewirkung der erforderlichen Zustellungen zu
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen oder eine Ladung ent⸗ halten, erfolgen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.
Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht im Deutschen Reich, so kann der Vorsitzende der Spruchkammer ihn auffordern, innerhalb einer von Fall zu Fal festzusetzenden angemessenen Frist eine im Deutschen Reich wohnhafte Person zum Empfange der für ihn be⸗ stimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in der Art bewirkt werden, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Antragstellers nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
Ist der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbekannt, so er⸗ folgt die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäfts⸗ o Spruchkammer. Mit Ablauf der Frist gilt die Zustellung als bewirkt.
Hat der Antragsteller einen Vertreter oder Zustellungsbevoll⸗ mächtigten bestellt, 88 erfolgt die Zustellung an h. Se 8
Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung ist von dem Vertreter des Reichsinteresses zu Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift erfolgen.
§ 28.
Der Antragsberechtigte, der ohne sein Verschulden verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung h- Nach⸗ teile zur Folge hat, kann bei der Spruchkammer, der die Ent⸗ scheidung über die versäumte Verfahrenshandlung zusteht, schriftlich oder zu Protokoll des Geschaͤftsbeamten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Der neegag, aenthenan⸗,
“ . die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 2. die Angabe der Mittel für lles r 0 1 3. die Rachholung der verfäumten Verfahrenshandlung.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb vier Wochen seit dem Tage beantragt werden, an dem das Hindernis behoben ist.
„Auf die wehra. über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, bi. in diesen Beziehungen für die nachgeholte Verfahrenshandlung
en.
§ 29.
Erachtet der Vorsitzende die angerufene Spruchkammer für un⸗ zuständig, so hat er die Sache der zuständigen Spruchkammer zu über⸗ weisen. In Streitfällen entscheidet der Präsident des Reichs⸗ enthschgieneseha eudgürtig. isch
ine Anfechtung der Entscheidung wegen Unzuständigk,⸗ Spruchkammer findet nicht statt.
§ 30.
Der Vorsitzende der Spruchkammer kann in jeder Lage des Ver⸗ fahreng einen Vorbescheid erteilen, gegen den dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsinteresses innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Hastenens der Einspruch an die Spruchkammer usteht. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Rrred,ernt H hshazett fterzen er Ghh
unt. Der Einspruch ist bei der Spruchkammer schri oder zu Protokoll des Geschäftsbeamten Leaen ne
Der Vorbescheid ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Im übrigen findet § 57 entsprechende Anwendung. Wird der Vorbescheid nicht durch Einspruch angefochten, so wird er xechtskräftig. 8
§ 31.
Mit Zustimmung des Vertreters des Reichsinteresses kann die Entschädigung im Wege der Einigung des Vorsitzenden der Spruch⸗ kammer mit dem Antragsteller festgesetzt werden, wenn dieser schrift⸗ lich erklärt, daß er durch die Zahlung des festgesetzten Betrags für sämtliche Ansprüche abgefunden sei, welche er auf Grund des anzu⸗ wendenden Gesetzes oder der anzuwendenden Verordnung geltend machen könnte. Uebersteigt in den Fällen des § 1 Ziffer 1, 4, 5, 6 dieses Gesetzes die Entschädigung, in den Fällen des § 1 Ziffer 2a die Zusatzentschädigung den Betrag von 60 000 ℳ, so bedarf die Einigung der Genehmigung der Reichsminister für Wiederaufbau und der Finanzen.
. § 32.
Die Entscheidung durch die Spruchkammer erfolgt im Beschluß⸗ verfahren in Sitzung. In dringenden und in ein⸗ facheren Fällen kann sie bei Einstimmigkeit außerhalb der Sitzung herbeigeführt werden, wenn die Entschädigung den Betrag von 60 000 ℳ nicht übersteigt.
Der Vorsitzende der Spruchkammer kann anordnen, daß münd⸗ lich verhandelt wird und daß der Antragsteller zu der Verhandlung erscheint. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungs⸗ termine muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann verzichtet werden.
„Mündliche Verhandlung ist anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder ein Antragsberechtigter (§ 9. beantragt. Sie sind zu dem Termin und zu allen weiteren mündlichen Verhand⸗ heh su laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit ver⸗
ndet ist.
Erscheint der Antragsteller oder sein Vertreter in dem zur Ver⸗ — bestimmten Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht, so kann gleichwohl zur Sache verhandelt und entschieden werden.
In Abwesenheit des Vertreters des Reichsinteresses darf nur ver⸗ handelt werden, wenn er sein Einverständnis erklärt hat.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 34. Der Vorsitzende bestimmt die Termine und kann anberaumte Termine verlegen. Die Verlegung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschlusses der Spruchkammer.
