(S§. 54), der einmaligen Umzugsentschädigung an ruhegehaltsberechtigte
Geessetz über die Versorgungs S. 1063) vorgesehenen
Umzugsentschädigung erfolgt Bataillone Behörden, denen die Versorgungsberechtigten
angehören oder angehört haben, die Zahlung
bezeichneten Versorgungsgebührnisse durch Vermittlung der im
über die Versorgungsbehörden vorgesehenen Verwaltungsbehörden.
nissen enthalten, ist zugleich Betrag und Beginn der Leistung stellen und die Art der Berechnung ersichtlich zu machen.
Rechtsmittelfrist
8
Rechtsstreitigkeiten.
zeichneten Forderungen ist gabe die vermerken. Regimenter, der selbständigen Bataillone und der “ und Marineteile oder scheidungen der Wehrkreis⸗ oder Stationskommandos und wehrministers die Aenderung des
1. Februar 1919 — RGBl. S. 149 —
8 Abänderung der vorgenannten Verordnung vom 15. Mai
teiligten zuzustellen.
erteilen, der in tatsächlicher und re tlicher Beziehung zu begründen und den Beteiligten zuzustellen ist.
tellung rechtskräftig. kräftig, als sie nicht mehr anfechtbar sind.
entscheidet die Dienststelle, die den Bescheid erlassen hat. ügung, die den Bescheid berichtigt,
8 80 „Stirbt ein Wehrmachtangehöriger, so erhalten seine Witwe und seine Waisen zur Erleichterung des Auszugs aus der Kasernenwohnung eine einmalige Umzugsentschädigung, wenn der Umzug innerhalb von echs Monaten nach seinem Tode ausgeführt wird. Die Umzugs⸗ entschädigung wird in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten nach den für Versetzte geltenden Bestimmungen und in Grenzen der für den Dienstgrad des Verstorbenen zahlbaren Beträge gewährt. Kann der Umzug trotz rechtzeitiger Bemühungen nicht innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden, so ist die im Abs. 1 vorge⸗ sehene Umzugsentschädigung zur Halfte auch dann noch zu gewähren, wenn der Umzug bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode erfolgt. Die Vorschriften des § 16 Abs. 3, 4, § 28 Absf. 1 Satz 1, 2
gelten entsprechend. Fünfter Teil. 8 Verfahren.
8 ö 69 ““ Die Erteilung der Zeugnisse 886 Abs. 1, 2), des Zivildienst⸗ scheins an Uebergangsgebührnisse beziehende Soldaten (§§ 10, 61 Abs. 1) sowie die Feststellung der Uebergangsgebührnisse (§§ 7, 32), der Zulage hierzu (§ 8), der Kinder⸗ und Teuerun szuschläge zu den Uebergangsgebührnissen (§§ 14, 53), der 8S Uebergangs⸗ beihilfe an Uebergangsgebührnisse beziehende Soldaten (§§ 15, 54) und der einmaligen Umzugsentschädigung an Uebergangsgebührnisse beziehende Soldaten und an Hinterbliebene (§§ 16, 55, 80) erfolgt durch die Regimenter, die selbständigen Bataillone und die gleich⸗ gestellten Truppen⸗ und Marineteile oder Behörden, denen die Ver⸗ orgungsberechtigten angehören oder zur Zeit der Entlassung angehört haben. Das gleiche gilt entsprechend für die Feststellung der ein⸗ maligen Zuwendung für das Sterbevierteljahr (§ 78 Abs. 2). Die Feststellung eines Vorschusses auf die Uebergangsgebührnisse und auf die Zulage hierzu an Unteroffiziere und Manns ften (§ 9) sowie eines Vorschusses auf die Uebergangsgebührnisse an Offiziere (§ 51) erfolgt durch die für die vorgenannten Regimenter usw. zu⸗ ständigen Wehrkreis⸗ oder Stationskommandos. 1616“ Fetegg des Ruhegehalts (§§ 4, 31), der Kinder⸗ und Teuerungszuschläge hierzu (§ 2 der Kapitalabfindung (§§ 38, 79), der einmaligen Uebergangsbeihilfe an ruhegehaltsberechtigte Offiziere
Offiziere (§ 55), des Witwen⸗ und Waisengeldes (§ 76), des Zuschusses für das Sterbevierteljahr (§ 78 Abs. 1) sowie die Erteilung des Zivildienstscheins an ruhegehaltsberechtigte Offtziere (§ 61 Abf. 1) und die Entscheidung, welche Hinterbliebenenversorgung günstiger ist (§ 76 Abs. 3), erfolgt durch den Reichswehrminister. Er kann seine Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
§ 82.
EFine Versorgung, die auf Antrag gewährt wird, oder mündlich unter Aufnahme einer Niedersch zwar von den Angehörigen und ehemaligen macht bei den vom Reichswehrminister, von ihren Hinterbliebenen bei den vom Reichswehrminister im Benehmen mit dem Reichs⸗ arbeitsminister zu bestimmenden Dienststellen.
Die Anträge können rechtswirksam auch bei einer anderen deutschen amtlichen Stelle 5 bei einem Träger der Reichsversiche⸗ rung gestellt werden. Der eintrag ist unverzüglich an die zuständige
Dienststelle abzugeben; der Antragsteller ist zu enachrichtigen. § 83.
