1921 / 200 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

verbindungen zwischen Vermittlungsstellen sind Vermittlungsstellen Dienst abhä II. Einzeldauerverbindungen können Monatsdauerverbindungen stelle beantragt werden Die

den Dauerverbindungen.

III. Die Vereinbarung ü⸗ vom Antragsteller mit achttögiger Frist auf den Schluß Kalendermonats 1. gekündigt werden. Andernfalls von Monat zu Monat weiter. ie Tele die Vereinbarung im Bedarfsfall aus Gründen jederzeit widerrufen.

IV. Die Gebühr beträgt: 1. bei Einzeldauerverbindungen, 22) wenn zwei Teilnehmersprechstellen desselben Ortsnetzes unmittelbar miteinander verbunden werden, für jede Dienstpause der Vermitt⸗ 111“ b) wenn eine Teilnehmersprechstelle mit der Ver⸗ mittlungsstelle eines anderen Ortsnetzes ver⸗ bunden wird, außer den bestimmungsmäßigen Gesprächs⸗ und 1.e ae, vg für jede während der Dauer der Verbindung bei einer der beteiligten Vermittlungsstellen vorzu⸗ nehmende Zusammenschaltuug . ) wenn zwei Teilnehmersprechstellen verschie⸗ dener Ortsnetze unmittelbar miteinander ver⸗ bunden werden, für jede bei einer der be⸗ teiligten Vermittlungsstellen vorzunehmende Busächhhh11212324* und außerdem für jeden zusammenhängenden Zeitraum, in dem die unmittelbare Verbindung besteht, das Dreifache der bestimmungsmäßigen Gebühr für ein nichtdringendes Dreiminuten⸗ gespräch; 2. bei Monatsdauerverbindungen das Dreißigfache der bei Einzeldauewerbin⸗ dungen für einen Werktag anzusetzenden Gebühren. Der Monatsbetrag ist im voraus fällig. Für die Dauerverbindungsgebühren haftet der Antragsteller. V. Für nachweisbar nicht ausgeführte Dauerverbindungen werden die darauf entfallenden Gebühren auf Antrag erstattet. Wird eine Monatsdauerverbindung von der IZ orzeitig widerrufen, so wird für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags von Amts wegen zurückgezahlt. Bei vorzeitiger Aufhebung, Sperre, Entziehung oder zeitwei iger Nichtbenutzung iner der in die Dauerverbindung einbezogenen Teilnehmersprech⸗ tellen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren § 22.

Der Unfallmeldedienst. I. Gespräche und Telegramme, die außerhalb der Dienst⸗ vermittelt werden, sind Unfallmeldungen, wenn sie be⸗ wecken,

1. in dringenden Fällen den Arzt, den Tierarzt, die Heb⸗ amme oder andere Sanitätsypersonen herbeizurufen oder zu befragen sowie Arzneimittel zu beschaffen;

geistlichen Beistand für Schwerkvanke rbeizuholen;

in Fällen gemeiner Gefahr, insbesondere bei tersbrünsten und Ueberschwemmungen, Hilfe herbeizurufen oder vor solcher Gefahr sn warnen, z. B. Hochwassernachrichten;

Störungen elektrischer Hechshegrnngeleitan n zu besei⸗ tigen oder die mit solchen Störungen verbundenen Ge⸗ fahren abzuwehren; bei Verbrechen und Vergehen, 5 es zur Abwehr der Straf⸗ tat selbst oder deren Folgen, ei es zur Feststellung, Ver⸗ folgung oder Festnahme des Täters, Hil rbeizuholen;

die zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung be⸗ stimmten Verbände auf Anordnung der zuständigen Leiter in Bereitschaft zu halten oder aufzurufen.

II. Der Unfallmeldedienst wird bei Vermittlungsstellen und öffentlichen Sprechstellen eingerichtet, bei denen die ör lichen Ver⸗ hältnisse es gestatten und bei denen ein Beamter außerhalb der Dienststunden zur Verfügung steht. Wo Unfallmeldedienst besteht (Unfallmeldestellen), ist in dem eS; Fernsprechbuch angegeben. Wird eine Unfallmeldestelle während der Nacht von einer un⸗ bekannten Person in Anspruch genommen, so kann derjeni le, der den Unfallmeldedienst wahrnimmt, verlangen, daß zu seiner Sicher⸗ heit eine ihm bekannte ortsansässige Person herbeigeholt wird.

Zur Aufgabe von Unfallmeldungen dürfen Teilnehmersprech⸗ stellen nur auf Grund besonderer Vereinbarung mit der Tele⸗ Fe benutzt werden, wenn dafür nach den örtlichen

rhältnissen (außergewöhnlich abgeschiedene Lage, feuergefähr⸗ licher Betrieb usw.) ein Bedürfnis besteht, und wenn die An⸗ schlüsse erforderlichenfalls an die heeaee an⸗ eschlossen sind. Zum Empfang von Unfallmeldungen können Teilnehmeranschlüsse von ehegen und Personen, die dafür in der Regel in Betracht kommen (Polizei, Feuerwehr, Aerzte, Geistlich⸗ ö” auf Antrag an die Unfallmeldeeinrichtung angeschaltet werden.