§ 35. Die Spruchkammern können außerhalb ihres Amtsitzes tagen, wenn dadurch Kosten erspart werden oder die Sache es erfordert. 36. „Die Verhandlungssprache 2 deutsch. Die Vorschriften des § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Für Urkunden und Eingaben, die in fremder Sprache abgefaßt sind, t der Antragsteller auf Erfordern Uebersetzungen beizubringen.
§ 37. Der Vee eröffnet und leitet die Verhandlung. Er erteilt das Wort und kann es entziehen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sache E erörtert wird. Die Vorschrift des § 177 des Gerichtsver assungegesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung findet sinngemäße 2 i ec
Jedem Mitglied der Spruchkammer und dem Vertreter des Reichsinteresses ist zu gestatten, Fragen zu stellen.
§ 38.
Zu der Verhandlung soll ein Schriftführer zugezogen werden, der
vor der erstmaligen Ausübung seiner Tätigkeit durch Handschlag an
Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu
venpficften ist, foweit er nicht als Reichs⸗ oder Landesbeamter ver⸗ eidigt ist.
„Ueber jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Diese soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Be⸗ teiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, den Gang der Verhandlungen im allgemeinen und ihr Ergebnis, insbe⸗ sondere dasjenige einer etwaigen Beweisaufnahme enthalten.
„Die Niederschrift soll von dem Vorsitzenden und dem Schrift⸗ führer unterzeichnet werden.
§ 39. Die Sitzung beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatters. Bei mündlicher Verhandlung ist Uüriben der Antrag⸗ t unter Berücksich ie Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens nach freier vöbö1 1 ges
§ 40. ebe “ 18 auf d685— mündlicher Verhandlung er⸗ „ dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen die mündli Ferendeu⸗ stattgefunden hat. ö § 41. Die Entscheidungen der Spruchkammern werden mit Stimmen⸗ mehrheit getse sen. Bei der Abstimmung stimmt der jüngere Bei⸗ sitzer zuerst, der Vorst ende zuletzt ab. scheide den 88 ves ie 8 auf Eummeng 69 g zu ent⸗ „drei verschiedene Meinungen, so für die C die mittlere der drei Summen 8 8 ee
§ 42. 8 er⸗ Sescssemenee bnann her, Feehen Aufkläru ch erhalts eine Beweisaufnahme un erzeit das önli des Cetn 55 bnoednen, b 18 1 1““ „Die Beweiserhebung kann durch die Spruchkammer selbst, ei Mitglied oder durch Hilfskräfte des becscehen e Assechs statt⸗ 181 auch kann eine andere Behörde um ihre Vornahme ersucht
§ 43.
Die Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden haben innerhalb i Zuständigkeit den Ersuchen der Spruchkammern, ihrer nhalh 899 und der mit der Beweisaufnahme Beauftragten um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche ö entgegen⸗ stehen. Behörden am Sitze der Spruchkammer dürfen um Ver⸗ eeagnge nicht rfacht mefheg. 1 b
as Ersuchen ist an die Behörde zu richten, in deren Bezirk di Nesztshicf ..;e; sog 18. durch Fe entstandenen 8 Aus⸗
ind der ersuchten Behörde zu erstatten. übri
Kosten der Rechtshilfe nicht ersetzt. be S
§ 44. Die Spruchkammer kann Zeugen und Sachverständige eidli vernehmen und schriftliche Gutachten erfordern vs küch tragsberechtigten zur Einsicht und Prüfung die Vorlage ihrer derdecsghen und vedegern Katerlagen verengen. die über bestimmte. Festsetzung der En 1 S“ g chädigung erhebliche Tatsachen Aufschluß 45.
§ Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die §§ 392, 393, 410 der Zivilprozeßordnung Linrerd, 8 ie Beeidigung soll nur erfolgen, wenn der Vertreter des 1 hnZ üider Antragste 8 fi⸗ beantragen oder die ng zur Herbeiführung einer wahrhei 2 Auss⸗ . eeibigg 9. sinrd g rheitsgemäßen Aussage er
§ 46. Auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver⸗ nehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Ungehorsams zu ver⸗ hängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
entsp gegfe F ventung. den Entschet e hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vor⸗ sitzenden. Er ist zu ihrer Abänderung besegt folg c Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde
Vor Erlaß eines Vorbescheids ist dem Vertreter des Reichsinteresses Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. S chsinteresses
an das Reichswirtschaftsgericht statt. Sie ist bei der Spruchkammer
§ f7.
Vom Beweisaufnahmetermine sind der Vertreter des Reichs⸗ interesses und der Antragsteller zu benachrichtigen. Ihnen ist ge⸗ stattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen und Fragen zu stellen.
Eine Frage, die die Spruchkammer für unsachgemäß erachtet, darf nicht gestellt werden.
