1921 / 200 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

24/1 1920. Max Burghardt Glastechnische Präzi⸗ sions⸗Werkstätten, Ilmenau. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Versand von Glasinstrumenten und Waren aller Art. Waren:

Thermometer.

14/5 1921. Hugo Engelmann & Co., Akt.⸗Ges., Heiligenstadt (Eichsfeld). 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Nadel⸗ und Metallwarenfabriken. Druckknöpfe, Sicherheits⸗, Haar⸗ und Steck nadeln.

32.

269514. E. 14153.

269515. D. 18137.

„Steh Däterchen“

2/5 1921. Eduard Deschler, München, Daiser straße 45. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Schreib⸗ und Zeichenwaren. Waren: Schreib⸗ und Zeichenwaren, Bleistifthalter, Bureau⸗ und Kontorgeräte (ausgenommen Möbel).

St. 10735.

1 16 1921. Fa. J. S. Staedtler, Nürnberg.

Geschäftsbetrieb: Bleistiftfabrik. Waren: Papier⸗ und Pappwaren, Schreib⸗, Zeichen⸗, Mal⸗ und Model⸗ lierwaren, (einschl. Reißzeuge), Billard⸗ und Signier kreide, Bureau⸗ und Kontorgeräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel, Bleistiftspitzer, Radiergummi, Füll federhalter und Zubehörteile, Goldfedern und Tinte.

32. 269517. St. 10736.

MONDSICHE

1921. Fa. J. S. Staedtler, Nürnberg. 12/8

12/8

GBeschäftsbetrieb: Bleistiftfabrik. Waren: Papier und Pappwaren, Schreib⸗, Zeichen⸗, Mal⸗ und Model lierwaren, (einschl. Reißzeuge), Billard⸗ und Signier kreide, Bureau⸗ und Kontorgeräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel, Bleistiftspitzer, Radiergummi, Füll⸗ federhalter und Zubehörteile, Goldfedern und Tinte.

32 269518. M. 31211.

Packfix

10/11 1920. Hermann Müller, Siegellackfabrik, Frankfurt a. M. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Siegellackfabrik. Waren: Siegel⸗ lack, Klebstoffe, Plomben (als Verpackungsmaterial).

32. 269519. S. 20310.

11/5 1921. Otto Skrebba, Freiburg i. B., Reichsgrafen⸗ straße 18. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Her⸗ sttellung und Vertrieb von Bu⸗ rreaugeräten und Maschinen. Waren: Bureau⸗ und Kontor⸗ geräte (ausgenommen Mö⸗ bel), Bureaumaschinen. Beschr.

269520. D. 17895.

3 1/3 1921. Richard Schenk, Mearschnerstr. 12. 12/8 1921. Geschäftsbetrieb: Dampfwäscherei, sowie Herstellun uund Vertrieb von Wäscheglanzmitteln. Waren: Wäsche. glanzmittel.

Berlin⸗Lichterfelde,

269521. b

CGallochs

27/11 1920. Fa. A. Wilhelm Bullri⸗ erlim. 12/8 1921. 3 Geschäftsbetrieb: Fabrik chemischer Produkte und kosmetischer Präparate, Parfümerie⸗ und Toiletteseifen⸗ abrik. Waren: Desinfektionsmittel, Parfümerien, kos⸗ metische Mittel, ätherische Hle, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärte und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ und Poliermittel (ausgenommen für Leder),

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Dr. Thompson’s Seifenpulver

Gebrauchs⸗Anweisung. Man löse den Inhalt dieses Päckchens in etwa 2 Liter heißem Wasser auf und vermische diese Lösung mit 30 40 Liter (gleich 3 —4 Eimer) lauwarmem Wasser.

hHierin weicht man die Wäsche ein, läßt sie uber Nacht darin liegen und wäscht sie am solgenden TCage in warmem Wasser aus, Man wird dabei finden, daß sich der Schmutz von selbst vollständig gelöst hat.