Die Anträge können auch durch Bevollmächtigte gestellt werden. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt sein und auf den Namen einer bestimmten Person lauten.
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig Anträge stellen. Macht ein Minderjähriger von dieser Befugnis Gebrauch, so ist zur Zurücknahme des Antrags das Einverständnis des Minderjährigen und seines gesetzlichen oder besonderen Vertreters erforderlich.
Ohne Vorlegung einer Vollmacht gestellte Anträge sind rechts⸗ wirkfam, wenn die Vollmacht binnen einer angemessenen, auf min⸗ destens einen Monat festzusetzenden Frist nachgebracht oder die Antrag⸗ stellung innerhalb einer solchen Frist genehmigt wird. 8
§ 84. „Der Sachverhalt ist von Amts wegen aufzuklären. Die Be⸗ teiligten sind verpflichtet, zur Aufklärung mitzuwirken.
Antragsteller, die nicht oder nicht mehr der Wehrmacht angehören und auf Anordnung einer Dienststelle persönlich erschienen sind, er⸗ halten auf Verlangen in angemessenem Umfang Ersatz der baren Auslagen und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst. Ist die Anordnung durch einen unbegründeten Antrag veranlaßt worden, so kann der Ersatz abgelehnt werden, sofern der Antragsteller sich nicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat.
Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen Gebühren wie bei Vernehmungen vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen
rt ist schriftlich rift zu beantragen, und Angehörigen der Wehr⸗
Gegen die Festsetzung oder Ablehnung der in den Abs. 2, 3 be⸗ teinnerhalb eines Monats nach der Bekannt⸗ Beschwerde zulässig; die Bekanntgabe ist in den Akten zu Ueber die Beschwerde gegen die Entscheidungen der gleichgestellten
die Wehrkreis⸗ Beschwerden gegen die Ent⸗ des Reichs⸗ (Verordnung über Militärversorgungssachen m in der Fassung des Gesetzes,
oder Behörden entscheiden
Stationskommandos, über die
Militärversorgungsgerichte Verfahrens in
— REBl. S. 1064 —). Die Entscheidung ist den Be⸗ § 85.
Die Regelung der Versorgungsgebührnisse erfolgt durch die im ehörden vom 15. Mai 1920 (RGBl.
Verwaltungsbehörden.
§ 86. Die Zahlung der einmaligen Uebergangsbeihilfe und der einmaligen durch die Regimenter, die selbständigen und die gleichgestellten Truppen⸗ und Marineteile oder zur Zeit der Entlassung der übrigen im § 81 Gesetz
§ 87. Ueber die getroffene Entscheidung ist ein schriftlicher Bescheid zu
In Bescheiden, die eine Bewilligung von Versorgungsgebühr⸗ festzu⸗ § 88. In jedem Bescheide muß das zulässige Rechtsmittel und die in der es einzulegen ist, angegeben werden. Wenn die Rechts⸗ oder die Fristangabe fehlt oder unrichtig ist, wird die 1 nicht in Lauf gesetzt.
Ein Bescheid, der nicht anfechtbar ist, soll den aß gegen ihn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. § 89. “ Reichsfiskus gegenüber mit der Zu⸗ Im übrigen sind die Bescheide insoweit rechts⸗
Schreib⸗ und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtig⸗ die in den Bescheiden vorkommen, sind jederzeit auf Antrag
der von Amts wegen zu berichtigen. Ueber die Beaheh g Die Ver⸗ wird auf der Urschrift und den lusfertigungen des Bescheids vermerkt. Für die Beschwerde gegen ese Entscheidung gelten die Vorschriften des § 84 Abs. 4 mit der
Hinweis enthalten,
Die Bescheide werden dem
1
der Ent Beschwe
stellungsbevollmächtigt Ist der Aufenthalt unbekannt oder mächtigte nicht innerhalb
die Zustellung durch einw der Dienststelle ersetzt wer
vermöge ihrer dienstli legenheiten, dienstlich vorges Angelegenheiten gehören
nehmen und sich daraus A gegen Erstattung der Koste
gestattet werden, Aus besonderen Gründe Teile derselben sowie die
auf Gewährung der von Auszügen und bei der die
gebührnisse entschieden
Fassung des Gesetzes, ordnung, vom 15. Mai
der Zeugnisse nach § 6 Versorgungsgebührnisse
meindeabgaben beigetrieb Gegen die Bescheide
scheide eines Wehrkreis⸗ den Reichswehrminister
Die Vorf Der Rechtszug im
Ein durch auf Antrag oder von
1. Tatsache
durch eine mit wirkt hat;
Besch
zu machen. In den der Wiederaufnahme a) wegen der b) ein gerichtliches
konnte.
bringen, die den
jedoch ni
und die Einleitung der 1
unzulässig. Die
behindert worden und d
chaftlichen Verhältnisse
Anderen
und Abschriften versagt
Für die chriften des
Wer nicht im
Naßgabe, daß bei Zustellungen der Verfü ung außerhalb Europas e Frist zur balt n der Beschwerde dre Monate beträgt. h
1““ 1114“
Der Rekurs ist ausgeschl.
und der gleichgestellten Trup denen über eine Versorgung e anspruch besteht, ist der Eins⸗ zuständige Wehrkreis⸗ oder
Ablauf von fünf Jahren vom
zeichneten Fristen nach Wegf
scheidung außerhalb rde drei Monate beträgt.
