verbindungen zwischen Vermittlungsstellen sind Vermittlungsstellen Dienst abhä II. Einzeldauerverbindungen können Monatsdauerverbindungen mü stelle beantragt werden Die
den Dauerverbindungen.
III. Die Vereinbarung ü⸗ vom Antragsteller mit achttögiger Frist auf den Schluß Kalendermonats 1. gekündigt werden. Andernfalls von Monat zu Monat weiter. ie Tele die Vereinbarung im Bedarfsfall aus Gründen jederzeit widerrufen.
IV. Die Gebühr beträgt: 1. bei Einzeldauerverbindungen, 22) wenn zwei Teilnehmersprechstellen desselben Ortsnetzes unmittelbar miteinander verbunden werden, für jede Dienstpause der Vermitt⸗ 111“ b) wenn eine Teilnehmersprechstelle mit der Ver⸗ mittlungsstelle eines anderen Ortsnetzes ver⸗ bunden wird, außer den bestimmungsmäßigen Gesprächs⸗ und 1.e ae, vg für jede während der Dauer der Verbindung bei einer der beteiligten Vermittlungsstellen vorzu⸗ nehmende Zusammenschaltuug . ) wenn zwei Teilnehmersprechstellen verschie⸗ dener Ortsnetze unmittelbar miteinander ver⸗ bunden werden, für jede bei einer der be⸗ teiligten Vermittlungsstellen vorzunehmende Busächhhh11212324* und außerdem für jeden zusammenhängenden Zeitraum, in dem die unmittelbare Verbindung besteht, das Dreifache der bestimmungsmäßigen Gebühr für ein nichtdringendes Dreiminuten⸗ gespräch; 2. bei Monatsdauerverbindungen das Dreißigfache der bei Einzeldauewerbin⸗ dungen für einen Werktag anzusetzenden Gebühren. Der Monatsbetrag ist im voraus fällig. Für die Dauerverbindungsgebühren haftet der Antragsteller. V. Für nachweisbar nicht ausgeführte Dauerverbindungen werden die darauf entfallenden Gebühren auf Antrag erstattet. Wird eine Monatsdauerverbindung von der IZ orzeitig widerrufen, so wird für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags von Amts wegen zurückgezahlt. Bei vorzeitiger Aufhebung, Sperre, Entziehung oder zeitwei iger Nichtbenutzung iner der in die Dauerverbindung einbezogenen Teilnehmersprech⸗ tellen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren § 22.
Der Unfallmeldedienst. I. Gespräche und Telegramme, die außerhalb der Dienst⸗ vermittelt werden, sind Unfallmeldungen, wenn sie be⸗ wecken,
1. in dringenden Fällen den Arzt, den Tierarzt, die Heb⸗ amme oder andere Sanitätsypersonen herbeizurufen oder zu befragen sowie Arzneimittel zu beschaffen;
geistlichen Beistand für Schwerkvanke rbeizuholen;
in Fällen gemeiner Gefahr, insbesondere bei tersbrünsten und Ueberschwemmungen, Hilfe herbeizurufen oder vor solcher Gefahr sn warnen, z. B. Hochwassernachrichten;
Störungen elektrischer Hechshegrnngeleitan n zu besei⸗ tigen oder die mit solchen Störungen verbundenen Ge⸗ fahren abzuwehren; bei Verbrechen und Vergehen, 5 es zur Abwehr der Straf⸗ tat selbst oder deren Folgen, ei es zur Feststellung, Ver⸗ folgung oder Festnahme des Täters, Hil rbeizuholen;
die zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung be⸗ stimmten Verbände auf Anordnung der zuständigen Leiter in Bereitschaft zu halten oder aufzurufen.
II. Der Unfallmeldedienst wird bei Vermittlungsstellen und öffentlichen Sprechstellen eingerichtet, bei denen die ör lichen Ver⸗ hältnisse es gestatten und bei denen ein Beamter außerhalb der Dienststunden zur Verfügung steht. Wo Unfallmeldedienst besteht (Unfallmeldestellen), ist in dem eS; Fernsprechbuch angegeben. Wird eine Unfallmeldestelle während der Nacht von einer un⸗ bekannten Person in Anspruch genommen, so kann derjeni le, der den Unfallmeldedienst wahrnimmt, verlangen, daß zu seiner Sicher⸗ heit eine ihm bekannte ortsansässige Person herbeigeholt wird.
Zur Aufgabe von Unfallmeldungen dürfen Teilnehmersprech⸗ stellen nur auf Grund besonderer Vereinbarung mit der Tele⸗ Fe benutzt werden, wenn dafür nach den örtlichen
rhältnissen (außergewöhnlich abgeschiedene Lage, feuergefähr⸗ licher Betrieb usw.) ein Bedürfnis besteht, und wenn die An⸗ schlüsse erforderlichenfalls an die heeaee an⸗ eschlossen sind. Zum Empfang von Unfallmeldungen können Teilnehmeranschlüsse von ehegen und Personen, die dafür in der Regel in Betracht kommen (Polizei, Feuerwehr, Aerzte, Geistlich⸗ ö” auf Antrag an die Unfallmeldeeinrichtung angeschaltet werden.