§ 48.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht i demselben Termin als Antragsteller beteiligt sind, Behabren den für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltenden Be⸗ stimmungen. 82
§ 49.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Begrüͤndung seines An⸗ trags erforderlichen Aufklärungen zu geben. Soweit für seine An⸗ aben andere ausreichende Beweismittel nicht beigebracht werden önnen, kann die Spruchkammer und, soweit es zum Erlaß eines Vorbescheids erforderlich erscheint, der Vorsitzende die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben verlangen oder ihm üher bestimmt zu bezeichnende Tatsachen einen Eid auferlegen. d
§ 50.
ur Sicherung des Beweises für Ansprüche auf Grund der i 1 beze ichneten Bestimmungen hat die zuständige Spruchkammer, 8 esonders dringenden Fällen auch das Amtsgericht, die Einnahme eines
Augenscheins oder die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen anzuordnen, wenn zu befürchten is. daß das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde. Das Verfahren ist gebühren⸗ und kostenfrei.
§ 51.
Dem Antragsteller ist auf Verlangen vom Inhalt der Akten, mit Ausnahme des Vorschlags der Interessenvertretung (§ 25), der Gutachten und sonstigen Aeußerungen der Mitglieder der Spruch⸗ kammer sowie der als vertraulich bezeichneten Aeußerungen dritter Personen durch Vorlage zur Einsichtnahme Kenntnis zu geben.
Der eee. kann dem Antragsteller die Einsicht der Akten oder einzelner Teile aus besonderen Gründen versagen oder beschränken.
52. Eine Entscheidung darf ar erfolgen, nachdem dem Vertreter des Reichsinteresses Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist. Er hat in den Sitzungen Anspruch auf Gehör.
§ 53. Die Entscheidung erfolgt durch Bescheid im Namen des Reichs. Der Bescheid . zu begründen. 1 54.
Ist das Verfahren zur enützigen Feststellung des Schadens (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder zur Festsetzung einer Entschädi⸗ gung reif, so ist ein Endbescheid zu erlassen. § 55.
„IFst das Verfahren zur teilweisen Festsetzung der Entschädigun reif, so soll die Spruchkammer einen Teilbescheid erlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar noch nicht der ganze Entschädigungs⸗ betrag, aber ein Betrag ermittelt ist, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 5 b6 38
Der Bescheid enthält
1. die Eingangsformel „Im Namen des Reichs“,
2. die Bezeichnung der Antragsteller nach Namen (Firma), Haupt⸗ niederlassungsort oder Wohnort bei Firmen und Gefellschaften auch der Firmeninhaber und Gesellschafter,
3. die allgemeine Angabe des Gegenstandes, für welchen die Ent⸗ schädigung festgesetzt wird,
4. die Angabe des Landes und gegebenenfalls des Ortes, in welchem der Schaden eingetreten ist
5. die Bezeichnung der Spruchkammer und der Mitglieder, welche an der Entscheidung teilgenommen haben, sowie des Vertreters des Reichsinteresses, welcher bei der Sache mitgewirkt hat,
6. die Zeit der Beschlußfassung, 8
7. die Entscheidungsformel,
8. die Entscheidungsgründe.
Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Be⸗
des Reichsinteresses und dem Antragsteller zuzustellen.
„Die Ausfertigung der Entscheidung hat die Belehrung über das urässige Rechtsmittel zu enthalten. Sie ist mit dem Siegel der Spruchkammer zu versehen und von dem Geschäftsbeamten der Spruchkammer zu zeichnen.
§ 57.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtig⸗ keiten können von dem Vorsitzenden und, falls sich der Schreibfehler scich in der Ausfertigung befindet, von dem ausfertigenden Ge⸗ schäftsbeamten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
§ 58. Ein durch Bescheid der Spruchkammer oder ihres
Vorsitzenden geschlossenes Verfahren kann auf Antrag des Vertreters
des Reichsinteresses oder des Antragstellers wieder aufgenommen werden,
1. wenn die Unterlagen, auf denen die Entscheidung beruht, un⸗ richtig oder 11
2. wenn nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine Tat⸗ sache eingetreten ist, die, wenn die Entscheidung erst nach ihrem
Eintritt ergangen wäre, eine Aenderung ihres Inhalts herbei⸗
geführt hätte,
3. wenn der Geschädigte die ihm bewilligten Zuschläge zum
riedenswert oder die ihm zur Wiederaufnahme einer wirt⸗ schaftlichen 511 im Ausland gewährte Beihilfe nicht iheb einer ihm zu setzenden Frist bestimmungsgemäß ver⸗ mwendet,
4. bühnn. S erkennende Spruchkammer nicht vorschriftsmäßig
ese ar,
5. wenn bei der Entscheidung ein Mitglied mitgewirkt hat, das von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes nöheschtosn war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist,
6. wenn bei der Entscheidung ein Mitglied mitgewirkt hat, ob⸗ gleich es wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war,
7. wenn ein Antragsteller in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht das Verfahren aus⸗ drücklich oder stillschweigend genehmigt hat,
8. wenn der Bescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt ist und wenn wegen dieser strafbaren Handlung eine rechts⸗
wäftigf Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Einem Antrag des Antragstellers, der sich auf Nr. 1 stützt, ist nur stattzugeben, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden o gewesen ist, in dem früheren Verfahren die Berichtigung oder ervollständigung der Unterlagen herbeizuführen. den Fällen der Nr. 1, 2, 3 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur fulafftg, wenn sie zur Vermeidung einer offenbaren Härte oder Unbilligkeit geboten erscheint. Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist von zwei Monaten bei der Spruchkammer einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsteller oder, wenn der Vertreter des Reichs⸗ Fereles “ s 4 dieser von dem Grunde angt hat, auf den der Antrag a d Lergen aöag Vehn 8 g auf Wiederaufnahme des ESind seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre ver⸗ strichen, so ist der Antrag nur zulässig, wen erkannte Leistung noch nicht bewirkt is 1 8 “
§ 59. Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt t⸗ scheidet das Reichswirtschaftsgericht, ob die Vorausse ungen szrehs Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben shnd. Insoweit die Voraussetzungen als gegeben erachtet werden, ist die Sache an die Spruchtammer zur Einleitung des Verfahrens zu verweisen. Die
einzulegen.