Etwaige unreine Stellen werden zur ganzlichen Beseitigung mit Dr. rhompson’s Seifenpulver eingerieben, das vorher in eiwas heißem Wasser ausgelöst worden ist. E

Beim Kochen der Wäsche seße man eine handvoll Dr. Thompson’s Seifenpulver dem Kessel zu

Fabriken von Dr. Thompson’s

LI2INEA

14/2 1921. Fabriken von Dr. Thompsons Seifen⸗ pulver, Düsseldorf. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Fabritation chemisch⸗technischer Produkte. Waren: Seifen, Seifenpulver, Wasch⸗ und Bleichmittel. .

ajustua S.uoscduxou 1 20

269523.

‚Patriot“

1 1920. Gossee & Seidel, Dresden⸗A. 12/8 Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Parfümerien und Toiletteartikeln. Waren: Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierzubehör, Parfümerien, Toi⸗ lettemittel (ausgenommen Seifen und Seifen⸗ pulver).

G. 21614.

6

34. 269524. H. 42663.

herrbachin

23/4 1921. Ernst Herrbach, Limbach b. Wilsdruff i. Sa. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Kosmetisches Laboratorium. Wa⸗ ren: Haarwuchscreme.

22660.

19/2 1921. Lorch & Lamm, Zweibrücken. 12⁄8

Geschäftsbetrieb: Seifen⸗ und Seifenpulverfabrik. Waren: Haushaltseifen, Seifenpulver.

269526.

M. 3

8

Enwaline

17/12 1920. Gebrüder Höchst a. M. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Ofenputzmittel, Schuhkreme, Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Ole, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ und Po⸗ liermittel (ausgenommen für Led er), Schleifmittel.

34. 269527. P. 18533.

GLAPON

1921. Fa. Max E. Petersen, Hamburg. 12/8 Geschäftsbetrieb: Kosmetische Fabrik. Kosmetische Mittel, Parfümerien.

Meyers,

Waren:

P. 18760.

17/5 1921. Paul Peltzer, M.⸗Gladbach, Hinden⸗ burgstr. 50. 12/8 1921. * Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb che⸗ mischer⸗technischer und kosmetischer Präparate. Wa⸗ ren: Kosmetische Mittel.

269529. R. 24507.

15/10 1920. Theodor straße 20. 12/8 1921. Geschäftsbetrieb: dustrieller und pharmazeutischer Präparate. Waren: Chemische Produkte für industrielle und pharmazeutische Zwecke, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel.

Rein, Hamburg,

269531 S. 19977.

Sebald's

19/2 1921. Fa. Joh. André Sebald, Hildesheim. 12/8 1921. .

Geschäftsbetrieb: Anfertigung und Vertrieb von kosmetischen Mitteln. Waren: Haarbalsam, Haaröle,

Schleifmittel.

Haarpomaden, Kopfwässer, Haarfarben und Seifen.

Binder⸗

Großhandlung chemischer, in⸗

Rudolf Reiß, 12/8

Geschäftsbetrieb: Fabrikation pharmazeutischer Präparate und kos⸗ metischer Mittel. Waren: Pharmazeu tische und kosmetische Präparate.

9/4 1921. Dr. Charlottenburg, Leibnitzstr. 33. 1921.

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269532. 8.

Pytras

3/5 1921. Sayntalwerk G. m. b. H., Sayn b. Coblenz. 12/8 1921. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Putz⸗ und Scheuermitteln. Waren: Putz⸗ und Scheuer⸗ mittel, insbesondere für Aluminiumwaren.

269533.

Loki

11 1921. Gutkind & Einstein, Nürnberg. 12/8 Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Sportartikeln. Turn⸗ und Sportgeräte, Fußbälle, Fuß ballstiefel.

20283,

G. 22116.

269334. Sg.

13/6 1921. sticksfabriksaltiebolag, Jönköping und Stockholm; Vertr⸗ Rechtsanwälte M. F. mann,

Geschäftsbetrieb: Zündhölzern. schachteln.

Fa. Jönköpings och Vulkans Tänd⸗

Baerwinkel u. Fritz Hoff⸗ 128 1921. S Herstellung und Vertrieb von Waren: Zündhölzer und Zündholz⸗

Leipzig.

36.