III. 1. Für jede in der Zeit von 9 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Vormittags sowie an Sonn⸗ und Feiertagen aufgegebene Unfall⸗ meldung wird a den bestimmungsmäßigen sprächs.⸗ Tele⸗ graphen⸗ und Nebengebühren eine 8* meldegebühr von 6 erhoben, wenn bei der Aufgabe der Unfallmeldung, abgesehen von den gemeindlichen öffentli Sprechstellen, mindestens eine der beteiligten Unfallmeldestellen für den allgemeinen Verkehr ge⸗ schlossen ist. Hilfstellen gelten als für den allgemeinen Verkehr eschlossen: an allen Tagen in der Zeit von 9 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Vormittags, an Sonn⸗ und Feiertagen überhaupt, mit Ausnahme eines von der Telegraphenverwaltung zu bestimmen⸗ den Zeitraums von mindestens einer Stunde.

Werden von derselben Person gleichzeitig mehrere Unfall⸗ meldungen aufgegeben, bei denen dieselben Unfallmeldestellen be⸗ teiligt sind, so wird die Unfallmeldegebühr nur einmal erhoben.

2. Für die Latzesi cing eines Teilnehmeranschlusses in den Unfallmeldedienst nach II Abs. 2 wird eine Gebühr von jährlich 60 erhoben, wenn dazu besondere technische Vorkehrungen ge⸗ troffen werden müssen.

IV. Die Unfallmeldegebühr wird auf Antrag erstattet, wenn Ke durch ein der ügeskherrsFen n zur Last e

Lellendes Verschulden nicht zustande gekommen ist oder infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit offenbar ihren Zweck nicht hat er⸗ füllen können.

V. Die mit der Seehese des Unfallmeldedienstes be⸗ trauten Personen 1S⸗ nicht für den Schaden, der dadurch ent⸗ kebt net die Unfallmeldung nicht zustande kommt oder ihren Zweck verfehlt.

VI. Jede mißbräuchliche Inanspruchnahme der Unfallmelde⸗ stellen wird nach den Strafgesetzen verfolgt, außerdem ist die Telegraphenverwaltung in solchen Fällen berechtigt, Teilnehmer⸗ sprechstellen vom Unfallmeldedienst auszuschließen oder unter Um⸗ ständen die Bestimmung des § 28, II anzuwenden.

VII. In Ortsnetzen, in denen nicht ununterbrochener Dienst für den allgemeinen Verkehr besteht, kann Anträgen auf Ein⸗ richtung des Unfallmeldedienstes v. e. der D Fensen statt⸗ gegeben werden, wenn die Antragsteller si r ung der 55 verpflichten. In diesem Falle werden gebühren nach III nicht erhoben. aesgg

über Monatsdauerverbindungen kann eines äuft sie raphenverwaltung kann

triebs⸗ oder anderen

zwei Teilnehmersprechstellen verschiedener u zzlassig, solange eine der beteiligten

durch Fernsprecher en schriftlich bei der Vermittlungs⸗ nträge werden nach der Zeztse ge ihres Eingangs berücksichtigt; Dauerverbindungen, die im öffenr⸗ lichen Wohle liegen, haben ein Vorrecht auch gegenüber bestehen⸗

7

8 Die

¹

23

Die Uebermittlung Wettervorhersage und

Fernspr

I. Die Teilnehmersprechstellen

grammen bei der eigenen

der Telegraphenverwaltung bestim

Ausnahmsweise kann die Telegra

Telegramme bei der Vermittlungs

durch Fernsprecher aufgegeben wer

II. Die Gebühr für die Niederschrift eines jeden durch

sprecher nsgege enen Telegramms mindestens

sprächs⸗ und Telegraphengebühren werden nicht angesetzt.

von

ℳ. Daneben werden die

Telegrammen, der der Tageszeit durch echer.

dürfen zur Aufgabe von Tele⸗

ermittlungsstelle oder bei der von

mten Stelle benutzt werden. henverwaltung zu aslen, daß telle eines anderen Ortsnetzes

den. f n sheen. Herih⸗ 10 für das Wort, stimmungsmäßigen Ge⸗ erhoben; Stundungsgebühren

III. Auf schriftlichen Antrag der Teilnehmer wird ihnen der

Inhalt der an sie geri precher übermittelt.

elegramme werden den Boten, sondern mit der Post als

Beides geschieht unentgeltlich. Die Telegraphenverwaltung kann aus Betriebsrücksichten besondere Zusätze für die Anschriften der zuzusprechenden Telegramme vorschreiben.

können die Wettervorhersage und die Tages⸗

IV. Auf Antrag kör zeit durch Fernsprecher übermittelt

Die Gebühr beträgt:

1. für die Uebermittlung der Wettervorhersage bei regelmäßiger Uebermittlung monatlich 10

bei Einzelanfrage.

2. für die Uebermittlung der Tageszeit bei regelmäßiger Uebermittlung monatlich

bei Einzelanfrage.. bei Einzelanfrage 6

1 § 24. Die höö“

elegraphen.

I. Die Nebentelegraphen.

Telegraphenanlagen für Morse⸗ oder Ferndruckerbetrieb, die ohn⸗ oder Geschäftsraum unmittelbar mit einer

einen Telegraphenanstalt verbinden welche

graphenverwaltung.

Die Nebentelegraphen werde

hat der Antragsteller für die Lieferung, Au Instandhaltung der Ferndruckerapparate und der dazu ge⸗ Einrichtungen (Strom, Papierstreifen, Apparatfarbe, Oel usw.) auf seine Es dürfen nur Ferndruckerapparate

satn enverwaltung hergestellt und instand sehaltgn, jedoch

hörigen technischen Kosten zu sorgen. einer Bauart benutzt werde verwaltung zugelassen ist.