III. 1. Für jede in der Zeit von 9 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Vormittags sowie an Sonn⸗ und Feiertagen aufgegebene Unfall⸗ meldung wird a den bestimmungsmäßigen sprächs.⸗ Tele⸗ graphen⸗ und Nebengebühren eine 8* meldegebühr von 6 ℳ erhoben, wenn bei der Aufgabe der Unfallmeldung, abgesehen von den gemeindlichen öffentli Sprechstellen, mindestens eine der beteiligten Unfallmeldestellen für den allgemeinen Verkehr ge⸗ schlossen ist. Hilfstellen gelten als für den allgemeinen Verkehr eschlossen: an allen Tagen in der Zeit von 9 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Vormittags, an Sonn⸗ und Feiertagen überhaupt, mit Ausnahme eines von der Telegraphenverwaltung zu bestimmen⸗ den Zeitraums von mindestens einer Stunde.
Werden von derselben Person gleichzeitig mehrere Unfall⸗ meldungen aufgegeben, bei denen dieselben Unfallmeldestellen be⸗ teiligt sind, so wird die Unfallmeldegebühr nur einmal erhoben.
2. Für die Latzesi cing eines Teilnehmeranschlusses in den Unfallmeldedienst nach II Abs. 2 wird eine Gebühr von jährlich 60 ℳ erhoben, wenn dazu besondere technische Vorkehrungen ge⸗ troffen werden müssen.
IV. Die Unfallmeldegebühr wird auf Antrag erstattet, wenn Ke “ durch ein der ügeskherrsFen n zur Last e
Lellendes Verschulden nicht zustande gekommen ist oder infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit offenbar ihren Zweck nicht hat er⸗ füllen können.
V. Die mit der Seehese des Unfallmeldedienstes be⸗ trauten Personen 1S⸗ nicht für den Schaden, der dadurch ent⸗ kebt net die Unfallmeldung nicht zustande kommt oder ihren Zweck verfehlt.
VI. Jede mißbräuchliche Inanspruchnahme der Unfallmelde⸗ stellen wird nach den Strafgesetzen verfolgt, außerdem ist die Telegraphenverwaltung in solchen Fällen berechtigt, Teilnehmer⸗ sprechstellen vom Unfallmeldedienst auszuschließen oder unter Um⸗ ständen die Bestimmung des § 28, II anzuwenden.
VII. In Ortsnetzen, in denen nicht ununterbrochener Dienst für den allgemeinen Verkehr besteht, kann Anträgen auf Ein⸗ richtung des Unfallmeldedienstes v. e. der D Fensen statt⸗ gegeben werden, wenn die Antragsteller si r ung der 55 verpflichten. In diesem Falle werden gebühren nach III nicht erhoben. aesgg
über Monatsdauerverbindungen kann eines äuft sie raphenverwaltung kann
triebs⸗ oder anderen
zwei Teilnehmersprechstellen verschiedener u zzlassig, solange eine der beteiligten
durch Fernsprecher en schriftlich bei der Vermittlungs⸗ nträge werden nach der Zeztse ge ihres Eingangs berücksichtigt; Dauerverbindungen, die im öffenr⸗ lichen Wohle liegen, haben ein Vorrecht auch gegenüber bestehen⸗
7
8 Die
¹
23
Die Uebermittlung Wettervorhersage und
Fernspr
I. Die Teilnehmersprechstellen
grammen bei der eigenen
der Telegraphenverwaltung bestim
Ausnahmsweise kann die Telegra
Telegramme bei der Vermittlungs
durch Fernsprecher aufgegeben wer
II. Die Gebühr für die Niederschrift eines jeden durch
sprecher nsgege enen Telegramms mindestens
sprächs⸗ und Telegraphengebühren werden nicht angesetzt.
von
ℳ. Daneben werden die
Telegrammen, der der Tageszeit durch echer.
dürfen zur Aufgabe von Tele⸗
ermittlungsstelle oder bei der von
mten Stelle benutzt werden. henverwaltung zu aslen, daß telle eines anderen Ortsnetzes
den. f n sheen. Herih⸗ 10 ₰ für das Wort, stimmungsmäßigen Ge⸗ erhoben; Stundungsgebühren
III. Auf schriftlichen Antrag der Teilnehmer wird ihnen der
Inhalt der an sie geri precher übermittelt.
elegramme werden den Boten, sondern mit der Post als
Beides geschieht unentgeltlich. Die Telegraphenverwaltung kann aus Betriebsrücksichten besondere Zusätze für die Anschriften der zuzusprechenden Telegramme vorschreiben.
können die Wettervorhersage und die Tages⸗
IV. Auf Antrag kör zeit durch Fernsprecher übermittelt
Die Gebühr beträgt:
1. für die Uebermittlung der Wettervorhersage bei regelmäßiger Uebermittlung monatlich 10 ℳ
bei Einzelanfrage.
2. für die Uebermittlung der Tageszeit bei regelmäßiger Uebermittlung monatlich
bei Einzelanfrage.. bei Einzelanfrage 6
1 § 24. Die höö“
elegraphen.
I. Die Nebentelegraphen.
Telegraphenanlagen für Morse⸗ oder Ferndruckerbetrieb, die ohn⸗ oder Geschäftsraum unmittelbar mit einer
einen Telegraphenanstalt verbinden welche
graphenverwaltung.
Die Nebentelegraphen werde
hat der Antragsteller für die Lieferung, Au Instandhaltung der Ferndruckerapparate und der dazu ge⸗ Einrichtungen (Strom, Papierstreifen, Apparatfarbe, Oel usw.) auf seine Es dürfen nur Ferndruckerapparate
satn enverwaltung hergestellt und instand sehaltgn, jedoch
hörigen technischen Kosten zu sorgen. einer Bauart benutzt werde verwaltung zugelassen ist.