“ v
Verweisung kann an eine andere Spruchkammer erfolgen. In dem
hinderung durch einen Beisitzer zu unterzeichnen und dem Vertreter
aßren sind der Vertreter des Reichsinteresses und der Antrag⸗ lere Uhrhn. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand⸗
lgen. 1“ . lung Ansoweit die Voraussetzungen für die Einleitung des Wieder⸗ ufnahmeverfahrens nicht als gegeben angesehen werden oder sich die
Eusceidu selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist der Antrag zurückzuweisen.
1d ein Bescheid auf Grund der Vorschriften der §§ 57 und 58 “ so ist gegebenenfalls in der Entscheidung die Für abe des aneunrecht bezahlten Betrags anzuordnen, soweit nicht in sonstigen Vorschriften ein anderes bestimmt ist. Die Wiedereinziehung sowie die Beitreibung der von den Spruchkammern des Reichsentschädigungs⸗ mts oder den Senaten des Reichswirtschaftsgerichts auf Grund des § 17 Abs. 3 des Auslandsschädengesetzes, des § 17 Abs. 2 des Folonialschädengesetzes und des § 26 Abs. 2 des Verdrängungs⸗ schädengesetzes ausgesprochenen Strafen erfolgt im Wege des Ver⸗ waltungszwanges nach den gemäß § 70 zu erlassenden Ausführungs⸗ bestimmungen. 3
Der Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn sich im Ver⸗ fahren vor der Spruchkammer oder dem Reichswirtschaftsg ericht er⸗ ibt, daß eine Beihilfe oder ein Vorschuß auf Grund der im § 70
säsr 30be eichneten Richtlinien zu Unrecht gewährt ist.
§ 61.
e durch das Vorprüfungsverfahren entstehenden Kosten der vr dfe eehnagen übernimmt nach Maßgabe eines alljährlich im Braus festzustellenden Haushaltsplans das Reich. Der Haushalts⸗ plan bedarf der Zustimmung des Reichsministers für Wiederaufbau und des Reichsministers der n. Eine Uebernahme von Kosten, welche nicht vor ihrer Verauslagung von den beiden Reichsministern enehmigt sind, auf das Reich findet nicht statt. Die beiden Reichs⸗ inister können den Interessenvertretungen die Tragung eines an⸗ emessenen Anteils an den Kosten auferlegen und bestimmen, daß zu seiner Deckung bestimmte Abzüge von den gewährten Entschädigungen in den Fällen gemacht werden, welche von einer Interessenverkretung
üft sind. raceiüste sten des Verfahrens vor den Spruchkammern des Reichs⸗
entschädigungsamts trägt das Reich.
Die in dem Verfahren vor den Spruchkammern entstehenden haren Auslagen können dem Antragsteller ganz oder teilweise zur Last elegt werden, soweit sie von ihm in schuldhafter Weise durch un⸗ begründete oder unzulässige Anträge oder Beschwerden verursacht
werden. 4 1 weit dem Antragsteller durch unbegründete oder unzulässige nhe oder Beschwerden des Vertreters des Reichsinteresses not⸗ wendige bare Auslagen erwachsen, kann deren Erstattung auf Antrag angeordnet werden. Reisekosten des Antragstellers oder seines Ver⸗ treters können nur in den Fällen der §§ 26, 33, 42 als notwendige
slagen angesehen werden. 8 S 6 wtscheibung trifft in den Fällen der Abs. 3 und 4 die
Spruchkammer. 8 62
egen die Bescheide der Spruchkammern khnnen der Vertreter des 88 zinteresses und jeder Antragsberechtigte binnen einem Monat, von der Zustellung an gerechnet, Berufung an das Reichswirtschafts⸗ ericht einlegen. Hat die Zustellung im Ausland oder nach § 27 dübs 4 zu erfolgen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist.