3. An Gebühren werden erhoben: 1 a) einmalig für die Einrichtung jeder Betriebsstelle, ein⸗ 8 derjenigen bei der

schließli 8 bei Einzelleitungsbetrieb, 3a und 8; v) löhxlich

für jeden Morseapparat.. ür jeden Ferndruckerapparat für jede vollen oder an ö 8

100 m der nach der wirklichen 8

gemessenen Einfa

8 9 8 ) für

grap graphenansta mindestens 2 ℳ, bei Wort, 1 stimmungsmäßigen Stundungsgebü stellung angekommener telegraphen geschie der Telegramme bleiben Bestimmungen in II und IV, 13, 23, IV, 25 VII, 28 und Anwendung.

Te

II. Die besonderen Telegraphen. ür Morse⸗ oder Ferndruckerbetrieb

1. Telegraphenanlagen sowie Fernsprechanlagen, die liegende Wohn⸗

amtheit hergestellt und insta ondere Telegraphen. Entfernungen bis zu 15 km wenn davon keine erheblichen graphen⸗ oder Fernsprechbetr

nicht möglich sind. Sie dienen zum Austau

H Nachrichten der 1 durch die Anlagen verbunden

Personen darf die Benutzung weder gegen

eingerichtet, daß Verbindungen mit dem nsa gone Netze

lichen und Wohn⸗ und sind; anderen Bezahlung noch unentgeltlich

8 Föhehre eines besonderen Telegraphen ist der Antragsteller. oweit für einen besonderen Telegrap 3 eines Verkehrsweges C ge ee. ist, hat der Antragsteller

des Wegeunterhaltungspflichtigen beizu⸗ ie Lieferung, Aufstellung und Instand⸗ Ferndruckerapparate und der dazu gehörigen n Einrichtungen und Betriebsmittel

die Genehmigun bringen. Für haltung der technis P v Apparatfarbe, steller auf

8. Es werden erhoben:

drucker Gebühren; pph) bei besonderen Telegraphe

Fährlichen

Gebühren, w

Nebenstellen angesehen und die Leitungen nach der

wirklichen Länge gemesser

e) außer den Gebühren unter a und b für jede Leitungs⸗

verbindung zwischen zw

in jährlicher Panschbetrag von 720 ℳ, wenn die Be⸗ n

riebsstellen im chluß

liegen, deren Vermittlungsstellen

einander entfernt sind.

kann in besonderen Fällen von der Erhebun des Pauschbetrags absehen oder 9 g

4. Die Mindestdauer, auf die besondere Tele

werden, beträgt fünf Jahre. dauer nicht mit dem zusammen, so endet sie mit finden die Bestimmungen in I, II und IV, 13, 29 auf die wendung. 8 5. Ausnahmsweise können bei besondere Tele⸗

teten Telegramme vorläufig durch fcsis e Ausfertigungen der zugespro Empfängern nicht durch besonderen

ntfernungen sie zugelassen und an welche graphenanstalt sie angeschlossen werden, bestimmt die Tele⸗

ie Nebentelegraphen dienen zur Auf⸗ he und zum Empfang von Telegrammen; ein unmittel⸗ arer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegrahen. anstalt angeschlossenen Nebentelegraphen ist nicht zulässig

die Aufnahme eines jeden n deeS Telegramms durch die Tele⸗

t bei Morsebetrieb 10 für das Wort, 5 für das ren werden nicht angesetzt. t unentgeltlich; die Ausfertigungen §§ 3, 8, 10, II und III, 12, I,

29 finden auf die Nebentelegraphen sinngemäß

oder Geschäftsräume derselben Person oder mehrerer Personen unmittelbar miteinander verbinden und auf Antrag von der Telegraphenverwaltung in ihrer Ge⸗

Sie werden in der Regel nur auf

eeine Kosten zu sorgen.

a) bei Fie. deren Telegraphen trieb die in 1 Ziffer 3 unter a und b an⸗

§ 9 angegebenen einmaligen und die im § 5 angegebenen

blauf eines Kalendervierteljahres

25, 26, 27, 1 bis III besonderen Telegraphen

enen

gewöhnliche Briefe zugestellt.

werden.

50

5

ebühr für ein Ortsgespräch).

und die besonderen

Auf

‚sind Nebentelegraphen. Tele⸗

n auf Antrag von der Tele⸗

stellung und

und Betriebsmittel

n, die von der Telegraphen⸗

legraphenanstalt, au die Säüdenanh § - Ziffer *

100 ℳ,

änge oder Doppel⸗ 8

mittels Nebentele⸗

Daneben werden die be⸗ erhoben; Die Zu⸗ Telegramme mittels Neben⸗

legraphengebühren

bei der Telegraphenanstalt. 26, 27, I bis III und V bis

auf verschiedenen Grundstücken

nd gehalten werden, sind be⸗

nach der Luftlinie hergestellt, Schwierigkeiten für den Tele⸗ ieb zu erwarten sind, und so

sch von persön⸗ eersonen, deren gestattet werden.