3. An Gebühren werden erhoben: 1 a) einmalig für die Einrichtung jeder Betriebsstelle, ein⸗ 8 derjenigen bei der
schließli 8 bei Einzelleitungsbetrieb, 3a und 8; v) löhxlich
für jeden Morseapparat.. „ „ „ ür jeden Ferndruckerapparat „ für jede vollen oder an ö 8
100 m der nach der wirklichen 8
gemessenen Einfa
8 9 8 ) für
grap graphenansta mindestens 2 ℳ, bei Wort, 1 stimmungsmäßigen Stundungsgebü stellung angekommener telegraphen geschie der Telegramme bleiben Bestimmungen in II und IV, 13, 23, IV, 25 VII, 28 und Anwendung.
Te
II. Die besonderen Telegraphen. ür Morse⸗ oder Ferndruckerbetrieb
1. Telegraphenanlagen sowie Fernsprechanlagen, die liegende Wohn⸗
amtheit hergestellt und insta ondere Telegraphen. Entfernungen bis zu 15 km wenn davon keine erheblichen graphen⸗ oder Fernsprechbetr
nicht möglich sind. Sie dienen zum Austau
H Nachrichten der 1 durch die Anlagen verbunden
Personen darf die Benutzung weder gegen
eingerichtet, daß Verbindungen mit dem nsa gone Netze
lichen und Wohn⸗ und sind; anderen Bezahlung noch unentgeltlich
8 Föhehre eines besonderen Telegraphen ist der Antragsteller. oweit für einen besonderen Telegrap 3 eines Verkehrsweges C ge ee. ist, hat der Antragsteller
des Wegeunterhaltungspflichtigen beizu⸗ ie Lieferung, Aufstellung und Instand⸗ Ferndruckerapparate und der dazu gehörigen n Einrichtungen und Betriebsmittel
die Genehmigun bringen. Für haltung der technis P v Apparatfarbe, steller auf
8. Es werden erhoben:
drucker Gebühren; pph) bei besonderen Telegraphe
Fährlichen
Gebühren, w
Nebenstellen angesehen und die Leitungen nach der
wirklichen Länge gemesser
e) außer den Gebühren unter a und b für jede Leitungs⸗
verbindung zwischen zw
in jährlicher Panschbetrag von 720 ℳ, wenn die Be⸗ n
riebsstellen im chluß
liegen, deren Vermittlungsstellen
einander entfernt sind.
kann in besonderen Fällen von der Erhebun des Pauschbetrags absehen oder 9 g
4. Die Mindestdauer, auf die besondere Tele
werden, beträgt fünf Jahre. dauer nicht mit dem zusammen, so endet sie mit finden die Bestimmungen in I, II und IV, 13, 29 auf die wendung. 8 5. Ausnahmsweise können bei besondere Tele⸗
teten Telegramme vorläufig durch fcsis e Ausfertigungen der zugespro Empfängern nicht durch besonderen
ntfernungen sie zugelassen und an welche graphenanstalt sie angeschlossen werden, bestimmt die Tele⸗
ie Nebentelegraphen dienen zur Auf⸗ he und zum Empfang von Telegrammen; ein unmittel⸗ arer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegrahen. anstalt angeschlossenen Nebentelegraphen ist nicht zulässig
die Aufnahme eines jeden n deeS Telegramms durch die Tele⸗
t bei Morsebetrieb 10 ₰ für das Wort, “ 5 ₰ für das ren werden nicht angesetzt. t unentgeltlich; die Ausfertigungen §§ 3, 8, 10, II und III, 12, I,
29 finden auf die Nebentelegraphen sinngemäß
oder Geschäftsräume derselben Person oder mehrerer Personen unmittelbar miteinander verbinden und auf Antrag von der Telegraphenverwaltung in ihrer Ge⸗
Sie werden in der Regel nur auf
eeine Kosten zu sorgen.
a) bei Fie. deren Telegraphen trieb die in 1 Ziffer 3 unter a und b an⸗
§ 9 angegebenen einmaligen und die im § 5 angegebenen
blauf eines Kalendervierteljahres
25, 26, 27, 1 bis III besonderen Telegraphen
enen
gewöhnliche Briefe zugestellt.
werden.
50 ₰
5 ℳ
ebühr für ein Ortsgespräch).
und die besonderen
Auf
‚sind Nebentelegraphen. Tele⸗
n auf Antrag von der Tele⸗
stellung und
und Betriebsmittel
n, die von der Telegraphen⸗
legraphenanstalt, au die Säüdenanh § - Ziffer *
100 ℳ,
änge oder Doppel⸗ 8
mittels Nebentele⸗
Daneben werden die be⸗ erhoben; Die Zu⸗ Telegramme mittels Neben⸗
legraphengebühren
bei der Telegraphenanstalt. 26, 27, I bis III und V bis
auf verschiedenen Grundstücken
nd gehalten werden, sind be⸗
nach der Luftlinie hergestellt, Schwierigkeiten für den Tele⸗ ieb zu erwarten sind, und so
sch von persön⸗ eersonen, deren gestattet werden.