§ 63. Die Berufung und die Anschlußberufung (§ 65 Nr. 13) sind schriftlich an das Freichswirtschaftsgericht oder an die Spruchkammer zu richten, deren Entscheidung angefochten wird.
Die Frist des § 62 gilt als gewahrt, wenn die Berufung inner⸗ halb der Frist bei einer unzuständigen Reichsbehörde oder einer Landesbehörde eingereicht ist. Sie ist von dieser an das Reichswirt⸗
schaftsgericht weiterzuleiten.
64. ie Rechtskraft der Entscheidungen der Spruchkammern wird bon keeghists denten der Spruchkammer bescheinigt. In weifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
Dritter Teil. fahren des Reichswirtschafts⸗ gerichts.
Die Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom 21. Mai 1920 (RGBl. S. 1197] 5 wie fülgt geändert: 1. Der § 5 erhält folgende Fassung: 1“ de Phant nes die Seslene sdenten, die rechtskundigen Beisitzer (Reichswirtschaftsgerichtsräte und die Richter werden vom Reichspräsidenten aus der Zahl der zum Richteramte befähigten öffentlichen Beamten unter Berücksichtigung der einzelnen Länder ernannt. 1b 2. Im § 6 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Berufs⸗ gruppen“ die Worte „und Interessenvertretungen eingefügt. 3. Im § 6 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Worte „Berufs⸗ organisationen“ die Worte „und Interessenvertretungen einge fügt. 4. Der § 7 erhält folgende Fassung: 16“
Ie sachverständigen Beisitzer werden für die einzelne Sache unter Berücksichtigung der nach den besonderen Umständen erforderlichen Sachkunde und Kenntnis der örtlichen Ver⸗ hältnisse vom Vorsitzenden des zuständigen Senats einberufen. Soweit in einem Verfahren des ersten Rechtszugs die Mit⸗ wirkung eines oder mehrerer Beisitzer aus einer bestimmten Interessenvertretung vorgesehen ist, soll auch im vor dem Reichswirtschaftsgericht ein Beisitzer der betreffenden Interessenvertretung S. Mehr als ein Beisitzer darf sedoch nicht zu den Geschädigten gehören, welche nach dem zur Anwendung kommenden Gesetz antragsberechtigt sind. 1
Vor ihrem Amtsantritte sind die sachverständigen Beisitzer durch den Präsidentrn oder den Vorsitzenden des zuständigen Senats zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten.
Psg Amt der sachverständigen Beisitzer ist ein Ehrenamt.
Die bei dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung der Verhandlungen und der dabei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet.
Wer der Verpflichtung des Abs. 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
5. Der § 9 erhält folgende Fassung: 1 8 Vorsitz 8 den Senaten führen der Präsident und die Senatspräsidenten. Durch die Geschäftsverteilung kann
zum Vertreter eines Senatspräsidenten auch ein rechtskundiger Beisitzer, zum Vertreter eines rechtskundigen Beisitzers ein Richter bestellt werden. 6. Der § 10 erhält folgende Fassung: — Ie Senate ent Heiden in der Besetzung von einem Vor⸗ tzenden und vier sachverständigen Beisitzern. 1 In Sachen, in denen das Reichswirtschaftsgericht gegen die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde angerufen wird, entscheiden die Senate in der Besetzung von einem Vor⸗ sitzenden, zwei rechtskundigen und zwei sachverständigen Bei⸗ — Soweit es sich um Beschwerden gegen Anordnungen
Verfassung und V
Fergntseheivungen handelt, die lediglich das Verfahren be⸗
treffen, erfolgt die Entscheidung in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei rechtskundigen Beisitzern; in diesem 8 alle kann die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Ver⸗ handlung erfolgen. bangvecf auf Grund dieser Verordnung oder anderer Vor⸗ chriften zu den Entscheidungen erweiterte Senate berufen sind, erkennen sie in der Besetzung von einem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und vier sachverständigen Beisitzern. Beträgt nach dem Ermessen des Vorsitzenden der Wert
es Streitgegenstandes nicht mehr als 50 000 ℳ, so genügt in den Fällen des Abs. 1 die Zuziehung von zwei sachverständigen
Erklären sich die Parteien einverstanden, so kann ohne die Zuziehung von sachverständigen Beisitzern entschieden werden. Vor der Entscheidung ist das schriftliche Gutachten
mindestens eines sachverständigen Beisitzers einzuholen, die Parteien nicht darauf verzichten.