sen die Benutzung

Strom,

Oel usw.) hat der Antrag⸗

für Morse⸗ oder Fern⸗

n für Fernsprechbetrieb die im

obei alle Betriebsstellen als

n werden; ei verschiedenen Grundstücken

bereich bec,fehe Ortsnetze llen mehr als 5 km von⸗ Die Telegraphenverwaltung

ihn ermäßigen.

d raphen überlassen Fällt das Ende der Mindest⸗ dessen Ablauf. Im übrigen §§ 7, 8, 10, II und III, 12, und V bis VII, sinngemäß An⸗

nachgewiesenem Bedürfnis f. Entfernungen von mehr

§ 25. Die Fälligkeit und die Zahlung der Gebühr

E und Rahhforschunagören,

I. Soweit die Gebühren Süft vierteljährlich im voraus fällig sind 10 FGebG), gilt folgendes:

1. Einmalige Gebühren, deren Höhe sich vor Ausführung der

Leistung der Telegraphenverwaltung feststellen läßt, sind im voraus fällig. 8 2. Einmalige Gebühren, deren Höhe sich erst nach Ausführun der der Telegraphenverwaltung feststellen läßt, sin fällig, sobald die Leistung ausgeführt ist; die Telegraphen⸗ verwaltung kann verlangen, daß Sicherheit acleistet wird Bei Ortsgesprächsverbindungen 16) gilt die Leistun der Telegraphenverwaltung als ausgeführt, wenn der An chluß des Anrufenden mit der verlangten Hauptstelle verbunden ist und diese oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet hat (siehe jedoch § 16, II). Bei Fern⸗ gesprächsverbindungen 17) gilt die Leistung der ele⸗ raphenverwaltung erst dann als ausgeführt, wenn nach ereitstellung der verlangten Verbindung die beiden be⸗ teiligten Hauptstellen des Anrufenden und des An e⸗ rufenen oder eine an diese Hauptstellen angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet haben. Von diesem Zeit⸗ punkt an ist eine Zurückziehung der Gesprächsanmeldung 17, IID nicht mehr zulässig. Lehnt es einer der Be⸗ teiligten ab, in ein Gespräch einzutreten, so wird die Gebühr für ein Dreiminutengespräch der bestellten Gattung erhoben Kommt ein Ferngespräch deshalb nicht zustande, weil der Anruf des Amtes am Ursprungs⸗ und am Be⸗ stimmungsort oder an einem von ihnen nicht be⸗ antwortet wird, obwohl die Anschlüsse betriebsfähig sind, so wird als Vergütung für die Inanspruchnahme der Fern⸗ leitung und für nutzlose Betriebsarbeit ein Fünftel der Ge⸗ bühr far ein Sve der bestellten Gattung erhoben; bei Gesprächen auf von nicht mehr als 15 km und im Vororts⸗ und Bezirksverkehr wird diese

Vergütung nicht berechnet.

Wird ein Anschluß im Laufe eines Kalendervierteljahres in Betrieb genommen, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende des Kalendervierteljahres am Tage der Uebergabe des Anschlusses fällig; der Tag der Uebergabe wird bei der Berechnung der Ge⸗ bühren in Ansatz gebracht.

II. Der Inhaber eines Hauptanschlusses ist Schuldner alle Gebühren, die für die Benutzung des Anschlusses und der dam verbundenen Nebenanschlüsse und sonstigen Einrichtungen zu zahlen sind. Er hat die von der Telegraphenverwaltung in echnun 81e. Gebühren zu entrichten, vorbehaltlich seines Rechts 8

ückforderung im Falle der nachgewiesenen Unrichtigkeit. Sind mehrere Fersenen Inhaber eines gemeinsamen Hauptanschlusses 11), so haften sie für die Gebühren als Gesamtschuldner.

III. 1e einen Antrag auf Erstattung von Fernsprechgebühren ist eine Gebühr von 1 zu entrichten, wenn sich der Antrag als unbegründet erweist.

ie Kosten umfangreicher die nicht von der Telegraphenverwaltung verschuldet sind, hat der Antragsteller zu erstatten. Die voraussichtliche Höhe wird ihm vor Einleitung der . bekanntgegeben; auf Verlangen hat er einen an⸗ gemessenen Betrag zu hinterlegen. v11“”

Die Ermäßigung und der Nachlaß der Gebühren. Für die Dauer der Schließung eines Anschlusses nach § 28, 1 werden die laufenden. Gebühren auf Antrag anteilmäßig 2289 wenn der Anschluß länger als 14 Tage ununterbrochen vollständig außer Betrieb war. Das gleiche gilt, wenn ein nschluß ohne Verschulden des Inhabers aus technischen Ursachen betriebsunfähig ist und die Unterbrechung, nachdem sie Fürr Kenntnis der elegraphenverwaltung gelangt ist, länger als 14 Tage dauernd bestanden hat. E § 27. 8

Die Dauer der Teilnehmerschaft. 8

I. Der Teilnehmer und die Telegraphenverwaltung können das Teilnehmerverhältnis jederzeit zum Ende eines Kalenderviertel⸗ jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Die Kündigung gilt noch als rechtzeitig bewirkt, wenn sie dem anderen Teile am dritten Werktage de Kalendervierteltahrs zugeht, zu dessen Ende das Teilnehmerver⸗ hältnis gelöst werden soll. Sie kann sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Teile der Einrichtungen erstrecken. Wird eine Kün⸗ digung vor Aufhebung der Einrichtungen zurückgezogen, so hat der Teilnehmer der Telegraphenverwaltung die von ihr schon auf⸗ gewendeten Kosten, mindestens 20 für nutzlose Verwaltungs⸗ arbeit, zu erstatten.