6/5

nischen körper

schaft, Berlin. Geschäftsbetrieb: Handel und Export mit pyrolech⸗

27615.

„Heishaspürklers“

1921.

269540. W.

A. Weinrich & Co., Kommanditgesel⸗⸗ 12/8 1921.

Artikeln. Waren: Zündwaren und Feuerweiks⸗ (ausgenommen Nutzzündhölzer).

1921. Fa. Georg Schweiger, Nürnberg. 12/8 eschäftsbetrieb: Spielwarenfabrik. Waren: Spielwaren aus Blech (mit Ausschluß von Puppen oder Puppenteilen aus Blech).

269535.

Sch. 27939.

1927/5 1921. Fa. Georg Schweiger, Nürnberg 128

Geschäftsbetrieb: Waren: Spiele, Spielwaren.

35.

Spielwarenfabrik.

269536.

Tarou

6/6 1921. Ferdinand Zierfuß, München, mannstr. 8. 12/8 1921.

Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Taschenrouletts. Waren: Taschenrouletts.

Hart⸗

269537.

A. 15131.

14/6 1921. Aktien⸗Gesellschaft Siegener Dynamit⸗ fabrik, Köln. 12/8 an schaf g ynami

Geschäftsbetrieb: Sprengstoff⸗Fabriken. Sprengstoffe und Zündutensilien.

269538. A. 15133.

Fördif

14⁄6 1921. Aktien⸗Gesellschaft Siegener Dynamit⸗ fabrik, Köln. 12/8 1921. Geschäftsbetrieb: Sprengstoff⸗Fabriken.

Waren:

Waren:

mited, 1921.

Geschäftsbetrieb: Plastische Masse zur Ausbesserung von Dächern, Rinnen, Rohren, Wänden und anderen Teilen von Baulichkeiten

269541.

RITO

L. 22306.

9/12 1920. The Liverpool Borax Company, Lp⸗

Liverpool; Vertr.: Rechtsanwälte Max Frie⸗

drich Bärwinkel u. Fritz Hoffmann, Leipzig. 12

Chemische Fabrik. Waren:

3/6

born G. m. b. H., Paderborn. Geschäftsbetrieb: Zement⸗ und Kalkwerke. Waren: Naturzement.

269542.

Il-Zement

1921. „Ilse“ Cement⸗ u. Kalkwerke, Pader⸗ 12/8 1921.

1.

9

Magdeburg. Geschäftsbetrieb: Saatgutzüchterei. Waren: Saat⸗

H. 42730.

F. Heine, Kloster Hadmersleben, 12/8 1921.

21/3 1921. b. H., Berlin⸗Marienfelde. 12/8 1921. ‚Geschäftsbetrieb: 8 Nahrungs⸗ und Genußmitteln, pharmazeutischen Präpn⸗ raten und Chemitkalien.

C. 22096.

Chemische Fabrik Marienfelde G. Ä⸗ Herstellung und Vertrieb von

Waren: Tierarzneimittel.

2.

1921.

Drogen mittel.

Sprengstoffe und Zündutensilien.

269545. E. 14197.

Ringelschwänzle

31/5 1921.

1 %

Ebert & Jacobi, Würzburg.

Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von⸗ it

und Chen ien. Waren: Schweinekrampf⸗

Berlag der Expedition (Mengering) in Berlin. Druck von p. Stankiewicz“ Huchdruckerei G. m. b. H., Berlin SW. 11, Bernburger Strate 14.

(FGebG) vom 11. Juli 1921 (NCBl.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 42 Mt. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 1 Mt.

äftsstelle erlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

8 Anzeigenpreis för den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile 2 Mk., einer 3 gespaltenen Einheitszetle 3,50 Mt Außerdem wird auf 8 zuschlag von 80 v. 2 erhoben. Anzeigen nimmt an: die vVelch es

en Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗

eichs⸗ und Staatsanzeigers.

Berlin,

Sonnabend, den 27. August, Abends.

1

Inhalt des amtlichen Teiles:

38 Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Exequaturerteilung. Fernsprechordnung vom 25. August 1921. Erste Beilage.

Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über Zulaufsgenehmigungen im Verkehr mit den besetzten west⸗ lichen Reichsgebieten, vom 29. April 1921.

Bekanntmachung, betreffend die Cieü von Schmalz und Honig in luftdicht verschlossenen Behältnissen, Paprikaspeck,

gewissen tierischen Blasen und gewissen zum Genuß be⸗ stimmten Sämereien, Sonnenblumensamen.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. 6

Bekanntmachung der in der Woche vom 14. bis 20. August zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Werbungen von Mitgliedern

Aufhebung eines Handelsverbots.

Amtliches. Deutsches Reich.

Es sind ernannt worden:

zum Senatspräsidenten am Reichsfinanzhof der Reichs⸗ finanzrat Dr. Kloß;

zu E14“ die Preußischen Oberverwaltungs⸗ gerichtsräte Arlt, Bertrand und Dr. Scholz, der Ministerial⸗ rat im Reichsfinanzministerium, Geh. Regierungsrat Mirre, der Leiter der Abteilung für Zölle und Verbrauchssteuern des Landesfinanzamts München, Abteilungspräsident Dr. Schmaußer und der Oberregierungsrat a Landesfinanzamt Darmstadt Müller.

Dem Konsul der Republik Costa Rica in München Friedrich Starke ist namens des Reichs das Exequatur örteilt worden. 8

Fernsprechordnung.

Auf Grund des § 12 des Fernsprechgebührengesetzes S. 913) wird mit Zustimmung des Reichsrats folgende Fernsprechordnung (50) erlassen:

§ 1. Das öffentliche Netz.

I. Das öffentliche Netz wird von der Telegraphenverwaltung stellt, instandgehalten und betrieben. Es besteht aus

den Ortsnetzen, 1

den selbständigen öffentlichen Sprechstelln,

den Verbindungsleitungen. 1. Die einzelnen Teile der Ortsnetze sind

die Vermittlungsstellen,

die Teilnehmersprechstellen, die Fentlichen Sprechstellen im baulich geschlossenen Ge⸗

meindebezirk der Vermittlungsstelle, . die Leitungen zur Verbindung dieser Stellen untereinander. 2. Selbständige öffentliche Sprechstellen sind die nicht im baulich geschlossenen Gemeindebezirk einer Vermittlungsstelle liegenden öffent⸗ lichen S tellen. 1 sind die Leitungen, welche die Ortsnetze und die selbständigen öffentlichen Sprechstellen untereinander verbinden. II. Das öffentliche Netz darf zu Mitteilungen nicht benutzt werden, deren Seffenn Feaer die Gesetze verstößt oder dem öffentlichen

Wohl oder der Sittlichkeit zuwiderläuft.

§ 2. Die Ortsnetze und ihr Anschlußbereich. I. Die Fenssfechenvercattung bestimmt, wo Ortsnetze errichtet u ie sie betrieben werden. 1 16 Ire Le Teilnehmersprechstellen werden an die Vermittlungsstelle angeschlossen, zu deren Anschlußbereich sie gehören. Der Anschluß⸗ bereich einer Vermittlungsstelle umfaßt alle Grundstücke, die dieser Vermittlungsstelle in der Luftlinie näher als einer anderen liegen. um Anschlußbereich gehört jedoch in allen Fällen der baulich ge⸗ chlossene Gemeindebezirk. ds werden dem Anschlußbereich einer entfernteren Vermittlungsstelle zugeteilt rundstücke, die an die nächste Vermittlungsstelle infolge größerer örtlicher Hindernisse, z. B. breite Flüsse, Seen Sümpfe, Gebirgskämme, nur mit besonderen Schwierigkeiten oder mit außergewöhnlich hohen Kosten angeschlossen werden könnten,

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

geschlossene Ortschaften, deren Zuteilung zu dem Anschluß hereich der nächsten Vermittlungsstelle nach ihren wirtschaft

lichen Verhältnissen eine offensichtliche Härte sein würde. Ueber die Zuteilung bestimmt die Telegraphenverwaltung.

III. Auf Antrag können Teilnehmersprechstellen an die Ver⸗ nüftrcte eines anderen Anschlußbereichs ausnahmsweise und widerruflich angeschlossen werden, wenn der Anschlußnehmer ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis nachweist.