sen die Benutzung
Strom,
Oel usw.) hat der Antrag⸗
für Morse⸗ oder Fern⸗
n für Fernsprechbetrieb die im
obei alle Betriebsstellen als
n werden; ei verschiedenen Grundstücken
bereich bec,fehe Ortsnetze llen mehr als 5 km von⸗ Die Telegraphenverwaltung
ihn ermäßigen.
d raphen überlassen Fällt das Ende der Mindest⸗ dessen Ablauf. Im übrigen §§ 7, 8, 10, II und III, 12, und V bis VII, sinngemäß An⸗
nachgewiesenem Bedürfnis f. Entfernungen von mehr
§ 25. Die Fälligkeit und die Zahlung der Gebühr
E und Rahhforschunagören,
I. Soweit die Gebühren Süft vierteljährlich im voraus fällig sind (§ 10 FGebG), gilt folgendes:
1. Einmalige Gebühren, deren Höhe sich vor Ausführung der
Leistung der Telegraphenverwaltung feststellen läßt, sind im voraus fällig. 8 2. Einmalige Gebühren, deren Höhe sich erst nach Ausführun der “ der Telegraphenverwaltung feststellen läßt, sin fällig, sobald die Leistung ausgeführt ist; die Telegraphen⸗ verwaltung kann verlangen, daß Sicherheit acleistet wird Bei Ortsgesprächsverbindungen (§ 16) gilt die Leistun der Telegraphenverwaltung als ausgeführt, wenn der An chluß des Anrufenden mit der verlangten Hauptstelle verbunden ist und diese oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet hat (siehe jedoch § 16, II). Bei Fern⸗ gesprächsverbindungen (§ 17) gilt die Leistung der ele⸗ raphenverwaltung erst dann als ausgeführt, wenn nach ereitstellung der verlangten Verbindung die beiden be⸗ teiligten Hauptstellen — des Anrufenden und des An e⸗ rufenen — oder eine an diese Hauptstellen angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet haben. Von diesem Zeit⸗ punkt an ist eine Zurückziehung der Gesprächsanmeldung (§ 17, IID nicht mehr zulässig. Lehnt es einer der Be⸗ teiligten ab, in ein Gespräch einzutreten, so wird die Gebühr für ein Dreiminutengespräch der bestellten Gattung erhoben Kommt ein Ferngespräch deshalb nicht zustande, weil der Anruf des Amtes am Ursprungs⸗ und am Be⸗ stimmungsort oder an einem von ihnen nicht be⸗ antwortet wird, obwohl die Anschlüsse betriebsfähig sind, so wird als Vergütung für die Inanspruchnahme der Fern⸗ leitung und für nutzlose Betriebsarbeit ein Fünftel der Ge⸗ bühr far ein Sve der bestellten Gattung erhoben; bei Gesprächen auf von nicht mehr als 15 km und im Vororts⸗ und Bezirksverkehr wird diese
Vergütung nicht berechnet.
Wird ein Anschluß im Laufe eines Kalendervierteljahres in Betrieb genommen, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende des Kalendervierteljahres am Tage der Uebergabe des Anschlusses fällig; der Tag der Uebergabe wird bei der Berechnung der Ge⸗ bühren in Ansatz gebracht.
II. Der Inhaber eines Hauptanschlusses ist Schuldner alle Gebühren, die für die Benutzung des Anschlusses und der dam verbundenen Nebenanschlüsse und sonstigen Einrichtungen zu zahlen sind. Er hat die von der Telegraphenverwaltung in echnun 81e. Gebühren zu entrichten, vorbehaltlich seines Rechts 8
ückforderung im Falle der nachgewiesenen Unrichtigkeit. Sind mehrere Fersenen Inhaber eines gemeinsamen Hauptanschlusses (§ 11), so haften sie für die Gebühren als Gesamtschuldner.
III. 1e einen Antrag auf Erstattung von Fernsprechgebühren ist eine Gebühr von 1 ℳ zu entrichten, wenn sich der Antrag als unbegründet erweist.
ie Kosten umfangreicher “ die nicht von der Telegraphenverwaltung verschuldet sind, hat der Antragsteller zu erstatten. Die voraussichtliche Höhe wird ihm vor Einleitung der 1ö . bekanntgegeben; auf Verlangen hat er einen an⸗ gemessenen Betrag zu hinterlegen. v11“”
Die Ermäßigung und der Nachlaß der Gebühren. Für die Dauer der Schließung eines Anschlusses nach § 28, 1 werden die laufenden. Gebühren auf Antrag anteilmäßig 2289 wenn der Anschluß länger als 14 Tage ununterbrochen vollständig außer Betrieb war. Das gleiche gilt, wenn ein nschluß ohne Verschulden des Inhabers aus technischen Ursachen betriebsunfähig “ ist und die Unterbrechung, nachdem sie Fürr Kenntnis der elegraphenverwaltung gelangt ist, länger als 14 Tage dauernd bestanden hat. E § 27. 8
Die Dauer der Teilnehmerschaft. 8
I. Der Teilnehmer und die Telegraphenverwaltung können das Teilnehmerverhältnis jederzeit zum Ende eines Kalenderviertel⸗ jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Die Kündigung gilt noch als rechtzeitig bewirkt, wenn sie dem anderen Teile am dritten Werktage de Kalendervierteltahrs zugeht, zu dessen Ende das Teilnehmerver⸗ hältnis gelöst werden soll. Sie kann sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Teile der Einrichtungen erstrecken. Wird eine Kün⸗ digung vor Aufhebung der Einrichtungen zurückgezogen, so hat der Teilnehmer der Telegraphenverwaltung die von ihr schon auf⸗ gewendeten Kosten, mindestens 20 ℳ für nutzlose Verwaltungs⸗ arbeit, zu erstatten.