„II. Die Kündigung eines Hauptanschlu es umfaßt auch die Kündigung der damit verbundenen Nebenanschlüsfe und sonstigen Einrichtungen. Wird ein Hauptanschluß aufgehoben, so erlischt das Recht zur Benutzung der Nebenanschlüsse.

III. Aendert sich durch eine Verlegung oder Umwandlung 8 13, I und III) die bestimmungsmäßige Gebühr für einen An⸗ schluß im Laufe eines Kalendervierteljahrs, so wird die neue Ge⸗ bühr im Falle einer Erhöhung vom Tage der Verlegung oder Um⸗ wandlung an, im Falle einer Verringerung vom Beginn des nächsten Kalendervierteljahrs an erhoben.

Aendert sich durch eine Verlegung der Vermittlungsstelle die bestimmungsmäßige Gebühr sür einen Anschluß, so wird die neue Gebühr im Falle einer Erhöhung vom Beginn des nächsten Kalendervierteljahrs an, im Falle einer Verringerung vom Tage der E an erhoben.

„IV. Bei den nichtreichseigenen ö braucht die Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden. edoch muß die Gebühr bis zum s des Kalendervierteljahrs gezahlt werden, in dem der Nebenanschluß aufgehoben wird.

Diese Bestimmung gilt für Bayern und Württemberg nicht. . Wird ein rechtzeitig gekündigter Anschluß mit Genehmigung der Telegraphenverwaltung kurze Zeit über den Kündigungszeit⸗ punkt hinaus benutzt, so werden die laufenden Gebühren anteil⸗ mäßig für die Zeit der weiteren Ueberlassung des Anschlusses erhoben.

VI. Die Telegraphenverwaltung kann die Verpflichteten beim Todesfalle des Anschlußinhabers, bei der Verlegung des Wohn⸗ sitzes oder des Geschäfts an einen andern Ort, bei der Aufgabe des Geschäfts oder des Berufs oder aus anderen erheblichen Billigkeits⸗ gründen auf Antrag unter Verzicht auf Einhaltung der Kün⸗ vigungefrist (2) aus dem Teilnehmerverhältnis entlassen. Doch erstreckt sich auch in 1 Falle die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Gebühren bis zum Ende des Kalendervierte jahrs.

VII. Für Ausstellungen, Messen, Tagungen und ähnliche Ve anstaltungen von vorübergehender Dauer können nach messen der Telegraphenverwa 1 Zeitdauer hergestellt werden, der Einrichtung und 1s. erstatten. Die und der einmalige Fernsprechbeitrag werden nicht erhoben. 18ges Gebühren sind für die mäßig zu entrichten.

(Fortsetzung der Fernsprechordnung in der Ersten Beilage)

inrichtungsgebühr Die

Die Bedingungen setzt die 1

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg⸗

Veecattt et den Anzeigenteil Der Vorsteher der Geschäftsstelle Rechnungsrat engering in Berlin. 8

6 Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verla sanstalt. Drei Beilagen und Erste, Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilaat.

ö 111““ 86

12

41

Nr. 200. 8

Aufsicht unterstehen. Ist der Verlust oder die Feuer oder dur

wenn er den Verlust oder die

auer der Benutzung anteil⸗

zum Deutschen Reichsan

Beilage zeiger und Preußische

Berlin, Sonnabend, den 27. August

I

Fernsprechordnung. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) § 28.

Die Einstellung des Betriebs, die Sperre und

Entziehung der Anschlüsse. I. Die Telegraphenverwaltung hat das Recht, den Fernsprech⸗ betrieb zeitweise ganz oder für gewisse Gattungen von Nachrichten einzustellen. Auch kann sie aus Gründen des öffentlichen Wohles Pnssah . von der Benutzung der für den öffentlichen Ver⸗ kehr bestimmten Anlagen anordnen. 1 II. Die Telegraphenverwaltung kann einen Anschluß sperren oder ohne Kündigung aufheben, 1. wenn der 1 Gebühren im Rückstand bleibt, 8

wenn der Anschluß mißbräuchlich benutzt wird (ungebühr⸗ liches Benehmen der den Anschluß v Personen gegen die Beamten der Vermittlungsstelle, Verübung sb Unfugs, Zuwiderhandlung gegen ein durch die Fernsprech⸗ ordnung oder die „Anweisung zur Benutzung der Fern⸗ sprechanschlüsse“ erlassenes Verbot usw.),

(wenn die technischen werden (Einschaltung selbst beschaffter Apparate, An⸗ bringung von Hilfsvorrichtungen ohne Genehmigung der Telegraphenverwaltung usw.),

. wenn die Einrichtungen vom Teilnehmer oder unter schuld⸗ haftem Verhalten desselben durch Dritte vorsätzlich be⸗ satem werden. .

Die Sperre oder Entziehung des Anschlusses befreit den Teil⸗ nehmer weder von der Haftung nach § 29, I noch von der Ver⸗ pflichtung zur Fenlung der Gebühren bis zum Ablauf des Teil⸗ nehmerverhältnisses.