7. Der § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1
Als Hilfsbeisitzer kann für einen rechtskundigen Beisitzer nnur ein rechtskundiges Mitglied und für einen sa verständigen Beeisitzer nur ein anderer sachverständiger Beisitzer zugezogen werden.
8. Der § 13 erhält folgende Fassung: b
“ Der große Senat entscheidet in der Beschuns von sieben Mitgliedern nach einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder des großen Senats werden aus der Zahl der rechts⸗ kundigen Mitglieder der am Sitze des Reichswirtschaftsgerichts errichteten Senate entnommen.
Die Zusammensetzung des großen Senats und die Reihen⸗ folge, in der die rechtskundigen Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen, wird für die Dauer eines Geschäftsjahrs zu dessen Beginn durch den Präsidenten und die Senatspräsidenten der am Sitze des Reichswirtschaftsgerichts errichteten Senate be⸗ stimmt; zur Beschlußfassung hierüber genügt die Anwesenheit der Mehrheit der Senatspräsidenten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8 Der große Senat wird durch den Präsidenten einberufen.
Er faßt bindende Beschlüsse über die für die Anwendung und Auslegung der Gesetze maßgebenden Grundsätze.
8 uf Beschluß des großen Senats können zur Beratung und Entscheidung einzelner Fragen auch sachverständige Mit⸗ glieder sowie itglieder auswärtiger Senate hinzugezogen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vovrsitzenden.
9. Der 8 14 wird vene
10. Der § 17 erhält folgende Fassung:
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob. Die Vorschriften der § 178 und 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden sinngemäße Anwendung.
11. Dem Abs. 1 des § 18 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:
dür des Richteramts in einer Sache ist
auch ausgeschlossen, 8“ 1. wer Beamter oder Arbeitnehmer oder Mitglied des Auf⸗
sichtsrats eines Beteiligten ist, 1 2. wer an der Vorprüfung des Antrags beteiligt gewesen ist. b 88 68 § 19 werden folgende Vorschriften als Abs. 2 und 3 inzugefügt: “ In einem auf Grund der See anhängig gewordenen Verfahren muß. als Beteiligter zugelassen werden, wer nach § 17 Abs. 1 der Entschädigungsordnung zur Stellung
des Antrags berechtigt ist. Der Abs. 3 daselbst findet ent⸗ sprechende Anwendung. Die Beteiligten sind in ihren An⸗ trägen und Erklärungen voneinander unabhängig. Das streitige Rechtsverhältnis kann allen Berechtigten gegenüber nur ein⸗ heitlich festgestellt werden.
Die Zulassung kann in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels beantragt werden.
13. Zwischen Abs. 2 und Abs. 3 des § 20 wird folgende Vor⸗
schrift eingefügt: b
8 Ein Beteiligter kann sich dem Rechtsmittel anschließen, selbst wenn er auf das Rechtsmittel verzichtet hat oder die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist. .
14. Dem Abs. 5 des § 27 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:
Soweit ein Vertreter des Reichsinteresses bestellt ist, darf in seiner Abwesenheit eine Verhandlung nur stattfinden, wenn er sein Einverständnis erklärt hat.
15. Im Abs. 1 Satz 2 des § 34 werden die Worte „der in
§ 14 bezeichneten Hilfsarbeiter“ durch das Wort „Richter“ ersetzt.
16. Hinter dem § 36 werden folgende Vorschriften eingefügt:
§ 36 a. b Auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde darf die angefochtene Fa Eüor nur insoweit ab⸗ geändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
§ 36 b.
Leidet das Verfahren der Behörde, deren Entscheidung ange⸗ fochten ist, an einem wesentlichen Mangel oder sind nach Auffassung des Reichswirtschaftsgerichts noch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art erforderlich, so kann das Reichswirtschaftsgericht die Entscheidung aufheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent⸗ scheidung zurückverweisen. In den Verfahren, auf welche die Ent⸗ schädigungsordnung Anwenduug findet, kann die Sache auch an eine andere Spruchbehörde zurückverwiesen werden. Die erkennende Behörde hat der weiteren Entscheidung die recht⸗ liche Beurteilung zugrunde zu legen, auf welcher die Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts beruht.
17. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.
18. Hinter dem § 42 werden folgende Vorschriften eingefügt:
§ 42 . 8 Wenn ein nach dem Inhalt der Akten von einem Beteiligten eltend gemachter Haupt⸗ oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer weinschigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, bei dem Reichs⸗ wirtschaftsgerichte schriftlich beantragt werden.