„II. Die Kündigung eines Hauptanschlu es umfaßt auch die Kündigung der damit verbundenen Nebenanschlüsfe und sonstigen Einrichtungen. Wird ein Hauptanschluß aufgehoben, so erlischt das Recht zur Benutzung der Nebenanschlüsse.
III. Aendert sich durch eine Verlegung oder Umwandlung 8 13, I und III) die bestimmungsmäßige Gebühr für einen An⸗ schluß im Laufe eines Kalendervierteljahrs, so wird die neue Ge⸗ bühr im Falle einer Erhöhung vom Tage der Verlegung oder Um⸗ wandlung an, im Falle einer Verringerung vom Beginn des nächsten Kalendervierteljahrs an erhoben.
Aendert sich durch eine Verlegung der Vermittlungsstelle die bestimmungsmäßige Gebühr sür einen Anschluß, so wird die neue Gebühr im Falle einer Erhöhung vom Beginn des nächsten Kalendervierteljahrs an, im Falle einer Verringerung vom Tage der E an erhoben.
„IV. Bei den nichtreichseigenen ö braucht die Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden. edoch muß die Gebühr bis zum s des Kalendervierteljahrs gezahlt werden, in dem der Nebenanschluß aufgehoben wird.
Diese Bestimmung gilt für Bayern und Württemberg nicht. . Wird ein rechtzeitig gekündigter Anschluß mit Genehmigung der Telegraphenverwaltung kurze Zeit über den Kündigungszeit⸗ punkt hinaus benutzt, so werden die laufenden Gebühren anteil⸗ mäßig für die Zeit der weiteren Ueberlassung des Anschlusses erhoben.
VI. Die Telegraphenverwaltung kann die Verpflichteten beim Todesfalle des Anschlußinhabers, bei der Verlegung des Wohn⸗ sitzes oder des Geschäfts an einen andern Ort, bei der Aufgabe des Geschäfts oder des Berufs oder aus anderen erheblichen Billigkeits⸗ gründen auf Antrag unter Verzicht auf Einhaltung der Kün⸗ vigungefrist (2) aus dem Teilnehmerverhältnis entlassen. Doch erstreckt sich auch in 1 Falle die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Gebühren bis zum Ende des Kalendervierte jahrs.
VII. Für Ausstellungen, Messen, Tagungen und ähnliche Ve anstaltungen von vorübergehender Dauer können nach messen der Telegraphenverwa 1 Zeitdauer hergestellt werden, der Einrichtung und 1s. erstatten. Die und der einmalige Fernsprechbeitrag werden nicht erhoben. 18ges Gebühren sind für die mäßig zu entrichten.
(Fortsetzung der Fernsprechordnung in der Ersten Beilage)
inrichtungsgebühr Die
Die Bedingungen setzt die 1
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg⸗
Veecattt et den Anzeigenteil Der Vorsteher der Geschäftsstelle Rechnungsrat engering in Berlin. 8
6 Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verla sanstalt. Drei Beilagen und Erste, Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilaat.
ö 111““ 86
12
41
Nr. 200. 8
Aufsicht unterstehen. Ist der Verlust oder die Feuer oder dur
wenn er den Verlust oder die
auer der Benutzung anteil⸗
zum Deutschen Reichsan
⸗
Beilage zeiger und Preußische
Berlin, Sonnabend, den 27. August
—
I
Fernsprechordnung. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) § 28.
Die Einstellung des Betriebs, die Sperre und
Entziehung der Anschlüsse. I. Die Telegraphenverwaltung hat das Recht, den Fernsprech⸗ betrieb zeitweise ganz oder für gewisse Gattungen von Nachrichten einzustellen. Auch kann sie aus Gründen des öffentlichen Wohles Pnssah . von der Benutzung der für den öffentlichen Ver⸗ kehr bestimmten Anlagen anordnen. 1 II. Die Telegraphenverwaltung kann einen Anschluß sperren oder ohne Kündigung aufheben, 1. wenn der 1 Gebühren im Rückstand bleibt, 8
wenn der Anschluß mißbräuchlich benutzt wird (ungebühr⸗ liches Benehmen der den Anschluß v Personen gegen die Beamten der Vermittlungsstelle, Verübung sb Unfugs, Zuwiderhandlung gegen ein durch die Fernsprech⸗ ordnung oder die „Anweisung zur Benutzung der Fern⸗ sprechanschlüsse“ erlassenes Verbot usw.),
(wenn die technischen werden (Einschaltung selbst beschaffter Apparate, An⸗ bringung von Hilfsvorrichtungen ohne Genehmigung der Telegraphenverwaltung usw.),
. wenn die Einrichtungen vom Teilnehmer oder unter schuld⸗ haftem Verhalten desselben durch Dritte vorsätzlich be⸗ satem werden. .
Die Sperre oder Entziehung des Anschlusses befreit den Teil⸗ nehmer weder von der Haftung nach § 29, I noch von der Ver⸗ pflichtung zur Fenlung der Gebühren bis zum Ablauf des Teil⸗ nehmerverhältnisses.