Die Haftpflichtt. I. Der Teilnehmer haftet für Beschädigungen der auf dem Grundstück der Sprechstellen verdeckt geführten Starkstrom⸗, Gas⸗, Wasser⸗ oder anderen Anlagen und für die aus solchen Beschä⸗ digungen entstehenden Folgen, wenn diese Anlagen bei der Ein⸗ richtung oder bei einer späteren Aenderung seiner Anschlüsse be⸗ schädigt werden, es sei denn, daß er deren Lage den Ausführenden vorher genau bezeichnet hat.

Der Teilnehmer hat der Telegraphenverwaltung den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust oder heschähigung der Sprechstellen Anschlüsse nebst Zubehör entsteht; den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung seiner 11 entsteht, hat der Teilnehmer ö“ zu er en. ö ie Lei in Gebäuden oder Räumen befinden, die se die Leitungen i veresg; nie

Diebstahl verursacht worden, so tritt die Erscs⸗

pflicht des Teilnehmers nicht ein, wenn der Schaden im

sammenhang mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder 8 senm ihre Abwehr unmittelbar verursacht ist.

oder die Beschädigung weder durch Feuer noch durch Diebstahl ver⸗ ursacht 2 nütt die Ersa pflicht des Teilnehmers nicht ein, eschädigung auch bei Anwendung

jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht hat verhüten können. Die Ersatzpflicht des Teilnehmers erstreckt sich in gleichem Umfange auch auf Verlust oder Beschädigung von Nebenanschlüssen nebst Zubehör, die einem Dritten überlassen sind, r die Anschlußleitungen dieser Nebenanschlüsse jedoch nur, soweit ich die Leitungen in Gebäuden oder Räumen befinden, die der Aufsicht des Dritten unterstehen; die Ersatzpflicht des Teilnehmers ür diese Nebenanschlüsse tritt in den Fällen des Satz 3 nur dann nicht ein, wenn sowohl der Teilnehmer als der Dritte den Verlust der die Beschädigung auch bei Anwendung jeder nach den Um⸗ änden des Falles gebotenen Sorgfalt nicht hat verhüten können.

Störungen und Peschävigungen des Anschlusses und seines Zu⸗ ehörs sind der Vermittlungsstelle unverzüglich zu melden.

Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, daß die in dem amt⸗ ichen Fernsprechbuch abgedruckte „Anweisung zur Benutzung der Fernsprechanschlüsse“ beachtet wird; für Schäden, die der Tele⸗ raphenverwaltung durch Nichtbeachtung entstehen, ist er ersatz⸗

pflichtig. Diese Ersatzpflicht des Teilnehmers erstreckt sich auch auf RFlchtig. nae if 89 Dritten überlassen hat.

Wenn in Gebäuden und Räumen oder auf Grundstücken, die

der Aufsicht des Teilnehmers unterstehen, elektrische Ströme in eine Anschlüsse nebst Zubehör gelangen und wenn dadurch Ein⸗ ichtungen der Telegraphenverwaltung beschädigt odem Angehörige er Telegraphenverwaltung verletzt werden, hat der Teilnehmer der Telegraphenverwaltung den entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet at. Bei Nebenanschlüssen, die einem Dritten überlassen sind, st der Teilnehmer in gleichem Umfang ersatzpflichtig, wenn der Stromübergang in Gebäuden und Räumen oder auf Grundstücken

stattgefunden hat, die der Aufsicht des Dritten unterstehen, es sei

denn, daß der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beob⸗

tet hat. 4 3 . ; 86 eII. Bie Telegraphenverwaltung haftet nicht für Schäden, die

entstehen 8

Einstellung des Betriebs oder durch en

8 von der Benutzung der für den öffentlichen Verkehr be⸗ stimmten Anlagen 28, 1),

2. durch Sperre oder Entziehung der Anschlüsse 28, II),

. durch Betriebsstörungen,

.durch Aenderungen von Rufnummern 12, V),

. durch Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Eintragungen

im amtlichen Fernsprechbuch 14), . durch unrichtige, verzögerte oder unterlassene Herstellung von Gesprächsverbindungen (§§ 16, 17, 18, 20 und 21), durch Versehen bei der Vorbereitung der XP⸗- und V⸗ Gespräche 19, I und II), bei der Weitergabe kurzer

Nachrichten 19, III), bei der Wahrnehmung des Unfall⸗

meldedienstes 22) und bei der Uebermittlung von Tele⸗

grammen, der Wettervorhersage und der Tageszeit (§§ 23

und 24), 8 8. durch Erteilung einer unrichtigen Auskunft. § 30.

Der einmalige Fernsprechbeitrag.

I. Zahlungspflicht. Der Inhaber des Hauptanschlusses hat neben dem Beitra n b für die damit verbundenen Nebenanschlüsse zu leisten.