§ 99. Zustellungen können in der erfolgten Zustellung und ihres die Behändigung
Empfangsbekenntn
rsuchen zur Auskunfte erwachsenen baren
Gebühren⸗ und stempelfrei Vollmachten und amtlichen
Sexggen die Bescheide der Regimenter,
und der gleichgestellten Truppen⸗ und Marineteile des Reichswehrministers, in denen ü⸗ oder über die Rückforderung
wird,
Regelung vorgesehenen Behörde verfahren der Militärversorgu Verfahrens in Militärversorgu betreffe
1920) Abs. 1
Kinder⸗ und Teuerungszuschläge zu sind), §§ 54, 55, 78, 80 handelt.
§
In Versorgungssachen ist der Gerichten ausgeschlossen. Dies gilt Unrecht erhobener Versorg Zu Unrecht erhobene
en.
der
§ 90. 8* 6 “ 8
er se
zulässig.
ossen, wenn es sich um die Erteilung „2 und um die Höhe der festgestellten nach den §§ 7, 8, 14, 15,
9
§ 92. Regimenter, der selbständigen Bataillone pen und Marineteile oder Behörden, in
ntschieden wird, auf die kein Rechts⸗
pruch an das für die Regimenter usw. Stationskommando, gegen oder Stationskommandos der zulässig.
chriften der §§ 82, 83 gelten entsprechend.
erartige Be⸗ Einspruch an
Spruchverfahren der Militärversorgung ist
in diesen Fällen ausgeschlossen.
eine Partei nachträglich eine scheids bereits vorhan
Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht. eingeleitet oder durchgeführt werden
§ 94. Der Antrag ist innerhalb eines Monats, halb Europas innerhalb von drei Monaten, anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Wird das Verfahren von Amts wegen wied stelle innerhalb eines Monats die Die Vorschriften des § 82 Abs. 2, Die Fristen beginnen mit der Kenntnis des t vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheids. Der Antra
neuen
er
8 Ueber die Wiederaufnahme entscheidet die Dienststelle, die den aufzuhebenden Bescheid erla Rechtsmittel sind zulässig, soweit solche
mit der Wiederaufnahme befaßten Dienststelle
1G § 96. Zugunsten des Berechtigten kann die zeit einen neuen Bescheid erteilen.
8 § 97.
Alle bei den Dienststellen beschäftigten Personen haben über die chen Tätigkeit ihnen bekannt gewordenen Ange⸗
deren Geheimhaltung ihrer Natur nac;
chrieben ist, Verschwiegenheit zu beo
insbesondere die gesundheitlichen und wirt⸗
) der Versorgungsberechtigten,
bliebenenangelegenheiten auch des
Die Verpflichtung bleibt auch nach der Entlassung bestehen.
8
Die Beteiligten und ihre Vertreter können Einsicht in die Akten uszüge und Abschriften selbst fertigen oder u erteilen lassen.
1 Personen kann ohne Einwilligung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters die Einsicht in wenn ein rechtliches
jeder
des zuzustellenden Schriftstücks egen schriftliches enntnis oder Ueberse SDee Posteinlieferungsschein b die Zustellung in der ordnungsmäßigen Frist nach der erfolgt ist.
§ 100. Inland wohnt, en zu benennen.
einer angemessenen Frist benannt, so kann 8 Aushang in den Geschäftsräumen en. -
§ 101. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den Dienststellen au Ersuchen Rechtshilfe zu le 3 — sind auf E Rechtshilfe kosten sind von den
isten.
dieses Gesetzes erforderlich werden.
3 dene Urkunde, eid herbeigeführt haben würde,
instand gesetzt wird. Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, Verschulden außerstande war, den Verfahren, insbesondere durch Einlegung eines Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 2 weiter davon abhängig, gen strafbaren Handlungen eine rechtskräftige straf⸗ gerichtliche Verurteilung ergangen ist
Tage der Rechtskraft des Bescheids an
Fristen gelten als gewahrt, Einhaltung durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle Antrag innerhalb der im Abs. 1 be⸗ all des Hindernisses eingegangen ist.
ssen hat.
n kann Fertigung oder beschränkt Akteneinsicht und die Abschriften en Akten sich befinden. Ablehnung sind die Gründe und den Akten zu vermerken. Beschwerde gegen diese Entscheidungen gelten die Vor⸗ § 84 Abs. 4 mit der Maßgabe, Enropas die Frist
Im Falle gänzlicher oder teilweiser
rteilung verpflichtet. Auslagen mit ersuchenden Dienststellen zu erstatten.
sind alle Verhandlungen, Urkunden,
§ 93. rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Berfahren kann 1 Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn n, die für den Bescheid baren, wissentlich falsch angegeben oder ind;
eine Urkunde, auf die sich gefertigt oder verfälscht war; b der Versorgungsberechtigte oder sein Vertreter den Bescheid öffentlicher Strafe bedrohte
von wesentlicher Bedeutung
verschwiegen worden der Bescheid stützt, fälschlich an⸗
Handlung er⸗
zur Zeit der Erteilung des Be⸗ die einen ihr günstigeren auffindet oder zu benutzen
wenn die Partei ohne ihr Anfechtungsgrund in dem früheren Rechtsmittels, geltend 3 ist die Zuläsfigkeit daß
oder
bei Aufenthalt außer⸗ bei der Dienststelle anzu⸗
er aufgenommen, so hat die Dienst⸗ neue Prüfung einzuleiten.