IV. Die Telegraphenverwaltung kann bestimmen, daß mehrere Ortsnetze ein einheitliches Ortsnetz bilden. Für die Berechnung der Grundgebühr in solchen Ortsnetzen ist vom Tage der Vereinigung an in sinngemäßer Anwendung des § 5 FGebG. die Gesamtzahl der Hauptanschlüsse maßgebend, die bei Beginn des Kalenderjahrs in den vereinigten Ortsnetzen vorhanden waren.

8.

§ 3. Die Dienststunden.

Die Dienststunden der Vermittlungsstellen und der öffentlichen Sprechstellen bei Postanstalten werden von der Telegraphenverwaltung festgesetzt und im amtlichen Fernsprechbuch angegeben.

In Ortsnetzen mit mehr als 1000 Hauptanschlüssen findet un⸗ unterbrochener Dienst statt. In Ortsnetzen mit 1000 und weniger Hauptanschlüssen kann Anträgen auf Verlängerung der von der Tele⸗ graphenverwaltung festgesetzten Dienststunden stattgegeben werden, wenn die Antragsteller sich zur Deckung der Kosten verpflichten.

§ 4. Die Hauptanschlüsse.

I. Die Teilnehmersprechstellen, bei denen die zur Vermittlungs⸗ stelle führenden Anschlußleitungen endigen, sind Hauptstellen.

Sind mehrere Hauptanschlußleitungen beim Teilnehmer so ge⸗ schaltet, daß sie wahlweise benutzt werden können, so wird für jeden Arbeitsplatz der Hauptstelle nur ein Sprechapparat ohne besondere Gebühr geliefert. Bei Hauptanschlüssen mit Reihenschaltung gilt nur ein Reihenapparat als Hauptstelle.

II. Bei der besonderen Prüfung nach § 7 FGebG wird an sechs aufeinanderfolgenden Werktagen festgestellt, wie oft die Haupt⸗ anschlüsse besetzt befunden werden. Ergeben sich für den Tag durch⸗ schnittlich mehr als 7 Besetztfälle, so gelten die Anschlüsse als über⸗ lastet. Für Anschlüsse, die bei der Vermittlungsstelle so Feschattct sind, daß sie wahlweise benutzt werden können, wird ein Besetztfall nur dann angerechnet, wenn sie alle Reichzeitig besetzt sind.

IIl. Hauptstellen, die an die Vermittlungsstelle eines anderen .“ angeschlossen sind 2, III), heißen „Ausnahme⸗

auptstellen“. 1

Innerhalb des Anschlußbereichs der Ortsnetze mit mehreren Vermittlungsstellen und innerhalb der einheitlichen Ortsnetze 2, 1V) werden Ausnahmehauptanschlüsse nicht hergestellt.

Bei Ausnahmehauptanschlüssen werden neben den sonst fälligen Gebühren erhoben:

1. ein einmaliger Kostenzuschuß für die Anschlußleitung, wenn

diese länger ist als bei einem gewöhnlichen Hauptanschluß; er wird 888 dem Unterschied der Luftlinienentfernung der Aus⸗ nahmehauptstelle von den beiden Vermittlungsstellen bemessen und beträgt 150 für jede vollen oder angefangenen 100 m; er wird nicht erhoben, wenn im Falle der Errichtung eines neuen Ortsnetzes vorhandene Anschlüsse auf Antrag bei der alten Vermittlungsstelle bleiben;

ein jährlicher Zuschlag zu den Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung für die innerhalb des 5⸗km⸗Kreises mehr her⸗ zustellende Strecke; er wird nach der Luftlinie bemessen und beträgt 36 für jede vollen oder angefangenen 100 m;

(ein Zuschlag für jedes der Ausnahmehauptstelle in Rechnung gestellte Ortsgespräch; er beträgt bei Entfernungen bis zu 15 km 25 %, von mehr als 15 km 50 %. Maßgebend ist die Luftlinienentfernung zwischen der Vermittlungsstelle, an die die Ausnahmehauptstelle geführt ist, und der Vermittlungsstelle, in deren Anschlußbereich sie liegt. Ein Zuschlag wird nicht er⸗ hoben, wenn diese Vermittlungsstellen nicht mehr als 5 km voneinander entfernt sind. Die Telegraphenverwaltung kaun in besonderen Fällen von der Erhebung eines Zuschlags absehen.