I
Ein durch Urteil des Reichswirtschaftsgerichts geschlossenes Ver⸗
fahren kann auf hnag einer 8 oder eines zugelassenen Be⸗ i mmen werden,
hf e. n c et den klaren Inhalt der Akten
1. wenn die Entscheidung gegen b verstößt oder ein Anspruch oder eine Tatsache, die für die
Entscheidung erheblich ist, in dem früheren Verfahren nicht in Betracht gezogen worden ist, 2. wenn die Ünterlagen, auf denen die Entscheidung beruht, un⸗ richtig oder unvollständig waren und die eteiligten ohne ihr Verschulden außerstande erselen sind, in dem früheren Ver⸗ fahren die Berichtigung oder Vervollständigung der Unterlagen herbeizuführen, wenn nach Ergehen der Entscheidung eine Tatsache eingetreten ist, die, wenn die “ erst nach ihrem Eintritt er⸗ gangen wäre, eine Aenderung ihres Inhalts herbeigeführt hätte, wenn ein Geschädigter die ihm bewilligten Zuschläge zum Friedenswert oder die ihm zur Wiederaufnahme einer wirt⸗ schaftlichen Tätigkeit im Auslande gewährte Beihilfe nicht inner⸗ halb einer ihm zu setzenden Frist bestimmungsgemäß verwendet, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes auüßeschlo en war, san düct h eines Ablehnungs⸗ esuchs ohne Erfolg geltend gema ¹ 8 8 defuch bei der Entschelbun ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Hesorgnies der desangen abgelehnt und das Ab⸗ lehnungsgesuch für begründet erklärt war, 8 eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesches vertreten wan S. 49. Püh dae Verfahren aus⸗ drücklich oder stillschweigend genehmigt hat, wenn das Urteil durch eine strasbare Handlung herbeigeführt ist und wenn wegen dieser strafbaren Handlung eine rechts⸗ kräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. In den Fällen der Nr. 1 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig, wenn ohne sie die Partei benachteiligt würde, in den Fällen der Nr. d8. und 4 nur dann, wenn das Reichswirtschafts⸗
der §§ 22 bis 24 en
oder in den Fällen des § 42 b Nr. selbst aus Gründen als richtig darstellt, ist der Antrag zurück⸗
zuweisen.
aufnahmeverfahrens a
Senat
zuverwei
erfolgen. ’
IT 19. D
,g. Antrag auf Wiederaufnahme des Versahrens ist vor Ablauf einzureichen.
bei dem Reichswirtschaftsgericht Die Frist beginnt in den Fällen der Nr. 1 mit dem Tage der
Notfrist von zwei Monaten
Zustellung des Urteils, in den Fällen der Nr. 2 bis 9 mit dem Tage an dem die Partei von dem Grunde, auf den der Antrag auf Wieder aufnahme des Verfahrens gestützt wird, Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem T. -
an gerechnet, ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur statthaft, wenn und soweit die
Tage der Zustellung des Urteils zuerkannte Leistung noch nicht
ewirkt ist. . 1
Bei 1ve; der Notfrist des Abs. 3
sprechende Anwendung.
Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens 1e * r die
entscheidet der große Senat darüber, ob die Voraussetzungen Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sind.
nsoweit die Voraussetzungen nicht für gegeben angesehen werden 88 8 1 bh 8 sich die Entscheidung
nsoweit die Voraussetzungen für die Einleitung eines Wieder⸗ 18 Is öö werden, ist 82 Sache an den ur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens zurück⸗ 8 Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten die allgemeinen
Wird ein Urteil des Reichswirtschaftsgerichts auf Grund der Vorschriften der §§ 42 a bis 42 abgeändert, so ist jeder Beteiligte, der auf Grund des Urteils etwas zu Unrecht er⸗ halten hat, verpflichtet, das Empfangene zurückzugeben, soweit nicht in sonstigen Vorschriften ein anderes bestimmt ist. Ueber diese Verpflichtung entscheidet das Reichswirtschaftsgericht in dem Berichtigungs⸗ oder in dem wiederaufgenommenen Ver⸗
fahren.
20. Im § 45 ist in der 4. Zeile das Wort „hat“ durch „soll⸗ zu ersetzen; in derselben Zeile sind hinter dem Worte „Vorsitzende“ die Worte einzufügen „soweit nicht in senshgen Vorschriften ein anderes bestimmmt ist“; in der 7. Zeile ist das Wort „zu“ zu streichen. 21. Im § 46 Abs. 2 werden zwischen die Worte „Präsident“ und 68 die “ „na b v.en des ö“X“ auch der Vorsitzende des zuständigen Senats“ eingefügt.
Vorscger § 47 Abs. 1 werden die Worte „sowie die im § 14 be⸗ zeichneten Hilfsarbeiter“ gestrichen.
23. Im § 48 treten an die Stelle des Abs. 3 und 4 folgende Vorscheiften⸗
ird der Antrag auf s era oder Ergänzung eines
er § 43 erhält folgende Züpant
Urteils oder der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens zurückgewiesen, so wird hierfür eine besondere Gebühr von dem Antragsteller erhoben.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2a, 4, 5, 6 der Ent⸗ schädigungsordnung wird für die Entscheidung über ein Rechts⸗ mittel gegen die Entscheidung einer Spruchkammer eine Gebühr nicht erhoben; ünc. in anderen Fällen kann aus besonderen Gründen von der Erhebung einer Gebühr Abstand genommen werden.