§ 83 geltend entsprechend. Anfechtungsgrundes,
rüfung von Amts wegen sind na
wenn der Berechtigte an ihrer
95.
gegen die Bescheide der gegeben sind.
zuständige Dienststelle jeder⸗
erforderlich oder achten; zu diesen
in Hinter⸗ Verstorbenen.
98
die Akten nur dann Interesse glaubhaft gemacht wird. die Einsicht in die Akten oder oder Erteilung von Auszügen werden. Ueber den Antrag Fertigung oder Erteilung tscheidet der Leiter der Dienststelle,
der Zeitpunkt der Bekanntgabe in
daß bei Zustellung zur Einlegung der
Form geschehen, die den Nachweis Zeitpunkts ermöglicht. Es genügt
ndung durch eingeschriebenen Brief. egründet die Iöbg daß
inlieferung hat auf Verlangen einen Zu⸗
wird der Zustellungsbevoll⸗
Die Träger der Reichsversicherung Die aus der Ausnahme der Porto⸗
einigungen, die zur Durchführung
ständigen Bataillone oder Behörden und ber Ansprüche aus diesem Gesetz zu Unrecht erhobener Versorgungs⸗ sowie gegen die Bescheide der für die n (§ 85) ist der Rechtszug im Spruch⸗ ng (Verordnung über Aenderung des ngssachen vom 1. Februar 1919 in der nd Abänderung der vorgenannten Ver⸗
16, 32, 53 (soweit den Uebergangsgebührnissen strittig
1.
Rechtsweg vor den ordentlichen auch für die Rückforderung zu ungsgebührnisse. 1b Versorgungsgebührnisse werden wie Ge⸗
Für das Verfahren nach den §§ 2, 5, 33, 35, 76 Abs. 3 (soweit eine Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetze gewährt wird) § 77 gelten lediglich die Vorschriften über das Verfahren in Ver sorgungssachen nach dem Reichsversorgungsgesetz mit der Maßgat⸗⸗ daß der Rekurs über eine Versorgung nach § 2 Abs. 2, § 77 Abso zweiter Satzteil ausgeschlossen ist. 8 1
8 8 Sechster Teil. — Schlußvorschriften. sich “ schrift In Fällen, in denen sich aus den Vor riften dieses Gesetzes 1.“ ärten ergeben, kann der Reichswehrminister im Benesehe mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren. § 105.
Ist das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über die Einrichtung von Wehrberufskammern durch strafgerichtliches Urteil beendet, so entscheidet an Stelle der Wehr⸗ berusckammer der Reichswehrminister darüber, ob der Ausgeschiedene im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 34 Abs. 3 Nr. 2 einer Ver⸗ sorgung würdig ist.
§ 106.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Vorschriften des § 1 Abs. 2 b, der §§ 13, 52 mit Wirkung vom 1. Januar 1921 in Kraft, Die Vorschriften der vorgenannten Paragraphen treten erst am 1. Januar 1927 in Kraft.
Soweit für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Frist vor⸗ gesehen ist, beginnt deren Lauf frühestens drei Monate nach der Ver⸗ kündung dieses Gesetzes. B
Die Wehrmachtangehörigen, die zwischen dem 1. Januar 1921 und der Verkündung dieses Gesetzes entlassen worden sind, und die Hinterbliebenen von 11“ en, die in demselben Zeit⸗ raum gestorben sind, haben die Wahl zwischen einer Versorgung nach den bisherigen Versorgungsgesetzen und einer Versorgung nach diesem Gesetze. Die Wahl muß innerhalb von sechs Monaten nach der Ver⸗ kündung dieses Gesetzes erfolgen; sie ist endgültig. 8
Berlin, den 4. August 1921.
“ Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichswehrminister Dr. Geßler.
Verordnung,
betreffend Aenderung der Verordnung führung des Gesetzes über die Versorgungs⸗ behörden, vom 22. Juni 1920. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 vom 28. Julim 1920.)
I. Im § 9 ist hinter dem Wort „Umanerkennung“ ein⸗ zuschalten: „soweit die Umanerkennung der Versorgungsgebührnisse der Beschädigten nicht den durch besonderen Erlaß zu bestimmenden Versorgungsämtern übertragen wird“; II. In § 29 ist folgender Absatz 3 einzufügen:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht, sobald einem Versorgungsamt die selbständige Pe⸗ arbeitung der Umanerkennung übertragen worden ist.“
Berlin, den 5. August 1921. 6
Der Reichsarbeitsminister J. V.: Dr. Geib.
zur Aus⸗
Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbhe.
Im Ministerium für Handel und Gewerbe sind die Ne⸗ gierungsobersekretäre Zaefer und Butterweck, der Ansied⸗ lungskommissionsobersekretär Meißner, der elsaß⸗lothringische Ministerialsekretäer Gerhold und der Marineingenieur Beck zu Ministerialsekretären ernannt worden. 1
Ministerium für Wi senschaft, Kunst b und Valkaslsnsch, 6
Bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volkzs⸗ bildung sind der Regierungsobersekretär Hellwig, der An⸗ siedlungskommissionsobersekretär Klöhn und der Regierungs⸗ obersekretär Worbs zu Ministerialsekretären ernannt worden.
Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Stertz in München ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Marburg und 1 der bisherige Privatdozent Dr. Koehler in Füana. furt a. M. zum ordentlichen Professor in der philosophisch
7
1 8
Fakultät der Universität in Göttingen ernannt worden.
Bekanntmachung. Dem Buchhalter Josef Link in Berlin, Hufeland⸗ straße 17, habe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗ fügung vom 4. August 1920 — L. 302., W. 9. 20. — (R.⸗A. Nr. 170) Amtsblatt Stück 32 untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs (insbesondere mit Obst, Gemüfen und Fischen) auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 2. August 1921.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V. Froitzhei
——
Bekanntmachung.
Dem Fräulein Maria Salomon, geboren am 7. April 1895 in München, wohnhaft in Frankfurt a. M. Zeil 47, Geschäftslokal „Rosen⸗Ca sino“, Gr. Friedberger Straße 21, wird hierdurch der Handel m it Gegenständen des tägliche n. Bedarfs sowie jegliche mittelbare und un⸗ eteiligung an einem solchen Handel wieder gestattet.
Frankfurt a. M., den 22. Juli 1921. Der Polizeipräsident. Ehrler.
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg.
Geeca cse den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle
8 echnungsrat Mengering in Berlin. 1 Verlag der Geschäftsstelle (Mengerin g) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32.
Drei Beilagen eeinschließlich Börsenbeilage)
und Er
Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilaae
5
Erste Beilage
chen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Donnerstag, den 11. August
1921
Nichtamtliches. Deutsches Reich. 8
seinem Zusammentritt im September wird sich der 1 Mitteilung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ voraussichtlich sofort mit einer Angelegenheit von weit⸗ 1 ngender Bedeutung zu befassen haben. Die Reichs⸗ e ist schon seit einiger Zeit in eine Prüfung leg Frage eingetreten, inwieweit demnächst die Brotpreis⸗ derz Vng die Steigerung der Mietpreise und die Auswirkung er Steuergesetzgebung, z. B. eine etwaige Verteuerung von Kohle, ö eine Steigerung der Kosten der Lebens⸗ altung herbeiführen werden, und wieweit dem bei der durch die Reparation aufs äußerste angespannten Finanzlage des Reichs durch eine Erhöhung der Löhne und Gehälter der Arbeiter, Angestellten und Beamten zu begegnen ist. Da diese Frage auch für die Länder von einschneidender Bedeutung ist, wird sie nicht ohne Benehmen mit den Landesregierungen ge⸗ regelt werden können. Es ist zu erwarten, daß schon in kurzer eit die erforderlichen Verhandlungen beginnen werden, so daß dem Reichstag nach den Ferien bereits feste Vorschläge unter⸗ breitet werden können.
“ “
“
Die Interalliierte Regierungskommission in Breslau hat nach “ Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ auf eine Anfrage, ob diejenigen Personen, die infolge des Aufstands geflüchtet sind, berechtigt seien, ohne besondere Ermächtigung nach Oberschlesien zurückzukehren, ent⸗ schieden, daß diejenigen Flüchtlinge, die den Wunsch haben, nach Oberschlesien zurückzukehren, zu diesem Zweck ein Gesuch an den Kreiskontrolleur ihres Wohnsitzes zu richten haben.
Oberbürgermeister von Gleiwitz hat von dem gencoar 8 Franle s ein Schreiben erhalten, in dem er auf⸗ gefordert wird, Zwangsmaßnahmen zu treffen swecs Ein⸗ stellung der Tätigkeit der deutschen Ausschüsse für Oberschlesien in Glei witz. Der Oberbürgermeister ant⸗ wortete, er sei dazu nicht imstande, weil das deutsche Gesetz keine solchen Zwangsmaßnahmen gegen Institutionen, die im Interesse und zum Wohle des Volkes wirken, kenne. Von aähnlichen Maßnahmen gegen die polnische Volksvertretung in Oberschlesten, den Obersten polnischen Volksrat, habe die Oeffentlichkeit bisher nichts gehört. 1
——
Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ er⸗ scheinen fortgesetzt französische Patrouillen in den Ort⸗ baften der Kreise Kosel und Großstrehlitz und nehmen Massenverhaftungen von Deutschen vor, die sie dann nach Gleiwitz schaffen. So wurden heute nacht Groschowit, Klein⸗ althammer und Slaventzitz von solchen Patrouillen heimgesucht ind eine Anzahl von Deutschen verschleppt. Die polnisch ge⸗ sinnte Bevölkerung ergeht sich in Drohungen gegen die Deutschen, die vielfach flüchten.
Oesterreich. xkbʒ wischen dem Präsidenten der tschecho⸗slowakischen Republi 8n 8 8 Bundespräsidenten Dr. Hainisch hat gestern in Telztal eine Zusammenkunft bhattgefunden, an der auch der Minister des Aeußern der sschecho⸗ lowakischen Republik Dr. Benesch und der Bundeskanzler Schober in seiner Eigenschaft als Minister des Aeußern teilnahmen. In der Besprechung wurde nach dem „Korrespondenzbüro“ eine Reihe wirtschaftlicher und politischer Fragen erörtert, die für die Weiterentwicklung der beiden benachbarten Republiken von größter Bedeutung sind, und ein vollständig befriedigendes Er⸗ gebnis erzielt.