Die Haftpflichtt. I. Der Teilnehmer haftet für Beschädigungen der auf dem Grundstück der Sprechstellen verdeckt geführten Starkstrom⸗, Gas⸗, Wasser⸗ oder anderen Anlagen und für die aus solchen Beschä⸗ digungen entstehenden Folgen, wenn diese Anlagen bei der Ein⸗ richtung oder bei einer späteren Aenderung seiner Anschlüsse be⸗ schädigt werden, es sei denn, daß er deren Lage den Ausführenden vorher genau bezeichnet hat.
Der Teilnehmer hat der Telegraphenverwaltung den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust oder heschähigung der Sprechstellen Anschlüsse nebst Zubehör entsteht; den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung seiner 11 entsteht, hat der Teilnehmer ö“ zu er en. ö ie Lei in Gebäuden oder Räumen befinden, die se die Leitungen i veresg; nie
Diebstahl verursacht worden, so tritt die Erscs⸗
pflicht des Teilnehmers nicht ein, wenn der Schaden im
sammenhang mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder 8 senm ihre Abwehr unmittelbar verursacht ist.
oder die Beschädigung weder durch Feuer noch durch Diebstahl ver⸗ ursacht 2 nütt die Ersa pflicht des Teilnehmers nicht ein, eschädigung auch bei Anwendung
jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht hat verhüten können. Die Ersatzpflicht des Teilnehmers erstreckt sich in gleichem Umfange auch auf Verlust oder Beschädigung von Nebenanschlüssen nebst Zubehör, die einem Dritten überlassen sind, r die Anschlußleitungen dieser Nebenanschlüsse jedoch nur, soweit ich die Leitungen in Gebäuden oder Räumen befinden, die der Aufsicht des Dritten unterstehen; die Ersatzpflicht des Teilnehmers ür diese Nebenanschlüsse tritt in den Fällen des Satz 3 nur dann nicht ein, wenn sowohl der Teilnehmer als der Dritte den Verlust der die Beschädigung auch bei Anwendung jeder nach den Um⸗ änden des Falles gebotenen Sorgfalt nicht hat verhüten können.
Störungen und Peschävigungen des Anschlusses und seines Zu⸗ ehörs sind der Vermittlungsstelle unverzüglich zu melden.
Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, daß die in dem amt⸗ ichen Fernsprechbuch abgedruckte „Anweisung zur Benutzung der Fernsprechanschlüsse“ beachtet wird; für Schäden, die der Tele⸗ raphenverwaltung durch Nichtbeachtung entstehen, ist er ersatz⸗
pflichtig. Diese Ersatzpflicht des Teilnehmers erstreckt sich auch auf RFlchtig. nae if 89 “ Dritten überlassen hat.
Wenn in Gebäuden und Räumen oder auf Grundstücken, die
der Aufsicht des Teilnehmers unterstehen, elektrische Ströme in eine Anschlüsse nebst Zubehör gelangen und wenn dadurch Ein⸗ ichtungen der Telegraphenverwaltung beschädigt odem Angehörige er Telegraphenverwaltung verletzt werden, hat der Teilnehmer der Telegraphenverwaltung den entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet at. Bei Nebenanschlüssen, die einem Dritten überlassen sind, st der Teilnehmer in gleichem Umfang ersatzpflichtig, wenn der Stromübergang in Gebäuden und Räumen oder auf Grundstücken
stattgefunden hat, die der Aufsicht des Dritten unterstehen, es sei
denn, daß der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beob⸗
tet hat. 4 3 . ; 86 eII. Bie Telegraphenverwaltung haftet nicht für Schäden, die
entstehen 8
Einstellung des Betriebs oder durch “ en
8 von der Benutzung der für den öffentlichen Verkehr be⸗ stimmten Anlagen (§ 28, 1),
2. durch Sperre oder Entziehung der Anschlüsse (§ 28, II),
. durch Betriebsstörungen,
.durch Aenderungen von Rufnummern (§ 12, V),
. durch Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Eintragungen
im amtlichen Fernsprechbuch (§ 14), . durch unrichtige, verzögerte oder unterlassene Herstellung von Gesprächsverbindungen (§§ 16, 17, 18, 20 und 21), durch Versehen bei der Vorbereitung der XP⸗- und V⸗ Gespräche (§ 19, I und II), bei der Weitergabe kurzer
Nachrichten (§ 19, III), bei der Wahrnehmung des Unfall⸗
meldedienstes (§ 22) und bei der Uebermittlung von Tele⸗
grammen, der Wettervorhersage und der Tageszeit (§§ 23
und 24), 8 8. durch Erteilung einer unrichtigen Auskunft. § 30.
Der einmalige Fernsprechbeitrag.
I. Zahlungspflicht. Der Inhaber des Hauptanschlusses hat neben dem Beitra n b für die damit verbundenen Nebenanschlüsse zu leisten.