Auch wenn eine Gebühr auf Grund der Vorschrift des Abs. 4 zur Erhebung kommt, können dem Antragsteller die baren Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit sie von ihm in schukohafter Weise durch unbegründete oder unzulässige Anträge oder Beschwerden verursacht worden sind.
24. An die Stelle des § 48 Abs. 5 tritt folgende Vorschrift:
§ 48 a. Wird ein Verfahren auf andere Weise als durch Urteil be⸗ endet, so werden lediglich die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen erhoben. Für die durch mehrere Beteiligte veranlaßten Ausgaben haften die Beteiligten als Gesamt⸗ schuldner. . Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 findet entsprechende An⸗
wendung. 25. Der § 49 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Im Falle des § 48 Abs. 3 wird die Gebühr durch den großen Senat festgesetzt; im Falle des § 48 a werden der Be⸗ trag der zur Erhebung gelangenden baren Auslagen und die Person des Zahlungspflichtigen durch den Vorsitzenden endgültig
9 bestimmt. 26. stim § 51 wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 hinzugefügt:
In den Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidungen der Spruchkammern des Reichsentschädigungsamts für Kriegs⸗ schäden können dem Reiche jedoch nur solche Auslagen des Antragstellers auferlegt werden, die durch unbegründete oder unzulässige Anträge oder Beschwerden des Vertreters des Reichs⸗ interesses erwachsen sind und zur zweckentsprechenden Rechts⸗ verfolgung notwendig waren.
27. Im K 83 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „seither“ die Worte „bis zum Inkrafttreten der Entschädigungsordnung“. 28. Im § 53 werden dem Abs. 2 folgende Nummern hinzu⸗ gefügt: 7. Die Bekanntmachung über das Verfahren zur Feststellung der nach dem Gesetze vom 27. März 1920 (R7GBl. S. 353) zu ewährenden Vergütung von Requisitions⸗ und Kriegsleistungen im bese 18 “ Reichsgebiete vom 26. Mai 1920 RGBl. S. 1086), 8 — 1 Abs. 2. 9 Bekanntmachung des Reichsministers der “ über die Zusammensetzung und das Verfahren des ihewit chaftegerlchte in Ausgleichssachen vom 26. Juni 1920 (RGBl. S. 1348), soweit sie sich auf die Fälle des 55 des Reichsausgleichsgesetzes bezieht, 8 F der Nerorxang. “ hen tur Fest⸗ jellung der Entschädigung auf Grund des Gesetzes über die Unruhen verursachten Schäden, vom 15. Sep⸗ neeeget 95 SSb. 184,9,5 .Der . 2 wird aufgehoben. dr 8 e. en bleibt die Verordnung über das Reichs⸗ wirtschaftsgericht unberührt. “ Der Lichen Aschaftominähte wird ermächtigt, die Ver⸗ ordnung über das Reichswirtschaftsgericht in der neuen Fassung
u veröffentlichen. 8 § 66.
Die Anordnung über die Vergütung für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht vom 6. Oktober 1920 (-RGBl. S. 1716) wird wie folgt geändert;
Im § 1 werden in der 2. Zeile zwischen den Worten „Rechts⸗ streitigkeiten“ und „geltenden“ die Worte „im ersten Rechtszug“ ein⸗
durch
Vierter Teil. Schlußbestimmungen. 8
1 67.
Der Reichsminister für ecderan bau erläßt unbeschadet der Berscgeiten des § 13 des Auslandsschädengesetzes, des § 13 des Kolonialschädengesetzes und des § 19 des Verdrängungsschädengesetzes im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Bestimmungen über die Anweisung und Auszahlung der Entschädigungen.
68.
Die Vorschriften des § 7 Acs 1 Se.; und Abs. 2 des Ent⸗
eignungsgesetzes vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1527) treten, oweit die Festsetzung einer Entschädigung oder Vergütung nach den orschriften dieses Gesetzes stattfindet, außer Kraft.
Das gleiche gilt für die im 8 des Nasführungagesebes zum Füee j vom 31. August 1919 (-GBl. S. 1530) enthaltene Bestimmung über die Verfassung und Verfahren der mit der Festse ung der Persae betrauten Behörden sowie für die nü8 6 is 12, 14, 16 bis 18, 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Festste u9
isitzern, in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 die Zuziehung dehehis encüer⸗ nd eines sachverständigen Beisttern. LE16“ veaa 86 88
gericht die Wiederaufnahme zur Vermeidung einer offenbaren Härte oder Unbilligkeit für geboten erachtet.
von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (RG. S. 675) 8 der Maßgabe, da auch in denjenigen Fällen, in welchen