— Blättermeldungen zufolge hat die Räumung West⸗ 11;S “ E“ der Verwaltung durch Oesterreich dürfte am 28. “
— Das Ministerium des Aeußern hat gestern, wie der „Abend“ vahen 1 telegraphische Meldung aus Paris er⸗
alten, nach der die dortige österreichische Vertretung die Zu⸗
icherung erhalten hat, daß der Oberste Rat die Erledigung er österreichischen Hilfsaktion diesmal allen Ernstes in Angriff nehmen werde.
Dr.
1. Ungarn.
Die ungarische Regierung hat eine Note der amerika⸗
8 nis chen Regierung erhalten, die den Beschluß des Kongresses
vom 1. Juli 1921 über den Friedensschluß mit Ungarn enthält. Die Note erklärt gleichzeitig, daß, falls Ungarn die im Beschluß niedergelegten Grundsätze annehme, Verhandlungen snichen den beiden Staaten unverzüglich eingeleitet werden
nnen. Großbritannien und Irland.
Ihn der gestern abgehaltenen Sitzung des Geheimen 11 S der König einem auf den Zeitpunkt der offiziellen Beendigung des letzten Krieges bezüglichen Kabinettsbeschluß zu. Hiernach gilt der 31. August mitter⸗ nacht als offizieller Zeitpunkt der Hernblcaag des Krieges. Der Beschluß soll allgemeine Anwendung finden, wobei nur as Osmanische Reich ausgenommen ts 8 8 Das „Reutersche Büro“ erfährt, daß kein weiterer Forlschritt in benter auf die aöö erzielt worden sei. Von Washington ist bisher keinerlei Mitteilung über das Programm der Konferenz erfolgt. In britischen amtlichen Kreisen ist man der Ansicht, daß die Abwesenheit des Premierministers und des Staatssekretärs für auswärtige Angelegenheiten von London nur berechtigt sein würde, wenn eine Gewähr dafür bestehe, daß sich die Konferenz mit praktischen Fragen befasse. 4 . — Im Unterhause teilte der Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amte Harmsworth mit, die französische Regierung habe gegen das Gesetz über die Schlüssel⸗ industrien mit der Begründung Einspruch erhoben,
aß dieses Gesetz von ungünstigem Einfluß auf die französische das, die 08 Kare Die britische Regierung habe geantwortet, vor einer Beratung über diese Angelegenheit könne sie eine er⸗ schöpfende Antwort nicht erteilen. Indessen lenke sie die 1,88 merksamkeit der französischen Regierung auf die kürzlich erfo gte Erhöhung des französischen Zolltarifs, deren offen Fgehs Ziel Schutz der französischen Industrien vor ausländischem
Wettbewerb sei.
Frankreich. Der Oberste Rat beschäftigte sich in der gestrigen Vor⸗
strikte Neutralität im griechisch⸗türkischen Konflikt Lan. Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ vertrat Lloyd George den Standpunkt, daß die Neutralität keines⸗ wegs ein Verbot des privaten Handels mit Kriegsmaterial er⸗ fordere, solange die Regierungen selbst nicht eingreifen. Das sei auch die bisher geltende Auffassung in der Neutralitäts rage. Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem italienischen ußen⸗ minister della Torretta, dem amerikanischen Botschafter Harvey und dem japanischen Botschafter Hayashi erklärte der Ministerpräsident Briand, daß er gegen die Auslegung Lloyd Georges, die dem französischen Gesetz entspreche, nichts einzuwenden habe. Darauf nahm der Oberste Rat einstimmig folgende Entschließung an: „Die Verbandsmächte beschließen, ihre Haltung strengster Neutralität im griechisch⸗türkischen S beizubehalten, d. h. die Verbandsregierungen sind sich darüber einig, mit keiner Hilfeleistung irgendwelcher Art in den Kampf einzugreifen, ob es sich nun um Truppen⸗ oder Waffen⸗ sendungen handelt oder um Gewährung von Krediten.
Dazu bemerkt eine Mitteilung der 1.“ iese Entschließungen sind selbstverständlich nicht so aufzufassen, daß 1’“ die Freiheit des privaten .“ be in eacetgen könnten, wie sie nach der derzeitigen Gesetzgebung besteht. 6 V vielmehr aus dem Wortlaut der Entschließung hervor, 8eh er 1 die Verbandsregierungen keinen der Kriegführenden in ihrer Eigenschaf als Regierung unterstützen können, daß aber die Privatleute nach 2* vor das Recht haben, auch fernerhin den Griechen wie den Türken Kriegsmaterial zu liefern. 1
Der Oberste Rat erörterte sodann die Frage der der Meerengen. Man beschwerte sich von engli her Seite darüber, daß die Türken im Bosporus von den mit Waffen versorgt werden. Es wurde daher verlangt, daß auch die Griechen ihrerseits den Bosporus für 8 hre Operationen bemitzen dürften. Im Gegensatz zu dieser Luf⸗ fassung erklärte der französische Vertreter, es sei se r wichtig, daß keinerlei Kriegshandlung im bee . Ausführung komme. Es wird ein 1“ 88 der Verbandsregierungen bei den beiden Kriegführen en unternommen werden, um die Freiheit der 1 sichern. Nach Regelung dieser Frage erörterte der Oberste rat die Wöglichkeit einer Wrmittlung und erzielte auch hier vollständige Uevereinstimmung Folgende Entschließung ge⸗ langte zur Annahme: „Die Verbandsregierungen behalten sich jede Möglichkeit vor, ihre guten Dienste als öö“ bieten, sind aber der Ansicht, daß die Stunde noch ni ht ge⸗ kommen ist, um mit einem günstigen Erfolg eines derartigen Schrittes zu rechnen.