II. Fälligkeit. Neue Anschlüsse werden erst hergestellt, wenn der Beitrag oder die erste Teilzahlung eingegangen ist. Der Beitrag ist, wenn der Teilnehmer ihn nicht in einer Summe zahlen will, in vierteljährlichen, am Ersten eines jeden Kalender⸗ vierteljahrs fälligen Teilzahlungen zu entrichten. Auf Antrag des Teilnehmers kann die Zahlung auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Die niedrigste Teilzahlung ist 100 ℳ für einen Hauptanschluß und 50 ℳ für einen Nebenanschluß. „III. Empfangsschein. Sobald der Beitrag voll Fnesgctt ist, wird dem Teilnehmer ein Empfangsschein erteilt. Der Emp⸗ is. Achein gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte
eerschreibung.
für seinen Hauptanschluß auch die Beiträge
eilnehmer trotz Mahnung mit der Zahlung der
Einrichtungen eigenmächtig abgeändert
IV. Verfahren gegen säumige inhaber trotz Mahnung mit einer
ist die Telegraphenverwaltung berechtigt, die Bestimmungen des
Hat ein Dritter den Beitra nehmer eingezahlt, so werden Schulden des Teilnehmers gegen insen nicht aufgerechnet. eitrags, die ein Dritter für den
§ 28, II anzuwenden. V. Aufrechnung.
den Beitrag nebst
für Teilbeträge des
eingezahlt hat. VI. Zinsen.
am Schlusse des Rechnungsjahrs gezahlt. 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Beitrag zurückgezahlt wird. Die Zinsbeträge sind nach dem Kapitalertragsteuergesetz vom
29. März 1920 steuerpflichtig. VII. Rückzahlung. Wird ein Anschluß auf
e vor Ablauf des
VIII. e des
Auf die Ansprü und Rückzahlung des
recheinrichtungen von der Tele
II. Kraft. außer Kraft.
Telegraphen.
1. Ueber die von den
Ortsgespräche wir
bis 30. September 1921 200 angesetzt.
Berlin, den 25. August 1921. Giesbe
Be
wie folgt geändert:
Die Zinsen werden dem Empfangsberechtigten
1 Der Beitrag wird nach Ablauf des Teilnehmerverhältnisses geßen Cneg g estttigung zurückgezahlt.
Antrag des
Kalendervierteljahrs e. so kann der Beitrag alendervierteljahrs zurückgezahlt werden.
ie Rückgabe des von der Telegraphenverwaltung ausgestellten
Empfangsscheins ist nicht cjordertich.
Beitrags finden, ebühren⸗Gesetz und in der Fernsprechordnung nichts anderes be⸗ stimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung.
§ 31.
Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.
I. Soweit vorstehend oder durch das Fernsprechgebühren⸗ Gesetz nicht Bestimmungen getroffen sind, werden die Bedingungen Fernsprecheinrichtungen und für die Benutzung von Fern⸗
graphenverwaltung festgesetzt.
Die von der Telegraphenverwaltung zu erlassenden Bestimmungen werden im Amtsblatt des Reichspostministeriums veröffentlicht. Die Fernsprechordnung tritt am 1. Oktober 1921 in Gleichzeitig treten die Aus ührungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren⸗Ordnung vom 17.
Die Fernsprechteilnehmer sind berechtigt, Einrichtungen, deren Gebühren durch die Fernsprechordnung erhöht werden, bis 15. Sep⸗ tember 1921 zum 30. September 1921 zu kündigen. Recht haben die Inhaber von Nebentelegraphen und von besonderen
III. 882 den Uebergang gilt folgendes: “ rundgebührenteilnehmern nach § 5 Abs. 1 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung vom 20. Dezember 1899 im Rechnungsjahr 1921 mindestens zu zahlenden 400 nach dem Stande vom 30. September 1921 abgerechnet. Hierbei werden für die Zeit vom 1. April
Die Inhaber der am 1. Oktober 1921 vorhandenen Aus⸗ nahme⸗Sprechstellen (§ 4, III und § 5, IV) sind von einer Nachzahlung der einmaligen Kostenzuschüsse befreit.
.Für alle Leistungen der Telegrap — na dem 30. September 1921 ausgeführt werden, sind die im Fee serichses gesehesch und in der Fernsprechordnung estgesetzten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn der Antrag vor dem 1. Oktober 1921 gestellt worden ist
Die nach § 8, II und III der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren⸗Ordnung vom 17. Juni 1920 für Eintragungen in die Teilnehmerverzeichnisse zu entrichtenden Jahresgebühren werden bis auf weiteres forterhoben; sie fallen vom Beginn des Vierteljahrs an weg, in dem eine neue Ausgabe des amtlichen Fernsprechbuchs erscheint.
.Von Teilnehmern, die bisher auf Grund der Vorschrift im § 12, III der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech⸗ gebühren⸗Ordnung vom 17. Juni 1920 keine oder niedrigere als die bestimmungsmäßigen Entfernungszuschläge gezahlt haben, werden vom 1. Oktober 1921 der Fernsprechordnung erhoben.
Der Reichspostminister.
anntmachu
zur Aenderung der Bekanntmachung über Zulaufs⸗
genehmigungen im Verkehr mit den besetzten west⸗
lichen Reichs gebieten vom 29. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103 vom 4. Mai 1921).
Vom 26. August 1921.
Die Bekanntmachung über Zulaufsgenehmigungen im Ver⸗ kehr mit den besetzten westlichen Reichsgebieten vom 29. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103 vom 4. Mai 1921) wird
ahler. Bleibt ein Anschluß⸗ eilzahlung im Rückstand, so
für den Teil⸗
Das 5 gilt eilnehmer
Die Zinszahlung endet
nhabers im Laufe eines auf Wunsch
88 auf Verzinsung oweit im Fernsprech⸗
uni 1920 (RGBl. S. 1221)
Das gleiche
Pflichtgespräche mit je 20 ₰
enverwaltung, die nach
an die Gebühren nach
rts.
Sonstige anderweit nicht
Regelung der Einfuhr vom 16.