II. Fälligkeit. Neue Anschlüsse werden erst hergestellt, wenn der Beitrag oder die erste Teilzahlung eingegangen ist. Der Beitrag ist, wenn der Teilnehmer ihn nicht in einer Summe zahlen will, in vierteljährlichen, am Ersten eines jeden Kalender⸗ vierteljahrs fälligen Teilzahlungen zu entrichten. Auf Antrag des Teilnehmers kann die Zahlung auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Die niedrigste Teilzahlung ist 100 für einen Hauptanschluß und 50 für einen Nebenanschluß. „III. Empfangsschein. Sobald der Beitrag voll Fnesgctt ist, wird dem Teilnehmer ein Empfangsschein erteilt. Der Emp⸗ is. Achein gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte

eerschreibung.

für seinen Hauptanschluß auch die Beiträge

eilnehmer trotz Mahnung mit der Zahlung der

Einrichtungen eigenmächtig abgeändert

IV. Verfahren gegen säumige inhaber trotz Mahnung mit einer

ist die Telegraphenverwaltung berechtigt, die Bestimmungen des

Hat ein Dritter den Beitra nehmer eingezahlt, so werden Schulden des Teilnehmers gegen insen nicht aufgerechnet. eitrags, die ein Dritter für den

§ 28, II anzuwenden. V. Aufrechnung.

den Beitrag nebst

für Teilbeträge des

eingezahlt hat. VI. Zinsen.

am Schlusse des Rechnungsjahrs gezahlt. 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Beitrag zurückgezahlt wird. Die Zinsbeträge sind nach dem Kapitalertragsteuergesetz vom

29. März 1920 steuerpflichtig. VII. Rückzahlung. Wird ein Anschluß auf

e vor Ablauf des

VIII. e des

Auf die Ansprü und Rückzahlung des

recheinrichtungen von der Tele

II. Kraft. außer Kraft.

Telegraphen.

1. Ueber die von den

Ortsgespräche wir

bis 30. September 1921 200 angesetzt.

Berlin, den 25. August 1921. Giesbe

Be

wie folgt geändert:

Die Zinsen werden dem Empfangsberechtigten

1 Der Beitrag wird nach Ablauf des Teilnehmerverhältnisses geßen Cneg g estttigung zurückgezahlt.

Antrag des

Kalendervierteljahrs e. so kann der Beitrag alendervierteljahrs zurückgezahlt werden.

ie Rückgabe des von der Telegraphenverwaltung ausgestellten

Empfangsscheins ist nicht cjordertich.

Beitrags finden, ebühren⸗Gesetz und in der Fernsprechordnung nichts anderes be⸗ stimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung.

§ 31.

Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.

I. Soweit vorstehend oder durch das Fernsprechgebühren⸗ Gesetz nicht Bestimmungen getroffen sind, werden die Bedingungen Fernsprecheinrichtungen und für die Benutzung von Fern⸗

graphenverwaltung festgesetzt.

Die von der Telegraphenverwaltung zu erlassenden Bestimmungen werden im Amtsblatt des Reichspostministeriums veröffentlicht. Die Fernsprechordnung tritt am 1. Oktober 1921 in Gleichzeitig treten die Aus ührungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren⸗Ordnung vom 17.

Die Fernsprechteilnehmer sind berechtigt, Einrichtungen, deren Gebühren durch die Fernsprechordnung erhöht werden, bis 15. Sep⸗ tember 1921 zum 30. September 1921 zu kündigen. Recht haben die Inhaber von Nebentelegraphen und von besonderen

III. 882 den Uebergang gilt folgendes: rundgebührenteilnehmern nach § 5 Abs. 1 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung vom 20. Dezember 1899 im Rechnungsjahr 1921 mindestens zu zahlenden 400 nach dem Stande vom 30. September 1921 abgerechnet. Hierbei werden für die Zeit vom 1. April

Die Inhaber der am 1. Oktober 1921 vorhandenen Aus⸗ nahme⸗Sprechstellen 4, III und § 5, IV) sind von einer Nachzahlung der einmaligen Kostenzuschüsse befreit.

.Für alle Leistungen der Telegrap na dem 30. September 1921 ausgeführt werden, sind die im Fee serichses gesehesch und in der Fernsprechordnung estgesetzten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn der Antrag vor dem 1. Oktober 1921 gestellt worden ist

Die nach § 8, II und III der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren⸗Ordnung vom 17. Juni 1920 für Eintragungen in die Teilnehmerverzeichnisse zu entrichtenden Jahresgebühren werden bis auf weiteres forterhoben; sie fallen vom Beginn des Vierteljahrs an weg, in dem eine neue Ausgabe des amtlichen Fernsprechbuchs erscheint.

.Von Teilnehmern, die bisher auf Grund der Vorschrift im § 12, III der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech⸗ gebühren⸗Ordnung vom 17. Juni 1920 keine oder niedrigere als die bestimmungsmäßigen Entfernungszuschläge gezahlt haben, werden vom 1. Oktober 1921 der Fernsprechordnung erhoben.

Der Reichspostminister.

anntmachu

zur Aenderung der Bekanntmachung über Zulaufs⸗

genehmigungen im Verkehr mit den besetzten west⸗

lichen Reichs gebieten vom 29. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103 vom 4. Mai 1921).

Vom 26. August 1921.

Die Bekanntmachung über Zulaufsgenehmigungen im Ver⸗ kehr mit den besetzten westlichen Reichsgebieten vom 29. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103 vom 4. Mai 1921) wird

ahler. Bleibt ein Anschluß⸗ eilzahlung im Rückstand, so

für den Teil⸗

Das 5 gilt eilnehmer

Die Zinszahlung endet

nhabers im Laufe eines auf Wunsch

88 auf Verzinsung oweit im Fernsprech⸗

uni 1920 (RGBl. S. 1221)

Das gleiche

Pflichtgespräche mit je 20

enverwaltung, die nach

an die Gebühren nach

rts.

Sonstige anderweit nicht

Regelung der Einfuhr vom 16.