In der gestrigen Nachmittagssitzung des Obersten 88. wurde die Mbage der Luftschiffahrt in Deutschlan behandelt. Als militärische Sachverständige wohnten der ö bei: Marschall Foch, General Weygand, der General Marietti, der englische General Sackville⸗West, der Militärattachs der britischen Botschaft in Paris, der japanische Militärattachs in Paris General 3 ga Knage. Marschall Foch unterschied zwischen Militär⸗ un u 2 schiffahrt. Diese Frage und die der Kontrolle veranlaßten M 36 Obersten Rat, den Stand der Tätigkeit verschiedener Kontro 5 kommissionen in den ehemals feindlichen Ländern i sprechen. An der Erörterung beteiligten sich Vertreter 6 er Delegationen. Es standen sich zwei Auffassungen 88 Von englischer Seite wurde erklärt, man müsse Deuts 8— b Vertrauen schenken und vorweg an seinen guten Willen glaul en; es müßte denn den Beweis des Gegenteils liefern. „Der 8 sei nunmehr seit drei Jahren zu Ende, man ich einmal zu einem wirklichen Frieden kommen und alle S rgan 2 sationen aufheben, die noch zu sehr an den ET16“ Es sei daher geboten, es dem Völkerbund zu über 18 ie nötigen Nachforschungen über die militärische 6 sch land anzustellen, so wie es Artikel 213 des Frie 18 von Versailles bestimmt. Diesen Ausführungen üin rian mit folgender Begründung entgegen: Frankreich habe ho b Lage nach ein ganz anderes Verhältnis zu Deutschland. 8 68 land, das vor jedem Angriff durch seine Lage g8 hüs c8 Frankreich habe eine Sö Grenze mit dem Vo 8 8 zu allen Zeiten, seine Geschi hte beweise es, daran ge dac 9— habe, es anzugreifen (1!). Es habe daher wohl ein gewisses Recht, mißtrauisch zu sein und sich die Gewißheit zu verschäshen⸗ daß seine kriegerischen Nachbarn ihren Angriff wie 5 beginnen werden. Daher wolle Frankreich die Kontroll⸗ organisationen dauernd beibehalten. Es wurde einstimmig folgende Tagesordnung
„Es wird beschlossen, die rage der Kontro 86 Shte nss eretnd Dhelchsentt, in Versaillen das Vertreter 85* Militã ission soll in ihre “ W Kontrollkommissionen verrichteten 88 9 “ Naee 1“ ie, sell nogrsch Marine⸗ und
unter der 1, Form machen ndpunge die Ueberwachung der Ausführung der Ver⸗ tragsklauseln von Versailles sichergestellt werden kann.
Der Oberste Rat g bhehate die Frage der Hilfe Rußland, und nahm einstimmig einen Beschluß an, 11““ Kommission einzusetzen, die die Möglichkeit einer Hilfeleistung für die hungernde Bevölkerung prüft. 8
Im Laufe der Besprechung erklärte der Menäfteet fißen⸗ Briand, die französische Regierung habe gesagt, der Obesste dh könne an einem so großen Unglück, wie es das 8 troffen habe, nicht achtlos vorübergehen. Alle Verbün 1 8 Frankreich insbesondere dürften die Hilfe nicht vergessen, die ußlan während des Krieges geleistet habe. Briand schlug vor, sich dg leistung des Roten Kreuzes und der Hooverschen Organisation anzuschließen, ohne daß die Hilfe dadurch offiziell würde. Nach seiner
V
Ansicht könne man sich durch Vermittlung der tschecho⸗slowakischen
Regierung mit dem russischen Volk in Verbindung setzen. Lloyd
George wies auf die Schwierigkeiten der Frage hin, da 18 bis 25 Mil
lionen Menschen von Hungersnot und Cholera betroffen seien. Eine
Hilfe sei nicht möglich, wenn die russische Regierung dem Roten Kreuz
nicht Erleichterungen gewähre. Getreide müsse in gewisse Bezirke gebrach
werden. Der italienische Ministerpräsident Bonomi stellte die Hilfe
seiner Regierung in Aussicht. Der amerikanische Botschafter Harvey
sprach Lord Curzon über Maßnahmen, die er in
mittagssitzung mit der Orientfrage und sprach sich für ser Hungersnot getroffen hat.
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eschluß an, eine fuhrhandel zugeführt.