IV. Die Bedingungen für Gemeinschaftsanschlüsse setzt die Telegraphenverwaltung fest. 8 6“

Die Nebenanschlüsse. 1

I. Die Teilnehmersprechstellen, die nach 8 4, I nicht zu den Hauptstellen zählen, sind Nebenstellen. Als solche gelten auch Mehr⸗ fachanschluß⸗ und Reihenapparate, die in eine zu einer Nebenstellen⸗ anlage führende Hauptanschlußleitung eingeschaltet werden können.

An eine Nebenstelle werden weitere Nebenstellen nur im Falle eines besonderen Bedürfnisses nach näherer Bestimmung der Telegraphenverwaltung angeschlossen, wenn es die vorhandenen techni⸗ schen Cerichhengen gestatten. G 3

II. Die Nebenstellenanlagen können auch nichtreichseigen sein. Die Anschließung nichtreichseigener Nebenstellenanlagen an das 1 Netz und die Aenderung von Schaltungen oder die Ausführung von Zusatz⸗ chaltungen bei solchen Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Telegraphenverwaltung. Für nichtreichseigne Nebenstellenanlagen er⸗ richtet und unterhält die Telegraphenverwaltung auf Antrag reichs⸗ eigene Nebenanschlüsse und reichseigene Leitungen. Die Anschließung nichtreichseigener Nebenstellen an reichseigene Umschalteeinrichtungen usw. ist nicht gestattet. Bei den Stellen mit nichtreichseigenen Neben⸗ anschlüssen ist vielmehr die Beschaffung und Unterhaltung der ge⸗ samten Betriebseinrichtungen Sache des Teilnehmers, die Tele⸗ graphenverwaltung beschafft und unterhält nur die Prüfschalter für die reichseigenen Anschlüsse und Leitungen und die für den eigenen Instandhaltungsdienst bei den Hauptstellen erforderlichen Sprech⸗ apparate und Zuführungen.

Die nichtreichseigenen Nebenstellenanlagen, Schaltungsänderungen und Zusatzschaltungen werden nur dann genehmigt, wenn sie den von der Telegraphenverwaltung zugelassenen IZ und Beschreibungen und den von ihr festgesetzten technischen Anforderungen entsprechen und wenn etwaige zu den Anlagen gehörende nichtreichs⸗ eigene Leitungsverbindungen zwischen getrennten Grundstücken den Ausbau des öffentlichen Netzes nicht beeinträchtigen. Die Telegraphen⸗ verwaltung ist befugt, jederzeit prüfen zu lassen, ob eine Anlage den Genehmigungsbedingungen noch entspricht. ”b dies nicht der Fall, so kann die Telegraphenverwaltung das Recht zur Benutzung der Anlage entziehen.

Für jede Zulassung von Zeichnungen und Beschreibungen einer Schaltung, einer Schaltungsänderung oder einer Zusatzschaltung wird eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe die Telegraphenverwaltung bestimmt. .

Die Genehmigung zur erstmaligen Aasenehns einer nichtreichs⸗ eigenen Nebenstellenanlage, zur Aenderung einer Schaltung oder zur Ausführung einer Zusatzschaltung ist spätestens drei Wochen vorher unter eines Verzeichnisses der Nebenanschlüsse und einer Ausfertigung der zugelassenen Schaltungszeichnungen und Beschrei⸗ bungen bei dem Fernsprechamt, dem Telegraphenamt oder dem Postamt nachzusuchen, dem die Vermittlungsstelle untersteht. Für die An⸗ schließung von Nebenstellen an bereits genehmigte Anlagen genügt, wenn sich die Schaltungszeichnungen und Beschreibungen nicht ändern, eine vorherige schriftliche Anmeldung. Bei der Anschaltung von Nebenanschlüssen ohne Vorwissen der Telegraphenverwaltung ist diese, unbeschadet einer etwaigen Verfolgung nach den Strafgesetzen, be⸗ rechtigt, die Bestimmung des § 28, II anzuwenden. 8