Buchstabe A. zZiffer 7 wird wie folgt gefaßt: 7. Palmen, Lorbeerbäume, Azaleen

str. 10.

in Hamburg 8, Gröningerf

4 4

genannte Pflanzen: in Töpfen, Kübeln oder Kästen oder mit Topfballen ohne Erdballen

(Veredelungsreiser; Steck⸗ linge) und mit Erdballen;

Cycasstämme ohne Wurzeln 3 1111111

8 Lebende Pflanzen, Erzeug⸗ hisse der Ziergärtnerei der tatistischen Nummern 8

Berlin, den 26. August 1921.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung.

Faserstoffe,

43: Außen⸗ Zorsten und Stublrobe

bägeindustrie

für

handelsstelle für Rohholz S I

ze 100a. Für

ß handelsstelle

tra

Außen

und Erzeugnisse der Sa geindus 1 in Berlin SW. 11, Königgrätzer

Für 38a —b, 39, 40a 42b, 44:

1 Haare,

40a 44b)

8 S

Bekanntmachung,

betreffend die Einfuhr von Schmolz und Honig in

luftdicht verschlossenen Behältnissen, Paprikaspeck,

gewissen tierischen Blasen und gewissen zum Genuß berim mäen Sämereien, Sonnenblumensamen.

Vom 17. August 1921.

Auf Grund des 8 4 Abs. 3 der Verordnung über die Januar 1917 (RCBl. S. 41), 22. März 1920 (REBl. S. 8 wird verordnet:

Ohne die nach § 1 der Verordnung über die Regelung der Ein⸗ fuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. S. 41)/22. März 1920 (RGBl. S. 334) vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr gestattet für: vein geennnemner 8 es S 2 ““ 8 Wesehen e hisee Sonnenblumensamen. .““ Andere Sämereien zum Genusse, frisch oder getrocknet,

als Anis, Fenchel, Koriander, Kkümmel..... L442“ Homig C“ körben, ⸗kasten (ohne lebende Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum Genusse; . Tierische Blasen mit Ausnahme der Hausenblase, frisch 141444** Schmalz und Honig, in luftdicht verschlossenen Be⸗

J“ aus 219 b

2. Diese Bekanntmachung tritt 82 dem 31. August 1921 in Kraft Berlin, den 17. August 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.

Preußen. Staatsministerium.

Preußische Staatsministerium hat den Geheimen Staatsarchivar, Archivrat Dr. Klinkenborg, zum Zweiten Direktor des Geheimen Staatsarchivs in Berlin und den Staatsarchivar, Geheimen Archivrat Dr. Karge in Königs⸗ berg zum Direktor eines Staatsarchivs ernannt. Dem Dr. Karge ist die Stelle des Direktors des Staatsarchivs in Königsberg verliehen worden.

Die Archivassistenten Dr. Bellée in Breslau, Dr. Meisner und Dr. Gollub in Berlin sind als Staatsarchivare plan- mäßig angestellt worden.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Der Kreisassistenzarzt Dr. Busch aus Saarburg ist zum Kreisarzt in Torgau, der Kreisassistenzarzt Dr. Gronemann aus Kiel zum Kreisarzt in Marggrabowa, der Kreisassistenz⸗ arzt Dr. Ickert aus Leipzig zum Kreisarzt in Manssels, der Kreisassistenzarzt Dr. Schmidt aus Odessa zum Kreisarzt in Angerburg, der Kreisassistenzarzt Dr. Kalle aus Friedland zum Kreisarzt in Heinrichswalde und der Arzt Dr. Janz aus Graudenz zum Kreisarzt in Goldap ernannt worden.

Ministerium für

In der Woche vom 14. August bis 20. August 1921 auf Grund der Bundesratsverordnung üb

während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte 1. öffentliche Sammlungen, 2. Werbung von Mitgliedern.

Volkswohlfahrt. ohlfa

Name und Wohnort des Unternehmers

Zu fördernder Wohlfahrtszweck

Stelle, an die 1 die Mittet Zeit und Bezirk,

abgeführt werden in denen das Unternehmen sollen ausgeführt wird V

1

„Evangelisch⸗Kirchlicher verein“, Potsdam, straße 2

Wilmersdorf, Straße 52/53

„Deutscher Volkshausbund, e. V.“,

Hamburg⸗Gr. Hansdorf.

Berlin, den 25. August

Hilfs⸗ Mirbach⸗

„Kaiser⸗Wilhelm⸗Stiftung für deutsche Invaliden“, Berlin⸗ Nassauische

1. Oeffentliche Für Vereinszwecke

heimen

Der Minist

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Sammlungen.

Werbung von Mitglie Zugunsten seiner Arbeit für die Er⸗ richtung von Volkshäusern und Jugend⸗

ter für Volkswohlfahrt. 8

Haussammlung in den evangelischen Haushaltungen des preußischen Staates mit Ausnahme der Pro⸗ vinzen Ober⸗ und Niederschlesien und der Rheinprovinz im Jahre 1922. 18. 8. 21. K. W. 1169.

31. Juli 1922. Preußen. Samm⸗ lung von Geldspenden mittels Auf⸗ rufs. 15. 8. 21. K. W. 1297.

I“ 8 BE1A1A““

dern. 8 Volkshausbund 31. Dezember 1921. Preußen. Werbung von Mitgliedern durch Aufrufe und Werbeschreiben. 17. 8. 21. K. W. 1084.

11“1“

A.

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