ö Verfügung, nützliche Auskünfte über die Ab⸗ 1 slärte, 8— oovers zu erteilen. Der belgische Außenminister Jaspar schlug Einsetzung eines Sonderausschusses
vor, der alle erforderlichen Maßnahmen treffen soeScgheecch
Der Oberste Rat nahm alsdann die obige Entschließung an. “ Alie pe⸗ „Petit Parisien“ berichtet, hat der 1g gr Ministerpräsident Bonomi in seiner vorgestrigen Re e im Obersten Rat erklärt, wenn es sich um eine Frage auf Leben oder Tod für Polen handle, würde er nicht. Uügen der jungen Republik Vorteile zu gewähren; er gäbe 8. * selbst ganz Oberschlesien. Aber es handle sich um e as anderes, es handle sich darum, zwischen zwei “ entscheiden, die sich um ein Gebiet stritten, das keine s gezogene Trennungslinie habe. Die Volksabstimmung sei also die einzige Andeutung, die man besitze, und deshalb . man sie so interpretieren, wie der Vertrag es vorschreibe, und jeder Stimme den gleichen Wert zuerkennen. Was vor allen 1 not tue, sei die Aufrechterctnng der Entente. An Bedeutung überrage das oberschlesische Problem alle anderen.
— Der Sachverständigenausschuß, der die schlesische Frage zu prüfen hat, ist gestern nachmittag er⸗ neut zu einer Sitzung zusammengetreten. Wie dis, „Havas⸗ agentur“ meldet, konnte der Ausschuß seine Arbeit gestern abend noch nicht beendigen. 1
— Die Finanzminister der Verbandsländer haben gestern im Finanzministerium unter dem Vorsitz bö getagt und die Prüfung der Rechnung der 8 8 en für den Mai d. J. sowie die Verteilung 85 8 von Deutschland gezahlten Summen fortgeset 8 Es wurde im einzelnen besprochen: die Aufstellung 8. Rechnung, namentlich der Preis der Schiffe, der Preis 8 Kohle und der für das Saarbergwerk einzusetzenden Posten. Diese Prüfungen und Beratungen werden heute “ in der Sachverständigenkonferenz fegesa Gleichzeitig 1 1⸗ Unterausschuß die Frage der Besatzungskosten seit dem 1. Mai untersuchen.
— Der Ministerpräsident Briand verhandelte mit dem belgischen Minister des Aeußern Jaspar u Vertreter der Regierung von Angora Bekir Sami Bey.
Rußland. — 1 Die Verhandlungen über den Abschluß eines Handels⸗ “ vtsh der Sowjetregierung und Norwegen sind laut Meldung des „Wolffschen “ büros“ so weit gediehen, daß der volle Text des vngs ausgearbeitet ist und nur noch wenige Fragen unge öst sind. In Moskau traf am 8. August ein Telegramm aus ein, demzufolge die norwegische Regierung endgültig 8 von der Sowjetregierung ausgearbeiteten Text des Vertrages genommen hat und nur noch die formelle Unterzeichnung des Vertrags fehlt. ““ 8 — Zwischen Lettland und der Sowjetukraine ist am 3. August in Moskau ein Vertrag über die Zurückschaffung der Flüchtlinge abgeschlossen worden. .
Südslawien. h er Minister des Innern hat nach einer Meldung es Wonhifchen Tllegraphenbüros, die Entlassung. aller Be⸗ amten, die mit der Kommunistischen Partei Be⸗ ziehungen hatten oder noch haben, angeordnet. Der Unter⸗ suchungsrichter hat von der politischen Behörde die Auslieferung aller ehemaligen kommunistischen Abgeordneten verlangt.
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Luxemburg. 1 “
Die Internationale Friedenskonferenz ist gestern in “ eröffnet worden. Die Teilnehmer an Kongreß wurden offiziell im Rathause jempfangen, wo der Bürgermeister sie willkommen hieß und die besten Wünsche für
E ihrer Arbeiten ausdrückte. 8
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Das Völkerbundssekretariat hat eine Einladung an alle an E11“ der Aalandsinseln imteressierten 8 Staaten zu einer Konferenz gerichtet, die, das Einverständnis der interessierten Mächte vorausgesetzt, in Genf stattfinden soll. Das Völkerbundssekretariat hat von der litauischen Regierung die Mitteilung erhalten, daß die litauische Delegation sich zu den Verhandlungen mit Polen gemäß dem Vorschlage von Hymans am 25. August nach Genf begeben werde.
— Am 22. August beginnt in Genf die Konferenz der⸗ jenigen Mitgliedsstaaten des Völkerbunds, die an der Frage des Schicksals der russischen Flüchtlinge besonders inter⸗ essiert sind. Folgende Staaten haben sich bis jetzt angemeldet: Uürs ant Cbina⸗ Finnland, Frankreich, Griechenland, Polen, die Schweiz, die Tschecho⸗Slowakei und Südslawien.
Rumãänien. 8 Der Ministerrat hat dem „Wolffschen elegraphen⸗ büro“ zufolge die früheren Entschließungen über das Staats⸗ monopol für den Handel mit Getreide und die Festsetzung der
Höchstpreise aufgehoben und beschlossen, daß der Handel mit
jeder Getreidesorte vollständig frei sein solle. Beträchtliche delh⸗ und Mais werden auf diese Art dem Aus
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Nach einer Havasmeldung soll die Lage des Generals Navarro in den Stellungen am Monte Arrusit immer bedenklicher werden. Flugzeuge setzen die Versorgung der Truppen mit Lebensmitteln fort. Vor allen Dingen bringen sie Säcke mit Eis, da dies das einzige Mittel ist, um den G Durst der Belagerten zu stillen. 8