Buchstabe A. zZiffer 7 wird wie folgt gefaßt: 7. Palmen, Lorbeerbäume, Azaleen
str. 10.
in Hamburg 8, Gröningerf
4 4
genannte Pflanzen: in Töpfen, Kübeln oder Kästen oder mit Topfballen ohne Erdballen
(Veredelungsreiser; Steck⸗ linge) und mit Erdballen;
Cycasstämme ohne Wurzeln 3 1111111
8 Lebende Pflanzen, Erzeug⸗ hisse der Ziergärtnerei der tatistischen Nummern 8
Berlin, den 26. August 1921.
Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung.
Faserstoffe,
43: Außen⸗ Zorsten und Stublrobe
bägeindustrie
für
handelsstelle für Rohholz S I
ze 100a. — Für
ß handelsstelle
tra
Außen
und Erzeugnisse der Sa geindus 1 in Berlin SW. 11, Königgrätzer
Für 38a —b, 39, 40a — 42b, 44:
1 Haare,
40a — 44b)
8 S
Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von Schmolz und Honig in
luftdicht verschlossenen Behältnissen, Paprikaspeck,
gewissen tierischen Blasen und gewissen zum Genuß berim mäen Sämereien, Sonnenblumensamen.
Vom 17. August 1921.
Auf Grund des 8 4 Abs. 3 der Verordnung über die Januar 1917 (RCBl. S. 41), 22. März 1920 (REBl. S. 8 wird verordnet:
Ohne die nach § 1 der Verordnung über die Regelung der Ein⸗ fuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. S. 41)/22. März 1920 (RGBl. S. 334) vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr gestattet für: vein geennnemner 8 es S 2 ““ 8 Wesehen e hisee Sonnenblumensamen. “ .““ Andere Sämereien zum Genusse, frisch oder getrocknet,
als Anis, Fenchel, Koriander, Kkümmel..... L442“ Homig C“ körben, ⸗kasten (ohne lebende Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum Genusse; . Tierische Blasen mit Ausnahme der Hausenblase, frisch 141444** Schmalz und Honig, in luftdicht verschlossenen Be⸗
J“ aus 219 b
2. Diese Bekanntmachung tritt 82 dem 31. August 1921 in Kraft Berlin, den 17. August 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.
Preußen. Staatsministerium.
Preußische Staatsministerium hat den Geheimen Staatsarchivar, Archivrat Dr. Klinkenborg, zum Zweiten Direktor des Geheimen Staatsarchivs in Berlin und den Staatsarchivar, Geheimen Archivrat Dr. Karge in Königs⸗ berg zum Direktor eines Staatsarchivs ernannt. Dem Dr. Karge ist die Stelle des Direktors des Staatsarchivs in Königsberg verliehen worden.
Die Archivassistenten Dr. Bellée in Breslau, Dr. Meisner und Dr. Gollub in Berlin sind als Staatsarchivare plan- mäßig angestellt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Der Kreisassistenzarzt Dr. Busch aus Saarburg ist zum Kreisarzt in Torgau, der Kreisassistenzarzt Dr. Gronemann aus Kiel zum Kreisarzt in Marggrabowa, der Kreisassistenz⸗ arzt Dr. Ickert aus Leipzig zum Kreisarzt in Manssels, der Kreisassistenzarzt Dr. Schmidt aus Odessa zum Kreisarzt in Angerburg, der Kreisassistenzarzt Dr. Kalle aus Friedland zum Kreisarzt in Heinrichswalde und der Arzt Dr. Janz aus Graudenz zum Kreisarzt in Goldap ernannt worden.
Ministerium für
In der Woche vom 14. August bis 20. August 1921 auf Grund der Bundesratsverordnung üb
während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte 1. öffentliche Sammlungen, 2. Werbung von Mitgliedern.
Volkswohlfahrt. ohlfa
— —
Name und Wohnort des Unternehmers
Zu fördernder Wohlfahrtszweck
Stelle, an die 1 die Mittet Zeit und Bezirk,
abgeführt werden in denen das Unternehmen sollen ausgeführt wird V
1 —
„Evangelisch⸗Kirchlicher verein“, Potsdam, straße 2
Wilmersdorf, Straße 52/53
„Deutscher Volkshausbund, e. V.“,
Hamburg⸗Gr. Hansdorf.
Berlin, den 25. August
Hilfs⸗ Mirbach⸗
„Kaiser⸗Wilhelm⸗Stiftung für deutsche Invaliden“, Berlin⸗ Nassauische
1. Oeffentliche Für Vereinszwecke
heimen
Der Minist
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Sammlungen.
Werbung von Mitglie Zugunsten seiner Arbeit für die Er⸗ richtung von Volkshäusern und Jugend⸗
ter für Volkswohlfahrt. 8
Haussammlung in den evangelischen Haushaltungen des preußischen Staates mit Ausnahme der Pro⸗ vinzen Ober⸗ und Niederschlesien und der Rheinprovinz im Jahre 1922. 18. 8. 21. — K. W. 1169.
31. Juli 1922. Preußen. — Samm⸗ lung von Geldspenden mittels Auf⸗ rufs. 15. 8. 21. — K. W. 1297.
I“ 8 BE1A1A““
dern. 8 Volkshausbund 31. Dezember 1921. Preußen. — Werbung von Mitgliedern durch Aufrufe und Werbeschreiben. 17. 8. 21. — K. W. 1084.
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A.
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