Die Bestimmungen unter II gelten für Bayern und Württem⸗ berg nicht. 8 3

III. Die Gebühren werden wie folgt fetzgesetzt:

4) Bei reichseigenen Nebenanschlüssen werden jährlich erhoben: 1. für jede Nebenstelle . . 2z) mit gewöhnlichem Apparat und, soweit die Tele⸗ graphenverwaltung Nebenstellenanlagen für Selbst⸗ anschlußbetrieb herstellt, mit Selbstanschlußapparat 84 ℳ, b) mit Mehrfachanschlußapparat (Rückfrageapparat) 11144424“*“ für 3. Leltmmgen. 1116161611“ 2. für jede vollen oder angefangenen, nach der Luftlinie ge⸗ messenen 100 m Doppelleitung eines Nebenanschlusses miit gewöhnlichem Apparat, mit Selbstanschlußapparat oder mit Mehrfachanschlußapparat . . . . . . .. für jedes durch eine Nebenanschlußleitung belegte An⸗ Uiageran der Nebenstellenanlage 1814* b) bei Selbstanschlußbetrieb.. 1111X“ Bei besonders Nebenstellen anlagen, z. B. Anlagen mit Vielfachklinkenfeld, mit Glühlampen⸗ schränken, mit 111 starkem Gleichzeitigkeits⸗ verkehr, wird nach näherer Festfenans der Telegraphen⸗ verwaltung ein einmaliger Kostenzuschuß und eine jähr⸗ liche Zuschlaggebühr erhoben. bei Reihenschaltung .“ 1 a) ein Zuschlag zur Gebühr für den Hauptanschluß für jede Hauptstelle mit einem Reihenapparat 200 „„ b) für jede Nebenstelle mit einem Reihenapparat, der eingerichtet ist JX““ 24146“*“

8“ . .. 4 bis 6 Amtsleitungen, . . . .. e) für jede vollen oder angefangenen nach der wirk⸗ lichen Länge gemessenen 10 m der zur Verbindung der Apparate dienenden Leitungskabel bei Verwen⸗ dung von Reihenapparaten, die eingerichtet sind .„ AAX“ 3ffr mehr als 1 Amtsleitung, für jede Amts⸗ ebtí““ Für besondere Einrichtungen zum Schutze der Kabel gegen Beschädigung sind die dafür auf⸗ zuwendenden Kosten zu erstatten. d) für jede durch einen Nebenanschluß mit gewöhn⸗ lichem Apparat belegte Linienwählerleitung einer Reihenanlage ein Zuschlag von . . . . . . . .. e) für Mithöreinrichtungen, für jede Stelle und für für jede Nebenstelle eines Dritten (Nebenstelle in den Wohn⸗ oder Geschäftsräumen einer anderen Person als des Inhabers des Hauptanschlusses) ein Zuschlag von. für jede reichseigene Sprechstelle, die zu Gesprächen mit nichtreichseigenen und zum Verkehr mit dem öffentlichen Netze nicht zugelassenen Sprechstellen (Hausstellen) mit benutzt werden kann, ein Zuschlag vonan 40 In Bayern und Württemberg sind Gesprächsverbindungen mit dem öffentlichen Netze nur von reichseigenen Teilnehmer⸗ sprechstellen aus und nur über reichseigene Leitungen und Schaltorgane zulässig. Bei nichtreichseigenen Nebenanschlüssen jährlich erhoben: 1 1. für jeden Nebenanschluß in den Wohn⸗ oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlüussesz 6ö60 ℳ; 2. für jeden Nebenanschluß in den Wohn⸗ oder Geschäftsräumen einer anderen Person außerdem der Zuschlag unter A 5; 3. für die reichseigenen Leitungen und Zusatzeinrichtungen die gleichen Einrichtungs⸗ und laufenden Gebühren wie bei reichs⸗ eigenen Nebenstellenanlagen.

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